ZK2 2020 78
Kammer
19. August 2021Deutsch8 min
1. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2020 wies der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe den Nichteintretensantrag der Beklagten hinsichtlich der Forderungsklage auf USD 920.55 im vereinfachten Verfahren ab. Entsprechend der Rechtsmittelbelehrung beschwerte sich die Beklagte dagegen rechtzeitig am 20. November 2020 beim Kantonsgericht. Sie beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei auf die Klage nicht einzutreten, eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Klägerin beantwortete die Beschwerde am 6. Januar 2021 (KG-act. 7) und jede Partei reichte eine weitere Rechtsschrift ein (KG-act. 9 und 11).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 19. August 2021
ZK2 2020 78
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Reto Heizmann,
Kantonsrichter Bettina Krienbühl und Josef Reichlin,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,
Beklagte und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Fürsprecher B.________,
gegen
C.________ GmbH,
Klägerin und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
betreffend
Forderung (Zwischenentscheid)
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 20. Oktober 2020, ZEV 2019 74);-
hat die 2. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2020 wies der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe den Nichteintretensantrag der Beklagten hinsichtlich der Forderungsklage auf USD 920.55 im vereinfachten Verfahren ab. Entsprechend der Rechtsmittelbelehrung beschwerte sich die Beklagte dagegen rechtzeitig am 20. November 2020 beim Kantonsgericht. Sie beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei auf die Klage nicht einzutreten, eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Klägerin beantwortete die Beschwerde am 6. Januar 2021 (KG-act. 7) und jede Partei reichte eine weitere Rechtsschrift ein (KG-act. 9 und 11).
2. Nach § 40 Abs. 2 JG kann unter anderem über Nichteintreten und Verfahrensabschreibung präsidial entschieden werden. Der Gerichtspräsident ist indes nicht zuständig, abschliessend über das Vorliegen von Prozessvoraussetzungen, namentlich die Zuständigkeit, zu entscheiden (EGV-SZ 2016 A 1.1). Vorliegend wies jedoch der Einzelrichter im vereinfachten Verfahren einen Nichteintretensantrag ab, weshalb hier nicht die Kompetenz einer Kammer infrage steht. Es bleibt zu prüfen, ob gegen diesen Entscheid die Beschwerde zulässig ist, da die Berufung angesichts des Streitwerts nicht infrage kommt (Art. 308 Abs. 2 ZPO).
a) Mit Beschwerde sind nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen anfechtbar (Art. 319 lit. a ZPO). Andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfügungen sind abgesehen von den vom Gesetz bestimmten Fällen (Art. 319 lit. a ZPO) nur anfechtbar, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b ZPO).
b) Nach Art. 59 Abs. 1 ZPO tritt das Gericht auf die Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Diese Bestimmung beschreibt einen realen Prozessvorgang, setzt sie doch keinen förmlichen Entscheid über das Eintreten voraus (Domej, KK, 3. A. 2021, Art. 59 ZPO N 6). Ist das Eintreten jedoch zwischen den Parteien umstritten, so liegt es im Ermessen des Gerichts, darüber nach Art. 125 lit. a i.V.m. Art. 237 Abs. 1 ZPO einen Zwischenentscheid zu erlassen (ebd. m.H.), der selbständig anzufechten ist, andernfalls ist das Gericht an seinen Zwischenentscheid gebunden (Art. 237 Abs. 2 ZPO; Domej, ebd. N 6a).
c) Angefochten ist vorliegend nicht ein prozessleitendes Eintreten, sondern ein im Ermessen des Einzelrichters liegender, negativer Zwischenentscheid über den Nichteintretensantrag der Beklagten. Dagegen ist die Beschwerdezulässig (Art. 319 lit. a ZPO), kann doch durch eine abweichende Beurteilung der Zivilkammer sofort ein Endentscheid herbeigeführt werden (Art. 237 Abs. 1 ZPO).
3. Der Vorderrichter ging mangels Gerichtsstandswahl und Vereinbarung eines spezifischen Erfüllungsortes davon aus, dass der Sitz der Beschwerdegegnerin als Schuldnerin der vertragscharakteristischen Leistung in Freienbach Erfüllungsort und mithin das Bezirksgericht Höfe gemäss Art. 113 IPRG zur Beurteilung der Streitsache „international und örtlich zuständig“ sei (angef. Verfügung E. 2.6).
a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Vorderrichter habe den materiell rechtskräftigen Nichteintretensentscheid des Kantonsgerichts Zug vom 15. März 2019 nicht berücksichtigt. Soweit damit der Vorwurf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs verbunden wird, trifft dieser nicht zu, da in der angefochtenen Verfügung diese Behauptung ausdrücklich zur Kenntnis genommen wurde (vgl. angef. Verfügung S. 2 unten). Indem der Vorderrichter den unter anderem mit dem Vorliegen des Zuger Entscheides begründeten
(vgl. Vi-act. II Ziff. 1.3) Nichteintretensantrag abwies, gab er der Beschwerdeführerin implizit klar zu verstehen, dass er diesen Entscheid für das Bezirksgericht Höfe nicht als verbindlich erachtete, was mit vorliegender Beschwerde denn auch ohne Weiteres begründet angefochten werden konnte.
b) Der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug trat mit besagtem Entscheid auf die Klage der damals laut Rubrum noch in Pfäffikon domizilierten Beschwerdegegnerin „mangels internationaler und örtlicher Zuständigkeit“ nicht ein (KG-act. 1/3). Daraus schliesst die Beschwerdeführerin, dass über die internationale Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte verbindlich entschieden worden sei und sich infolgedessen die Frage nach der örtlichen Zuständigkeit nicht mehr stelle.
c) In der Dispositivformel des Zuger Entscheides werden quasi wie zur Kurzbegründung zwei Nichteintretenshinweise angebracht: An erster Stelle wird auf die fehlende internationale Zuständigkeit und an zweiter Stelle auf die mangelnde örtliche Zuständigkeit hingewiesen. Ob die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Zug zufolge der fehlenden internationalen oder (kumulativ) selbständig verneint wird, ist mangels motivierten Entscheids nicht ersichtlich. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Begründung und mithin den Weiterzug dieses Entscheids (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Indes brauchen im Dispositiv die Gründe für den Entscheid auf Unzuständigkeit nicht genannt zu werden, weshalb diese Differenzierung nicht der Rechtskraftwirkung unterliegt. Abgesehen davon regelt das IPRG sowohl die internationale als auch die örtliche Zuständigkeit der Schweizer Gerichte (Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. A. 2019, § 9 N 31; in Bezug auf Art. 113 IPRG Amstutz/Wang/Gohari, BSK, 4. A. 2021, Art. 113 IPRG N 2), weshalb der im Zuger Entscheid angegebene Unzuständigkeitsentscheid ohnehin nicht in zwei Zulässigkeitsfragen aufzusplitten, sondern als einheitlicher Entscheid über die Zuständigkeit zu verstehen ist. Daher ist nur entschieden, dass keine Zuständigkeit des Kantonsgerichts Zug besteht, aber es ist nicht für sämtliche inländischen Gerichte verbindlich im Sinne von Art. 1 lit. a IPRG festgelegt, dass überhaupt keine internationale Zuständigkeit in der Schweiz besteht (dazu Grolimund/Loacker/Schnyder, BSK, 4. A. 2021, Art. 1 IPRG N 16). Die Beschwerdegegnerin kann mithin nur vor dem gleichen Gericht in Zug nicht mehr behaupten, der Nichteintretensentscheid sei unrichtig (BGE 134 III 467 E. 3.2). Dem Eintreten auf ihre Klage durch den Vorderrichter am Bezirksgericht Höfe steht der Zuger Entscheid also nicht entgegen.
4. Ist die für den Vertrag charakteristische Leistung in der Schweiz zu erbringen, so kann auch beim schweizerischen Gericht am Erfüllungsort dieser Leistung geklagt werden (Art. 113 IPRG). Als charakteristische Leistung gilt gemäss in seiner Anwendung auch seitens der Beschwerdeführerin unbestrittenen Art. 117 Abs. 3 lit. c IPRG (dazu angef. Verfügung E. 2.3) die Agentendienstleistung (Eruieren von Investoren), mithin entgegen den Ausführungen derselben nicht der Zustellungsort für die Ergebnisse der Dienstleistung (Liste der eruierten Investoren). Im Übrigen stellte die Vorinstanz fest, es lägen keine Anhaltspunkte oder Behauptungen vor, die darauf schliessen lassen würden, dass die Parteien einen spezifischen Erfüllungsort vereinbart hätten. Soweit die Beschwerdeführerin dagegen wiederum auf der schon bei der Vorinstanz zitierten Vertragsklausel Ziff. 2.2 (Vi-act. II N 7) beharrt, legt sie im Beschwerdeverfahren nicht dar, inwiefern diese Klausel entgegen der Begründung der angefochtenen Verfügung konkret auf die Parteiabrede eines spezifischen Erfüllungsortes (Art. 74 Abs. 1 OR) schliessen lassen soll, weshalb darauf nicht mehr weiter einzugehen ist. Namentlich sind auch keine bestimmten Umstände dargetan, welche eine „gelebte Vereinbarung“ der Parteien manifestieren würden, die Übermittlung einer Liste mit potentiellen Investoren als wesentliche, in E.________ erfüllte Vermittlungsleistung zu betrachten. Zudem macht die Beschwerdeführerin in tatsächlicher Hinsicht nicht geltend, inwiefern es offensichtlich sei, dass sich der Haupttätigkeitsort der Beschwerdegegnerin während der Vertragszeit in der Schweiz nicht an ihrem früheren Sitz in Freienbach befand (dazu vgl. Amstutz/Wang/Gohari, a.a.O., Art. 117 IPRG N 37). Erstinstanzlich bestritt sie hinsichtlich der Zuständigkeit den damaligen Sitz der Beschwerdegegnerin in der Gemeinde Freienbach im Bezirk Höfe nicht, weshalb ihre Einwände im Beschwerdeverfahren, sollten sie effektiv auf eine Bestreitung dieser bislang unbestrittenen Tatsache abzielen, ohnehin nicht mehr zulässig sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
5. Die Beschwerde ist mithin abzuweisen, womit auch das Gesuch um aufschiebende Wirkung erledigt ist. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin prozesskostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO; § 12 GebTRA). Die Belehrung über eine grundsätzlich innert 30 Tagen zulässige Beschwerde beim Bundesgericht in Lausanne entfällt hier mangels nicht wiedergutzumachenden Nachteils (Domej, a.a.O., Art. 59 ZPO N 6a m.H.);-
beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und aus dem geleisteten Vorschuss gedeckt. Der Beschwerdeführerin werden Fr. 500.00 aus der Kantonsgerichtskasse zurückbezahlt.
Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, die Beschwerdegegnerin zweitinstanzlich mit Fr. 800.00 zu entschädigen.
Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R) und unter Rückgabe der Akten an die Vorinstanz (2/R) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 2. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Der Gerichtsschreiber
Versand
23. August 2021 kau
ZK2 2020 78
Erwägungen
§ 40 JG
EGV-SZ 2016 A 1.1
Art. 308 ZPOart. 308 CPCart. 308 CPC
Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC
Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC
Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC
Art. 59 ZPOart. 59 CPCart. 59 CPC
Art. 59 ZPOart. 59 CPCart. 59 CPC
Art. 125 ZPOart. 125 CPCart. 125 CPC
Art. 237 ZPOart. 237 CPCart. 237 CPC
Art. 237 ZPOart. 237 CPCart. 237 CPC
Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC
Art. 237 ZPOart. 237 CPCart. 237 CPC
Art. 113 IPRGart. 113 LDIPart. 113 LDIP
Art. 239 ZPOart. 239 CPCart. 239 CPC
Art. 113 IPRGart. 113 LDIPart. 113 LDIP
Art. 113 IPRGart. 113 LDIPart. 113 LDIP
Art. 1 IPRGart. 1 LDIPart. 1 LDIP
Art. 1 IPRGart. 1 LDIPart. 1 LDIP
BGE 134 III 467ATF 134 III 467DTF 134 III 467
Art. 113 IPRGart. 113 LDIPart. 113 LDIP
Art. 117 IPRGart. 117 LDIPart. 117 LDIP
Art. 74 ORart. 74 COart. 74 CO
Art. 74 VAWart. 74 ORHart. 74 OR
Art. 117 IPRGart. 117 LDIPart. 117 LDIP
Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC
§ 12 GebTRA
Art. 59 ZPOart. 59 CPCart. 59 CPC