ZK2 2020 83
Präsidial
3. März 2021Deutsch7 min
1. a) Im Rahmen ihres am 5. Oktober 2020 gegen C.________ anhängig gemachten Verfahrens betreffend „Anfechtung Mietkündigung/Erstreckung Mietverhältnis“ setzte der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe der Gesuchstellerin am 7. Oktober 2020 Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 8‘000.00 bis zum 28. Oktober 2020 an (Vi-act. E1). Mit Eingabe vom 28. Oktober 2020 beantragte die Gesuchstellerin Folgendes (Vi-act. D1):
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 3. März 2021
ZK2 2020 83
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,
Gerichtsschreiberin lic. iur. Cornelia Spörri-Kessler.
In Sachen
A.________ AG,
Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,
betreffend
unentgeltliche Rechtspflege
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 19. November 2020, ZEV 2020 59);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. a) Im Rahmen ihres am 5. Oktober 2020 gegen C.________ anhängig gemachten Verfahrens betreffend „Anfechtung Mietkündigung/Erstreckung Mietverhältnis“ setzte der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe der Gesuchstellerin am 7. Oktober 2020 Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 8‘000.00 bis zum 28. Oktober 2020 an (Vi-act. E1). Mit Eingabe vom 28. Oktober 2020 beantragte die Gesuchstellerin Folgendes (Vi-act. D1):
1. Die Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses sei der Klägerin einstweilen abzunehmen und es sei der für das oben genannte Kündigungsschutzverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und RA B.________ als ihr unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen.
2. Ersatzweise ist der Kostenvorschuss für die Klage auf CHF 2'000 zu reduzieren sowie die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses angemessen zu erstrecken.
3. Es sei mit weiteren Verfahrenshandlungen im Verfahren Kündigungsschutzverfahren zuzuwarten, bis über das vorliegende Gesuch entschieden ist.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gerichtskasse.
b) Mit Verfügung vom 19. November 2020 (Vi-act. D2) wies der Einzelrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab (Dispositivziffer 1). Gerichtskosten erhob er nicht (Dispositivziffer 2). Gleichentags setzte er der Gesuchstellerin mit separater Verfügung Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 8‘000.00 bis am 4. Dezember 2020 an (Vi-act. E8). Weil die Gesuchstellerin mit der Leistung des Kostenvorschusses säumig blieb, ordnete der Einzelrichter am 7. Dezember 2020 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 8‘000.00 bis zum 18. Dezember 2020 (Vi-act. E12) an. Diese Frist verlängerte sich bis zum ersten Tag nach den Gerichtsferien (vgl. Vi-act. E13).
c) Am 17. Dezember 2020 erhob die Gesuchstellerin gegen die Verfügungen vom 19. November 2020 betreffend unentgeltliche Rechtspflege und 7. Dezember 2020 betreffend Kostenvorschuss Beschwerde mit den folgenden Anträgen (KG-act. 1):
1. Die oben genannten Verfügungen des Bezirksgerichts Wollerau sind aufzuheben.
2. Der Klägerin ist unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie [ein] unentgeltlicher Rechtsbeistand − und zwar auch bereits für das hier vorliegende Beschwerdeverfahren.
3. Ersatzweise ist der Kostenvorschuss für das betroffene Verfahren beim Bezirksgericht Höfe festzusetzen auf CHF 2'000.
4. Im Sinne eines Eilantrags und des vorläufigen Rechtsschutzes sei die Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses der Klägerin einstweilen abzunehmen bzw. zu sistieren bis über das vorliegende Verfahren beim Kantonsgericht entschieden ist.
5. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist ohne Anhörung der Beklagten zu führen.
6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gerichtskasse.
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet die Verfügung vom 19. November 2020 das Anfechtungsobjekt. In dieser Verfügung befand der Erstrichter über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
d) Die Gesuchstellerin informierte das Kantongericht am 5. Februar 2021 telefonisch über den eventuellen baldigen Abschluss eines Vergleichs in der Hauptsache, womit das Beschwerdeverfahren obsolet würde. Sie erkundigte sich nach den allfälligen Kosten im Falle eines Rückzugs ihrer Beschwerde, worauf ihr mitgeteilt wurde, dass reduzierte Gerichtskosten in Höhe von Fr. 500.00 anfallen würden (KG-act. 14). Das Bezirksgericht eröffnete dem Kantonsgericht mit Schreiben vom 10. Februar 2021, dass sich die Parteien im Verfahren ZEV 2020 59 betreffend Anfechtung Mietkündigung/Erstreckung Mietverhältnis verglichen hätten und das Verfahren daher infolge Vergleichs als erledigt abgeschrieben werde (KG-act. 15). Die Abschreibungsverfügung datiert ebenfalls vom 10. Februar 2021 (KG-act. 17/1). Die Verfahrensleitung teilte der Gesuchstellerin am 12. Februar 2021 unter Beilage des besagten Schreibens mit, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren ohne Gegenbemerkungen bis am 19. Februar 2021 (Eingang beim Kantonsgericht, nicht erstreckbare Frist) kostenpflichtig (Fr. 500.00) abgeschrieben werde
(KG-act. 16). Die Gesuchstellerin liess sich nicht vernehmen.
2. a) Gemäss Art. 242 ZPO schreibt das Gericht das Verfahren ab, wenn es aus anderen Gründen (als Vergleich, Klageanerkennung und Klagerückzug) ohne Entscheid endet. Diese Bestimmung gilt sowohl für das ordentliche, das vereinfachte und das summarische Verfahren als auch für das Rechtsmittelverfahren (Gschwend/Steck, Basler Kommentar, 3. A. 2017, N 4 zu Art. 242 ZPO; Leumann Liebster, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, N 1 zu Art. 242 ZPO). Gegenstandslosigkeit tritt gemäss allgemeiner Umschreibung dann ein, wenn der eingeklagte Anspruch aus einem rechtlichen oder faktischen Grund erlischt, der vom Willen der anspruchsberechtigten Partei unabhängig ist (Gschwend/Steck, a.a.O., N 7 zu Art. 242 ZPO; Leumann Liebster, a.a.O., N 2 zu Art. 242 ZPO). Ebenso wird das Verfahren bei Wegfall des Rechtsschutzinteresses der klagenden Partei gegenstandslos (Gschwend/Steck, a.a.O., N 11 zu Art. 242 ZPO; Leumann Liebster, N 2 zu Art. 242 ZPO).
b) Der Vorderrichter schrieb das vorinstanzliche Verfahren infolge Vergleichs ab. Vereinbarungsgemäss auferlegte er die Gerichtskosten von Fr. 500.00 den Parteien je zur Hälfte und schlug die Parteikosten wett
(KG-act. 17/1). Die im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu beurteilende Frage, ob der Vorderrichter das Gesuch der Gesuchstellerin um unentgeltliche Rechtspflege zu Recht abwies, ist gestützt auf die Mitteilung des Bezirksgerichts vom 10. Februar 2021 bzw. die entsprechende Verfahrensabschreibung, das Telefonat mit der Gesuchstellerin sowie mangels Einwänden ihrerseits innert der ihr mit Verfügung vom 12. Februar 2021 gesetzten Frist obsolet geworden. An der Beurteilung dieser Frage besteht nach der Abschreibung des erstinstanzlichen Hauptverfahrens auch kein Rechtsschutzinteresse mehr. Da nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im Hauptprozess vor erster Instanz ein Vergleich abgeschlossen wurde, ist das vorliegende Beschwerdeverfahren nach Art. 242 ZPO als gegenstandslos abzuschreiben (vgl. auch ZK2 2018 1 vom 28. Februar 2018, E. 2).
3. Das Beschwerdeverfahren gegen einen Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege der ersten Instanz ist grundsätzlich nicht kostenlos (Art. 121 ZPO fällt nicht unter Art. 119 Abs. 6 ZPO, BGE 137 III 470 E. 6). Im Abschreibungsbeschluss hat das Gericht nach den gesetzlichen Bestimmungen die Prozesskosten (Art. 95 ff. ZPO) festzusetzen und über die Verteilung und Liquidation der Prozesskosten (Art. 104 ff. ZPO) zu entscheiden. Grundsätzlich werden die Kosten nach Ermessen des Gerichts verteilt (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Weil der Grund für die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Einparteienverfahrens im Verhalten der Gesuchstellerin liegt bzw. sie dieses veranlasste, sind ihr, wie telefonisch und schriftlich angekündigt, die Kosten aufzuerlegen. Nachdem die Gesuchstellerin telefonisch mitteilte, dass das Beschwerdeverfahren im Falle eines Vergleichsabschlusses obsolet würde und sich über die Kosten der Abschreibung erkundigte sowie nachdem ihr der Betrag von Fr. 500.00 mitgeteilt wurde und die Gesuchstellerin keine Einwände gegen eine kostenfällige Abschreibung des Beschwerdeverfahrens erhob und sie auch vor erster Instanz ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht aufrecht erhielt, wird ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ebenfalls gegenstandslos, wenn es nicht ohnehin als zurückgezogen zu betrachten ist.
4. Über die Abschreibung des Verfahrens kann gemäss § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG präsidial entschieden werden;-
verfügt:
Erwägungen
Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.00 werden der Gesuchstellerin auferlegt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert der Hauptsache übersteigt Fr. 15‘000.00.
Zufertigung an die A.________ AG (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Die Gerichtsschreiberin
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3.
März 2021 kau
ZK2 2020 83
Art. 242 ZPOart. 242 CPCart. 242 CPC
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Art. 121 ZPOart. 121 CPCart. 121 CPC
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Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC
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§ 40 JG
§ 41 JG
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