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Entscheid

ZK2 2020 86

Präsidial

11. März 2021Deutsch7 min

1. a) Am 10. Juni 2020 erhob A.________ (nachfolgend: Klägerin) beim Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz wie folgt Klage gegen B.________ (nachfolgend: Beklagter; Vi-act. 1):

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 11. März 2021

ZK2 2020 86

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,

Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann.

In Sachen

A.________,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

Beklagter und Beschwerdegegner,

betreffend

Fristwiederherstellung

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 30. November 2020, ZEV 2020 21);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. a) Am 10. Juni 2020 erhob A.________ (nachfolgend: Klägerin) beim Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz wie folgt Klage gegen B.________ (nachfolgend: Beklagter; Vi-act. 1):

- Die Gegenpartei sei zu verpflichten, der Klägerschaft wegen ganz oder teilweise ausstehender Mietzinse von September 2018 bis Mai 2020 den Betrag von 11185 CHF zuzüglich Zins zu 5 % p.a. ab Fälligkeitsdatum.

- Der Rechtsvorschlag der Betreibung Nr. xx gegen B.________ vom Betreibungsamt Arth sei aufzuheben. Kosten vom Rechtsvorschlag zu Lasten der Gegenpartei

- Die Gegenpartei habe den Zugang zum Wasserzähler frei zu machen und seine Sachen wegzuräumen

- Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gegenpartei

Nach Eingang der Klageantwort, womit der Beklagte die Abweisung der Klage beantragte (Vi-act. 5), lud der Einzelrichter die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 24. September 2020, 08.30 Uhr vor (Vi-act. 7), welche ohne Beisein der Klägerin durchgeführt wurde (HVP S. 1). Mit Datum vom 5. Oktober 2020 (Datum Posteingang) stellte die Klägerin ein Wiederherstellungsgesuch bzw. ersuchte um eine Fristverlängerung zwecks Einreichung weiterer Unterlagen (Vi-act. 12). Mit Stellungnahme vom 19. Oktober 2020 (Datum Posteingang) beantragte der Beklagte die Abweisung des Gesuchs (Vi-act. 14), wozu sich die Klägerin am 26. Oktober 2020 (Datum Posteingang) Gegenbemerkungen einreichte (Vi-act. 17). Mit Verfügung vom 30. November 2020 wies der Einzelrichter das Fristwiederherstellungsgesuch ab.

b) Dagegen erhob die Klägerin am 21. Dezember 2020 (Datum Postaufgabe) Beschwerde beim Kantonsgericht Schwyz und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zwecks Ansetzung einer neuen Verhandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen (KG-act. 1). Es ging keine Beschwerdeantwort ein (vgl. KG-act. 4-6). Mit Eingabe vom 4. März 2021 reichte die Klägerin weitere Belege ein (KG-act. 9).

Erwägungen

2.

Die Beschwerdefrist gegen eine prozessleitende Verfügung beträgt zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Nach Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO gilt die Zustellung eines Entscheides bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste. Vorliegend wurde die angefochtene Verfügung am 1. Dezember 2020 der Klägerin zur Abholung gemeldet und ihr am 9. Dezember 2020 zugestellt. Weil die Klägerin mit der Zustellung angesichts des zweifellos bestehenden Prozessrechtsverhältnisses rechnen musste, ist die angefochtene Verfügung am 8. Dezember 2020 als zugestellt zu betrachten (Jenny/Jenny, in OFK ZPO, 2. A., N 9 zu Art. 138 ZPO). Die Beschwerdefrist begann alsdann am 9. Dezember 2020 zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO) und endete am 18. Dezember 2020. Fraglich ist nun, ob der Fristenstillstand vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO) für das Wiederherstellungsverfahren Anwendung findet. Es ist umstritten und, soweit ersichtlich, vom Bundesgericht bislang nicht entschieden worden, ob sich die Wiederherstellung nach der jeweiligen Verfahrensart der Hauptsache richtet – in casu somit dem vereinfachten Verfahren, so dass die Gerichtsferien zum Tragen kommen würden (Merz, in: Brunner/Gasser/Schwander, Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A., N 17 zu Art. 145 ; ZPO; BSK ZPO-Jurij Benn, 3. A. 2017, N 5 zu Art. 145 ZPO) – oder ob hierfür das Summarverfahren anzuwenden ist (A. Staehelin, in: Sutter-Somm et al., Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., N 5 zu Art. 149 ZPO; OG ZH, Beschluss RT130191-O vom 18. November 2013 E. 4c; vgl. Gehri, in: OFK-ZPO, N 2 zu Art. 321 ZPO mit Hinweisen). Im Falle der Anwendung des Summarverfahrens gelten die Fristenstillstände nicht (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO). Die Frage braucht jedoch, weil auf die Beschwerde ohnehin nicht einzutreten ist (vgl. nachstehend E. 3), nicht definitiv geklärt zu werden resp. es kann offenbleiben, ob die Beschwerdefrist ab dem 18. Dezember 2020 stillstand und die Beschwerdeerhebung am 21. Dezember 2020 daher noch rechtzeitig erfolgte.

3.

Gemäss Art. 149 ZPO entscheidet das Gericht endgültig über Wiederherstellungsgesuche. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bedeutet dies, dass grundsätzlich keinerlei Rechtsmittel gegen den Wiederherstellungs­entscheid zur Verfügung stehen (BGE 139 III 478, E. 4 = Pra 103 [2014] Nr. 46). Eine Ausnahme von diesem Ausschluss einer Rechtsmittelmöglichkeit liegt vor, wenn die Verweigerung der Wiederherstellung für die säumige Partei den definitiven Verlust einer Klage oder eines Angriffsmittels zur Folge hat (BGE 139 III 478, Regeste und E. 6.2 f. = Pra 103 [2014] Nr. 46; vgl. BGer, Urteil 4A_26/2019 vom 24. Juli 2019 E 1.1 m.w.H.). Dies ist namentlich dann der Fall, wenn die Verweigerung einen Endentscheid darstellt, mit dem die Schlichtungsbehörde oder das erstinstanzliche Gericht das Verfahren beendet und das Gesuch der säumigen Partei darauf abzielt, dieses wieder zu eröffnen (zit. BGE 139 II 478 = Pra 103 [2014] Nr. 46 E. 6.3 mit Hinweis). Anders gesagt gilt der Ausschluss des Rechtsmittels nach Art. 149 ZPO nur, wenn die Wiederherstellung durch einen prozessleitenden Entscheid während des laufenden Verfahrens verweigert wurde. Diesfalls ist die Verweigerung mit dem späteren Endentscheid anfechtbar (ZR 110 [2011] Nr. 91). Vorliegend wies die Vorinstanz das Gesuch um Wiederherstellung bzw. Neuansetzung der Hauptverhandlung resp. einer Fristverlängerung zwecks Einreichung von Unterlagen prozessleitend ab. Jedoch wurde das Verfahren mit der Abweisung des Gesuchs nicht beendet. Vielmehr wird die Vorinstanz sich in einem Sach- resp. Endurteil noch über die Begründetheit oder Unbegründetheit der Klage auszusprechen haben. Damit erleidet die Klägerin zum jetzigen Zeitpunkt keinen definitiven Rechtsverlust. Die Klägerin wird gegebenenfalls den Endentscheid anfechten und alsdann die verweigerte Wiederherstellung bzw. die Frage der Zulassung einer Respektzeit nach geltender Zivilprozessordnung thematisieren können.

4.

Zusammenfassend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Diesem Ausgang entsprechend trägt die Klägerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Entschädigung ist mangels Antrags resp. Einreichung einer Beschwerdeantwort nicht zu sprechen;-

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf Fr. 300.00 festgesetzt und der Klägerin auferlegt. Sie werden von ihrem Kostenvorschuss von Fr. 1‘000.00 bezogen und ihr im Rest von Fr. 700.00 zurückerstattet.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 11‘185.00.

Zufertigung an A.________ (1/R), B.________ (1/R, unter Beilage der Eingabe vom 4. März 2021 in Kopie [KG-act. 9, inkl. Beilagen] z.K.), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Die Gerichtsschreiberin

Versand

11.

März 2021 kau

ZK2 2020 86

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

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Art. 149 ZPOart. 149 CPCart. 149 CPC

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF