Lexipedia

Entscheid

ZK2 2021 11

Präsidial

5. November 2021Deutsch6 min

1. a) Am 27. Januar 2021 verfügte die Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz was folgt:

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 5. November 2021

ZK2 2021 11

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.

In Sachen

A.________,

Gesuchsteller und Beschwerdeführer,

betreffend

unentgeltliche Rechtspflege (Erbausschlagung; Kosten)

(Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 27. Januar 2021, ZES 2020 641);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. a) Am 27. Januar 2021 verfügte die Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz was folgt:

1. Es wird festgestellt, dass folgende Person die Erbschaft der am ________ in Ingenbohl SZ verstorbenen Erblasserin B.________ gültig und unwiderruflich ausge-schlagen hat:

- A.________.

Erwägungen

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 305.00 (inkl. Auslagen für Zivilstandsdokumente) werden dem Gesuchsteller auferlegt. […]

Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller soweit möglich aus dem Nachlass zu vergüten.

3.

Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

4.

Die Akten gehen an den Konkursrichter mit dem Antrag auf konkursamtliche Liquidation.

5.

[Zustellung].

b) Gegen diese Verfügung erhob A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 2. Februar 2021 Beschwerde und beantragte, es seien die Ziffern 2 und 3 der Verfügung vom 27. Januar 2021 (ZES 2020 641) insoweit aufzuheben, als dem unterzeichneten Beschwerdeführer als ausschlagender Erbe die Gerichtskosten von CHF 305.00 auferlegt werden und das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen worden sei, und es sei dem unterzeichneten Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren vor Kantonsgericht die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates für beide Instanzen

(KG-act. 1).

Am 26. Mai 2021 ging beim Kantonsgericht die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 25. Mai 2021 betreffend Aufhebung Erbausschlagung (ZES 2021 269) ein (KG-act. 7). Nachdem dem Beschwerdeführer unter Androhung von Säumnisfolgen Gelegenheit gegeben wurde, zur vorgesehenen Sistierung des Beschwerdeverfahrens Stellung zu nehmen

(KG-act. 8), der Beschwerdeführer sich innert Frist nicht vernehmen liess, wurde das kantonsgerichtliche Verfahren ZK2 2021 11 bis zum Vorliegen des Entscheids der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz betreffend das Verfahren ZES 2021 269 sistiert (KG-act. 9)

c) Mit Verfügung vom 19. August 2021 hob die Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz die Verfügung vom 27. Januar 2021 (Proz. Nr. ZES 2020 641) auf (Dispositivziffer 1), stellte zusammenfassend fest, dass der Beschwerdeführer die Erbschaft der verstorbenen Erblasserin B.________ zufolge Aneignung von Erbschaftsvermögen (Bargeldbezüge von Fr. 40.00 bzw. Fr. 3‘990.00 nach dem Tod der Erblasserin, vgl. zit. Verfügung ZES 2021 269 E. 4.4) nicht gültig ausgeschlagen habe (Dispositivziffer 2). Sie auferlegte dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten von Fr. 800.00 (Dispositivziffer 3), sprach keine Parteientschädigung zu und wies das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Dispositivziffer 5). Diese Verfügung wurde am 13. Oktober 2021, nach Eintritt der Rechtskraft, dem Kantonsgericht zuhanden des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zugestellt (KG-act. 12).

2.

Weil die Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz im Verfahren ZES 2021 269 betreffend die Aufhebung der Erbausschlagung (Art. 571 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 256 Abs. 2 ZPO) die mit Beschwerde vom 2. Februar 2021 angefochtene Verfügung vom 27. Januar 2021 vollumfänglich aufhob, fiel auch die dieses Verfahren (ZES 2020 641) betreffende vorinstanzliche Kostenregelung in Dispositivziffer 2 und die Abweisung des Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege in Dispositivziffer 3 dahin. Folglich erweist sich die vorliegende Beschwerde gegen diese Dispositivziffern als gegenstandslos (vgl. hierzu auch KG-act. 13 betr. Gewährung rechtliches Gehör). Das Beschwerdeverfahren ZK2 2021 11 endigt somit ohne Entscheid und ist präsidial abzuschreiben (vgl. Art. 242 ZPO; § 40 Abs. 2 i.V.m. § 40 Abs. 1 JG).

3.

Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung, vgl. Art. 95 ZPO) nach Ermessen verteilen, wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Wird der Prozess gegenstandslos und sieht das Gesetz nichts anderes vor wie z.B. bei Vergleich, Klageanerkennung oder Klagerückzug (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO und Art. 109 ZPO), ist für die Kostenverlegung bei Abschreibung wegen Gegenstandslosigkeit nach Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO abhängig vom Einzelfall zu berücksichtigen, welche Partei Anlass zur Klage gab, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre und bei welcher Partei die Gründe eintraten, die zur Gegenstandslosigkeit des Prozesses führten (BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, 3. A., N 8 zu Art. 107 ZPO; Jenny, in: Sutter-Somm et al., Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., N 15 f. zu Art. 107 ZPO). Weil der Grund für die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens auf das Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist, sind ihm die Kosten für das vorliegende Verfahren aufzuerlegen. Ebenso ist sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren abzuweisen. Ungeachtet dessen, dass die Einstellung des Konkurses mangels Aktiven nicht ohne Weiteres bedeutet, dass überhaupt keine Aktiven mehr vorhanden sind, verdient – selbst bei Bejahung der Voraussetzungen nach Art. 117 ZPO – in Nachachtung des Aufhebungsgrundes der Erbausschlagung (vgl. vorstehend E. 1c) das Verhalten des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren keinen Rechtsschutz;-

verfügt:

Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 305.00.

Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Versand

5.

November 2021 kau

ZK2 2021 11

ZK2 2021 11

Art. 571 ZGBart. 571 CCart. 571 CC

Art. 256 ZPOart. 256 CPCart. 256 CPC

ZK2 2021 11

Art. 242 ZPOart. 242 CPCart. 242 CPC

§ 40 JG

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC

Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 109 ZPOart. 109 CPCart. 109 CPC

Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC

Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC

Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC

Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF