Lexipedia

Entscheid

ZK2 2021 12

Kammer

5. Oktober 2021Deutsch25 min

S. 16, zweiter Abschnitt), die Zitate zur Rachekündigung (KG-act. 1, S. 17), die angeblichen Inhalte der Personalakte und die Zitate aus den Arbeitszeugnissen (KG-act. 1, S. 18), die Feststellungen über die Beliebtheit des Beschwerdeführers (KG-act. 1, S. 18), oder die angeblichen Informationen in der Personalakte (KG-act. 1, S. 18 unten und 19 oben) – sowie abgesehen von der angefochtenen Verfügung sämtliche Beschwerdebeilagen

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 5. Oktober 2021

ZK2 2021 12

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,

Kantonsrichter Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Jörg Meister,

Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.

In Sachen

A.________,

Gesuchsteller und Beschwerdeführer,

betreffend

unentgeltliche Rechtspflege (Forderung)

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 18. Januar 2021, ZGO 2020 25);-

hat die 2. Zivilkammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. A.________ arbeitete ab dem 21. Januar 2008 an der I.________. Eine erste Kündigung durch die I.________ vom 22. Oktober 2012 wurde gerichtlich für nichtig erklärt. Am 22. Oktober 2013 kündigte die I.________ das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist per 28. Februar 2014 und Beibehaltung der seit dem ersten Kündigungsverfahren bestehenden Freistellung (Vi-act. KB 1, S. 2). In den dagegen erhobenen Beschwerdeverfahren war Rechtsanwältin B.________ als Rechtsvertreterin des Gesuchstellers tätig. Das Kantonsgericht Luzern wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Urteil 7H 13 157 vom 26. Juni 2014 ab, soweit darauf einzutreten war

(Vi-act. KB 1, Dispositivziffer 1). Das Bundesgericht wies seinerseits die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 8C_619/2014 vom 13. April 2015 ab (Vi-act. KB 2, Dispositivziffer 1).

A.________ (nachfolgend nur Gesuchsteller) reichte am 15. September 2020 beim Bezirksgericht Höfe eine Forderungsklage gegen Rechtsanwältin B.________ (nachfolgend Beklagte) ein (Vi-act. A/I). Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Vi-act. D/1). Mit Klageantwort vom 20. November 2020 beantragte die Beklagte die vollumfängliche Abweisung der Klage sowie die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und die Verpflichtung des Klägers zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses (Vi-act. A/II). Mit Verfügung vom 18. Januar 2021 wies der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (D/4). Dagegen erhob der Gesuchsteller am 3. Februar 2021 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen (KG-act. 1). Am 17. Februar 2021 reichte der Gesuchsteller aufforderungsgemäss weitere Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen ein (KG-act. 7).

Da erstinstanzlich kein Antrag der Beklagten vorliegt, den Gesuchsteller zur Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung zu verpflichten

(vgl. Vi-act. A/II S. 33 f.), entfiel eine Anhörung der Beklagten im Beschwerdeverfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO).

2. Gegen einen ablehnenden Entscheid des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist die Beschwerde zulässig (Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 121 ZPO).

a) Im Beschwerdeverfahren kann nebst der unrichtigen Rechtsanwendung (Art. 320 lit. a ZPO) nur eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 lit. b ZPO). Die Beschwerdeinstanz prüft also bloss die Rechtsanwendung mit voller Kognition. Unrichtig ist die Rechtsanwendung, wenn eine Rechtsnorm falsch oder gar nicht angewendet wird, obwohl sie anwendbar wäre (Stauber, in: ZPO-Rechtsmittel, Kommentar zu Art. 308-327a ZPO, Basel 2013, N 3 zu Art. 320 ZPO i.V.m. N 5 und 9 zu Art. 310 ZPO). Eine Rechtsfrage ist insbesondere die Subsumtion des Sachverhalts unter die einschlägigen Normen, die richtige Bestimmung der Rechtsfolgen, aber auch die Regeln über die Beweislast, das Beweismass und die Substantiierungspflicht (Blickenstorfer, in: DIKE-Kommentar zur ZPO, 2. A., Zürich/‌St. Gallen 2016, N 20 f. zu Art. 320 ZPO; Freiburghaus/‌Afheldt, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger, Kommentar zur ZPO, 3. A., Zürich/‌Basel/‌Genf 2016, N 6 zu Art. 320 ZPO). Demgegenüber ist die Beschwerdeinstanz grundsätzlich an die Sachverhaltsfeststellungen der Vor­instanz gebunden. Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann wie erwähnt nur gerügt werden, wenn diese augenfällig unrichtig, d.h. willkürlich ist. Willkürlich ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Versehen beruht (z.B. Aktenwidrigkeit) oder sich sachlich in keiner Weise rechtfertigen lässt (Stauber, a.a.O., N 16 zu Art. 320 ZPO, m.w.H.; Blickens­torfer, a.a.O., N 9 und 13 zu Art. 320 ZPO; Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 6 zu Art. 320 ZPO). Tatfrage ist insbesondere die Würdigung der Beweismittel und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen (Blickenstorfer, a.a.O., N 19 zu Art. 320 ZPO).

b) Die Beschwerde (KG-act. 1) enthält weitgehend Tatsachenbehauptungen und Beweismittel, welche der erstinstanzlichen Klage (Vi-act. A/I) nicht zu entnehmen sind. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dies entspricht dem Charakter des Rechtsmittels der Beschwerde: Sie stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Prozesses dar, sondern im Wesentlichen eine Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheids. Angesichts der auf Willkür beschränkten Überprüfung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung besteht kein Raum für neue Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge. Dieses Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 4 zu Art. 326 ZPO; Stauber, a.a.O., N 3 zu Art. 326 ZPO). Ein Fall von Art. 326 Abs. 2 ZPO liegt in casu nicht vor. Die neuen Tatsachenbehauptungen in der Beschwerde

(KG-act. 1) – so namentlich, dass der Beschwerdeführer bei einem Orthopäden und einem Psychiater in Behandlung sei und Sozialhilfe beziehe

(KG-act. 1, S. 6 oben), das Vorgehen der Studienleitung bei der Ausfüllung der Notenblätter (KG-act. 1, S. 13, zweiter Abschnitt), die Ausführungen im Zusammenhang mit den Schreiben von Herr Dr. D.________ (KG-act. 1,

Sachverhalt

S. 16, zweiter Abschnitt), die Zitate zur Rachekündigung (KG-act. 1, S. 17), die angeblichen Inhalte der Personalakte und die Zitate aus den Arbeitszeugnissen (KG-act. 1, S. 18), die Feststellungen über die Beliebtheit des Beschwerdeführers (KG-act. 1, S. 18), oder die angeblichen Informationen in der Personalakte (KG-act. 1, S. 18 unten und 19 oben) – sowie abgesehen von der angefochtenen Verfügung sämtliche Beschwerdebeilagen

Erwägungen

(KG-act. 1/2-1/9) inklusive die dazu ausgeführten neuen Vorbringen sind somit nicht zulässig, sodass im Folgenden darauf nicht weiter eingegangen werden kann bzw. nicht einzutreten ist.

c) Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Begründung ist anzugeben, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig sein soll und warum er geändert werden müsse. In der Begründung hat sich die Partei mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander zu setzen. Es ist somit substantiiert darzulegen, an welcher Stelle und weshalb die Vor­instanz den Sachverhalt offensichtlich falsch feststellte bzw. inwiefern diese das Recht unrichtig anwandte. Liegt gar keine Begründung vor, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (Spühler, in: Basler Kommentar zur ZPO, 3. A., Basel 2017, N 15 und 18 zu Art. 312 ZPO i.V.m. N 4 zu Art. 321 ZPO). Die Begründung der Beschwerde ist zwar zifferngleich zur angefochtenen Verfügung ausgestaltet. Über weite Strecken stellt der Gesuchsteller aber lediglich seine eigene Sichtweise des Sachverhalts dar, ohne sich mit den monierten Erwägungen der Vorinstanz im Sinne des Gesagten auseinanderzusetzen, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist (vgl. hierzu auch E. 3 nachfolgend).

Dispositiv

3. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass sich die Prüfung der Mittellosigkeit des Gesuchstellers im Sinne von Art. 117 lit a ZPO erübrige, weil das Rechtsbegehren des Gesuchstellers als aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO zu qualifizieren sei (angef. Verfügung, E. 12). Umstritten ist demnach die Aussichtslosigkeit der Klage, auf deren zutreffende Umschreibung in der angefochtenen Verfügung (E. 1) verwiesen werden kann (§ 45 Abs. 5 JG). Zwischen den Parteien soll ein Auftrag gemäss Art. 394 ff. OR zustande gekommen sein (angef. Verfügung, E. 2.1). Der Gesuchsteller wirft der Beklagten verschiedene Vertragsverletzungen vor, welche dazu geführt hätten, dass er in den Verfahren vor dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesgericht mit seinen Ansprüchen nicht durchgedrungen sei. Der Vorderrichter prüfte deshalb summarisch, ob die Vertragsverletzungen gegeben sein dürften und ob ein sorgfältiges Alternativverhalten zu einem anderen Ausgang der Verfahren hätte führen können (angef. Verfügung, E. 2.3). Im Folgenden ist zu beurteilen, ob der Gesuchsteller dagegen zulässige, begründete Rügen vorbringt.

a) Der Gesuchsteller wirft der Beklagten vor, diese habe, nachdem die I.________ am 4. Oktober 2013 über das beabsichtigte Kündigungsverfahren informiert habe, eine Stellungnahme an die I.________ gesendet, ohne von ihm bevollmächtigt gewesen zu sein und ohne den Inhalt mit ihm abgesprochen zu haben (Vi-act. A/I, S. 4 f.).

aa) Der Vorderrichter erwog, aus den Parteibehauptungen gehe hervor, dass die Beklagte den Gesuchsteller am 21. Oktober 2013 über das anstehende Kündigungsverfahren informiert und um Freigabe einer von ihr vorbereiteten Stellungnahme gebeten habe. Der Gesuchsteller habe ihr in seiner Antwort unter anderem den Vorschlag unterbreitet, dass sie der I.________ ihre Stellungnahme ohne Vollmacht als rechtsunverbindliche Meinung einreichen könne. Diesem Vorschlag sei sie nachgekommen und habe der I.________ am 22. Oktober 2013 eine Stellungnahme eingereicht mit dem Hinweis, dass sie vom Gesuchsteller noch nicht mandatiert worden sei. Der Vorwurf des Gesuchstellers gehe damit fehl (angef. Verfügung, E. 3.2).

Der Gesuchsteller behauptet, dies sei nicht richtig. Nicht er, sondern die Beklagte habe den Vorschlag unterbreitet, der I.________ eine Stellungnahme ohne Vollmacht als rechtsunverbindliche Meinung einzureichen (KG-act. 1,

S. 3).

bb) Mit E-Mail vom 21. Oktober 2013 bat die Beklagte den Gesuchsteller, das beiliegende Schreiben bis am nächsten Tag freizugeben (Vi-act. BB 18, S. 2). Der Gesuchsteller schlug gleichentags per E-Mail als alternatives Vorgehen vor, klarzustellen, dass die Beklagte vom Gesuchsteller nicht ermächtigt sei und ihr Schreiben als rechtsunverbindliche Meinung der Beklagten gelten solle (Vi-act. BB 18, S. 1). Die Beklagte übermittelte die Stellungnahme „höchst vorsorglich“ mit E-Mail vom 22. Oktober 2013 an die zuständige Person der I.________ und hielt fest, dass sie eine Mandatierung nicht bestätigen könne (Vi-act. BB 19, S. 1). Die Erwägungen des Vorderrichters entsprechen demnach den eingereichten Beilagen, sodass keine aktenwidrige bzw. offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung vorliegt.

Im Übrigen stellt der Gesuchsteller in der Beschwerde lediglich seine Sicht des Sachverhaltes dar, ohne sich mit der Erwägung 3.2 der angefochtenen Verfügung auseinanderzusetzen und zu begründen, weshalb der Vorderrichter diesen offensichtlich unrichtig festgestellt haben soll. Die entsprechenden Ausführungen in seiner Rechtsmitteleingabe (KG-act. 1, S. 3 f.) sind deshalb im Beschwerdeverfahren unzulässig, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist.

cc) Im gleichen Zusammenhang erwog die Vorinstanz, nicht das Vorgehen der Beklagten, sondern das Handeln des Gesuchstellers habe zum Verlust einer etwaigen erneuten Äusserungsmöglichkeit zur bevorstehenden Kündigung geführt. Die Kündigung könne somit nicht auf die behauptete Sorgfaltspflichtverletzung der Beklagten zurückgeführt werden (angef. Verfügung, E. 3.3). Der Gesuchsteller bezweifelt, dass die Ansicht des Vorderrichters richtig sei, stellt in der Folge aber lediglich seine Sicht der Dinge dar, ohne zu begründen, weshalb der Vorderrichter selbst den bloss summarisch geprüften Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt oder das Recht nicht richtig angewandt hätte (KG-act. 1, S. 5), sodass keine zulässige Rüge vorliegt.

b) Des Weiteren wirft der Gesuchsteller der Beklagten vor, der I.________ am 14. Juni 2013 ohne seine Kenntnis ein Schreiben bezüglich dessen vertrauensärztliche Untersuchung bei Dr. med. C.________ gesendet zu haben (Vi-act. A/I, S. 5).

Der Vorderrichter erwog, den Parteibehauptungen sei zu entnehmen, dass der Gesuchsteller über das geplante Schreiben informiert worden sei und mit der Beklagten via Mail die möglichen Vorgehensweisen besprochen habe. Der Gesuchsteller habe der Beklagten am 14. Juni 2013 mitgeteilt, dass es ihm lieber sei, wenn sie der I.________ vor Montag, 17. Juni 2013, schreibe. Indem die Beklagte das fragliche Schreiben an die I.________ noch am selben Tag verschickt habe, habe sie die behauptete Sorgfaltspflichtverletzung nicht begangen, sondern in Einklang mit der vom Gesuchsteller präferierten Vorgehensweise gehandelt (angef. Verfügung, E. 4.1-4.2).

Die hierzu vorgebrachten Ausführungen in der Beschwerde (KG-act. 1, S. 5) sind – abgesehen von den ersten beiden Abschnitten, welche keine ersichtlichen Rügen betreffend die vorinstanzlichen Erwägungen enthalten – als unzulässige neue Behauptungen zu qualifizieren, weshalb sie keine Beachtung finden können. Der Gesuchsteller bringt abgesehen davon keine zulässigen Beschwerdegründe vor.

c) Sodann warf der Gesuchsteller der Beklagten vor, ihn nicht in korrekter Weise über die Rechtslage der bevorstehenden vertrauensärztlichen Untersuchung bei Dr. med. D.________ vom 19. November 2013 informiert zu haben (Vi-act. A/I, S. 5 f.).

Der Vorderrichter erwog dazu, die Beklagte habe den Gesuchsteller insofern nur unvollständig über die bei vertrauensärztlichen Untersuchungen geltende Rechtslage informiert, als sie es versäumt habe, den Gesuchsteller über die geltende Schweigepflicht des behandelnden Arztes zu informieren. Zudem habe sie suggeriert, der Vertrauensarzt sei befangen. Damit der Auftragnehmende dem Auftraggeber haftbar werde, werde aber nebst der Sorgfaltspflichtverletzung auch Kausalität sowie ein Schaden vorausgesetzt. Beides liege nicht vor. Der Gesuchsteller habe unbestrittenermassen an der Untersuchung teilgenommen und kooperiert. Die vertrauensärztliche Untersuchung habe auf eine Art durchgeführt werden können, die der I.________ weder einen Grund für eine fristlose Kündigung gegeben noch einen sonstigen Nachteil zulasten des Gesuchstellers zur Folge gehabt habe. Somit liege kein Kausalzusammenhang vor, weshalb offengelassen werden könne, ob die Beklagte die behauptete Sorgfaltspflichtverletzung effektiv begangen habe (angef. Verfügung, E. 5).

Die hierzu vom Gesuchsteller in der Beschwerde vorgebrachten Ausführungen (KG-act. 1, S. 5-9) sind grösstenteils neu und somit unzulässig und sind folglich nicht zu berücksichtigen. Auch die neu eingereichten Beilagen 6, 6.1 und 7 sind als unzulässige Noven unbeachtlich. Im Übrigen zeigt der Gesuchsteller wiederum nicht auf, inwiefern der Vorderrichter den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt oder das Recht unrichtig angewandt hätte. Insbesondere begründet er nicht, weshalb entgegen der Ansicht des Vorderrichters ein Kausalzusammenhang zwischen der angeblichen Sorgfaltspflichtverletzung der Beklagten und einem Schaden bzw. Nachteil des Gesuchstellers bestehen soll.

d) Der Vorderrichter hielt fest, im Rahmen der vertrauensärztlichen Untersuchung vom 19. November 2013 solle sich Dr. med. D.________ nach Aussage des Gesuchstellers dahingehend geäussert haben, dass er den Gesuchsteller für den fraglichen Zeitraum vom 21. Oktober bis 1. November 2013 ebenfalls krankgeschrieben hätte. Der Brief des Gesuchstellers vom 20. November 2013 solle nach Aussage des Gesuchstellers ferner bestätigen, dass er Dr. med. E.________, welcher das ärztliche Zeugnis für den Zeitraum vom 21. Oktober bis 1. November 2013 ausgestellt habe, von der Schweigepflicht entbunden habe (angef. Verfügung, E. 6.1).

Der Gesuchsteller macht nun geltend, dies sei nicht korrekt. Dr. D.________ habe behauptet, er hätte ihn wie seine psychiatrischen Fachkollegen in all den Perioden, in denen er wegen psychischer Probleme krankgeschrieben worden sei, ebenfalls arbeitsunfähig erklärt. Er habe auch nicht behauptet, er habe Dr. med. E.________ von seiner Schweigepflicht entbunden. Er habe lediglich behauptet, er hätte Dr. med. E.________ entbunden, wenn er gefragt worden wäre. Er sei aber nicht gefragt worden (KG-act. 1, S. 9 f.).

In der Klageschrift hielt der Gesuchsteller fest, am Ende der Untersuchung habe sich Dr. med. D.________ zur Aussage bewogen, auch er hätte den Gesuchsteller krankgeschrieben. Im Brief vom 20. November 2013 habe er festgehalten, dass auch Dr. med. D.________ ihn krankgeschrieben hätte. Das Kantonsgericht Luzern habe behauptet, er hätte „auch den das für die Kündigung im Oktober 2013 massgebende Attest verantwortliche Arzt Dr. E.________ nicht von der Schweigepflicht entbunden“. Das sei eine falsche Aussage und wäre mit dem Brief vom 20. November 2013 widerlegt worden (Vi-act. A/I, S. 6). Der Vorderrichter gab in der zitierten und vom Gesuchsteller monierten Erwägung demnach bloss (sinngemäss) seine Behauptungen in der Klageschrift wieder, sodass keine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung vorliegt.

e) Der Gesuchsteller warf der Beklagten vor, seinen Brief vom 20. November 2013 an Dr. med. D.________ im Prozess nicht als Beweisstück vorgebracht zu haben, sodass das Gericht weder Kenntnis von der Aussage von Dr. med. D.________ an der vertrauensärztlichen Untersuchung vom 19. November 2013, er hätte den Gesuchsteller für den für die Kündigung fraglichen Zeitraum vom 21. Oktober bis 1. November 2013 ebenfalls krankgeschrieben, noch von der Schweigepflichtentbindung von Dr. med. E.________ im Brief vom 20. November 2013 erlangt habe (Vi-act. A/I, S. 6).

aa) Der Vorderrichter erwog, es sei fraglich, inwiefern das Schreiben des Gesuchstellers geeignet sei, die Frage, ob der Gesuchsteller im Zeitpunkt der Kündigung arbeitsunfähig gewesen sei, eine entsprechende Aussage von Dr. med. D.________ zu beweisen. Dem Gericht liege kein entsprechendes Antwortschreiben oder eine Bestätigung von Dr. med. D.________ vor. Mehr als eine Parteibehauptung stelle das Schreiben nicht dar. Hätte es wirklich der Einschätzung von Dr. med. D.________ entsprochen, dass der Gesuchsteller zwischen dem 21. Oktober bis und mit dem 1. November 2013 zu 100 % arbeitsunfähig war, hätte er dies im Gutachten vom 21. Januar 2014 festhalten müssen. Das Gutachten enthalte jedoch keine derartige Einschätzung. Die Parteibehauptung im Brief vom 20. November 2013 hätte durch das Gutachten von Dr. med. D.________, welches einen höheren Beweiswert habe, sofort bestritten werden können. Es erscheine unwahrscheinlich, dass die Entscheide des Kantonsgerichts Luzern sowie des Bundesgerichts bei Vorliegen des Schreibens anders ausgefallen wären (angef. Verfügung, E. 6. 3 f.).

Der Gesuchsteller macht geltend, die Beklagte hätte wissen müssen, dass das Schreiben vom 20. November 2013 keinen Beweiswert habe. Sie hätte seine Aussagen „gerichtsfest“ machen müssen, indem sie ihn beauftragt hätte, von Dr. med. D.________ eine Bestätigung für das Behauptete einzuholen oder eine solche selber eingeholt hätte. Sie hätte Dr. med. D.________ auch als Zeugen aufbieten können. Es sei irrelevant, was die I.________ bestritten habe. Die Beklagte hätte dafür sorgen sollen, dass die Aussagen von Dr. med. D.________ ins korrekte Licht gebracht würden. Sie sei aber untätig geblieben (KG-act. 1, S. 10).

Mit diesen Ausführungen bringt der Gesuchsteller vor, die Beklagte habe nebst der Nichteinreichung des Schreibens vom 20. November 2013 weitere Handlungen unterlassen, welche seine Prozesschancen im Kündigungsverfahren erhöht hätten. Auf die Erwägungen des Vorderrichters geht er jedoch nicht ein. Der Gesuchsteller macht nicht geltend, der Vorderrichter hätte den Sachverhalt (u.a., es liege kein Antwortschreiben von Dr. med. D.________ vor; das Gutachten enthalte keine Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit des Gesuchstellers) willkürlich festgestellt oder eine Rechtsverletzung (z.B. falsche Würdigung des Beweiswerts des Schreibens vom 20. November 2013 und des Gutachtens) begangen. Es liegen demnach keine zulässigen Rügen vor.

bb) Des Weiteren erwog der Vorderrichter, das Schreiben beinhalte zudem keine Angaben zu einer etwaigen Schweigepflichtentbindung von Dr. med. E.________. Für den vom Gesuchsteller vorgesehenen Zweck wäre der Brief daher nicht geeignet gewesen. Die Beklagte hätte den Brief hinsichtlich der Aussage von Dr. med. D.________, nicht aber hinsichtlich der Schweigepflichtentbindung von Dr. med. E.________ als Parteibehauptung in den Prozess einbringen können. Aufgrund der sehr geringen prozessualen Erfolgschancen dieses Beweismittels könne das Vorgehen der Beklagten, den Brief nicht beizubringen, jedoch nicht als Sorgfaltspflichtverletzung qualifiziert werden (angef. Verfügung, E. 6.5 f.).

Zur Erwägung 6.5 sind der Beschwerde keine Bemerkungen zu entnehmen. Die Ausführungen unter dem Titel „Zu 6.6“ erschöpfen sich sodann in neuen Behauptungen, welche als unzulässige Noven nicht berücksichtigt werden können. Auch was der Gesuchsteller unter dem Titel „Zu 6.1“ betreffend die Schweigepflichtentbindung schreibt (s.o., E. 3.d), vermag die zitierten Erwägungen des Vorderrichters nicht als willkürlich oder rechtsverletzend darzustellen. Es geht nicht darum, ob der Gesuchsteller Dr. med. E.________ im Kündigungsverfahren grundsätzlich von der Schweigepflicht entbunden hätte, wenn er gefragt worden wäre, sondern ob das Schreiben vom 20. November 2013 Angaben zu einer allfälligen Schweigepflichtentbindung enthielt, sodass die Beklagte das Schreiben als Beweismittel hätte einreichen sollen. Insofern gehen die Vorbringen des Gesuchstellers an der Sache vorbei.

f) Der Gesuchsteller warf der Beklagten vor, Dr. med. D.________ nicht als Zeugen aufgeboten zu haben (Vi-act. A/I, S. 8, 9).

Der Vorderrichter befand, aus dem vertrauensärztlichen Gutachten gehe hervor, dass Dr. med. D.________ zum Gesundheitszustand des Gesuchstellers für den Zeitraum vom 21. Oktober bis 1. November 2013 keine Aussage habe machen können, worüber sich auch die Beklagte im Klaren gewesen sein werde. Ihr könne keine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden (angef. Verfügung, E. 7).

Der Gesuchsteller macht geltend, Dr. med. D.________ hätte nicht zu seiner Gesundheit im Zeitraum vom 21. Oktober 2013 bis am 1. November 2013 aussagen sollen. Er hätte beweisen können, dass die I.________ bewusst einen falschen Facharzt zur Beurteilung seines Gesundheitszustandes beauftragt habe (KG-act. 1, S. 10). Diese Behauptung ist der Klage nicht zu entnehmen und damit ein unzulässiges Novum, welches vorliegend nicht berücksichtigt werden kann.

Zudem begründet der Gesuchsteller die Zeugeneinvernahme damit, dass Dr. med. D.________ den Gesuchsteller in allen für sein Fach relevanten Perioden arbeitsunfähig erklärt hätte und dass er den Gesuchsteller nie gefragt habe, ob dieser Dr. med. E.________ von der Schweigepflicht befreit habe. Die I.________ hätte in der Folge aus der vertrauensärztlichen Untersuchung durch Dr. med. D.________ keinerlei Vorteile ziehen können (KG-act. 1, S. 10 f.).

Das Kantonsgericht Luzern prüfte die angebliche Arbeitsunfähigkeit des Gesuchstellers, weil er geltend machte, die Kündigung vom 22. Oktober 2013 sei insofern zur Unzeit erfolgt, als er damals krank gewesen sei (Vi-act. KB 1, E. 4). Arbeitsunfähigkeit zu anderen Zeiten prüfte das Kantonsgericht Luzern nicht. Es ist prima vista nicht ersichtlich, inwiefern diesbezügliche Behauptungen am Ausgang des arbeitsrechtlichen Verfahrens etwas zu ändern vermocht hätten. Sodann ist dem Bericht zur vertrauensärztlichen Untersuchung zu entnehmen, dass der Gesuchsteller seine früher behandelnden Psychiater ausdrücklich nicht von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden habe

(Vi-act. BB 3, S. 1). In Anbetracht dessen bzw. aufgrund einer bloss summarischen Prüfung ist die Entscheidung der Beklagten, Dr. med. D.________ nicht als Zeugen zu offerieren, nicht als unsorgfältig zu betrachten.

g) Der Gesuchsteller warf der Beklagten vor, eine vom Kantonsgericht Luzern an die I.________ gerichtete Aufforderung zur Einreichung verschiedener Beweismittel nicht angefochten zu haben (Vi-act. A/I, S. 7).

Der Vorderrichter hielt fest, das Kantonsgericht Luzern habe in Einklang mit dem anwendbaren Untersuchungsgrundsatz (§ 53 und 37 VRG LU) gehandelt. Hätte die Beklagte versucht, gegen die Aufforderung vorzugehen, wären ihre Erfolgschancen sehr gering gewesen. Das Untätigbleiben könne ihr nicht als Sorgfaltspflichtverletzung angelastet werden (angef. Verfügung, E. 8).

Die Behauptungen des Gesuchstellers, wonach die Beklagte darauf hätte hinwirken sollen, dass der Untersuchungsgrundsatz nicht einseitig zugunsten der I.________, sondern auch für ihn gelte (KG-act. 1, S. 11), sind neu und damit unbeachtlich. Die übrigen Ausführungen zur zitierten Erwägung des Vorderrichters gehen an der Sache vorbei. Der Gesuchsteller äussert sich nicht dazu, dass der Beklagten die Nichtanfechtung der Beweisverfügung nicht als Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden könne.

h) Betreffend die Beschwerde an das Bundesgericht warf der Gesuchsteller der Beklagten vor, seinen Standpunkt nicht ausreichend dargelegt zu haben, nämlich dass er bei der fehlerhaften Prüfungskorrektur nicht Modulverantwortlicher gewesen sei, weswegen die damit verbundene Mitteilung einer Verfehlung vom 4. August 2012 nicht gerechtfertigt und die nachfolgend ausgesprochene Kündigung nichtig sei, weil sachlich nicht begründet (Vi-act. A/I, S. 9 f.).

Der Vorderrichter hielt fest, dass der Kündigung ein schriftlicher Verweis sowie die mündliche Mitteilung einer weiteren Verfehlung vorausgegangen seien. Beim ersten schriftlichen Verweis habe der Gesuchsteller zumindest eine Mitschuld eingeräumt. Das Kantonsgericht Luzern habe den Gesuchsteller bei der zweiten Verfehlung als verantwortlichen Examinator und deshalb als für die fehlerhafte Prüfungskorrektur verantwortlich bezeichnet. Das Innehaben der Modulverantwortung sei somit nicht notwendige Voraussetzung für eine Ermahnung. Das Bundesgericht habe festgehalten, dass es für die begangene Verfehlung keine Rolle spiele, ob dem Gesuchsteller im betreffenden Prüfungsfach die Haupt- oder eine blosse Mitverantwortung obliege. Selbst wenn die Beklagte das vom Gesuchsteller als entscheidend erachtete Argument, nicht Modulverantwortlicher gewesen zu sein, vorgebracht hätte, hätte dies den Ausgang des Verfahrens nicht zu ändern vermocht. Sodann hätte sich das vor Bundesgericht geltende Novenverbot auch auf das genannte Argument erstreckt. Das Verhalten der Beklagten könne weder als Sorgfaltspflichtverletzung noch kausal für den Entscheid des Bundesgerichts, die Kündigung sei sachlich begründet, qualifiziert werden (angef. Verfügung, E. 9).

Was der Gesuchsteller diesbezüglich ausführt, erschöpft sich in unzulässigen neuen Behauptungen (insb. betreffend Vorgehen der Notengebung inkl. neues Beweismittel sowie dass er im zweiten Fall auch nicht Examinator gewesen sei) und seiner eigenen Darstellung des Sachverhalts. Darauf kann nicht weiter eingegangen werden.

Immerhin rügt der Gesuchsteller, der Vorderrichter stelle immer wieder Behauptungen auf, wie das Ergebnis des Gerichtsprozesses wäre, wenn diese oder jene Information dem Gericht vorgelegen hätte. Gemäss dessen Ansicht sei der Ausgang ohnehin von vorneherein bestimmbar (KG-act. 1, S. 15). Dabei verkennt der Gesuchsteller jedoch, dass die geltend gemachte Forderung aus Auftragsrecht nur dann besteht, wenn die behauptete Sorgfaltspflichtverletzung der Beklagten kausal zum Schaden, d.h. zu den Folgen der Kündigung, waren. Die Vorinstanz hat deshalb (im Hauptverfahren und deshalb auch vorliegend summarisch betreffend Nichtaussichtslosigkeit des Prozesses) zu prüfen, ob die der Beklagten vorgeworfenen Handlungen bzw. Unterlassungen zu einem anderen Verfahrensausgang vor Kantonsgericht Luzern oder dem Bundesgericht geführt hätten. Die Argumentation des Vorderrichters ist somit nicht zu beanstanden.

i) Schliesslich warf der Gesuchsteller der Beklagten vor, sie habe sich während des laufenden Verfahrens entgegen seiner Anweisung keinen Zugriff auf seine Personalakte bei der I.________ verschafft und es damit versäumt, den Nachweis für eine Rachekündigung zu erstellen (Vi-act. A/I, S. 10 f.).

Der Vorderrichter erwog, es sei fraglich, inwiefern die Personalakte Dokumente enthalte, die einen Rachekündigungsgrund hätten belegen können. Der Antrag des Gesuchstellers auf Verleihung des Professorentitels stelle keinen arbeitsrechtlichen Anspruch dar. Die Verleihung des Professorentitels erfolge unter Einhaltung der kantonalen Hochschulgesetze bzw. Hochschulreglemente und bilde nicht Bestandteil der vertraglich geschuldeten Leistung eines Arbeitsverhältnisses. Der Gesuchsteller scheine vielmehr von einer Diskriminierungskündigung zu sprechen. Ob die im Rahmen des Evaluationsprozesses zur Erteilung des Professorentitels getroffene Aussage von J.________ bereits so schwer wiege, dass von einer Diskriminierungskündigung auszugehen sei, könne offenbleiben. Diese Aussage habe keinen Einfluss auf die beruflichen Verfehlungen des Gesuchstellers gegenüber der I.________, welche letzten Endes kausal für die Kündigung gewesen seien (angef. Verfügung, E. 10).

Der Gesuchsteller wendet ein, es gehe nicht um einen Professorentitel. Die Personalakte enthalte Dokumente, welche die I.________ dazu genutzt habe, für ihn nachteilige Entscheide zu begründen. Die Summe dieser Dokumente führe zur Kündigung. Die Informationen in der Personalakte könnten dazu aufgeführt werden, um zu beweisen, dass die Kündigung missbräuchlich gewesen sei. Die Beklagte habe jedoch bewusst auf die Einholung dieser Informationen verzichtet (KG-act. 1, S. 16-19). Damit rügt der Gesuchsteller insofern eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung, als er der Ansicht ist, der Vorderrichter sei von einem falschen Kündigungsgrund ausgegangen.

Die I.________ begründete ihre Kündigung im Entscheid vom 22. Oktober 2013 im Wesentlichen damit, dass es im Herbstsemester xx und im Frühlingssemester yy zu gravierenden Fehlern bei Prüfungskorrekturen gekommen sei (Vi-act. KB 1, E. 6.2.1. f.). Ergänzend habe sich herausgestellt, dass der Antrag des Gesuchstellers zur Erteilung des Professorentitels falsche Angaben enthalten habe, was das Vertrauen erschüttert habe (Vi-act. KB 1, E. 6.2.3). Schliesslich habe sich die I.________ in vier pendenten Gerichtsverfahren mehrere schwere Vorwürfe zur Kenntnis nehmen müssen, die an der Sache vorbeigingen (Vi-act. KB 1, E. 6.2.4). Das Kantonsgericht Luzern stellte fest, dass die Angaben im Zusammenhang mit der Verleihung des Professorentitels Gegenstand eines anderen Verfahrens seien, sodass es ihm untersagt sei, Feststellungen in diesem Zusammenhang zu treffen. In Bezug auf die vom Gesuchsteller eingereichten Strafanzeigen könne die I.________ für das Kündigungsverfahren nichts zu ihren Gunsten ableiten. Auf die diesbezüglichen Vorbringen sei nicht abzustellen (Vi-act. KB 1, E. 7.1). In der Folge prüfte das Kantonsgericht Luzern, ob die dem Gesuchsteller vorgeworfenen Verfehlungen bei den Prüfungskorrekturen sachliche Kündigungsgründe darstellten (Vi-act. KB 1, E. 7.2-7.4).

Entgegen der Ansicht des Gesuchstellers erachtete der Vorderrichter nicht die Umstände im Zusammenhang mit der Nichtverleihung des Professorentitels, sondern die beruflichen Verfehlungen bei der Notengebung als kausal für die Kündigung, was auch den Erwägungen des Kantonsgerichts Luzern entspricht. Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung liegt demnach nicht vor. Der Vorderrichter verneinte vielmehr, dass weitere Gründe zur Kündigung geführt hätten. Im Übrigen liess das Kantonsgericht Luzern das Personaldossier des Gesuchstellers edieren (Vi-act. KB 1, E. 1.5), sodass ohne weitere Ausführungen des Gesuchstellers nicht ersichtlich ist, inwiefern ein zusätzliches Editionsgesuch der Beklagten notwendig gewesen wäre. Welche zusätzlichen Behauptungen die Beklagte gestützt auf das Personaldossier im Verfahren vor dem Kantonsgericht Luzern hätte vorbringen sollen und inwiefern diese die Missbräuchlichkeit der Kündigung hätten begründen können, führte der Gesuchsteller bis zum aktuellen Verfahrensstand nicht aus. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Vorderrichter in diesem Punkt den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt oder eine Rechtsverletzung begangen haben soll.

4. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Im Gegensatz zum erstinstanzlichen Verfahren (vgl. Art. 119 Abs. 6 ZPO) ist das Beschwerdeverfahren gegen einen abweisenden Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege nicht kostenlos (BGE 137 III 470, E. 6.4 und 6.5). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen (Art. 119 Abs. 5 ZPO), was der Gesuchsteller mit separater Eingabe vom 3. Februar 2021 tat (KG-act. 2). Nach dem Gesagten (s.o., E. 3) erschöpfte sich die Beschwerde jedoch weitestgehend in unzulässigen neuen Tatsachenbehauptungen und war der Beschwerde im Übrigen von Beginn weg wenig Aussicht auf Erfolg beschieden, oder anders gewendet ist sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ebenso für das Beschwerdeverfahren aussichtslos und somit – ohne weitere Erörterungen zur Frage der Mittellosigkeit – abzuweisen;-

beschlossen:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 900'000.00.

Zufertigung an A.________ (1/R) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an Rechtsanwalt H.________ (2/R, z.K.), die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der 2. Zivilkammer

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Die Gerichtsschreiberin

Versand

6. Oktober 2021 rfl

ZK2 2021 12

8C_619/2014

Art. 119 ZPOart. 119 CPCart. 119 CPC

Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC

Art. 121 ZPOart. 121 CPCart. 121 CPC

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

Art. 308 ZPOart. 308 CPCart. 308 CPC

Art. 327a ZPOart. 327a CPCart. 327a CPC

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

Art. 310 ZPOart. 310 CPCart. 310 CPC

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC

Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC

Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC

Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 312 ZPOart. 312 CPCart. 312 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC

Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC

§ 45 JG

Art. 394 ORart. 394 COart. 394 CO

Art. 394 VAWart. 394 ORHart. 394 OR

Art. 119 ZPOart. 119 CPCart. 119 CPC

BGE 137 III 470ATF 137 III 470DTF 137 III 470

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 119 ZPOart. 119 CPCart. 119 CPC

Art. 93 BGGart. 93 LTFart. 93 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF