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Entscheid

ZK2 2021 14

Kammer

18. Mai 2021Deutsch17 min

1. a) D.________ und G.________ (Vermieter) und A.________ (Mieter) schlossen am 30. Juli 2019 einen Mietvertrag betreffend H.________, Lagerräumlichkeiten, Küche sowie Damen- und Herren-WC am I.________platz xx, mit Wirkung per 1. Dezember 2019 und befristet bis zum 30. November 2024, zu einem Mietzins von Fr. 4‘000.00 pro Monat (Vi-KB 5).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 18. Mai 2021

ZK2 2021 14

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,

Kantonsrichter Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Josef Reichlin,

Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch.

In Sachen

A.________,

Gesuchsgegner und Berufungsführer,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

1. C.________ AG,

2. D.________,

Gesuchsteller und Berufungsgegner,

vertr. durch E.________,

diese vertreten durch Rechtsanwalt F.________,

betreffend

Mietausweisung

(Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 5. Februar 2021, ZES 2020 509);-

hat die 2. Zivilkammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. a) D.________ und G.________ (Vermieter) und A.________ (Mieter) schlossen am 30. Juli 2019 einen Mietvertrag betreffend H.________, Lagerräumlichkeiten, Küche sowie Damen- und Herren-WC am I.________platz xx, mit Wirkung per 1. Dezember 2019 und befristet bis zum 30. November 2024, zu einem Mietzins von Fr. 4‘000.00 pro Monat (Vi-KB 5).

Am 4. März 2020 verkaufte G.________ seinen hälftigen Miteigentumsanteil an der Mietliegenschaft an die C.________ AG (Vi-KB 6), womit das zwischen G.________ und A.________ bestehende Mietverhältnis an dieser Liegenschaft auf die C.________ AG überging (Art. 261 Abs. 1 OR).

Mit Verfügung vom 15. September 2020 eröffnete der Einzelrichter am Bezirksgericht March über A.________ den Konkurs (Vi-KB 11). Am 6. Oktober 2020 setzte die Vermieterschaft A.________ und dem Konkursamt March Frist an zur Sicherheitsleistung für künftige Mietzinse gemäss Art. 266h Abs. 1 OR, unter der Androhung der fristlosen Kündigung bei unbenutztem Ablauf der Frist nach Art. 266h Abs. 2 OR (Vi-KB 12-14). Nachdem innert Frist keine Sicherheitsleistung erfolgte, kündigte die Vermieterschaft mit amtlichem Formular vom 22. Oktober 2020 das Mietverhältnis gestützt auf Art. 266h OR mit Wirkung per 23. Oktober 2020 (Vi-KB 18 f.). Die Kündigung blieb unangefochten bzw. A.________ akzeptierte mit Schreiben vom 2. November 2020 die Kündigung grundsätzlich und die Mietparteien einigten sich auf eine Rückgabe des Mietobjekts bis zum 30. November 2020 (Vi-KB 24 f.).

b) Mit Eingabe vom 10. Dezember 2020 stellte die Vermieterschaft beim Einzelrichter im summarischen Verfahren am Bezirksgericht March das Begehren um Ausweisung von A.________ aus dem Mietobjekt (Vi-act. 1).

Mit Stellungnahme vom 18. Januar 2021 beantragte A.________ die Abweisung des Ausweisungsbegehrens (Vi-act. 6).

Am 5. Februar 2021 befahl der Einzelrichter am Bezirksgericht March A.________ die H.________, die Lagerräumlichkeiten, die Küche sowie das Damen- und Herren-WC in der Liegenschaft I.________platz xx spätestens innert 20 Tagen nach Vollstreckbarkeit des Entscheids ordnungsgemäss zu verlassen und der Vermieterschaft zu überlassen (Dispositiv-Ziff. 1). Ausserdem ordnete er die Folgen an für den Fall, dass A.________ diesem Befehl nicht nachkommt (vgl. Dispositiv-Ziff. 2). Im Weiteren überband er die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.00 A.________ (Dispositiv-Ziff. 3) und verpflichtete diesen, der Vermieterschaft eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 800.00 zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 4).

c) Dagegen erhob A.________ (nachfolgend: Berufungsführer) am 18. Februar 2016 fristgerecht Berufung mit dem Rechtsbegehren, die Klage in Aufhebung des angefochtenen Urteils vom 5. Februar 2021 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vermieterschaft abzuweisen (KG-act. 1).

Mit Berufungsantwort vom 26. Februar 2021 beantragte die Vermieterschaft (nachfolgend: Berufungsgegner) die Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsführers. Gleichzeitig stellten die Berufungsgegner das Rechtsbegehren, den Berufungsführer zu verpflichten, ihnen für die Parteientschädigung des Rechtsmittelverfahrens Sicherheit zu leisten (KG-act. 5).

Am 3. März 2021 wurde das Gesuch um Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung abgewiesen (KG-act. 7).

Erwägungen

2.

Der Berufungsführer bringt vor, über eine allfällige Ungültigkeit bzw. Nichtigkeit der Kündigung sei bis heute nicht rechtskräftig entschieden worden (KG-act. 1, S. 3 N 5). Die Berufungsgegner entgegnen, sämtliche Vor-aussetzungen für eine Kündigung des Mietverhältnisses gemäss Art. 266h OR und die Rückgabepflicht seien unbestritten geblieben bzw. der Berufungsführer habe die Kündigung wie auch die Rückgabeverpflichtung anerkannt

(KG-act. 5, S. 4 N 8).

Ob eine Kündigung nichtig bzw. ungültig ist, hat der Richter im Rahmen eines Anfechtungs- oder eines Erstreckungsbegehrens vorfrageweise zu prüfen (BGE 142 III 278 E. 4.1). Es war und ist weder ein Anfechtungs- noch ein Erstreckungsverfahren hängig. Der Berufungsführer focht die Kündigung nie gerichtlich an. Gemäss seinen Ausführungen ist lediglich von einem Verfahren SMM 2020 9 vor der Schlichtungsbehörde im Mietsachen March die Rede

(Vi-act. 6, S. 2 f. N I; KG-act. 1, S. 3 N 5). Ausserdem legt der Berufungsführer weder substanziiert dar noch belegt er, weshalb die am 22. Oktober 2020 erfolgte Kündigung (Vi-KB 18 f.) nichtig sein soll. Ebenso wenig ist eine Nichtigkeit ersichtlich. Vielmehr entkräfteten die Berufungsgegner mit Schreiben vom 29. Oktober 2020 die vom Berufungsführer mit Schreiben vom 27. Oktober 2020 behaupteten Gründe für das Vorliegen einer unwirksam ausgesprochenen Kündigung (Vi-KB 22 f.). Am 2. November 2020 anerkannte der Berufungsführer die Kündigung grundsätzlich, worauf sich die Parteien auf eine Rückgabe des Mietobjekts bis zum 30. November 2020 einigten (Vi-KB 24 f.). Daher steht einer Ausweisung des Berufungsführers aus dem Mietobjekt keine ungültige bzw. nichtige Kündigung entgegen.

3.

Die Berufungsgegner halten der Berufung entgegen, der Berufungsführer wiederhole im Wesentlichen (wortgleich) seine Ausführungen vor Erstinstanz resp. setze sich nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander (KG-act. 5, S. 5 N 11 f.). Abweichend zum vorinstanzlichen Verfahren hält der Berufungsführer im Berufungsverfahren jedoch nicht mehr daran fest, dass die Liegenschaftsverwaltung gestützt auf die Vollmachten vom 29. Januar 2008 und 1. Januar 2019 (Vi-KB 3 und 4) wegen des unzureichenden Vertretungsumfangs zur Prozessführung für die Berufungsgegner nicht bevollmächtigt sei, weshalb auch die von der Liegenschaftsverwaltung den Rechtsvertretern der Berufungsgegner erteilte Vollmacht vom 1. Oktober 2020 (Vi-KB 5) umfangmässig nicht genüge (vgl. Vi-act. 6, S. 4 N 1). Vielmehr hält der Berufungsführer neu dafür, dass die Berufungsgegner die am 29. Januar 2008 und 1. Januar 2019 der Liegenschaftsverwaltung erteilten Vollmachten widerrufen hätten, sodass auch die von der Liegenschaftsverwaltung den Rechtsvertretern der Berufungsgegner am 1. Oktober 2020 erteilte Vollmacht beendet sei.

4.

Der Berufungsführer macht geltend, die Berufungsgegner hätten im Verfahren vor der Schlichtungsbehörde im Mietsachen March betreffend die Kündigung des Mietverhältnisses im Rahmen der Vergleichsverhandlungen ihren ausdrücklichen Willen kundgetan, das Mietverhältnis unter gewissen Bedingungen weiterzuführen. Dabei hätten die Berufungsgegner der E.________ (Liegenschaftsverwaltung) zusätzlich die Vollmacht entzogen mit Bezug auf das Mietverhältnis, im Besonderen hinsichtlich der Kündigungen. Die Vor-instanz habe diese Tatsache nicht berücksichtigt sowie weder eine Parteibefragung durchgeführt noch entsprechende Beweismittel abgenommen. Daher sei die Liegenschaftsverwaltung seit diesem Zeitpunkt bezüglich der Kündigung nicht (mehr) bevollmächtigt gewesen und habe sowohl für die Führung des erstinstanzlichen Prozesses als auch für das vorliegende Berufungsverfahren keine Prozessvollmacht gehabt (KG-act. 1, S. 3-5 N 5, 8 und 10 f.).

Die Berufungsgegner wenden ein, das Vorbringen des Berufungsführers betreffend den Entzug der Vollmacht gegenüber der Liegenschaftsverwaltung sei neu und der Berufungsführer lege seine Novenberechtigung nicht dar. Dessen Novum sei verspätet und unzulässig. Überdies sei das neue Vorbringen unsubstanziiert, unbelegt und es werde bestritten.

a) Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Echte Noven sind Tatsachen oder Beweismittel, welche (erst) nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind. Solche Noven sind im Berufungsverfahren grundsätzlich immer zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Demgegenüber sind unechte Noven Tatsachen und Beweismittel, welche bereits bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entstanden waren. Die Zulassung unechter Noven wird im Berufungsverfahren beschränkt: Sie sind laut Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO ausgeschlossen, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können. Bei unechten Noven obliegt es der novenwilligen Partei, präzise darzulegen, aus welchen Gründen sie nicht in der Lage gewesen sein solle, die neu behaupteten Tatsachen und Beweismittel bereits in erster Instanz in den Prozess einzubringen (BGE 143 III 42 E. 4.1; BGer, Urteil 4A_24/2020 vom 26. Mai 2020 E. 4.1.4.3; BGer, Urteil 5A_763/2018 vom 1. Juli 2019 E. 2.1.3.2 und 2.1.3.3; Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, N 34, 49, 56, 58 und 60 f. zu Art. 317 ZPO).

b) Die Behauptung des Berufungsführers, wonach die Berufungsgegner der E.________ (nachfolgend: Liegenschaftsverwaltung) die Vollmacht hinsichtlich des Mietverhältnisses und namentlich der Kündigungen entzogen hätten, ist, wie die Berufungsgegner zu Recht vorbringen, neu (vgl. Vi-act. 6). Der Berufungsführer legt diesbezüglich nicht dar, aus welchen Gründen er nicht in der Lage gewesen sein soll, die neu behauptete Tatsache bereits im erstinstanzlichen Verfahren in den Prozess einzubringen. Er kann daher mit seinem neuen Vorbringen im Berufungsverfahren nicht gehört werden.

5.

Die Vorinstanz führte aus, die Gesuchsteller (nunmehr Berufungsgegner) hätten in der Vollmacht vom 29. Januar 2008 der Liegenschaftsverwaltung ein Substitutionsrecht eingeräumt. Zudem sei in der Vollmacht vom 1. Januar 2019 die Liegenschaftsverwaltung explizit ermächtigt worden, einem Anwalt rechtsgültig Vollmacht zu erteilen. Seitens der Gesuchsteller sei kein Interesse am persönlichen Handeln der Liegenschaftsverwaltung ersichtlich. Daher liege nach dem Vertrauensprinzip eine zulässige Substitutionsvollmacht vor, weshalb die Gesuchsteller ihren anwaltlichen Vertreter rechtsgenüglich bevollmächtigt hätten (angef. Verfügung, S. 3 oben).

a) Der Berufungsführer bringt vor, aus der Vollmacht der Liegenschaftsverwaltung an K.________ und F.________ vom 1. Oktober 2020 gehe nicht hervor, dass die beauftragten Rechtsanwälte die Berufungsgegner direkt vertreten würden. Denn die als Klientschaft bezeichnete Liegenschaftsverwaltung habe die Vollmacht in eigenem Namen unterzeichnet, woraus zu schliessen sei, dass die Liegenschaftsverwaltung resp. nicht die Berufungsgegner für die beauftragten Rechtsanwälte die Klientschaft sei. Es liege keine echte Untervollmacht vor. Eventualiter handle es sich höchstens um eine unechte Untervollmacht. Deren Bestand sei von der Hauptvollmacht abhängig. Weil die Hauptvollmacht widerrufen worden sei, besässen auch die beauftragten Rechtsanwälte zur Führung dieses Prozesses keine gültige Vollmacht mehr (KG-act. 1, S. 5 f. N 12-15).

Die Berufungsgegner bestreiten das Vorbringen des Berufungsführers. Ein Widerruf der Vollmacht gegenüber der Liegenschaftsverwaltung liege nicht vor. Die Liegenschafsverwaltung wie auch Rechtsanwalt F.________ seien hinreichend bevollmächtigt. Diesbezüglich könne auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (KG-act. 5, S. 5 f. N 11 f. und 16).

b) Bevollmächtigt ein Vertreter (Hauptvertreter und Untervollmachtgeber) einen anderen (Untervertreter) derart, dass dieser (rechtswirksam) für den Vertretenen (Hauptvollmachtgeber) handeln kann, liegt eine echte Untervollmacht vor, welche im Namen des Vertretenen erteilt wird (Zäch/Künzler, Berner Kommentar, 2. A. 2014, N 71 zu Art. 33 OR). Ob ein Vertreter das Substitutionsrecht hat, bestimmt sich primär nach seiner eigenen (Haupt-)Vollmacht. Fehlt eine ausdrückliche Regelung, ist das Erteilen einer Untervollmacht nicht möglich, wenn ein schutzwürdiges Interesse des Vollmachtgebers am persönlichen Handeln des Vertreters besteht (Zäch/Künzler, a.a.O., N 72 zu Art. 33 OR; Watter, in: Honsell/Vogt/Wiegand, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 6. A. 2015, N 20 zu Art. 33 OR). Der Untervertreter handelt im Namen des Hauptvollmachtgebers, welcher auch allein verpflichtet wird (Zäch/Künz­ler, a.a.O., N 74 zu Art. 33 OR; Von Thur, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts Band I, 3. A. 1979, S. 374). Die Vertretungsmacht des Untervertreters für den Hauptvollmachtgeber beruht auf zwei Vollmachten: auf der ihm vom Vertreter erteilten Untervollmacht sowie der vom Hauptvollmachtgeber dem Vertreter erteilten Obervollmacht (Thur/Escher, a.a.O., S. 374). Ernennt ein Vertreter einen anderen zu seinem (eigenen)

(Unter-)Vertreter bzw. erteilt er die Untervollmacht im eigenen Namen, spricht man von unechter Untervollmacht. In diesem Fall handelt es sich um eine direkte Stellvertretung des Vertreters (Untervollmachtgebers), die gleichzeitig eine indirekte (unechte) Stellvertretung des Vertretenen darstellt. Der Untervertreter handelt diesfalls im Namen des Vertreters und verpflichtet auch nur diesen. Die unechte Untervollmacht ist von der Hauptvollmacht insoweit abhängig, als das Erlöschen der Hauptvollmacht die unechte Vollmacht ebenfalls beendet (Zäch/Künzler, a.a.O., N 76 zu Art. 33 OR).

c) aa) Der Berufungsgegner Ziffer 2 und G.________ (vormaliger Miteigentümer der Mietliegenschaft, welcher seinen hälftigen Miteigentumsanteil am 4. März 2020 an die C.________ AG verkaufte, Vi-KB 6) erteilten am 29. Januar 2008 der Liegenschaftsverwaltung die Vollmacht mit Substitutionsrecht zur Durchführung aller sich aus dem vorliegenden Vertrag ergebenden Rechtshandlungen (auch die Vertretung in mietrechtlichen und summarischen Verfahren sowie im Beschwerdeverfahren gemäss Schuldbetreibungs- und Konkursrecht; Vi-KB 3). Die C.________ AG erteilte mit Wirkung ab 1. Januar 2019 der Liegenschaftsverwaltung die Vollmacht, sie vor Schlichtungsbehörden und Gerichten rechtsgültig zu vertreten und rechtsgültig einen Anwalt zu bevollmächtigen, Klagen anzuerkennen, zurückzuziehen und Vergleiche abzuschliessen (Vi-KB 4). Diese Vollmachten haben weiterhin Bestand, zumal diesbezüglich ein Widerruf seitens der Berufungsgegner nicht festgestellt werden kann (vgl. E. 4). Der Berufungsführer stellt nicht in Abrede, dass die Berufungsgegner kein Interesse am persönlichen Handeln der Liegenschaftsverwaltung haben. Strittig bleibt somit, welche Vertretungsrechte sich aus der Vollmacht vom 1. Oktober 2020 (Vi-KB 5) ergeben.

bb) Am 1. Oktober 2020 erteilte die Liegenschaftsverwaltung K.________ und F.________ die Vollmacht, sie in Sachen "C.________ AG und D.________ / A.________ betreffend I.________platz xx" im Besonderen vor allen Gerichten zu vertreten. Es wurde zudem ausdrücklich in Fettschrift was folgt festgehalten: "Diese Vollmacht wird zur Verfolgung eines Auftrags erteilt, den die Klientschaft mit der/dem hiermit Bevollmächtigten abgeschlossen hat" (Vi-KB 5). Als Klientschaft unterzeichnete die Liegenschaftsverwaltung in eigenem Namen, also nicht im Namen der Vertretenen bzw. der Berufungsgegner. Die Liegenschaftsverwaltung bevollmächtigte die beiden Rechtsanwälte somit nicht, im Namen der Vertretenen bzw. der Berufungsgegner zu handeln. Dies spricht gegen eine echte Untervollmacht resp. für eine unechte Untervollmacht, sodass eine direkte Stellvertretung der Liegenschaftsverwaltung vorliegt, welche gleichzeitig eine indirekte (unechte) Stellvertretung der Berufungsgegner darstellt. Die beiden Rechtsanwälte handeln im Namen der Liegenschaftsverwaltung und verpflichten auch nur diese. Indessen steht nicht fest, dass die Berufungsgegner die der Liegenschaftsverwaltung erteilten Vollmachten (Vi-KB 3 und 4) widerriefen (vgl. E. 4). Sind diese Hauptvollmachten der Berufungsgegner somit nicht erloschen, hat ebenfalls die unechte Vollmacht Bestand, welche die Liegenschaftsverwaltung den beiden Rechtsanwälten erteilte (Vi-KB 5), sodass diese zur Prozessführung vor Erstinstanz ermächtigt waren und auch vor Kantonsgericht ermächtigt sind. Insoweit liegt klares Recht i.S.v. Art. 257 Abs. 1 OR vor, da über die Bedeutung von Art. 33 OR kein begründeter Zweifel besteht resp. die nach bewährter Lehre und Überlieferung erfolgte Auslegung zu einem eindeutigen Ergebnis führt (Göksu, in Brunner/Gasser/Schwander, ZPO, 2. A. 2016, N 11 zu Art. 257 ZPO; Hofmann, in: Spühler/Tenchio/Infanger, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, N 11 zu Art. 257 ZPO; Sutter-Somm/Lötscher, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 9 zu Art. 257 ZPO).

6.

Der Berufungsführer rügt nicht, dass es an weiteren gesetzlichen Vor-aussetzungen für den Rechtsschutz in klaren Fällen (Art 257 Abs. 1 OR) fehlt. Ist somit der Sachverhalt sofort beweisbar und die Rechtslage klar, sind die Voraussetzungen für eine Ausweisung des Berufungsführers ausgewiesen.

7.

Zusammenfassend ist die Berufung abzuweisen und die angefochtene Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 5. Februar 2021 zu bestätigen.

a) Für die Kostenfolge des Berufungsverfahrens ist auch zu berücksichtigen, dass das Kautionsgesuch der Berufungsgegner vom 26. Februar 2021 mit Verfügung vom 3. März 2021 abgewiesen wurde und die betreffenden Kosten bei der Hauptsache verblieben (KG-act. 7, Dispositiv-Ziff. 2 und 4). Daher sind die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2‘000.00

(vgl. KG-act. 4) dem Berufungsführer zu 4/5 (Fr. 1'600.00) und den Berufungsgegnern zu 1/5 (Fr. 400.00) aufzuerlegen.

b) Bezüglich des Kautionsgesuchs wurde beim Berufungsführer keine Stellungnahme eingeholt (vgl. KG-act. 7, S. 3 oben). Daher ist dieser zu verpflichten, den Berufungsgegnern im Wesentlichen den Aufwand für die Durchsicht der siebenseitigen Berufungsschrift sowie die Redaktion desjenigen Teils der Berufungsantwort zu entschädigen, welcher nicht das Kautionsgesuch betrifft, also rund fünf Seiten.

aa) Im summarischen Verfahren beträgt das Honorar praxisgemäss auch im Berufungsverfahren Fr. 300.00 bis Fr. 4'800.00 (§ 10 GebTRA; Beschluss ZK2 2018 76 vom 11. Juli 2019 E. 4). Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA).

bb) Für das Berufungsverfahren reichten die Berufungsgegner keine Honorarnote ein. Das Gericht hat deshalb das Honorar gestützt auf § 6 Abs. 1 GebTRA ermessensweise festzusetzen. Wird die Vergütung pauschal zugesprochen, gilt die Mehrwertsteuer als in diesem Betrag enthalten (§ 2 Abs. 2 GebTRA). Hinsichtlich des Aufwands des Rechtsvertreters der Berufungsgegner kann auf E. 7b Ingress vorne verwiesen werden. Es stellten sich Rechtsfragen mit durchschnittlicher Komplexität. Die Streitsache ist zudem von normaler Wichtigkeit. Daher erscheint eine Entschädigung von pauschal Fr. 600.00 (inkl. Auslagen und MWST) angemessen.

8.

Die Vorinstanz legte den Streitwert auf über Fr. 10'000.00 fest (angef. Verfügung, S. 3). Die Berufungsgegner äusserten sich mit Einreichung des Ausweisungsgesuchs vom 10. Dezember 2020 zur Streitwerthöhe. Sie führten aus, ausgehend von einer mutmasslichen Verfahrensausdauer für die effektive Mietausweisung von sechs Monaten sei ein Streitwert von Fr. 24'000.00 anzunehmen (Bruttomietzins von Fr. 4'000.00 x 6 Monate;

Vi-act. 1, S. 3 N 4). Der Berufungsführer nahm dazu keine Stellung

(vgl. Vi-act. 6). Ist wie vorliegend nur die Mietausweisung nach Art. 257 ZPO strittig, besteht das wirtschaftliche Interesse der Parteien im Mietwert, der durch die Verzögerung infolge des summarischen Verfahrens selber entsteht, wobei laut Bundesgericht unabhängig von allfälligen kantonalen Unterschieden in der tatsächlichen Bewältigung solcher Summarverfahren von einer Dauer von sechs Monaten auszugehen ist (BGE 144 III 346 E. 1.2.1) Daher beträgt vorliegend der Streitwert Fr. 24'000.00 (Fr. 4'000.00 x 6);-

beschlossen:

Die Berufung wird abgewiesen und die angefochtene Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 5. Februar 2021 bestätigt.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2‘000.00 werden dem Berufungsführer zu 4/5 (Fr. 1'600.00) und den Berufungsgegnern zu 1/5 (Fr. 400.00) auferlegt sowie vom Kostenvorschuss von Fr. 2'000.00 bezogen. Die Berufungsgegner sind verpflichtet, dem Berufungsführer unter dem Titel Gerichtskostenersatz Fr. 400.00 zu bezahlen.

Der Berufungsführer ist verpflichtet, den Berufungsgegnern für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 600.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 24‘000.00.

5.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt F.________ (3/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der 2. Zivilkammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Der Gerichtsschreiber

Versand

20.

Mai 2021 kau

ZK2 2021 14

Art. 261 ORart. 261 COart. 261 CO

Art. 261 VAWart. 261 ORHart. 261 OR

Art. 266h ORart. 266h COart. 266h CO

Art. 266h VAWart. 266h ORHart. 266h OR

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Art. 266h VAWart. 266h ORHart. 266h OR

BGE 142 III 278ATF 142 III 278DTF 142 III 278

Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC

Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC

BGE 143 III 42ATF 143 III 42DTF 143 III 42

4A_24/2020

5A_763/2018

Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC

Art. 33 ORart. 33 COart. 33 CO

Art. 33 VAWart. 33 ORHart. 33 OR

Art. 33 ORart. 33 COart. 33 CO

Art. 33 VAWart. 33 ORHart. 33 OR

Art. 33 ORart. 33 COart. 33 CO

Art. 33 VAWart. 33 ORHart. 33 OR

Art. 33 ORart. 33 COart. 33 CO

Art. 33 VAWart. 33 ORHart. 33 OR

Art. 33 ORart. 33 COart. 33 CO

Art. 33 VAWart. 33 ORHart. 33 OR

Art. 257 ORart. 257 COart. 257 CO

Art. 257 VAWart. 257 ORHart. 257 OR

Art. 33 ORart. 33 COart. 33 CO

Art. 33 VAWart. 33 ORHart. 33 OR

Art. 257 ZPOart. 257 CPCart. 257 CPC

Art. 257 ZPOart. 257 CPCart. 257 CPC

Art. 257 ZPOart. 257 CPCart. 257 CPC

Art. 257 ORart. 257 COart. 257 CO

Art. 257 VAWart. 257 ORHart. 257 OR

§ 10 GebTRA

ZK2 2018 76

§ 2 GebTRA

§ 6 GebTRA

§ 2 GebTRA

Art. 257 ZPOart. 257 CPCart. 257 CPC

BGE 144 III 346ATF 144 III 346DTF 144 III 346

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF