ZK2 2021 15
Kammer
23. August 2021Deutsch17 min
A. Der Gesuchsteller reichte im Rahmen des zwischen den Parteien bei der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe hängigen Scheidungsverfahrens (ZEO 2019 48) am 21. August 2020 die Replik ein und stellte mit separater Eingabe folgendes materiell-rechtliches Auskunftsbegehren (Vi-act. A/I, S. 2 f.):
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 23. August 2021
ZK2 2021 15
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Reto Heizmann,
Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl,
Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch.
In Sachen
A.________,
Gesuchsteller und Berufungsführer,
vertreten durch Rechtsanwältin B.________,
gegen
C.________,
Gesuchsgegnerin und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
betreffend
vorsorgliche Massnahmen (Auskunftspflicht nach Art. 170 ZGB)
(Berufung gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe vom 23. Februar 2021, ZES 2020 532);-
hat die 2. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben:
Sachverhalt
A. Der Gesuchsteller reichte im Rahmen des zwischen den Parteien bei der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe hängigen Scheidungsverfahrens (ZEO 2019 48) am 21. August 2020 die Replik ein und stellte mit separater Eingabe folgendes materiell-rechtliches Auskunftsbegehren (Vi-act. A/I, S. 2 f.):
1. Es sei die Gesuchsgegnerin gestützt auf Art. 170 ZGB zu verpflichten, innert einer kurzen, vom Gericht anzuberaumenden Frist und unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB umfassend und vollständig über ihre Einkünfte und ihr Vermögen im In- und Ausland Auskunft zu erteilen, alles für die Zeit vom 1. Juli 2014 bis heute bzw. bis Entscheiddatum, insbesondere – aber nicht nur – durch Edition
a) lückenloser Auszüge zu sämtlichen auf den Namen der Gesuchsgegnerin lautenden Konti und Depots im In- und Ausland, jeweils mit Vollständigkeitserklärung des entsprechenden Finanzinstituts, insbesondere (aber nicht nur) bezüglich ihres Kontos bei der E.________ (Bank I);
b) einer vollständigen Übersicht (samt Belegen) zu allen der Gesuchsgegnerin zuzuordnenden Vermögenswerten im In- und Ausland (Liegenschaften, Guthaben, Wertschriften, Wertsachen usw.), unabhängig davon, ob sie auf ihren Namen oder auf jenen eines Dritten lauten;
c) vollständiger Urkunden zu allen arbeits- und/oder auftragsrechtlichen Vereinbarungen, unabhängig davon, ob es sich um eine selbständige oder unselbständige Erwerbsarbeit handelt (z.B. vollständige, unterzeichnete Arbeits- und Aufhebungsverträge, inkl. aller Nebenabreden);
d) vollständiger Belegen zu sämtlichen erzielten Einkünften aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit (inkl. solche zu den jeweiligen Zahlungsflüssen);
e) vollständiger Abrechnungen zu allen von der Gesuchsgegnerin im In- und Ausland benutzten Kreditkarten, auch wenn sie nicht auf ihren Namen (sondern auf jenen von Dritten) lauten, mit den jeweiligen Vollständigkeitserklärungen der betroffenen Kreditkartenfirmen, insbesondere (aber nicht nur) zu den folgenden Kreditkarten:
- CHASE Credit Card,
- Discover Card,
- E.________ (Bank I) Credit Card,
- Costco Visa Card,
- Discount Credit Card,
- Mastercard,
- American Express Card.
Erwägungen
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Gesuchsgegnerin.
Gleichzeitig beantragte der Gesuchsteller in prozessualer Hinsicht Folgendes:
Es sei über das vorliegende Auskunftsbegehren vor der Fristansetzung vorab – d.h. vor der Fortsetzung des Hauptverfahrens – zu entscheiden, und es sei dem Gesuchsteller nach erfolgter Edition der verlangten Urkunden Gelegenheit einzuräumen, seine Behauptungen weiter zu substantiieren und seine Anträge zum Güterrecht und den Unterhaltsbeiträgen abschliessend zu beziffern.
Nach Eingang der Stellungnahme der Gesuchsgegnerin vom 18. November 2020 und diesbezüglicher Vernehmlassung des Gesuchstellers vom 2. Dezember 2020 trat die Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe mit Verfügung vom 23. Februar 2021 auf das Auskunftsbegehren nicht ein (Dispositiv-Ziff. 1) und liess die Prozesskosten bei der Hauptsache verbleiben (Dispositiv-Ziff. 2).
B. Dagegen erhob der Gesuchsteller am 8. März 2021 fristgerecht Berufung mit dem Rechtsbegehren, es sei Dispositiv-Ziffer 1 aufzuheben und es seien die Rechtsbegehren seiner Eingabe vom 21. August 2020 gutzuheissen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuern) zulasten der Gesuchsgegnerin (KG-act. 1).
Mit Berufungsantwort vom 22. März 2021 beantragte die Gesuchsgegnerin die Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchstellers (KG-act. 7);-
in Erwägung:
1.
Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass es hinsichtlich des Auskunftsgesuchs an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse fehle, weshalb darauf nicht einzutreten sei. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, bekanntlich werde von einer Partei tendenziell mehr zur Edition durch die Gegenpartei verlangt, als das Gericht schliesslich für notwendig erachte. Aus dem Umstand, dass die Gesuchsgegnerin bis anhin (in ihrer Klageantwort) dem Auskunftsbegehren des Gesuchstellers nicht freiwillig nachgekommen sei, könne nicht geschlossen werden, sie würde einer entsprechenden Editionsverfügung des Gerichts keine Folge leisten, zumal der Gesuchsteller die Editionsanträge erst mit Replik gestellt und die Gesuchsgegnerin eingeräumt habe, die notwendigen Belege in der Duplik beizubringen. Falls dem nicht so sein würde, würden die notwendigen Belege im Rahmen des Beweisverfahrens durch das Gericht ediert, sodass der Gesuchsteller seine unbezifferten Anträge bezüglich des nachehelichen Unterhalts und des Güterrechts im Anschluss an das Beweisverfahren werde beziffern können. Bis dahin seien keine weiteren Prozessschritte vorgesehen, welche vorzeitige Kenntnisse des Gesuchstellers über die entsprechenden Belege voraussetzen würden. Erst nach Vorliegen der Duplik könne beurteilt werden, welche Belege die Gesuchsgegnerin noch einzureichen habe. Die Parteien hätten nicht jederzeit während des laufenden eherechtlichen Verfahrens Anspruch darauf, Auskünfte i.S.v. Art. 170 ZGB durchzusetzen, zumal keine Beweisgefährdung geltend gemacht werde, welche eine vorsorgliche Beweisführung notwendig machen würde. Ausserdem hätte der Gesuchsteller die Möglichkeit gehabt, mittels einer Stufenklage vorzugehen, um vorerst seinen Informationsanspruch durchzusetzen, wovon er aber nicht Gebrauch gemacht habe (angef. Verfügungf, E. 2.2 und 2.3 S. 5 f.).
2.
Der Gesuchsteller brachte im Berufungsverfahren vor, er könne sich jederzeit in einem Scheidungsverfahren auf Art. 170 ZGB berufen und habe somit auch im jetzigen Zeitpunkt (vor Einreichung der Duplik) ein Rechtsschutzinteresse am Auskunfts- und Editionsbegehren, zumal es jeder Partei freistehe, ob sie ein separates materiell-rechtliches Auskunftsbegehren nach Art. 170 ZGB stellen oder eine Stufenklage erheben wolle. Einer Beweisgefährdung bedürfe es hierfür nicht, gehe es doch nicht um Beweisführung, sondern um die Prüfung und Substanziierung von vermögensrechtlichen Ansprüchen eines Ehegatten. Der Gesuchsteller bezwecke mit dem Gesuch nicht, bisherige Behauptungen zu beweisen, sondern bereits vor Durchführung des Beweisverfahrens Auskünfte und Belege zu Vorgängen erhältlich zu machen, von denen er bislang keine Kenntnis gehabt habe, um vor Abhaltung der Hauptverhandlung oder während dieser neue Behauptungen aufstellen und darlegen zu können, zu welchen dieser Behauptungen allenfalls weitere Auskünfte und Belege verlangt werden müssten, die erst nach Eingang der Duplik Anlass zu neuen Behauptungen gegeben hätten. Nur wenn ihm die Gelegenheit eingeräumt werde, in potenziell entscheidrelevante Tatsachen Einsicht zu nehmen, vermöge er abzuwägen, ob und welche Tatsachen und Umstände seines Erachtens relevant und somit in den Prozess einzubringen seien. Diese Auskunftspflicht könne weitergehen als das, was das Gericht letztendlich als notwendig erachte. Die Vorinstanz habe Art. 170 ZGB nicht richtig angewandt und das rechtliches Gehör des Gesuchstellers verletzt (KG-act. 1, S. 6 f. N 12-19).
Die Gesuchsgegnerin erklärte, sie habe am 15. März 2021 die Duplik eingereicht und darin – ohne von der Vorinstanz aufgefordert worden zu sein – ihre finanzielle Situation nochmals umfassend dargelegt sowie inhaltlich zum Auskunftsbegehren des Gesuchstellers insoweit Auskunft erteilt, als dies möglich sei und das Auskunftsbegehren des Gesuchstellers nicht zu weit gehe bzw. auf keiner "fishing-expedition" beruhe. Falls die Vorinstanz der Auffassung sei, sie benötige weitere Informationen, werde sie der Aufforderung, soweit möglich, geboten und notwendig, nachkommen. Im Weiteren legte die Gesuchsgegnerin dar, dass und weshalb sie über keine Einkommen verfüge, über welches sie Auskunft geben könnte, und dass der Gesuchsteller auch ohne Mitwirkung von ihr über die finanzielle Situation der Parteien Kenntnis (gehabt) habe (KG-act. 7, S. 2-4 N 5 sowie 7-14).
a) aa) Der Gesuchsteller reichte im Rahmen des zwischen den Parteien bei der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe hängigen Scheidungsverfahrens (ZEO 2019 48) am 21. August 2020 die Replik ein und stellte mit separater Eingabe unter dem Titel "Ehescheidung (vorsorgliche Massnahme)" ein materiell-rechtliches Auskunftsbegehren nach Art. 170 ZGB (Vi-act. A/I,
S. 1-3). Letzteres stellt eine vorsorgliche Massnahme im Scheidungsverfahren dar. Im Unterschied zum Gesuchsteller ist die Gesuchsgegnerin im Ausland (USA) wohnhaft. Es liegt somit ein internationales Verhältnis i.S. von Art. 1 Abs. 1 IPRG vor (vgl. Grolimund/Loacker/Schnyder, in: Grolimund/Loacker/Schnyder, Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 4. A. 2021, N 1 und 3 zu Art. 1 IPRG). Zuständig ist das schweizerische Gericht, bei dem die Scheidungsklage hängig ist, anwendbar ist schweizerisches Recht (vgl. Art. 62 Abs. 1 und Abs. 2 IPRG; Bopp/Grob, in: Grolimund/Loacker/Schnyder, a.a.O., N 4 und N 6 zu Art. 62 IPRG), zumal eine Scheidung in der Schweiz stets schweizerischem Recht untersteht
(Art. 61 IPRG; Bopp/Grob, a.a.O., N 1 zu Art. 61 IPRG).
bb) Jeder Ehegatte kann vom anderen Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. Auf sein Begehren kann das Gericht den andern Ehegatten oder Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen (Art. 170 Abs. 1 und 2 ZGB). Dieses Auskunftsrecht ist nicht prozessrechtlicher, sondern materiell-rechtlicher Natur, das einerseits vorfrageweise in einem Scheidungsbegehren im Hinblick auf güter- oder unterhaltsrechtlicher Ansprüche oder in einem Gesuch um Erlass von Eheschutzmassnahmen oder von vorsorglichen Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens geltend gemacht werden kann (Schwander, in: Geiser/Fountoulakis, Balser Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. A. 2018, N 3 zu Art. 170 ZGB; BGer, Urteil 5A_9/2015 vom 10. August 2015, E. 3.1). Dies kann auch in der besonderen Form einer Stufenklage erfolgen: Das Begehren um Auskunftserteilung als Hilfsanspruch wird zusammen mit einem zunächst unbezifferten Forderungsbegehren (Art. 85 Abs. 1 ZPO) gegen den Beklagten als Hauptanspruch geltend gemacht. Dabei hat die klagende Partei eine Verfahrensbeschränkung nach Art. 125 lit. a ZPO zu beantragen, damit das Gericht zunächst über das Auskunftsbegehren einen anfechtbaren Teilentscheid fällt. Nach erteilter Auskunft ist die Forderung zu beziffern (Art. 85 Abs. 2 ZPO). Zum anderen kann ein Ehegatte ein solches Auskunftsbegehren auch in einem unabhängigen Hauptsacheverfahren vor Gericht stellen (Schwander, a.a.O., N 3 zu Art. 170 ZGB; Göksu, Wieviel Einkommen, welches Vermögen – Auskunfts- und Editionspflichten von Ehegatten und Dritten, in: Rumo-Jungo/Fountoulakis/Pichonnaz, Der neue Familienprozess, 6. Symposium zum Familienrecht 2011, 2012, S. 109 ff. S. 124-126; Stalder, Rechtsbegehren in familienrechtlichen Verfahren, in: FamPra 2014, S. 60-62). Der Anspruch auf Auskunftserteilung in finanziellen Belangen nach Art. 170 Abs. 1 ZGB besteht während des formellen Bestandes der Ehe und auch darüber hinaus, solange noch nicht alle ihre gegenseitigen Ansprüche beurteilt und erfüllt resp. vollstreckt sind (Schwander, a.a.O., N 6 zu Art. 170 ZGB). Ein entsprechendes Begehren kann somit grundsätzlich jederzeit bzw. nur nicht zur Unzeit gestellt werden (Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, 1999, N 11 zu Art. 170 ZGB mit Hinweis auf Art. 159 Abs. 3 ZGB). Geht aus dem Auskunftsbegehren implizit oder explizit hervor, für welchen materiell-rechtlichen Anspruch Auskünfte verlangt werden, ist das Rechtsschutzinteresse grundsätzlich zu bejahen, weshalb Auskunftsbegehren in der Regel nicht am fehlenden Rechtsschutzinteresse scheitern (Kokotek, Die Auskunftspflicht des Ehegatten nach Art. 170 ZGB, Diss. 2012, N 79). Massgebend ist, für welchen Zweck und zur Begründung welcher möglichen Rechtsansprüche der eine Ehegatte vom anderen Auskunft verlangt. Der Umfang der Auskunftspflicht ist auf das Rechtsschutzinteresse des auskunftsberechtigten Ehegatten beschränkt. Blosse Neugier oder Schikane genügen für eine gerichtliche Durchsetzung des Auskunftsbegehrens nicht (Schwander, a.a.O., N 14 f. zu Art. 170 ZGB).
b) Der Gesuchsteller reichte sein Auskunftsgesuch im Rahmen des zwischen den Parteien bei der Vorinstanz hängigen Scheidungsverfahrens ZEO 2019 48 am 21. August 2020 und somit am gleichen Tag ein wie seine Replik (Vi-act. A/I, S. 1-3). In prozessualer Hinsicht beantragte der Gesuchsteller, dass über das Auskunftsbegehren vorab bzw. vor der Fortsetzung des Hauptverfahrens zu entscheiden sei, und ihm nach erfolgter Edition der verlangten Urkunden Gelegenheit einzuräumen sei, seine Behauptungen weiter zu substanziieren und seine Anträge zum Güterrecht und den Unterhaltsbeiträgen abschliessend zu beziffern (Vi-act. A/I, S. 3). Entscheidend ist, dass die Ehe der Parteien damals bestand (und es heute noch tut); der Verfahrensstand des Scheidungsverfahrens ist nicht relevant. Der Gesuchsteller begründete sein Auskunftsbegehren damit, dass die Gesuchsgegnerin seit der Trennung der Parteien im Juli 2015 in den USA wohne und die Parteien seither keinen Kontakt mehr hätten, weshalb ihm die Vermögensverhältnisse der Gesuchsgegnerin komplett unbekannt seien. Um die vermögensrechtlichen Nebenfolgen der Scheidung (güterrechtliche Ansprüche und Ehegattenunterhalt) substanziieren und beziffern zu können, sei er darauf angewiesen, einen Einblick in die Vermögensverhältnisse der Gesuchsgegnerin per Stichtag einerseits und zu ihrer Leistungsfähigkeit und ihren Lebenshaltungskosten andererseits zu erhalten (vgl. Vi-act. A/I, S. 2-4). Weder machte die Gesuchsgegnerin geltend noch ist ersichtlich, dass der Gesuchsteller sein Auskunftsbegehren zur Unzeit einreichte oder aus unzulässigen Gründen wie Neugier
oder Schikane stellte. Das Rechtsschutzinteresse des Gesuchstellers an seinem Auskunftsbegehren ist somit grundsätzlich zu bejahen. Daher hätte die Vorinstanz nicht mit der Begründung auf das Auskunftsgesuch nicht eintreten dürfen, der Gesuchsteller habe aktuell bzw. vor Einreichung der Duplik durch die Gesuchsgegnerin kein Rechtsschutzinteresse an seinem Auskunftsbegehren. Selbst die Gesuchsgegnerin vertritt diesbezüglich nicht dieselbe Auffassung wie die Vorinstanz, sondern bringt andere Gründe für die Abweisung des Auskunftsbegehrens vor (vgl. KG-act. 7 und E. 3 hinten). Damit erweist sich das Vorbringen des Klägers als zutreffend.
3.
Die Gesuchsgegnerin führte in der Berufungsantwort aus, sie habe bereits im vorinstanzlichen Verfahren darauf hingewiesen, dass an der Auskunftspflicht, verbunden mit der Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB, kein Rechtsschutzinteresse bestehe, weil diese gar nicht durchgesetzt werden könnte, da die Gesuchsgegnerin in den USA lebe und eine Vollstreckung somit nicht möglich sei (KG-act. 7, S. 3 N 6).
Auf dieses von der Gesuchsgegnerin bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachte Vorbringen (Vi-act. A/II, S. 2 N 4) hatte der Gesuchsteller schon mit Eingabe vom 2. Dezember 2020 entgegnet, zwar könne der Umstand, dass die Gesuchsgegnerin in Kansas (USA) lebe, zu Problemen bei der "Vollstreckung der Sanktion" führen. Indessen vermöge dieser Umstand höchstens die Anordnung der beantragten Vollstreckungsmassnahme zu verhindern, habe aber keinen Einfluss auf die Auskunftspflicht der Gesuchsgegnerin. Ausserdem bestünden spätestens nach der angeblich geplanten Rückkehr der Gesuchsgegnerin in die Schweiz bei der Vollstreckung keine Probleme mehr (Vi-act. A/II, S. 4 N 9).
a) Art. 170 ZGB sieht eine Auskunftsplicht der Ehegatten in wirtschaftlichen Belangen vor, die – soweit dies für das Beurteilen und Geltendmachen von Ansprüchen nötig ist – vom Richter auch durchgesetzt werden kann. Kommt ein Ehegatte seiner Auskunftspflicht nicht freiwillig nach und verlangt der andere die Durchsetzung seines Auskunftsanspruchs, stehen dem Richter die Anordnung von Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB und die vom kantonalen Recht vorgesehenen Zwangsmittel zur Verfügung, wenn der Ehegatte auch vor Gericht die Auskunft verweigert. Überdies kann der Richter eine Auskunftsverweigerung auch bei der Beweiswürdigung berücksichtigen (BGE 118 II 27 E. 3a). Das heutige Prozessrecht regelt die möglichen Zwangsmittel in Art. 343 ZPO und sieht in Art. 164 ZPO vor, dass das Gericht bei der Beweiswürdigung berücksichtigen kann, wenn eine Partei die Mitwirkung unberechtigterweise verweigert.
b) Dem zitierten Bundesgerichtsentscheid kann entnommen werden, dass die in Art. 170 ZGB vorgesehene Auskunftsplicht vom Richter durchgesetzt werden kann, soweit dies für das Beurteilen und Geltendmachen von Ansprüchen nötig ist. Die Durchsetzung der Auskunftspflicht wird somit davon abhängig gemacht, ob die Auskunft erforderlich ist, um einen Anspruch zu beurteilen und geltend zu machen bzw. nicht davon, ob ein tatsächlich bestehender Auskunftsanspruch mit dem Zwangsmittel der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB auch vollstreckt werden kann. Dies ist nachvollziehbar, weil die Strafandrohung nach Art. 292 StGB nicht die einzige Möglichkeit ist, um einer unberechtigten Auskunftsverweigerung entgegenzuwirken, da das Gericht eine solche Verweigerung auch lediglich bei der Beweiswürdigung berücksichtigen kann (Art. 164 ZGB). Damit erweist sich das Vorbringen der Gesuchsgegnerin betreffend fehlendes Rechtsschutzinteresse an ihrer Auskunftspflicht als unzutreffend.
4.
Inwieweit im Übrigen ein Rechtsschutzinteresse am Auskunftsgesuch bestand, prüfte die Vorinstanz nicht. Es kann deshalb offenbleiben, wie es sich um die Einwendungen der Gesuchsgegnerin in N 7 bis 14 der Berufungsantwort verhält. Weil die Vorinstanz zufolge ihres Nichteintretensentscheides das Auskunftsbegehren des Gesuchstellers vom 21. August 2020 überhaupt nicht prüfte, ist die Berufung teilweise gutzuheissen, Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe vom 23. Februar 2021 aufzuheben und die Sache zur Prüfung des erwähnten Gesuchs an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 ZPO). Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, dass der Kreis der entscheidrelevanten Tatsachen und Umstände bei der Bestimmung des Umfangs der Auskunftspflicht nach Art. 170 Abs. 2 ZGB weiter zu fassen ist als jene, die das Gericht bei der Entscheidfällung im Rahmen seines Ermessens effektiv beizieht (Teilurteil und Beschluss LE160021 des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. September 2016 E. 6.1).
a) Da nicht ohne Weiteres absehbar ist, welche Partei letztlich in welchem Umfang obsiegen wird, ist die Entscheidung über die Verteilung der Prozesskosten des Berufungsverfahrens ebenfalls der Vorinstanz zuzuweisen und die 2. Zivilkammer des Kantonsgerichts beschränkt sich auf die Festsetzung der Kostenhöhe (vgl. Art. 104 Abs. 4 ZPO; Rüegg/Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, N 7 zu Art. 104 ZPO).
b) Die Gerichtskosten sind für das vorliegende Berufungsverfahren ermessensweise auf pauschal Fr. 1‘200.00 festzusetzen.
Beide Parteien sind berufsmässig vertreten und beantragten eine Parteientschädigung. Die Rechtsvertreter reichten keine Kostennoten ein, weshalb die gegebenenfalls zu entschädigenden Kosten für die berufsmässige Vertretung im Berufungsverfahren nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen sind (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Im summarischen Verfahren beträgt das Honorar praxisgemäss auch im Berufungsverfahren Fr. 300.00 bis Fr. 4'800.00 (§ 10 GebTRA; Beschluss ZK2 2018 76 vom 11. Juli 2019 E. 4). Innerhalb des Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Die Rechtsschriften im Berufungsverfahren umfassten vier bzw. acht Seiten. Die Streitsache betrifft das Auskunftsrecht nach Art. 170 ZGB zur Beurteilung und Geltendmachung der wirtschaftlichen Scheidungsnebenfolgen und ist somit als wichtig, aber nicht als speziell schwierig einzustufen. In Anbetracht dieser Umstände ist von einem vollen Honorar von ermessensweise Fr. 1‘200.00 (inkl. Auslagen und MWST; § 34 N 7 Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz; SRSZ 173.111) auszugehen;-
beschlossen:
Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, die Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe vom 23. Februar 2021 wird aufgehoben sowie die Sache im Sinne der Erwägungen zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
a) Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf Fr. 1‘200.00 festgesetzt. Sie werden vom geleisteten Kostenvorschuss des Gesuchstellers von Fr. 2‘000.00 bezogen und ihm im Rest von Fr. 800.00 zurückerstattet.
b) Die volle Parteientschädigung für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 1‘200.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt.
c) Die Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe wird im Rahmen ihres neuerlichen Entscheides über das Auskunftsbegehren auch über die Verteilung der Gerichtskosten und die Tragung der Parteientschädigung zulasten der unterliegenden Partei für das Berufungsverfahren zu befinden haben.
3.
Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30‘000.00.
4.
Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R) und an die Vorinstanz (2/R, unter Rückgabe der Akten) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/A) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 2. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Der Gerichtsschreiber
Versand
24.
August 2021 kau
ZK2 2021 15
Art. 170 ZGBart. 170 CCart. 170 CC
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Art. 1 IPRGart. 1 LDIPart. 1 LDIP
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5A_9/2015
Art. 85 ZPOart. 85 CPCart. 85 CPC
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BGE 118 II 27ATF 118 II 27DTF 118 II 27
Art. 343 ZPOart. 343 CPCart. 343 CPC
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§ 6 GebTRA
§ 10 GebTRA
ZK2 2018 76
§ 2 GebTRA
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Art. 93 BGGart. 93 LTFart. 93 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 98 BGGart. 98 LTFart. 98 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF