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Entscheid

ZK2 2021 19

Präsidial

18. August 2021Deutsch2 min

18. August 2021 kau

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 18. August 2021

ZK2 2021 19

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Reto Heizmann,

Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.

In Sachen

A.________ AG,

Gesuchstellerin und Berufungsführerin,

vertreten durch B.________

dieser vertreten durch Rechtsanwalt C.________,

gegen

D.________,

Gesuchsgegner und Berufungsgegner,

vertreten durch Rechtsanwalt E.________,

betreffend

Mietausweisung

(Berufung gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe vom 9. März 2021, ZES 2020 663);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass:

- die Gesuchstellerin ihre Berufung vom 22. März 2021 gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe vom 9. März 2021 nach Abschluss des aussergerichtlichen Vergleichs vom 6. August 2021 mit Eingabe vom 12. August 2021 (Postaufgabe) zurückzog, weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben ist;

- der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 17. August 2021 sein Einverständnis mit der Kostenregelung gemäss Ziff. 2.6 des Vergleichs vom 6. August 2021 bestätigte (KG-act. 19);

- die Prozesskosten nach Massgabe des Vergleichs aufzuerlegen sind (vgl. Art. 109 Abs. 1 ZPO), sodass die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens der Berufungsführerin aufzuerlegen und die Parteientschädigungen im Berufungsverfahren wettzuschlagen sind (KG-act. 17/2, Ziff. 2.6);

- die Gerichtskosten wegen der Abschreibung zu reduzieren sind, sich die Prozesssache allerdings bereits in Bearbeitung befand, weshalb es sich rechtfertigt, die Gerichtskosten auf die Hälfte des Betrags des Kostenvorschusses festzulegen;

- die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;-

verfügt:

Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1‘000.00 werden der Berufungsführerin auferlegt und von ihrem Kostenvorschuss von Fr. 2‘000.00 bezogen. Die Kantonsgerichtskasse hat der Berufungsführerin Fr. 1‘000.00 zurückzuerstatten.

Die Parteientschädigungen für das Berufungsverfahren werden gegenseitig wettgeschlagen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.00.

Zufertigung an Rechtsanwalt C.________ (2/R, unter Beilage von

KG-act. 19), Rechtsanwalt E.________ (2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident

Die Gerichtsschreiberin

Versand

Sachverhalt

18. August 2021 kau

ZK2 2021 19

Art. 241 ZPOart. 241 CPCart. 241 CPC

Erwägungen

Art. 109 ZPOart. 109 CPCart. 109 CPC

§ 40 JG

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF