ZK2 2021 20
Kammer
15. November 2021Deutsch67 min
1. Es sei Dispositiv-Ziffer 8. der Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 09.03.2021 (ZES 2019 172) aufzuheben und es sei der Berufungsgegner zu verpflichten der Berufungsführerin die folgenden persönlichen, monatlichen Unterhaltsbeiträge, im Voraus zahlbar, zu bezahlen:
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 15. November 2021
ZK2 2021 20 und 21
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,
Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl,
Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.
In Sachen
A.________,
Gesuchsgegnerin und Berufungsführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin B.________,
gegen
C.________,
Gesuchsteller und Berufungsgegner,
vertreten durch Rechtsanwältin D.________,
betreffend
Eheschutz
(Berufung und Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 9. März 2021, ZES 2019 172);-
hat die 2. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. C.________ (nachfolgend Gesuchsteller) und A.________ (nachfolgend Gesuchsgegnerin) sind die verheirateten Eltern von J.________.
a) Am 2. Dezember 2019 reichte der Gesuchsteller beim Bezirksgericht Einsiedeln ein Eheschutzgesuch inklusive superprovisorische Anträge ein (Vi-act. A.1, ZES 2019 172). Dabei ersuchte er insbesondere – zufolge der beantragten alleinigen Obhutszuteilung an sich – um Verpflichtung der Gesuchsgegnerin zur Leistung von angemessenen Kindesunterhaltsbeiträgen für J.________. Von der Zusprechung persönlicher Unterhaltsbeiträge sei gegenseitig abzusehen.
Mit Verfügung vom 3. Dezember 2019 stellte der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln unter anderem J.________ antragsgemäss superprovisorisch unter die Obhut des Gesuchstellers (Vi-act. A.2).
Die Gesuchsgegnerin beantragte mit Gesuchsantwort vom 20. Dezember 2019 – zufolge der beantragten alleinigen Obhutszuteilung an sich – die Verpflichtung des Gesuchstellers zur Leistung von Kindesunterhaltsbeiträgen für J.________ sowie von persönlichen Unterhaltsbeiträgen an die Gesuchsgegnerin (Vi-act. A.7).
Im von der Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 5. Februar 2020 anhängig gemachten Verfahren betreffend (superprovisorische) Kindesschutzmassnahmen (ZES 2020 009) schlossen die Parteien anlässlich eines Vergleichsgesprächs eine Vereinbarung ab (vgl. Vi-act. A.15, ZES 2020 009, S. 7), woraufhin der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln am 26. Juni 2020 die alleinige Obhut des Gesuchstellers anordnete (Vi-act. A.15, ZES 2020 009).
An der Verhandlung vom 9. November 2020 befragte der Einzelrichter beide Parteien ausführlich (Vi-act. A.19). Der Gesuchsteller stellte folgende Anträge betreffend Unterhalt (Plädoyer, Beilage zu Vi-act. A.19):
1.-3. (…)
4. Es sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, dem Gesuchsteller für J.________ monatliche Kinderunterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
- Rückwirkend ab 1. Oktober 2020: CHF 763 (Barunterhalt)
- Ab 1. August 2021: CHF 1’390 (Davon CHF 195 Betreuungsunterhalt)
Die Unterhaltsbeiträge seien zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den ersten eines jeden Monats.
5. Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, sich an ausserordentlichen Kinderkosten (Zahnarzt, Gesundheitskosten, Nachhilfe, etc.) nach Vorlage der entsprechenden Rechnung hälftig zu beteiligen, soweit diese nicht von Dritten, namentlich Versicherungen, getragen werden.
6. Es sei von der Zusprechung persönlicher Unterhaltsbeiträge gegenseitig abzusehen.
7. (…)
Die Gesuchsgegnerin stellte ihrerseits an der Verhandlung folgende Anträge betreffend Unterhalt (Plädoyer, Beilage zu Vi-act. A.19):
1.-7. (…)
8. (Auskunftsbegehren mit Vorbehalt der Bezifferung der Unterhaltsbeiträge)
9. Es sei darauf zu verzichten, die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, für die Dauer des Getrenntlebens Unterhaltsbeiträge für den gemeinsamen Sohn J.________ zu bezahlen.
10. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin mit Wirkung ab 29. November 2019 für die Dauer des Getrenntlebens an ihren persönlichen Unterhalt, monatlich und im Voraus zahlbar, einen angemessenen Betrag von mind. CHF 1’341.55 bis 31.01.2021, mind. CHF 1’472.55 vom 01.02.2021 bis 30.04.2021 und von mind. CHF 2’139.25 ab 01.05.2021 zu bezahlen.
11. Die genauere Bezifferung des Unterhaltsbeitrages nach Durchführung des Beweisverfahrens bleibt vorbehalten.
12.-14. (…)
Die Parteien reichten während des Verfahrens weitere Eingaben ein, auf welche, sofern vorliegend notwendig, in den Erwägungen eingegangen wird.
Am 9. März 2021 verfügte der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln im Eheschutzverfahren (ZES 2019 172) Folgendes:
1. (Getrenntleben seit 29. November 2019)
2. (Gemeinsame elterliche Sorge betreffend J.________)
3. (Alleinige Obhut des Gesuchstellers betreffend J.________)
4.-5. (Beistandschaft)
6. (Betreuung von J.________ durch die Mutter)
7. (Eheliche Wohnung)
8. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin an deren Unterhalt was folgt monatlich und im Voraus zu bezahlen:
8.01. CHF 1’108.00 ab 01.12.2019 bis 31.12.2019
8.02. CHF 255.00 ab 01.01.2020 bis 31.07.2020
8.03. CHF 368.00 ab 01.08.2020 bis 30.09.2020.
9. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller an die Kosten des Unterhalts von J.________ monatlich und im Voraus was folgt zu bezahlen:
9.01. CHF 729.00 ab 01.10.2020 bis 31.07.2021
9.02. CHF 1’377.00 ab 01.08.2021.
10. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge für J.________ und für die Gesuchsgegnerin ist der Eheschutzrichter von den Einkommen und dem Bedarf der Parteien gemäss Erwägungen ausgegangen.
11. Das Prozesskostenvorschussgesuch der Gesuchsgegnerin wird abgewiesen.
12. Im Übrigen werden die Rechtsbegehren des Gesuchstellers bzw. die Gegenrechtsbegehren der Gesuchsgegnerin abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind.
b) Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin am 22. März 2021 Berufung (ZK2 2021 20) und Beschwerde (ZK2 2021 21) mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):
Sachverhalt
I. Berufungsanträge
1. Es sei Dispositiv-Ziffer 8. der Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 09.03.2021 (ZES 2019 172) aufzuheben und es sei der Berufungsgegner zu verpflichten der Berufungsführerin die folgenden persönlichen, monatlichen Unterhaltsbeiträge, im Voraus zahlbar, zu bezahlen:
- CHF 1’146.35 für Dezember 2019;
- CHF 539.20 vom 01.01.2020 bis 31.07.2020;
- CHF 208.95 für Juli 2020;
- CHF 368.00 für August 2020 und September 2020;
- CHF 208.95 für Oktober 2020;
- CHF 309.95 vom 01.11.2021 bis 31.01.2021;
- CHF 21.00 vom 01.02.2021 bis 31.07.2021;
- CHF 690.75 ab 01.08.2021.
2. Es sei Dispositiv-Ziffer 9. der Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 09.03.2021 (ZES2019 172) aufzuheben und es sei darauf zu verzichten, die Berufungsführerin zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen für den Sohn J.________ für die Dauer des Getrenntlebens zu verpflichten.
3. Es sei Dispositiv-Ziffer 10. der Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 09.03.2021 (ZES 2019 172) aufzuheben und es sei festzustellen, dass bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Parteien gemäss dieser Berufungsschrift ausgegangen wurde.
4. Es sei Dispositiv-Ziffer 11. der Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 09.03.2021 (ZES 2019 172) aufzuheben und es sei der Berufungsgegner zu verpflichten, der Berufungsführerin für das erstinstanzliche Verfahren einen Prozesskostenvorschuss von CHF 7’000.00 zu bezahlen.
5. Eventualiter seien die Dispositiv-Ziffer 8.-11. der Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 09.03.2021 (ZES 2019 172) aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7 % MwSt.) zulasten des Berufungsgegners, eventualiter zulasten des Staates.
Erwägungen
II. Beschwerdeanträge
1.
Es sei Dispositiv-Ziffer 12., soweit das Gesuch der Berufungsführerin um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung im erstinstanzlichen Verfahren betreffend, aufzuheben und es sei der Berufungsführerin im erstinstanzlichen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung zu gewähren sowie Rechtsanwältin B.________ als ihre unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen.
2.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7 % MwSt.) zulasten des Berufungsgegners, eventualiter zulasten des Staates.
III. Prozessuale Anträge
1.
Der Berufungsgegner sei zu verpflichten, der Berufungsführerin für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss von mindestens CHF 5’000.00 zu bezahlen.
2.
Eventualiter sei der Berufungsführerin für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei der Berufungsführerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch RA B.________ und/oder RA K.________ zu gewähren.
Im Berufungsverfahren (ZK2 2021 20) beantragte der Gesuchsteller die vollumfängliche Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsführerin/Gesuchsgegnerin. Gleichzeitigt beantragte er die Verpflichtung der Gesuchsgegnerin zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von einstweilen Fr. 5‘000.00, eventualiter die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (KG-act. 6).
Die Gesuchsgegnerin beantragte mit Eingabe vom 19. April 2021 die Abweisung des Gesuchs des Berufungsgegners betreffend Prozesskostenbevorschussung (KG-act. 10).
Am 9. Juni 2021 reichte die Gesuchsgegnerin eine Noveneingabe ein (KG-act. 17), woraufhin der Gesuchsteller am 17. Juni 2021 Stellung nahm (KG-act. 19).
2.
a) Das Gericht kann zur Vereinfachung des Prozesses selbständig eingereichte Klagen vereinigen (Art. 125 lit. c ZPO). Ebenso ist eine Vereinigung für Rechtsmittelverfahren möglich. Vorausgesetzt wird, dass die zusammenzulegenden Verfahren einen engen sachlichen Zusammenhang aufweisen, vor allem haben die verschiedenen Ansprüche auf gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Gründen zu beruhen (Adrian Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., N 5 zu Art. 125 ZPO). Sowohl die Berufungs- als auch die Beschwerdeanträge der Gesuchsgegnerin richten sich gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 9. März 2021 im Verfahren ZES 2019 172. In beiden Rechtsmittelverfahren sind die finanziellen Verhältnisse der Parteien zu beurteilen, sodass sich aufgrund des Sachzusammenhanges eine Vereinigung rechtfertigt.
b) Im Berufungsverfahren werden neue Tatsachen und Beweismittel (sog. Noven) grundsätzlich nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Dies gilt grundsätzlich auch im Anwendungsbereich des eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes (z.B. Art. 272 ZPO). Unterliegt das Verfahren hingegen dem uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatz, wie dies in Kinderbelangen der Fall ist (Art. 296 Abs. 1 ZPO), können die Parteien im Berufungsverfahren Noven selbst dann vorbringen, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1).
3.
Angefochten sind die Kindes- und Ehegattenunterhaltsbeiträge.
a) Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts begründet, so muss das Gericht nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB auf Begehren eines Ehegatten die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten festlegen. Grundlage des Unterhaltsanspruchs des Ehegatten ist Art. 163 ZGB, und zwar auch dann, wenn mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushalts nicht mehr zu rechnen ist (Urteil BGer 5A_262/2019 vom 30. September 2019, E. 7.1, m.w.H.). Nach dieser Bestimmung sorgen die Ehegatten gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für den Unterhaltsanspruch der in der Ehe zuletzt bis zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts gelebte Standard massgebend, auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide Ehegatten Anspruch haben (Urteil BGer 5A_344/2019 vom 19. Juli 2019, E. 2.1). Reichen die Mittel aufgrund der trennungsbedingten Mehrkosten nicht aus, haben die Ehegatten Anspruch auf den gleichen Lebensstandard (BGE 137 III 102, E. 4.2.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 27; Urteil BGer 5A_344/2019 vom 19. Juli 2019, E. 2.1). Die Ansprüche sind in diesem Fall gleichmässig zu senken und an die verfügbaren Mittel anzupassen. Der unterhaltsberechtigte Ehegatte muss sich anrechnen lassen, was er mit eigenen Einkünften selber zu decken vermag. Verbleibt eine Differenz, wird der Unterhaltsbeitrag nach Massgabe der Leistungsfähigkeit des unterhaltsverpflichteten Ehegatten festgesetzt. Der ermittelte Beitrag stellt die Obergrenze des Unterhaltsanspruchs dar (BGE 140 III 485, E. 3.3; Urteil BGer 5A_344/2019 vom 19. Juli 2019, E. 2.1).
Dispositiv
b) Der Kindesunterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Der Unterhaltsbeitrag wird demnach in natura (Naturalunterhalt) sowie in Form von Geldleistungen (Geldunterhalt bzw. Bar- und Betreuungsunterhalt) erbracht. Diese beiden Arten von Beiträgen an den Kindesunterhalt sind nach der Konzeption des Gesetzes gleichwertig (Urteil BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019, E. 4.3.1). Während der Naturalunterhalt in der Betreuung und Erziehung des Kindes besteht, umfasst der Barunterhalt alle direkten Kinderkosten, d.h. sämtliche an Dritte für die notwendige Pflege, Erziehung und Ausbildung des Kindes zu erbringenden Entgelte. Der Betreuungsunterhalt dient demgegenüber der Abgeltung der indirekten Kosten, die einem Elternteil dadurch entstehen, dass er aufgrund der persönlichen Kinderbetreuung davon abgehalten wird, durch Arbeitserwerb für seinen Lebensunterhalt aufzukommen (BGE 144 III 481, E. 4.3). Art. 276 Abs. 2 ZGB sieht vor, dass die Eltern gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes sorgen. Aus dieser Bestimmung und aus dem Grundsatz der Gleichwertigkeit von Natural- und Geldunterhalt folgt, dass die Aufteilung des Geldunterhalts auf beide Eltern sowohl von den jeweiligen Betreuungsanteilen als auch von ihrer Leistungsfähigkeit abhängt. Nach der Praxis des Bundesgerichts hat grundsätzlich derjenige Elternteil, der das Kind nicht oder nicht wesentlich betreut, für dessen Barunterhalt aufzukommen, während der (haupt-)betreuende Elternteil seinen Unterhaltsbeitrag gleichwertig in natura, also durch Pflege, Erziehung und Betreuung erbringt (Urteil BGer 5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020, E. 5.4.1).
c) Die Berechnung sämtlicher Arten von Unterhalt hat grundsätzlich nach der zweistufigen Methode zu erfolgen (BGE 147 III 308, E. 3; für den Betreuungsunterhalt: BGE 144 III 377, Regeste und E. 7; für den Barunterhalt: BGE 147 III 265, E. 6.1 und 6.6; für den nachehelichen Unterhalt: BGE 147 III 293, E. 4.5; Mordasini/Stoll, Die Praxisänderungen im [nach-]ehelichen Unterhaltsrecht auf dem Prüfstand, in: FamPra.ch 3/2021, S. 528 f.). Nach dieser Methode sind zum einen die finanziellen Mittel, d.h. in erster Linie die effektiven oder hypothetischen Einkommen, und zum anderen der Bedarf der Beteiligten (der sog. gebührende Unterhalt) festzustellen (BGE 147 III 265, E. 7). Der geschuldete Unterhaltsbeitrag ergibt sich aus der Verteilung der vorhandenen Mittel entsprechend den ermittelten Bedarfszahlen unter Berücksichtigung der Betreuungsverhältnisse und weiterer Umstände des Einzelfalls (ebd. E. 7.3). Ein nach der Deckung des betreibungsrechtlichen bzw. bei genügenden Mitteln des sog. familienrechtlichen Existenzminimums verbleibender Überschuss ist nach der konkreten Situation ermessensweise zu verteilen (ebd. E. 7). Hingegen ist bei ungenügenden Mitteln das Verhältnis der zueinander in Konkurrenz tretenden Unterhaltskategorien zu regeln. Es gilt folgende Reihenfolge: Zuerst ist der Barunterhalt der minderjährigen Kinder, im Anschluss der Betreuungsunterhalt, sodann allfälliger (nach-)ehelicher Unterhalt und abschliessend der Volljährigenunterhalt zu decken (ebd. E. 7.3).
4. Das Eheschutzgesuch wurde am 2. Dezember 2019 rechtshängig gemacht (Vi-act. A/1). Die Parteien beantragten keine rückwirkende Anordnung von Unterhaltsbeiträgen (Vi-act. A/19, Beilage Plädoyer, Antrag Ziff. 4; Vi-act. A/7, Antrag Ziff. 8 f.), sodass diese ab Dezember 2019 festzulegen sind (vgl. Vetterli, FamKomm Scheidung, 3. A., Bern 2017, N 46 zu Art. 176 ZGB).
a) Der Gesuchsteller arbeitet seit 1. September 2019 bei der Stiftung L.________ – zunächst als Teamleiter H.________ mit einem Pensum von 100 % (Vi-act. BB 8) und ab August 2020 als Leiter H.________, mit der Möglichkeit, das Pensum bei Bedarf bis auf 60 % zu reduzieren (Vi-act. BB 12). Ab 1. Oktober 2020 betrug das Pensum 70 % (Vi-act. BB 26). Die Gesuchsgegnerin bestreitet das vom Vorderrichter festgestellte Nettoeinkommen des Gesuchstellers nicht. Anzufügen bleibt, dass der Gesuchsteller im September 2020 Fr. 74.00 mehr verdiente als vom 1. Januar 2020 bis am 31. August 2020. Weil die Einkommensveränderung nur sehr gering ist und lediglich während eines Monates bestand – im Oktober 2020 verringerte sich sein Einkommen wesentlich – ist diese Erhöhung der Einfachheit halber in der Unterhaltsberechnung nicht zu berücksichtigen. Demnach ist von folgenden Beträgen auszugehen (angef. Verfügung, E. 11):
Fr. 7’335.50 1. September 2019 bis 31. Dezember 2019 (Pensum 100 %; Vi-act. B.19)
Fr. 7’152.00 1. Januar 2020 bis 30. September 2020 (Pensum zuerst 100 %, dann 70 %, vgl. Vi-act. A/19, S. S. 4; Entlöhnung stets 100 %, Vi-act. B.24)
Fr. 4’238.00 ab 1. Oktober 2020 (Vi-act. B.34; Pensum 70 %, Vi-act. A/19, S. 2)
b) Zum Einkommen der Gesuchsgegnerin hielt der Vorderrichter fest, sie arbeite als Katechetin und habe Arbeitsverträge mit der römisch-katholischen Kirchgemeinde I.________, der römisch-katholischen Kirchgemeinde Q.________ und dem R.________. In der Folge errechnete er das Nettoeinkommen der Gesuchsgegnerin anhand der eingereichten Unterlagen.
aa) Für den Monat Dezember 2019 stellte der Vorderrichter ein monatliches Nettoeinkommen von total Fr. 2‘553.20 fest, bestehend aus den Teilbeträgen von Fr. 911.00 in I.________, von Fr. 923.20 in Q.________ und von Fr. 719.00 beim R.________ (angef. Verfügung, E. 12.01-12.04). Dies bestreitet die Gesuchsgegnerin nicht (KG-act. 1, S. 19), sodass für den Monat Dezember 2019 von einem Nettoeinkommen von Fr. 2‘553.20 auszugehen ist.
bb) Die Gesuchsgegnerin unterrichtete im Jahr 2020 in I.________ vom 1. Januar bis am 31. Juli vier Lektionen und vom 1. August bis am 31. Dezember sieben Lektionen. Der Vorderrichter zog bei den Lohnabrechnungen die teilweise aufgeführten Autospesen von Fr. 40.00 ab. Im Oktober 2020 rechnete er der Gesuchsgegnerin den Betrag inklusive Entlöhnung Versorgungsweg (recte: Versöhnungsweg) 2020 an (angef. Verfügung, E. 12.05). Beim Einkommen 2020 in Q.________ berücksichtigte der Vorderrichter die Zusatzstunden in den Monaten Oktober bis Dezember. Das im 2020 erzielte Nettoeinkommen betrage Fr. 2‘238.15 pro Monat (angef. Verfügung, E. 12.06). Beim R.________ betrage das Nettoeinkommen Fr. 668.75 pro Monat (angef. Verfügung, E. 12.07). Die Gesuchsgegnerin moniert, bei der Entlöhnung des Versöhnungsweges 2020 handle es sich um ausserordentliche, einmalige Sondereinsätze, welche bei der Berechnung des Monatseinkommens nicht zu berücksichtigen seien. Auch bei den Zusatzstunden in Q.________ in den Monaten Oktober bis Dezember handle es sich um ausserordentliche, einmalige Sondereinsätze, welche nicht zu berücksichtigen seien (KG-act. 1, S. 20). Das Einkommen beim R.________ moniert die Gesuchsgegnerin nicht.
Vorliegend sind die Unterhaltsbeiträge sowohl rückwirkend ab 1. Dezember 2019 als auch zukünftig, nach Erlass des Entscheides, zu berechnen. Bei der Festsetzung der zu leistenden Unterhaltsbeiträge ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen auszugehen (für die unterhaltsverpflichtete Person: BGE 137 III 118, E. 2.3; BGer 5A_299/2012 vom 21. Juni 2012, E. 3.2; BGE 128 III 4, E. 4.a). Anzurechnen ist sämtliches, effektiv ausbezahltes Nettoeinkommen (vgl. Six, a.a.O., Rz. 2.128). Der Grundsatz, dass Entschädigungen (z.B. für Überstunden) nur dann zu berücksichtigen sind, wenn sie regelmässig anfielen und deren Erzielung auch zukünftig möglich und zumutbar ist (vgl. Six, a.a.O., Rz. 2.131), kann aber nur für zukünftige Unterhaltsbeiträge gelten. Denn würden die tatsächlich ausgezahlten Zusatzverdienste der Gesuchsgegnerin nicht berücksichtigt, würde der Unterhaltsbeitrag nicht den finanziellen Verhältnissen in diesem Zeitraum entsprechen und hätte die Gesuchsgegnerin effektiv mehr Einkommen zur Verfügung. Deshalb sind für die rückwirkend festzulegenden Unterhaltsbeiträge auch die Entlöhnung des Versöhnungsweges 2020 und die effektiv geleisteten Zusatzstunden anzurechnen (zur Berechnung des Nettoeinkommens für zukünftige Unterhaltsbeiträge s.u., E. 4.b.dd). Damit bleibt es bei den folgenden totalen Nettoeinkommen pro Monat:
Fr. 3’851.70 1. Januar 2020 bis 31. Juli 2020 (angef. Verfügung, E. 12.08)
Fr. 4’479.20 1. August 2020 bis 31. Dezember 2020 (angef. Verfügung, E. 12.09)
cc) Per 31. Juli 2021 kündigte die Gesuchsgegnerin ihre Anstellung beim R.________ (Vi-act. C.189). Der Vorderrichter ging ohne weitere Begründung für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis am 31. Juli 2021 von einem durchschnittlichen, gerundeten Nettoeinkommen von total Fr. 4‘479.00 aus, bestehend aus Fr. 1‘572.30 in I.________, Fr. 2‘238.15 in Q.________ und Fr. 668.75 beim R.________ (angef. Verfügung, E. 12.11). Die Gesuchsgegnerin moniert, Sondereinsätze wie im Jahr 2020 werde es im Jahr 2021 nicht mehr geben. Sie habe zudem ihr Pensum in Q.________ bereits per 1. Januar 2021 von 25 % auf 40 % aufgestockt. Das Nettoeinkommen in Q.________ betrage Fr. 2‘083.75. In I.________ würden im Jahr 2021 keine Zusatzstunden anfallen, sodass das Einkommen Fr. 1‘475.05 betrage. Total resultiere ein Einkommen von monatlich Fr. 4‘227.55 (KG-act. 1, S. 21-23).
Den erstinstanzlichen Akten sind keine Einkommensbelege für das Jahr 2021 zu entnehmen. Zweitinstanzlich reichte die Gesuchsgegnerin Lohnabrechnungen der Pfarrei Q.________ für die Monate Januar und Februar 2021 ein (KG-act. 1/6 und 1/7). Die Einreichung dieser neuen Beweismittel im Berufungsverfahren ist aufgrund des uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes in Kindesbelangen zulässig (s.o., E. 2.b), sodass sie berücksichtigt werden können. Die Gesuchsgegnerin erzielte demnach ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 2‘083.75. Das Pensum bzw. die Anzahl Lektionen sind den Lohnabrechnungen nicht zu entnehmen. Mit E-Mail vom 1. März 2021 hielt E.________ von der Römisch-katholischen Kirchgemeinde Q.________ fest, das Pensum der Gesuchsgegnerin betrage 40 % (KG-act. 1/5). In den Lohnabrechnungen Januar und Februar 2021 sind keine Zusatzstunden aufgeführt. Solche müssten der Gesuchsgegnerin dann angerechnet werden, wenn anhand von Belegen aus früheren Jahren feststünde, dass regelmässig Zusatzstunden anfielen, weshalb sie auch im Jahr 2021 hätte damit rechnen können. Gemäss Arbeitsvertrag vom 1. Februar 2016 werden Aufwendungen für zusätzliche Arbeiten (z.B. Vorbereitung von Gottesdiensten) gemäss Rechnungsstellung separat vergütet (Vi-act. C.60, Ziff. 5 Abs. 4). In der dem Arbeitsvertrag angehängten Umschreibung der Aufgaben und Pflichten der Katechetisch Tätigen vom 11. Februar 2004 ist festgehalten, dass pastorale Mitarbeit / Projekte und Liturgiegestaltung nach Aufwand im Stundenlohn entschädigt werde. Die Vertragsparteien dürften daher davon ausgegangen sein, dass zusätzliche Arbeitsstunden möglich, aber voraussichtlich nicht regelmässig anfallen würden. Wären regelmässige Zusatzeinsätze voraussehbar gewesen, hätten die Vertragsparteien die Aufgaben entweder in die Pflichtenumschreibung aufgenommen oder sie wären in der Entschädigung bereits enthalten gewesen. Im Jahr 2019 konnte die Gesuchsgegnerin in den Monaten September, Oktober und November 2019 insgesamt 22 Zusatzstunden leisten (Vi-act. C.75). Im Jahr 2020 fielen in den Monaten Oktober (40 Stunden, Vi-act. C.184), November (12.25 Stunden) und Dezember (16.25 Stunden) Zusatzstunden an (Vi-act. C.186). Allerdings schrieb E.________ von der römisch-katholischen Kirchgemeinde Q.________ mit E-Mail vom 1. März 2021, weil sie seit Juni 2020 keinen Pfarrer/Priester mehr gehabt hätten, hätten sich für die Gesuchsgegnerin mehr Arbeitsstunden ergeben. Dies werde aber ab 15. April 2021 nicht mehr der Fall sein (KG-act. 1/5). Aus dem Vorstehenden ist zu folgern, dass die Gesuchsgegnerin in den Jahren 2019 und 2020 zwar einige entschädigte Zusatzstunden leistete, sie aber nicht damit rechnen konnte bzw. kann, regelmässig in einem bestimmten Umfang zusätzliche Arbeiten erledigen zu können. Ohne Belege eines entsprechenden Zusatzeinkommens kann ihr demnach im Jahr 2021 kein Zusatzverdienst angerechnet werden. Im ersten Halbjahr 2021 ist deshalb von einem monatlichen Nettoeinkommen in Q.________ von Fr. 2‘083.75 auszugehen.
In I.________ erzielte die Gesuchsgegnerin gemäss Lohnabrechnung Januar 2021 ein Nettoeinkommen (ohne Autospesen von Fr. 40.00) von Fr. 1‘474.65 (Vi-act. C.175). Weitere Unterlagen für das Jahr 2021 sind den Akten nicht zu entnehmen. Wiederum ist zu prüfen, ob die Gesuchsgegnerin mit der Leistung von Zusatzstunden hat rechnen können. Im Jahr 2019 übernahm sie in den Monaten September vier Lektionen (Vi-act. C.57) und im Monat Dezember sechs Lektionen (Vi-act. C.59) von anderen Mitarbeitenden. Den Lohnabrechnungen Januar bis August 2020 sind im Januar sechs Lektionen (Vi-act. C.124), im März zwei Lektionen (Vi-act. 126) und im Juli drei Lektionen (Vi-act. C.130) Stellvertretung zu entnehmen. Dabei ist ersichtlich, dass jeweils nur wenige Lektionen für dieselbe Person aufgeführt sind, weshalb es sich um Einsätze für krankheits-/unfallbedingte Abwesenheiten anderer Lehrpersonen handeln dürfte. Eine regelmässige, umfangmässig bestimmbare Übernahme von Zusatzstunden kann damit nicht garantiert sein. Ohne entsprechende Belege kann der Gesuchsgegnerin daher im Jahr 2021 kein Zusatzeinkommen angerechnet werden. Somit ist von einem monatlichen Nettoeinkommen in I.________ von Fr. 1‘474.65 auszugehen.
Das nicht monierte Einkommen beim R.________ von netto Fr. 668.75 ist ebenfalls hinzuzurechnen.
Total ergibt sich im ersten Halbjahr 2021 ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4‘227.15.
dd) Zum Einkommen der Gesuchsgegnerin ab 1. August 2021 erwog der Vorderrichter, der monatliche Nettolohn in Q.________ betrage, von einem Pensum von 25 % auf ein Pensum von 40 % hochgerechnet, Fr. 2‘474.90. Neu müssten aber BVG-Abzüge erfolgen, sodass geschätzte Fr. 2‘400.00 als Nettolohn resultieren würden. Die Gesuchsgegnerin habe 2019 und 2020 Zusatzstunden geleistet, was auch aus dem Kontoauszug bei der M.________ (Bank I) ersichtlich sei. Es rechtfertige sich, 2021 von geschätzten Fr. 250.00 durchschnittlich pro Monat an zusätzlichen Erwerbseinkommen und einem Nettoerwerbseinkommen in Q.________ von Fr. 2‘650.00 auszugehen (angef. Verfügung, E. 12.13). Die Gesuchsgegnerin habe zwar ihre Arbeitsstelle beim R.________ mit der Begründung gekündigt, das dortige Pensum von 15 % werde durch die Erhöhung des Pensums in Q.________ um 15 % kompensiert. Sie habe aber de facto keine Obhutspflichten, weshalb es ihr zumutbar wäre, vollzeit erwerbstätig zu sein. Mit 40 % in Q.________ und 25 % in I.________ ergäben sich aber nur 65 %. Bei so verschiedenen Arbeitsstellen an verschiedenen Orten sei ihr ermessensweise lediglich ein Pensum von mindestens 85 % zumutbar, da die Fahrzeiten nicht als Arbeitszeit gälten (angef. Verfügung, E. 12.14). Es sei von einem Erwerbseinkommen von total Fr. 5‘520.00 (Fr. 1‘572.30 I.________ 25 %, Fr. 2‘650.00 Q.________ 40 %, Fr. 1‘300.00 hypothetisch ca. 20 %) auszugehen (angef. Verfügung, E. 12.15). Die Gesuchsgegnerin macht geltend, der Vorderrichter habe sich nicht mit ihren Aussagen an der Hauptverhandlung zum grundsätzlich möglichen Pensum als Katechetin und ihrem aktuellen Arbeitspensum auseinandergesetzt. Der Vorderrichter habe aktenwidrig festgestellt, dass sie aktuell ein Arbeitspensum von weniger als 85 % habe. Es bestehe (im Hinblick auf den Ablauf der Pensenverteilung) keine effektive Möglichkeit, ihr Pensum weiter zu erhöhen. Ihre Ausbildung sei nicht darauf ausgerichtet, einer Erwerbstätigkeit in einem grossen Pensum von mehr als 50 % nachzugehen. Das hypothetische Einkommen sei zu Unrecht angerechnet worden. Es sei von einem Einkommen von total Fr. 3‘558.80 (I.________ Fr. 1‘475.05 + Q.________ Fr. 2‘083.75) auszugehen (KG-act. 1, S. 23-26).
Vorab ist festzuhalten, dass das Nettoeinkommen in I.________ ohne Zusatzstunden weiterhin Fr. 1‘474.65 beträgt (s.o., E. 4.b.cc). Im Arbeitsvertrag vom 6. April 2016 ist kein Pensum vermerkt (Vi-act. C.44). Die Gesuchsgegnerin unterrichtet sieben Lektionen (vgl. Lohnabrechnungen Vi-act. C.170-173), was bei einem Vollpensum von 29 Lektionen (§ 3 Abs. 2 der Personal- und Besoldungsverordnung der Römisch-katholischen Kantonalkirche Schwyz vom 12. Februar 2003, Vi-act. C.47) einem Pensum von knapp 25 % entspricht. Gemäss Arbeitsvertrag vom 15. Dezember 2020 beträgt das Pensum in Q.________ ab 1. August 2020 neu 40 % (Vi-act. C.188). Wie bereits der Vorderrichter feststellte (angef. Verfügung, E. 12.12), dürfte es sich beim Beginn des Pensenwechsels um den 1. August 2021 handeln. Zusammen ergibt sich ein Pensum von 65 %. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 9. November 2020 erklärte die Gesuchsgegnerin, als Katechetin könne man nicht an einem Arbeitsort auf ein Pensum von 80-90 % kommen. Sie habe derzeit 16 Lektionen an drei verschiedenen Arbeitsorten. Sie komme aber auf ein 80-90 % Pensum, weil sie nebenbei noch bei der Erstkommunion und der Firmung dabei sei und den Gottesdienst aufbaue. Seit August sei es ein Pensum von ca. 90 %, d.h. 16 Lektionen plus Kommunion, Firmung und Gottesdienstaufbau. Mit diesen 16 Lektionen habe sie elf verschiedene Klassen. Sie sehe wöchentlich ungefähr 160 Kinder in acht verschiedenen Klassenzimmern. Es sei nicht mehr machbar (Vi-act. A/19, S. 9). Die Gesuchsgegnerin bezog sich damit auf einen Zeitraum, in welchem sie drei Arbeitsstellen innehatte, was ab 1. August 2021 nicht mehr der Fall war. Zudem würden 16 Lektionen einem Pensum von rund 55 % entsprechen. Die Gesuchsgegnerin bezog ihre Aussage somit offensichtlich über ihr Lektionenpensum hinaus auch auf weitere Aufgaben. Weil Zusatzstunden aber, wie bereits festgestellt, nicht voraussehbar regelmässig anfallen, können diese nicht berücksichtigt werden. Es ist davon auszugehen, dass die Gesuchsgegnerin ab 1. August 2021 effektiv ein Pensum von total 65 % innehat. Sie verdient in I.________ bei einem Pensum von 25 % ein Einkommen von Fr. 1‘474.65 und in Q.________ bei einem Pensum von 40 % ein Einkommen von Fr. 2‘083.75, total Fr. 3‘558.40.
Nach dem sog. Schulstufenmodell ist dem hauptbetreuenden Elternteil ab der obligatorischen Einschulung des jüngsten Kindes eine Erwerbsarbeit von 50 %, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe I eine solche von 80 % und ab dessen Vollendung des 16. Lebensjahres ein Vollzeiterwerb zumutbar (BGE 144 III 481, E. 4.7.6). Der ältere voreheliche Sohn der Gesuchsgegnerin, N.________ (vgl. Vi-act. A/I, S. 3), war im massgebenden Zeitpunkt ab 1. August 2021 bereits 17-jährig, sodass er keiner ausserschulischen Betreuung mehr bedurfte. Der jüngere voreheliche Sohn der Gesuchsgegnerin, O.________ (vgl. Vi-act. A/I, S. 3), war damals 15-jährig. Mit Entscheid vom 8. Juni 2021 genehmigte das Kreisgericht See-Gaster die Vereinbarung der Gesuchsgegnerin und ihres geschiedenen Ehemannes im Verfahren betreffend Abänderung des Scheidungsurteils, wonach N.________ unter der Obhut der Mutter verbleibt. Der Vater betreut N.________ an jedem zweiten Wochenende und während vier Ferienwochen pro Jahr (KG-act. 17/1, Dispositivziff. 1.1). N.________ lebt mindestens noch bis zum voraussichtlichen Abschluss der Volksschulbildung Ende Juli 2022 von Montag bis Freitag in einem Schulinternat (KG-act. 23/1). Bis zu diesem Zeitpunkt ist er somit jedes zweite Wochenende und während der Hälfte der Schulferien bei der Gesuchsgegnerin. Ob er danach eine Lehre absolviert und wo er wochentags wohnen wird, steht noch nicht fest. Allerdings wird er dann bereits 16-jährig sein, sodass grundsätzlich keine die Erwerbsfähigkeit der Gesuchsgegnerin einschränkende Betreuung mehr notwendig sein wird. Dem Verlängerungsantrag für die interne Sonderschulung der Schulpsychologie vom 7. April 2021 ist zwar zu entnehmen, dass N.________ aufgrund einer Verhaltensstörung klare Strukturen und eine Begleitung benötigt. Er wird aber nach dem Regellehrplan unterrichtet (KG-act. 23/1). Die Gesuchsgegnerin begründet nicht substantiiert, inwiefern N.________ über die Betreuung im Schulinternat oder einer allfälligen Lehrstelle hinaus besonderer Betreuung bedürfte, was auch dem erwähnten Bericht nicht zu entnehmen ist. Auch die Behauptung der Gesuchsgegnerin, N.________ habe sich während des Lockdowns aufgrund der Coronakrise auch unter der Woche bei ihr aufgehalten (Vi-act. A/19, Plädoyer RA B.________, S. 10), blieb unbewiesen. Die Verhaltensauffälligkeit von N.________ kann damit nicht als Grund für eine eingeschränkte Erwerbstätigkeit der Gesuchsgegnerin gelten. Schliesslich ist derzeit davon auszugehen, dass J.________ bis auf Weiteres unter der alleinigen Obhut des Gesuchstellers leben wird, sodass der Gesuchsgegnerin auch ihm gegenüber keine über das Besuchsrecht hinausgehenden Betreuungsaufgaben zukommen. Grundsätzlich wäre der Gesuchsgegnerin damit zumutbar, eine Vollzeiterwerbstätigkeit auszuüben.
Bei der Festsetzung der zu leistenden Unterhaltsbeiträge ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen auszugehen (BGE 143 III 233, E. 3.2; BGE 137 III 118, E. 2.3; Urteil BGer 5A_299/2012 vom 21. Juni 2012, E. 3.2). Soweit das tatsächlich erzielte Einkommen nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist (BGE 143 III 233, E. 3.2; Urteil BGer 5A_299/2012 vom 21. Juni 2012, E. 3.2; BGE 137 III 118, E. 2.3; vgl. Schwander, in: Basler Kommentar zum ZGB, 5. A., Basel 2014, N 4 zu Art. 176 ZGB). Damit ein höheres Einkommen als das tatsächlich erzielte angerechnet werden kann, genügt es mithin nicht, dass der betroffenen Partei weitere Anstrengungen zugemutet werden können. Vielmehr muss es auch möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein höheres Einkommen zu erzielen. Wo die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt, muss eine solche ausser Betracht bleiben (BGE 143 III 233, E. 3.2; BGE 128 III 4, E. 4.a; Urteil BGer 5A_299/2012 vom 21. Juni 2012, E. 3.2). Massgebende Kriterien zur Beurteilung der realen und zumutbaren Möglichkeit zur Einkommenssteigerung sind v.a. die beruflichen Qualifikationen (Ausbildung, bisher ausgeübte Tätigkeit, Berufserfahrung), die Arbeitsmarktlage sowie individuelle Umstände (Alter, Gesundheitszustand, Kinderbetreuungspflichten; vgl. Isenring/Kessler, in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 5. Auflage, Basel 2014, N 24 zu Art. 163 ZGB).
Die Gesuchsgegnerin absolvierte die Ausbildung zur Katechetin nach ForModula beim Bildungsraum Modu-IAK. Gemäss Schreiben des Leiters Fachstelle F.________ vom 17. März 2021 sehe das Ausbildungskonzept nicht vor, dass eine teilnehmende Person nach der Ausbildung in einem grossen Pensum (> 50 %) arbeite. Wenn dies angestrebt werde, seien andere Bildungsgänge oder Zusatzqualifikationen nötig (KG-act. 1/9). Sodann bestätigte die Stellenleiterin der P.________ mit Schreiben vom 16. März 2021, dass es für eine Katechetin FA nie möglich sei, zu 100 % in diesem Beruf zu arbeiten. Grenzen setzten der Stundenplan und die Blockzeiten. Sechs Lektionen aneinander vorbei zu bringen brauche bereits einiges. Zehn Lektionen seien mit viel Glück und meist Einsätzen in mehreren Pfarreien allenfalls hinzukriegen. Mehr gehe eigentlich nicht (KG-act. 1/10). Den Inseratelisten, welche der Gesuchsteller vorinstanzlich einreichte, sind Stellenangebote für Katecheten ohne Pensenangabe oder mit einem Pensum bis 60 % zu entnehmen (Vi-act. KB 31/32). Bei den übrigen Stelleninseraten, insbesondere für Religionspädagogen, ist nicht ersichtlich, ob die Gesuchsgegnerin mit ihrer Ausbildung hierfür genügend qualifiziert wäre. Zudem ist fraglich, ob eine weitere Anstellung als Katechetin zeitlich mit ihren Tätigkeiten in Q.________ und I.________ vereinbar wäre. Die Möglichkeit bzw. Machbarkeit einer derartigen Anstellung erscheint zwar nicht geradezu unmöglich, aber eher unwahrscheinlich. Indessen spricht nichts dagegen, dass die Gesuchsgegnerin ihre Arbeitsfähigkeit in einem anderen Beruf ausnützt. Gemäss eigenen Angaben gegenüber dem psychologischen Gutachter schloss sie 1997 die Berufslehre als Bäcker-Konditorin ab und arbeitete danach einige Zeit (vermutlich ca. 3 Jahre) auf diesem Beruf (Vi-act. A/16, S. 14). Es muss davon ausgegangen werden, dass sie seither nicht mehr als Bäcker-Konditorin tätig war, weshalb eine Anstellung als (Hilfs-)Bäckerin/Konditorin wohl kaum möglich wäre, zumal fraglich erscheint, ob ihr die sehr unterschiedlichen Arbeitszeiten (frühmorgens bis am Mittag als Bäckerin/Konditorin; am späten Nachmittag als Katechetin) zumutbar wären. Die Gesuchsgegnerin macht jedoch nicht geltend und es sind auch keine Gründe ersichtlich, weshalb es ihr nicht zumutbar und möglich wäre, z.B. als (Aushilfs-)Sakristanin, Bürohilfskraft oder im Gastgewerbe zu arbeiten. Dem Umstand, dass ihre Arbeitswege an verschiedenen Arbeitsorten einen grossen Aufwand bedeuten, ist insofern Rechnung zu tragen, als ihr lediglich ein Pensum von total 85 % zugemutet wird, d.h. eine zusätzliche Anstellung mit einem Pensum von 20 %. In welchem Beruf sie dieses zusätzliche Pensum erwirtschaftet, ist der Gesuchsgegnerin überlassen.
Im ersten Halbjahr 2021 erzielte die Gesuchsgegnerin in Q.________ mit einem Pensum von 40 % ein Nettoeinkommen von Fr. 2‘083.75 und in I.________ mit einem Pensum von 25% ein Nettoeinkommen von Fr. 1‘474.65, total Fr. 3‘558.40. Hochgerechnet auf ein Pensum von 85 % ergibt sich ein Nettoeinkommen von gerundet Fr. 4‘650.00 (effektiv: Fr. 4‘653.29), was als zumutbar und möglich erscheint, sodass ihr dieses als (teilweise hypothetisches) Einkommen anzurechnen ist.
Eine rückwirkende Anrechnung eines höheren (hypothetischen) Einkommens kommt dann nicht in Frage, wenn es an der realen Möglichkeit der rückwirkenden Einkommenserzielung fehlt (vgl. Urteil BGer vom 22. Januar 2010, 5A_562/2009, E. 4.3). Deshalb ist dem nicht oder nur teilweise berufstätigen Ehegatten eine nach ihrem Zweck und den Umständen angemessene Übergangsphase zuzugestehen, wenn er verpflichtet wird, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder auszudehnen (BGE 129 III 417, E. 2.2; vgl. Schwander, a.a.O., Art. 176 ZGB N 3; vgl. Isenring/Kessler, a.a.O., N 24 zu Art. 163 ZGB; Six, a.a.O., Rz. 2.154). Die Unterhaltsbeiträge sind erstmals festzulegen. Die Parteien leben seit knapp zwei Jahren getrennt (angef. Verfügung, Dispositivziff. 1). Der Vorderrichter ordnete bereits am 3. Dezember 2019 superprovisorisch die alleinige Obhut des Gesuchstellers über J.________ an (Vi-act. A/II). Die Gesuchsgegnerin beantragte daraufhin an der Verhandlung vom 9. November 2020 ebenfalls die alleinige Obhut des Gesuchstellers (Vi-act. A/16). Bereits ab diesem Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Erlass der angefochtenen Verfügung vom 9. März 2021 musste sie damit rechnen, dass ihr ein hypothetisches Einkommen mit einem hohen Pensum oder sogar einem Vollzeitpensum zugemutet werden könnte, weil sie keine Betreuungsaufgaben mehr zu leisten hat. Um ihr die Möglichkeit zu bieten, eine weitere Anstellung als Katechetin zu erlangen, ist die Übergangsfrist jedoch bis zum Beginn des nächsten Schuljahres, d.h. bis 31. Juli 2022 zu gewähren. Das hypothetische Einkommen von Fr. 4‘650.00 ist ihr ab 1. August 2022 anzurechnen.
ee) Zusammenfassend ist von folgenden Einkommen der Gesuchsgegnerin auszugehen:
Dezember 2019
Fr. 2’553.20 Fr. 911.00 in I.________, Fr. 923.20 in Q.________, Fr. 719.00 R.________ (effektiv)
1. Januar 2020 bis 31. Juli 2020
Fr. 3’851.70 Fr. 944.80 in I.________, Fr. 2’238.15 in Q.________, Fr. 668.75 R.________ (effektiv)
1. August 2020 bis 31. Dezember 2020
Fr. 4’479.20 Fr. 1’572.30 in I.________, Fr. 2’238.15 in Q.________, Fr. 668.75 R.________ (effektiv)
1. Januar 2021 bis 31. Juli 2021
Fr. 4’227.15 Fr. 1’474.65 in I.________, Fr. 2’083.75 in Q.________, Fr. 668.75 R.________ (effektiv)
1. August 2021 bis 31. Juli 2022
Fr. 3’558.40 Fr. 2’083.75 in I.________ (Pensum 40 %, effektiv), Fr. 1’474.65 in Q.________ (Pensum 25 %, effektiv)
Ab 1. August 2022
Fr. 4’650.00 Fr. 2’083.75 in I.________ (Pensum 40 %, effektiv), Fr. 1’474.65 in Q.________ (Pensum 25 %, effektiv), Fr. 1’095.29 (Pensum 15 %, hypothetisch)
c) Das Einkommen von J.________ besteht unbestrittenermassen aus der Kinderzulage von Fr. 200.00, welche der Gesuchsteller bezieht.
d) Zu den Bedarfsberechnungen ist vorab deren grundsätzliche Berechnungsweise festzulegen. Ausgangspunkt ist das betreibungsrechtliche Existenzminimum nach den entsprechenden Richtlinien des Kantonsgerichts Schwyz vom 7. Dezember 2009 (nachfolgend: SchKG-Richtlinien). Bei knappen finanziellen Verhältnissen bleibt es dabei. Soweit es die finanziellen Verhältnisse zulassen, ist der gebührende Unterhalt zwingend auf das familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern, auf welches diesfalls Anspruch besteht. Dazu gehören typischerweise die Steuern, überobligatorische Krankenkassenprämien, Versicherungskosten etc. (BGE 147 III 265, E. 7.2). Der Vorderrichter berücksichtigte bei den Bedarfsberechnungen Kosten für die Hausratversicherung, die überobligatorische Krankenkasse (VVG), Gesundheitskosten und eine Pauschale für Internet/TV/Telefonie/Serafe (angef. Verfügung, E. 13). Würden diese Positionen nachfolgend ebenfalls angerechnet, würde der Gesamtbedarf der Familie ab Oktober 2020 das Gesamteinkommen übersteigen. Diesfalls hätten die Beteiligten keinen Anspruch mehr auf das familienrechtliche, sondern nur auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum. Aus diesem Grund wird im Folgenden von Beginn weg nur der betreibungsrechtliche Bedarf berechnet. Immerhin gestatten es die finanziellen Verhältnisse, die laufenden Steuern zu berücksichtigen. In diesem Fall ist auch im Bedarf des Kindes ein Steueranteil einzusetzen (Urteil BGer 5A_816/2019 vom 25. Juni 2021, E. 4.2.2.1, zur amtlichen Publikation vorgesehen). Der im Kindesbarbedarf aufzunehmende Steuerbetrag ist als Anteil an der mutmasslichen Steuerlast des Empfängerelternteils zu ermitteln (Urteil BGer 5A_816/2019 vom 25. Juni 2021, E. 4.2.3.3, zur amtlichen Publikation vorgesehen). Die dem Kind anzurechnenden, aber vom (Unterhalts-)Empfängerelternteil zu versteuernden Einkünfte sind dabei in das Verhältnis zu den vom Empfängerelternteil insgesamt zu versteuernden Einkünfte zu setzen und der daraus ermittelte Anteil an der gesamten Steuerschuld des Empfängerelternteils im Bedarf des Kindes zu berücksichtigen (Urteil BGer 5A_816/2019 vom 25. Juni 2021, E. 4.2.3.5, zur amtlichen Publikation vorgesehen). Im Anwendungsbereich des uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes bei der Berechnung von Kindesunterhaltsbeiträgen (Art. 296 Abs. 1 ZPO) sind die genannten Korrekturen von Amtes wegen zulässig.
e) Zunächst ist der Bedarf des Gesuchstellers festzustellen.
Für den Zeitraum vom 1. Dezember 2019 (Auszug der Gesuchsgegnerin aus der ehelichen Wohnung) bis am 31. Juli 2020 (Umzug des Gesuchstellers nach Wattwil per 1. August 2020) errechnete der Vorderrichter einen Bedarf des Gesuchstellers von Fr. 4‘911.00 (Grundbetrag Fr. 1‘350.00, Wohnkosten Fr. 1‘970.00, Hausratversicherung Fr. 58.00, KVG Fr. 348.00, VVG Fr. 72.00, Gesundheitskosten Fr. 83.00, Internet/TV/Telefonie/Serafe Fr. 140.00, auswärtige Verpflegung Fr. 90.00, Arbeitsweg Fr. 400.00, Steuern Fr. 400.00). Die Gesuchsgegnerin habe die vom Gesuchsteller geltend gemachten Auslagen für Internet etc. von Fr. 140.00 zugestanden. Je Fr. 400.00 für Steuern und Arbeitswegkosten seien glaubhaft (angef. Verfügung, E. 13.01). Ab 1. August 2020 stellte der Vorderrichter – aufgrund der tieferen Wohnkosten von Fr. 1‘351.00 – einen Bedarf von Fr. 4‘292.00 fest (angef. Verfügung, E. 13.02). Die Gesuchsgegnerin moniert diese Berechnungen nicht (KG-act. 1). Indessen sind wie bereits festgehalten, die Positionen Hausratversicherung, VVG, Gesundheitskosten und Internet/TV/Telefonie/Serafe von Amtes wegen zu streichen. Zudem ist der Steueranteil von J.________ aus dem Bedarf des Gesuchstellers auszuscheiden. Im Dezember 2019 wird der Gesuchsteller für J.________ keinen Kindesunterhaltsbeitrag erhalten, sodass in diesem Monat der gesamte Steuerbetrag im Bedarf des Gesuchstellers aufzuführen ist. Wird der Steuerbetrag im Verhältnis der Kindesunterhaltsbeiträge, welche der Gesuchsteller in der jeweiligen Unterhaltsphase erhalten wird (siehe unten), zum Gesamteinkommen des Gesuchstellers aufgeteilt, ergeben sich die folgenden, gerundeten Steuerbeträge:
Phase 2 (Januar bis Juli 2020)
Anteil des Kindesunterhalts am Gesamteinkommen: 3,6 %
Steueranteil J.________: Fr. 15.00
Steueranteil Gesuchsteller: Fr. 385.00
Phase 3 (August und September 2020)
Anteil des Kindesunterhalts am Gesamteinkommen: 4,6 %
Steueranteil J.________: Fr. 20.00
Steueranteil Gesuchsteller: Fr. 380.00
Phase 4 (Oktober bis Dezember 2020)
Anteil des Kindesunterhalts am Gesamteinkommen: 21,9 %
Steueranteil J.________: Fr. 88.00
Steueranteil Gesuchsteller: Fr. 312.00
Phase 5 (Januar 2021)
Anteil des Kindesunterhalts am Gesamteinkommen: 18,5 %
Steueranteil J.________: Fr. 74.00
Steueranteil Gesuchsteller: Fr. 326.00
Phase 6 (Februar bis Juli 2021)
Anteil des Kindesunterhalts am Gesamteinkommen: 17 %
Steueranteil J.________: Fr. 68.00
Steueranteil Gesuchsteller: Fr. 332.00
Phase 7 (August 2021 bis Juli 2022)
Anteil des Kindesunterhalts am Gesamteinkommen: 5,8 %
Steueranteil J.________: Fr. 23.00
Steueranteil Gesuchsteller: Fr. 377.00
Phase 8 (ab August 2022)
Anteil des Kindesunterhalts am Gesamteinkommen: 21,3 %
Steueranteil J.________: Fr. 85.00
Steueranteil Gesuchsteller: Fr. 315.00
Damit ergeben sich folgende Bedarfszahlen für den Gesuchsteller:
Dezember 2019
Grundbetrag Fr. 1’350.00
Wohnkosten Fr. 1’970.00
KVG Fr. 348.00
ausw. Verpfl. Fr. 90.00
Arbeitsweg Fr. 400.00
Steuern Fr. 400.00
Total Fr. 4’558.00
1. Januar 2020 bis 31. Juli 2020
Grundbetrag Fr. 1’350.00
Wohnkosten Fr. 1’970.00
KVG Fr. 348.00
ausw. Verpfl. Fr. 90.00
Arbeitsweg Fr. 400.00
Steuern Fr. 385.00
Total Fr. 4’543.00
1. August 2020 bis 30. September 2020
Grundbetrag Fr. 1’350.00
Wohnkosten Fr. 1’351.00
KVG Fr. 348.00
ausw. Verpfl. Fr. 90.00
Arbeitsweg Fr. 400.00
Steuern Fr. 380.00
Total Fr. 3’919.00
1. Oktober 2020 bis 31. Dezember 2020
Grundbetrag Fr. 1’350.00
Wohnkosten Fr. 1’351.00
KVG Fr. 348.00
ausw. Verpfl. Fr. 90.00
Arbeitsweg Fr. 400.00
Steuern Fr. 312.00
Total Fr. 3’851.00
1. Januar 2021 bis 31. Januar 2020
Grundbetrag Fr. 1’350.00
Wohnkosten Fr. 1’351.00
KVG Fr. 348.00
ausw. Verpfl. Fr. 90.00
Arbeitsweg Fr. 400.00
Steuern Fr. 326.00
Total Fr. 3’865.00
1. Februar 2021 bis 31. Juli 2021
Grundbetrag Fr. 1’350.00
Wohnkosten Fr. 1’351.00
KVG Fr. 348.00
ausw. Verpfl. Fr. 90.00
Arbeitsweg Fr. 400.00
Steuern Fr. 332.00
Total Fr. 3’871.00
1. August 2021 bis 31. Juli 2022
Grundbetrag Fr. 1’350.00
Wohnkosten Fr. 1’351.00
KVG Fr. 348.00
ausw. Verpfl. Fr. 90.00
Arbeitsweg Fr. 400.00
Steuern Fr. 377.00
Total Fr. 3’916.00
Ab 1. August 2021 2022
Grundbetrag Fr. 1’350.00
Wohnkosten Fr. 1’351.00
KVG Fr. 348.00
ausw. Verpfl. Fr. 90.00
Arbeitsweg Fr. 400.00
Steuern Fr. 315.00
Total Fr. 3’854.00
f) Den Bedarf von J.________ bezifferte der Vorderrichter für den Zeitraum vom 1. Dezember 2019 bis am 31. Juli 2020 mit Fr. 1‘350.00 (Grundbetrag Fr. 400.00, Wohnkosten Fr. 845.00, KVG Fr. 73.00, VVG Fr. 32.00) und – zufolge der tieferen Wohnkosten von Fr. 579.00 – ab 1. August 2020 auf Fr. 1‘084.00 (angef. Verfügung, E. 13.01 f.). Diese Berechnungen moniert die Gesuchsgegnerin ebenfalls nicht (KG-act. 1). J.________ wird am ________ zehnjährig, sodass ihm – der Einfachheit halber, im Hinblick auf die Koordination der Bedarfsveränderungen bzw. der Unterhaltsphasen – ab 1. August 2022 ein Grundbetrag von Fr. 600.00 anzurechnen ist (SchKG-Richtlinien, Ziff. I.1.4). Auch bei J.________ ist die Position VVG vom Amtes wegen zu streichen. Sodann ist der Steueranteil von J.________ hinzuzurechnen. Demnach ergeben sich folgende Bedarfszahlen für J.________:
1. Dezember 2019 bis 31. Dezember 2019
Grundbetrag Fr. 400.00
Wohnkosten Fr. 845.00
KVG Fr. 73.00
Total Fr. 1’318.00
1. Januar 2020 bis 31. Juli 2020
Grundbetrag Fr. 400.00
Wohnkosten Fr. 845.00
KVG Fr. 73.00
Steuern Fr. 15.00
Total Fr. 1’333.00
1. August 2020 bis 30. September 2020
Grundbetrag Fr. 400.00
Wohnkosten Fr. 579.00
KVG Fr. 73.00
Steuern Fr. 20.00
Total Fr. 1’072.00
1. Oktober 2020 bis 31. Dezember 2020
Grundbetrag Fr. 400.00
Wohnkosten Fr. 579.00
KVG Fr. 73.00
Steuern Fr. 88.00
Total Fr. 1’140.00
1. Januar 2021 bis 31. Januar 2021
Grundbetrag Fr. 400.00
Wohnkosten Fr. 579.00
KVG Fr. 73.00
Steuern Fr. 74.00
Total Fr. 1’126.00
1. Februar 2021 bis 31. Juli 2021
Grundbetrag Fr. 400.00
Wohnkosten Fr. 579.00
KVG Fr. 73.00
Steuern Fr. 68.00
Total Fr. 1’120.00
1. August 2021 bis 31. Juli 2022
Grundbetrag Fr. 400.00
Wohnkosten Fr. 579.00
KVG Fr. 73.00
Steuern Fr. 23.00
Total Fr. 1’075.00
Ab 1. August 2022
Grundbetrag Fr. 600.00
Wohnkosten Fr. 579.00
KVG Fr. 73.00
Steuern Fr. 85.00
Total Fr. 1’337.00
g) Schliesslich ist auf den Bedarf der Gesuchsgegnerin einzugehen.
aa) Der Vorderrichter rechnete der Gesuchsgegnerin keine Kosten für deren Söhne aus erster Ehe (N.________ und O.________) an, ohne dies zu begründen (angef. Verfügung, E. 13.03-13.05). Die Gesuchsgegnerin rügt, deren Bedarf sei zu berücksichtigen. N.________ stehe unter ihrer alleinigen Obhut. Im Verfahren um Abänderung des Scheidungsurteils habe der Einzelrichter die Unterhaltszahlung für O.________ entsprechend der Obhutszuteilung sistiert. Zwischenzeitlich habe sie gar keine Unterhaltszahlungen erhalten. Der Einzelrichter habe das Hauptverfahren sistiert, sodass noch kein Entscheid vorliege und offen sei, ob O.________ unter der alleinigen Obhut seines Vaters bleibe sowie ob sie weiterhin Unterhalt für N.________ erhalte oder sogar Unterhalt für O.________ bezahlen müsse. Deshalb sei der Bedarf der beiden Söhne, mindestens derjenige von N.________, zu berücksichtigen (KG-act. 1, S. 7-9).
Mit Scheidungsurteil vom 18. Mai 2011 genehmigte der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe die Scheidungskonvention der Gesuchsgegnerin und ihres ersten Ehemannes. Er beliess den Eltern die gemeinsame Sorge. Die alleinige Obhut über O.________ und N.________ teilte er der Mutter zu, der Vater erhielt ein zweiwöchentliches Besuchsrecht. Der Vater verpflichtete sich, an den Unterhalt von O.________ und N.________ je Fr. 700.00 zzgl. Kinder-/Ausbildungszulage und an den persönlichen Unterhalt der Gesuchsgegnerin von Fr. 600.00 zzgl. die Hälfte des 13. Monatslohnes zu bezahlen (Vi-act. KB 3). Somit lebten die beiden Söhne zwar bei der Gesuchsgegnerin, sie erhielt aber auch Kindesunterhaltsbeiträge, sodass ihr – abgesehen von ausserordentlichen Aufwendungen – keine ungedeckten Kinderkosten anfielen. Auch wenn der Unterhaltsschuldner die Beiträge nicht bezahlt, besteht die Unterhaltspflicht weiterhin. Die Gesuchsgegnerin kann diese auf dem Betreibungs- und Gerichtsweg geltend machen. Deshalb ist der Bedarf der beiden Söhne nicht im Bedarf der Gesuchsgegnerin zu berücksichtigen. Mit Verfügung vom 11. März 2020 ordnete der Familienrichter am Kreisgericht See-Gaster im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen an, in Abänderung des Scheidungsurteils vom 18. Mai 2011 werde O.________ für die Dauer des Verfahrens unter die Obhut des Vaters gestellt. N.________ verbleibe für die Dauer des Verfahrens unter der Obhut der Mutter. N.________ sei aktuell während der Schulzeit von Sonntagabend bis Freitagabend in einem Schulheim. In Abänderung des Scheidungsurteils verbringe er die Wochenenden der geraden Wochen beim Vater und der ungeraden Wochen bei der Mutter. Die Ferien und Feiertage verbringe er je hälftig bei Mutter und Vater. In Abänderung des Scheidungsurteils werde der Unterhaltsbeitrag von Fr. 700.00 zzgl. Kinder-/Ausbildungszulage für O.________, solange dieser unter der Obhut des Vaters stehe, sistiert (Vi-act. C.149). Mit Entscheid vom 8. Juni 2021 genehmigte der Familienrichter am Kreisgericht See-Gaster die Vereinbarung der Parteien, wonach O.________ unter die alleinige Obhut des Vaters gestellt wird (Dispositivziff. 1.1). Die Unterhaltspflicht der Gesuchsgegnerin zugunsten von O.________ wurde aufgehoben (vgl. Dispositivziff. 2 letzter Abs.). N.________ verbleibt unter der alleinigen Obhut der Gesuchsgegnerin (Dispositivziff. 1.1, Abs. 3). Der Vater betreut N.________ jedes zweite Wochenende und während vier Ferienwochen pro Jahr (Dispositivziff. 1.1, Abs. 3 f.). Der Vater verpflichtete sich, an den Unterhalt von N.________ ab 1. Februar 2021 bis zum Abschluss der Erstausbildung monatlich Fr. 500.00 zzgl. Kinder- bzw. Ausbildungszulage zu bezahlen (Dispositivziff. 2 Abs. 1). Für O.________ fallen der Gesuchsgegnerin damit keine Kosten an, die in ihrem Bedarf zu berücksichtigen wären. Allfällige Kosten für die Besuchswochenenden sind praxisgemäss nicht separat in ihrem Bedarf aufzuführen. Sodann lebt N.________ von Montag bis Freitag im Schulinternat und jedes zweite Wochenende bei seinem Vater. Die Gesuchsgegnerin betreut ihn effektiv nur an jedem zweiten Wochenende, was einem üblichen Besuchsrecht entspricht (vgl. auch die Aussage der Gesuchsgegnerin in Vi-act. A/19, S. 13). Auch diese Kosten sind nicht separat in ihrem Bedarf aufzuführen. Falls N.________ nach Abschluss seiner Schulbildung wochentags nicht mehr im Internat, sondern bei der Gesuchsgegnerin leben würde, hätte die Gesuchsgegnerin ein Abänderungsverfahren einzuleiten. Derzeit kann nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit von dieser Variante ausgegangen werden.
Indessen hat die Gesuchsgegnerin die Hälfte der Kosten für die Internatsschule von N.________ von monatlich Fr. 146.25 zu bezahlen (Vi-act. C.146/159-162). Diese sind als ausserordentliche, aber über einen längeren Zeitraum regelmässig notwendigerweise anfallende Kinderkosten nebst dem Unterhaltsbeitrag zu leisten, sodass sie separat im Bedarf der Gesuchsgegnerin aufzuführen sind.
Das Taschengeld für N.________ und die Fahrkarten des öffentlichen Verkehrs für seinen wöchentlichen Schulweg sind aus dessen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen.
bb) Weil alle drei Söhne der Gesuchsgegnerin bei ihren Vätern leben und nur höchstens während der Besuchstage bei ihr wohnen, gilt die Gesuchsgegnerin nicht als alleinerziehend, weshalb ihr der Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner von Fr. 1‘200.00 zuzuschreiben ist (SchKG-Richtlinien Ziff. I.1.1).
cc) Der Vorderrichter bezifferte die Wohnkosten der Gesuchsgegnerin durchwegs und ohne Begründung auf Fr. 750.00 (angef. Verfügung, E. 13.03-13.05). Die Gesuchsgegnerin macht eine Erhöhung des Mietzinses auf Fr. 1‘000.00 per 1. Februar 2021 geltend (KG-act. 1, S. 14). Der Mietzins für die Vierzimmerwohnung betrug ursprünglich Fr. 750.00 (Vi-act. C.20). Der Vermieter erhöhte diesen per 1. Februar 2021 auf Fr. 1‘000.00 (Vi-act. C.164), was auch für eine etwas kleinere Wohnung nicht unangemessen wäre, zumal der Gesuchsgegnerin genügend Platz für die Wahrnehmung des Besuchsrechts von zwei Söhnen zu gewähren ist. Die Mietzinserhöhung ist anzurechnen.
dd) Der Vorderrichter war der Ansicht, dass die Abzahlung von Anwaltskosten nicht existenzminimumrelevant sei (angef. Verfügung, E. 13.03). Die Gesuchsgegnerin moniert, dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln ihr im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen im Eheschutzverfahren (ZES 2020 009) die Prozesskostenbevorschussung durch den Gesuchsteller, eventualiter die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, nicht gewährt habe. Die ihr in diesem Verfahren entstandenen Anwaltskosten von Fr. 7‘964.85 zahle sie seit Ende Oktober 2020 in monatlichen Raten à Fr. 100.00 ab, die Gerichtskosten von Fr. 2‘500.00 seit Februar 2021 in monatlichen Raten à Fr. 50.00. Diese Schuldenrückzahlungen seien zu berücksichtigen (KG-act. 1, S. 14-16). Schulden gegenüber Dritten gehen der familienrechtlichen Unterhaltspflicht nach (Urteil BGer 5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020, E. 3.2 mit Hinw. auf BGE 127 III 289 E. 2a/bb). In eherechtlichen Angelegenheiten gehen dementsprechend persönliche, nur einen Ehegatten treffende Schulden gegenüber Dritten der familienrechtlichen Unterhaltspflicht nach und gehören nicht zum Existenzminimum. Zum Bedarf hinzuzurechnen sind somit grundsätzlich nur diejenigen regelmässig abbezahlten Schulden, welche die Ehegatten für den gemeinsamen Lebensunterhalt aufgenommen haben oder für die sie solidarisch haften (BGE 127 III 289 E. 2a/bb; Urteile BGer 5A_1029/2015 vom 1. Juni 2016, E. 3.3.1.3 und 5A_780/2015 vom 10. Mai 2016, E. 2.7; vgl. Six, a.a.O., Rz. 2.73). Die Anwalts- und Gerichtskostenschuld der Gesuchsgegnerin betreffen nicht den Familienunterhalt, sondern eine persönliche Schuld Dritten gegenüber. Gemäss Angaben der Gesuchsgegnerin wurden die Gerichtskosten im Verfahren ZES 2020 009 den Parteien je zur Hälfte auferlegt und die ausserrechtlichen Kosten wettgeschlagen (KG-act. 1, S. 14), sodass es sich auch im Hinblick auf die Gleichbehandlung der Parteien nicht rechtfertigt, die Ratenzahlungen bei der Gesuchsgegnerin im Bedarf aufzuführen.
ee) Wie bereits beim Gesuchsteller sind im Bedarf der Gesuchsgegnerin die Positionen Hausratversicherung, VVG, Gesundheitskosten, Internet/TV/Telefonie/Serafe von Amtes wegen zu streichen.
ff) Die Gesuchsgegnerin machte in ihrer Bedarfsberechnung eine Position „Abzahlung Darlehen“ von Fr. 100.00 mit dem Vermerk „Darlehen von Eltern der Gesuchsgegnerin“ geltend (Gesuchsantwort: Vi-act. A/7, S. 25 f.). Seit Juli 2020 habe sich die Rate auf Fr. 300.00 erhöht (Vi-act. A/16, Beilage Plädoyer, S. 33). Der Vorderrichter listete im Bedarf der Gesuchsgegnerin ohne jegliche Begründung eine Position „Abzahlung Schulden bei Mutter (Kompetenzcharakter-Schulden)“ auf (angef. Verfügung, E. 13). Gemäss handschriftlicher, undatierter und nicht unterzeichneter Auflistung haben die Parteien bei den Eltern der Gesuchsgegnerin Schulden von total Fr. 31‘800.00, bestehend aus dem Mietzinsdepot vom 8. Juli 2014 von Fr. 5‘800.00, Beträgen für ein Auto von Fr. 3‘500.00 im Jahr 2014 und Fr. 5‘000.00 im Jahr 2015, einen Betrag von Fr. 7‘500.00 im Jahr 2015 für einen Haag und Fr. 10‘000.00 im Oktober 2019 (Vi-act. C.32). Abgesehen von der letzten Auszahlung könnten die Beträge somit dem gemeinsamen Lebensunterhalt gedient haben. Allerdings wurde dies vom Gesuchsteller bestritten (Vi-act. A/19, S. 17). Im Hinblick darauf, dass die finanziellen Verhältnisse ab Oktober 2020 knapp sind und die familienrechtlichen Unterhaltspflichten den Schulden gegenüber Dritten vorgehen (Urteil BGer 5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020, E. 3.2 mit Hinw. auf BGE 127 III 289 E. 2a/bb), ist die Position „Abzahlung Darlehen“ im Bedarf der Gesuchsgegnerin von Amtes wegen zu streichen.
gg) Zusammenfassend ergeben sich folgende Bedarfszahlen für die Gesuchsgegnerin:
Dezember 2019 bis Januar 2021
Grundbetrag Fr. 1’200.00
Wohnkosten Fr. 750.00
KVG Fr. 354.00
Mobilität Fr. 385.15
Steuern Fr. 359.75
Total Fr. 3’048.90
Ab 1. Februar 2021
Grundbetrag Fr. 1’200.00
Wohnkosten Fr. 1’000.00
KVG Fr. 354.00
Mobilität Fr. 385.15
Steuern Fr. 359.75
Total Fr. 3’298.90
5. Aufgrund der erwähnten Einkommens- und Bedarfsverhältnisse ergeben sich die folgenden Unterhaltsberechnungen.
a) Phase 1: Dezember 2019
Ehemann Ehefrau J.________
Einkommen Fr. 7‘335.50 Fr. 2‘553.20 Fr. 200.00
Bedarf
Fr. 4‘558.00
Fr. 3‘048.90
Fr.
1‘318.00
Differenz Fr. 2‘777.50 Fr. -495.70 Fr. -1‘118.00
Nach Abzug des Gesamtbedarfs von Fr. 8‘924.90 vom Gesamteinkommen von Fr. 10‘088.70 ergib sich ein Überschuss von Fr. 1‘163.80. Die Gesuchsgegnerin ist im Hinblick auf den Kindesunterhalt nicht leistungsfähig. Weil J.________ in der alleinigen Obhut des Gesuchstellers steht, ist ihr Manko nicht betreuungsbedingt, sodass kein Betreuungsunterhalt geschuldet ist. Der Gesuchsteller hat aus seinem Überschuss zunächst den Barbedarf von J.________ von Fr. 1‘118.00 und daraufhin das Manko der Gesuchsgegnerin von Fr. 495.70 zu bezahlen. Der Restüberschuss von Fr. 1‘163.80 ist nach kleinen und grossen Köpfen zu verteilen, d.h. auf J.________ zu 1/5 mit Fr. 232.76 und auf die Eltern zu je 2/5 mit Fr. 465.52. Der Gesuchsteller ist demnach zu verpflichten, den Kindesbarunterhalt von gerundet Fr. 1‘350.00 (Fr. 1‘118.00 + Fr. 232.76) zu übernehmen und der Gesuchsgegnerin einen Ehegattenunterhaltsbeitrag von gerundet Fr. 961.00 (Fr. 495.70 + Fr. 465.52) zu bezahlen.
b) Phase 2: 1. Januar 2020 bis 31. Juli 2020
Veränderung: Ehemann tieferes Einkommen, Ehefrau höheres Einkommen
Ehemann Ehefrau J.________
Einkommen Fr. 7‘152.00 Fr. 3‘851.70 Fr. 200.00
Bedarf
Fr. 4‘543.00
Fr. 3‘048.90
Fr.
1‘333.00
Differenz Fr. 2‘609.00 Fr. 802.80 Fr. -1‘133.00
Nach Abzug des Gesamtbedarfs von Fr. 8‘924.90 vom Gesamteinkommen von Fr. 11‘203.70 ergibt sich ein Überschuss von Fr. 2‘278.80. Beide Ehegatten erzielen einen Überschuss. J.________ steht unter der alleinigen Obhut des Gesuchstellers, was bedeutet, dass er seinen Anteil am Unterhaltsbeitrag durch Pflege und Erziehung leistet (sog. Naturalunterhalt). Diesfalls hat grundsätzlich der andere Elternteil vor dem Hintergrund der Gleichwertigkeit von Geld- und Naturalunterhalt den gesamten Geldunterhalt zu leisten (BGE 147 III 265, E. 5.5). Davon ist ermessensweise abzuweichen, wenn der hauptbetreuende Elternteil leistungsfähiger ist als der andere (BGE 147 III 265, E. 8.1). Der Gesuchsteller ist rund dreimal leistungsfähiger als die Gesuchsgegnerin. Grundsätzlich wäre deshalb der Kindesunterhalt den Eltern im Verhältnis ihrer Leistungsfähigkeit aufzuerlegen. Der Gesuchsteller hätte demnach 76,47 % bzw. Fr. 866.40 zu tragen und die Gesuchsgegnerin 23,53 % bzw. Fr. 266.60. Der Gesamtüberschuss von Fr. 2‘278.80 wäre nach kleinen und grossen Köpfen mit Fr. 455.76 auf J.________ und mit je Fr. 911.52 auf die Eltern aufzuteilen. Die Gesuchsgegnerin könnte jedoch nach Abzug ihres Anteils am Kindesunterhalt von Fr. 266.60 von ihrem Überschuss von Fr. 802.80 ihren eigenen Überschussanteil von Fr. 911.52 im Betrag von Fr. 375.32 nicht selber decken, weshalb sie in diesem Umfang Anspruch auf einen Ehegattenunterhalt hätte. Es erscheint nicht angemessen, die Gesuchsgegnerin zur Leistung eines Kindesunterhalts zu verpflichten und ihr im Gegenzug einen Ehegattenunterhalt zuzusprechen. Vielmehr rechtfertigt es sich, dass die Gesuchsgegnerin ihren eigenen Überschuss zur Deckung ihres Überschussanteils verwendet. Der Gesuchsteller hat den Kindesunterhalt zu tragen und der Gesuchsgegnerin ihren ungedeckten Anteil an ihrem Überschussanteil von gerundet Fr. 108.00 als Ehegattenunterhalt zu bezahlen.
c) Phase 3: 1. August 2020 bis 30. September 2020
Änderung: höheres Einkommen Ehefrau, tieferer Bedarf Ehemann (Wohnkosten, Steueranteil)
Ehemann Ehefrau J.________
Einkommen Fr. 7‘152.00 Fr. 4‘479.20 Fr. 200.00
Bedarf
Fr. 3‘919.00
Fr. 3‘048.90
Fr.
1‘072.00
Differenz Fr. 3‘233.00 Fr. 1‘430.30 Fr. -872.00
Nach Abzug des Gesamtbedarfs von Fr. 8‘039.90 vom Gesamteinkommen von Fr. 11‘831.20 ergibt sich ein Gesamtüberschuss von Fr. 3‘791.30. Beide Eltern erzielen einen Überschuss, sodass sie für den Kindesunterhalt weiterhin leistungsfähig sind. Wie bereits in der vorhergehenden Phase rechtfertigt es sich grundsätzlich, den Kindesunterhalt trotz der Betreuungsleistung des Gesuchstellers den Eltern im Verhältnis ihrer Leistungsfähigkeit aufzuerlegen. Der Gesuchsteller hätte demnach 69,33 % des Kindesbedarfs bzw. Fr. 604.55 zu tragen und die Gesuchsgegnerin 30,67 % des Kindesbedarfs bzw. Fr. 267.45. Der Gesamtüberschuss ist nach grossen und kleinen Köpfen mit Fr. 758.26 auf J.________ und mit je Fr. 1‘516.52 auf die Eltern aufzuteilen. Die Gesuchsgegnerin kann jedoch nach Abzug ihres Anteils am Kindesunterhalt von Fr. 267.45 von ihrem Überschuss von Fr. 1‘430.30 ihren eigenen Überschussanteil im Betrag von Fr. 353.67 nicht decken. Nach dem Gesagten hätte die Gesuchsgegnerin einen Kindesunterhaltsbeitrag von gerundet Fr. 267.00 zu bezahlen, hätte aber gleichzeitig Anspruch auf Ehegattenunterhalt von gerundet Fr. 353.00. Wie bereits in der vorherigen Phase rechtfertigt es sich, dass die Gesuchsgegnerin mit ihrem eigenen Überschuss von Fr. 1‘430.30 an ihren Anteil am Gesamtüberschuss in der Höhe von Fr. 1‘516.52 beiträgt. Der Gesuchsteller hat diesfalls den Kindesunterhalt zu tragen und der Gesuchsgegnerin einen Ehegattenunterhaltsbeitrag in der Höhe ihres ungedeckt gebliebenen Überschussanteils von gerundet Fr. 86.00 zu bezahlen.
d) Phase 4: 1. Oktober 2020 bis 31. Dezember 2020
Änderungen: tieferes Einkommen Ehemann, Bedarf Ehemann (Steueranteil)
Ehemann Ehefrau J.________
Einkommen Fr. 4‘238.00 Fr. 4‘479.20 Fr. 200.00
Bedarf
Fr. 3‘851.00
Fr. 3‘048.90
Fr.
1‘140.00
Differenz Fr. 387.00 Fr. 1‘430.30 Fr. -940.00
Nach Abzug des Gesamtbedarfs von Fr. 8‘039.90 vom Gesamteinkommen von Fr. 8‘917.20 ergibt sich ein Gesamtüberschuss von Fr. 877.30. Beide Elternteile sind im Hinblick auf den Kindesunterhalt leistungsfähig, die Gesuchsgegnerin jedoch wesentlich mehr. Der Gesuchsteller leistet seinen Unterhaltsbeitrag in natura, sodass grundsätzlich die Gesuchsgegnerin für den Barunterhalt aufzukommen hat. Der Gesuchsgegnerin verbleibt nach Abzug des Barunterhalts von Fr. 940.00 von ihrem Überschuss von Fr. 1‘430.30 ein Restüberschuss von Fr. 490.30. Der Gesamtüberschuss von Fr. 877.30 ist nach kleinen und grossen Köpfen mit Fr. 175.46 auf J.________ und mit je Fr. 350.92 auf die Eltern aufzuteilen. Der Gesuchsgegnerin verbleibt nach Abzug ihres eigenen Überschussanteils von ihrem Restüberschuss ein Betrag von Fr. 139.38, welchen sie als Überschussanteil des Kindes zu übernehmen hat. Die Gesuchsgegnerin ist demnach zu verpflichten, einen Kindesunterhaltsbeitrag von gerundet Fr. 1‘079.00 (Fr. 940.00 Barunterhalt + Fr. 139.38 Überschussanteil) zu bezahlen. Ein Ehegattenunterhalt ist nicht geschuldet.
e) Phase 5: Januar 2021
Änderungen: tieferes Einkommen Ehefrau, Bedarf Ehemann (Steueranteil)
Ehemann Ehefrau J.________
Einkommen Fr. 4‘238.00 Fr. 4‘227.15 Fr. 200.00
Bedarf
Fr. 3‘865.00
Fr. 3‘048.90
Fr.
1‘126.00
Differenz Fr. 373.00 Fr. 1‘178.25 Fr. -926.00
Nach Abzug des Gesamtbedarfs von Fr. 8‘039.90 vom Gesamteinkommen von Fr. 8‘665.15 ergibt sich ein Gesamtüberschuss von Fr. 625.25. Wiederum erzielen beide Ehegatten einen Überschuss. Der Gesuchsteller leistet seinen Unterhaltsbeitrag in natura, während die Gesuchsgegnerin grundsätzlich derart leistungsfähig ist, dass sie den gesamten Kindesunterhalt inkl. Überschussanteil tragen könnte. Der Gesamtüberschuss von Fr. 625.25 ist grundsätzlich nach kleinen und grossen Köpfen mit Fr. 125.05 auf J.________ und mit je Fr. 250.10 auf die Eltern aufzuteilen. Die Gesuchsgegnerin hätte demnach aus ihrem Überschuss von Fr. 1‘178.25 einen Kindesunterhaltsbeitrag von Fr. 1‘051.05 (Fr. 926.00 + Fr. 125.05) zu bezahlen, sodass ihr ein Restüberschuss von Fr. 127.20 verbliebe. Ihren eigenen Überschussanteil von Fr. 250.10 könnte sie in der Folge aber im Betrag von Fr. 122.90 (Überschussanteil Fr. 250.10 ./. Restüberschuss Fr. 127.20) nicht mit dem eigenen Einkommen decken, sodass ihr in diesem Umfang ein Ehegattenunterhalt zustünde. Es erscheint nicht als angemessen, die Gesuchsgegnerin zur Leistung des vollen Kindesunterhalts inkl. Überschussanteil zu verpflichten und ihr gleichzeitig einen Ehegattenunterhalt zuzusprechen. Vielmehr erscheint es gerechtfertigt, dass sie den Kindesbarbedarf sowie denjenigen Anteil am Überschussanteil des Kindes, welchen sie nach Tragung ihres eigenen Überschussanteils zu leisten vermag, übernimmt. Der restliche Überschussanteil des Kindes hat der Gesuchsteller zu tragen. Die Gesuchsgegnerin ist damit zur Leistung eines Kindesunterhalts von Fr. 928.15 (Fr. 926.00 Barbedarf + Fr. 2.15 Überschussanteil) zu verpflichten. Ein Ehegattenunterhalt ist nicht geschuldet.
f) Phase 6: 1. Februar 2021 bis 31. Juli 2021
Änderungen: Bedarf Ehefrau (höhere Wohnkosten), Bedarf Ehemann (Steueranteil)
Ehemann Ehefrau J.________
Einkommen Fr. 4‘238.00 Fr. 4‘227.15 Fr. 200.00
Bedarf
Fr. 3‘871.00
Fr. 3‘298.90
Fr.
1‘120.00
Differenz Fr. 367.00 Fr. 928.25 Fr. -920.00
Nach Abzug des Gesamtbedarfs von Fr. 8‘289.90 vom Gesamteinkommen von Fr. 8‘665.15 ergibt sich ein Überschuss von Fr. 375.25. Beide Eltern erzielen einen Überschuss, die Gesuchsgegnerin ist aber nicht fähig, den vollständigen Barunterhalt inkl. Überschussanteil zu bezahlen. Die Eltern haben deshalb den Kindesunterhalt im Verhältnis ihrer Überschüsse zu übernehmen. Demnach hat die Gesuchsgegnerin einen Anteil von Fr. 659.32 (71,67 %) und der Gesuchsteller einen Anteil von Fr. 260.68 (28,33 %) zu tragen. Der Gesamtüberschuss von Fr. 375.25 ist nach kleinen und grossen Köpfen mit Fr. 75.05 J.________ und mit je Fr. 150.10 den Eltern zuzuteilen. Nach gegenseitiger Verrechnung der Kinderunterhaltsanteile hat die Gesuchsgegnerin einen Kindesunterhaltsbeitrag von gerundet Fr. 734.00 (effektiv Fr. 734.37) zu bezahlen. Der Gesuchsteller hätte grundsätzlich Anspruch auf einen Ehegattenunterhaltsbeitrag von Fr. 43.78 (eigener Überschuss Fr. 367.00 ./. Anteil Kinderunterhalt Fr. 260.68 ./. eigener Überschussanteil Fr. 150.10). Der Gesuchsteller beantragte jedoch keine Ehegattenunterhaltsbeiträge, sodass ein solcher aufgrund des geltenden Dispositionsgrundsatzes nicht zugesprochen werden kann.
g) Phase 7: 1. August 2021 bis 31. Juli 2022
Änderungen: tieferes Einkommen Ehefrau, Bedarf Ehemann (Steueranteil), höherer Bedarf J.________ (Steueranteil)
Ehemann Ehefrau J.________
Einkommen Fr. 4‘238.00 Fr. 3‘558.40 Fr. 200.00
Bedarf
Fr. 3‘916.00
Fr. 3‘298.90
Fr.
1‘075.00
Differenz Fr. 322.00 Fr. 259.50 Fr. -875.00
Nach Abzug des Gesamtbedarfs von Fr. 8‘289.90 vom Gesamteinkommen von Fr. 7‘996.40 ergibt sich ein Manko von Fr. 293.50. Beide Ehegatten erzielen einen geringen Überschuss, sind jedoch nicht fähig, den gesamten Kindesunterhaltsbeitrag zu bezahlen. Ihre Überschüsse sind für den Kindesunterhalt zu verwenden, was bedeutet, dass die Gesuchsgegnerin einen Kindesunterhaltsbeitrag von Fr. 259.50 zu bezahlen hat. Der gebührende Unterhalt von J.________ von Fr. 875.00 bleibt im Umfang von Fr. 293.50 ungedeckt.
h) Phase 8: Ab 1. August 2022
Änderungen: höheres (teilweise hypothetisches) Einkommen Ehefrau, Bedarf Ehemann (Steueranteil)
Ehemann Ehefrau J.________
Einkommen Fr. 4‘238.00 Fr. 4‘650.00 Fr. 200.00
Bedarf
Fr. 3‘854.00
Fr. 3‘298.90
Fr.
1‘337.00
Differenz Fr. 384.00 Fr. 1‘351.10 Fr. -1‘137.00
Nach Abzug des Gesamtbedarfs von Fr. 8‘489.90 vom Gesamteinkommen von Fr. 9‘088.00 ergibt sich ein Überschuss von Fr. 598.10. Beide Eltern erzielen einen Überschuss. Die Gesuchsgegnerin ist nicht derart leistungsfähig, dass ihr der gesamte Barunterhalt inkl. Überschussanteil auferlegt werden könnte. Die Eltern haben den Kindesunterhalt vielmehr entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu übernehmen. Die Gesuchsgegnerin hat einen Anteil von 77.87 % bzw. Fr. 885.37 zu tragen und der Gesuchsteller einen Anteil von 22,13 % bzw. Fr. 251.63. Der Gesamtüberschuss von Fr. 598.10 ist nach kleinen und grossen Köpfen mit Fr. 119.62 auf J.________ und mit je Fr. 239.24 auf die Eltern aufzuteilen. Nach gegenseitiger Verrechnung der Anteile am Kindesbedarf hat die Gesuchsgegnerin einen Kindesunterhaltsbeitrag von gerundet Fr. 1‘005.00 (inkl. Anteil Überschussanteil; effektiv Fr. 1’004.99) zu bezahlen. Der Gesuchsteller hätte grundsätzlich Anspruch auf einen Ehegattenunterhalt im Umfang des ungedeckten Anteils an seinem Überschussanteil von Fr. 106.87 (eigener Überschuss Fr. 384.00 ./. Anteil Kindesunterhalt Fr. 251.63 ./. eigener Überschussanteil Fr. 239.24), der aber aufgrund des Dispositionsgrundsatzes nicht zugesprochen werden kann.
i) Zusammenfassend ergeben sich folgende Unterhaltsverpflichtungen:
Phase 1: Dezember 2019
Fr. 961.00 Ehegattenunterhaltspflicht des Gesuchstellers
Phase 2: 1. Januar 2020 bis 31. Juli 2020
Fr. 108.00 Ehegattenunterhaltspflichts des Gesuchstellers
Phase 3: 1. August 2020 bis 30. September 2020
Fr. 86.00 Ehegattenunterhaltspflicht des Gesuchstellers
Phase 4: 1. Oktober 2020 bis 31. Dezember 2020
Fr. 1’079.00 Kindesunterhaltspflicht der Gesuchsgegnerin
Phase 5: Januar 2021
Fr. 928.00 Kindesunterhaltspflicht der Gesuchsgegnerin
Phase 6: 1. Februar 2021 bis 31. Juli 2021
Fr. 734.00 Kindesunterhaltspflicht der Gesuchsgegnerin
Phase 7: 1. August 2021 bis 31. Juli 2022
Fr. 259.50 Kindesunterhaltspflicht der Gesuchsgegnerin
(der gebührende Unterhalt von J.________ von netto Fr. 875.00 bleibt im Umfang von Fr. 293.50 ungedeckt)
Phase 8: Ab 1. August 2022
Fr. 1’005.00 Kindesunterhaltspflicht der Gesuchsgegnerin
6. Infolge der Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge ist Dispositivziffer 10 der angefochtenen Verfügung in teilweiser Gutheissung des Berufungsantrages Ziff. 3 aufzuheben. Die Unterhaltsberechnungen basieren auf den Einkommens- und Bedarfszahlen gemäss den vorstehenden Erwägungen.
7. Der Vorderrichter wies das Gesuch der Gesuchsgegnerin betreffend Prozesskostenbevorschussung durch den Gesuchsteller (angef. Verfügung, Dispositivziff. 11) sowie das subsidiär gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (vgl. angef. Verfügung, Dispositivziff. 12) ab. Die Gesuchsgegnerin habe Darlehensschulden bei ihrer Mutter in Höhe von Fr. 8‘500.00 getilgt, ohne eine aktuelle Rückzahlungsverpflichtung darzutun und zu beweisen. Sie habe diesen Betrag statt für die Prozessfinanzierung für eine freiwillige Rückzahlung eines Darlehens verwendet. Hinzu komme, dass sie ab 1. August 2021 über monatlich rund Fr. 300.00 über ihrem erweiterten Bedarf verfüge, so dass sie in der Lage sei, über die nächsten zwei Jahre ihre Gerichts- und Anwaltsschulden abzuzahlen (angef. Verfügung, E. 20). Die Gesuchsgegnerin macht geltend, Unterhaltsbeiträge, die erst aufgrund des Eheschutzentscheides zugesprochen würden, seien nicht zu berücksichtigen. Angesichts ihres nachgewiesenen Mankos hätte der Vorderrichter zumindest das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gutheissen müssen. Beim angeblichen Überschuss von Fr. 300.00 ergäbe sich innerhalb von zwei Jahren ein Betrag von Fr. 7‘200.00, der nicht einmal reichen würde, um die Gerichtskosten von Fr. 7‘500.00 zu bezahlen. Unbeachtlich sei, weshalb sie finanziell nicht in der Lage sei, die Kosten zu bezahlen. Das Gesuch sei nicht bereits deshalb abzuweisen, weil sie nachweislich Darlehensschulden bei ihren Eltern zurückzahle, welche der Vorderrichter sogar als existenzminimumrelevant qualifiziere (KG-act. 1, S. 30).
a) Der Prozesskostenvorschuss ist unter denselben Voraussetzungen wie die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Vorausgesetzt ist demnach, dass die ersuchende Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, d.h. mittellos ist, und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Urteil BGer vom 9. Februar 2010, 5D_135/2010, E. 3.1; vgl. Art. 117 ZPO, Art. 29 Abs. 3 BV). Überdies muss es der vorschusspflichtigen Partei möglich sein, der anderen Partei die Kosten, die sie zur Durchführung des Prozesses benötigt, zu bevorschussen (Urteil BGer vom 16. August 2010, 5A_455/2010, E. 2.2).
b) Mittellosigkeit i.S.v. Art. 117 lit. a ZPO liegt vor, wenn eine Person für die Prozesskosten nur dann aufkommen kann, wenn Mittel beansprucht werden müssen, derer sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie bedarf (Rüegg/Rüegg, in: Basler Kommentar zur ZPO, 3. A., Basel 2017, N 7 zu Art. 117 ZPO; BGE 144 III 531, E. 4.1). Zur Feststellung und Bemessung der Bedürftigkeit sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse dem Aufwand für den notwendigen Lebensunterhalt gegenüberzustellen. Bei letzterem kann auf die (kantonalen) Richtlinien zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG (nachfolgend SchKG-Richtlinien) abgestellt werden (Rüegg/Rüegg, a.a.O., N 12 zu Art. 117 ZPO). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (BGE 120 Ia 179, E. 3a; 135 I 221, E. 5.1 = Pra 2010 Nr. 25; Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur ZPO, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, N 4 zu Art. 117 ZPO).
Das Prozesskostenvorschussgesuch der Gesuchsgegnerin datiert vom 20. Dezember 2019 (Vi-act. A/7). In diesem Zeitpunkt erzielte sie ein effektives Nettoeinkommen von Fr. 2‘553.20 (s.o., E. 4.b.aa). Der betreibungsrechtliche Bedarf der Gesuchsgegnerin inkl. Steuern und einem Zuschlag zum Grundbetrag von ermessensweise 20 % (Richtlinien der Gerichtspräsidentenkonferenz betreffend Offizialverteidigung und unentgeltliche Rechtspflege vom 3. November 2003; nachfolgend URP-Richtlinien) beträgt Fr. 3‘288.90 (Grundbetrag Fr. 1‘200.00, Zuschlag Fr. 240.00, Wohnkosten Fr. 750.00, KVG Fr. 354.00, Mobilität Fr. 385.15, Steuern Fr. 359.75). Somit resultiert selbst ohne die Abzahlungsraten an die Eltern ein Manko von monatlich Fr. 735.70. Zu berücksichtigen ist aber auch das effektiv vorhandene, realisierbare Vermögen (Wuffli/Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich/St. Gallen 2019, S. 68). Die Gesuchsgegnerin verfügte am 3. Dezember 2019 über ein Guthaben auf drei Konten bei der G.________ (Bank II) von total Fr. 7‘254.60 (Vi-act. C.11). Bei der M.________ (Bank I) hatte sie ein anrechenbares Guthaben auf den Privat-, Spar- und Fondskonti von total Fr. 15‘478.61 (Vi-act. C.12). Das Guthaben auf dem Vorsorgekonto 3a ist nicht berücksichtigbar (Wuffli/Fuhrer, a.a.O., S. 74). Das Vermögen der Gesuchsgegnerin betrug insgesamt Fr. 22‘733.21. Der betroffenen Partei ist ein Freibetrag in der Höhe des Bedarfs von ein bis zwei Monaten zu gewähren (URP-Richtlinien Ziff. I), vorliegend von Fr. 6‘577.80 (2x Fr. 3‘288.90). Der Gesuchsgegnerin verblieb damit im Dezember 2019 immer noch ein Vermögen von Fr. 16‘155.41. Allerdings musste sie damit – mangels effektiver Unterhaltsverpflichtung des Gesuchstellers – ihr monatliches Manko von Fr. 735.70 bzw. pro Jahr Fr. 8‘828.40 decken. Zudem wies der Einzelrichter am Bezirksgericht I.________ mit Verfügung vom 26. Juni 2020 im Verfahren ZES 2020 009 betreffend vorsorgliche Massnahmen im vorliegenden Eheschutzverfahren das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Prozesskostenbevorschussung ab. Er auferlegte ihr die Gerichtskosten im Umfang von Fr. 2‘500.00; die ausserrechtlichen Kosten wurden gegenseitig wettgeschlagen (Vi-act. A/15, ZES 2020 009). Die Gesuchsgegnerin hat demnach aus ihrem Vermögen diese Gerichtskosten sowie die im dortigen Verfahren angefallenen Kosten ihrer Rechtsanwältin von Fr. 7‘964.85 (Vi-act. C.150), total Fr. 10‘464.85 zu bezahlen, sodass sich ihre Vermögenslage verschlechterte. Das Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen hängt mit dem vorliegenden Eheschutzverfahren zusammen. Der Vorderrichter entschied über das Gesuch betreffend Prozesskostenbevorschussung bzw. unentgeltliche Rechtspflege im vorliegenden Verfahren erst mit dem Endentscheid vom 9. März 2021. Deshalb rechtfertigt es sich, die Verschlechterung der Vermögenslage zu berücksichtigen (vgl. auch Wuffli/Fuhrer, a.a.O., S. 57). Damit ist die Gesuchsgegnerin nicht in der Lage, nebst ihrem Manko die ihr auferlegten Gerichtskosten von Fr. 7‘500.00 (angef. Verfügung, Dispositivziff. 13) sowie die ausserrechtlichen Kosten (angef. Verfügung Dispositivziff. 14) zu bezahlen, weshalb sie – selbst bei Nichtberücksichtigung der Darlehensrückzahlung an ihre Eltern – als mittellos zu gelten hat.
c) Als weitere Voraussetzung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. des Prozesskostenvorschusses ist die Nichtaussichtslosigkeit des Hauptsachebegehrens zu prüfen (Art. 117 lit. b ZPO). Als aussichtslos gelten Rechtsbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und daher nicht als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 138 III 217, E. 2.2.4; Rüegg/Rüegg, a.a.O., N 18 zu Art. 117 ZPO). Angesichts des Umstandes, dass die Gesuchsgegnerin bis zur Trennung nur teilzeit arbeitete und die Hauptbetreuungsperson der Kinder war (vgl. Vi-act. A/7, S. 7; unbestritten), mussten ihre Anträge betreffend alleiniger Obhut sowie Kindes- und Ehegattenunterhaltsbeiträge nicht bereits zum vorneherein als aussichtslos betrachtet werden.
d) Sodann ist zu beurteilen, ob der Gesuchsteller zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses fähig ist.
Im Dezember 2019 erzielte der Gesuchsteller bei einem Einkommen von Fr. 7‘335.50 und einem Bedarf von Fr. 4‘558.00 (s.o., E. 5.a) zuzüglich Zuschlag auf den Grundbetrag von 20 % bzw. Fr. 270.00 (URP-Richtlinien, Ziff. I) einen Überschuss von monatlich Fr. 2‘507.50. Soweit ersichtlich zahlte er der Gesuchsgegnerin bislang keine Unterhaltsbeiträge. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass J.________ beim Gesuchsteller lebte und dieser wohl für seinen Unterhalt aufkam. Nach Abzug des Kindesbedarfs von Fr. 1‘118.00 verbleibt ein Restüberschuss von monatlich Fr. 1‘389.50. Daraus hat der Gesuchsteller zunächst seine eigenen Prozesskosten zu bezahlen. Dem Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechend ist auch beim Gesuchsteller davon auszugehen, dass er die Gerichtskosten im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen im vorliegenden Eheschutzverfahren von Fr. 2‘500.00 (Vi-act. A/15, ZES 2020 009) und seine dortigen Parteikosten zu begleichen hat. Die Höhe seiner Parteikosten ist nicht bekannt. Sodann ist dem Gesuchsteller ein Betrag für die Deckung der eigenen Prozesskosten im vorliegenden Eheschutzverfahren zu belassen. Im Zeitpunkt des Entscheids über das Prozesskostenvorschussgesuch bzw. die unentgeltliche Rechtspflege stand bereits fest, dass die Gerichtskosten aufgrund des angeordneten Gutachtens eher hoch sein würden. Unter diesen Umständen erscheint der Gesuchsteller im Hinblick auf die Leistung eines Prozesskostenvorschusses an die Gesuchsgegnerin nicht leistungsfähig. Folglich ist der Gesuchsgegnerin die subsidiäre unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
e) Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst nebst der Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie von Gerichtkosten auch die gerichtliche Bestellung einer Rechtsvertretung, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 ZPO). Notwendig ist die Rechtsvertretung insbesondere, wenn Interessen der Partei in schwerwiegender Weise betroffen sind und die Angelegenheit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet (Rüegg/Rüegg, in: Basler Kommentar zur ZPO, 3. A., Basel 2017, N 10 zu Art. 118 ZPO; Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur ZPO, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, N 5 zu Art. 118 ZPO). Die Zuteilung der Obhut über J.________ greift schwerwiegend in ihr Umgangsrecht mit ihrem Kind ein. Sodann ist die erstmalige Regelung der Unterhaltsbeiträge für die Gesuchsgegnerin in finanzieller Hinsicht existentiell bedeutend. Darüber hinaus ist dem Prinzip der Waffengleichheit Rechnung zu tragen, denn der Gesuchsteller ist ebenfalls anwaltlich vertreten. Die Notwendigkeit einer Rechtsvertretung ist offensichtlich gegeben. Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung der Gesuchsgegnerin für das erstinstanzliche Verfahren ist demnach in Gutheissung ihres Antrages zu bewilligen.
f) Sodann ist die Höhe der Entschädigung festzulegen. Reicht eine Partei eine spezifizierte Kostennote ein und erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). In summarischen Verfahren beträgt das Honorar Fr. 300.00 bis Fr. 4‘800.00 (§ 10 GebTRA). In Verfahren, die aussergewöhnlich viel Arbeit beanspruchen, namentlich das Studium von fremdem Recht, von Akten, die in einer Fremdsprache abgefasst sind, oder von besonders umfangreichem Aktenmaterial, dürfen die Höchstansätze des Tarifs bis 100 % überschritten werden, ebenso, wenn der Anwalt an besonders zeitraubenden Beweiserhebungen oder vor einer Instanz an mehreren Verhandlungen teilnehmen musste (§ 16 Abs. 1 GebTRA). Innerhalb des Tarifrahmens ist die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen (§ 2 Abs. 1 GebTRA).
Die Rechtsanwältin der Gesuchsgegnerin reichte erstinstanzlich eine Kostennote über total Fr. 16‘259.60 (inkl. Auslagen und MWST) ein (Vi-act. D/89). Das Verfahren habe aussergewöhnlich viel Arbeit beansprucht, weil es sich um einen aktenreichen Prozess gehandelt habe und zahlreiche Noveneingaben, namentlich im Zusammenhang mit dem während des Verfahrens stattgefundenen (nicht gerichtlich geregelten) persönlichen Verkehr der Gesuchsgegnerin mit Sohn J.________, erforderlich gewesen seien (Vi-act. A/27, S. 8).
Der Aufwand im erstinstanzlichen Verfahren war insofern erhöht, als insbesondere ein umfassendes psychologisches Gutachten zur Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit der Parteien (Vi-act. A/16, zuzüglich Erläuterung und Ergänzung: Vi-act. A/18) zu beurteilten war. Zudem sind die eingereichten Unterlagen umfangreich, es fand eine Einigungsverhandlung statt, die Hauptverhandlung dauerte vier Stunden (Vi-act. A/19) und die Rechtsanwältin der Gesuchsgegnerin reichte nebst der 34-seitigen Gesuchsantwort (Vi-act. A/7, Abänderung: Vi-act. A/8) zahlreiche Eingaben ein (vgl. Vi-act. A und D). Die für die Beteiligten sehr wichtige Obhuts- und Besuchsrechtsregelung war anfänglich umstritten und die Unterhaltsberechnungen generierten einen wesentlichen Aufwand. Aus diesen Gründen rechtfertigt sich ausnahmsweise eine Überschreitung des ordentlichen Tarifs, sodass der Maximaltarif auf das Doppelte desjenigen nach § 10 GebTRA, d.h. auf Fr. 9‘600.00, zu erhöhen ist. Die Entschädigung ist folglich auf das zulässige Maximum zu kürzen.
8. Zusammenfassend ist die Berufung insofern gutzuheissen, als Dispositivziffer 8-10 der angefochtenen Verfügung aufgehoben und die Unterhaltsbeiträge neu festgesetzt werden. Indessen obsiegt die Gesuchsgegnerin mit ihren diesbezüglichen Anträgen nicht vollumfänglich. Der Berufungsantrag betreffend Prozesskostenbevorschussung im erstinstanzlichen Verfahren ist abzuweisen, der Beschwerdeantrag zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ist hingegen gutzuheissen. Im Gesamten gesehen obsiegt die Gesuchsgegnerin im Rechtsmittelverfahren zu rund 2/3.
a) Die Kosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss zu 1/3 der Gesuchsgegnerin und zu 2/3 dem Gesuchsteller aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO).
b) Zudem haben sich die Parteien ausgangsgemäss reduziert zu entschädigen. In summarischen Verfahren beträgt das Honorar praxisgemäss auch im Berufungsverfahren Fr. 300.00 bis Fr. 4‘800.00 (§ 10 GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens ist die Entschädigung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Reicht eine Partei eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen ein und erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen (§ 6 Abs. 1 GebTRA).
Die Rechtsanwältin der Gesuchsgegnerin reichte eine Kostennote über total Fr. 4‘892.05 ein (22.05 Stunden à Fr. 200.00, Auslagen, MWST; KG-act. 23/3). Dies erscheint für die 33-seitige Rechtsmittelschrift (KG-act. 1), eine siebenseitige Stellungnahme (KG-act. 10), zwei kurze Eingaben (KG-act. 17, 23) und zwei Kurzschreiben (KG-act. 12, 21, 28) angesichts der eher komplexen Unterhaltsberechnungen und der Wichtigkeit der Streitsache für die Parteien gerade noch angemessen, wobei jedoch eine geringe Kürzung auf das zulässige Maximum von Fr. 4‘800.00 (inkl. Auslagen und MWST) vorzunehmen ist. Die Rechtsanwältin des Gesuchstellers reichte eine Kostennote über total Fr. 3‘727.30 ein (16.95 Stunden à Fr. 200.00, Auslagen und MWST; KG-act. 15/1). Für die 21-seitige Berufungsantwort (KG-act. 6), eine kurze Eingabe (KG-act. 19, 25) und drei Kurzschreiben (KG-act. 8, 15, 29) angesichts der eher komplexen Unterhaltsberechnungen und der Wichtigkeit der Streitsache für die Parteien ebenfalls als gerade noch angemessen.
Ausgangsgemäss hat der Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin 1/3 ihrer Entschädigung zu bezahlen. Die Gesuchsgegnerin hat den Gesuchsteller ihrerseits zu 2/3 zu entschädigen.
c) Die Gesuchsgegnerin beantragte auch für das Rechtsmittelverfahren die Verpflichtung des Gesuchstellers zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses, eventualiter die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (KG-act. 1, prozessuale Anträge). Im Zeitpunkt der Einreichung der Berufung am 22. März 2021 erzielte sie ein Nettoeinkommen von Fr. 4‘227.15 (s.o., E. 4.b.cc). Der Bedarf lag bei Fr. 3‘298.90 (s.o., E. 4.g.gg) zuzüglich Zuschlag zum Grundbetrag von 20 % bzw. Fr. 240.00 (URP-Richtlinien, Ziff. I), d.h. total Fr. 3‘538.90, sodass ihr ein Überschuss von monatlich Fr. 688.25 bzw. pro Jahr Fr. 8‘259.00 verblieb. Damit ist sie in der Lage, die ihr im Rechtsmittelverfahren auferlegten Prozesskosten innerhalb von maximal zwei Jahren zu begleichen, sodass sie nicht als mittellos gilt. Der Antrag ist folglich abzuweisen.
Auch der Gesuchsteller beantragt für das Rechtsmittelverfahren die Verpflichtung der Gesuchsgegnerin zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses, eventualiter die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (KG-act. 6, prozessuale Anträge). Im März 2021 erzielte er ein Einkommen von Fr. 4‘238.00 (s.o., E. 4.a) bei einem Bedarf von Fr. 3‘871.00 (s.o., E. 4.e) zuzüglich Zuschlag zum Grundbetrag von 20 % bzw. Fr. 270.00 (URP-Richtlinien, Ziff. I), d.h. total Fr. 4‘141.00, sodass ihm ein Überschuss von Fr. 97.00 verblieb. Selbst ohne Berücksichtigung des Bedarfs von J.________, für welchen er wohl effektiv aufkam, ist er damit nicht in der Lage, die ihm auferlegten Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens zu bezahlen. Weil die Gesuchsgegnerin im Hinblick auf einen Prozesskostenvorschuss nicht leistungsfähig ist, ist dem Gesuchsteller die subsidiäre unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Angesichts der Wichtigkeit der nicht einfachen Unterhaltsangelegenheit und unter Berücksichtigung des Prinzips der Waffengleichheit ist die Notwendigkeit der Rechtsverbeiständung zu bejahen, sodass auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren ist;-
beschlossen:
In teilweiser Gutheissung der Berufung bzw. Beschwerde werden die Dispositivziffern 8, 9 und 11 der angefochtenen Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht I.________ vom 9. März 2021 (ZES 2019 172) aufgehoben und wie folgt ersetzt:
8. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin an deren Unterhalt was folgt monatlich und im Voraus zu bezahlen:
a) Dezember 2019 Fr. 961.00
b) 1. Januar 2020 bis 31. Juli 2020 Fr. 108.00
c) 1. August 2020 bis 30. September 2020 Fr. 86.00
9. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller an die Kosten des Unterhalts von J.________ monatlich und im Voraus was folgt zu bezahlen:
a) 1. Oktober 2020 bis 31. Dezember 2020 Fr. 1’079.00 b) Januar 2021 Fr. 928.00 c) 1. Februar 2021 bis 31. Juli 2021 Fr. 734.00
d) 1. August 2021 bis 31. Juli 2022 Fr. 259.50 (der gebührende Unterhalt von
J.________ von netto Fr. 875.00 bleibt im
Umfang von Fr. 293.50 ungedeckt)
e) Ab 1. August 2022 Fr. 1’005.00
11. Der Gesuchsgegnerin wird die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gewährt und es wird ihr B.________ als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt.
a) Die der Gesuchsgegnerin auferlegten Kosten von Fr. 7’500.00 (Dispositivziffer 13) werden einstweilen auf die Bezirkskasse genommen.
b) Rechtsanwältin B.________ wird aus der Bezirkskasse mit Fr. 9‘600.00 entschädigt.
c) Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Gesuchsgegnerin nach Art. 123 ZPO.
Dispositivziffer 10 der angefochtenen Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 9. März 2021 (ZES 2019 172) wird ersatzlos aufgehoben.
Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3‘600.00 werden zu 1/3 der Gesuchsgegnerin/Berufungsführerin und zu 2/3 dem Gesuchsteller/Berufungsgegner auferlegt. Vorbehalten bleibt Ziff. 4.
a) Der Gesuchsteller/Berufungsgegner hat die Gesuchsgegnerin/Berufungsführerin ausserrechtlich reduziert mit Fr. 3‘200.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
b) Die Gesuchsgegnerin/Berufungsführerin hat den Gesuchsteller/Berufungsgegner ausserrechtlich reduziert mit Fr. 1‘242.45 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen. Vorbehalten bleibt Ziff. 4.
a) Dem Gesuchsteller/Berufungsgegner wird die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gewährt und es wird ihm Rechtsanwältin D.________ als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt.
b) Das Gesuch der Gesuchsgegnerin/Berufungsführerin um Prozesskostenbevorschussung, evtl. Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
c) Die dem Gesuchsteller/Berufungsgegner auferlegten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (Fr. 2‘400.00) werden einstweilen auf die Kantonsgerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.
d) Rechtsanwältin D.________ wird aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 3‘727.30 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.
Im Umfang von Fr. 1‘242.45 geht der Entschädigungsanspruch des Gesuchstellers/Berufungsgegners auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 ZPO).
Im Umfang von Fr. 2‘484.85 bleibt die Nachzahlungspflicht des Gesuchstellers/Berufungsgegners vorbehalten (Art. 123 ZPO).
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30‘000.00.
Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), Rechtsanwältin D.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 2. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Die Gerichtsschreiberin
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17. November 2021 kau
ZK2 2021 20
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ZK2 2021 21
ZK2 2021 20
Art. 125 ZPOart. 125 CPCart. 125 CPC
Art. 125 ZPOart. 125 CPCart. 125 CPC
Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
Art. 272 ZPOart. 272 CPCart. 272 CPC
Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC
Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
BGE 144 III 349ATF 144 III 349DTF 144 III 349
Art. 176 ZGBart. 176 CCart. 176 CC
Art. 163 ZGBart. 163 CCart. 163 CC
5A_262/2019
5A_344/2019
BGE 137 III 102ATF 137 III 102DTF 137 III 102
5A_344/2019
BGE 140 III 485ATF 140 III 485DTF 140 III 485
5A_344/2019
Art. 276 ZGBart. 276 CCart. 276 CC
5A_727/2018
BGE 144 III 481ATF 144 III 481DTF 144 III 481
Art. 276 ZGBart. 276 CCart. 276 CC
5A_1032/2019
BGE 147 III 308ATF 147 III 308DTF 147 III 308
BGE 144 III 377ATF 144 III 377DTF 144 III 377
BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265
BGE 147 III 293ATF 147 III 293DTF 147 III 293
BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265
Art. 176 ZGBart. 176 CCart. 176 CC
BGE 137 III 118ATF 137 III 118DTF 137 III 118
5A_299/2012
BGE 128 III 4ATF 128 III 4DTF 128 III 4
§ 3 PV
BGE 144 III 481ATF 144 III 481DTF 144 III 481
BGE 143 III 233ATF 143 III 233DTF 143 III 233
BGE 137 III 118ATF 137 III 118DTF 137 III 118
5A_299/2012
BGE 143 III 233ATF 143 III 233DTF 143 III 233
5A_299/2012
BGE 137 III 118ATF 137 III 118DTF 137 III 118
Art. 176 ZGBart. 176 CCart. 176 CC
BGE 143 III 233ATF 143 III 233DTF 143 III 233
BGE 128 III 4ATF 128 III 4DTF 128 III 4
Art. 163 ZGBart. 163 CCart. 163 CC
5A_562/2009
BGE 129 III 417ATF 129 III 417DTF 129 III 417
Art. 176 ZGBart. 176 CCart. 176 CC
Art. 163 ZGBart. 163 CCart. 163 CC
BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265
5A_816/2019
5A_816/2019
5A_816/2019
Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC
5A_1032/2019
BGE 127 III 289ATF 127 III 289DTF 127 III 289
BGE 127 III 289ATF 127 III 289DTF 127 III 289
5A_1029/2015
5A_780/2015
5A_1032/2019
BGE 127 III 289ATF 127 III 289DTF 127 III 289
BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265
BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265
5D_135/2010
Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
5A_455/2010
Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC
Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC
BGE 144 III 531ATF 144 III 531DTF 144 III 531
Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF
Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC
BGE 120 Ia 179ATF 120 Ia 179DTF 120 Ia 179
BGE 135 I 221ATF 135 I 221DTF 135 I 221
Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC
Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC
BGE 138 III 217ATF 138 III 217DTF 138 III 217
Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC
Art. 118 ZPOart. 118 CPCart. 118 CPC
Art. 118 ZPOart. 118 CPCart. 118 CPC
Art. 118 ZPOart. 118 CPCart. 118 CPC
§ 6 GebTRA
§ 10 GebTRA
§ 16 GebTRA
§ 2 GebTRA
§ 10 GebTRA
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
§ 10 GebTRA
§ 2 GebTRA
§ 6 GebTRA
Art. 123 ZPOart. 123 CPCart. 123 CPC
Art. 123 ZPOart. 123 CPCart. 123 CPC
Art. 122 ZPOart. 122 CPCart. 122 CPC
Art. 123 ZPOart. 123 CPCart. 123 CPC
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 98 BGGart. 98 LTFart. 98 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF