ZK2 2021 22
Kammer
23. Mai 2022Deutsch25 min
1. a) Mit Verfügung vom 14. Februar 2019 bewilligte der damalige Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe in der Prozesssache B.________ (Klägerin 1) und C.________ (Klägerin 2), (im vorinstanzlichen Verfahren) beide vertreten durch Rechtsanwältin A.________ (Beschwerdeführerin), gegen D.________ (Beklagter), (im vorinstanzlichen Verfahren) vertreten durch Rechtsanwältin E.________, betreffend Unterhalt/Beistandschaft/Besuchsrecht den Klägerinnen die unentgeltliche Rechtspflege gestützt auf das Gesuch vom 6. Februar 2019 (Vi-act. A/I) wie folgt (KG-act. 1/2):
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Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 23. Mai 2022
ZK2 2021 22
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl,
Gerichtsschreiberin lic. iur. Cornelia Spörri-Kessler.
In Sachen
A.________,
Beschwerdeführerin,
betreffend
Kostenbeschwerde (Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin)
(Beschwerde gegen das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe vom 23. März 2021, ZEV 2019 14);-
hat die 2. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. a) Mit Verfügung vom 14. Februar 2019 bewilligte der damalige Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe in der Prozesssache B.________ (Klägerin 1) und C.________ (Klägerin 2), (im vorinstanzlichen Verfahren) beide vertreten durch Rechtsanwältin A.________ (Beschwerdeführerin), gegen D.________ (Beklagter), (im vorinstanzlichen Verfahren) vertreten durch Rechtsanwältin E.________, betreffend Unterhalt/Beistandschaft/Besuchsrecht den Klägerinnen die unentgeltliche Rechtspflege gestützt auf das Gesuch vom 6. Februar 2019 (Vi-act. A/I) wie folgt (KG-act. 1/2):
1. Den Gesuchstellern wird die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwältin A.________ bewilligt.
2. Der Honoraransatz für die unentgeltliche Rechtspflege beträgt Fr. 180.00 pro Stunde zuzüglich Mehrwertsteuer sowie Auslagen. Die Rechtsvertreterin ist gehalten, dem Gericht eine Überschreitung des Kostenrahmens nach Gebührentarif von sich aus anzuzeigen (vgl. UP-Richtlinien der Gerichtspräsidentenkonferenz zum Gebührentarif SRSZ 280.411). Entschädigt wird nur der notwendige und verhältnismässige Aufwand.
3. [Zufertigung].
b) Mit Urteil vom 23. März 2021 erkannte die Einzelrichterin unter anderem Folgendes:
[…]
6.1 Die Gerichtskosten betragen CHF 3'000.00 und werden der Klägerin 2 und dem Beklagten je zur Hälfte auferlegt. Sie werden infolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vorerst auf die Gerichtskasse genommen.
6.2 Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
7.1 Rechtsanwältin A.________ wird als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Klägerinnen mit CHF 14’000.00 (inkl. MWSt. und Auslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt.
7.2 Rechtsanwältin E.________ wird als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beklagten mit insgesamt CHF 11’500.00 (inkl. MWSt. und Auslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt, wovon auf entsprechendes Gesuch hin ein Betrag von CHF 5’000.00 in Form einer Akontozahlung bereits geleistet worden ist.
7.3 Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
[…]
c) Am 6. April 2021 erhob Rechtsanwältin A.________ Beschwerde mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):
1. Das Urteil der Beschwerdegegnerin vom 23. März 2021 sei betreffend Ziff. 7.1 aufzuheben.
2. Der Beschwerdeführerin sei eine Entschädigung in der Höhe von CHF 23’098.55 zuzusprechen.
3. Eventualiter sei die Sache zur Festsetzung einer adäquaten Entschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich Mehrwertsteuer, zulasten des Staates.
Mit Aktenüberweisungsschreiben vom 14. April 2021 verzichtete die Einzelrichterin auf Gegenbemerkungen (KG-act. 3).
2. Gegen ein aus seiner Sicht zu tiefes Honorar kann der unentgeltliche Rechtsbeistand bzw. die unentgeltliche Rechtsbeiständin, in analoger Anwendung von Art. 121 ZPO oder Art. 110 ZPO, Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO in eigenem Namen führen (F. Bastons Bulletti in Newsletter ZPO Online 2019-N14 Rz 5 mit Verweisen; Staehelin, in: Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. A. 2019, § 16 Rz 70; Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. A. 2016, Art. 122 ZPO N 27; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 321 ZPO N 9; Rüegg/ Rüegg, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 110 ZPO N 3; Jent-Sørensen, in: Oberhammer/Domej/Haas, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, 3. A. 2021, Art. 121 ZPO N 5). Mit der Einreichung der Beschwerde innert zehn Tagen ist vorliegend die Beschwerdefrist ohne Weiteres gewahrt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
3. a) Die Vorinstanz schloss auf eine hälftige Auferlegung der Prozesskosten und entschädigte die Beschwerdeführerin infolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als unentgeltliche Rechtsbeiständin aus der Gerichtskasse, unter Hinweis auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO (vgl. angef. Urteil E. 7.1, 7.2 und 7.4 sowie Dispositivziffern 6.1, 7.1 und 7.3). Sie nahm in ihrer Begründung Bezug auf die beiden Honorarnoten der Beschwerdeführerin vom 16. Dezember 2019 und 7. Mai 2020 (Vi-act. D21.1 = KG-act. 1/3 und Vi-act. D26.1 = KG-act. 1/4) und verneinte das Vorliegen aktuellerer Honorarnoten. Ein wesentlicher Anteil des geltend gemachten Aufwandes beträfe den Telefon- und E-Mail-Verkehr mit der Klägerin 2 und sei nicht in vollem Umfang notwendig und verhältnismässig, weshalb er entsprechend zu kürzen sei. Weiter erscheine die Ausübung des Replikrechts in der Regel, insbesondere unter der Geltung der Offizialmaxime, nicht als notwendig und sei daher ebenfalls nicht zu entschädigen. Insgesamt erscheine ein Aufwand von etwa 70 Stunden als angemessen, woraus bei einem Stundenansatz von Fr. 180.00 eine Entschädigung von rund Fr. 14‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) resultiere (angef. Urteil E. 7.4, S. 33).
b) Die Beschwerdeführerin macht eine willkürliche Festlegung ihrer Entschädigung geltend, die in keinster Weise den tatsächlichen Aufwendungen entspräche. Sie habe bereits mit Schreiben vom 16. Dezember 2019 mitgeteilt, dass Aufwendungen in der Höhe von Fr. 11‘129.60 entstanden seien, worauf keine Reaktion erfolgt sei. Am 20. Mai 2020 habe sie eine Honorarnote über einen Aufwand von 70 Stunden und ein Saldo von Fr. 14‘015.85 (inkl. Auslagen und MWST) eingereicht. Bis zum Abschluss des Verfahrens hätten die effektiven Leistungen 115.5 Stunden betragen, woraus bei einem Stundenansatz von Fr. 180.00 ein Betrag von Fr. 23‘098.55 (inkl. Auslagen und MWST) resultiere. Bei einem üblichen Stundenansatz von Fr. 260.00 würde das Honorar Fr. 29‘900.00 (exkl. Auslagen und MWST) betragen. Die zugesprochene Entschädigung von Fr. 14‘000.00 entspräche somit nicht einmal 50 % dieses Honorars und widerspreche damit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach eine Entschädigung von 60-85 % des sonst üblichen Anwaltshonorars zulässig sei. Die Differenz von Fr. 9‘098.55 sei sicherlich unverhältnismässig. Für eine abstrahierende Bemessungsweise bestehe kein Spielraum, wenn eine Entschädigung zugesprochen werden soll, die, gemessen am geltend gemachten Zeitaufwand, im Ergebnis zu einem Stundenansatz von deutlich unter Fr. 180.00 führen würde. Das Gericht habe Kürzungen der Honorarnote zu erläutern, indem es kurz, aber bestimmt ausweise, welche der Aufwandpositionen ungerechtfertigt seien. Obwohl die Vorinstanz Kenntnis davon gehabt habe, dass ihre effektiven Leistungen wohl deutlich über der in der Gebührenverordnung vorgesehenen Entschädigung lägen, habe sie sie nicht aufgefordert, eine Honorarnote sowie ein Leistungsjournal einzureichen. Es sei somit nicht nachvollziehbar, welche Leistungen sie gestrichen habe. Sie verweise nur auf die Honorarnote vom 20. Mai 2020 und mache darauf aufmerksam, dass insbesondere die diversen E-Mail-Kontakte sowie die Replik nicht bzw. nicht vollständig berücksichtigt werden könnten. Wie es sich in Bezug auf die Leistungen ab dem 20. Mai 2020 verhalte, habe sie nicht erläutert. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens seien diverse Anträge in Kinderbelangen wie Sorgerecht/Obhut, Besuchsregelung und Unterhalt. Die E-Mail-Kontakte mit der Klientschaft im Umfang von rund 27 Stunden seien in Anbetracht der nötigen ausführlichen Rechtsschriften und der vier Massnahmenverfahren erforderlich gewesen, um die Hauptverhandlung sowie mehr als 20 Eingaben an das Gericht vorbereiten und die entsprechenden Instruktionen einholen zu können. Auf persönliche Besprechungen sei aus verschiedenen Gründen (Covid-19; Arbeitszeiten der Klientin etc.) verzichtet worden. Telefonate hätten kaum stattgefunden. Sämtlicher Aufwand sei absolut unumgänglich gewesen, insbesondere weil dem Kindeswohl und dessen Schutz ein sehr hoher Stellenwert zukäme und es eine Gefährdung desselbigen zu verhindern gälte.
4. a) Massgeblich für die Festsetzung der Entschädigung im Kanton Schwyz ist der Gebührentarif für Rechtsanwälte vom 27. Januar 1975 (GebTRA; SRSZ 280.411). Vorliegend reichte die Beschwerdeführerin am 16. Dezember 2019 eine Kostennote über Fr. 11'129.60 (inkl. Auslagen und MWST) ein (Vi-act. D21.1 = KG-act. 1/3). Eine weitere Honorarnote über einen bis dahin entstandenen Aufwand von Fr. 14'015.85 (inkl. Auslagen und MWST) datiert vom 7. Mai 2020 (Vi-act. D26.1 = KG-act. 1/4). Liegt eine spezifizierte Kostennote im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 GebTRA vor, d.h. eine Honorarrechnung mit detaillierten Leistungssätzen, und erscheint diese angemessen, ist die Kostennote der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 GebTRA), andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 Satz 3 GebTRA). Über die Angemessenheit der Kostennote nach den Bestimmungen des Gebührentarifs ist zu befinden, wenn der Anwalt als unentgeltlicher Rechtsvertreter tätig ist (§ 6 Abs. 3 lit. b GebTRA). Für Ehe- und Vaterschaftssachen beträgt das Honorar Fr. 1‘000.00 bis Fr. 10‘000.00 (§ 9 Abs. 1 Satz 1 GebTRA). Diese Bestimmung ist auch vorliegend anwendbar, weil sowohl bei verheirateten als auch bei unverheirateten Eltern die elterliche Sorge und Obhut und damit verbunden namentlich der Kindesunterhalt gleichermassen zu regeln ist und eine abweichende Honorarbemessung bei der Festlegung des Unterhalts von Kindern unverheirateter Eltern in Nachachtung des seit 1. Januar 2017 geltenden neuen Kindesunterhaltsrechts nicht begründet wäre (vgl. auch Urteil ZK1 2020 32 und 33 vom 11. Mai 2021 E. 7b).
Die Beschwerdeführerin selber machte eine Überschreitung des Kostenrahmens geltend, nachdem das Grundhonorar von Fr. 10'000.00 erreicht war (vgl. Vi-act. D21.1 = KG-act. 1/3). Innerhalb des Tarifrahmens wird die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand bemessen (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Ist der Anwalt als unentgeltlicher Rechtsvertreter von der öffentlichen Hand zu entschädigen, beträgt der Stundenansatz nach Massgabe von § 2 Abs. 1 GebTRA Fr. 180.00 bis Fr. 220.00 nebst den Auslagen (§ 5 Abs. 1 GebTRA). Gemäss Richtlinien der Gerichtspräsidentenkonferenz beträgt der Honoraransatz für unentgeltliche Rechtsvertreter in der Regel Fr. 180.00 je Stunde zuzüglich Auslagen und MWST. Auch das Bundesgericht geht von einem entsprechenden Mindeststundenansatz aus. Es soll dem Rechtsbeistand möglich sein, einen bescheidenen (nicht bloss symbolischen) Verdienst zu erzielen (BGE 132 I 201 E. 8; BGer, Urteil 5D_163/2019 vom 24. Februar 2020 E. 6.1; Wuffli/Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, N 544 f.; Staehelin, a.a.O., § 16 Rz 70; Huber, a.a.O., Art. 122 ZPO N 23). Der aus Art. 29 Abs. 3 BV hergeleitete Anspruch des unentgeltlichen Rechtsvertreters auf Entschädigung und Rückerstattung seiner Auslagen umfasst nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht nur, soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist (BGE 141 I 124 E. 3.1; BGer, Urteil 5A_157/2015 vom 12. November 2015 E. 3.1). Der Bundesgesetzgeber verzichtete für den Anwendungsbereich der ZPO bewusst darauf, eine volle Entschädigung vorzuschreiben. Art. 122 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO verpflichten nur zu einer „angemessenen” Entschädigung (vgl. BGE 137 III 185, E. 5.2; BGer, Urteil 5A_157/2015 vom 12. November 2015 E. 3.1).
b) Sobald mit Blick auf den in der Gebührenverordnung gesetzten Rahmen erkennbar wird, dass der vom unentgeltlichen Rechtsvertreter geleistete Aufwand auch nach einem Minimal(stunden)ansatz (von Fr. 180.00) zu einer Entschädigung führt, die über das Mass dessen hinausgeht, was für Fälle der betreffenden Art üblicherweise als geboten und damit entschädigungspflichtig angesehen wird, muss der unentgeltliche Rechtsvertreter der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend – von sich aus, gegebenenfalls auf gerichtliche Aufforderung hin – darlegen, inwiefern zur gehörigen Erledigung des Prozessmandats ein solcher Aufwand erforderlich war. Die blosse Auflistung von Aufwandpositionen in der Honorarnote ist hierfür nicht ausreichend (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1; BGer, Urteil 5A_157/2015 vom 12. November 2015 E. 3.3.3). Es ist nicht Aufgabe der Behörde bzw. des Gerichts, im Festsetzungsentscheid aus eigenem Antrieb Rechenschaft darüber abzulegen, weshalb von der eingereichten Honorarnote abgewichen wird (BGer, Urteil 5A_380/2014 vom 30. September 2014 E. 3.1). In diesem Sinne sieht auch der kantonale Gebührentarif für Rechtsanwälte vor, dass die Höchstansätze des Tarifs in Verfahren, die aussergewöhnlich viel Arbeit beanspruchen, bis 100 % überschritten werden dürfen (§ 16 Abs. 1 GebTRA), was der Vertreter selbstredend zu behaupten und substantiieren hat (Beschluss ZK2 2016 62 vom 6. Februar 2017 E. 4b).
c) aa) Neben dieser Substantiierungspflicht des unentgeltlichen Rechtsvertreters verlangt der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) von den Gerichten, dass sie die (form- und fristgerechten) Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hören, ernsthaft prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigen (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1; BGer, Urteil 4D_102/2011 vom 12. März 2012 E. 4.1). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht leiten liess und auf die es seinen Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und dass sie jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1; BGer, Urteil 5A_943/2018 vom 25. Januar 2019 E. 2.2).
bb) Die Festsetzung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsbeistandes muss in der Regel nicht oder dann lediglich summarisch begründet werden (BGer, Urteil 4D_102/2011 vom 12. März 2012 E. 4.2). Eine Begründungspflicht besteht, wenn der unentgeltliche Rechtsbeistand eine Kostennote einreicht und das Gericht die Entschädigung abweichend davon auf einen bestimmten, nicht der Praxis entsprechenden Betrag festsetzt (BGE 141 I 70 E. 5.2; BGer, Urteil 4D_102/2011 vom 12. März 2012 E. 4.2). Das Gericht hat diesfalls wenigstens kurz und nachvollziehbar zu begründen, weshalb es welche der Aufwandpositionen als unnötig ansieht (BGE 141 I 70, E. 5.2; Beschluss ZK2 2016 62 vom 6. Februar 2017 E. 4c; Beschluss ZK2 2015 41 vom 21. Dezember 2015 E. 2a; Bühler, Berner Kommentar, 2012, Art. 122 ZPO N 37). Der Entscheid über die Höhe des anwaltlichen Honorars muss mithin grundsätzlich zumindest dann nicht begründet werden, wenn ein Tarif oder eine gesetzliche Regelung der Ober- und Untergrenze der Entschädigung besteht und das Gericht diesen Tarif bzw. diese Bandbreite einhält und von der Partei keine aussergewöhnlichen Umstände vorgebracht werden. In einem solchen Fall kann nicht mehr davon gesprochen werden, der Anwalt vermöge die Überlegungen, die den Richter zu einem solchen Entschädigungsentscheid führten, auch ohne Begründung zu erkennen (BGer, Urteil 5D_4/2011 vom 20. April 2011 E. 4.2.2; BGer, Urteil 5A_39/2014 vom 12. Mai 2014 E. 4.2; BGer, Urteil 4A_382/2015 und 4A_404/2015 vom 4. Januar 2016 E. 3.1; siehe auch Beschluss ZK2 2016 62 vom 6. Februar 2017 E. 4c).
d) Das Gericht braucht sich, der erwähnten bundesgerichtlichen Praxis folgend, nicht mit jedem einzelnen Parteivorbringen auseinanderzusetzen. Es entspricht dem kantonalen Gebührentarif (vgl. § 6 Abs. 1 GebTRA) sowie der kantonalen Praxis, dass die zuständige Behörde die Honorarnote gesamthaft betrachtet und beurteilt, ob die Kostennote mit den Kriterien in § 2 Abs. 1 GebTRA sowie der in jener Sache bestehenden Entschädigungspraxis konform und damit angemessen ist. Das muss unter dem Aspekt der verfassungsrechtlichen Begründungspflicht betreffend die Festsetzung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsbeistands genügen, solange das Gericht – wie vorliegend – summarisch und unter Nennung der im Gesamtumfang beanstandeten Positionen derselben Kategorie begründet, weshalb die Kostennote unangemessen erscheint, zumal das von der Vorinstanz zugesprochene Honorar den Tarifrahmen (§ 9 Abs. 1 GebTRA) überschreitet. Mit den pauschalen Vorbringen, das Verfahren habe sich in die Länge gezogen und erheblichen Aufwand generiert, weil beide Seiten diverse Anträge gestellt hätten, zu denen immer wieder habe Stellung genommen werden müssen (vgl. Vi-act. D21.1 = KG-act. 1/3), vermag die Beschwerdeführerin ausserdem keine höhere Entschädigung zu begründen, zumal sich die auffallend hohen Aufwendungen bezüglich des Kontaktes mit der Klientschaft hieraus allein nicht ohne Weiteres erklären lassen. Insbesondere ist eine Überschreitung des Tarifrahmens in Anbetracht ihres engen Zusammenhangs nicht alleine aufgrund der Anzahl der durchgeführten Verfahren gerechtfertigt. Gerade wenn eine Gefährdung des Kindeswohls im Raum steht, kann es im Verlaufe eines Verfahrens dazu kommen, dass eine Partei oder die Parteien weitere Anträge stellen. Zu beachten ist auch, dass der Gebührenrahmen von Fr. 1'000.00 bis Fr. 10'000.00 ebenso schwierige Ehescheidungsprozesse mit komplizierten güterrechtlichen Fragen (bis zu einem Streitwert von Fr. 100'000.00) abdeckt oder generell Prozesse, bei denen die Themenkomplexe bedeutend umfangreicher sind. Die Vorinstanz sprach der Beschwerdeführerin ein Grundhonorar von gut einem Viertel mehr als der Obergrenze von Fr. 10'000.00 zu. Das von der Beschwerdeführerin geforderte Grundhonorar von Fr. 20'790.00 (115.5. h x Fr. 180.00) würde die Obergrenze von Fr. 10'000.00 um mehr als 100 % übersteigen. Hinsichtlich der Festsetzung des Honorars besteht sodann auch gemäss Bundesgericht – wie erwähnt – nur dann eine weitergehende Begründungspflicht, wenn der unentgeltliche Rechtsbeistand eine Kostennote einreicht und das Gericht die Entschädigung abweichend davon auf einen bestimmten, nicht der Praxis entsprechenden Betrag festsetzt (BGE 141 I 70 E. 5.2; BGer, Urteil 4D_102/2011 vom 12. März 2012, E. 4.1; BGer, Urteil 9C_991/2008 vom 18. Mai 2009, E. 3.1.2). Weder macht die Beschwerdeführerin geltend, die gesprochene Entschädigung entspräche nicht der Praxis noch setzt sie sich wie gesagt mit § 16 Abs. 1 GebTRA auseinander und legt dar, inwiefern diese Bestimmung vorliegend greift. Zudem lag für die Aufwendungen nach dem 20. Mai 2020 keine Honorarnote im Recht. Davon abgesehen nahm die Vorinstanz in ihrer Begründung Bezug auf die Replikeingaben der Beschwerdeführerin in dieser Zeitspanne (vgl. Vi-act. A/IX und ZES 2020 506, Vi-act. A/VII), sodass ihr Rüge, die Vorinstanz habe hinsichtlich des geltend gemachten Aufwands ihre Begründungspflicht verletzt, nicht zu greifen vermag. Im Weiteren ist zu beachten, dass im Beschwerdeverfahren neue Anträge, Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO), weshalb die Kostennote vom 6. April 2021 (KG-act. 1/5) nicht berücksichtigt werden kann. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Vorinstanz keine abschliessende Honorarnote von der Beschwerdeführerin einholte. Weder verpflichtet der schwyzerische Gebührentarif die Gerichte, eine Kostennote einzuholen (statt vieler: Beschluss ZK2 2019 51 vom 23. Dezember 2019 E. 4a; vgl. BGer, Urteil 8C_789/2010 vom 22. Februar 2011 E. 5.2) noch sieht die Rechtsprechung vor, dass Gerichte gehalten sind, die Parteien zur Einreichung einer Kostennote aufzufordern (Urwyler/Grütter, in: Brunner/Gasser/Schwander, a.a.O., Art. 105 ZPO N 7; Beschlüsse ZK2 2019 64 vom 14. Mai 2020 E. 2a, ZK2 2014 73 vom 24. August 2015 E. 9b und ZK2 2013 48 vom 21. August 2013 E. 4a/aa). Anders dürfte es sich verhalten, wenn das Verfahren in überraschender Weise bzw. unerwartet schnell erledigt wurde und die Parteien keine Gelegenheit hatten, ihre Kostennote einzureichen (Beschlüsse ZK2 2019 64 vom 14. Mai 2020 E. 2a, ZK2 2014 73 vom 24. August 2015 E. 9b und ZK2 2013 48 vom 21. August 2013 E. 4a/aa; BGer, Urteil 6B_34/2010 vom 10. März 2010 E. 6.3). Dies ist vorliegend nicht der Fall und wird auch nicht geltend gemacht. Ebenso wenig behauptet die Beschwerdeführerin, sie habe die Vorinstanz ausdrücklich darum ersucht, zu gegebener Zeit zur Einreichung einer detaillierten Kostenaufstellung angehalten zu werden, noch verpflichtete allein der Umstand, dass die Vorinstanz darüber in Kenntnis war, dass die effektiven Leistungen der Beschwerdeführerin über der in der Gebührenverordnung festgelegten Entschädigung lagen, sie zur Einholung einer abschliessenden Kostennote.
e) aa) Weil die Vorinstanz die Kostennote der Beschwerdeführerin als unangemessen erachtete, setzte sie die Vergütung gestützt auf § 6 Abs. 1 GebTRA, mithin nach pflichtgemässem Ermessen fest. Bei einer – laut Bundesgericht zulässigen – Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifsatzes berücksichtigt (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1), der vorliegend wie erwähnt zwischen Fr. 1'000.00 und Fr. 10'000.00 liegt (§ 9 Abs. 1 Satz 1 GebTRA). Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich nur dann als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stehen. Auszugehen ist von einer Gesamtbetrachtung des Honorars unter Berücksichtigung des konkreten Falles (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1). Dabei ist nach § 2 Abs. 1 GebTRA innerhalb des Tarifrahmens die Vergütung wie erwähnt nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen (Urteil ZK1 2020 32 und 33 vom 11. Mai 2021 E. 7b).
bb) Ausgangspunkt für die Beurteilung der streitigen Entschädigung ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach es nicht in das Belieben des unentgeltlichen Rechtsvertreters gestellt werden kann, durch das Aufschreiben einer übermässigen Anzahl Stunden auf die Festsetzung des Grundhonorars Einfluss zu nehmen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1; BGer, Urteil 5A_380/2014 vom 30. September 2014 E. 3.1). Das Bundesgericht hielt in BGE 143 IV 453 explizit daran fest, dass der effektive Zeitaufwand, entgegen einzelnen nicht amtlich publizierten Entscheiden (etwa Urteil 6B_558/2015 vom 29. Januar 2016 E. 1.2.2 mit Hinweis auf Urteil 5A_157/2015 vom 12. November 2015 E. 3.3.2) lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt werde. Eine systematische „Kontrollrechnung” mit einem Stundenansatz von Fr. 180.00 setzt das pauschalisierende Vorgehen nicht voraus (E. 2.5.1). Es ist damit nicht entscheidend, ob die zugesprochene Entschädigung weniger als 50 % des Honorars entspricht, welches die Beschwerdeführerin aus dem geltend gemachten Aufwand von 115 Stunden und dem angeblich von ihr geltend gemachten üblichen Stundenansatz von Fr. 260.00 (= Fr. 29‘900.00) errechnete. Ebenso wenig ist massgebend, ob und inwieweit gestützt auf den vorgetragenen Aufwand von einem Stundenansatz von weniger als Fr. 180.00 auszugehen wäre (vgl. auch OGer ZH, Beschluss RE190004-O/U vom 16. Juli 2019 E. 3.6.4). Soll der Gesuchsteller mittels Geltendmachung eines übermässigen Honorars nicht Einfluss auf dessen Höhe nehmen, vermag die Beschwerdeführerin schliesslich aus der alleinigen Höhe der Differenz zwischen der beanspruchten und der gesprochenen Entschädigung ebenso wenig etwas zu ihren Gunsten abzuleiten, zumal die Festsetzung des Honorars nicht ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu der vom Anwalt geleisteten Arbeit steht (vgl. Bühler, a.a.O., Art. 122 ZPO N 38).
cc) Wie erwähnt, gab die Vorinstanz mit Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege am 14. Februar 2019 gleichzeitig bekannt, dass der Honoraransatz Fr. 180.00 pro Stunde zuzüglich Mehrwertsteuer sowie Auslagen betrage. Zudem hielt er die Beschwerdeführerin unter Verweis auf die UP-Richtlinien der GP-Konferenz an, ihm eine Überschreitung des Kostenrahmens nach Gebührentarif von sich aus anzuzeigen (KG-act. 1/2). Wird die in die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung aufgenommene Informationspflicht verletzt, ist der Staat nicht verpflichtet, mehr als die zum Voraus festgelegte (bewilligte) Maximalentschädigung auszurichten (Bühler, a.a.O., Art. 118 ZPO N 136a). Dies hat umgekehrt für den Fall einer entsprechenden Unterrichtung des Gerichts indes nicht zwingend zur Folge, dass der geltend gemachten Entschädigung bei ausbleibender Rückmeldung bzw. Genehmigung, was zwar der Fall war, vollumfänglich entsprochen werden müsste. Denn die unentgeltliche Rechtsvertretung wird bzw. ist auch ohne negative Rückmeldung seitens des Gerichts nicht von der allgemeinen Pflicht befreit, eine Überschreitung ausreichend zu substantiieren, was vorliegend gerade nicht geschah (vgl. E. 4d oben). Ausserdem bleibt es dem Gericht unbenommen, die aufgelisteten Positionen im Endentscheid auf ihre Notwendigkeit hin zu überprüfen und eine allfällige Kürzung vorzunehmen. In der Verfügung vom 14. Februar 2019 hielt die Vorinstanz denn auch fest, dass nur der notwendige und verhältnismässige Aufwand entschädigt werde (KG-act. 1/2). Ein genereller, aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs fliessender Anspruch, vor der Kürzung der Honorarnote Gelegenheit zur Stellungnahmen zu erhalten, besteht nicht (vgl. BGer, Urteil 6B_74/2014 vom 1. Juli 2014 E. 1.3.2). Die Beschwerdeführerin war sich der Überschreitung des Tarifrahmens bewusst und ging selber von einer solchen aus, umso mehr sie gehalten gewesen wäre, weitergehende Aufwendungen von sich aus ausreichend zu begründen.
dd) Laut Vorinstanz sei der Telefon- und E-Mail-Verkehr mit der Klägerin 2 nicht in vollem Umfang notwendig und verhältnismässig, weshalb er entsprechend zu kürzen sei. Gemäss den der Vorinstanz vorliegenden Honorarnoten führte die Beschwerdeführerin lediglich am 4. März 2019 eine Besprechung von der Dauer von 1.10 Stunden mit ihrer Klientin durch, für welche sich die Vorbereitungszeit auf 0.40 Stunden belief. Daneben erfolgte der Kontakt nebst wenigen Telefonaten von rund 1.5 Stunden via E-Mail. Insgesamt macht die Beschwerdeführerin bis zum 7. Mai 2020 einen entsprechenden Aufwand von gegen 20 Stunden geltend. Dem stehen Aufwendungen für die Ausfertigung von Rechtsschriften, dem Plädoyer und weiteren Eingaben ans Gericht von rund 30 Stunden gegenüber. Der Aufwand für die Einholung der Instruktionen kann bereits in Anbetracht dessen nicht mehr als angemessen bezeichnet werden. Augenfällig ist weiter, dass der Mailverkehr bis zur Hauptverhandlung, der grundsätzlich wohl intensivsten Zeit der Mandatsführung, nebst einem Telefonat von 0.20 Stunden und der Besprechung von 1.10 Stunden (nur) rund 1.50 Stunden betrug. Selbst unter Berücksichtigung der angestrengten Massnahmeverfahren ist nicht nachvollziehbar, weshalb die folgenden Eingaben Instruktionen im geltend gemachten Ausmass nötig machten. Die Beschwerdeführerin erläutert dies denn auch nicht näher. Zumindest vermag sie dies mit ihrem pauschalen Vorbringen, pro Eingabe könne durchschnittlich mit einer einstündigen Besprechung gerechnet werden, nicht ausreichend zu begründen. Dessen ungeachtet ist festzuhalten, dass das Gesuch vom 6. September 2019 die Zuteilung der Obhut, die Festlegung eines begleiteten Besuchsrechts sowie die Errichtung einer Besuchsrechtsbeistandschaft betraf und damit keine neuen Themen umfasste. Ausserdem durften sich die zugrundeliegenden Sachverhaltsschilderungen der Klientin gemäss den Ausführungen im Gesuch im Rahmen gehalten haben (vgl. ZES 2019 521, Vi-act. A/I). Gegenstand des Massnahmeverfahrens ZES 2019 678 war sodann alleine die Frage des Ferien- und Feiertagsbesuchsrechts. Im Massnahmverfahren ZES 2020 96 ersuchte die Beschwerdeführerin darum, es sei der Klägerin 2 zu gestatten, die Klägerin 1 vom 2. bis 17. Mai 2020 mit sich nach Serbien in die Ferien zu nehmen, und der Beklagte zu verpflichten, im Sinne von Art. 303 ZPO vorläufig angemessene Beiträge in der Höhe von mindestens Fr. 1‘534.50 (davon Fr. 113.15 Betreuungsunterhalt) an den Unterhalt der Klägerin 1 zu bezahlen. Hinsichtlich des geforderten Unterhalts stützte die Beschwerdeführerin sich im Vergleich zum Hauptverfahren nur auf wenige neue Belege betreffend Versicherungs- und Gesundheits- sowie Kommunikationskosten und Lohn (vgl. ZES 2020 95, Vi-KB 3-7). Im Verfahren ZES 2020 506 beantragte die Beschwerdeführerin die Sistierung des festgelegten Besuchsrechts sowie erneut die Errichtung einer Besuchsrechtsbeistandschaft und stellte dabei im Wesentlichen einzig auf die Umstände bei der Übergabe der Tochter an den Beklagten vom 26. und 27. September 2020 ab, über die die Klientin sie zu informieren hatte (vgl. insb. ZES 2020 506, Vi-act. A/I). In dem vom Beklagten angestrengten Verfahren ZES 2020 650 ging es schliesslich erneut um das Ferien- und Feiertagsbesuchsrecht. Soweit es sich bei den aufgeführten E-Mails an die Klientin auch um die Weiterleitung von Akten handelt, ist anzumerken, dass die üblichen Sekretariatsarbeiten, zu welchen insbesondere Fristerstreckungsgesuche und kurze Begleitschreiben bzw. Kurzbriefe zählen, im gebräuchlichen Stundenansatz des Anwalts inbegriffen und nicht (zusätzlich) zu entschädigen sind (Beschluss ZK2 2016 62 vom 6. Februar 2017 E. 4f; ZR 110/2011 Nr. 67, S. 213; AK SG, Entscheid AK.2015.50 vom 24. März 2015 E. 3c). Wenn auch dem Schutz des Kindeswohls ein hoher Stellenwert zukommt, dient gerade diesem auch die Offizial- und uneingeschränkte Untersuchungsmaxime. Zwar kann dem pauschalen Argument der Vorinstanz, die Ausübung des Replikrechts erscheine, insbesondere unter der Geltung der Offizialmaxime, in der Regel nicht als notwendig, sodann nicht ohne Weiteres gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin unterlässt es indes unabhängig des einer Partei grundsätzlich zustehenden unbedingten Replikrechts aufzuzeigen, dass oder weshalb die Eingaben notwendig und verhältnismässig waren oder inwieweit diese geeignet waren, die prozessuale Situation der Klientinnen unmittelbar und substantiell zu verbessern (vgl. Wuffli/Fuhrer, a.a.O., N 556). Hinsichtlich ihrer Leistungen ab dem 20. Mai 2020 beanstandet sie einzig die fehlenden Erläuterungen, was indes unbegründet ist (vgl. E. 4d vorstehend).
ff) Insgesamt vermag die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen keine Erhöhung des von der Vorinstanz auf 70 Stunden festgelegten Aufwands bzw. der Entschädigung von Fr. 14‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bewirken.
5. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. Das vorliegende Beschwerdeverfahren fällt nicht unter Art. 119 Abs. 6 ZPO (vgl. BGE 137 III 470, E. 6.6) und die Kostenbeschwerde gemäss Art. 110 ZPO ist nicht a priori unentgeltlich (Beschlüsse ZK2 2013 59 vom 29. Januar 2014 E. 3 und ZK2 2016 62 vom 6. Februar 2017 E. 5a). Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten der Beschwerdeführerin. Eine Entschädigung ist infolge ihres Unterliegens nicht zu sprechen;-
beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘000.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Eine Parteientschädigung wird nicht gesprochen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 9'098.55.
Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, die Akten werden nach definitiver Erledigung des Verfahrens ZK1 2021 28 retourniert) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 2. Zivilkammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin
Versand
30. Mai 2022 kau
ZK2 2021 22
Art. 123 ZPOart. 123 CPCart. 123 CPC
Art. 123 ZPOart. 123 CPCart. 123 CPC
Art. 121 ZPOart. 121 CPCart. 121 CPC
Art. 110 ZPOart. 110 CPCart. 110 CPC
Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC
Art. 122 ZPOart. 122 CPCart. 122 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 110 ZPOart. 110 CPCart. 110 CPC
Art. 121 ZPOart. 121 CPCart. 121 CPC
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
Art. 123 ZPOart. 123 CPCart. 123 CPC
§ 6 GebTRA
§ 6 GebTRA
§ 6 GebTRA
Erwägungen
§ 6 GebTRA
§ 9 GebTRA
ZK1 2020 32
§ 2 GebTRA
§ 2 GebTRA
§ 5 GebTRA
BGE 132 I 201ATF 132 I 201DTF 132 I 201
5D_163/2019
Art. 122 ZPOart. 122 CPCart. 122 CPC
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
BGE 141 I 124ATF 141 I 124DTF 141 I 124
5A_157/2015
Art. 122 ZPOart. 122 CPCart. 122 CPC
BGE 137 III 185ATF 137 III 185DTF 137 III 185
BGE 143 IV 453ATF 143 IV 453DTF 143 IV 453
§ 16 GebTRA
ZK2 2016 62
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
BGE 136 I 184ATF 136 I 184DTF 136 I 184
BGE 136 I 184ATF 136 I 184DTF 136 I 184
5A_943/2018
BGE 141 I 70ATF 141 I 70DTF 141 I 70
BGE 141 I 70ATF 141 I 70DTF 141 I 70
ZK2 2016 62
ZK2 2015 41
Art. 122 ZPOart. 122 CPCart. 122 CPC
5D_4/2011
5A_39/2014
4A_382/2015
4A_404/2015
ZK2 2016 62
§ 6 GebTRA
§ 2 GebTRA
§ 9 GebTRA
BGE 141 I 70ATF 141 I 70DTF 141 I 70
§ 16 GebTRA
Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC
ZK2 2019 51
8C_789/2010
Art. 105 ZPOart. 105 CPCart. 105 CPC
ZK2 2019 64
ZK2 2014 73
ZK2 2013 48
ZK2 2019 64
ZK2 2014 73
ZK2 2013 48
6B_34/2010
§ 6 GebTRA
BGE 143 IV 453ATF 143 IV 453DTF 143 IV 453
§ 9 GebTRA
BGE 143 IV 453ATF 143 IV 453DTF 143 IV 453
§ 2 GebTRA
ZK1 2020 32
BGE 143 IV 453ATF 143 IV 453DTF 143 IV 453
5A_380/2014
BGE 143 IV 453ATF 143 IV 453DTF 143 IV 453
6B_558/2015
5A_157/2015
Art. 122 ZPOart. 122 CPCart. 122 CPC
Art. 118 ZPOart. 118 CPCart. 118 CPC
6B_74/2014
Art. 303 ZPOart. 303 CPCart. 303 CPC
ZK2 2016 62
Art. 119 ZPOart. 119 CPCart. 119 CPC
BGE 137 III 470ATF 137 III 470DTF 137 III 470
Art. 110 ZPOart. 110 CPCart. 110 CPC
ZK2 2013 59
ZK2 2016 62
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
ZK1 2021 28