ZK2 2021 23
Kammer
23. Mai 2022Deutsch32 min
1. a) Mit Verfügung vom 8. November 2019 bewilligte der damalige Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe in der Prozesssache B.________ (Klägerin 1) und C.________ (Klägerin 2), (im vorinstanzlichen Verfahren) beide vertreten durch Rechtsanwältin D.________, gegen E.________ (Beklagter), (im vorinstanzlichen Verfahren) vertreten durch Rechtsanwältin A.________ (Beschwerdeführerin), betreffend Unterhalt/Beistandschaft/Besuchsrecht dem Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege gestützt auf das Gesuch vom 27. September 2019 (Vi-act. A/VI = KG-act. 1/4) wie folgt (KG-act. 1/5):
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 23. Mai 2022
ZK2 2021 23
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl,
Gerichtsschreiberin lic. iur. Cornelia Spörri-Kessler.
In Sachen
A.________,
Beschwerdeführerin,
betreffend
Kostenbeschwerde (Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin)
(Beschwerde gegen das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe vom 23. März 2021, ZEV 2019 14);-
hat die 2. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. a) Mit Verfügung vom 8. November 2019 bewilligte der damalige Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe in der Prozesssache B.________ (Klägerin 1) und C.________ (Klägerin 2), (im vorinstanzlichen Verfahren) beide vertreten durch Rechtsanwältin D.________, gegen E.________ (Beklagter), (im vorinstanzlichen Verfahren) vertreten durch Rechtsanwältin A.________ (Beschwerdeführerin), betreffend Unterhalt/Beistandschaft/Besuchsrecht dem Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege gestützt auf das Gesuch vom 27. September 2019 (Vi-act. A/VI = KG-act. 1/4) wie folgt (KG-act. 1/5):
1. Dem Gesuchsteller wird die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwältin A.________ bewilligt.
2. Der Honoraransatz für die unentgeltliche Rechtspflege beträgt Fr. 180.00 pro Stunde zuzüglich Mehrwertsteuer sowie Auslagen. Die Rechtsvertreterin ist gehalten, dem Gericht eine Überschreitung des Kostenrahmens nach Gebührentarif von sich aus anzuzeigen (vgl. UP-Richtlinien der Gerichtspräsidentenkonferenz zum Gebührentarif SRSZ 280.411). Entschädigt wird nur der notwendige und verhältnismässige Aufwand.
3. [Zufertigung].
b) Mit Urteil vom 23. März 2021 erkannte die Einzelrichterin unter anderem Folgendes:
[…]
6.1 Die Gerichtskosten betragen CHF 3'000.00 und werden der Klägerin 2 und dem Beklagten je zur Hälfte auferlegt. Sie werden infolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vorerst auf die Gerichtskasse genommen.
6.2 Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
7.1 Rechtsanwältin D.________ wird als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Klägerinnen mit CHF 14’000.00 (inkl. MWSt. und Auslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt.
7.2 Rechtsanwältin A.________ wird als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beklagten mit insgesamt CHF 11’500.00 (inkl. MWSt. und Auslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt, wovon auf entsprechendes Gesuch hin ein Betrag von CHF 5’000.00 in Form einer Akontozahlung bereits geleistet worden ist.
7.3 Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
[…]
c) Am 6. April 2021 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):
1. Es sei Ziffer 7.2 des Urteils des Bezirksgerichts Höfe vom 23. März 2021 aufzuheben und die Beschwerdeführerin sei gemäss ihrer Schlussabrechnung im Verfahren ZEV 2079 74 vor dem Bezirksgericht Höfe zu entschädigen.
2. Eventualiter sei Ziffer 7.2 des Urteils des Bezirksgerichts Höfe vom 23. März 2021 aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Mit Aktenüberweisungsschreiben vom 14. April 2021 verzichtete die Einzelrichterin auf Gegenbemerkungen (KG-act. 3).
2. Gegen ein aus seiner Sicht zu tiefes Honorar kann der unentgeltliche Rechtsbeistand bzw. die unentgeltliche Rechtsbeiständin, in analoger Anwendung von Art. 121 ZPO oder Art. 110 ZPO, Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO in eigenem Namen führen (F. Bastons Bulletti in Newsletter ZPO Online 2019-N14 Rz 5 mit Verweisen; Staehelin, in: Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. A. 2019, § 16 Rz 70; Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. A. 2016, Art. 122 ZPO N 27; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 321 ZPO N 9; Rüegg/Rüegg, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 110 ZPO N 3; Jent-Sørensen, in: Oberhammer/Domej/Haas, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, 3. A. 2021, Art. 121 ZPO N 5). Mit der Einreichung der Beschwerde innert zehn Tagen ist die Beschwerdefrist vorliegend ohne Weiteres gewahrt. Zwar fehlt in den Anträgen der Beschwerdeführerin eine Bezifferung der geforderten Entschädigung, indes ersucht die Beschwerdeführerin explizit um eine Entschädigung gemäss ihrer Schlussabrechnung, welche Aufwendungen von Fr. 22‘180.65 (inkl. Auslagen und MWST) umfasst, was sich ohne Weiteres aus der Beschwerdebegründung ergibt (vgl. KG-act. 1 N 14 [inkl. KG-act. 1/25] und 25). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
3. a) Die Vorinstanz schloss auf eine hälftige Auferlegung der Prozesskosten und entschädigte die Beschwerdeführerin infolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als unentgeltliche Rechtsbeiständin aus der Gerichtskasse, unter Hinweis auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO (vgl. angef. Urteil E. 7.1, 7.2 und 7.5 sowie Dispositivziffern 6.1, 7.2 und 7.3). Sie erwog, die Beschwerdeführerin habe am 9. Januar 2020 eine Überschreitung des Kostenrahmens angezeigt und ihren Aufwand bis dahin auf 53:20 Stunden (Fr. 9‘600.00 ohne MWST) beziffert. Laut Gesuch um Akontozahlung vom 9. November 2020 habe sich der Aufwand auf 90:35 Stunden bzw. Fr. 16‘305.00 ohne Spesen und MWST belaufen. Die meisten Positionen beträfen die Korrespondenz mit dem Klienten. Ein solch erheblicher Aufwand könne nicht als notwendig und verhältnismässig bezeichnet werden, zumal er auch nicht weiter spezifiziert werde. Er stehe ebenso in einem Missverhältnis zu den nachvollziehbaren und im Grundsatz als notwendig erscheinenden Stunden, die für die Redaktion von Eingaben ans Gericht aufgewendet worden seien. Bereits am 24. Januar 2020 sei darauf hingewiesen worden, dass zeitaufwendige Telefonate und E-Mailverkehr mit dem Klienten nicht als notwendiger und verhältnismässiger Aufwand im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege berücksichtigt würden. Entsprechende Hinweise seien am 18. Juni 2020 erfolgt. Weiter könnten die Aufwendungen im Zusammenhang mit den vom Beklagten angehobenen Verfahren ZES 2019 678 und ZES 2020 650 nicht als notwendiger Aufwand entschädigt werden. Ersteres sei kurz nach Erlass der Verfügung vom 8. November 2019 eingeleitet worden, obschon die Frage des Ferienbesuchsrechts darin behandelt und verneint worden sei, ohne dass ein Rechtsmittel ergriffen worden wäre. Letzteres habe sich als gegenstandslos erwiesen, nachdem nunmehr ein Entscheid in der Hauptsache gefällt worden sei, was im Zeitpunkt der Einleitung jenes Verfahrens in naher Zukunft voraussehbar gewesen sei. Auch seien Aufwendungen im Zusammenhang mit der „Abklärung Privatkonkurs Klient“ nicht zu entschädigen. Insgesamt erscheine ein Aufwand von rund 55 Stunden als angemessen. Dabei sei zu beachten, dass der Beklagte erst im September 2019 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt habe und erst nach der Hauptverhandlung anwaltlich vertreten gewesen sei. Bei einem Stundenansatz von Fr. 180.00 ergebe sich eine Entschädigung von rund Fr. 11‘500.00 (angef. Urteil E. 7.5, S. 33 f.).
b) Die Beschwerdeführerin erachtet Aufwendungen im Umfang von insgesamt 111.05 Stunden und damit eine Entschädigung von Fr. 22'180.65 (inkl. Auslagen und MWST) als gerechtfertigt. Es sei unklar, wie genau die Vorinstanz auf eine pauschale Vergütung von Fr. 11'500.00 gekommen sei. Der unentgeltliche Rechtsbeistand habe Anspruch auf eine Entschädigung von mindestens Fr. 180.00 pro Stunde zuzüglich Mehrwertsteuer und Spesenentschädigung. Vorliegend läge der Stundenansatz für die geleisteten Arbeitsstunden bei lediglich Fr. 103.55 und damit bei nur knapp über der Hälfte des Minimalansatzes. Ausserdem habe das Gericht Kürzungen der Honorarnote zu erläutern, indem es bestimmt ausweise, welche Aufwandpositionen inwiefern ungerechtfertigt seien. Die Vorinstanz halte lediglich fest, dass die Aufwendungen in den Verfahren ZES 2019 678 und ZES 2020 650 wie auch diejenigen im Zusammenhang mit der Abklärung des Privatkonkurses des Beklagten nicht als notwendiger Aufwand entschädigt werden könnten. Ansonsten befasse sie sich nicht mit den geltend gemachten Positionen, womit sie ihre Pflicht, die einzelnen Positionen zu beurteilen, massiv verletze. Eine Kürzung der Schlussabrechnung sei aber ohnehin nicht angezeigt. So liege der Streitwert des Verfahrens bei weit über Fr. 100'000.00, womit der Kostenrahmen für das Grundhonorar gemäss Gebührentarif bei Fr. 5'500.00 bis Fr. 39'600.00 liege. Die Schlussabrechnung sei damit im gesetzlichen Rahmen. Weiter habe das Verfahren über zwei Jahre gedauert, obwohl es „nur‟ um Kinderbelange gegangen sei und nur eine Verhandlung stattgefunden habe. Es sei deshalb viel Korrespondenz und Aufwand für die Beantwortung der zahlreichen Eingaben der Gegenseite entstanden, was die Vorinstanz zu verantworten habe. Es sei praktisch bei jedem Besuchswochenende zu Zwischenfällen gekommen, was zu einem erheblichen Aufwand für Gespräche mit dem Klienten geführt habe. Insgesamt hätten sich in ihrem E-Mail-Ordner 537 E-Mails angesammelt, auf welche sie nur geantwortet habe, wenn dies notwendig gewesen sei. Sie habe nichts anderes tun können, als ihren Klienten immer wieder mündlich und schriftlich darauf hinzuweisen, dass der Aufwand auf das Notwendige gekürzt werden müsse, was sie nachweislich mehrfach getan habe. Sie habe sich von Beginn ihrer Mandatierung an um ein effizientes und rasches Verfahren bemüht. Das Verfahren voranzutreiben sei ihr oberstes Ziel gewesen, weil ihr Klient durch die Dauer des Prozesses faktisch dazu gezwungen gewesen sei, mitanzusehen, wie sich seine Tochter von ihm entfremdet habe, was ihn sehr belastet habe. Sie habe das Gericht über die Höhe ihres Aufwandes stets informiert und es sei ihr nie mitgeteilt worden, dass spezifische Leistungen nicht gerechtfertigt seien. Sie sei zudem vor Erlass des Urteils vom 23. März 2021 nicht aufgefordert bzw. sei ihr nicht Gelegenheit geboten worden, ihre Honorarnote einzureichen. Die Beschwerdeführerin erklärt schliesslich, weshalb die Abklärungen bezüglich Privatkonkurs mit dem Betreibungsamt von einer Stunde sowie die Aufwendungen im Zusammenhang mit den Verfahren ZES 2019 678 und ZES 2020 650 ihrer Ansicht nach notwendig waren. Diese hätten ausserdem gerade neun Stunden betragen, womit die vorgenommene Kürzung um mehr als die Hälfte der geleisteten Stunden absolut ungerechtfertigt sei.
4. a) Massgeblich für die Festsetzung der Entschädigung im Kanton Schwyz ist der Gebührentarif für Rechtsanwälte vom 27. Januar 1975 (GebTRA; SRSZ 280.411). Die Beschwerdeführerin reichte am 9. Januar 2020 eine Leistungsübersicht über Fr. 9'600.00 (53:20 x Fr. 180.00) und am 9. November 2020 über Fr. 16'305.00 (90:35 x Fr. 180.00) zu den Akten (Vi-act. D22 = KG-act. 1/11; Vi-act. E43 = KG-act. 1/23). Liegt eine spezifizierte Kostennote im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 GebTRA vor, d.h. eine Honorarrechnung mit detaillierten Leistungssätzen, und erscheint diese angemessen, ist die Kostennote der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 GebTRA), andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 Satz 3 GebTRA). Über die Angemessenheit der Kostennote nach den Bestimmungen des Gebührentarifs ist zu befinden, wenn der Anwalt als unentgeltlicher Rechtsvertreter tätig ist (§ 6 Abs. 3 lit. b GebTRA). Für Ehe- und Vaterschaftssachen beträgt das Honorar Fr. 1‘000.00 bis Fr. 10‘000.00 (§ 9 Abs. 1 Satz 1 GebTRA). Diese Bestimmung ist, auch vorliegend anwendbar, weil sowohl bei verheirateten als auch bei unverheirateten Eltern die elterliche Sorge und Obhut und damit verbunden namentlich der Kindesunterhalt gleichermassen zu regeln ist und eine abweichende Honorarbemessung bei der Festlegung des Unterhalts von Kindern unverheirateter Eltern in Nachachtung des seit 1. Januar 2017 geltenden neuen Kindesunterhaltsrechts nicht begründet wäre (vgl. auch Urteil ZK1 2020 32 und 33 vom 11. Mai 2021 E. 7b). Selbst die Beschwerdeführerin ersuchte am 9. Januar 2020 um Erhöhung des Kostenrahmens von § 9 GebTRA, nachdem ihr bis dahin bereits ein Aufwand von 53:20 Stunden (Fr. 9'600.00 ohne MWST) entstanden war. Ihr Abstellen nunmehr auf § 8 Abs. 2 GebTRA begründet die Beschwerdeführerin nicht.
Innerhalb des Tarifrahmens wird die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand bemessen (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Ist der Anwalt als unentgeltlicher Rechtsvertreter von der öffentlichen Hand zu entschädigen, beträgt der Stundenansatz nach Massagebe von § 2 Abs. 1 GebTRA Fr. 180.00 bis Fr. 220.00 nebst den Auslagen (§ 5 Abs. 1 GebTRA). Gemäss Richtlinien der Gerichtspräsidentenkonferenz beträgt der Honoraransatz für unentgeltliche Rechtsvertreter in der Regel Fr. 180.00 je Stunde zuzüglich Auslagen und MWST. Auch das Bundesgericht geht von einem entsprechenden Mindeststundenansatz aus. Es soll dem Rechtsbeistand möglich sein, einen bescheidenen (nicht bloss symbolischen) Verdienst zu erzielen (BGE 132 I 201 E. 8; BGer, Urteil 5D_163/2019 vom 24. Februar 2020 E. 6.1; Wuffli/Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, N 544 f.; Staehelin, a.a.O., § 16 Rz 70; Huber, a.a.O., Art. 122 ZPO N 23). Der aus Art. 29 Abs. 3 BV hergeleitete Anspruch des unentgeltlichen Rechtsvertreters auf Entschädigung und Rückerstattung seiner Auslagen umfasst nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht nur, soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist (BGE 141 I 124 E. 3.1; BGer, Urteil 5A_157/2015 vom 12. November 2015 E. 3.1). Der Bundesgesetzgeber verzichtete für den Anwendungsbereich der ZPO bewusst darauf, eine volle Entschädigung vorzuschreiben. Art. 122 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO verpflichten nur zu einer „angemessenen” Entschädigung (vgl. BGE 137 III 185, E. 5.2; BGer, Urteil 5A_157/2015 vom 12. November 2015 E. 3.1).
b) Sobald mit Blick auf den in der Gebührenverordnung gesetzten Rahmen erkennbar wird, dass der vom unentgeltlichen Rechtsvertreter geleistete Aufwand auch nach einem Minimal(stunden)ansatz (von Fr. 180.00) zu einer Entschädigung führt, die über das Mass dessen hinausgeht, was für Fälle der betreffenden Art üblicherweise als geboten und damit entschädigungspflichtig angesehen wird, muss der unentgeltliche Rechtsvertreter der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend – von sich aus, gegebenenfalls auf gerichtliche Aufforderung hin – darlegen, inwiefern zur gehörigen Erledigung des Prozessmandats ein solcher Aufwand erforderlich war. Die blosse Auflistung von Aufwandpositionen in der Honorarnote ist hierfür nicht ausreichend (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1; BGer, Urteil 5A_157/2015 vom 12. November 2015 E. 3.3.3). Es ist nicht Aufgabe der Behörde bzw. des Gerichts, im Festsetzungsentscheid aus eigenem Antrieb Rechenschaft darüber abzulegen, weshalb von der eingereichten Honorarnote abgewichen wird (BGer, Urteil 5A_380/2014 vom 30. September 2014 E. 3.1). In diesem Sinne sieht auch der kantonale Gebührentarif für Rechtsanwälte vor, dass die Höchstansätze des Tarifs in Verfahren, die aussergewöhnlich viel Arbeit beanspruchen, bis 100 % überschritten werden dürfen (§ 16 Abs. 1 GebTRA), was der Vertreter selbstredend zu behaupten und substantiieren hat (Beschluss ZK2 2016 62 vom 6. Februar 2017 E. 4b).
c) aa) Neben dieser Substantiierungspflicht des unentgeltlichen Rechtsvertreters verlangt der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) von den Gerichten, dass sie die (form- und fristgerechten) Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hören, ernsthaft prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigen (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1; BGer, Urteil 4D_102/2011 vom 12. März 2012 E. 4.1). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht leiten liess und auf die es seinen Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und dass sie jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1; BGer, Urteil 5A_943/2018 vom 25. Januar 2019 E. 2.2).
bb) Die Festsetzung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsbeistandes muss in der Regel nicht oder dann lediglich summarisch begründet werden (BGer, Urteil 4D_102/2011 vom 12. März 2012 E. 4.2). Eine Begründungspflicht besteht, wenn der unentgeltliche Rechtsbeistand eine Kostennote einreicht und das Gericht die Entschädigung abweichend davon auf einen bestimmten, nicht der Praxis entsprechenden Betrag festsetzt (BGE 141 I 70 E. 5.2; BGer, Urteil 4D_102/2011 vom 12. März 2012 E. 4.2). Das Gericht hat diesfalls wenigstens kurz und nachvollziehbar zu begründen, weshalb es welche der Aufwandpositionen als unnötig ansieht (BGE 141 I 70, E. 5.2; Beschluss ZK2 2016 62 vom 6. Februar 2017 E. 4c; Beschluss ZK2 2015 41 vom 21. Dezember 2015 E. 2a; Bühler, Berner Kommentar, 2012, Art. 122 ZPO N 37). Der Entscheid über die Höhe des anwaltlichen Honorars muss mithin grundsätzlich zumindest dann nicht begründet werden, wenn ein Tarif oder eine gesetzliche Regelung der Ober- und Untergrenze der Entschädigung besteht und das Gericht diesen Tarif bzw. diese Bandbreite einhält und von der Partei keine aussergewöhnlichen Umstände vorgebracht werden. In einem solchen Fall kann nicht mehr davon gesprochen werden, der Anwalt vermöge die Überlegungen, die den Richter zu einem solchen Entschädigungsentscheid führten, auch ohne Begründung zu erkennen (BGer, Urteil 5D_4/2011 vom 20. April 2011 E. 4.2.2; BGer, Urteil 5A_39/2014 vom 12. Mai 2014 E. 4.2; BGer, Urteil 4A_382/2015 und 4A_404/2015 vom 4. Januar 2016 E. 3.1; siehe auch Beschluss ZK2 2016 62 vom 6. Februar 2017 E. 4c).
d) Das Gericht braucht sich, der erwähnten bundesgerichtlichen Praxis folgend nicht mit jedem einzelnen Parteivorbringen auseinanderzusetzen. Es entspricht dem kantonalen Gebührentarif (vgl. § 6 Abs. 1 GebTRA) sowie der kantonalen Praxis, dass die zuständige Behörde die Honorarnote gesamthaft betrachtet und beurteilt, ob die Kostennote mit den Kriterien in § 2 Abs. 1 GebTRA sowie der in jener Sache bestehenden Entschädigungspraxis konform und damit angemessen ist. Das muss unter dem Aspekt der verfassungsrechtlichen Begründungspflicht betreffend die Festsetzung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsbeistands genügen, solange das Gericht – wie vorliegend – summarisch und unter Nennung von im Gesamtumfang beanstandeten Positionen derselben Kategorie und der nicht notwendiger Aufwendungen im Zusammenhang mit bestimmten Verfahren sowie dem Hinweis auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung begründet, weshalb die Kostennote unangemessen erscheint, zumal das von der Vorinstanz zugesprochene Grundhonorar beinahe die Tarifobergrenze von Fr. 10'000.00 (§ 9 Abs. 1 GebTRA) erreicht. Die Beschwerdeführerin reichte erstinstanzlich am 9. Januar 2020 ausserdem nur eine Auflistung der Positionen ein (Vi-act. D22 = KG-act. 1/11). In ihrer Eingabe vom 9. November 2020 begründete sie die Notwendigkeit ihrer Aufwendungen im Wesentlichen lediglich damit, dass sie mit Ausnahme des Gesuchs vom 19. November 2019 immer auf Eingaben der Gegenseite reagiert und damit den Aufwand nicht selber veranlasst habe. Auf Gerichtseingaben der Gegenseite sowie auf Korrespondenz müsse sie sodann aufgrund der anwaltlichen Sorgfaltspflicht reagieren und antworten. Nichtsdestotrotz habe sie ihren Klienten immer wieder darauf hingewiesen, dass sie den Aufwand so tief wie möglich halten müsse. Das lediglich sechs Seiten umfassende Gesuch sei sodann angezeigt gewesen, weil damals die Hauptverhandlung schon mehrere Monate zurückgelegen habe, die Gerichtsschreiberin ihr mitgeteilt habe, das Gericht werde vorerst nichts unternehmen und es wichtig gewesen sei, dass ihr Klient seine Tochter habe sehen können (Vi-act. E43 = KG-act. 1/23). Eine Erforderlichkeit des Gesuchs vom 19. November 2019 ist damit nicht begründet, weil die Vorinstanz eine gute Woche zuvor ein Besuchsrecht des Beklagten festgelegt hatte, gestützt auf welches er seine Tochter sehen konnte. Zudem lässt der Umstand, dass die Gegenseite mehrere Eingaben tätigte, für sich alleine noch keine Überschreitung des Kostenrahmens erklären. Es mangelte damit an einer substantiierten Darlegung von Gründen für die Überschreitung des Tarifrahmens. Gerade weil die Vorinstanz sie mit Verfügungen vom 24. Januar 2020 und 18. Juni 2020 implizit darauf hinwies, dass insbesondere die zeitaufwendigen Telefonate und den Mailverkehr mit dem Klienten nicht vollumfänglich als notwendig und verhältnismässig angesehen würden, hätte sich zumindest eine nähere Erklärung dazu aufgedrängt, weshalb die entsprechenden Aufwendungen derart hoch ausfielen. Jedenfalls ist eine Überschreitung des Tarifrahmens in Anbetracht ihres engen Zusammenhangs nicht alleine aufgrund der Anzahl der durchgeführten Verfahren gerechtfertigt. Gerade wenn eine Gefährdung des Kindeswohls im Raum steht, kann es im Verlaufe eines Verfahrens dazu kommen, dass eine Partei oder die Parteien weitere Anträge stellen. Zu beachten ist ebenso, dass der Gebührenrahmen von Fr. 1'000.00 bis Fr. 10'000.00 auch schwierige Ehescheidungsprozesse mit komplizierten güterrechtlichen Fragen (bis zu einem Streitwert von Fr. 100'000.00) abdeckt oder generell Prozesse, bei denen die Themenkomplexe bedeutend umfangreicher sind. Die Vorinstanz sprach der Beschwerdeführerin ein Grundhonorar zu, das beinahe der Obergrenze von Fr. 10'000.00 entspricht. Das von der Beschwerdeführerin geforderte Grundhonorar von Fr. 19'995.00 (111.05 x Fr. 180.00) liegt fast exakt 100 % über der Obergrenze von Fr. 10'000.00. Schliesslich besteht auch gemäss Bundesgericht – wie erwähnt – nur dann eine weitergehende Begründungspflicht, wenn der unentgeltliche Rechtsbeistand eine Kostennote einreicht und das Gericht die Entschädigung abweichend davon auf einen bestimmten, nicht der Praxis entsprechenden Betrag festsetzt (BGE 141 I 70 E. 5.2; BGer 4D_102/2011 vom 12. März 2012, E. 4.1; BGer 9C_991/2008 vom 18. Mai 2009, E. 3.1.2). Weder macht die Beschwerdeführerin geltend, die gesprochene Entschädigung entspräche nicht der Praxis noch setzt sie sich wie gesagt mit § 16 Abs. 1 GebTRA auseinander und legt dar, inwiefern diese Bestimmung vorliegend greift. Für die Zeit nach 9. November 2020, in der unter anderem auch die von der Vorinstanz beanstandeten Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Verfahren ZES 2020 650 entstanden, lag vor der Vorinstanz keine Kostennote im Recht, welche es zu beurteilen galt. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt damit nicht vor.
e) aa) Weil die Vorinstanz die Kostennote der Beschwerdeführerin als unangemessen erachtete, setzte sie die Vergütung gestützt auf § 6 Abs. 1 GebTRA, mithin nach pflichtgemässem Ermessen fest. Bei einer – laut Bundesgericht zulässigen – Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifsatzes berücksichtigt (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1), der vorliegend wie erwähnt zwischen Fr. 1'000.00 und Fr. 10'000.00 liegt (§ 9 Abs. 1 Satz 1 GebTRA). Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich nur dann als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stehen. Auszugehen ist von einer Gesamtbetrachtung des Honorars unter Berücksichtigung des konkreten Falles (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1). Dabei ist nach § 2 Abs. 1 GebTRA innerhalb des Tarifrahmens die Vergütung wie erwähnt nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen (Urteil ZK1 2020 32 und 33 vom 11. Mai 2021 E. 7b).
bb) Ausgangspunkt für die Beurteilung der streitigen Entschädigung ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach es nicht in das Belieben des unentgeltlichen Rechtsvertreters gestellt werden kann, durch das Aufschreiben einer übermässigen Anzahl Stunden auf die Festsetzung des Grundhonorars Einfluss zu nehmen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1; BGer, Urteil 5A_380/2014 vom 30. September 2014 E. 3.1). Das Bundesgericht hielt in BGE 143 IV 453 explizit daran fest, dass der effektive Zeitaufwand, entgegen einzelnen nicht amtlich publizierten Entscheiden (etwa Urteil 6B_558/2015 vom 29. Januar 2016 E. 1.2.2 mit Hinweis auf Urteil 5A_157/2015 vom 12. November 2015 E. 3.3.2), lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt werde. Eine systematische „Kontrollrechnung” mit einem Stundenansatz von Fr. 180.00 setzt das pauschalisierende Vorgehen nicht voraus (E. 2.5.1). Es ist damit nicht entscheidend, ob und inwieweit gestützt auf den geltend gemachten Aufwand von einem Stundenansatz von weniger als Fr. 180.00 auszugehen wäre (vgl. auch OGer ZH, Beschluss RE190004-O/U vom 16. Juli 2019 E. 3.6.4). Die Festsetzung des Honorars steht zudem nicht ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu der vom Anwalt geleisteten Arbeit (vgl. Bühler, a.a.O., Art. 122 ZPO N 38). Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass im Zeitpunkt der Urteilsfällung lediglich Honorarnoten bis anfangs November 2020 im Recht lagen. Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO), weshalb die Schlussabrechnung vom 31. März 2021 (KG-act. 1/25) nicht berücksichtigt werden kann. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Vorderrichter keine abschliessende Honorarnote von der Beschwerdeführerin einholte. Weder verpflichtet der schwyzerische Gebührentarif die Gerichte im Kanton Schwyz, eine Kostennote einzuholen (statt vieler: Beschluss ZK2 2019 51 vom 23. Dezember 2019 E. 4a; vgl. BGer, Urteil 8C_789/2010 vom 22. Februar 2011 E. 5.2) noch sieht die Rechtsprechung vor, dass Gerichte in der Regel angehalten sind, die Parteien zur Einreichung einer Kostennote aufzufordern (Urwyler/Grütter, in: Brunner/Gasser/Schwander, a.a.O., Art. 105 ZPO N 7; Beschlüsse ZK2 2019 64 vom 14. Mai 2020 E. 2a, ZK2 2014 73 vom 24. August 2015 E. 9b und ZK2 2013 48 vom 21. August 2013 E. 4a/aa). Anders dürfte es sich verhalten, wenn das Verfahren in überraschender Weise bzw. unerwartet schnell erledigt wurde und die Parteien keine Gelegenheit hatten, ihre Kostennote einzureichen (Beschlüsse ZK2 2019 64 vom 14. Mai 2020 E. 2a, ZK2 2014 73 vom 24. August 2015 E. 9b und ZK2 2013 48 vom 21. August 2013 E. 4a/aa; BGer, Urteil 6B_34/2010 vom 10. März 2010 E. 6.3). Dies ist vorliegend nicht der Fall und wird auch nicht geltend gemacht. Ebenso wenig behauptet die Beschwerdeführerin, sie habe die Vorinstanz ausdrücklich darum ersucht, zu gegebener Zeit zur Einreichung einer detaillierten Kostenaufstellung angehalten zu werden. Der alleinige Umstand, dass die Vorinstanz darüber in Kenntnis war, dass die effektiven Leistungen der Beschwerdeführerin über der in der Gebührenverordnung festgelegten Entschädigung lagen, verpflichtete sie nicht zur Einholung einer abschliessenden Kostennote.
cc) Mit Eingabe vom 9. Januar 2020 unterrichtete die Beschwerdeführerin die Vorinstanz über ihre mutterschaftsbedingte Abwesenheit. Gleichzeitig bat sie sie unter Beilage einer Leistungsübersicht um Kenntnisnahme, dass sich ihr Aufwand für die Mandatsführung inzwischen auf 53 h 20 min (Fr. 9‘600.00 ohne MWST) belaufe (Vi-act. D22 = KG-act. 1/11). Mit Verfügung vom 24. Januar 2020 bewilligte die Vorinstanz den Wechsel der unentgeltlichen Rechtsvertretung und wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass, wie bereits festgehalten, nur der notwendige und verhältnismässige Aufwand entschädigt werde. Dies beziehe sich insbesondere auf zeitaufwendige Telefonate und Mailverkehr mit dem Klienten (Vi-act. D23 = KG-act. 1/12). Ein entsprechender Hinweis erfolgte am 18. Juni 2020 (Vi-act. D29), nachdem die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16. Juni 2020 um Bewilligung hinsichtlich ihrer Wiederübernahme der Rechtsvertretung des Beklagten ersucht hatte (Vi-act. D28). Aufgrund der seitens des Gerichts erfolgten Hinweise musste die Beschwerdeführerin mit einer Kürzung ihrer Honorarnote rechnen, zumal der damalige Einzelrichter ihrer Anfrage um Erhöhung des Kostenrahmens, im Gegensatz zum beantragten Anwaltswechsel (vgl. Vi-act. D23 = KG-act. 1/12), nicht (explizit) entsprach, und die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten auch nicht sinngemäss davon ausgehen durfte. Wie erwähnt lieferte die Beschwerdeführerin sodann in ihrer Eingabe vom 9. November 2019 auch keine ausreichende Begründung für eine Überschreitung des Kostenrahmens (vgl. E. 4d oben), obwohl sie sich damals einer Überschreitung des Tarifrahmens bewusst war und selber von einer solchen ausging. Ausserdem bleibt es dem Gericht unbenommen, die aufgelisteten Positionen im Endentscheid auf ihre Notwendigkeit hin zu überprüfen und eine allfällige Kürzung vorzunehmen. Ein genereller, aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs fliessender Anspruch, vor der Kürzung der Honorarnote Gelegenheit zur Stellungnahmen zu erhalten, besteht nicht (vgl. BGer, Urteil 6B_74/2014 vom 1. Juli 2014 E. 1.3.2). Davon abgesehen konnte die Beschwerdeführerin, auch wenn der damalige Einzelrichter auf die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 9. November 2020 nicht reagierte, sondern nur eine Akontozahlung in der Höhe der Hälfte der geforderten Summe ausrichtete, hieraus nicht ohne Weiteres schliessen, dass der geltend gemachten Entschädigung vollumfänglich entsprochen würde oder werden müsste.
dd) Zunächst erachtete die Vorinstanz den erheblichen, nicht weiter spezifizierten Aufwand bezüglich der Kommunikation mit dem Klienten nicht mehr als notwendig und verhältnismässig. Alleine die sich bis und mit dem 5. November 2020 explizit der Kommunikation mit dem Klienten zuordnenbaren Positionen belaufen sich auf über 20 Stunden. Daneben finden sich in den Leistungsübersichten in dieser Zeitspanne an verschiedenen Daten weitere Aufwendungen, die unter anderem ebenfalls Telefonate und einen Mailverkehr mit dem Beklagten beinhalten, deren konkreter Aufwand sich aber nicht zuordnen lässt. Die Beschwerdeführerin hatte mit ihrem Klienten beispielsweise nach Erhalt der gegnerischen Eingabe vom 24. Oktober 2019, die lediglich drei Seiten und fünf Beilagen umfasste (KG-act. 1/6), Mail- und Telefonkontakt im Umfang von 45 min (Positionen vom 31.10.2019), um mit ihm die Eingabe zu besprechen und ihm mitzuteilen, dass eine Stellungnahme aus Effizienzgründen nicht angezeigt sei (vgl. KG-act. 1 N 5). Mit Eingabe vom 4. November 2019 reichte die Gegenseite sodann bloss den Beschluss der Fürsorgebehörde betreffend Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe zu den Akten (KG-act. 1/7). Für den 5. und 6. November 2019 weist die Kostennote einen Kommunikationsaufwand von wiederum 45 min aus. Selbst wenn mit „intensiven Gesprächen‟ mit dem Klienten die Beantwortung verschiedenster vom 25. Juni 2020 bis 3. November 2020 erfolgten Eingaben der Gegenseite verhindert werden konnte (vgl. KG-act. 1 N 10), sind die Aufwendungen in diesem Zeitraum übersetzt, weil sich 5 h explizit der Kommunikation mit dem Klienten zuordnen lassen und an diversen weiteren Daten entsprechende weitere Aufwendungen, insbesondere E-Mails, erfolgten, welche sich aber nicht konkret beziffern oder zuordnen lassen. Soweit es sich bei den aufgeführten E-Mails an den Klienten auch um die Weiterleitung von Akten handelt, ist anzumerken, dass die üblichen Sekretariatsarbeiten, zu welchen insbesondere Fristerstreckungsgesuche und kurze Begleitschreiben bzw. Kurzbriefe zählen, im gebräuchlichen Stundenansatz des Anwalts inbegriffen und nicht (zusätzlich) zu entschädigen sind (Beschluss ZK2 2016 62 vom 6. Februar 2017 E. 4f; ZR 110/2011 Nr. 67, S. 213; AK SG, Entscheid AK.2015.50 vom 24. März 2015 E. 3c). Moralische Unterstützungen oder psychologische Betreuung der vertretenen Partei gehören sodann in der Regel nicht zum notwendigen Aufwand (Wuffli/Fuhrer, a.a.O., N 559; Rüegg/Rüegg, a.a.O., Art. 122 ZPO N 7). Die Berücksichtigung eines ausserordentlichen Aufwands für Gespräche mit dem Klienten aufgrund von Zwischenfällen an angeblich beinahe jedem Besuchswochenende (vgl. KG-act. 1 N 21) ist deshalb nicht angezeigt. Ausserdem wurde dem Beklagten am 8. November 2019 (ZES 2019 521), nachdem die Parteien an der Hauptverhandlung vom 18. März 2019 bereits eine nicht präjudizierende Regelung getroffen hatten (vgl. Vi-act. D3, S. 16 f.), vorsorglich ein Besuchsrecht mit seiner Tochter gewährt, weshalb das „lange Verfahren“ nicht zu einer Entfremdung der Tochter führen konnte (vgl. KG-act. 1 N 20). Jedenfalls ist es unverhältnismässig, das Studium von 537 E-Mails des Klienten zu entschädigen, zumal es an der Beschwerdeführerin gelegen hätte, den Klienten im Grundsatz darüber aufzuklären, welches seine Rechte bei der Ausübung des Besuchsrechts sind und dass stetige Berichterstattungen auszubleiben hätten.
ee) Die Beschwerdeführerin macht bezüglich der Aufwendungen im Zusammenhang mit der Abklärung des Privatkonkurses geltend, ohne Kenntnis der Schuldnerklassen habe sie nicht beurteilen können, ob ihr Klient tatsächlich Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege habe. Insbesondere sei essentiell gewesen zu wissen, ob der Beklagte Unterhaltsschulden bezüglich seines Sohnes aus einer vorherigen Beziehung habe. Im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege äusserte sich die Beschwerdeführerin hierzu indes nicht, sondern sie erwähnte lediglich, dass der Konkurs eröffnet worden bzw. der Schuldenruf erfolgt sei, nachdem eine Schuldenbereinigung ausgeschlossen worden sei (Vi-act. A/VI = Vi-act. A/VI = KG-act. 1/4 N 39). Weshalb eine stündige Abklärung mit dem Betreibungsamt zwecks Ermittlung der bestehenden Schulden des Klienten im Hinblick auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unabdingbar gewesen sein soll, ist indes nicht nachvollziehbar.
ff) Mit Gesuch vom 19. November 2019 verlangte die Beschwerdeführerin die Festlegung eines gerichtsüblichen Ferien- und Feiertagsbesuchsrechts (ZES 2019 678, Vi-act. A/I = KG-act. 1/9). Die Beschwerdeführerin begründet die Notwendigkeit des Gesuchs damit, dass die Vorinstanz es in ihrer Verfügung vom 8. November 2019 (KG-act. 1/8) versäumt habe, ein solches festzulegen. Sie stellt damit nicht in Abrede, dass das entsprechende Besuchsrecht bereits Gegenstand des Verfahrens ZES 2019 521 und deren Anordnung verneint worden war. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht festhielt, erhob sie gegen die Verfügung vom 8. November 2019 kein Rechtsmittel. Mit Verfügung vom 15. Januar 2020 (ZES 2019 678) verneinte die Vorinstanz die Möglichkeit einer Wiedererwägung angeordneter missliebiger Massnahmen nach Belieben wie auch das Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 268 ZPO. Inwieweit diese Begründung nicht nachvollziehbar sein soll, begründet die Beschwerdeführerin nicht, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz ihr Gesuch vom 19. November 2019 nicht als notwendig ansah. Im Weiteren betrug der geltend gemachte Aufwand für die Ausfertigung des Massnahmengesuchs zwar „nur‟ rund sechs Stunden. Daneben enthält die Leistungsübersicht aber ebenso Aufwendungen für die in diesem Zusammenhang angefallene Kommunikation mit dem Klienten, welche aufgrund fehlender Notwendigkeit ebenfalls, zumindest mehrheitlich, nicht zu entschädigen ist. Es rechtfertigte sich an dieser Stelle somit eine Reduktion von mehr als sechs Stunden.
gg) Der Beklage verlangte mit Gesuch vom 10. Dezember 2020 erneut um Festlegung eines gerichtsüblichen Ferien- und Feiertagsbesuchsrechts (ZES 2020 650, Vi-act. A/I). Nur einen Monat zuvor, am 9. November 2020, hatte die Vorinstanz den Parteien Frist für die schriftlichen Schlussvorträge angesetzt (vgl. Vi-act. D35). Nach Abschluss der Schlussvorträge tritt das Verfahren unmittelbar in das Entscheidstadium ein (Willisegger, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 232 ZPO N 34). Selbst wenn das Gesuch als aussichtsreich anzusehen wäre, ist das vorinstanzliche Verneinen der Notwendigkeit infolge der Voraussehbarkeit eines baldigen Erlasses des Hauptentscheids daher nicht zu beanstanden. Hätte die Beschwerdeführerin für ihren Klienten eine Regelung im Hinblick auf die kurz bevorstehenden Feiertage anstreben wollen, hätte sich vielmehr ein Gesuch um superprovisorische Anordnung aufgedrängt. Denn von einem sonstigen Massnahmenbegehren kann, nicht zuletzt auch aufgrund der von der Gegenpartei einzuholenden Stellungnahme und möglichen Weiterungen, nicht erwartet werden, dass dieses innert ein paar Wochen erledigt wird. Die Beurteilung der konkreten Frage im März 2021 und damit rund dreieinhalb Monaten nach Einreichung des Gesuchs erscheint vorliegend trotz des bis dahin bereits ein Jahr und neun Monate rechtshängigen Verfahrens aufgrund der Anzahl der von den Parteien eingeleiteten Massnahmenverfahren noch nicht unangemessen. Dabei stellten die Klägerinnen das erste Gesuch bereits sieben Monate nach Anhängigmachung der Klage, womit die Argumentation, Verzögerungen seitens des Gerichts hätten die Gesuche nötig gemacht, zu kurz greift.
hh) Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst am 27. September 2019 stellte, worauf die Vorinstanz hinwies. Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht zu diesem Argument. Die unentgeltliche Rechtspflege entfaltet ihre Wirkungen erst mit der Gesuchseinreichung, also ex nunc (vgl. Huber, a.a.O., Art. 118 ZPO N 25 und Art. 119 ZPO N 12; Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 119 ZPO N 3; Rüegg/Rüegg, a.a.O., Art. 119 ZPO N 4). Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kann ausnahmsweise rückwirkend bewilligt werden, wenn beispielsweise die zeitliche Dringlichkeit einer sachlich zwingend gebotenen Prozesshandlung es nicht zulässt, gleichzeitig auch das Gesuch zu stellen, oder wenn eine anwaltlich nicht vertretene Partei ihren Anspruch nicht kannte und auch nicht hätte kennen müssen (vgl. Emmel, a.a.O., Art. 119 ZPO N 4). Von dieser Möglichkeit der rückwirkenden Bewilligung ist jedoch äusserst restriktiv Gebrauch zu machen (Huber, a.a.O., Art. 119 ZPO N 12). Die Beschwerdeführerin macht weder das Vorliegen einer solchen Ausnahmesituation noch eine rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege geltend. Zu beachten ist aber, dass die anwaltliche Entschädigung den Aufwand, der im Zusammenhang mit der Ausarbeitung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege sowie gleichzeitig eingereichter Rechtsschriften in der Hauptsache entstanden ist, umfasst (BGE 120 Ia 14 E. 3f; BGE 122 I 203 E. 2c). Die Leistungsübersicht der Beschwerdeführerin zeigt bis und mit dem Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs am 27. September 2019 bereits Aufwendungen in der Höhe von über 30 Stunden. Die 13-seitige Eingabe vom 27. September 2019 enthält nebst dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auch eine Gesuchsantwort sowie eine Stellungnahme zum Hauptverfahren (vgl. Vi-act. A/VI = KG-act. 1/4). In Anbetracht dessen, dass der vorliegende Prozess nicht als sehr komplex einzustufen ist, erscheinen die geltend gemachten 30 Stunden nicht als angemessen.
ii) Insgesamt vermag die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen keine Erhöhung des von der Vorinstanz auf 55 Stunden festgelegten Aufwands bzw. der Entschädigung von Fr. 11‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bewirken.
5. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. Das vorliegende Beschwerdeverfahren fällt nicht unter Art. 119 Abs. 6 ZPO (vgl. BGE 137 III 470, E. 6.6) und die Kostenbeschwerde gemäss Art. 110 ZPO ist nicht a priori unentgeltlich (Beschlüsse ZK2 2013 59 vom 29. Januar 2014 E. 3 und ZK2 2016 62 vom 6. Februar 2017 E. 5a). Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten der Beschwerdeführerin. Eine Entschädigung ist infolge ihres Unterliegens nicht zu sprechen;-
beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘000.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Eine Parteientschädigung wird nicht gesprochen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 10'680.65.
Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, die Akten werden nach definitiver Erledigung des Verfahrens ZK1 2021 28 retourniert) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 2. Zivilkammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin
Versand
30. Mai 2022 kau
ZK2 2021 23
Art. 123 ZPOart. 123 CPCart. 123 CPC
Art. 123 ZPOart. 123 CPCart. 123 CPC
Art. 121 ZPOart. 121 CPCart. 121 CPC
Art. 110 ZPOart. 110 CPCart. 110 CPC
Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC
Art. 122 ZPOart. 122 CPCart. 122 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 110 ZPOart. 110 CPCart. 110 CPC
Art. 121 ZPOart. 121 CPCart. 121 CPC
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
Art. 123 ZPOart. 123 CPCart. 123 CPC
§ 6 GebTRA
§ 6 GebTRA
§ 6 GebTRA
§ 6 GebTRA
§ 9 GebTRA
ZK1 2020 32
Erwägungen
§ 9 GebTRA
§ 8 GebTRA
§ 2 GebTRA
§ 2 GebTRA
§ 5 GebTRA
BGE 132 I 201ATF 132 I 201DTF 132 I 201
5D_163/2019
Art. 122 ZPOart. 122 CPCart. 122 CPC
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
BGE 141 I 124ATF 141 I 124DTF 141 I 124
5A_157/2015
Art. 122 ZPOart. 122 CPCart. 122 CPC
BGE 137 III 185ATF 137 III 185DTF 137 III 185
BGE 143 IV 453ATF 143 IV 453DTF 143 IV 453
§ 16 GebTRA
ZK2 2016 62
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
BGE 136 I 184ATF 136 I 184DTF 136 I 184
BGE 136 I 184ATF 136 I 184DTF 136 I 184
5A_943/2018
BGE 141 I 70ATF 141 I 70DTF 141 I 70
BGE 141 I 70ATF 141 I 70DTF 141 I 70
ZK2 2016 62
ZK2 2015 41
Art. 122 ZPOart. 122 CPCart. 122 CPC
5D_4/2011
5A_39/2014
4A_382/2015
4A_404/2015
ZK2 2016 62
§ 6 GebTRA
§ 2 GebTRA
§ 9 GebTRA
BGE 141 I 70ATF 141 I 70DTF 141 I 70
§ 16 GebTRA
§ 6 GebTRA
BGE 143 IV 453ATF 143 IV 453DTF 143 IV 453
§ 9 GebTRA
BGE 143 IV 453ATF 143 IV 453DTF 143 IV 453
§ 2 GebTRA
ZK1 2020 32
BGE 143 IV 453ATF 143 IV 453DTF 143 IV 453
5A_380/2014
BGE 143 IV 453ATF 143 IV 453DTF 143 IV 453
6B_558/2015
5A_157/2015
Art. 122 ZPOart. 122 CPCart. 122 CPC
Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC
ZK2 2019 51
8C_789/2010
Art. 105 ZPOart. 105 CPCart. 105 CPC
ZK2 2019 64
ZK2 2014 73
ZK2 2013 48
ZK2 2019 64
ZK2 2014 73
ZK2 2013 48
6B_34/2010
6B_74/2014
ZK2 2016 62
Art. 122 ZPOart. 122 CPCart. 122 CPC
Art. 268 ZPOart. 268 CPCart. 268 CPC
Art. 232 ZPOart. 232 CPCart. 232 CPC
Art. 118 ZPOart. 118 CPCart. 118 CPC
Art. 119 ZPOart. 119 CPCart. 119 CPC
Art. 119 ZPOart. 119 CPCart. 119 CPC
Art. 119 ZPOart. 119 CPCart. 119 CPC
Art. 119 ZPOart. 119 CPCart. 119 CPC
Art. 119 ZPOart. 119 CPCart. 119 CPC
BGE 120 Ia 14ATF 120 Ia 14DTF 120 Ia 14
BGE 122 I 203ATF 122 I 203DTF 122 I 203
Art. 119 ZPOart. 119 CPCart. 119 CPC
BGE 137 III 470ATF 137 III 470DTF 137 III 470
Art. 110 ZPOart. 110 CPCart. 110 CPC
ZK2 2013 59
ZK2 2016 62
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
ZK1 2021 28