ZK2 2021 24
Kammer
7. Februar 2022Deutsch46 min
a) Die Berufungsgegnerin reichte am 8. Dezember 2019 beim Bezirksgericht March ein Eheschutzgesuch ein (Vi-act. 1, ZES 19 615). An der Einigungsverhandlung vom 26. Februar 2020 erklärten beide Parteien, sich scheiden lassen zu wollen, sodass das Eheschutzverfahren nicht weitergeführt, sondern das Scheidungsverfahren (ZEO 20 22) rechtshängig gemacht wurde (Vi-act. 10, ZES 19 615). Am 2. April 2020 stellte die Berufungsgegnerin ein Gesuch um vorsorgliche/superprovisorische Massnahmen mit folgenden Anträgen (Vi-act. 1):
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 7. Februar 2022
ZK2 2021 24
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,
Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl,
Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.
In Sachen
A.________,
Gesuchsgegner und Berufungsführer,
vertreten durch Rechtsanwältin B.________,
gegen
C.________,
Gesuchstellerin und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin D.________,
betreffend
vorsorgliche Massnahmen
(Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 8. April 2021, ZES 2020 149 / ZES 2019 615);-
hat die 2. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Die Parteien sind die verheirateten Eltern von J.________ und K.________.
a) Die Berufungsgegnerin reichte am 8. Dezember 2019 beim Bezirksgericht March ein Eheschutzgesuch ein (Vi-act. 1, ZES 19 615). An der Einigungsverhandlung vom 26. Februar 2020 erklärten beide Parteien, sich scheiden lassen zu wollen, sodass das Eheschutzverfahren nicht weitergeführt, sondern das Scheidungsverfahren (ZEO 20 22) rechtshängig gemacht wurde (Vi-act. 10, ZES 19 615). Am 2. April 2020 stellte die Berufungsgegnerin ein Gesuch um vorsorgliche/superprovisorische Massnahmen mit folgenden Anträgen (Vi-act. 1):
1. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin zur Deckung des Barbedarfs der Kinder J.________ und K.________ einen Unterhaltsbeitrag zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Familienzulagen in Höhe von CHF 9’135.00 für J.________ und CHF 9’254.00 für K.________ zu bezahlen, zahlbar ab 1. April 2020 und für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens jeweils monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.
Erwägungen
2.
Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen persönlichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von CHF 22’214.00 zu bezahlen, zahlbar ab dem 1. April 2020 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens jeweils monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.
3.
[…]
4.
Die Anträge Ziffer 1. bis Ziffer 4. vorstehend seien in Form einer superprovisorischen Massnahme und daher ohne Anhörung des Gesuchsgegners mit sofortiger Wirkung anzuordnen.
5.
[…]
Mit Verfügung vom 14. April 2020 verpflichtete der Einzelrichter am Bezirksgericht March den Berufungsführer superprovisorisch unter anderem, der Berufungsgegnerin Unterhaltsbeiträge von Fr. 5‘000.00 je Kind nebst der jeweiligen Kinderzulage sowie von Fr. 8‘000.00 für die Berufungsgegnerin zu bezahlen.
Der Gesuchsgegner bzw. Berufungsführer stellte vor dem Erstrichter mit Gesuchsantwort vom 4. Juni 2020 folgende Anträge (Vi-act. 5):
1.
[…]
2.1
Es sei Dispositiv-Ziffer 2.1.2 lit. a) der superprovisorischen Verfügung vom 14. April 2020 vollumfänglich aufzuheben und es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, rückwirkend ab 1. April 2020 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens folgende Kindesunterhaltsbeiträge zu bezahlen:
für den Sohn J.________ CHF 5’366.00 zzgl. Ausbildungszulagen (inklusiv Schulkosten L.________, wobei die Gesuchstellerin zu verpflichten ist, die Schulkosten von J.________ direkt zu bezahlen)
für den Sohn K.________ CHF 5’334.00 zzgl. Ausbildungszulage (inklusiv Schulkosten L.________, wobei die Gesuchstellerin zu verpflichten ist, die Schulkosten von K.________ direkt zu bezahlen)
2.2
Es sei Dispositiv-Ziffer 2.1.2 lit. b) der superprovisorischen Verfügung vom 14. April 2020 vollumfänglich aufzuheben und es sei von der Zusprechung von persönlichen Unterhaltsbeiträgen an die Gesuchstellerin ab 1. April 2020 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens abzusehen.
2.3
[Anrechnung bereits bezahlter Rechnungen, Kosten und Unterhaltsbeiträge]
3.-8. […]
Die Prozessleitung ordnete verschiedene Editionen zum Einkommen der Berufungsgegnerin an (Vi-act. 6, 15). Am 25. Januar 2021 fand die Anhörung von K.________ statt (Vi-act. 34). An der Verhandlung vom 1. Februar 2021 befragte der Vorderrichter die Parteien und versuchte, eine Einigung zu finden (Vi-act. 37).
Am 8. April 2021 verfügte der Einzelrichter am Bezirksgericht March Folgendes (Vi-act. 45):
1.
[Obhut der Mutter über K.________]
2.
[Verzicht Regelung Besuchsrecht K.________]
3.
Der Gesuchsgegner/Vater wird verpflichtet, der Gesuchstellerin/Mutter an den Unterhalt der Kinder J.________ und K.________ ab 01.05.2020, jeweils zuzüglich Kinderzulage, monatlich im Voraus folgende Beiträge an den Barunterhalt zu bezahlen:
für J.________ Fr. 6’250.00
für K.________ Fr. 6’230.00
4.
Der Gesuchsgegner/Ehemann wird verpflichtet, der Gesuchstellerin/Ehefrau an ihren persönlichen Unterhalt ab 01.05.2020 monatlich im Voraus Fr. 8’590.00 zu bezahlen.
5.
[Verrechnung]
6.
[Im Übrigen Abweisung]
7.
[Erledigung Verfahren ZES 19 615]
8.-12. [Verfahrenskosten, Rechtsmittel, Mitteilung]
b) Dagegen erhob der Gesuchsgegner bzw. Berufungsführer am 19. April 2021 Berufung mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):
1.
Es sei Ziffer 3 der Verfügung des Bezirksgerichts March vom 8. April 2021 aufzuheben, und es sei der Berufungskläger zu verpflichten, an den Unterhalt der beiden Kinder J.________ und K.________ folgende Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfällige Kinder- und Ausbildungszulagen zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monates:
Für J.________: ab 1. Mai 2020 bis und mit Juni 2021: CHF 5’544.00
ab 1. Juli 2021: CHF 2’544.00
Für K.________: ab 1. Mai 2020: CHF 5’515.00
2.
Es sei Ziffer 3 der Verfügung des Bezirksgerichts March vom 8. April 2021 aufzuheben, und es sei der Berufungskläger zu verpflichten, an den Unterhalt der Berufungsbeklagten persönlich folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monates:
ab 1. Mai 2020 bis und mit Juni 2021: CHF 7’460.00
ab 1. Mai 2021: CHF 0.00
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsbeklagten (zuzüglich MwSt.).
Mit Berufungsantwort vom 3. Mai 2021 beantragte die Berufungsgegnerin die vollumfängliche Abweisung der Berufung und die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzliche MWST zu Lasten des Berufungsführers (KG-act. 7).
Der Berufungsführer änderte sein Berufungsbegehren Ziff. 2 mit Stellungnahme vom 17. Mai 2021 insofern, als der Berufungsgegnerin der persönliche Unterhaltsbeitrag von Fr. 7‘460.00 lediglich bis und mit 1. April 2021 zuzusprechen sei (KG-act. 9).
Weitere Stellungnahmen datieren vom 14. Juni 2021 (Berufungsgegnerin, KG-act. 11), 6. Juli 2021 (Noveneingabe der Berufungsgegnerin, KG-act. 15), 13. Juli 2021 (Stellungnahme des Berufungsführers, KG-act. 17), 26. Juli 2021 (Noveneingabe der Berufungsgegnerin, KG-act. 21) sowie vom 1. September 2021 (Noveneingabe der Berufungsgegnerin, KG-act. 27)
2.
Der inzwischen mündige J.________ erteilte seine Zustimmung, dass die Berufungsgegnerin seine Unterhaltsbeiträge auch über seine Volljährigkeit hinaus geltend macht (Vi-act. 39; angef. Verfügung, E. 5.2.1). Die Vorinstanz erachtete die einstufig-konkrete Methode der Unterhaltsberechnung als anwendbar (angef. Verfügung, E. 5.2.2), was nicht umstritten ist. Auf die ohnehin zutreffenden rechtlichen Ausführungen zu dieser Berechnungsmethode kann verwiesen werden (§ 45 Abs. 5 JG). Zu ergänzen ist, dass die neueste Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach für das Kindesunterhaltsrecht grundsätzlich die zweistufige Methode mit Überschussverteilung anwendbar ist, namentlich bei sehr guten finanziellen Verhältnissen eine einstufig-konkrete Berechnung nicht ausschliesst (vgl. BGE 147 III 265, E. 6.6). Der Berufungsführer moniert verschiedene Bedarfspositionen der Berufungsgegnerin und der beiden Söhne sowie die Höhe des der Berufungsgegnerin angerechneten Einkommens (KG-act. 1, S. 3).
Im Berufungsverfahren werden neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) grundsätzlich nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Dies gilt grundsätzlich auch im Anwendungsbereich des eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes (z.B. Art. 272 ZPO). Unterliegt das Verfahren hingegen dem uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatz, wie dies in Kinderbelangen der Fall ist (Art. 296 Abs. 1 ZPO), können die Parteien im Berufungsverfahren Noven selbst dann vorbringen, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349, E. 4.2.1). Weil vorliegend auch Kinderbelange zu beurteilen sind, sind die im Berufungsverfahren neu eingebrachten Behauptungen und Beweismittel also zu berücksichtigen.
3.
Die Vorinstanz errechnete folgende Bedarfszahlen für die Berufungsgegnerin und die beiden Söhne (angef. Verfügung, E. 5.2.5):
Berufungsgegnerin
J.________
K.________
Wohnkosten
2’250.00
1’200.00
1’200.00
Reinigung
630.00
Krankenkasse
611.75
148.25
169.05
a.o. Gesundheitskosten
53.00
Kommunikation/Handy
201.00
80.00
80.00
Zahnarzt & DH
120.00
45.00
45.00
Haare
245.00
35.00
35.00
Massage
120.00
Kosmetik
100.00
Nicht pfl. Medi/Pflege
230.00
Haftpflicht-/Hausratvers.
100.00
Rechts-/Steuerberatung
100.00
Auto & ÖV
840.00
137.00
137.00
Restaurant/ausw. Verpflegung
400.00
160.00
160.00
Ferien
330.00
100.00
100.00
Sommerhaus Schweden
120.00
Hund
270.00
Abzahlung HSG
200.00
Abos (Kultur)
67.00
Lebensmittel, Haushaltsbedarf
1’000.00
400.00
400.00
Kleidung
1’000.00
200.00
200.00
Freizeit (Spa bzw. Hobbies)
353.70
200.00
200.00
Schule
3’000.00
3’000.00
Taschengeld
300.00
250.00
Steuern
850.00
500.00
500.00
Total
10’191.45
6’505.25
6’476.05
a) Die Vorinstanz erwog zu den Wohnkosten, die Berufungsgegnerin habe grundsätzlich Anspruch auf ähnliche Wohnverhältnisse wie während des Zusammenlebens. Aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz folge, dass einer Partei, die sich bezüglich des Wohnkomforts einschränke, hypothetisch derjenige (höhere) Betrag anzurechnen sei, der den an sich angemessenen Mietkosten entspreche; dies auch rückwirkend, zumindest bei guten finanziellen Verhältnissen (angef. Verfügung, E. 5.2.3.1). Nach der Würdigung der Parteivorbringen und der Beilagen erachtete die Vorinstanz monatliche Auslagen während des Zusammenlebens in der ehelichen Liegenschaft von total Fr. 6‘185.00 (Hypo M.________ (Bank I) Fr. 4‘300.00, Hypo N.________ (Bank II) Fr. 367.00, Unterhalt Fr. 42.00, Alarmanlage Fr. 111.00, Lift Fr. 60.00, Bodensanierung Fr. 584.00, Strom Fr. 340.00, Wasser Fr. 100.00, Heizung O.________ Fr. 115.00, Garten Fr. 166.00) als glaubhaft (angef. Verfügung, E. 5.2.3.1 lit. a-k). Die aktuellen Wohnkosten der Berufungsgegnerin für einen Dreipersonenhaushalt in einer 4.5 Zimmerwohnung von Fr. 3‘315.00 entsprächen nicht dem während des Zusammenlebens üblichen Standard. Sie habe sich offensichtlich eingeschränkt. Aufgrund des verkleinerten Haushaltes rechtfertige sich jedoch ein Abzug von den bisherigen Wohnkosten, die für einen Vierpersonenhaushalt angefallen seien, weshalb der Berufungsgegnerin und den Kindern Wohnkosten von total Fr. 4‘650.00 (rund 25 % weniger als die bisher angefallenen Wohnkosten) angerechnet würden, aufgeteilt nach grossen und kleinen Köpfen, wobei die Kinder beinahe erwachsen seien, weshalb der Berufungsgegnerin Fr. 2‘250.00 und je Kind Fr. 1‘200.00 als Wohnkosten anzurechnen seien (angef. Verfügung, E. 5.2.3.1 lit. k).
Der Berufungsführer moniert, nachdem die eheliche Liegenschaft der Berufungsgegnerin mit superprovisorischer Verfügung vom 14. April 2020 zur alleinigen Benutzung zugewiesen worden sei, sei sie kurze Zeit später in ihre heute bewohnte Wohnung umgezogen. Der Auszug sei somit freiwillig erfolgt. Mit dem freiwilligen Auszug und der Wahl ihrer Wohnung habe die Berufungsgegnerin zum Ausdruck gebracht, dass diese ihren Bedürfnissen und ihrem Lebensstandard entspreche. Zudem lasse die Vorinstanz ausser Acht, dass sich das Pilates Studio der Berufungsgegnerin in der ehelichen Liegenschaft befunden habe, für deren externe Anmietung sie seit ihrem Auszug Fr. 1‘490.00 sowie Fr. 150.00 für die Garage geltend mache. Es fielen Mietkosten für Wohnung und Studio von insgesamt Fr. 5‘105.00 an, welche unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich die Familie von vier auf drei Köpfe verkleinert habe, durchaus den bisherigen Wohnkosten entsprächen. Es sei deshalb auf die effektiven Wohnkosten abzustellen und der Berufungsgegnerin Fr. 1‘657.00 zuzüglich Fr. 150.00 für die Garage sowie den Kindern je Fr. 829.00 anzurechnen (KG-act. 1, S. 5).
Die Familie wohnte unbestrittenermassen seit 2008 in der ehelichen Liegenschaft (Vi-act. 1, S. 5; Vi-act. 5, S. 7). Die von der Vorinstanz errechneten Wohnkosten von total Fr. 6‘185.00 bemängelt der Berufungsführer nicht. Diese Wohnkosten entsprachen somit dem langjährigen Lebensstandard der Familie während des Zusammenlebens. Die Berufungsgegnerin beantragte erstinstanzlich die Zuweisung der Liegenschaft zur alleinigen Nutzung an sich und die Kinder (Vi-act.1, Rechtsbegehren Ziff. 3). Der Berufungsführer schloss sich diesem Antrag an (Vi-act. 5, Rechtsbegehren Ziff. 3), womit er die Anrechnung der bisherigen Wohnkosten im Bedarf der Berufungsgegnerin anerkannte. Am 14. April 2020 verfügte der Vorderrichter (superprovisorisch) die Zuweisung der ehelichen Liegenschaft an die Berufungsgegnerin zur ausschliesslichen Benutzung für sich und die Kinder während der Dauer des Getrenntlebens (Vi-act. 2, Dispositiv-Ziff. 2.1.3).
Die eheliche Liegenschaft wurde jedoch Ende Juli 2020 verkauft (Vi-act. 37, Aussage Berufungsgegnerin, Frage 5 f.). Die Berufungsgegnerin bewohnt zusammen mit den Söhnen seit dem 1. Juli 2020 (Vi-act. 37, Fragen 17 f.) eine Mietwohnung mit einem Mietzins von 3‘315.00 zuzüglich der Miete eines Einstellplatzes von Fr. 150.00 (Vi-act. 14/1). Die Wohnkosten liegen damit effektiv tiefer als es der bisherige Lebensstandard erlauben würde. Auch wenn die Berufungsgegnerin in ihrer derzeitigen Wohnung bleiben möchte (Vi-act. 37, Fragen 27 f.), hat sie dennoch – jedenfalls während des laufenden Scheidungsverfahrens – Anspruch auf Beibehaltung des bisherigen ehelichen Lebensstandards. Dies anerkannte ursprünglich auch der Berufungsführer, indem er die Zuteilung der Liegenschaft an die Berufungsgegnerin während des Scheidungsverfahrens beantragte (Vi-act. 5, Rechtsbegehren Ziff. 3 sowie Tragung der Kosten durch die Berufungsgegnerin S. 14), sodass auch er davon ausgehen musste, dass weiterhin Wohnkosten in der bisherigen Höhe anfallen würden. Deshalb ist für die Bemessung des Unterhalts nicht auf die effektiven Ausgaben abzustellen (vgl. Urteil BGer 5A_385/2012 und 5A_389/2012 vom 21. September 2012, E. 6.5), sondern auf die ausgewiesenen Wohnkosten während des Zusammenlebens. Die Berechnung der Vorinstanz – aufgrund des um eine Person verkleinerten Haushalts um 25 % reduzierte Wohnkosten von Fr. 4‘650.00 – erscheint damit angemessen.
Dispositiv
Der Berufungsführer rechnet die Mietkosten des Pilatesstudios ebenfalls zu den Wohnkosten, weil sich das Studio zunächst in der ehelichen Liegenschaft befunden habe (KG-act. 1, S. 6). Wie noch festzustellen sein wird, unterrichtete die Berufungsgegnerin jedoch bloss zu Beginn ihrer Selbständigkeit in der ehelichen Liegenschaft. Auf den vom Berufungsführer eingereichten Fotos befinden sich verschiedene Fitness-Kleingeräte („Ballettstangen“, Fitnessmatten, Hocker) in einem Raum mit anderen Einrichtungsgegenständen (KG-act. 9/1). Diese Geräte sind ohne Weiteres transportabel. Ob der abgebildete Raum ausschliesslich für die Pilatesstunden oder ebenfalls als Wohnraum genutzt wurde, ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig ist feststellbar, ob die Fotos lediglich zu Werbezwecken angefertigt wurden (vgl. die Behauptung der Berufungsgegnerin in KG-act. 11, S. 6) und die Pilatesstunden effektiv nicht in diesem Raum stattfanden. Jedenfalls befinden sich die Fitnessgeräte auf den von der Berufungsgegnerin eingereichten Fotos in einem anderen Raum, angeblich in der ehemaligen Waschküche (KG-act. 11/8). Es ist nicht definitiv beurteilbar, ob die Berufungsgegnerin tatsächlich in der ehelichen Liegenschaft während einer gewissen Zeit über ein konstant eingerichtetes Pilatesstudio verfügte, das nur zu diesem Zweck gebraucht wurde. Zudem betrieb sie bereits in den Jahren 2010-2013 ein externes Pilatesstudio, das sie vor ihrem Wegzug nach Italien verkauft hatte (Vi-act. 37, Fragen 64 und 68-72), sodass glaubhaft ist, dass die Benutzung eines Raumes der ehelichen Liegenschaft lediglich dem anfänglichen Aufbau der Selbständigkeit diente und sie die Tätigkeit langfristig wieder in einer separaten Lokalität ausführen wollte. Nachdem die Berufungsgegnerin ihr erstes Pilatesstudio während des Zusammenlebens betrieb, ist davon auszugehen, dass der Berufungsführer mit diesem Betriebskonzept einverstanden war, sodass der Berufungsgegnerin in Nachachtung des Lebensstandards ein separates Studio zugutezuhalten ist. Die Berufung ist demnach in diesem Punkt abzuweisen.
b) Zu den Reinigungskosten hielt die Vorinstanz fest, in den Akten lägen diverse Rechnungen der P.________ GmbH für die Monate Juni bis Oktober 2019. Die Berufungsgegnerin habe Anspruch auf eine gleichartige Wohnsituation wie während des Zusammenlebens. Die Putzhilfe habe unbestrittenermassen zum bisherigen Lebensstandard und damit zum gebührenden Bedarf gehört, weshalb die Kosten für eine Putzhilfe anzurechnen seien. Ausgehend von den bisherigen Kosten von Fr. 4‘202.10 für fünf Monate, durchschnittlich Fr. 840.00 pro Monat, jedoch reduziert um 25 % aufgrund des verkleinerten Haushaltes, seien Kosten in der Höhe von monatlich Fr. 630.00 anzurechnen (angef. Verfügung, E. 5.2.3.2).
Der Berufungsführer macht geltend, die von der Berufungsgegnerin eingereichten Rechnungen seien nicht an die Parteien, sondern an das Pilates Studio adressiert. Dies zeige, dass ein nicht unerheblicher Teil der geltend gemachten Reinigungskosten nicht privat, sondern im Zusammenhang mit der Reinigung des Studios angefallen seien. Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, rechtfertige es sich, neben der Reduktion infolge verkleinerten Haushalts eine zusätzliche Reduktion von 25 % vorzunehmen, womit die Reinigungskosten mit Fr. 420.00 pro Monat zu veranschlagen seien (KG-act. 1, S. 6).
Die Rechnungen der P.________ GmbH für die Monate Mai bis November 2019 (KG-act. 11/9; vgl. Juni bis Oktober 2019 in Vi-act. 9/5, ZES 19 615) sind durchwegs an die Q.________ AG (Handelsregisterauszug in Vi-act. 1/23) adressiert. Ohne die offensichtlich nicht jeden Monat durchgeführte Fensterreinigung von Fr. 880.00 im Juli betrug der durchschnittliche Rechnungsbetrag in den Monaten Mai bis August Fr. 672.34. In den Monaten nach Bezug des externen Pilatesstudios, d.h. von September bis November 2019, stieg der Rechnungsbetrag auf durchschnittlich Fr. 786.63. Folglich kann der anfänglich in der ehelichen Liegenschaft ausgeübte Pilatesunterricht nicht zu (wesentlich) erhöhten Reinigungskosten geführt haben. Eine weitere Reduktion der Reinigungskosten aufgrund des inzwischen im separaten Studio stattfindenden Pilatesunterrichtes rechtfertigt sich folglich nicht. Die Berufung ist in diesem Punkt ebenfalls abzuweisen.
c) Die Vorinstanz rechnete der Berufungsgegnerin aufgrund einer Rechnung für die Dentalhygiene, welche die Berufungsgegnerin zwei Mal pro Jahr vornehmen lasse, einen Betrag von Fr. 240.00 pro Jahr an. Hinzu addierte sie, ausgehend von einer Kostenschätzung von Fr. 3‘649.55, die nicht jährlich anfalle, sondern auf drei Jahre aufgeteilt wurde, Zahnarztkosten von monatlich Fr. 100.00. Insgesamt betrage die Position Zahnarzt/Dentalhygiene Fr. 120.00 (angef. Verfügung, E. 5.2.3.9).
Der Berufungsführer anerkennt Kosten für zwei Dentalreinigungen pro Jahr von insgesamt Fr. 240.00 bzw. Fr. 20.00 pro Monat. Die Kosten für die angebliche Zahnbehandlung würden sich hingegen auf einen Kostenvoranschlag vor zwei Jahren stützen. Die Berufungsgegnerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass sie diese Zahnbehandlung tatsächlich in Angriff genommen habe. Mangels Belegen müsse davon ausgegangen werden, dass die Behandlung nicht begonnen worden sei, weshalb es sich nicht rechtfertige, diese rückwirkend oder künftig, für eine unbestimmte Dauer, im Bedarf aufzunehmen (KG-act. 1, S. 6).
Die Berufungsgegnerin verwies für ihre Zahnarztkosten auf die Kostenschätzung von Dr. med. dent. E.________ vom 17. April 2019 über Fr. 3‘649.55 (Vi-act. 9/7 in ZES 19 615 = Vi-act. KB 29; Verweis in Vi-act. 1, S. 30). An der Parteibefragung sagte sie aus, alle zwei Jahre habe sie etwas „reparieren“ lassen müssen (Vi-act. 37, Frage 232 f.). Die letzte Rechnung sei um die Fr. 4‘000.00 gewesen (Frage 234, vgl. 237). Auf die Frage, ob das ausserordentlich gewesen sei, antwortete sie, sie habe schon ein paar (Rechnungen) gehabt, nicht alle zwei Jahre, aber leider alle drei, vier Jahre (Frage 238). Der Berufungsführer antwortete auf die Frage nach den Zahnarztkosten der Berufungsgegnerin, sie habe auf die Scheidung hingearbeitet und ihn genötigt, dass er das zahlen müsse (Vi-act. 37, Frage 87). Der Berufungsführer bestritt damit nicht, dass für die Berufungsgegnerin regelmässig, alle drei bis vier Jahre, grössere Zahnarztrechnungen anfielen. Zweitinstanzlich macht die Berufungsgegnerin geltend, die Rechnung des Kostenvoranschlages von Fr. 3‘649.00 habe der Berufungsführer bezahlt und die Rechnung für sich behalten (KG-act. 7, S. 7), was angesichts der erstinstanzlichen Aussage des Berufungsführers glaubhaft erscheint. Ein Betrag von monatlich Fr. 100.00 erweist sich angesichts der im Recht liegenden Rechnung als angemessen. Die Berufung ist auch in diesem Punkt abzuweisen.
d) Zur Position Hausrat- und Haftpflichtversicherung hielt die Vorinstanz fest, die Berufungsgegnerin mache einen Betrag von Fr. 308.00 geltend, reiche allerdings keine Belege ein, weil der Berufungsführer im Besitze der Police sei. Der Berufungsführer anerkenne Fr. 60.00 und habe an der Parteibefragung angegeben, die Hausrat- und Haftpflichtversicherung sei teuer gewesen, man käme (kombiniert) sicher auf Fr. 1‘000.00 pro Monat. Die Berufungsgegnerin habe Anspruch auf den bisherigen Lebensstandard. Unter Berücksichtigung des kleineren Haushaltes und Hausrates sowie dass bei einem Mietverhältnis die Gebäudeversicherung wegfalle, würden monatliche Auslagen von Fr. 100.00 angemessen erscheinen (angef. Verfügung, E. 5.2.3.12).
Der Berufungsführer wendet ein, zum bisherigen Lebensstandard gehöre nur, dass die Berufungsgegnerin Anspruch auf eine Hausrat- und Haftpflichtversicherung habe, nicht jedoch, dass ihr höhere als die effektiven Kosten angerechnet würden. Jährliche Kosten von Fr. 720.00 bzw. Fr. 60.00 pro Monat seien üblich und angemessen. Höhere Kosten seien nicht glaubhaft, geschweige denn nachgewiesen. Ein Nachweis wäre ihr zumutbar und möglich gewesen, zumal sie über eine eigene Wohnung verfüge, weshalb sie auch im Besitze einer eigenen Versicherungspolice sei (KG-act. 1, S. 7).
Wie bereits die Vorinstanz festhielt, bestehen weder Unterlagen zur Hausrat- und Haftpflichtversicherung für die eheliche Liegenschaft noch solche für die Mietwohnung der Berufungsgegnerin. Der Berufungsführer sagte an der Parteibefragung, kombiniere man die Hausrat- mit der Haftpflichtversicherung, dann sei dies mit allem teuer. Das seien sicher Fr. 1‘000.00 pro Monat gewesen (Vi-act. 37, Fragen 24-26). Die Berufungsgegnerin hätte demnach grundsätzlich Anspruch auf Weiterführung einer eher gehobenen Hausrat- und Haftpflichtversicherung. Der von der Vorinstanz geschätzte Betrag von Fr. 100.00 pro Monat erscheint angesichts des kleineren Haushaltes in einer Mietwohnung anstatt einer Liegenschaft und des Wegfalls der Gebäudeversicherung angemessen. Der Einwand des Berufungsführers ist abzuweisen.
e) Zu den Mobilitätskosten erwog die Vorinstanz, ein bzw. zwei Fahrzeuge hätten unbestrittenermassen zum Lebensstandard gehört. Die Prämienrechnung der Versicherung, der Leasingvertrag und die Rechnung für die Strassenverkehrssteuer lägen im Recht. Dabei spiele es keine Rolle, ob die Berufungsgegnerin zurzeit auf ein Auto angewiesen sei und worüber (über welches Geschäfts-/Privatkonto) die Kosten bezahlt worden seien. Sie habe entsprechend dem zuletzt gemeinsam gelebten Standard Anspruch auf die für ein Fahrzeug anfallenden Kosten. Ausgehend von jährlich 30‘000 gefahrenen Kilometern seien monatliche Kosten von total Fr. 800.00 (inkl. Benzin) anzurechnen (angef. Verfügung, E. 5.2.3.14).
Der Berufungsführer moniert, die Berufungsgegnerin verbuche sämtliche Fahrzeugkosten über ihr Geschäft. Im Bedarf seien nur solche Fahrzeugkosten aufzunehmen, die im Zusammenhang mit dem Privatgebrauch des Fahrzeugs anfallen würden. Es erscheine angemessen, monatliche Kosten von Fr. 360.00 zu berücksichtigen. Diese Kosten seien ihr andererseits als Einkommen aufzurechnen. Anerkannt seien für die Benutzung des öffentlichen Verkehrs Kosten in der Höhe von Fr. 40.00 pro Monat (KG-act. 1, S. 7 f.).
Unbestritten ist, dass die Nutzung eines geleasten Fahrzeuges je Ehegatte dem ehelichen Lebensstandard entsprach (vgl. Aussage Berufungsgegnerin: Vi-act. 37, Fragen 190-202). Die Kosten für das aktuelle Fahrzeug der Berufungsgegnerin (Leasingvertrag, Strassenverkehrssteuer: Vi-act. 1/30; Motorfahrzeugversicherung: Vi-act. 9/1) lauten auf die R.________ GmbH. In deren Bilanz 2019 sind Leasingverbindlichkeiten aufgeführt (Vi-act. 9/2, Position 2420). Die Bilanz 2020 enthält Positionen Leasingverbindlichkeiten (Vi-act. 9/3, Position 2420) und in der Erfolgsrechnung 2020 sind die Aufwandpositionen Fahrzeug Rep., Service (Position 6200), Fahrzeug Benzin (Position 6210) sowie Fahrzeug Steuern, Gebühren (Position 6230) aufgelistet (Vi-act. 9/3). Damit ist nachgewiesen, dass die Berufungsgegnerin die Fahrzeugkosten über ihr Unternehmen abrechnet. Die Vorinstanz berücksichtigte diesen Umstand jedoch insofern, als sie die Autokosten vom Geschäftsverlust abzog, weil diese bereits im gebührenden Bedarf berücksichtigt worden seien (angef. Verfügung, E. 6.2.2.2, lit. a in fine und lit b in fine). Werden die Fahrzeugkosten aus der Geschäftsrechnung gestrichen, sind der Berufungsgegnerin die Kosten im Bedarf anzurechnen, was die Vorinstanz korrekterweise tat. Die Berufungsgegnerin fährt zwar mit dem Privatauto zur Arbeit (Vi-act. 37, Frage 127). Der Arbeitsweg ist aber sehr kurz (vgl. die Adresse im Mietvertrag: Vi-act. 9/1) und sie benutzte ihr Fahrzeug bisher privat intensiv für Einkäufe, den Schulweg der Kinder sowie einige Langstrecken (Deutschland, Italien, Schweden); insgesamt ca. 30‘000 km pro Jahr (Via-ct. 37, Fragen 196-202). Vor diesem Hintergrund erscheint die berufliche Nutzung des Autos gering, sodass die gesamten Fahrzeugkosten im Bedarf anzurechnen sind. Mit dem öffentlichen Verkehr fuhr die Berufungsgegnerin lediglich nach Mailand (Vi-act. 37, Fragen 188 f.). Regelmässig anfallende, wesentliche Kosten für den öffentlichen Verkehr sind damit nicht glaubhaft, weshalb sie nicht zu berücksichtigen sind. Auch in diesem Punkt ist die Berufung daher abzuweisen.
f) Zum Sommerhaus in Schweden erwog die Vorinstanz, es müsse davon ausgegangen werden, dass dieses gewisse Kosten verursache. Nachdem der Berufungsführer die von der Berufungsgegnerin geltend gemachten Kosten nicht substantiiert bestreite, jedoch vorbringe, er habe auch Anspruch, diese Liegenschaft nutzen zu können, werde ein Anteil von monatlich Fr. 120.00 als plausibel erachtet (angef. Verfügung, E. 5.2.3.21).
Der Berufungsführer macht geltend, die Feststellung, wonach die Kosten für das Ferienhaus unbestritten geblieben seien, sei aktenkundig falsch. Weil die Berufungsgegnerin die geltend gemachten Kosten nicht substantiiert bzw. glaubhaft gemacht habe, seien in ihrem Bedarf keine solchen Kosten zu berücksichtigen. Des Weiteren werde das Ferienhaus derzeit zwangsversteigert und stünde beiden Parteien nicht mehr zur Verfügung, womit in diesem Zusammenhang auch künftig keine Kosten mehr anfielen (KG-act. 1, S. 8).
Die Berufungsgegnerin reichte verschiedene Rechnungen auf Schwedisch ein (Vi-act. KB 41; vgl. auch Vi-act. 9/10 in ZES 19 615). Rechnungssteller sind zumeist „F.________“ und „G.________“, sodass die Behauptung, es handle sich um Stromrechnungen, plausibel erscheint. Die Berufungsgegnerin antwortete an der Parteibefragung, für das Cottage in Schweden fielen ca. Fr. 200.00 bis Fr. 300.00 pro Monat an. Es müsse immer geheizt werden (Vi-act. 37, Fragen 213-216). Auf Vorhalt dieser Angaben antwortete der Berufungsführer, wahrscheinlich komme man gemeinsam für den Strom mit Fr. 200.00 pro Monat durch. Es brauche sonst keinen Unterhalt (Vi-act. 37, Frage 93). Der Berufungsführer anerkannte damit Stromkosten von (mindestens) monatlich Fr. 200.00. Angesichts des Umstandes, dass beide Parteien Anspruch auf Nutzung eines (gemeinsamen) Ferienhauses haben, erscheint der von der Vorinstanz eingesetzte Betrag von Fr. 120.00 angemessen.
Beide Parteien scheinen das Sommerhaus in Schweden verkaufen zu wollen (vgl. die Parteiaussage es Berufungsführers in Vi-act. 37, Frage 92 und das Schreiben der Rechtsanwältin der Berufungsgegnerin vom 31. März 2021 in KG-act. 1/2). Für die Unterhaltsbemessung ist jedoch der bisherige Lebensstandard der Parteien massgebend, auf dessen Weiterführung die Berufungsgegnerin im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen Anspruch hat. Die Berufungsgegnerin gab denn auch an, dass sie seit 2016 häufig die ganzen Sommerferien im Cottage in Schweden verbracht hätten (Vi-act. 37, Fragen 203 f.). Wird das gemeinsame Sommerhaus in Schweden tatsächlich verkauft, hat die Berufungsgegnerin Anspruch auf Nutzung eines vergleichbaren Ferienhauses. Die entsprechenden Kosten sind daher einstweilen weiterhin im Bedarf aufzuführen. Der Einwand des Berufungsführers ist somit abzuweisen.
g) Zur Position Abzahlung S.________ hielt die Vorinstanz fest, es seien verschiedene (zitierte) Zahlungen je im Umfang von Fr. 200.00 ausgewiesen, weshalb ein Betrag von monatlich Fr. 200.00 für die Abzahlung der Weiterbildung zu berücksichtigen sei (angef. Verfügung, E. 5.2.3.15).
Der Berufungsführer macht geltend, es handle sich nicht um eheliche Schulden, weshalb diese auch nicht im Bedarf zu berücksichtigen seien. Zudem datiere die letzte Rechnung vom 3. Januar 2020. Es sei daher davon auszugehen, dass die Schuld ab diesem Zeitpunkt vollständig getilgt worden sei und deshalb keine Zahlungen mehr angefallen seien, sodass sich eine Berücksichtigung dieser Kosten nicht rechtfertige (KG-act. 1, S. 8 f.).
Monatliche Ratenzahlungen zwischen dem 28. Februar 2019 und dem 3. Januar 2020 (ausser Dezember 2019) sind ausgewiesen (Vi-act. 5/15). Die T.________ der Universität S.________ bestätigte mit Schreiben vom 27. April 2021, dass die Berufungsgegnerin für den Kurs AA.________ zwischen dem 3. April 2018 und dem 29. Dezember 2010 den Betrag von Fr. 6‘000.00 bezahlt habe. Per 26. April 2021 sei noch der Betrag von Fr. 18‘000.00 geschuldet (KG-act. 7/6). Die Ratenzahlungen von monatlich Fr. 200.00 sind damit einerseits nachgewiesen und dauern andererseits noch an (vgl. auch die Aussagen der Berufungsgegnerin: Vi-act. 37, Fragen 286-289). Entgegen der Behauptung des Berufungsführers wurde die Schuld demnach nicht bereits am 3. Januar 2020 vollständig getilgt.
Rechtsprechungsgemäss gehen persönliche, nur einen der Ehegatten treffende Schulden gegenüber Dritten der familienrechtlichen Unterhaltspflicht nach und gehören nicht zum Existenzminimum. Zum Bedarf hinzuzurechnen sind grundsätzlich nur diejenigen regelmässig abbezahlten Schulden, welche die Ehegatten für den gemeinsamen Lebensunterhalt aufnahmen oder für die sie solidarisch haften (Urteil BGer 5A_780/2015 vom 10. Mai 2016, E. 2.7; vgl. BGE 127 III 289, E. 2.a/bb; vgl. Urteil BGer 5A_816/2014 vom 3. März 2015, E. 4.2). Die Berufungsgegnerin sagte an der erstinstanzlichen Befragung sinngemäss, nachdem sie aus Florenz wieder in die Schweiz gekommen sei, habe sie gedacht, die Weiterbildung könnte eine Möglichkeit sein, wieder in die Finanzwelt zurückzukehren. Nach Beginn des Eheschutzverfahrens habe sie sich für diese Ausbildung entschlossen. Sie habe danach versucht, bei Banken Fuss zu fassen und sich bei der V.________ AG (Bank III), bei W.________ (Bank IV) und bei der X.________ (Bank V) beworben, was aber nicht erfolgreich gewesen sei (Vi-act. 37, Fragen 78, 83-86). Die Schuld entstand somit zwar erst während des Getrenntlebens. Weil die Berufungsgegnerin bereits am 12. September 2017 ein erstes Eheschutzverfahren einleitete (vgl. angef. Verfügung, E. B), die Fortführung der Ehe somit bereits damals fraglich erschien, und die beiden Kinder bereits vierzehn und zwölf Jahre alt waren, war die Berufungsgegnerin aber gehalten, ihre Arbeitskraft (im Hinblick auf eine allfällige zukünftige Unterhaltsstreitigkeit) bestmöglich auszunutzen (vgl. BGE 147 III 265, E. 7.4, „besondere Anstrengungspflicht“). Angesichts ihrer Ausbildung (deutscher Universitätsabschluss in Betriebswirtschaftslehre, Vi-act. 27, Frage 55) und der erfolgreichen beruflichen Tätigkeit (bei verschiedenen, teilweise internationalen Banken in unterschiedlichen Ländern, Vi-act. 37, Frage 57) vor der Kinderpause erscheint die absolvierte Weiterbildung im Hinblick auf den Wiedereinstieg in die bisherige Berufswelt angebracht. Nach einer langen Ehe mit klassischer Rollenteilung und ehebedingten Berufsnachteilen der vorher erfolgreich tätigen Berufungsgegnerin erscheint es angemessen, dass der Berufungsführer im Rahmen seiner ehelichen Unterstützungspflicht (Art. 163 ZGB) die Kosten des beruflichen Wiedereinstiegs seiner Ehefrau mitzutragen hat, zumal sie damit in vernünftiger Weise ihre künftige wirtschaftliche Selbständigkeit zu erlangen versuchte und die finanziellen Mittel hierfür vorhanden sind. Schliesslich dienen Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung eines Ehegatten während des Eheschutz- bzw. Scheidungsverfahrens insofern dem gemeinsamen Lebensunterhalt, als damit die finanziellen Mittel der Familie erhöht werden. Aus diesen Gründen rechtfertigt es sich, die regelmässige Schuldentilgung im Bedarf der Berufungsgegnerin aufzunehmen, selbst wenn es sich nicht um eheliche Schulden handeln würde. Auch diesbezüglich ist die Berufung abzuweisen.
h) Die Vorinstanz nahm die Schulkosten von monatlich Fr. 3‘000.00 je Kind für die L.________ im Bedarf der Kinder auf (angef. Verfügung, E. 5.2.4.13). Der Gesuchsteller anerkennt dies grundsätzlich, macht aber geltend, J.________ werde die Schule per 17. Juni 2021 beendet haben. Die Schulkosten seien ab diesem Zeitpunkt aus seinem Bedarf zu streichen. Der weitere Ausbildungsweg von J.________ sei ungewiss und allfällige künftige Ausbildungskosten seien unbekannt, weshalb ab 1. Juli 2021 keine weiteren Ausbildungskosten zu berücksichtigen seien. J.________ solle den weiteren Ausbildungsweg mit ihm besprechen und sich mit ihm auf allfällige Kosten einigen (KG-act. 1, S. 9).
Dem Kontoauszug der L.________ vom 31. März 2020 ist zu entnehmen, dass beide Kinder bereits im Jahr 2013 und (nach dem Italienaufenthalt) in den Jahren 2017-2020 diese Schule besuchten (Vi-act. 5/8). Der Berufungsführer anerkannte erstinstanzlich die Schulkosten von J.________ an der L.________ von monatlich Fr. 3‘000.00 (Vi-act. 5, S. 90; für K.________: Vi-act. 5, S. 93; KG-act. 1, S. 9). Die Schulkosten gehörten somit zum bisherigen, vom Berufungsführer anerkannten Lebensstandard der Familie, auf dessen Fortführung während des Scheidungsverfahrens auch J.________ Anspruch hat. Die tatsächlichen Verhältnisse änderten sich insofern, als J.________ inzwischen (im Sommer 2021) die Schule abschloss. Die Berufungsgegnerin sagte erstinstanzlich aus, in der Schweiz könne J.________ nicht studieren. J.________ habe eine andere Form von Examen (IB) gemacht, nicht die Matura. Aufgrund seiner Lernstörung hätte J.________ in der Schweiz keine Matura machen können. In der Schweiz müsste man mit IB top Noten haben und die meisten Ausbildungen seien auf Deutsch. Es gebe ein paar wenige (Vi-act. 37, Frage 390). Y.________ von der L.________ bestätigte mit E-Mail vom 28. Mai 2021, dass J.________ die Zulassungsvoraussetzungen für eine öffentliche Schweizer Uni nicht erfülle. Er habe dies auch in seinem Schulplan der zehnten Klasse nicht geplant, wie aus dem Schulplanformular der zwölften Klasse ersichtlich sei (KG-act. 11/15). Damit ist glaubhaft, dass J.________ mit seinem Abschluss an der L.________ kaum in der Schweiz studieren könnte. Wurde ein bestimmter Lebensplan für ein Kind bewusst angelegt oder zumindest praktiziert, ist dessen Kontinuität mit Blick auf das Kindeswohl zu schützen (Breitschmid, a.a.O., N 23 zu Art. 285 ZGB; Urteil BGer 5A_159/2009 vom 16. Oktober 2009, E. 4.2; Urteil BGer 5A_288/2009 vom 10. September 2009, E. 4.2). Damit hat J.________ grundsätzlich Anspruch auf Weiterführung seines Ausbildungsplanes, der ein Studium an einer ausländischen Universität umfasst. Bereits insofern ist glaubhaft, dass auch nach Abschluss der L.________ im Sommer 2021 Ausbildungskosten für J.________ anfallen.
Der Berufungsführer flog Mitte Februar 2020 mit J.________ nach Montreal in Kanada, um Universitäten zu besichtigen (KG-act. 7/10, S. 3). Der Berufungsführer gab zu, dass diese Reise der Evaluation einer möglichen Universität im Falle eines Studiums in Kanada diente (KG-act. 9, S. 8). Er lehnt ein Studium von J.________ nicht ab (vgl. KG-act. 9, S. 9), ist jedoch der Ansicht, J.________ solle zuerst als Durchdiener ein Zwischenjahr im Militär machen, das täte ihm gut. Die Uni laufe ihm nicht davon (Vi-act. 37, Fragen 189, 191). Mit der Aktennotiz per E-Mail vom 6. März 2020 hielt der Berufungsführer fest, beim gleichentags stattgefundenen Meeting mit verschiedenen Personen sei es darum gegangen, dass erarbeitet werde, wie und ob die gewünschte Ausbildung von J.________ in Kanada, Z.________, umgesetzt werden könne (KG-act. 7/10). Dies deutet darauf hin, dass der Berufungsführer mit einem Studium in Kanada einverstanden wäre. Das angebliche Wahlfachformular der Universität in Kanada, das der Berufungsführer unterschrieben haben soll (KG-act. 7/10, S. 2), ist unleserlich, sodass daraus keine Zustimmung des Berufungsführers abgeleitet werden kann. Es erübrigte sich aber, das Formular leserlich einzufordern, nachdem der Berufungsführer wusste, dass J.________ wenn, dann im Ausland studieren muss, ein Studium nicht grundsätzlich ablehnt und mit J.________ Universitäten in Kanada besuchte. Damit ist glaubhaft, dass er dem Vorhaben von J.________ nicht gänzlich entgegenstand.
Die I.________ liess J.________ mit Schreiben vom 18. Februar 2021 für den Studiengang Management & Organizational Studies zu (KG-act. 7/9). Mit Schreiben vom 11. März 2021 wurde ihm der Eintritt in den Studiengang „Bachelor of Arts, Major in Economics, Faculty of Arts & Sciences“ der Z.________ angeboten (KG-act. 11/18). J.________ informierte den Berufungsführer per Kurznachricht, dass er das Angebot der Universität in Kanada angenommen habe (undatierte Nachricht: KG-act. 11/19). Gemäss Facebook-Eintrag der Berufungsgegnerin reiste J.________ tatsächlich nach Kanada (KG-act. 27/1). Somit steht der weitere Ausbildungsweg von J.________ fest, weshalb glaubhaft ist, dass in den nächsten Jahren Kosten für die Universität in Kanada anfallen werden. Schul- bzw. Ausbildungskosten sind typische Bedarfspositionen von Kindern (vgl. BGE 147 III 265, E. 7.2), die bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen sind. Weil der inzwischen mündige J.________ seine Zustimmung erteilte, dass die Berufungsgegnerin seine Unterhaltsbeiträge im vorliegenden Verfahren auch über seine Volljährigkeit hinaus geltend macht (Vi-act. 39; angef. Verfügung, E. 5.2.1), muss sich J.________ nicht (wie dies der Berufungsführer geltend macht, KG-act. 1, S. 9) aussergerichtlich mit seinem Vater über die Kosten einigen. Die effektive Höhe dieser Kosten ist zwar nicht nachgewiesen. J.________ hat aber, wie bereits erwähnt, Anspruch auf Weiterführung seines bereits mit dem Besuch der L.________ angelegten Lebensplanes (Breitschmid, a.a.O., N 23 zu Art. 285 ZGB; Urteil BGer 5A_159/2009 vom 16. Oktober 2009, E. 4.2; Urteil BGer 5A_288/2009 vom 10. September 2009, E. 4.2) sowie Anspruch auf Beteiligung an der guten Lebensstellung des Berufungsführers (Schweighauser, in: FamKomm Scheidung, Bern 2017, N 27 f. zu Art. 285 ZGB). Angesichts der im Vergleich zur Schweiz höheren Universitätskosten in Kanada (vgl. KG-act. 7/9, S. 2) erscheint ein Betrag von monatlich Fr. 3‘000.00 angemessen. Die Berufung ist in diesem Punkt ebenfalls abzuweisen.
i) Zusammenfassend sind die Rügen des Berufungsführers betreffend den Bedarf der Berufungsgegnerin und der beiden Söhne vollumfänglich abzuweisen, sodass es bei der vorinstanzlichen Berechnung bleibt.
4. Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Berufungsführer im Hinblick auf den bisherigen Lebensstandard leistungsfähig sei, ohne sein Einkommen, das der Berufungsführer selber mit höchstens Fr. 28‘000.00 zzgl. Ausbildungszulagen pro Monat angegeben habe, definitiv festzulegen (angef. Verfügung, E. 6.1). Dies ist im Anwendungsbereich der einstufig-konkreten Unterhaltsberechnung zulässig und nicht umstritten. Das Einkommen der Kinder besteht in den Kinderzulagen von je Fr. 250.00 ab 1. Mai 2020, was ebenso wenig umstritten ist (angef. Verfügung, E. 6.2.3). Der Berufungsführer moniert aber das der Berufungsgegnerin angerechnete Einkommen.
a) Die Vorinstanz erwog zum Einkommen der Berufungsgegnerin, vom 4. Februar 2019 bis am 29. August 2019 (als sie zu Hause Pilates unterrichtete) seien auf das Konto der H.________ GmbH Einnahmen von knapp Fr. 17‘700.00 eingezahlt worden. Ab Bezug des Pilatesstudios per 1. September 2019 seien im Jahr 2019 rund Fr. 12‘000.00 eingegangen. Gemäss Bilanz der R.________ GmbH seien für das Jahr 2019 Einnahmen von Fr. 2‘560.00 verbucht, und diese stünden einem Verlust von Fr. 6‘917.60 gegenüber. Dieser Verlust sei mindestens um die Ausgaben, die bereits im Bedarf berücksichtig worden seien (Abzahlung S.________, Autokosten, Jahresgebühr U.________), zu reduzieren (angef. Verfügung, E. 6.2.2.2 lit. a). Zwischen dem 3. Januar 2020 und 31. August 2020 seien auf das Konto der H.________ GmbH Einzahlungen von Drittpersonen von Fr. 1‘460.00 und von der Arbeitslosenkasse von Fr. 5‘369.05 erfolgt. Auf das Konto der R.________ GmbH seien vom 1. Januar 2020 bis am 30. Juni 2002 Einnahmen von Privatpersonen von Fr. 17‘427.00 eingegangen. Gemäss Zwischenabschluss der R.________ GmbH hätten die Einnahmen per 30. Juni 2020 Fr. 17‘465.00 für Pilates normal und Fr. 1‘708.00 für Pilates Streaming betragen. Im zweiten Halbjahr seien von Privatpersonen Fr. 49‘074.00 eingegangen. Im Jahr 2020 sei von Totaleinnahmen von Privatpersonen von knapp Fr. 65‘000.00 auszugehen. Zusätzlich habe die Berufungsgegnerin eine Auszahlung der Arbeitslosenkasse von Fr. 5‘369.05 erhalten. Im Jahr 2020 sei von Bruttoeinnahmen von rund Fr. 70‘300.00 auszugehen (angef. Verfügung, E. 6.2.2.2 lit. b). Die Bruttoeinnahmen im Jahr 2020 würden auf ein gut angelaufenes Pilatesstudio hindeuten. Dass trotzdem kein Gewinn und kein Einkommen habe erwirtschaftet werden können, hinterlasse gewisse Fragezeichen. Es sei davon auszugehen, dass die Berufungsgegnerin einige ihrer Ausgaben über ihr Geschäft abwickle. Für die Zeit von anfangs Februar 2019 bis am 31. August 2019, als die Berufungsgegnerin Pilates zu Hause unterrichtet habe, seien Fr. 17‘700.00 eingegangen. Ab Bezug des Pilatesstudios ab 1. September 2019 bis Ende 2020 seien Einnahmen von rund Fr. 82‘000.00 eingegangen. Für den Beginn des Jahres 2021 bzw. ab 18. Dezember 2020 sei aufgrund der aktuellen Lage (Covid19) und dem voraussichtlich bis mindestens April 2021 geschlossenen Pilatesstudio von keinen Einnahmen auszugehen. Anfangs Februar 2019 bis Ende August 2019 dürften marginale Kosten angefallen sein. Fixkosten für das Pilatesstudio seien erst ab September 2019 angefallen. Totale Fixkosten ab 1. September 2019 von Fr. 1‘820.00 bzw. ab 1. März 2020 von Fr. 1‘970.00 seien ausgewiesen. Auslagen von rund Fr. 3‘000.00 würden plausibel erscheinen. Es sei glaubhaft, dass während des Betriebs des Pilatesstudios ab 1. September 2019 bis Ende 2020 monatlich Auslagen für Kundenextras angefallen seien. Ausgaben im Zusammenhang mit dem Pilatesstudio inkl. der Kundenextras von rund Fr. 3‘500.00 seien plausibel. Ab Bezug des Pilatesstudios bis Ende April 2021 sei von Bruttoeinnahmen von rund Fr. 82‘000.00 auszugehen. Bei monatlich durchschnittlichen Auslagen von Fr. 3‘500.00 dürften monatliche Nettoeinnahmen von Fr. 600.00 angefallen sein (Fr. 82‘000.00/20 – Fr. 4‘500.00). Es rechtfertige sich, Nettoeinnahmen aus den Pilatesstunden von durchschnittlich monatlich Fr. 600.00 anzurechnen. Zudem seien die Positionen Mobilität Auto, Abzahlung S.________ und Jahresabo U.________, die in ihrem Bedarf berücksichtigt seien und ab 1. September 2019 über ihre GmbH abgerechnet worden seien, ab 1. September 2019 als Privatbezüge anzurechnen. Es scheine somit gerechtfertigt zu sein, der Berufungsgegnerin ein tatsächliches durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von gerundet Fr. 1‘600.00 anzurechnen (angef. Verfügung, E. 6.2.2.5).
Der Berufungsführer rügt, die ausserordentlichen Umstände in der Vergangenheit – Schliessung des Studios vom Dezember 2020 bis April 2021 wegen Covid – könnten für die Berechnung des künftigen Einkommens nicht berücksichtigt werden, zumal keine Anzeichen bestünden, dass das Studio wegen einem erneuten Lockdown geschlossen werden müsste. Die Berufungsgegnerin betreibe das Studio seit 2018 und verfüge über einen grossen Kundenstamm. Es sei ihr zumutbar und möglich, ein volles Arbeitspensum aufzunehmen. Gemäss ihrer Homepage biete sie Trainingsstunden zu einem Tarif zwischen Fr. 100.00 und Fr. 160.00 an, was durchschnittlich Fr. 130.00 ergebe. Ausgehend von fünf Einheiten pro Tag sei es ihr möglich und zumutbar, einen täglichen Umsatz von mindestens Fr. 650.00 bzw. einen solchen von Fr. 14‘137.50 pro Monat zu generieren (21.75 Tage). Unter Berücksichtigung von vier Wochen Ferien ergäben sich monatliche Einkünfte von mindestens Fr. 12‘960.00, was sie ohne Übergangsfrist ab 1. Mai 2021 generieren könne. Den Einkünften stünden Auslagen von Fr. 3‘500.00 gegenüber. Zusätzlich seien die mit der beruflichen Nutzung des Fahrzeugs anfallenden Auslagen von Fr. 400.00 zu berücksichtigen, was insgesamt geschäftliche Aufwendungen von monatlich Fr. 3‘900.00 ergebe. Der Berufungsgegnerin seien ab 1. Mai 2021 monatliche Nettoeinnahmen von mindestens Fr. 9‘060.00 anzurechnen. Hinzu kämen die von der Vorinstanz angerechneten Privatbezüge von Fr. 1‘000.00, die um den im Bedarf berücksichtigten Betrag von Fr. 400.00 für private Fahrkosten zu reduzieren seien. Das Gesamteinkommen sei mit monatlich Fr. 9‘660.00 zu veranschlagen. Für die Zeit vom 1. Mai 2019 bis Ende Mai 2021 seien die Einkünfte unter Berücksichtigung der in ihrem Bedarf berücksichtigten Fahrkosten mit Fr. 1‘200.00 festzusetzen (KG-act. 1, S. 9-11).
b) Vorab ist festzuhalten, dass zwar beim Eheschutz- bzw. Massnahmenverfahren grundsätzlich von den bisherigen, ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarungen der Ehegatten über die Aufgabenteilung und die Geldleistungen, die der ehelichen Gemeinschaft eine bestimmte Struktur gaben (vgl. Art. 163 Abs. 2 ZGB), auszugehen ist. Der Richter hat aber zu berücksichtigen, dass der Zweck von Art. 163 Abs. 1 ZGB, für den gebührenden Unterhalt der Familie zu sorgen, im Falle der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts einen jeden Ehegatten dazu verpflichtet, nach seinen Kräften für die zusätzlichen Kosten aufzukommen, welche die Führung zweier separater Haushalte nach sich zieht. Daraus kann folgen, dass der Richter die von den Eheleuten getroffenen Vereinbarungen ändern muss, um sie an die neuen Lebensverhältnisse anzupassen. In diesem Sinne ist die Rechtsprechung zu verstehen, wonach im Rahmen der Festsetzung des Unterhalts nach Art. 163 ZGB auch die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien (Art. 125 ZGB) zu berücksichtigen sind, wenn eine Wiederherstellung des gemeinsamen Haushalts nicht mehr zu erwarten ist (Urteile BGer 5A_681/2018 vom 1. Mai 2019, E. 5.1; 5A_493/2017 vom 7. Februar 2018, E. 3.1; je mit Hinw.). Insoweit darf dem Ziel der wirtschaftlichen Selbständigkeit des bisher nicht oder bloss in beschränktem Umfang erwerbstätigen Ehegatten bereits eine gewisse Bedeutung zugemessen werden (Urteil BGer 5A_795/2008 vom 2. März 2010, E. 4.4). Die Frage der Eigenversorgungskapazität stellt sich bei der Bestimmung des nachehelichen Unterhalts zwar akzentuierter als bei der Festsetzung des ehelichen Unterhalts im Rahmen vorsorglicher Massnahmen oder eines Eheschutzverfahrens (BGer, Urteil 5A_912/2010 vom 11. April 2011 E. 3.2; BGer, Urteil 5A_319/2016 vom 27. Januar 2017 E. 4.2). Bei vorderhand weiterbestehender Ehe ist das Element der wirtschaftlichen Eigenständigkeit der Ehegatten kleiner und ihre bisher gelebte Rollenteilung in grösserem Umfang zu schützen als bei der Scheidung. Aber auch namentlich im Rahmen vorsorglicher Massnahmen wird bei fehlender Aussicht auf eine Wiederaufnahme des Ehelebens dem unterhaltsberechtigten Ehegatten bereits ab der Trennung die Wiederaufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit zugemutet (BGer, Urteil 5A_319/2016 vom 27. Januar 2017 E. 4.2), falls die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.
Im Rahmen der Festsetzung der zu leistenden Unterhaltsbeiträge ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen auszugehen (Six, Eheschutz, 2. A. Bern 2014, Rz. 2.128; für die unterhaltsberechtigte Partei: Urteil BGer 5A_7/2021 vom 2. September 2021, E. 4.4; für die unterhaltspflichtige Partei: BGE 143 III 233, E. 3.2; BGE 137 III 118, E. 2.3; Urteil BGer 5A_299/2012 vom 21. Juni 2012, E. 3.2). Bei der Bestimmung der Leistungskraft eines Selbständigerwerbenden wird grundsätzlich auf das Durchschnittseinkommen mehrerer Jahre – in der Regel der letzten drei – abgestellt (vgl. BGE 143 III 617, E. 5.1 mit Hinw.). Als Einkommen Selbständigerwerbender gilt der Reingewinn, der entweder als Vermögensstandsgewinn (Differenz zwischen dem Eigenkapital am Ende des laufenden und am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres) oder als Gewinn in einer ordnungsgemässen Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen wird (Urteil BGer 5A_344/2019, E. 3.1; BGE 143 III 617, E. 5.1).
Für die Behauptung des Berufungsführers, die Berufungsgegnerin betreibe bereits seit 2018 ein Pilatesstudio (KG-act. 1, S. 10), sind den Akten (insbesondere den Jahresrechnungen der H.________ GmbH, Vi-act. 1/22) keine Hinweise zu entnehmen. Gemäss Ausdruck der Homepage des Pilatesstudios (KG-act. 17/1) eröffnete die Berufungsgegnerin das Studio im Januar 2019. Die R.________ GmbH wurde am ________ im Handelsregister eingetragen. Die Berufungsgegnerin sagte an der Parteibefragung, sie habe im Jahr 2019 begonnen, in der ehelichen Liegenschaft Pilates zu unterrichten (Vi-act. 37, Frage 90 f.). Per 1. September 2019 mietete sie Geschäftsräume für ihr Pilatesstudio (Vi-act. 9/1). Während ca. 6 ½ Monaten konnte die Berufungsgegnerin dieses Studio aufbauen. Der erste Lockdown, d.h. die Schliessung öffentlich zugänglicher Einrichtungen, insbesondere Freizeit- und Sporteinrichtungen, begann am 17. März 2020 (Art. 6 Abs. 2 lit. d Covid-19-Verordnung 2 vom 13. März 2020, Stand 17. März 2020; SR 818.101.24). Ab 11. Mai 2020 waren Sportaktivitäten ohne Körperkontakt von Einzelpersonen und in Gruppen bis zu fünf Personen wieder erlaubt (Art. 6 Abs. 4 lit. a Covid-19-Verordnung 2). Der für das Pilatesstudio der Berufungsgegnerin relevante Schliessungszeitraum betrug damit knapp zwei Monate. Danach konnte sie während ca. sieben Monaten im Studio unterrichten. Die Berufungsgegnerin sagte denn auch an der vorinstanzlichen Parteibefragung, nach dem ersten Corona-Lockdown bis im Dezember 2020 habe sie arbeiten können (Vi-act. 37, Frage 102). Sie habe ein bis vier Teilnehmende pro Tag gehabt (Vi-act. 37, Frage 108 f.), was aber noch ausbaufähig sei (Vi-act. 37, Frage 111). Am 22. Dezember 2020 mussten Sportbetriebe ein zweites Mal schliessen (vgl. Vi-act. 37, Frage 96; Art. 5d Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 15 Covid-19-Verordnung besondere Lage, Stand 22. Dezember 2020, SR 818.101.26). Ab 22. Juni 2021 konnten Sporteinrichtungen unter Einhaltung von Schutzmassnahmen den Betrieb wieder aufnehmen (Art. 5d Abs. 1 i.V.m. Art. 15 Covid-19-Verordnung besondere Lage, Stand 19. April 2021). Seither ist Sportunterricht – unter Auflagen – möglich. Zusammengefasst konnte die Berufungsgegnerin zwei Mal während ungefähr eines halben Jahres und zuletzt während etwa eines dreiviertel Jahres, unterbrochen durch mehrmonatige Schliessungen des Studios, ihr selbständiges Unternehmen betreiben. Die Vorinstanz errechnete ein Nettoeinkommen aus dem Pilatesstudio von rund Fr. 1‘600.00.
Nach dem Schritt in die Selbstständigkeit ist erfahrungsgemäss mit zwei bis drei Jahren zu rechnen, bis ein volles Erwerbseinkommen erzielt werden kann (BGE 143 III 617 E. 5.4.3; vgl. Urteil 5A_75/2007 vom 25. Mai 2007 E. 3.2, in: FamPra.ch 2007 S. 886). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Fitnessbranche besonders unter den erschwerten Bedingungen seit Beginn der Corona-Epidemie leidet. Angesichts der neusten Entwicklungen (Anstieg der Fallzahlen, ansteckende Omikron-Virus-Variante) ist noch nicht absehbar, wann sich die Lage dauerhaft entspannt. Die erfolgreiche Etablierung des Pilatesstudios wird sich demnach verzögern. Vorliegend sind die Unterhaltsbeiträge für die Dauer des Scheidungsverfahrens festzulegen. Angesichts der besonderen Umstände und der sehr guten finanziellen Gesamtlage der Familie (vgl. die Lohnausweise 2018 und 2019 des Berufungsführers in Vi-act. 5/30) wäre es grundsätzlich gerechtfertigt, mindestens für die nächsten ein bis zwei Jahre auf die tatsächlichen, ausgewiesenen Finanzkennzahlen abzustellen, wie dies bereits die Vorinstanz tat. Indessen sagte die Berufungsgegnerin selber, dass ihr derzeitiges Arbeitspensum ausbaufähig sei (Vi-act. 37, Frage 111), und dass sie, wenn das Studio laufe, mit Einnahmen von ca. Fr. 6‘000.00 vor Steuern und AHV rechne (Vi-act. 37, Fragen 114-116). Deshalb ist grundsätzlich zu prüfen, ob ihr ein höheres, hypothetisches Einkommen angerechnet werden kann.
Reicht das tatsächlich erzielte Einkommen nicht aus, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist (BGE 143 III 233, E. 3.2; Urteil BGer 5A_299/2012 vom 21. Juni 2012, E. 3.2; BGE 137 III 118, E. 2.3; vgl. Schwander, in: Basler Kommentar zum ZGB, 5. A., Basel 2014, N 4 zu Art. 176 ZGB). Vorliegend sind jedoch die finanziellen Verhältnisse mehr als ausreichend für den Bedarf der Familie (vgl. die Lohnausweise 2018 und 2019 des Berufungsführers in Vi-act. 5/30). Zudem ist glaubhaft und vom Berufungsführer nicht bestritten, dass die Berufungsgegnerin in der Finanzbranche nach der langen Familienpause auch mit einer angemessenen Weiterbildung („AA.________“ an der Universität S.________; Vi-act. 37, Frage 78) nicht mehr Fuss fassen konnte (Vi-act. 37, Fragen 83-87). Sie betrieb denn auch bereits in den Jahren 2010 bis 2013, d.h. noch während des Zusammenlebens, ein Pilatesstudio (Vi-act. 37, Fragen 64, 70). Der Berufungsführer wendet nichts gegen die selbständige Tätigkeit der Berufungsgegnerin in einem eigenen Pilatesstudio ein.
Der jüngere der beiden Söhne war im Trennungszeitpunkt (1. Mai 2020) 15-jährig und vollendete das 16. Altersjahr am ________ 2021. Der Berufungsgegnerin war somit gemäss neuster Rechtsprechung zunächst ein Pensum von 80 % und ab ________ 2021 eine Vollzeitbeschäftigung zumutbar (BGE 144 III 481, E. 4.7.6). Verlässliche Angaben zum durchschnittlichen Arbeitspensum der Berufungsgegnerin sind den Akten und Parteiaussagen nicht zu entnehmen. Festzuhalten ist, dass die Berufungsgegnerin auch bei behördlich angeordneten Schliessungen des Studios online Pilatesunterricht erteilen kann. So sagte sie selber aus, zwei Mal pro Woche Zoom-Klassen anzubieten (Vi-act. 37, Frage 96). Sie kündigte per Social Media verschiedentlich live stream Lektionen an (Vi-act. 5/2A ff.). Demzufolge sind im Kontoblatt des ersten Halbjahres 2020 Einnahmen für Streaming-Stunden verbucht (Vi-act. 18/3, S. 25). Glaubhaft erscheint allerdings, dass online Kurse weniger nachgefragt werden, weil kostenlose Angebote verfügbar sind (Vi-act. 37, Frage 100). Darüber hinaus erteilte die Berufungsgegnerin private Fitnessstunden im Freien (VITA Parcours: Vi-act. 5/2K; crossfit: Vi-act. 5/2L). Sie scheint demnach mit den behördlichen Massnahmen konstruktiv umgehen und trotz Einschränkungen Einnahmen generieren zu können. An der erstinstanzlichen Parteibefragung sagte sie, wenn das Studio laufe, rechne sie mit Einnahmen von ca. Fr. 6‘000.00 vor Steuern und AHV (Vi-act. 37, Fragen 114-116). Bei Abzug von gut 15 % Sozialversicherungsbeiträgen ergäbe sich ein Nettoeinkommen von gerundet Fr. 5‘000.00. Dieses Einkommen erscheint realistisch, zumal die Berufungsgegnerin dies anhand eines Businessplans im Rahmen ihres Weiterbildungsabschlusses errechnete (Vi-act. 37, Frage 115 i.V.m. Frage 82), den der Berufungsführer nicht in Frage stellte, weshalb im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen einstweilen darauf abgestellt werden kann. Eine Berechnung des hypothetischen Einkommens anhand von geschätzten Teilnehmerzahlen und (brutto-) Stundentarifen, wie dies der Berufungsführer tut, erscheint demgegenüber weder realistisch noch angemessen. Um der besonderen Situation Rechnung zu tragen, rechtfertigt es sich, der Berufungsgegnerin eine Umstellungsfrist bis Ende Dezember 2022 zu gewähren, um dieses hypothetische Einkommen zu erzielen. Diese Frist ist dem Berufungsführer im Rahmen seiner ehelichen Beistandspflicht während des Scheidungsverfahrens angesichts der langen Ehedauer (Heirat am ________), der klassischen Rollenteilung (Vi-act. 37, Befragung Berufungsgegnerin, Fragen 61-64) mit wesentlicher Beeinflussung der Erwerbstätigkeit der sehr gut ausgebildeten Berufungsgegnerin (der Wiedereinstieg in die Bankenbranche misslang: Vi-act. 37, Befragung Berufungsgegnerin, Fragen 83-88) und im Hinblick auf die sehr guten finanziellen Verhältnisse (vgl. die Lohnausweise 2018 und 2019 des Berufungsführers in Vi-act. 5/30) zumutbar (und auch möglich). Für den Zeitraum vor dem 31. Dezember 2022 ist der Berufungsgegnerin das von der Vorinstanz berechnete Einkommen von Fr. 1‘600.00 anzurechnen. Wird der Berufungsgegnerin in teilweiser Gutheissung der Berufung ab 1. Januar 2023 ein höheres als von der Vorinstanz berücksichtigtes Einkommen angerechnet, sind im Folgenden die Unterhaltsbeiträge ab diesem Zeitpunkt neu zu bestimmen.
5. Der Unterhaltsberechnung sind die folgenden, erstinstanzlich festgestellten Bedarfszahlen zugrunde zu legen (angef. Verfügung, E. 5.2.5):
Bedarf Berufungsgegnerin: Fr. 10’191.45
Bedarf J.________: Fr. 6’505.25
Bedarf K.________: Fr. 6’476.05
a) Für den Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis am 31. Dezember 2022 bleibt es bei dem von der Vorinstanz berechneten Einkommen der Berufungsgegnerin und damit bei der vorinstanzlichen Unterhaltsberechnung. Der Berufungsführer hat demnach folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (gerundet):
für J.________: Fr. 6’250.00
für K.________: Fr. 6’230.00
für die Berufungsgegnerin: Fr. 8’590.00
b) Ab 1. Januar 2023 ergeben sich für die Kinderunterhaltsbeiträge keine Änderungen. Nach Abzug des Einkommens der Berufungsgegnerin von Fr. 5‘000.00 von ihrem Bedarf von Fr. 10‘191.45 verbleibt ein ungedeckter Bedarfsanteil von Fr. 5‘191.45. Der Berufungsführer ist demnach zu verpflichten, der Berufungsgegnerin ab 1. Januar 2023 einen Ehegattenunterhaltsbeitrag von gerundet Fr. 5‘190.00 zu bezahlen. Diesbezüglich ist die Berufung teilweise gutzuheissen.
6. Zusammenfassend unterliegt der Berufungsführer im Hinblick auf die beantragte Reduktion der Kinderunterhaltsbeiträge vollständig. Betreffend den Ehegattenunterhalt unterliegt er mit seinem Reduktionsbegehren bis 31. Dezember 2022 vollständig. Ab 1. Januar 2023 wird der vorinstanzliche zugesprochene Ehegattenunterhalt von Fr. 8‘590.00 auf Fr. 5‘190.00 reduziert, wohingegen der Berufungsführer eine vollständige Aufhebung des Unterhaltsbeitrages beantragte (KG-act. 1, Antrag Ziff. 2), sodass er in diesem Zeitraum zu rund 60 % unterliegt. Das Unterliegen betreffend den Ehegattenunterhalt beträgt insgesamt schätzungsweise zwei Drittel. Im Gesamten kann der Berufungsführer als im Berufungsverfahren zu 4/5 unterliegend angesehen werden.
a) Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die angefochtene Verfügung wird lediglich betreffend Ehegattenunterhalt in eher geringem Ausmass zugunsten des Berufungsführers angepasst. Insbesondere betreffend Ehegattenunterhalt lagen die Parteien mit ihren erstinstanzlichen Anträgen derart weit auseinander (Berufungsführer: Verzicht auf Unterhalt; Berufungsgegnerin: Fr. 22‘214.00), dass die Änderung nicht sehr ins Gewicht fällt. Zudem entschied die Vorinstanz zusätzlich über die elterliche Sorge, das Besuchsrecht für K.________ und die superprovisorischen Anträge (angef. Verfügung, Dispositiv). Im Ergebnis erscheint die je hälftige Teilung der Gerichtskosten und Wettschlagung der Parteientschädigungen (angef. Verfügung, Dispositiv Ziff. 8 und 9) für das erstinstanzliche Verfahren weiterhin angemessen.
b) Die Kosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss (s.o., E. 6) dem Berufungsführer zu 4/5 und der Berufungsgegnerin zu 1/5 aufzuerlegen. Die Rechtsvertreterinnen der Parteien reichten keine Kostennoten ein. In summarischen Verfahren beträgt das Honorar praxisgemäss auch im Berufungsverfahren Fr. 300.00 bis Fr. 4‘800.00 (§ 10 GebTRA). Die Entschädigung des Berufungsführers für die rund zehnseitige Berufung (KG-act. 1) und zwei unaufgeforderte Stellungnahmen (KG-act. 9, 13) wird angesichts der nicht sehr komplizierten Sach- und Rechtslage, wobei jedoch die selbständige Tätigkeit der Berufungsgegnerin zu beurteilen war, ermessensweise auf Fr. 3‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgelegt. Der Aufwand der Berufungsgegnerin für die siebzehnseitige Berufungsantwort (KG-act. 7), eine Stellungnahme (KG-act. 11) und verschiedene Kurzschreiben lag in etwa gleich hoch. Nach gegenseitiger Verrechnung der Entschädigungen hat der Berufungsführer der Berufungsgegnerin 3/5 ihrer Entschädigung, d.h. Fr. 1‘800.00, zu bezahlen;-
beschlossen:
In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 8. April 2021 (ZES 20 149 / ZES 19 615) aufgehoben und wie folgt ersetzt:
4. a) Der Gesuchsgegner/Ehemann wird verpflichtet, der Ge-
suchstellerin/Ehefrau an ihren persönlichen Unterhalt ab 1. Mai 2020 bis am 31. Dezember 2022 monatlich im Voraus Fr. 8’590.00 zu bezahlen.
b) Der Gesuchsgegner/Ehemann wird verpflichtet, der Ge-
suchstellerin/Ehefrau an ihren persönlichen Unterhalt ab 1. Januar 2023 monatlich im Voraus Fr. 5’190.00 zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
Die Kosten des Berufungserfahrens von Fr. 5‘000.00 werden dem Berufungsführer zu 4/5 sowie der Berufungsgegnerin zu 1/5 auferlegt und vom Kostenvorschuss des Berufungsführers bezogen. Die Berufungsgegnerin hat dem Berufungsführer ihren Anteil von Fr. 1‘000.00 zu ersetzen.
Der Berufungsführer hat die Berufungsgegnerin für das Berufungsverfahren reduziert mit Fr. 1‘800.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.00.
Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), Rechtsanwältin D.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten), die Staatsanwaltschaft (1/R an die 1. Abteilung betr. SU 2020 1056) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 2. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Die Gerichtsschreiberin
Versand
10. Februar 2022 kau
ZK2 2021 24
§ 45 JG
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Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
Art. 272 ZPOart. 272 CPCart. 272 CPC
Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC
Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
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5A_385/2012
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5A_816/2014
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