ZK2 2021 26
Kammer
31. Januar 2022Deutsch54 min
A. Im Rahmen des beim Einzelrichter am Bezirksgericht March hängigen Scheidungsverfahrens reichte die Gesuchstellerin am 3. Dezember 2020 folgende Rechtsbegehren ein (Vi-act. 1):
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 31. Januar 2022
ZK2 2021 26 und 27
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,
Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl,
Gerichtsschreiberin lic. iur. Cornelia Spörri-Kessler.
In Sachen
A.________,
Gesuchsgegner, Berufungsführer und Berufungsgegner,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
C.________,
Gesuchstellerin, Berufungsführerin und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin D.________,
betreffend
vorsorgliche Massnahmen
(Berufungen gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 9. April 2021, ZES 2020 503);-
hat die 2. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben
Sachverhalt
A. Im Rahmen des beim Einzelrichter am Bezirksgericht March hängigen Scheidungsverfahrens reichte die Gesuchstellerin am 3. Dezember 2020 folgende Rechtsbegehren ein (Vi-act. 1):
1. a) Es sei die J.________ GmbH (vormals K.________ GmbH) anzuweisen, den monatlichen Mietzins betreffend die Liegenschaft E.________strasse zz, in 8004 Zürich (GB Blatt yy, Kat.-Nr. xx), in der Höhe von Fr. 29'504 ab sofort auf das Konto mit der IBAN ww, lautend auf A.________ u-o C.________, bei der L.________ AG (Bank I) zu bezahlen, unter Androhung doppelter Zahlungspflicht im Unterlassungsfalle.
b) Es sei die M.________ GmbH anzuweisen, den monatlichen Mietzins betreffend die Liegenschaft E.________strasse zz, in 8004 Zürich (GB Blatt yy, Kat.-Nr. xx), in der Höhe von Fr. 4'700 ab sofort auf das Konto mit der IBAN ww, lautend auf A.________ u-o C.________, bei der L.________ AG (Bank I) zu bezahlen, unter Androhung doppelter Zahlungspflicht im Unterlassungsfalle.
Erwägungen
2.
a) Es sei eine vom Gericht zu bestimmende unabhängige Person als Verwalter der sich im Miteigentum der Parteien befindlichen Liegenschaft E.________strasse zz, in 8004 Zürich, GB Blatt yy, Kat.-Nr. xx einzusetzen.
b) Dem Verwalter sei die ordnungs- und zweckmässige umfassende Verwaltung der Liegenschaft E.________strasse zz, in 8004 Zürich zu übertragen und der Verwalter sei zu ermächtigen, die dafür notwendigen Rechtshandlungen vorzunehmen insbesondere die Abwicklung/Betreuung der Mietverhältnisse inkl. Einzug der Mietzinse, die Sicherstellung des ordentlichen Unterhalts der Räumlichkeiten und der Umgebung, die allfällige Neuvermietung, die Bezahlung der anfallenden Kosten (Unterhalt und Reparaturen, Heiz- und Betriebskosten, Gebühren, Abgaben, Versicherungen, Amortisationen etc.) und die Führung der Liegenschaftsabrechnung.
c) Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, dem Verwalter die von diesem für die ordnungsgemässe Wahrnehmung der Aufgabe benötigten Unterlagen herauszugeben und ihm die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
d) Dem Verwalter sei Vollmacht zu erteilen, die anfallenden Kosten im Zusammenhang mit der Verwaltung (exklusiv seines eigenen Honorars) dem Konto mit der IBAN ww, lautend auf A.________ u-o C.________, bei der L.________ AG (Bank I), zu belasten.
e) Es sei der Verwalter zu verpflichten, vom Konto mit der IBAN ww, lautend auf A.________ u-o C.________, bei der L.________ AG (Bank I), folgende Zahlungen auf das Konto der Gesuchstellerin bei der N.________ (Bank II) zu überweisen, sobald der Saldo des gemeinsamen Konto mit der IBAN ww der Parteien bei der L.________ AG (Bank I) Fr. 300'000 übersteigt:
- Fr. 214'524 samt Zinst von 5% seit 31. Januar 2020
- ab Februar 2020 bis die Mieterin M.________ GmbH den Mietzins vollumfänglich auf das gemeinsame Konto der Parteien bezahlt, monatlich Fr. 2'350 (hälftiger Mietzinsanteil) samt Zins von 5% seit jeweiliger Fälligkeit.
f) Es sei der Verwalter zu verpflichten, ab Ernennung bis zur Beendigung der Verwaltung eine vereinfachte Buchhaltung zu führen und beiden Parteien mindestens halbjährlich Bericht zu erstatten. Auch hat der Verwalter die Parteien regelmässig über die wichtigsten Ereignisse zu informieren.
g) Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, das Honorar des Verwalters vollständig zu übernehmen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWSt zu Lasten des Gesuchsgegners.
Mit Stellungnahme vom 26. Januar 2021 beantragte der Gesuchsgegner, es sei auf die Rechtsbegehren nicht einzutreten, eventualiter seien diese abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin (Vi-act. 8). Weitere Stellungnahmen der Parteien datieren vom 11. bzw. 24. Februar 2021 (Vi-act. 10 und 12).
B. Am 9. April 2021 verfügte der Einzelrichter was folgt (Vi-act. 14):
1.
Die J.________ GmbH (vormals K.________ GmbH) wird angewiesen, den monatlichen Mietzins betreffend die Liegenschaft E.________strasse zz, in Zürich 8004 (GB Blatt yy, Kat.-Nr. xx), in der Höhe von Fr. 29'504.00 ab sofort auf das Konto mit der IBAN ww, lautend auf A.________ u-o C.________, bei der L.________ AG (Bank I) zu bezahlen, unter Androhung doppelter Zahlungspflicht im Unterlassungsfalle.
2.
lm Übrigen wird das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen abge-wiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2’000.00 werden je hälftig der Gesuchstellerin und dem Gesuchsgegner auferlegt. Der geleistete Vorschuss der Gesuchstellerin wird verrechnet. Unter dem Titel Gerichtskostenersatz wird der Gesuchsgegner verpflichtet, der Gesuchstellerin Fr. 1’000.00 zu bezahlen.
4.
Parteientschädigungen werden gegenseitig wettgeschlagen.
5.
[Rechtsmittel].
6.
[Zufertigung].
C. Dagegen erhob der Gesuchsgegner am 22. April 2021 fristgerecht Berufung mit folgenden Anträgen (ZK2 2021 26, KG-act. 1):
1.
a) Es sei die Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts March vom 9. April 2021 aufzuheben und es sei auf die Rechtsbegehren der Berufungsbeklagten nicht einzutreten.
b) Eventuell: Es sei die Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts March vom 9. April 2021, aufzuheben und es seien die Rechtsbegehren/Anträge der Berufungsbeklagten vollumfänglich abzuweisen.
2.
Eventualiter sei die Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts March vom 9. April 2021. aufzuheben und durch folgende Regelung zu ersetzen:
a) Es sei festzustellen, dass der Berufungskläger weiterhin die Liegenschaft verwaltet und dafür mit CHF 700.00 pro Monat entschädigt werden soll.
b) Es seien beide Parteien zu verpflichten, ihre Mietzinseinnahmen aus der Liegenschaft E.________strasse zz, 8004 Zürich (GB Blatt yy, Kat.-Nr. xx), von zurzeit monatlich CHF 29'505.00 des Mieters J.________ GmbH mit Sitz an der E.________str. zz, 8004 Zürich und von zurzeit CHF 4'700.00 des Mieters M.________ GmbH mit Sitz an der G.________str. vv in 8004 Zürich auf ein Bankkonto bei der O.________ (Bank III) einzuzahlen, welches auf einen Treuhänder lautet und von diesem verwaltet wird.
c) Die Parteien seien zu verpflichten, gemeinsam den Treuhänder zu bestimmen; bei Uneinigkeit soll jede Partei berechtigt sein, je einen Treuhänder zu bestimmen, der anschliessend mittels Los bestimmt wird.
d) Der Treuhänder sei zu verpflichten, sämtliche Einnahmen und Ausgaben entsprechend den Anweisungen der beiden Miteigentümer zu verwalten und bei Uneinigkeit der beiden Miteigentümer definitiv über die Einnahmen und Ausgaben unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der beiden Miteigentümer zu entscheiden.
e) Der Treuhänder sei zu verpflichten, die Nettomietzinseinnahmen – soweit ausreichend – jeden Monat im Umfang von je CHF 10'000.00 den beiden Miteigentümern auszuzahlen.
f) Der Treuhänder sei berechtigt zu erklären, seinen Arbeitsaufwand zu einem Stundenansatz von CHF 120.00 abzurechnen.
g) Im Übrigen seien die Rechtsbegehren der Berufungsbeklagten abzuweisen.
3.
Die Gerichtskosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren seien der Berufungsbeklagten aufzuerlegen.
4.
Es sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Berufungskläger eine angemessene Parteientschädigung für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren zu bezahlen (zuzüglich MwSt von 7,7%).
Zudem verlangte der Gesuchsgegner, es sei der Berufung die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
Mit Berufungsantwort vom 30. April 2021 ersuchte die Gesuchstellerin um vollumfängliche Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für beide Instanzen zulasten des Gesuchsgegners (ZK2 2021 26, KG-act. 7).
Am 24. Juni 2021 wies die Verfahrensleitung das Gesuch um Aufschiebung der Vollstreckbarkeit der angefochtenen Verfügung ab (ZK2 2021 26,
KG-act. 9).
D. Wie der Gesuchsgegner erhob auch die Gesuchstellerin am 22. April 2021 Berufung und beantragte was folgt (ZK2 2021 27, KG-act. 1):
1.
Es sei Dispositiv Ziff. 2 der Verfügung des Bezirksgerichts March vom 9. April 2021 (Geschäfts-Nr. ZES 20 503) aufzuheben und es sei folgendes zu verfügen:
Es sei die M.________ GmbH anzuweisen, den monatlichen Mietzins betreffend die Liegenschaft E.________strasse zz, in 8004 Zürich (GB Blatt yy, Kat.-Nr. xx), in der Höhe von Fr. 4'700 ab sofort auf das Konto mit der IBAN ww, lautend auf A.________ u-o C.________, bei der L.________ AG (Bank I) zu bezahlen, unter Androhung doppelter Zahlungspflicht im Unterlassungsfalle.
b. a) Es sei eine vom Gericht zu bestimmende unabhängige Person als Verwalter der sich im Miteigentum der Parteien befindlichen Liegenschaft E.________strasse zz, in 8004 Zürich, GB Blatt yy, Kat.-Nr. xx einzusetzen.
b) Dem Verwalter sei die ordnungs- und zweckmässige umfassende Verwaltung der Liegenschaft E.________strasse zz, in 8004 Zürich zu übertragen und der Verwalter sei zu ermächtigen, die dafür notwendigen Rechtshandlungen vorzunehmen insbesondere die Abwicklung/Betreuung der Mietverhältnisse inkl. Einzug der Mietzinse, die Sicherstellung des ordentlichen Unterhalts der Räumlichkeiten und der Umgebung, die allfällige Neuvermietung, die Bezahlung der anfallenden Kosten (Unterhalt und Reparaturen, Heiz- und Betriebskosten, Gebühren, Abgaben, Versicherungen, Amortisationen etc.) und die Führung der Liegenschaftsabrechnung.
c) Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, dem Verwalter die von diesem für die ordnungsgemässe Wahrnehmung der Aufgabe benötigten Unterlagen herauszugeben und ihm die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
d) Dem Verwalter sei Vollmacht zu erteilen, die anfallenden Kosten im Zusammenhang mit der Verwaltung (exklusiv seines eigenen Honorars) dem Konto mit der IBAN ww, lautend auf A.________ u-o C.________, bei der L.________ AG (Bank I), zu belasten.
e) Es sei der Verwalter zu verpflichten, vom Konto mit der IBAN ww, lautend auf A.________ u-o C.________, bei der L.________ AG (Bank I), folgende Zahlungen auf das Konto der Gesuchstellerin bei der N.________ (Bank II) zu überweisen, sobald der Saldo des gemeinsamen Konto mit der IBAN ww der Parteien bei der L.________ AG (Bank I) Fr. 300'000 übersteigt:
- Fr. 214'524 samt Zins von 5% seit 31. Januar 2020
- ab Februar 2020 bis die Mieterin M.________ GmbH den Mietzins vollumfänglich auf das gemeinsame Konto der Parteien bezahlt, monatlich Fr. 2'350 (hälftiger Mietzinsanteil) samt Zins von 5% seit jeweiliger Fälligkeit.
f) Es sei der Verwalter zu verpflichten, ab Ernennung bis zur Beendigung der Verwaltung eine vereinfachte Buchhaltung zu führen und beiden Parteien mindestens halbjährlich Bericht zu erstatten. Auch hat der Verwalter die Parteien regelmässig über die wichtigsten Ereignisse zu informieren.
g) Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, das Honorar des Verwalters vollständig zu übernehmen.
2.
Es sei Dispositiv Ziff. 3 der Verfügung des Bezirksgerichts March vom 9. April 2021 (Geschäfts-Nr. ZES 20 503) aufzuheben und es seien die Gerichtskosten vollumfänglich dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen.
3.
Es sei Dispositiv Ziff. 4 der Verfügung des Bezirksgerichts March vom 9. April 2021 (Geschäfts-Nr. ZES 20 503) aufzuheben und es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin eine angemessene Prozessentschädigung zzgl. MWSt zu bezahlen.
4.
Eventualiter sei die Verfügung des Bezirksgerichts March vom 9. April 2021 (Geschäfts-Nr. ZES 20 503) zur Neuentscheidung in diesen Punkten an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWSt) zulasten des Berufungsbeklagten.
Am 29. April 2021 reichte die Gesuchstellerin weitere Unterlagen zu den Akten (ZK2 2021 27, KG-act. 6). Mit Berufungsantwort vom 3. Mai 2021 ersuchte der Gesuchsgegner um Abweisung der Berufung, soweit sie nicht mit den Anträgen in seiner Berufung übereinstimme, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für beide Instanzen zulasten der Gesuchstellerin (ZK2 2021 27,
KG-act. 8). Weitere Eingaben der Parteien datieren vom 5., 11., 12., 14., 18. und 20. Mai 2021, 2., 17. 21. und 25. Juni 2021, 20. Oktober 2021 sowie 1. und 5. November 2021 (ZK2 2021 27, KG-act. 10, 12, 14, 16, 18, 20, 22, 24, 26, 28, 31, 33 und 35). Gemäss Stellungnahme der Gesuchstellerin vom 20. Oktober 2021 seien die Rechtsbegehren Ziffern 1a und 1b/e der Berufung insoweit nachzuführen, als neu die „H.________ GmbH (ehemals M.________ GmbH)“ aufzunehmen sei (ZK2 2021 27, KG-act. 33, S. 2).
Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen;-
in Erwägung:
1.
Das Gericht kann zur Vereinfachung des Prozesses selbständig eingereichte Klagen vereinigen (Art. 125 lit. c ZPO). In gleicher Weise können die von mehreren Parteien als Rechtsmittelkläger erhobenen Rechtsmittel im gleichen Verfahren behandelt werden (Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 125 ZPO N 5). Die Berufungen ZK2 2021 26 und 27 richten sich gegen dieselbe Verfügung und hängen sachlich eng zusammen, weshalb sie zu vereinigen sind.
2.
a) Die Gesuchstellerin stützt ihre Begehren auf Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 178 ZGB (Vi-act. 1 N 20). Gemäss Art. 276 Abs. 1 ZPO kommt das summarische Verfahren (vgl. Art. 271 ZPO) zur Anwendung und das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (eingeschränkte Untersuchungsmaxime; Art. 272 i.V.m. Art. 271 ZPO; Sutter-Somm/Hostettler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 272 ZPO N 12). Diese entbindet die Parteien indes weder von der aktiven Mitwirkungspflicht noch von der Behauptungs- und Substantiierungslast (Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. A. 2014, N 1.03). Es bleibt Aufgabe der Parteien, dem Gericht die nötigen Tatbestandselemente zu nennen und die verfügbaren Beweismittel zu liefern (vgl. BGer, Urteil 5A_2/2013 vom 6. März 2013 E. 4.2). Zudem gilt das Beweismass des Glaubhaftmachens (Sutter-Somm/Hostettler, a.a.O., Art. 271 ZPO N 12). Glaubhaftmachen ist weniger als beweisen, aber mehr als behaupten. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn für deren Vorhandensein eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (Lardelli/Vetter, Basler Kommentar, 6. A. 2018, Art. 8 ZGB N 20 mit Verweisen).
b) Soweit es die Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen der Familie oder die Erfüllung einer vermögensrechtlichen Verpflichtung aus der ehelichen Gemeinschaft erfordert, kann das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Verfügung über bestimmte Vermögenswerte von dessen Zustimmung abhängig machen (Art. 178 Abs. 1 ZGB). Das Gericht trifft die geeigneten sichernden Massnahmen (Art. 178 Abs. 2 ZGB). Bereits nach altem Recht war Art. 178 ZGB nicht nur im Eheschutzverfahren, sondern zumindest sinngemäss auch im Rahmen vorsorglicher Massnahmen bei der Ehescheidung anwendbar (BGE 120 III 67 E. 2a; BGE 118 II 378 E. 3b S. 380). Dies ergibt sich nun ausdrücklich aus Art. 276 Abs. 1 ZPO, wonach bei vorsorglichen Massnahmen im eherechtlichen Verfahren die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss anwendbar sind, worunter insbesondere auch eine Verfügungsbeschränkung i.S.v. Art. 178 ZGB fällt (BGer, Urteil 5A_2/2013 vom 6. März 2013 E. 3.2).
3.
Der Gesuchsgegner stellt sich gegen die verfügte Anweisung an die J.________ GmbH zur sofortigen Bezahlung des monatlichen Mietzinses betreffend die Liegenschaft E.________strasse zz in 8004 Zürich auf das gemeinsame Konto der Parteien bei der L.________ AG (Bank I). Die Gesuchstellerin verlangt demgegenüber eine zusätzliche Anweisung an die M.________ GmbH bzw. H.________ GmbH zur Überweisung des Mietzinses auf das gemeinsame Konto.
a) Voraussetzung für eine Verfügungsbeschränkung nach Art. 178 ZGB ist, dass eine ernsthafte und aktuelle Gefährdung vorliegt und die Beschränkung der Verfügungsbefugnis verhältnismässig ist (Six, a.a.O., N 9.01). Ein Ehegatte, der eine Verfügungsbeschränkung verlangt, hat zweierlei glaubhaft zu machen, nämlich die Existenz eines Anspruchs und dessen Gefährdung durch eigenmächtiges Handeln des anderen Ehegatten. Er muss wenigstens in kursorischer Weise darlegen, dass ein schützenswerter Anspruch in bestimmtem Umfang besteht, und erläutern, weshalb dieser aktuell, in nächster Zukunft bedroht ist. Einzelne Indizien reichen aus, z.B. übermässige Bankbezüge, freigebige Schenkungen, offensichtlich unwahre Angaben über den Vermögensstand oder völlig verweigerte Auskünfte (Vetterli, in: Schwenzer/Fankhauser, Familienkommentar Scheidung, 3. A. 2017, Bd. I, Art. 178 ZGB N 3). Eine Verfügungsbeschränkung kann angeordnet werden, um die Vollstreckbarkeit eines güterrechtlichen Anspruchs vorsorglich sicherzustellen. Ansprüche aus Güterrecht können bereits im Stadium der blossen Anwartschaft gefährdet sein, wenn ihre spätere Erfüllung wegen nicht vorhandenen oder ungenügenden Vermögenssubstrats fraglich erscheint. Zur Ermöglichung einer korrekten güterrechtlichen Auseinandersetzung kann es geboten sein, durch Verfügungsbeschränkung den Vermögensstand in quantitativer und qualitativer Hinsicht zu erhalten (Isenring/Kessler, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 178 ZGB N 5 und N 10). Eine Massnahme nach Art 178 ZGB kann auch im Falle der Anordnung der Gütertrennung nötig sein (Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, 1999, Art. 178 ZGB N 5a).
b) Der Vorderrichter erachtete das Bestehen eines Regressanspruchs der Gesuchstellerin nach Art. 649 Abs. 2 ZGB gegenüber dem Gesuchsgegner als wahrscheinlich und den Anspruch nach Bestand und Umfang als glaubhaft dargelegt. So sei unbestritten, dass die Hypothekarzinsen und Amortisationen durch das Guthaben auf dem gemeinsamen und-Konto bei der L.________ AG (Bank I) getilgt würden, und es sei glaubhaft, dass die dem Gesuchsgegner zustehende Hälfte der Mietzinsen aus der Vermietung an die J.________ GmbH seit Juli 2016 und die gesamten Mietzinsen der M.________ GmbH nicht auf das gemeinsame Konto flössen. Der gesamte Mietzins der vorherigen Mieterin, der F.________, von Fr. 4'700.00 sei jedoch bis und mit Januar 2020 noch auf dieses geflossen. Weil die Gesuchstellerin zumindest bis und mit Januar 2020 ihre Mieteinnahmen von Fr. 14'752.00 und Fr. 2'350.00 auf das gemeinsame Konto einzahlen lassen habe, tilge sie nach wie vor den Grossteil der Kosten alleine (angef. Verfügung E. 4.3.1, S. 10 f.).
aa) In der güterrechtlichen Auseinandersetzung regeln die Ehegatten ihre gegenseitigen Schulden (Art. 205 Abs. 3 ZGB). Hiervon erfasst sind nicht nur eherechtliche, sondern beliebige Sach- und Geldschulden (Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, 1992, Art. 205 ZGB N 65; Hausheer/Aebi-Müller, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 205 ZGB N 22; Jakob, in: Büchler/Jakob, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. A. 2018, Art. 205 ZGB N 6). Bei einem Gesuch nach Art. 178 ZGB muss der gesuchstellende Ehegatte die Existenz eines Anspruchs gegenüber dem anderen glaubhaft machen. Dem Argument des Gesuchsgegners, das Bestehen und die Geltendmachung eines allfälligen Regressanspruchs der Gesuchstellerin ihm gegenüber könne nicht Gegenstand von vorsorglichen Massnahmen sein oder die Gesuchstellerin könne im Rahmen vorsorglicher Massnahmen nicht vorweg die Erfüllung aus angeblich ihr ihm gegenüber zustehenden Forderungen verlangen (vgl. ZK2 2021 26, KG-act. 1 N 8 und 23), kann deshalb nicht gefolgt werden. Das Scheidungsgericht bleibt entgegen den Vorbringen des Gesuchsgegners (vgl. ZK2 2021 26, KG-act. 1 N 6) gleichwohl gemäss Art. 276 Abs. 3 ZPO zuständig und berechtigt, vorsorgliche Massnahmen zu treffen, wenn die Statusfolge der Auflösung der Ehe (Teilrechtskraft des Scheidungsurteils) bereits eintritt, bevor alle Nebenfolgen entschieden wurden (Schwander, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. A. 2015, Art. 276 ZPO N 12; Stalder/van de Graaf, in: Oberhammer/Domej/Haas, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 3. A. 2021, Art. 276 ZPO N 6; Sutter-Somm/Stanischewski, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 276 ZPO N 39). Gerade wo noch keine definitive Regelung komplexer vermögensrechtlicher Fragen erfolgte, besteht ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis, um eigenmächtige Dispositionen eines Ehegatten zu vermeiden (Weber, Anweisung an den Schuldner, in: AJP 3/2002, S. 244). Entsprechend ist nicht von Belang, ob oder dass die Mietzinseinnahmen aus der Liegenschaft in Zürich die Zeit nach der rechtskräftigen Scheidung betreffen. Können entsprechende vorsorgliche Massnahmen sowohl vor als auch nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung angeordnet werden, ist mithin auch irrelevant, ob es sich beim Argument der rechtskräftigen Scheidung (ZK2 2021 26, KG-act. 1 N 6) sowie dem in diesem Zusammenhang eingereichten Heimatschein (ZK2 2021 26, KG-act. 1/1) um unzulässige Noven handelt (vgl. ZK2 2021 26, KG-act. 7 N 12). So wie die Verfügung über Einkünfte aus einem Nutzniessungsvermögen oder aus einer unverteilten Erbschaft von der Zustimmung des anderen Ehegatten abhängig gemacht werden kann (Isenring/Kessler, a.a.O., Art. 178 ZGB N 23), sollte dies sodann grundsätzlich auch mit Bezug auf laufende Mietzinseinnahmen möglich sein. Der Gesuchsgegner moniert, dieses Vorgehen entspreche im Resultat einer Pfändung zukünftiger Einkünfte, die aber höchstens nach den Regeln des SchKG möglich sei (ZK2 2021 26, KG-act. 1 N 33). Der angestellte Vergleich greift aber bereits deshalb nicht, weil mit einer Verfügungsbeschränkung nach Art. 178 ZGB die Verfügung über bestimmte Vermögenswerte lediglich von der Zustimmung des Ehegatten abhängig gemacht wird. Weil die beanstandete Anweisung nur der Sicherung von Forderungen dient, ist zudem nicht ersichtlich, weshalb über die Rechtsbegehren im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder in einem neuen ordentlichen Verfahren zu befinden wäre (vgl. ZK2 2021 26, KG-act. 1 N 7 f. und 22 f.). In der Regel sind vorsorgliche Massnahmen an die Dauer eines hängigen Hauptsacheverfahrens geknüpft (Sprecher, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 262 ZPO N 52), was vorliegend Sinn macht, weil Vermögenswerte bis zur güterrechtlichen Auseinandersetzung im ordentlichen Verfahren (vgl. angef. Verfügung E. 5.2, S. 16) zu sichern sind. Weshalb die Massnahme zu befristen wäre, begründet der Gesuchsgegner nicht (vgl. ZK2 2021 26, KG-act.1 N 24).
bb) Im Weiteren beanstandet der Gesuchsgegner den vorderrichterlichen Schluss, wonach die Gesuchstellerin nach wie vor den Grossteil der Hypothekar- und Amortisationskosten alleine getragen habe; dies beruhe auf einer nicht näher belegten Vermutung (ZK2 2021 26, KG-act. 1 N 22). Gemäss den Vorbringen der Gesuchstellerin habe die Mieterin ihren Mietanteil bekanntlich lange Zeit auf das gemeinsame Konto und die andere Hälfte direkt dem Gesuchsgegner bezahlt. Es sei daher zutreffend, dass der Grossteil der Hypothekar- und Amortisationskosten alleine zu ihren Lasten gehe. Indem der Gesuchsgegner ausführe, die L.________ AG (Bank I) habe vollen Zugriff auf das gemeinsame Konto gehabt und weiterhin die Amortisationen und Hypothekarzinse direkt abbuchen könne, bestätige er dies (ZK2 2021 26, KG-act. 7 N 42).
Der Gesuchsgegner bestreitet nicht, dass die Hypothekarzinsen und die Amortisationen vom Guthaben auf dem gemeinsamen und-Konto bei der L.________ AG (Bank I) getilgt wurden. Ebenso wenig erhebt er Einwände gegen die vorderrichterliche Erwägung, er (der Gesuchsgegner) habe nicht darlegen oder zumindest glaubhaft machen können, dass er sich (trotzdem noch) effektiv an der Tilgung der Hypothekarzinsen oder den Amortisationen beteilige. Der Gesuchsgegner beschränkt sich einerseits auf die Behauptung, stets genau abgerechnet zu haben, was die Gesuchstellerin bestreitet
(ZK2 2021 26, KG-act. 7 N 41). Der Gesuchsgegner verweist diesbezüglich auf Vi-BB 3 und 4, zweier Schreiben seines Rechtsvertreters an die Gegenseite. Ersteres enthält aber unter anderem lediglich einen Vorschlag über die hälftige Teilung der Mietzinseinnahmen aus der Liegenschaft an der E.________strasse sowie die hälftige Bezahlung der anfallenden Rechnungen. Laut den Ausführungen des zweiten Schreibens seien auf das gemeinsame Konto der Parteien erhebliche Mietzinse geflossen, die bis auf Weiteres dazu verwendet werden könnten, daraus die Kosten der Liegenschaft zu bezahlen. Eine umfassende Abrechnung über diese Mietzinse könne dann später erfolgen. Eine konkrete Abrechnung über die Auslagen geschweige denn ein Nachweis über solche lässt sich dem Schreiben nicht entnehmen. Der Gesuchsgegner vermag damit nicht zu belegen, dass er stets genau abrechnete. Andererseits bringt er vor, die entsprechenden Zahlungen seien von den Parteien in etwa der gleichen Höhe geleistet worden, begründet dies aber nicht näher. Er erklärt, soweit die Gesuchstellerin insgesamt mehr Zahlungen auf das Konto bei der L.________ AG (Bank I) geleistet habe als er, sei die Differenz im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung noch auszugleichen (ZK2 2021 26, KG-act. 1 N 22). Ebenso bestätigt er, dass sein Mietzinsanteil von der J.________ GmbH nur bis Mitte Juli 2016 auf das gemeinsame Konto floss (vgl. ZK2 2021 26, KG-act. 1 N 17 und 21). Nachdem der Vorderrichter eine Tilgung der Zahlungen ab dem gemeinsamen Konto als unbestritten ansah und unter Berücksichtigung der darauf erfolgten Mietzinszahlungen zum Schluss gelangte, die Gesuchstellerin tilge den Grossteil der Kosten mit ihren Mietzinseinnahmen alleine, ist seine Folgerung, die Gesuchstellerin habe ihren Anspruch glaubhaft machen können, daher nicht zu beanstanden. Betreffend Umfang erhebt der Gesuchsgegner im Übrigen (eventualiter) keine konkreten Einwände.
c) Nach den vorderrichterlichen Erwägungen habe die Gesuchstellerin eine Gefährdung ihrer Ansprüche durch eigenmächtiges Handeln des Gesuchsgegners ebenfalls glaubhaft machen können. So würden seit Februar 2020 keine Mieteinnahmen mehr auf das gemeinsame und-Konto fliessen, weshalb das hauptsächlich durch das Vermögen der Gesuchstellerin angehäufte Kontoguthaben allmählich aufgebraucht werde. Der Gesuchsgegner mache geltend, er benötige die Mieteinnahmen, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, womit das entsprechende Vermögen verloren gehe. Damit sei nicht nur die Erhaltung des Vermögens auf dem und-Konto, sondern auch der Regressanspruch der Gesuchstellerin gegenüber dem Gesuchsgegner hinsichtlich der Kostenbeteiligung gefährdet. Letzterer habe sodann von sich aus die J.________ GmbH und die M.________ GmbH angewiesen, die gesamten oder zumindest einen Teil der monatlichen Mietzinsen nicht mehr auf das gemeinsame und-Konto zu überweisen (angef. Verfügung E. 4.3.2, S. 11).
Die Parteien einigten sich im Jahr 2015 auf eine Bezahlung der Mieten auf das gemeinsame Konto bei der L.________ AG (Bank I) (vgl. Vi-act. 1 N 7;
Vi-act. 8 N 40; ZK2 2021 26, KG-act. 7 N 14, 22 und 24 f.). Der Gesuchsgegner beanstandet die vorderrichterliche Erwägung, er habe die Mieter von sich aus angewiesen, die gesamten oder zumindest einen Teil der monatlichen Mietzinsen nicht mehr auf das gemeinsame und-Konto zu überweisen (angef. Verfügung E. 4.3.2, S. 11; ZK2 2021 26, KG-act. 1 N 21), nicht. Wenn er sich hierzu seinen Ausführungen nach auch gezwungen sah, bestreitet er ein eigenmächtiges Handeln seinerseits nicht. Er verneint eine Gefährdung der Ansprüche der Gesuchstellerin mit der Begründung, dass die Mietzinseinnahmen schon seit Oktober 2019 hälftig auf die Parteien auf deren Bankkonti aufgeteilt würden (ZK2 2021 26, KG-act. 1 N 11). Der Gesuchsgegner reicht Belastungsanzeigen über den Zeitraum von Oktober 2019 bis März 2021 ins Recht, welche dies belegen sollen (vgl. ZK2 2021 26, KG-act. 1 N 9 f. inkl.
KG-act. 1/2). Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel jedoch nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Wer das Novenrecht ausüben will, trägt die Substanziierungs- und auch die Beweislast für das unverzügliche Einbringen der Noven und die Anwendung zumutbarer Sorgfalt (Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 317 ZPO N 34). Sie hat begründet und im Einzelnen darzutun, weshalb sie ein bestimmtes Novum nicht früher geltend machen konnte (Moret, Aktenschluss und Novenrecht nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2014, N 738). Die für den Nachweis der Unverzüglichkeit und Schuldlosigkeit allenfalls erforderlichen Beweismittel sind ebenfalls ohne Verzug, das heisst mit dem Vorbringen der Noven selbst, zu nennen oder einzureichen; die spätere Anrufung ist ausgeschlossen (Reetz/Hilber, a.a.O., Art. 317 ZPO N 34). Weil die Gesuchstellerin unter anderem bereits erstinstanzlich geltend machte, die J.________ GmbH bezahle ihren hälftigen Mietanteil seit Februar 2020 auf ein alleine auf sie lautendes Konto (Vi-act. 1 N 14), gaben entgegen den Vorbringen des Gesuchsgegners nicht erst „falsche Annahmen der Vorinstanz” oder der vorinstanzliche Entscheid Anlass zur Einreichung der neuen Belege. Es handelt sich bei den Belastungsanzeigen damit um unzulässige Noven, nachdem der angefochtene Entscheid am 9. April 2021 erging und der Gesuchsgegner nicht aufzeigt, dass er die Anzeigen nicht bereits vor erster Instanz einreichen konnte. Davon abgesehen bestreitet der Gesuchsgegner wie erwähnt nicht, dass sein Mietzinsanteil der J.________ GmbH seit Juli 2016 nicht mehr auf das gemeinsame Konto einbezahlt wurde und er darüber alleine verfügen kann. Weil zudem spätestens ab Februar 2020 keine Mietzinseinnahmen mehr auf das gemeinsame Konto flossen, erhielt das besagte Konto, das nebst den Einnahmen von der F.________ davor unbestrittenermassen nur durch den gesuchstellerischen Anteil an den Mieteinnahmen von der J.________ GmbH geäufnet wurde, keine Gutschriften mehr (vgl. ZK2 2021 26, KG-act. 1 N 12). Der Gesuchsgegner erläutert nicht näher, was er mit den Belastungsanzeigen und den entsprechenden Behauptungen zu seinen Gunsten ableiten möchte. Überdies macht eine hälftige Auszahlung der Mietzinsen an die Parteien auf je separate Konten eine Anweisung zur Bezahlung des Mietzinses auf das gemeinsame und-Konto nicht überflüssig (vgl. ZK2 2021 26, KG-act. 1 N 11), weil es gerade um seinen Mietzinsanteil geht, über den der Gesuchgegner nicht alleine verfügen können soll. Dies wird mit der Anweisung an die Mieterschaft zur Einzahlung auf das gemeinsame und-Konto verhindert. Wenn der Gesuchsgegner sich (weiterhin) bereit erklärt, der Gesuchstellerin die Nettomietzinszahlungen hälftig zukommen zu lassen (vgl. ZK2 2021 26, KG-act. 1 N 9), verkennt er ausserdem, dass der Vorderrichter eine Gefährdung deren Ansprüche darin sah, dass das Guthaben auf dem gemeinsamen Konto, das hauptsächlich durch die Gesuchstellerin angehäuft worden sei, allmählich aufgebracht werde, weil seit Februar 2020 keine Mietzinseinnahmen auf dieses flössen. Der Gesuchsgegner bestreitet nicht, dass aus den Mietzinseinnahmen (auf dem und-Konto) Hypothekarzinsen und Amortisationskosten bezahlt wurden und werden. Die Gesuchstellerin verweist in diesem Zusammenhang auf ihre erstinstanzlichen Vorbringen, wonach das damalige Kontoguthaben ca. Fr. 200'000.00 betragen haben soll und vom Konto nach wie vor die beträchtlichen Hypothekarzinsen und Amortisationen von Fr. 60'000.00 etc. bezahlt würden (ZK2 2021 26, KG-act. 7 N 27; Vi-act. 1 N 16 f. unter Bezugnahme auf Vi-KB 5 f.). Nachdem der Gesuchsgegner selber geltend macht, er brauche die Mietzinseinnahmen für seinen Lebensunterhalt, ist nicht zu beanstanden, dass der Vorderrichter nicht nur die Erhaltung des Vermögens auf dem Konto, sondern auch den Regressanspruch der Gesuchstellerin hinsichtlich der Kostenbeteiligung als gefährdet ansah. Der Gesuchsgegner vermag nicht aufzuzeigen, weshalb der Vorderrichter keinen entsprechenden Schluss hätte ziehen dürfen.
d) Der Vorderrichter prüfte die Rechtsbegehren der Gesuchstellerin im Weiteren unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit.
aa) Er erachtete die geforderten Anweisungen für den Zweck der Erhaltung des Vermögens und der Sicherung der Ansprüche der Gesuchstellerin gegenüber dem Gesuchsgegner als geeignete Massnahme und befand es in Anbetracht der bereits erfolgten Verfügungssperren als glaubhaft, dass der Gesuchsgegner mit den Mieteinnahmen seinen Lebensunterhalt bestreiten müsse. Er verfügte in der Folge eine entsprechende Anweisung an die J.________ GmbH. Eine zusätzliche Anweisung an die damalige M.________ GmbH sah er indes als nicht erforderlich und nicht zumutbar an. Der Gesuchsgegner solle, wie bis anhin, deren gesamten Mietzinsen für sich vereinnahmen können, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Es sei davon auszugehen, dass von den Mieteinnahmen von insgesamt Fr. 4'700.00 jeweils Fr. 700.00 auf ein Konto der I.________ AG für die Verwaltungs- und Unterhaltskosten flössen. Die Konti dieser Gesellschaft seien am 5. November 2018 mit einer Verfügungssperre belegt worden, weshalb der Gesuchsgegner nur auf Fr. 4'000.00 der monatlichen Mieteinnahmen Zugriff habe. Jedoch sei auch zu berücksichtigen, dass er über mehrere Jahre die Hälfte der Mieteinnahmen der J.________ GmbH auf ein eigenes Konto überweisen lassen habe, womit er während dieser Zeit höchstwahrscheinlich ein gewisses Vermögen habe bilden können. Weil er keine Angaben zur Berechnung seines Unterhaltsbedürfnisses ins Recht gelegt habe, sei davon auszugehen, dass Fr. 4'000.00 zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes ausreichen würden. Der Anspruch der Gesuchstellerin auf ihre Hälfte der Mietzinseinnahmen von der M.________ GmbH (Fr. 2’350.00) sei dabei einerseits durch die bereits ergangenen Vermögenssperren der Konti des Gesuchsgegners sowie andererseits durch die Zahlung des nun gesamten Mietzinses der J.________ GmbH auf das gemeinsame und-Konto gesichert (angef. Verfügung E. 4.3.3, S. 12 f.).
bb) Der Gesuchsgegner beschränkt sich zunächst auf die pauschale Behauptung, er benötige monatlich Fr. 10'000.00 zur Bestreitung seines Lebensunterhalts (ZK2 2021 26, KG-act. 1 N 26). Er bringt zwar an anderer Stelle vor, aus den Mietzinseinnahmen der Mieterin J.________ GmbH von Fr. 29'505.000 verbleibe nach Abzug der monatlichen Kapitalkosten von Fr. 7'500.00 netto noch Fr. 22'005.00. Zudem zahle die M.________ GmbH, wenn auch oft unzuverlässig, monatlich Fr. 4'700.00. Nach Abzug der Unterhalts- und Verwaltungskosten würden beiden Parteien auf jeden Fall netto rund Fr. 10'000.00 verbleiben (ZK2 2021 26, KG-act. 1 N 14). Hieraus lässt sich sein Lebensbedarf indes nicht ableiten. Ausserdem bezifferte der Gesuchsgegner seinen Lebensbedarf auch vor erster Instanz an keiner Stelle konkret (vgl. auch ZK2 2021 26, KG-act. 7 N 49). Gleichermassen allgemein gehalten bleibt der Einwand des Gesuchsgegners, mit der bereits erwirkten Verfügungssperre seien die Interessen der Gesuchstellerin, einer schwerreichen Person, zweifellos hinreichend sichergestellt (ZK2 2021 26, KG-act. 1 N 26). Laut Gesuchsgegner gebe es keinen Rechtsgrund, dass er lediglich Fr. 4'000.00 aus den monatlichen Mietzinseinnahmen erhalten soll, während die Gesuchstellerin die anderen Mietzinsen von rund Fr. 29'500.00 sperren könne (ZK2 2021 26, KG-act. 1 N 32). Entscheidend ist indes, ob die Voraussetzungen für die Anordnung der verlangten Massnahmen erfüllt sind. Im Weiteren reicht der Gesuchsgegner eine Abrechnung vom Februar 2020 bis Februar 2021 als Beleg über geleistete Mietzinse der Mieterin und das Guthaben der Parteien ihr gegenüber von Fr. 29‘000.00 per 17. Dezember 2021 (recte wohl 2020) zu den Akten (ZK2 2021 26, KG-act. 1/3). Der angefochtene Entscheid erging erst im April 2021 und die Parteien reichten im Februar 2021 noch Stellungnahmen ein. Der Gesuchsgegner legt nicht dar, weshalb er die Abrechnung nicht bereits vor erster Instanz einreichte. Sie ist daher nicht zu berücksichtigen (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO). Aus Vi-BB 9, auf die der Gesuchsgegner verweist, ergeben sich zwar diverse Mietzinsausstände der ehemaligen M.________ GmbH. Dem von der Verfügungsbeschränkung betroffenen Ehegatten müssen indes lediglich so viele Vermögensobjekte überlassen bleiben, dass er daraus seinen eigenen Lebensunterhalt – im gebührenden Ausmass – bestreiten kann (Isenring/Kessler, a.a.O., Art. 178 ZGB N 17; Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., Art. 178 ZGB N 10; ZR 93/1994 Nr. 18, S. 83). Selbst wenn die Mieterin aber von Februar 2020 bis Februar 2021 lediglich rund Fr. 2'300.00 im Monat bezahlt hätte (vgl. ZK2 2021 26, KG-act. 1 N 32), ergibt sich aus den Vorbringen des Gesuchsgegners nicht, dass oder inwieweit er seinen Lebensunterhalt ohne die (gänzlichen) hälftigen Mieteinnahmen der J.________ GmbH nicht finanzieren könnte. Schliesslich zielt die Anweisung an die J.________ GmbH nicht darauf ab, Schäden am Gebäude zu verhindern, weshalb keine entsprechende Dringlichkeit vorausgesetzt ist (vgl. ZK2 2021 26, KG-act. 1 N 28). Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung ist mithin zu bestätigen.
cc) Laut Gesuchstellerin hätte der Vorderrichter nicht auf das Argument des Gesuchsgegners, er brauche die Mietzinseinnahmen zur Finanzierung seines Lebensunterhalts, abstellen dürfen, weil er trotz ihrer Bestreitung keinen Nachweis hierfür geliefert habe. Mit Verfügung vom 5. November 2018 seien sodann längst nicht alle Konto- und Vermögenswerte des Gesuchsgegners gesperrt worden, sondern lediglich jene bei der L.________ AG (Bank I), ausgenommen die Firmenkonto der P.________ AG. Darüber hinaus besitze er diverse Depots bei anderen Bankinstituten und sei Inhaber diverser weiterer Unternehmen. Ferner sei er nicht nur Miteigentümer der Liegenschaften an der E.________strasse und in Jestetten, sondern auch Alleineigentümer einer Liegenschaft in Fidaz und verfüge über vier Stockwerteigentumsanteile an einer Liegenschaft in Rüdingen, die er vermiete. Weiter sei der Vorderrichter in seinem Entscheid vom 5. November 2018 davon ausgegangen, dass der Gesuchsgegner über ein Salär verfüge, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Hier hätten er sowie der Gesuchsgegner sich mit keinem Wort zur Einkommenssituation geäussert. Letzterer habe ebenso wenig dargetan, weshalb er nunmehr auf die Mietzinseinnahmen angewiesen sei. Aus den Scheidungsakten ergebe sich, dass der Gesuchsgegner allein aus seiner Tätigkeit als Angestellter der P.________ AG einen Bruttolohn von Fr. 100'000.00 erzielt habe. Wegen seiner Auskunftsverweigerung sei davon auszugehen, dass er mindestens so viel verdiene wie 2016. Völlig unverständlich sei, dass der Gesuchsgegner laut Vorderrichter trotz Miteigentümerschaft über die gesamten Mieteinnahmen der M.________ GmbH verfügen soll. Auch sei der Schluss nicht nachvollziehbar, dass Fr. 700.00 für die I.________ AG auf ein gesperrtes Konto fliessen würden, was nicht einmal der Gesuchsgegner geltend mache. Die bisherigen Verfügungsbeschränkungen würden nicht ausreichen, um ihre Ansprüche von mindestens Fr. 10 Mio. zu sichern (ZK2 2021 27,
KG-act. 1 N 9 ff.).
Der Gesuchsgegner brachte erstinstanzlich vor, er bestreite seinen Lebensunterhalt (im Wesentlichen) aus den ihm zustehenden Mietzinseinnahmen von rund Fr. 15'000.00 (vgl. Vi-act. 8 N 13, 16, 44 und 62). Die Gesuchstellerin bestritt dies; die Behauptung sei weder glaubhaft noch belegt (vgl. Vi-act. 10 N 16). Zum Einkommen oder weiteren Vermögenswerten des Gesuchsgegners stellte sie keine Behauptungen auf, obwohl sie gemäss ihren Vorbringen im Berufungsverfahren offensichtlich über Kenntnisse hierüber verfügt(e). Auch wenn der Vorderrichter in der Verfügung vom 5. November 2018 davon ausging, der Gesuchsgegner verfüge über ein Salär, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, hat dies nicht ohne Weiteres bei der Beurteilung des vorliegenden Gesuchs zu gelten. Die mit Berufung vorgebrachten Behauptungen zu den weiteren Einnahme- und Vermögensquellen bezeichnet der Gesuchsgegner damit zu Recht als unzulässige Noven (vgl. ZK2 2021 27, KG-act. 8 N 14 und 19), weil sie samt Belegen oder Verweisen grundsätzlich verspätet erfolgen und nicht zu hören sind – die Gesuchstellerin legt in ihrer Berufung denn auch keine Novenberechtigung dar (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Bezüglich dem „Auszug homegate” (KG-act. 1/3) ergibt sich aus der Berufung im Übrigen nicht, seit wann die Wohnungen ausgeschrieben sind bzw. waren, weshalb die Gesuchstellerin nicht darzulegen vermochte, dass dieser Auszug nach Aktenschluss vor erster Instanz entstanden war (vgl. ZK2 2021 27, KG-act. 1 N 7 und 17). Davon abgesehen waren Noven nach Art. 229 Abs. 3 ZPO bis zur Urteilsberatung unbeschränkt zulässig. Hinsichtlich des Arguments des Gesuchsgegners, sämtliche seine Konti und Vermögenswerte seien mit einer Verfügungssperre belegt worden, bezog sich der Vorderrichter ferner auf die Verfahren ZEO 17 23 und ZES 19 435. Demgegenüber stützt sich die Gesuchstellerin hinsichtlich der erfolgten Sperrungen lediglich auf die Verfügung vom 5. November 2018, womit unklar bleibt, ob sie sämtliche Sperrungen berücksichtigt. Sie macht in der Berufung geltend, mit dieser Verfügung sei lediglich ein Teil der Konti und Vermögenswerte bei der L.________ AG (Bank I) gesperrt worden und der Gesuchsgegner könne über diverse weitere Vermögenswerte verfügen (vgl. ZK2 2021 27, KG-act. 1 N 12). Der Gesuchsgegner bestreitet dies und geht von unzulässigen Noven aus (vgl. ZK2 2021 27,
KG-act. 8 N 14 und 18 f.). Erstinstanzlich hielt die Gesuchstellerin lediglich pauschal fest, der Gesuchsgegner könne trotz blockierten Depots bei der L.________ AG (Bank I) weiterhin frei über Millionen verfügen (Vi-act. 10 N 10). Die weitergehenden Vorbringen samt den entsprechenden Verweisen auf die Verfügung vom 5. November 2018 und die begründete Scheidungsklage vom 23. Januar 2018 sind damit neu. Eine Novenberechtigung legt die Gesuchstellerin in ihrer Berufung nicht dar, weshalb es sich um unzulässige Noven handelt (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Davon abgesehen äussert sich die Gesuchstellerin mit keinem Wort zum konkreten Umfang der angeblich frei verfügbaren Guthaben, weshalb sie das vorderrichterliche Argument nicht in Frage zu stellen vermag. Damit erübrigt sich auch der Beizug weiterer Akten, weil die Substanziierung grundsätzlich in der Rechtsschrift selber zu erfolgen hat (Richers/Naegeli, in: Oberhammer/Domej/Haas, a.a.O., Art. 221 ZPO N 27). Weiter erachtet die Gesuchstellerin den vorderrichterlichen Schluss, die Fr. 700.00 würden für die I.________ AG auf ein gesperrtes Konto fliessen, als nicht nachvollziehbar. Es seien (lediglich) Konti der I.________ AG bei der L.________ AG (Bank I) gesperrt worden. Dass der Gesuchsgegner für die I.________ AG bei einem anderen Bankinstitut als der L.________ AG (Bank I) Konti eröffnet haben soll, ist aber lediglich eine Vermutung der Gesuchstellerin (vgl. ZK2 2021 27, KG-act. 1 N 19). Im Weiteren erstaunt insoweit nicht, dass der Gesuchsgegner seinen Unterhalt bisher zu finanzieren vermochte (vgl. ZK2 2021 27, KG-act. 1 N 16), als er über Mietzinseinnahmen aus der Liegenschaft in Zürich verfügen konnte. Davon abgesehen und auch soweit sich den Ausführungen des Gesuchsgegners ein Zugeständnis über weitere Einkommensquellen entnehmen lässt (vgl. ZK2 2021 27, KG-act. 8 N 7 und 12), ist darauf hinzuweisen, dass der Anspruch der Gesuchstellerin auf die Hälfte der Mietzinseinnahmen von der ehemaligen M.________ GmbH laut Vorderrichter einerseits durch die bereits ergangenen Vermögenssperren der Konti sowie andererseits durch die Zahlung des nun gesamten Mietzinses der J.________ GmbH auf das gemeinsame Konto gesichert sei. Zumindest Letzteres stellt die Gesuchstellerin nicht in Abrede. Ausserdem berücksichtigte der Vorderrichter bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Anweisung an die J.________ GmbH die monatlichen Fixkosten von Fr. 7'500.00 sowie weitere einmalig oder regelmässig anfallende Verwaltungskosten und bejahte die Verhinderung einer Minderung des Kontoguthabens. Die Gesuchstellerin begründete ihr Gesuch mit der drohenden Gefahr, die von den Parteien korrekterweise gemeinsam zu tragenden Kosten, Lasten und Amortisationen würden ihr derzeit noch vorhandenes Guthaben (auf dem gemeinsamen L.________ AG (BankI)-Konto) aufbrauchen. Weiter bestehe die Gefahr, dass diese Kosten, Lasten und Amortisationen nicht nur ihre hälftigen Mietzinsansprüche übersteigen würden, sondern das Kontoguthaben überhaupt (Vi-act. 1 N 21). Danach bejahte der Vorderrichter auch (lediglich) einen entsprechenden Regressanspruch der Gesuchstellerin. Die Gesuchstellerin zeigt nicht auf, dass oder weshalb der Vorderrichter gestützt auf ihr Gesuch allfällige weitergehende Ansprüche ihrerseits hätte miteinbeziehen müssen. Was nicht Gegenstand des Verfahrens ist, kann nicht gesichert werden. Damit geht auch das Vorbringen der Gesuchstellerin, ihre Forderungen würden sich auf mindestens Fr. 10 Mio. belaufen, ins Leere. Einer Anweisung an die zweite Mieterin bedarf es damit nicht.
4.
Die Gesuchstellerin macht bezüglich der Abweisung ihres Antrags um Einsetzung eines Verwalters eine Verletzung von Art. 178 ZGB, des Willkürverbots, des Untersuchungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs sowie eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend.
a) Sie verweist zunächst auf den Zweck vorsorglicher Massnahmen sowie auf den fehlenden numerus clausus und beanstandet das ausschliessliche Abstellen des Vorderrichters auf sachenrechtliche Argumente (ZK2 2021 27, KG-act. 1 N 24).
aa) Der Vorderrichter verneinte die Einsetzung eines externen Verwalters zunächst gestützt auf Art. 647b Abs. 1 ZGB. Die Bestimmungen über das gewöhnliche Miteigentum im Sinne von Art. 646 ff. ZGB sind grundsätzlich dispositiver Natur. Ausnahme davon bildet Art. 647 Abs. 2 ZGB, der unter anderem besagt, dass jeder Miteigentümer die Durchführung der in Bezug auf die für die Erhaltung des Wertes und der Gebrauchsfähigkeit der Sache notwendigen Verwaltungshandlungen verlangen und zu deren Anordnung nötigenfalls das Gericht anrufen kann (Art. 647 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB; OGer ZH, Urteil PF180036 vom 19. November 2018 E. 4.2.2.2). Eine Anrufung des Gerichts ist indes nur möglich, wenn die nötigen Mehrheitsbeschlüsse nicht zustande kommen (Brunner/Wichtermann, Basler Kommentar, 6. A. 2019, Art. 647 ZGB N 54; Jent-Sørensen, in: Oberhammer/Domej/Haas, a.a.O., Art. 249 ZPO N 14). Die Verfügung des Richters ersetzt den fehlenden Beschluss der Gemeinschaft und er bestimmt in der Regel die erforderlichen Massnahmen,
oder ernennt einen Verwalter, der das Nötige unternimmt (Mangisch, in: Kren Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser, a.a.O., Art. 647 ZGB N 8). Zu den notwendigen Verwaltungshandlungen gehören gemäss Art. 647c ZGB Unterhalts-, Wiederherstellungs- und Erneuerungsarbeiten, die für die Erhaltung des Wertes und der Gebrauchsfähigkeit der Sache nötig sind (Jent-Sørensen, a.a.O., Art. 249 ZPO N 14; BGE 120 II 11 E. 2c). Für den Bereich der übrigen Verwaltungshandlungen und Nutzungsregelungen fehlt eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für richterliche Anordnungen. In Lehre und Rechtsprechung wird die Ansicht vertreten, dass das Gericht in Ausnahmefällen allenfalls auch ohne ausdrückliche Ermächtigung zur Regelung der Verwaltung befugt sein könne, so wenn durch die Uneinigkeit die Existenz, Funktion und Nutzung der Sache bedroht sei (Brunner/Wichtermann, a.a.O., Art. 647 ZGB N 16 mit Verweisen; vgl. aber Domej/Schmidt, in: Büchler/Jakob, a.a.O., Art. 647 ZGB N 16).
bb) Zutreffend ist, dass für die vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsprozess kein numerus clausus besteht. Folglich können alle möglichen vorsorglichen Massnahmen, die während des Scheidungsverfahrens nötig, geeignet und verhältnismässig sind, angeordnet werden (Dolge, in: Brunner/Gasser/Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. A. 2016, Art. 276 ZPO N 4). Die sinngemäss anwendbaren Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft (Art. 176 ff. ZGB; Art. 271 ff. ZPO) sehen keine Einschränkung in dem Sinne vor, dass ein drohender, nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil bestehen muss (OGer BE, Entscheid ZK 12 377 HOH vom 30. August 2012 E. 5, in: FamPra 1/2013 Nr. 13, S. 214). Des Nachweises eines solchen Nachteils im engeren Sinne von Art. 261 ZPO bedarf es nicht (Stalder/Van de Graaf, a.a.O., Art. 276 ZPO N 2; Leuenberger, in: Schwenzer/Fankhauser, a.a.O., Bd. II, Art. 276 ZPO N 5; OGer ZH, Beschluss und Urteil LE140025 vom 25. August 2014 E. 4.2; Schwander, a.a.O., Art. 276 ZPO N 14). Zwar kommen die allgemeinen Bestimmungen über vorsorgliche Massnahmen (Art. 261 ff. ZPO) subsidiär auch bei vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren zur Anwendung, allerdings ist jeweils der besondere eherechtliche Kontext zu beachten (Stalder/Van de Graaf, a.a.O., Art. 276 ZPO N 2; OGer BE, Entscheid ZK 12 377 HOH vom 30. August 2012 E. 5, in: FamPra 1/2013 Nr. 13, S. 214). Vorsorgliche Massnahmen während der Scheidung zielen darauf ab, die Verhältnisse innerhalb der Familie währen der Dauer des Scheidungsverfahrens wo nötig zu regeln. Dementsprechend eingeschränkt ist die subsidiäre Anwendbarkeit der allgemeinen Bestimmungen (Spycher, Berner Kommentar, 2012, Art. 276 ZPO N 13). Es steht die Herstellung einer vorläufigen Friedensordnung durch Regelungsmassnahmen für die Prozessdauer im Vordergrund (Sprecher, a.a.O., Art. 261 ZPO N 11). Nichtsdestotrotz richten sich die vorsorglichen Massnahmen nach den Bestimmungen des materiellen Rechts, das bestimmt, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit eine Anordnung getroffen werden kann (Spycher, a.a.O., Art. 276 ZPO N 13). Die angeordneten Massnahmen müssen sich also trotz fehlenden numerus clausus auf eine Grundlage im materiellen Bundesrecht stützen (Chassé, in: Baker & Mc Kenzie, Schweizerische Zivilprozessordnung, Handkommentar, 2010, Art. 276 ZPO N 7). Die allgemeinen Werte der Rechtsordnung bilden die Schranken des richterlichen Ermessensentscheides über die Notwendigkeit einer Massnahme. Eine dem Gesetz nach Wortlaut oder Auslegung unbekannte oder widersprechende Rechtsvorkehr ist unzulässig (OGer ZH, Beschluss und Urteil vom LY170023-O/U vom 13. Dezember 2017 E. II/2.3.1). Inhalt der Verfügungsbeschränkung nach Art. 178 ZGB ist das Verbot, ohne Zustimmung des andern Ehegatten über die bezeichneten Vermögenswerte zu verfügen (Fankhauser, in: Büchler/Jakob, a.a.O., Art. 178 ZGB N 7; Schmid, in: Kren Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Kommentar, 4. A. 2021, Art. 178 ZGB N 6). Weil eine Blockierung von Vermögenswerten dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu folgen hat, ist unter anderem die Anordnung einer Vermögens- bzw. Verfügungssperre nur in dem Masse zulässig, als sie für den gesetzlichen Zweck erforderlich erscheint (Maier, Aktuelles zu Eheschutzmassnahmen, Scheidungsgründen und Kinderbelangen, in: AJP 1/2008, S. 78). Laut Gesuchstellerin sei offensichtlich, dass vorliegend ein Ausnahmefall vorliege und die geforderte Massnahme verhältnismässig sei. Als Grund für die Einsetzung eines externen Verwalters macht sie im Berufungsverfahren geltend, der Gesuchsgegner habe seine Handlungsbefugnis überschritten, indem er sich das Amt als Verwalter unerlaubterweise anmasse bzw. der I.________ AG übertragen habe. Wenn auch die Einsetzung eines externen Verwalters der Friedensordnung unter den Parteien dienen dürfte, müssen die Massnahmen aber wie erwähnt nötig und verhältnismässig sein. Vorliegend steht die Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen im Vordergrund, welcher Zweck mit der vom Vorderrichter getroffenen Anweisung an die J.________ GmbH erreicht wird. Die Gesuchstellerin legt keine zwingenden Gründe dar, dies zu ändern, weshalb es bei der getroffenen Anordnung bleiben muss. Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass der Vorderrichter sich hinsichtlich der Frage der zusätzlichen Einsetzung eines Verwalters bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit auf die besagten sachenrechtlichen Aspekte stützte.
b) aa) Der Vorderrichter erwog, unter den Parteien sei die Vertretung gegen aussen strittig, vor allem im Hinblick auf den Abschluss und die Verwaltung der Mietverhältnisse. Der Abschluss von Mietverträgen und die Bestellung eines Verwalters seien keine notwendigen Verwaltungshandlungen (mit Verweis auf Art. 647b Abs. 1 ZGB). Diese Uneinigkeit bedrohe zudem weder die Existenz, die Funktion noch die Nutzungsfähigkeit der Liegenschaft. So seien die Mietverträge mit der J.________ GmbH und der M.________ GmbH bereits abgeschlossen und würden seit einiger Zeit ungekündigt andauern, woraus regelmässig Mieteinnahmen gewonnen würden. Eine Notwendigkeit oder Dringlichkeit, welche die Anordnung von sachexistenz- und funktionssichernden Massnahmen auch bei wichtigeren Verwaltungshandlungen wie den vorliegenden rechtfertigen würde, sei damit nicht ersichtlich und auch nicht glaubhaft dargelegt worden (angef. Verfügung E. 5.2, S. 15).
bb) Wie bereits erwähnt, überschritt der Gesuchsgegner nach Ansicht der Gesuchstellerin seine Handlungsbefugnis, indem er sich das Amt als Verwalter unerlaubterweise anmasse bzw. der I.________ AG übertragen habe. Der Vorderrichter habe z.B. nicht berücksichtigt, dass der Gesuchsgegner bereits früher als Verwalter gerichtlich habe abgesetzt werden müssen (ZK2 2021 27, KG-act. 1 N 24). In ihrem Massnahmegesuch verwies die Gesuchstellerin diesbezüglich auf einen Entscheid des Kantonsgerichts Schaffhausen vom 31. August 2011, mit welchem der Gesuchsgegner als Verwalter eine Stockwerkeigentümergemeinschaft abberufen wurde (Vi-act. 1 N 6; Vi-KB 2). Die Gesuchstellerin geht aber nicht näher auf die dortigen Umstände ein, weshalb sich hieraus keine konkreten Schlüsse für die vorliegend zu beurteilende Sache ziehen lassen. Selbst eine entsprechende Anmassung vermag zudem nichts daran zu ändern, dass die zusätzliche richterliche Einsetzung eines externen Verwalters nicht als verhältnismässig angesehen werden kann, solange nicht weder die Existenz, die Funktion noch die Nutzungsfähigkeit der Liegenschaft bedroht ist, zumal der Gesuchsgegner nicht mehr alleine über die Mietzinsen der J.________ GmbH verfügen kann.
Die Gesuchstellerin macht geltend, der Umstand, dass der Gesuchsgegner einfach sein Ding durchziehe oder blockiere, wenn es ihm nicht passe, bedrohe die Existenz, die Funktion und die Nutzungsfähigkeit der Liegenschaft. Dies betreffe zum einen die Mieter und die Mietzinsen, zum andern aber auch sämtliche wichtige Entscheide, wie beispielsweise Reparaturen (ZK2 2021 27, KG-act. 1 N 25). Abgesehen davon, dass die Gesuchstellerin in ihrem Gesuch in diesem Zusammenhang lediglich eine Gefährdung ihrer Ansprüche geltend macht, ohne dabei die Existenz, Funktion oder Nutzungsfähigkeit der Liegenschaft in Frage zu stellen, lässt sich aus den pauschalen Vorbringen keine entsprechende Bedrohung der konkreten Liegenschaft ableiten. Ebenso wenig zeigt die Gesuchstellerin auf, inwieweit eigenmächtige Mietzinsreduktionen des Gesuchsgegners die Funktion der Liegenschaft gefährden sollen. Sie traut dem Gesuchsgegner ausserdem auch lediglich zu, sich erneut eine Mietzinsreduktion oder anderes auszudenken, womit ebenso wenig eine Gefährdung konkret droht (vgl. ZK2 2021 27, KG-act. 1 N 27). Es bleibt vielmehr bei einer Vermutung der Gesuchstellerin (vgl. ZK2 2021 27, KG-act. 6, S. 2 f.). Grundsätzlich liegt es denn auch im Interesse des Gesuchsgegners, dass die Mietzinseinnahmen möglichst hoch ausfallen. Nach den Vorbringen des Gesuchsgegners in seiner Eingabe vom 2. Juni 2021 dürfte die vor kurzem erfolgte Reduktion mit Corona und der Bezahlung laut der Mieterin angeblich zu hoher Nebenkosten im Zusammenhang stehen, welcher Sache er nachgehen werde (vgl. ZK2 2021 27, KG-act. 22 N 3 f.). Soweit die Mieterin (eigenmächtig) einen tieferen Mietzins bezahlte (vgl. ZK2 2021 27, KG-act. 6, S. 2 inkl. KG-act. 6/5; ZK2 2021 27, KG-act. 20 inkl. KG-act. 20/1), hat dies ausserdem nicht direkt eine Gefährdung der Liegenschaft zur Folge. Ebenso kann davon ausgegangen werden, dass die finanziellen Ansprüche der Gesuchstellerin im Zusammenhang mit der Liegenschaft mit der erfolgten Anweisung genügend gesichert sind. Inwieweit der Gesuchsgegner Einfluss auf die Mietzinsausstände der Mieterin M.________ GmbH hatte, ist sodann fraglich. Laut Gesuchstellerin bestärke der neuerliche Umstand, dass die Ehefrau des ehemaligen Inhabers der M.________ GmbH Geschäftspartnerin des Gesuchsgegners sei, den Verdacht, dass der Gesuchsgegner seine Vermieterstellung zu seinen Gunsten ausnützen könnte (ZK2 2021 27, KG-act. 31). Dass Noven unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO (vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1 = Pra 108/2019 Nr. 88) bis zur Urteilsberatung zu berücksichtigen sind (vgl. ZK2 2021 27, KG-act. 35), vermag nichts daran zu ändern, dass sie ohne Verzug vorzubringen sind, was in der Regel zehn Tage bedeutet (Verfügung ZK1 2017 27 vom 10. Januar 2018 E. 3a; Reetz/Hilber, a.a.O., Art. 317 ZPO N 48; Spühler, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 317 ZPO N 7). Die Gesuchstellerin selber bringt vor, der Gesuchsgegner sowie Q.________ hätten die Stammanteile an der R.________ GmbH am 16. August 2021 von S.________ gekauft. Die Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt erfolgte bereits am ________ (vgl. KG-act. 31/2 und 31/4). Die novenrechtliche Zulässigkeit legt die Gesuchstellerin nicht dar. Mit dem erstmaligen Vorbringen vom 20. Oktober 2021 (inklusive der Beilagen) ist daher von einem unzulässigen Novum auszugehen. Davon abgesehen kaufte T.________ gemäss den Vorbringen der Gesuchstellerin die Stammanteile der damaligen M.________ GmbH und diese sei im Oktober 2021 in H.________ GmbH umbenannt worden (vgl. auch KG-act. 31/1). Mit dem Verkauf der Stammanteile ist ein künftiges Entgegenkommen des Gesuchsgegners gegenüber der Mieterin gerade weniger naheliegend, zumal die Gesuchstellerin zur Käuferin keine Verbindungen geltend macht. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Befragung der offerierten Zeugen. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesuchsgegner die Mietverhältnisse ohne das Wissen der Gesuchstellerin auflösen könnte, liegen schliesslich nicht vor (vgl. ZK2 2021 27, KG-act. 1 N 27). In ihrer Eingabe vom 17. Juni 2021 verweist die Gesuchstellerin auf die fehlende Unterstützung des Gesuchsgegners im Zusammenhang mit ihrem Vorgehen gegen die Mieterschaft. Dieser bestärke die J.________ GmbH in ihrem verfügungswidrigen Verhalten (ZK2 2021 27, KG-act. 24 inkl. KG-act. 24/1-24/3). Mit E-Mail vom 18. Juni 2021 verneinte der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners einen Handlungsbedarf, nachdem die Mieterin inzwischen wieder den vollen Mietzins bezahle (vgl. ZK2 2021 27, KG-act. 26/1 und 28/1). Hiermit demonstriere der Gesuchgegner laut Gesuchstellerin, dass er mit der Nichtbeachtung der vorderrichterlichen Verfügung einverstanden sei (ZK2 2021 27,
KG-act. 26). Am 25. Juni 2021 reichte der Gesuchsgegner eine Kontobuchung über die hälftige Überweisung des hälftigen Mietzinses von Fr. 14‘752.00 auf sein Konto bei der O.________ (Bank III) ein (ZK2 2021 27, KG-act. 28/2). Ungeachtet der Novenfrage wies der Vorderrichter die J.________ GmbH am 9. April 2021 an, den monatlichen Mietzins ab sofort auf das gemeinsame Konto der Parteien bei der L.________ AG (Bank I) zu bezahlen, unter Androhung doppelter Zahlungspflicht im Unterlassungsfalle. Mit dieser Massnahme, die vorliegend bestätigt wird, ist das entsprechende Guthaben auf geeignete Weise genügend gesichert. Soweit die Gesuchstellerin beanstandet, dass die Mieterin J.________ GmbH den Mietzins trotz der vom Vorderrichter am 9. April 2021 verfügten Anweisung nicht auf das gemeinsame Konto der Parteien bezahle (vgl. ZK2 2021 27, KG-act. 6, S. 2 inkl. KG-act. 6/5 und 6/6;
ZK2 2021 27, KG-act. 20 inkl. KG-act. 20/1), ist sie auf das Vollstreckungsverfahren zu verweisen (vgl. Art. 335 Abs. 2 ZPO). Schliesslich sind die Rügen der Gesuchstellerin hinsichtlich der gemeinsamen Liegenschaft in Jestetten (vgl. ZK2 2021 27, KG-act. 1 N 26 inklusive KG-act. 1/4-1/6) nicht von Relevanz, weil es vorliegend um die Frage der Verwaltung der Liegenschaft in Zürich geht.
c) Laut Vorderrichter sei ohnehin fraglich, ob das Einsetzen eines externen Verwalters dem Zweck, die güterrechtlichen Ansprüche zu sichern resp. den Vermögensstand zu erhalten, dienlich und ob diese Massnahme überhaupt erforderlich sei. Ein externer Verwalter würde Mehrkosten verursachen und die Ansprüche der Gesuchstellerin seien mit der Gutheissung ihres Antrags betreffend Anweisung an die J.________ GmbH genügend gesichert (angef. Verfügung E. 5.2, S. 14 f.). Die Gesuchstellerin verneint dies. Mit dem Güterrecht würden über Fr. 10 Mio. im Streit stehen. Die gesperrten Mittel würden diese Ansprüche bei weitem nicht decken (ZK2 2021 27, KG-act. 1 N 28). Der Gesuchsgegner hält dem zu Recht entgegen, es gäbe keinen Rechtsanspruch auf Sicherung sämtlicher der von der Gesuchstellerin behaupteten und nicht bewiesenen Ansprüche (ZK2 2021 27, KG-act. 8 N 30). Bezüglich ihrer Ansprüche von angeblich mindestens Fr. 10 Mio. verweist die Gesuchstellerin in ihrer Berufung lediglich auf „RZ 325 der begründeten Scheidungsklage” mit dem Hinweis, dass mit Verfügung vom 5. November 2018 Vermögenswerte von nicht einmal der Hälfte hiervon hätten gesichert werden können
(ZK2 2021 27, KG-act. 1 N 20). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden aber Ansprüche im Zusammenhang mit der Liegenschaft in Zürich. Die Miteinnahmen der J.________ GmbH wurden gesichert und eine Bedrohung der Existenz, der Funktion oder der Nutzungsfähigkeit der Liegenschaft infolge Uneinigkeit wurde verneint. Weitere Massnahmen sind weder nötig noch verhältnismässig.
d) Nach Ansicht des Vorderrichters könne im Rahmen des summarischen Verfahrens nicht beurteilt werden, ob die Kompetenzen der Verwaltung überhaupt bestanden hätten und inwiefern der Gesuchsgegner diese überschritten oder gar missbraucht habe. Hierfür werde auf das ordentliche Verfahren verwiesen. Dabei sei die rechtskräftige Erledigung des Strafverfahrens gegen den Gesuchsgegner wegen Veruntreuung und ungetreuer Geschäftsbesorgung abzuwarten (angef. Verfügung E. 5.2, S. 15). Die Gesuchstellerin weist auf den Zweck eines vorsorglichen Massnahmeverfahrens hin, eine provisorische Regelung zu erhalten, bis die ordentlichen Verfahren abgeschlossen seien (ZK2 2021 27, KG-act. 1 N 29). Vorliegend geht es indes nicht darum, den Bestand ihrer Forderungen gegenüber dem Gesuchsgegner festzulegen, sondern um die Sicherung der Forderungen. Die zusätzliche Einsetzung eines Verwalters ist gestützt auf die bisherigen Ausführungen ohnehin abzulehnen. Entsprechend vermag die Gesuchstellerin auch aus dem am 10. Mai 2021 eingereichten Einvernahmeprotokoll (ZK2 2021 27, KG-act. 12 inkl.
KG-act. 12/1) nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
e) Der Vorderrichter erklärte, mit der Abweisung des Antrags um Einsetzung eines Verwalters würden sich auch die weiteren Anträge in Ziff. 2 lit. b, c, d, f und g erübrigen. Der Antrag Ziff. 2 lit. e, wonach der Verwalter zu verpflichten sei, Zahlungen zulasten des gemeinsamen und-Kontos und zugunsten eines separaten Kontos der Gesuchstellerin zu tätigen, sobald der Saldo des gemeinsamen Kontos Fr. 300‘000.00 übersteige, entspreche sodann nicht dem Sinn und Zweck vorsorglicher Massnahmen nach Art. 276 ZPO i.V.m. Art. 178 ZGB, die güterrechtlichen Ansprüche zu sichern resp. den Vermögensstand zu erhalten. Ob und zu welchem Betrag die Gesuchstellerin Ansprüche gegenüber dem Vermögen auf dem gemeinsamen und-Konto habe, sei bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung im ordentlichen Verfahren zu prüfen (angef. Verfügung E. 5.2, S. 15 f.). Die Gesuchstellerin bringt dagegen im Wesentlichen lediglich vor, dargetan zu haben, dass der Gesuchsgegner Mietzinse nicht freigebe (vgl. ZK2 2021 27, KG-act. 1 N 30). Damit setzt sie sich mit den vorderrichterlichen Erwägungen nicht konkret auseinander. Davon abgesehen ginge eine entsprechende Regelung über eine Sicherung von allfälligen Ansprüchen im Sinne von Art. 178 ZGB hinaus.
f) Insgesamt ist nicht zu beanstanden, dass der Vorderrichter die Anträge der Gesuchstellerin betreffend Einsetzung eines Verwalters abwies.
5.
Der Gesuchsgegner stellt für den Fall, dass das Kantonsgericht die Anträge der Gesuchstellerin nicht vollumfänglich abweisen sollte (vgl. ZK2 2021 26, KG-act. 1 N 38), weitere Eventualanträge (vgl. ZK2 2021 26, KG-act. 1 Anträge Ziffern 2a-g und N 38). Wer mit einem Rechtsbegehren durchgedrungen ist, hat kein geschütztes Interesse am Weiterzug des entsprechenden Entscheides an die kantonale Rechtsmittelinstanz (Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 ZPO N 33). Nachdem der Vorderrichter das Begehren der Gesuchstellerin um Einsetzung eines Verwalters abwies, der Gesuchsgegner in diesem Punkt mithin obsiegte, ist er einerseits nicht beschwert, diesbezüglich mit Berufung eine Änderung des angefochtenen Entscheids zu erwirken. Andererseits beantragt der Gesuchsgegner erstmals die Einsetzung eines Treuhänders zur Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben bezüglich der Liegenschaft in Zürich sowie die Feststellung, dass er die Liegenschaft weiterhin verwalte und dafür mit Fr. 700.00 im Monat entschädigt werde. Einem Beklagten oder Widerbeklagten, der selbst Berufung oder Anschlussberufung erhob, ist es zum Vornherein verwehrt, eine Klageänderung vorzunehmen, weil gar keine von ihm erhobene Klage vorliegt, die geändert werden könnte (Reetz/Hilber, a.a.O. Art. 317 ZPO N 74). Auf die entsprechenden Anträge ist daher nicht einzutreten.
6.
Zusammenfassend sind die Berufungen abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Auf die Einholung weiterer vorinstanzlicher Akten (vgl. ZK2 2021 27, KG-act. 1 N 6) kann gestützt auf die obigen Ausführungen verzichtet werden.
a) Die Gesuchstellerin beanstandet die vorinstanzliche Kostenregelung unabhängig vom Verfahrensausgang (vgl. ZK2 2021 27, KG-act. 1 N 32 ff.). Zunächst macht sie eine Verletzung der Begründungspflicht geltend. Diese dient dazu, den Parteien die für den Entscheid massgebenden Umstände zur Kenntnis zu bringen, damit sie sich ein Bild über die Tragweite machen, ihn auf seine Richtigkeit hin überprüfen und gegebenenfalls sachgemäss anfechten können (BGE 141 IV 244 E. 1.2.1; BGE 143 III 65 E. 5.2). Der Vorderrichter erwähnte Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO und erwog, es rechtfertige sich, die Gerichtskosten ausgangsgemäss unter den Parteien hälftig zu teilen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen (angef. Verfügung E. 6). Damit war die Kostenverteilung für die Parteien nachvollziehbar, zumal das Gesuch die bekannten Rechtsbegehren enthielt, von denen Ziffer 1a gutgeheissen wurde. Vielmehr unterlässt es die Gesuchstellerin zu begründen, weshalb sie im Falle einer Bestätigung der angefochtenen Verfügung mehrheitlich obsiegen soll. Ein Eingreifen in das vorderrichterliche Ermessen erscheint denn auch nicht angezeigt, zumal die Gesuchstellerin zwar mit ihrem Antrag Ziffer 1a durchdrang, indes mit ihren Anträgen Ziffern 1b und 2a-g unterlag. Die Rüge der Gesuchstellerin, es lasse sich dem Entscheid nicht einmal die Höhe der Parteientschädigungen entnehmen (ZK2 2021 27, KG-act. 1 N 35), geht zudem fehl, nachdem sie wettgeschlagen wurden. Aus dem gleichen Grund erübrigen sich Ausführungen zur Bezifferung (vgl. Kunz, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber, ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Kommentar, 2013, Art. 311 ZPO N 76; BGer, Urteil 4A_226/2014 vom 6. August 2014 E. 1.2). Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung ist daher zu bestätigen.
b) Beide Parteien unterliegen mit ihren Berufungen: Die Gesuchstellerin kann keine zusätzliche Anweisung an die M.________ GmbH bzw. H.________ GmbH hinsichtlich der Einzahlung deren Mietzinses von Fr. 4‘700.00 erwirken und die Einsetzung eines Verwalters wird abgelehnt. Der Gesuchsgegner unterliegt demgegenüber hinsichtlich der von ihm geforderten Aufhebung der angefochtenen Verfügung, mithin der angeordneten Anweisung an die Mieterin J.________ GmbH zur Bezahlung ihres Mietzinses von knapp Fr. 30‘000.00 auf das gemeinsame Konto der Parteien. Es erscheint daher angemessen, die Kosten des Berufungsverfahrens ausgangsgemäss den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Entsprechend sind die Parteientschädigungen wettzuschlagen;-
beschlossen:
Die Berufungsverfahren ZK2 2021 26 und 27 werden vereinigt.
Die Berufungen werden abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 6‘000.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und von den Kostenvorschüssen der Parteien von je Fr. 3‘000.00 bezogen.
Die Parteientschädigungen werden gegenseitig wettgeschlagen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.00.
Zufertigung an Rechtsanwältin D.________ (2/R), Rechtsanwalt B.________ (2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 2. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Die Gerichtsschreiberin
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Februar 2022 kau
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5A_2/2013
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Art. 276 ZPOart. 276 CPCart. 276 CPC
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ZK1 2017 27
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Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
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Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
4A_226/2014
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
ZK2 2021 26
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 98 BGGart. 98 LTFart. 98 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF