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Entscheid

ZK2 2021 28

Präsidial

4. Mai 2022Deutsch7 min

1. Der Präsident des Bezirksgerichts Höfe setzte in einem Grundbuchberichtigungsverfahren betreffend im Alleineigentum der Beklagten eingetragene Grundstücke im Grundbuch Wollerau bzw. Feusisberg (ZGO 2019 43) der Klägerin Frist zur schriftlichen Replik unter dem Hinweis an, dass Tatsachenbehauptungen und Beweismittel abschliessend zu nennen seien und später grundsätzlich nicht mehr vorgebracht werden können (Art. 229 ZPO; Vi-act. E 30). Die eingereichte Replik leitete er zunächst an die Gegenpartei weiter, setzte dann aber entsprechend deren Antrag der Klägerin Frist an, um eine verbesserte Replik einzureichen (ZK2 2021 28 KG-act. 1/9). Am 13. April 2021 wies er die überarbeitete Replik der Klägerin zurück und stellte fest, dass die Replik nicht erfolgt sei. Die Klägerin reichte am 26. April 2021 gegen diese Verfügung sowohl dem Bezirksgericht ein Wiedererwägungsgesuch als auch dem Kantonsgericht eine Beschwerde (ZK2 2021 28) ein. Mit Beschluss vom 29. April 2021 wies die zweite Kammer des Bezirksgerichts das Wiedererwägungsgesuch ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Gegen diesen Beschluss erhob die Klägerin am 15. Mai 2021 ebenfalls Beschwerde (ZK2 2021 32). Mit den jeweils rechtzeitigen Beschwerden beantragt die Klägerin, die angefochtenen Entscheide aufzuheben und die überarbeitete Replik vom 29. März 2021 zuzulassen, eventuell die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Gegenpartei verzichtete auf Beschwerdeantworten. Die Beschwerden sind antragsgemäss vereinigt zu behandeln.

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 4. Mai 2022

ZK2 2021 28 und 32

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,

Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

Erbengemeinschaft A.________,

bestehend aus:

1. B.________,

2. C.________,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

gegen

E.________,

Beklagte und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt F.________,

betreffend

Grundbuchberichtigung (prozessleitende[r] Verfügung/Beschluss)

(Beschwerden gegen die Verfügung des Präsidenten vom 13. April 2021 und den Beschluss der 2. Kammer des Bezirksgerichts Höfe vom 29. April 2021, ZGO 2019 43);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Der Präsident des Bezirksgerichts Höfe setzte in einem Grundbuchberichtigungsverfahren betreffend im Alleineigentum der Beklagten eingetragene Grundstücke im Grundbuch Wollerau bzw. Feusisberg (ZGO 2019 43) der Klägerin Frist zur schriftlichen Replik unter dem Hinweis an, dass Tatsachenbehauptungen und Beweismittel abschliessend zu nennen seien und später grundsätzlich nicht mehr vorgebracht werden können (Art. 229 ZPO; Vi-act. E 30). Die eingereichte Replik leitete er zunächst an die Gegenpartei weiter, setzte dann aber entsprechend deren Antrag der Klägerin Frist an, um eine verbesserte Replik einzureichen (ZK2 2021 28 KG-act. 1/9). Am 13. April 2021 wies er die überarbeitete Replik der Klägerin zurück und stellte fest, dass die Replik nicht erfolgt sei. Die Klägerin reichte am 26. April 2021 gegen diese Verfügung sowohl dem Bezirksgericht ein Wiedererwägungsgesuch als auch dem Kantonsgericht eine Beschwerde (ZK2 2021 28) ein. Mit Beschluss vom 29. April 2021 wies die zweite Kammer des Bezirksgerichts das Wiedererwägungsgesuch ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Gegen diesen Beschluss erhob die Klägerin am 15. Mai 2021 ebenfalls Beschwerde (ZK2 2021 32). Mit den jeweils rechtzeitigen Beschwerden beantragt die Klägerin, die angefochtenen Entscheide aufzuheben und die überarbeitete Replik vom 29. März 2021 zuzulassen, eventuell die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Gegenpartei verzichtete auf Beschwerdeantworten. Die Beschwerden sind antragsgemäss vereinigt zu behandeln.

2. Mit Beschwerde anfechtbar sind prozessleitende Verfügungen, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Die Beschwerdeführerin moniert als Nachteile der angefochtenen vorinstanzlichen Feststellungen, dass die Replik nicht erfolgt sei. Ihre Bestreitungen und ihre neuen Beweismittel würden nicht zugelassen. Im schlechtesten Fall blieben die von der Beschwerdegegnerin in der Klageantwort gemachten Tatsachenbehauptungen unwidersprochen und würden als anerkannt gelten. Es würde der Aktenschluss eintreten und sie würde ihres Rechts auf Beweis und ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör verlustig gehen. In tatsächlicher und ökonomischer Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin schliesslich, ihr fehle die Verfügungsgewalt über die streitgegenständlichen Grundstücke.

a) Nicht leicht wiedergutzumachen ist ein Nachteil regelmässig dann, wenn er sich auch bei einem späteren für die Beschwerdeführerin günstigen Entscheid in der Hauptsache nicht oder nicht mehr vollständig beheben lässt. Die Beschwerdeführerin hat darzulegen, inwiefern ein solcher Nachteil wirklich droht, was dessen konkrete Umschreibung wie auch Ausführungen zur Frage bedingt, inwiefern und warum sich der Nachteil später nicht mehr leicht wiedergutmachen lässt (Sutter-Somm/Seiler, CHK, Art. 319 ZPO N 15). Der Gesetzgeber erschwerte die selbständige Anfechtung gewöhnlicher prozessleitender Entscheide, weil der Gang des Prozesses nicht unnötig verzögert werden soll (so auch CAN 3-20 Nr. 52 E. 1.1.1). Daher ist der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil in der Beschwerdeschrift substantiiert zu behaupten und nachzuweisen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichtes, von Amtes wegen Nachforschungen anzustellen und es darf einen solchen Nachteil nur annehmen, wenn er offensichtlich vorliegt (ZK2 2021 49 vom 8. November 2021 E. 3 m.H.). Das ist hier nicht der Fall. Auch die Beschwerdeführerin beschränkt sich im Wesentlichen auf die Aufzählung allgemeiner verfahrensrechtlicher Erschwernisse (s. auch unten lit. c) und unterlässt es, die sie im konkreten Fall treffenden bestimmten Nachteile aufzuzeigen, die nicht bloss vorübergehender Natur (lit. b) sind und sich durch einen günstigen Entscheid in der Hauptsache nicht beheben lassen (EGV-SZ 2014 A 3.5 E. 2.a m.H.).

b) Ist der Ausschluss der Beschwerde die Regel, deren Zulässigkeit hingegen die Ausnahme, sind im Weiteren durch die Verfahrensleitung bzw. die zuständige Gerichtskammer grundsätzlich bis zum Endurteil abänderbare prozessleitende Verfügungen wie der vorliegenden (dazu Gschwend, BSK, 3. A. 2017, Art. 132 ZPO N 35a; vgl. auch angef. Beschluss der 2. Kammer des Bezirksgerichts E. 5.1) nicht selbständig anfechtbar (zum Ganzen einlässlich ZK2 2020 35 vom 16. Februar 2021 E. 3.a und 3.c m.H.). Von der Abänderbarkeit vorliegender prozessleitenden Verfügung vom 13. April 2021 ist auch die Beschwerdeführerin ausgegangen und stellte ein Wiedererwägungsgesuch, welches inzwischen die zuständige Gerichtskammer ablehnte. Angesichts dieser Abänderbarkeit ist nicht ersichtlich, inwiefern ausnahmsweise gegen die wiederholten vorinstanzlichen Feststellungen, die Replik sei im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO nicht erfolgt, Beschwerdemöglichkeiten bestehen sollen, zumal das Gericht das Verfahren mit einer Instruktionsverhandlung fortsetzen kann (Art. 226 ZPO; Willisegger, BSK, 3. A. 2017, Art. 225 ZPO N 12). Des Weiteren räumt die Beschwerdeführerin ein, dass der angefochtene Entscheid mit einer Berufung gegen den Endentscheid korrigierbar wäre, wobei sie jedoch den damit verbundenen Zeitverlust und Aufwand als unverhältnismässig betrachtet. Inwiefern aber ein solcher Zeitverlust bzw. das Herausschieben der verlangten Grundbuchberichtigungen ihr tatsächlich nicht behebbare Kosten verursachen würde, legt die Beschwerdeführerin konkret nicht dar.

c) Abgesehen davon beschreibt die Beschwerdeführerin nur in abstrakter Art und Weise rechtliche Nachteile, ohne inhaltlich darzutun, an welchen Bestreitungen und Beweisen sie ein allfälliger Aktenschluss wirklich hinderte und welche Tatsachenbehauptungen der Gegenpartei konkret zu ihrem eigenen Nachteil als anerkannt gelten könnten. An die Geltendmachung der Rechte auf Beweis und auf rechtliches Gehör stellt der Gesetzgeber unter anderem die Anforderungen an Eingaben gemäss Art. 132 ZPO, weshalb die Feststellung deren Nichterfüllung an sich im Hinblick auf die bloss in abstrakter Weise behaupteten Rechtsnachteile kein relevanter Nachteil sein kann: M.a.W. kann die Beschwerdeführerin die Zulässigkeit ihrer Beschwerden nicht mit ihrem Inhalt, wonach die Vorinstanz Art. 132 ZPO unrichtig angewendet haben soll, begründen. Dies wäre abgesehen davon angesichts der augenfälligen Veränderungen in der Schrift- und Seitengestaltung der überarbeiteten Replik entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin nicht offensichtlich und die Nichtbeachtung der Replik gestützt auf Art. 132 ZPO käme auch keiner Verweigerung des rechtlichen Gehörs gleich (Gschwend, ebd., N 36). Der für die Eintretens­voraus­setzung gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO massgebende Nachteil bemisst sich vielmehr durch einen Vergleich zur Situation, in der die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde durchdringen sollte, hier also ihre Replik als erfolgt gelten würde. Einen solchen Vergleich zieht die Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre inhaltlichen Prozessstandpunkte nicht. Auch deshalb ist keine ein Eintreten auf ihre Beschwerden rechtfertigende begründete Ausnahme von der Regel ersichtlich, dass durch einen günstigen Entscheid in der Hauptsache korrigierbare Nachteile als nicht leicht wiedergutmachbar gelten.

3. Mithin ist auf die Beschwerden präsidial (§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG) und kostenfällig (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. 95 Abs. 1 ZPO) nicht einzutreten;-

verfügt:

Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und aus den geleisteten Vorschüssen gedeckt. Der Rest der Vorschüsse von Fr. 2‘200.00 wird der Beschwerdeführerin aus der Kantonsgerichtskasse zurückerstattet.

Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.00.

Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R) und die Vorinstanz (2/R, mit den Akten) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Versand

4. Mai 2022 kau

ZK2 2021 28

Art. 229 ZPOart. 229 CPCart. 229 CPC

ZK2 2021 28

Erwägungen

ZK2 2021 28

ZK2 2021 32

Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC

Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC

ZK2 2021 49

EGV-SZ 2014 A 3.5

Art. 132 ZPOart. 132 CPCart. 132 CPC

ZK2 2020 35

Art. 132 ZPOart. 132 CPCart. 132 CPC

Art. 226 ZPOart. 226 CPCart. 226 CPC

Art. 225 ZPOart. 225 CPCart. 225 CPC

Art. 132 ZPOart. 132 CPCart. 132 CPC

Art. 132 ZPOart. 132 CPCart. 132 CPC

Art. 132 ZPOart. 132 CPCart. 132 CPC

Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC

§ 40 JG

§ 41 JG

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC

Art. 93 BGGart. 93 LTFart. 93 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF