ZK2 2021 29
Kammer
5. Oktober 2021Deutsch41 min
564.00
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 5. Oktober 2021
ZK2 2021 29
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Reto Heizmann,
Kantonsrichterinnen Bettina Krienbühl und Clara Betschart,
Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.
In Sachen
A.________,
Gesuchsgegner und Berufungsführer,
vertreten durch Rechtsanwältin B.________,
gegen
C.________,
Gesuchstellerin und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin D.________,
betreffend
Eheschutz (2. Rechtsgang)
(Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 17. Oktober 2018, ZES 2017 081, ZES 2017 128, ZES 2017 160);-
hat die 2. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
A.________ (nachfolgend: Berufungsführer) und C.________ (nachfolgend: Berufungsgegnerin) heirateten am ________ in der Ukraine. Aus der Ehe entsprangen die beiden Töchter G.________ und H.________.
a) Am 6. Juli 2017 ersuchte die Berufungsgegnerin beim Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln um Erlass von Eheschutzmassnahmen (ZES 2017 081 Vi-act. A 1). Am 17. Oktober 2018 verfügte der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln Folgendes (ZES 2017 081 Vi-act. A 10):
Unter Vormerknahme, dass die Parteien seit 02.07.2017 getrennt leben, wird ihnen eheschutzrichterlich die Bewilligung zum Getrenntleben erteilt.
Die eheliche Wohnung am E.________weg xx, 8840 Einsiedeln, wird für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsteller zur alleinigen Benützung zugewiesen.
Die gemeinsamen Kinder der Parteien, nämlich G.________ und H.________ werden unter der gemeinsamen Obhut mit alternierender Betreuung der Parteien belassen. Die Kinder haben den zivilrechtlichen Wohnsitz beim Gesuchsgegner, E.________weg xx, 8840 Einsiedeln.
Die Parteien werden verpflichtet, die gemeinsamen Kinder G.________ und H.________ für die Dauer des Getrenntlebens wie folgt zu betreuen:
Gesuchstellerin: von Sonntag, 10.00 Uhr, bis Mittwoch, 14.00 Uhr.
Gesuchsgegner: von Mittwoch, 14.00 Uhr, bis Sonntag, 10.00 Uhr.
Die Parteien werden darüber hinaus berechtigt erklärt, mit den Kindern 3 Wochen Ferien pro Jahr zu verbringen. Die Parteien haben sich dabei jeweils frühzeitig abzusprechen, d.h. mindestens 3 Monate vorher. Können sie sich über die Ferienplanung nicht einigen, so kommt dem Gesuchsgegner in den Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu, in den Jahren mit ungerader Jahreszahl der Gesuchstellerin.
Für die Kinder G.________ und H.________ wird eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet. Der Beistand hat die Ausübung des Betreuungsrechts zu überwachen, bei Konflikten zu vermitteln, die Eltern zu beraten und die Kommunikationsfähigkeit der Eltern in Bezug auf die Kinderbelange zu fördern.
Die KESB Ausserschwyz wird mit der umgehenden Ernennung eines Beistands beauftragt und ersucht, diesen dem Gericht bekanntzugeben.
Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin folgende monatlichen Unterhaltsbeiträge rückwirkend resp. im Voraus zu bezahlen:
vom 01.07.2017 bis 31.08.2017
Betreuungsunterhalt für die beiden Kinder CHF 564.00
(=Vorsorgeleistung für die Säule 3a)
vom 01.09.2017 bis 31.12.2017
Betreuungsunterhalt für die beiden Kinder CHF 844.00
(Manko CHF 280.00 +Vorsorgeleistung CHF 564.00)
vom 01.01.2018 bis 30.06.2018
Betreuungsunterhalt für die beiden Kinder CHF 4‘032.50
(Mankobetrag CHF 2'868.50 + CHF 600.00 Mobiliar
+ CHF 564.00 Vorsorgeleistung)
G.________ und H.________ an Barunterhalt je CHF 992.50
ab 01.07.2018
Betreuungsunterhalt für die beiden Kinder CHF 3‘432.50
Barunterhalt für G.________ und H.________ je CHF 792.50
ab 23.11.2022
Betreuungsunterhalt für die beiden Kinder CHF 3‘432.50
Barunterhalt für G.________ CHF 892.50
Barunterhalt für H.________ CHF 792.50
ab 04.04.2024
Betreuungsunterhalt für die beiden Kinder CHF 3‘432.50
Barunterhalt für G.________ und H.________ je CHF 892.50
Allfällige Kinder-/Familienzulagen stehen dem Gesuchsgegner zu.
Für die im Grundbetrag enthaltenen Positionen haben die Parteien entsprechend ihrer Obhut je hälftig aufzukommen. Der übrige Barunterhalt der Kinder gemäss Ziff. 24 ff. der Erwägungen ist vom Gesuchsgegner zu tragen.
Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge der beiden Kinder und der Gesuchstellerin wurde von den Einkommen gemäss Ziff. 4 und 18 der Erwägungen ausgegangen.
Der Gesuchsgegner ist berechtigt, nachweislich geleistete Zahlungen ab dem 13.12.2017 an die Gesuchstellerin resp. an die gemeinsamen Kinder mit den vorstehend festgesetzten Unterhaltsbeiträgen zu verrechnen.
Mit dem vorliegenden Entscheid werden die mit Verfügung am 13.12.2017 in ZES 2017 160 superprovisorisch angeordneten Massnahmen ersetzt.
Die Entscheidgebühr für das Verfahren ZES 2017 081 wird auf CHF 4'000.00 festgesetzt und dem Gesuchsgegner auferlegt.
Die Entscheidgebühr für das Verfahren ZES 2017 128 wird auf CHF 500.00 festgesetzt und der Gesuchstellerin auferlegt. Die Parteikosten werden gegenseitig wettgeschlagen.
Die Entscheidgebühr für das Verfahren ZES 2017 160 wird auf CHF 500.00 festgesetzt und dem Gesuchsgegner auferlegt.
Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, die Gesuchstellerin ausserrechtlich wie folgt zu entschädigen:
- für das Verfahren ZES 2017 081 mit CHF 5'850.00 (inkl. MwSt und Auslagen);
- für das Verfahren ZES 2017 160 mit CHF 1'800.00 (inkl. MwSt und Auslagen).
[Rechtsmittel]
[Zufertigung]
b) Dagegen erhob der Berufungsführer am 29. Oktober 2018 Berufung (ZK2 2018 82 KG-act. 1). Das Kantonsgericht Schwyz beschloss am 16. Dezember 2019 was folgt:
In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositivziffern 6, 7 und 8 der Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 17. Oktober 2018 aufgehoben und wie folgt ersetzt:
Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin folgende monatliche Unterhaltsbeiträge rückwirkend resp. im Voraus zu bezahlen:
vom 1. Juli 2017 bis 31. August 2017:
Persönlicher Unterhalt für die Gesuchstellerin
Fr.
Sachverhalt
564.00
vom 1. September 2017 bis 31. Dezember 2017:
Persönlicher Unterhalt für die Gesuchstellerin
Fr.
844.00
vom 1. Januar 2018 bis 31. Mai 2018:
Barunterhalt für G.________
Fr.
425.00
Barunterhalt für H.________
Fr.
425.00
Betreuungsunterhalt für G.________
Fr.
1‘441.75
Betreuungsunterhalt für H.________
Fr.
1‘441.75
Persönlicher Unterhalt für die Gesuchstellerin
Fr.
564.00
vom 1. Juni 2018 bis 22. November 2022:
Barunterhalt für G.________
Fr.
425.00
Barunterhalt für H.________
Fr.
425.00
Betreuungsunterhalt für G.________
Fr.
844.50
Betreuungsunterhalt für H.________
Fr.
844.50
Persönlicher Unterhalt für die Gesuchstellerin
Fr.
Erwägungen
564.00
vom 23. November 2022 bis ________ 2024:
Barunterhalt für G.________
Fr.
525.00
Barunterhalt für H.________
Fr.
425.00
Betreuungsunterhalt für G.________
Fr.
844.50
Betreuungsunterhalt für H.________
Fr.
844.50
Persönlicher Unterhalt für die Gesuchstellerin
Fr.
564.00
ab ________ 2024:
Barunterhalt für G.________
Fr.
525.00
Barunterhalt für H.________
Fr.
525.00
Betreuungsunterhalt für G.________
Fr.
844.50
Betreuungsunterhalt für H.________
Fr.
844.50
Persönlicher Unterhalt für die Gesuchstellerin
Fr.
564.00
Allfällige Kinder-/Familienzulagen stehen dem Gesuchsgegner zu.
Für die im Grundbetrag enthaltenen Positionen haben die Parteien entsprechend ihrer Obhut je hälftig aufzukommen. Der übrige Barunterhalt der Kinder ist vom Gesuchsgegner zu tragen.
Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge der beiden Kinder und der Gesuchstellerin wurde von den Einkommen gemäss Ziff. III.1. der Erwägungen ausgegangen.
Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner Fr. 19‘750.10 bereits leistete.
Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 17. Oktober 2018 bestätigt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 6‘000.00 werden dem Berufungsführer auferlegt und vom geleisteten Vorschuss bezogen.
Der Berufungsführer wird verpflichtet, der Berufungsgegnerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4‘800.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
Das Gesuch der Berufungsgegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.
[Rechtsmittel]
[Zufertigung]
c) Am 30. März 2021 hiess das Bundesgericht die vom Berufungsführer dagegen erhobene Beschwerde teilweise gut, hob den Beschluss vom 16. Dezember 2019 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das Kantonsgericht Schwyz zurück. Im Übrigen wies das Bundesgericht die Beschwerde ab, soweit es auf sie eintrat (BGer, Urteil 5A_42/2020 vom 30. März 2021, Dispositivziffer 1). Das Berufungsverfahren wird als Prozesssache ZK2 2021 29 fortgeführt.
d) Mit Eingabe vom 11. Mai 2021 stellte der Berufungsführer in Bezug auf das Einkommen der Berufungsgegnerin neue Tatsachenbehauptungen auf und beantragte die Edition weiterer Unterlagen durch die Berufungsgegnerin (KG-act. 3). Am 18. Mai 2021 ersuchte der Berufungsführer zudem um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (KG-act. 4). Nachdem die Berufungsgegnerin mit Editionsverfügung vom 17. August 2021 dazu aufgefordert worden war (KG-act. 6), reichte sie am 26. August 2021 weitere Unterlagen ein
(KG-act. 8).
Dispositiv
Die Erwägungen eines bundesgerichtlichen Rückweisungsurteils (Art. 107 Abs. 2 BGG) sind für diejenige Behörde, an welche die Angelegenheit zurückgeht, verbindlich. Wegen dieser Bindung der Gerichte ist es ihnen wie auch den Parteien – abgesehen von zulässigen Noven – verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen wurden. Wie weit die Gerichte und Parteien an die erste Entscheidung gebunden sind, ergibt sich aus der Begründung der Rückweisung, die sowohl den Rahmen für die neuen Tatsachenfeststellungen als auch jenen für die neue rechtliche Begründung vorgibt (BGer, Urteil 4A_696/2015 vom 25. Juli 2016, E. 3.5.1 m.w.H.). Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist demnach auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird mithin nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGer, Urteil 6B_765/2015 vom 3. Februar 2016, E. 2.2 m.w.H.; zum Ganzen betreffend Ehescheidung: BGer, Urteil 5A_171/2019 vom 17. April 2019, E. 2.1).
Grundsätzlich ist die Berufungsinstanz nach einem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts nicht nur an die im Bundesgerichtsentscheid enthaltenen Erwägungen gebunden, sondern auch an die Sachverhaltsfeststellungen im ersten Berufungsverfahren, welche vor Bundesgericht nicht gerügt wurden. Ob die kantonale Instanz innerhalb des Rahmens, den das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid vorgegeben hat, noch neue Parteivorbringen zu hören hat, bestimmt sich nach dem anwendbaren Verfahrensrecht
(BGer, Urteil 5A_101/2017 vom 14. Dezember 2017, E. 2). Hebt das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid auf und weist es die Sache an die Vor-instanz zurück, so nimmt das kantonale Verfahren vor der Vorinstanz dort seinen Fortgang, wo es sich befand, bevor die Vorinstanz ihren (ersten) Entscheid fällte (BGer, Urteil 5A_101/2017 vom 14. Dezember 2017, E. 4.3). Mit dem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid fällt nicht nur der erste Berufungsentscheid, sondern auch die dazugehörige Urteilsberatung dahin (BGer, Urteil 5A_101/2017 vom 14. Dezember 2017, E. 4.6). Solange die Phase der Urteilsberatung im Berufungsverfahren nicht (wieder) begann, können Tatsachen und Beweismittel, die bis zu diesem Zeitpunkt entstehen, unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO – bzw. im Anwendungsbereich des uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes selbst wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 = Pra 108 [2019] Nr. 88, E. 4.2.1) – auch noch im Berufungsprozess vorgebracht werden (BGer, Urteile 5A_101/2017 vom 14. Dezember 2017, E. 4.6, und 5A_701/2016 vom 6. April 2017, E. 6.4). Dabei haben sich jedoch die nach dem Rückweisungsentscheid vorgebrachten Noven innerhalb des rechtlichen Rahmens zu bewegen, den das Bundesgericht durch seinen Rückweisungsentscheid vorgab, was voraussetzt, dass der von der Rückweisung erfasste Streitpunkt nicht ausgeweitet oder auf eine neue Rechtsgrundlage gestellt wird (BGE 135 III 334, E. 2; BGer, Urteil 4A_71/2007 vom 19. Oktober 2007, E. 2.1).
Vor Bundesgericht war nur noch die Höhe des Unterhalts strittig (vgl. BGer, Urteil 5A_42/2020 vom 30. März 2021, E. 1 sowie S. 3 f. lit. C.a). Demzufolge blieb die Frage der Obhut unangefochten.
Unterhalt
a) Einkommen des Berufungsführers
Hinsichtlich des Einkommens des Berufungsführers hielt das Bundesgericht fest, dass die in den nach der Trennung abgeschlossenen Verträgen vom 11./17. Oktober 2017 bzw. vom 17./21. Mai 2018 (ZK2 2018 82 KG-act. 43/2 B802 und B803) vorgesehenen höheren Amortisationszahlungen zu berücksichtigen sind. Gestützt darauf legte das Bundesgericht das Einkommen des Berufungsführers wie folgt fest (BGer, Urteil 5A_42/2020 vom 30. März 2021, E. 4.3.3):
- Juli 2017 bis und mit Dezember 2017:
Fr. 285‘063.35 (Durchschnitt 2015-2017) abzüglich Fr. 57‘150.-- (jährliche Amortisationszahlungen gemäss Basiskreditverträgen vom 15. März 2013 und 7./8. März 2013), d.h. Fr. 227‘913.35 jährlich bzw. Fr. 18‘992.80 pro Monat.
- Januar 2018 bis und mit September 2018:
Fr. 285‘063.35 (Durchschnitt 2015-2017) abzüglich Fr. 58‘500.-- (jährliche Amortisationszahlungen gemäss Basiskreditverträgen vom 11./17. Oktober 2017 und 7./8. März 2013), d.h. Fr. 226‘563.35 jährlich bzw. Fr. 18‘880.30 pro Monat.
- ab Oktober 2018:
Fr. 285‘063.35 (Durchschnitt 2015-2017) abzüglich Fr. 108‘500.-- (jährliche Amortisationszahlungen gemäss Basiskreditverträgen vom 17./21. Mai 2018 und 7./8. März 2013), d.h. Fr. 176‘563.35 jährlich bzw. Fr. 14‘713.60 pro Monat.
An diese Erwägungen des Bundesgerichts ist das Kantonsgericht gebunden, zumal diesbezüglich keine Noven eingereicht wurden.
b) Einkommen der Berufungsgegnerin
aa) In Bezug auf das Einkommen der Berufungsgegnerin erklärte das Bundesgericht, das Kantonsgericht habe weder Feststellungen zur Wahrscheinlichkeit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes getroffen noch habe es geprüft, inwiefern der Berufungsgegnerin unter Berücksichtigung des Schulstufenmodells die Ausdehnung ihrer Erwerbstätigkeit zumutbar und möglich erscheine. Das Bundesgericht hob daher den Beschluss vom 16. Dezember 2019 auf und wies die Sache an das Kantonsgericht zurück, um die Frage der Ausschöpfung der Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der vom Bundesgericht dargelegten Rechtsprechung zu prüfen und gestützt darauf allfällige Anpassungen bei den Unterhaltsbeiträgen vorzunehmen (BGer, Urteil 5A_42/2020 vom 30. März 2021, E. 5.5).
bb) Gemäss dem sog. Schulstufenmodell ist dem hauptbetreuenden Elternteil im Normalfall ab der obligatorischen Beschulung des jüngsten Kindes eine Erwerbsarbeit von 50 %, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe I eine solche von 80 % und ab dessen Vollendung des 16. Lebensjahres ein Vollzeiterwerb zumutbar (BGE 144 III 481, E. 4.7.6). Ausgangspunkt dieser Regelung ist die die Anknüpfung an die Übernahme von Betreuungsaufgaben durch den Staat, wodurch der obhutsberechtigte Elternteil mit der obligatorischen Einschulung des Kindes (Kindergarten- oder Schuleintritt) in verbindlicher Weise während der betreffenden Zeit von der persönlichen Betreuung der Kinder entbunden wird (BGE 144 III 481, E. 4.7.6). Die Pensen gemäss Schulstufenmodell gelten für den Fall, dass ein Elternteil die Hauptbetreuung für das Kind innehat. Dem Elternteil, welchem die alleinige Obhut zukommt, ist also auch an denjenigen Werktagen, die in dessen Betreuungszeit fallen, ein Pensum von 50 % bzw. 80 % bzw. 100 % zumutbar. Dies dient insofern als Ausgangspunkt, als der betreuende Elternteil auch anders als durch die obligatorische Beschulung von Betreuungspflichten entlastet und dadurch für eine Erwerbstätigkeit frei werden kann. Zu denken ist zum Beispiel an die Betreuung in einer Kinderkrippe oder durch eine Tagesmutter, aber auch an freiwillige Kindergartenjahre und kindergarten- oder schulergänzende Angebote (BGE 144 III 481, E. 4.7.7). Gleiches muss gelten, wenn der andere Elternteil – etwa im Rahmen der alternierenden Obhut – einen über das übliche Besuchsrecht hinausgehenden Anteil an der Betreuung des Kindes übernimmt. In diesem Falle ist es dem betreuenden Elternteil möglich, an den Tagen, an welchen der andere Elternteil die Betreuung innehat, seine Erwerbsfähigkeit auszuschöpfen. Im Ergebnis bedeutet dies für die alternierende Obhut, dass jedem Elternteil an seinen Betreuungstagen eine Erwerbstätigkeit im Umfang der Schulstufenpensen und an den Werktagen ohne Kinderbetreuung eine volle Erwerbstätigkeit zumutbar ist.
Wird einer Partei ein hypothetisches Einkommen angerechnet, ist dies grundsätzlich nur für die Zukunft und nicht rückwirkend möglich. Darüber hinaus ist dem betreffenden Ehegatten eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen, die sich nach den Umständen des Einzelfalles richtet. Ein vom erwähnten Grundsatz abweichender Entscheid, mit dem ein hypothetisches Einkommen ohne Umstellungsfrist oder gar rückwirkend angerechnet wird, rechtfertigt sich bloss bei Vorliegen besonderer Umständen, z.B. wenn der betroffenen Partei ein unredliches Verhalten vorgeworfen werden muss oder wenn die geforderte Umstellung und das Erfordernis eines vermehrten beruflichen Einsatzes für sie klar vorhersehbar waren (BGer, Urteil 5A_549/2017 vom 11. September 2017, E. 4 m.w.H.; OGer ZH, Beschluss und Urteil LE180048 vom 11. April 2019, E. III./B./3.7 m.w.H.).
cc) Angesichts der Tatsache, dass vor dem Bezirksgericht Einsiedeln bereits das Scheidungsverfahren hängig ist (Prozess-Nr. ZEO 2019 023; vgl. KG-act. 4, S. 4), ist mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr zu rechnen. Im Kanton Schwyz werden Kinder, die bis und mit 31. Mai das 5. Altersjahr vollenden, auf Beginn des nächsten Schuljahres schulpflichtig (§ 5 Abs. 1 Volksschulgesetz [VSG], SRSZ 611.210). Die Schulpflicht beginnt mit dem einjährigen Kindergarten (§ 4 Abs. 2 VSG). Unbestrittenermassen besuchte die jüngere Tochter H.________ bereits ab August 2018, d.h. schon im Alter von vier Jahren, den Kindergarten bzw. das erste, freiwillige Kindergartenjahr (vgl. § 11 Abs. 2 VSG). Sie wird voraussichtlich im August 2026 die Sekundarstufe I beginnen. Am ________ 2030 wird H.________ ihr 16. Lebensjahr vollenden. Gemäss Schulstufenmodell
(vgl. E. 4.b.bb) wäre der Berufungsgegnerin somit ab August 2018 (freiwilliges Kindergartenjahr) ein Pensum von 50 %, ab August 2026 ein Pensum von 80 % sowie ab Mai 2030 ein Pensum von 100 % während ihrer Betreuungszeit zumutbar. Die Berufungsgegnerin betreut die beiden Kinder von Sonntag, 10:00 Uhr, bis Mittwoch, 14:00 Uhr (angefochtene Verfügung, Dispositivziffer 4). Von Montag bis Mittwoch ist somit von einem zumutbaren Pensum gemäss Schulstufenmodell auszugehen, während es der Berufungsgegnerin möglich ist, am Donnerstag und Freitag einem 100 % Pensum nachzugehen. Folglich beträgt das zumutbare Pensum der Berufungsgegnerin unter Anwendung des Schulstufenmodells für den Zeitraum von August 2018 bis Juli 2026 70 % (50 % Montag bis Mittwoch und 100 % Donnerstag und Freitag), von August 2026 bis April 2030 90 % (80 % Montag bis Mittwoch und 100 % Donnerstag und Freitag) und ab Mai 2030 100 %. Eine rückwirkende Erhöhung des Pensums ist wie dargelegt grundsätzlich nicht möglich, zumal weder die angefochtene Verfügung noch der vom Bundesgericht aufgehobene Beschluss vom 16. Dezember 2019 eine Erhöhung des Arbeitspensums der Berufungsgegnerin vorsahen und der Berufungsgegnerin deshalb kein unredliches Verhalten vorgeworfen werden kann bzw. die Erhöhung ihres beruflichen Einsatzes für sie nicht klar vorhersehbar war. Der Berufungsgegnerin ist somit eine angemessene Übergangsfrist zur Erhöhung des Pensums auf 70 % zu gewähren. Weil sie spätestens seit dem Urteil des Bundesgerichts vom 30. März 2021 damit rechnen musste, dass sie ihr Pensum erhöhen muss und folglich bereits etwas Zeit hatte, sich darum zu kümmern, rechtfertigt es sich, ihr ab Oktober 2021 das zumutbare Pensum gemäss Schulstufenmodell anzurechnen, was einer faktischen Übergangsfrist von sechs Monaten seit dem Urteil des Bundesgerichts entspricht. Für die Zeit davor ist auf das effektiv erzielte Einkommen der Berufungsgegnerin abzustellen.
dd) Die Vorinstanz rechnete der Berufungsgegnerin für die Monate Juli und August 2017 ein Einkommen von Fr. 500.00 und ab September 2017 ein Einkommen von Fr. 220.00 an und stützte sich dabei auf die Angaben der Berufungsgegnerin, wonach sie Anfang 2017 Reinigungstätigkeiten aufgenommen habe und zu Beginn Fr. 500.00 und danach monatlich ca. Fr. 220.00 verdient habe (ZES 2017 081 Vi-act. A 10 E. 4 mit Verweis auf Vi-act. A 1 S. 7, A 4 S. 2 und A 8 S. 6). Aus den Akten ergibt sich kein anderes Einkommen und auch der Berufungsführer brachte nicht vor, die Berufungsgegnerin habe tatsächlich mehr verdient, weshalb für die genannten Zeiträume auf dieses Einkommen abzustellen ist.
ee) Gemäss Lohnausweis vom 6. Februar 2019 erzielte die Berufungsgegnerin vom 1. Juni 2018 bis zum 31. Dezember 2018 für ihre Teilzeitanstellung von 33 % bei der F.________ SA einen Nettolohn von Fr. 8'362.00
(KG-act. 8/7), was einem monatlichen Nettolohn von F. 1'194.55
(= Fr. 8'362.00 / 7) entspricht. Darüber hinaus behielt sie ihre bisherige Tätigkeit als Reinigungskraft bei der Familie I.________ bei. Die Berufungsgegnerin reichte eine Aufstellung ihres Einkommens für diese Tätigkeit für das Jahr 2018 ein (KG-act. 8/10). Von Juni bis Dezember 2018 verdiente sie insgesamt Fr. 1'006.10 (KG-act. 8/10) bzw. Fr. 143.75 monatlich (= Fr. 1'006.10 / 7). Das monatliche Nettoeinkommen vom 1. Juni 2018 bis zum 31. Dezember 2018 betrug somit Fr. 1'338.30 (= Fr. 1’194.55 [Pensum 33 %] + Fr. 143.75 [Pensum ca. 5 %]) monatlich und entspricht einem Arbeitspensum von ca. 40 %.
ff) Die Berufungsgegnerin gab an, sie habe bis Ende April 2020 bei der F.________ SA in einem Pensum von 33 % und nebenbei als Reinigungskraft für die Familie I.________ gearbeitet. Ab Mai 2020 sei sie dann in einem 50 % Pensum bei der F.________ SA tätig gewesen. Zudem habe sie die Tätigkeit bei der Familie I.________ aufgegeben und sei stattdessen als Reinigungskraft von den Geschwistern J.________ angestellt worden (KG-act. 8). Für das Jahr 2019 reichte die Berufungsgegnerin sowohl für die Tätigkeit bei der F.________ SA als auch für jene bei der Familie I.________ einen Lohnausweis ein (KG-act. 8/8 und 8/11). Für die Monate Januar bis April 2020 liegen sodann die Lohnabrechnungen der F.________ SA vor (KG-act. 8/3). Im Jahr 2019 verdiente die Berufungsgegnerin nach Abzug der Quellensteuer Fr. 16‘148.00 (KG-act. 8/8). Der Nettolohn für die Monate Januar bis April 2020 betrug sodann Fr. 4‘356.15 (KG-act. 8/3). Demzufolge betrug der Nettolohn für die Zeit von Januar 2019 bis April 2020 insgesamt Fr. 20‘504.15
(= Fr. 16‘148.00 + Fr. 4‘356.15) bzw. Fr. 1‘281.50 monatlich (= Fr. 20‘504.15 / 16). Für ihre Nebentätigkeit als Reinigungskraft bei der Familie I.________ erzielte sie im Jahr 2019 einen Nettolohn von Fr. 1‘007.00 bzw. Fr. 83.90 monatlich (KG-act. 8/11). Zwar gibt sie an, für die Monate Januar bis April 2020 mit Fr. 240.00 entschädigt worden zu sein, allerdings reicht sie hierfür keine Belege ein, weshalb auf das mit Lohnausweis 2019 ausgewiesene Einkommen von Fr. 83.90 monatlich abzustellen ist. Demzufolge betrug das monatliche Einkommen der Berufungsgegnerin im Zeitraum von Januar 2019 bis April 2020 Fr. 1‘365.40 (= Fr. 1‘281.50 + Fr. 83.90).
gg) Ab Mai 2020 änderte sich das Pensum der Berufungsgegnerin bei der F.________ SA und sie arbeitete zudem neu nicht mehr für die Familie I.________, sondern ca. 3.5 Stunden pro Woche für die Geschwister J.________ (KG-act. 8). Gemäss den Lohnabrechnungen der F.________ SA von Mai 2020 bis Juli 2021 erzielte sie einen Nettolohn von Fr. 26‘606.95
(KG-act. 8/3 und 8/4), was einem monatlichen Nettolohn von Fr. 1‘773.80 (= Fr. 26‘606.95 / 15) entspricht. Im Jahr 2020 verdiente die Berufungsgegnerin bei den Geschwistern J.________ gemäss Lohnausweis vom 20. Januar 2021 netto Fr. 1‘656.00 (KG-act. 8/12). Von Januar bis Juli 2021 erhielt sie insgesamt Fr. 1‘850.80 ausbezahlt (= Fr. 1‘878.60 - Fr. 27.80 [Auszahlung vom 12. August 2021], KG-act. 8/13). Von Mai 2020 bis Juli 2021 betrug der erzielte Nettolohn somit Fr. 3‘506.80 (= Fr. 1‘656.00 + Fr. 1‘850.80). Dies ergibt einen monatlichen Nettolohn von Fr. 233.80 (= Fr. 3‘506.80 / 15). Ausgehend von einer maximalen Arbeitszeit für ein 100 % Pensum von 42 Stunden pro Woche (vgl. Ziff. 6.2 des Gesamtarbeitsvertrages für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz 2018-2020 [www.gav-service.ch, zuletzt besucht am 6. September 2021]) entspricht diese Tätigkeit, welche gemäss den Angaben der Berufungsgegnerin durchschnittlich ca. 3.5 Stunden pro Woche umfasst, einem Pensum von ca. 8 %. Somit ist ihr für den Zeitraum ab Mai 2020 ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3‘740.60 (= Fr. 3‘506.80 + Fr. 233.80) sowie ein Pensum von 58 % anzurechnen.
hh) Ab Oktober 2021 ist es der Berufungsgegnerin zumutbar, einer Erwerbstätigkeit von 70 % nachzugehen (vgl. E. 4.b.cc). Auf Basis des bisher erzielten Einkommens von Fr. 3‘740.60 bei einem Pensum von 58 % ergibt dies ein hypothetisches Einkommen von Fr. 4‘514.50 pro Monat (= Fr. 3‘740.60 / 58 x 70). Ab August 2026 beträgt das zumutbare Pensum der Berufungsgegnerin 90 % (vgl. E. 4.b.cc), weshalb sich ein hypothetisch anzurechnendes Einkommen von Fr. 5‘804.35 ergibt (= Fr. 3‘740.60 / 58 x 90). Ab Mai 2030 ist sodann ein Pensum von 100 % zumutbar (vgl. E. 4.b.cc). Das hypothetisch anzurechnende Einkommen beträgt ab diesem Zeitpunkt folglich Fr. 6‘449.30 (= Fr. 3‘740.60 / 58 x 100).
c) Unbestrittenermassen bezieht der Berufungsführer die Kinderzulagen über eines seiner Unternehmen, die alle Sitz im Kanton Schwyz haben (ZES 2017 081 Vi-act. A 8, S. 5; Vi-act. B 4-6). Bis Ende 2020 betrugen die Kinderzulagen Fr. 220.00 je Kind. Per 1. Januar 2021 wurde die Kinderzulage auf Fr. 230.00 erhöht (§ 1 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 des Kantonsratsbeschlusses zum Einführungsgesetz über die Familienzulagen vom 19. Oktober 2016, SRSZ 370.110).
Bedarf
a) Hinsichtlich des mit Beschluss vom 16. Dezember 2019 festgestellten Bedarfs brachten die Parteien keine Rügen vor und auch das Urteil des Bundesgerichts vom 30. März 2021 gibt keinen Anlass zur Überprüfung. Ebenso wenig ergibt sich solches aus den Akten. Es ist daher auf den Bedarf abzustellen, wie er mit Beschluss vom 16. Dezember 2019 festgestellt wurde (Beschluss ZK2 2018 82 vom 16. Dezember 2019, E. III.2).
b) Von Juli bis Dezember 2017 lebten die Parteien noch im gleichen Haushalt und der Berufungsführer kam für die Kosten für Wohnen, Strom, Krankenkasse, Gesundheit, Sport, Steuern und sämtliche Kinderkosten auf. Es ist demnach von folgenden Bedarfszahlen auszugehen (vgl. Beschluss ZK2 2018 82 vom 16. Dezember 2019, E. III.2.b.ee, III.2.c.ee und III.2.d.dd):
Berufungsführer:
Grundbetrag (= Fr. 2‘000.00 - Fr. 500.00)
Fr.
1‘500.00
Wohnkosten
Fr.
1‘329.00
Krankenkasse (= Fr. 299.90 + Fr. 265.00)
Fr.
564.90
ungedeckte Gesundheitskosten (= Fr. 270.00 + Fr. 16.00)
Fr.
286.00
Mobilitätskosten (Fr. 50.00 + Fr. 50.00)
Fr.
100.00
Steuern
Fr.
6‘856.55
Sport (= Fr. 100.00 + Fr. 72.50 [vgl. E. 2c.dd])
Fr.
172.50
Total Bedarf Berufungsführer
Fr.
10‘808.95
Bei der Berufungsgegnerin beträgt der Anteil am Grundbedarf in diesem Zeitraum Fr. 500.00 für ihre eigenen Kosten, für die der Berufungsführer nicht aufkam.
G.________:
Anteil Berufungsführer
Anteil Berufungsgegnerin
Grundbetrag
Fr.
400.00
Fr.
0.00
Wohnkostenanteil
Fr.
221.50
Fr.
0.00
Krankenkasse
Fr.
91.10
Fr.
0.00
ung. Gesundheitskosten
Fr.
30.00
Fr.
0.00
Total
Fr.
742.60
Fr.
0.00
H.________:
Anteil Berufungsführer
Anteil Berufungsgegnerin
Grundbetrag
Fr.
400.00
Fr.
0.00
Wohnkostenanteil
Fr.
221.50
Fr.
0.00
Krankenkasse
Fr.
77.15
Fr.
0.00
ung. Gesundheitskosten
Fr.
18.00
Fr.
0.00
Bauernhofspielgruppe
Fr.
62.30
Fr.
0.00
Total
Fr.
778.95
Fr.
0.00
c) Ab Januar 2018 ist beim Berufungsführer von folgendem Bedarf auszugehen (vgl. Beschluss ZK2 2018 82 vom 16. Dezember 2019, E. III.2.b.dd):
Grundbetrag
Fr.
1‘350.00
Wohnkosten
Fr.
1‘329.00
Krankenkasse
Fr.
299.90
ungedeckte Gesundheitskosten
Fr.
270.00
Mobilitätskosten
Fr.
50.00
Steuern
Fr.
6‘856.55
Sport
Fr.
100.00
Total Bedarf Berufungsführer
Fr.
10‘255.45
d) Der Bedarf der Berufungsgegnerin setzt sich ab Januar 2018 wie folgt zusammen (vgl. Beschluss ZK2 2018 82 vom 16. Dezember 2019, E. III.2.c.dd):
Grundbetrag
Fr.
1‘350.00
Wohnkosten
Fr.
1‘350.00
Krankenkasse
Fr.
265.00
ungedeckte Gesundheitskosten
Fr.
16.00
Mobilitätskosten
Fr.
50.00
Fitnessabo
Fr.
72.50
Total Bedarf Berufungsgegnerin
Fr.
3‘103.50
e) Bedarf der Kinder
aa) Bei G.________ ist von Januar 2018 bis November 2022 (Erreichen des zehnten Altersjahres von G.________) von folgendem Bedarf auszugehen (vgl. Beschluss ZK2 2018 82 vom 16. Dezember 2019, E. III.2.d.dd):
Anteil Berufungsführer
Anteil Berufungsgegnerin
Grundbetrag
Fr.
200.00
Fr.
200.00
Wohnkostenanteil
Fr.
221.50
Fr.
225.00
Krankenkasse
Fr.
91.10
Fr.
0.00
ung. Gesundheitskosten
Fr.
30.00
Fr.
0.00
Total
Fr.
542.60
Fr.
425.00
Ab Erreichen des zehnten Altersjahres, d.h. ab Dezember 2022 setzt sich der Bedarf von G.________ wie folgt zusammen:
Anteil Berufungsführer
Anteil Berufungsgegnerin
Grundbetrag
Fr.
300.00
Fr.
300.00
Wohnkostenanteil
Fr.
221.50
Fr.
225.00
Krankenkasse
Fr.
91.10
Fr.
0.00
ung. Gesundheitskosten
Fr.
30.00
Fr.
0.00
Total
Fr.
642.60
Fr.
525.00
bb) Der Bedarf von H.________ gestaltet sich von Januar bis Juni 2018 (Ende der Bauernhofspielgruppe) wie folgt (vgl. Beschluss ZK2 2018 82 vom 16. Dezember 2019, E. III.2.d.dd):
Anteil Berufungsführer
Anteil Berufungsgegnerin
Grundbetrag
Fr.
200.00
Fr.
200.00
Wohnkostenanteil
Fr.
221.50
Fr.
225.00
Krankenkasse
Fr.
77.15
Fr.
0.00
ung. Gesundheitskosten
Fr.
18.00
Fr.
0.00
Bauernhofspielgruppe
Fr.
62.30
Fr.
0.00
Total
Fr.
578.95
Fr.
425.00
Von Juli 2018 bis April 2024 (Erreichen des zehnten Altersjahres von H.________) setzt sich der Bedarf von H.________ folgendermassen zusammen:
Anteil Berufungsführer
Anteil Berufungsgegnerin
Grundbetrag
Fr.
200.00
Fr.
200.00
Wohnkostenanteil
Fr.
221.50
Fr.
225.00
Krankenkasse
Fr.
77.15
Fr.
0.00
ung. Gesundheitskosten
Fr.
18.00
Fr.
0.00
Total
Fr.
516.65
Fr.
425.00
Ab Mai 2024 (Erreichen des zehnten Altersjahres von H.________) ergibt sich sodann folgender Bedarf:
Anteil Berufungsführer
Anteil Berufungsgegnerin
Grundbetrag
Fr.
300.00
Fr.
300.00
Wohnkostenanteil
Fr.
221.50
Fr.
225.00
Krankenkasse
Fr.
77.15
Fr.
0.00
ung. Gesundheitskosten
Fr.
18.00
Fr.
0.00
Total
Fr.
616.65
Fr.
525.00
Unterhaltsberechnung
a) Die mit Beschluss ZK2 2018 82 vom 16. Dezember 2019 festgestellte Sparquote der Berufungsgegnerin in Höhe von monatlich Fr. 564.00 für die Säule 3a rügten die Parteien nicht und auch das Urteil des Bundesgerichts vom 30. März 2021 gibt keinen Anlass zu einer Änderung. Unbestritten blieb, dass abgesehen von diesen Vorsorgeleistungen für die Berufungsgegnerin während der Zeit des Zusammenlebens sämtlicher vom Berufungsführer erzielter Überschuss diesem als Sparquote zukam und sein Vermögen in den letzten Jahren dadurch entsprechend eine Zunahme erfuhr. Es entspricht daher dem gelebten Standard, nach Abzug der Sparquote der Berufungsgegnerin keine Überschussverteilung vorzunehmen. Auch diese Feststellung wurde bereits mit Beschluss ZK2 2018 82 vom 16. Dezember 2019 getroffen und von den Parteien nicht gerügt. Sodann ergeben sich aus dem Urteil des Bundesgerichts vom 30. März 2021 keine gegenteiligen Anhaltspunkte.
b) In den Monaten Juli und August 2017 erzielte die Berufungsgegnerin ein Einkommen von Fr. 500.00 (vgl. E. 4.b.dd) und ihr Bedarf belief sich ebenfalls auf Fr. 500.00 (vgl. E. 5.b). Nicht gedeckt ist somit ihre Sparquote von Fr. 564.00 pro Monat. Beim Berufungsführer verbleibt nach Abzug seines
eigenen Bedarfs sowie des Bedarfs der beiden Kinder (unter Berücksichtigung der vom Berufungsführer bezogenen Kinderzulagen) ein Überschuss von Fr. 7‘102.30 (= Fr. 18‘992.80 [Einkommen Berufungsführer] + Fr. 440.00 [Kinderzulagen] - Fr. 10‘808.95 [Bedarf Berufungsführer] - Fr. 742.60 [Bedarf G.________] - Fr. 778.95 [Bedarf H.________]). Der Berufungsführer ist somit ohne Weiteres in der Lage, die Sparquote der Berufungsgegnerin zu decken. Der verbleibende Überschuss stellt die Sparquote des Berufungsführers dar und ist nicht zu teilen. Der persönliche Unterhalt beträgt in dieser ersten Phase somit Fr. 564.00.
c) Im Zeitraum von September bis Dezember 2017 betrug das Einkommen der Berufungsgegnerin nur noch Fr. 220.00 (vgl. E. 4.b.dd). Demzufolge kann sie ihren Bedarf von Fr. 500.00 um Fr. 280.00 pro Monat und ihre Sparquote von Fr. 564.00 monatlich nicht decken. Weil der Berufungsführer in dieser Zeit die Kinder der Berufungsgegnerin entzog bzw. die Berufungsgegnerin dadurch nicht für die Kinderbetreuung aufkam, handelt es sich nicht um Betreuungsunterhalt, sondern um persönlichen Unterhalt. Der Berufungsführer schuldet der Berufungsgegnerin für den Zeitraum von September bis Dezember 2017 persönlichen Unterhalt von Fr. 844.00 (= Fr. 280.00 + Fr. 564.00) pro Monat.
d) Von Januar bis Mai 2018 beträgt das anzurechnende Einkommen der Berufungsgegnerin Fr. 220.00 pro Monat (vgl. E. 4.b.dd) und der Bedarf Fr. 3‘103.50 (vgl. E. 5.d). Daraus resultiert ein Manko von Fr. 2‘883.50 (= Fr. 3‘103.50 - Fr. 220.00). Durch die geteilte Obhut fallen bei ihr zudem Kinderkosten für den halben Grundbetrag (je Fr. 200.00) sowie der Wohnkostenanteil (je Fr. 225.00), d.h. pro Kind Fr. 425.00 an (vgl. E. 5.e.aa und 5.e.bb). Beim Berufungsführer verbleibt nach Abzug seines eigenen Bedarfs sowie seines Anteils am Bedarf der beiden Kinder (unter Berücksichtigung der Kinderzulagen) ein Überschuss von Fr. 7‘943.30 (= Fr. 18‘880.30 [Einkommen Berufungsführer] + Fr. 440.00 [Kinderzulagen] - Fr. 10‘255.45 [Bedarf Berufungsführer] - Fr. 542.60 [Anteil Bedarf G.________] - Fr. 578.95 [Anteil Bedarf H.________]). Weil der Berufungsgegnerin kein Überschuss verbleibt, hat der Berufungsführer auch den Anteil der Kinderkosten der Berufungsgegnerin von Fr. 850.00 (je Fr. 425.00) als Barunterhalt zu tragen. Darüber hinaus hat die Berufungsgegnerin Anspruch auf Betreuungsunterhalt in der Höhe ihres Mankos von Fr. 2‘883.50 (je Kind Fr. 1‘441.75). Abzüglich dieser Kinderunterhaltsbeiträge verbleibt dem Berufungsführer ein Überschuss von Fr. 4‘209.80 (= Fr. 7‘943.30 - Fr. 850.00 - Fr. 2‘883.50). Folglich ist der Berufungsführer auch in der Lage, für die Sparquote der Berufungsgegnerin von Fr. 564.00 als persönlicher Unterhalt aufzukommen. Der restliche Überschuss ist der Sparquote des Berufungsführers zuzuweisen.
e) Von Juni bis Dezember 2018 betrug das Einkommen der Berufungsgegnerin Fr. 1‘338.30 monatlich (vgl. E. 4.b.ee). Dadurch reduziert sich ihr Manko auf Fr. 1‘765.20 (= Fr. 3‘103.50 [Bedarf Berufungsgegnerin] - Fr. 1‘338.30 [Einkommen Berufungsgegnerin]). Folglich reduziert sich der geschuldete Betreuungsunterhalt auf Fr. 1‘765.20 (je Kind Fr. 882.60). Im Übrigen kann auf das Vorstehende verwiesen werden (vgl. E. 6.d). Ab Juli 2018 entfallen die Kosten für die Bauernhofspielgruppe von H.________. Diese Kosten trug der Berufungsführer, weshalb sie den zu bezahlenden Unterhalt an die Berufungsgegnerin nicht beeinflussen. Ab Oktober 2018 reduziert sich sodann das Einkommen des Berufungsführers auf Fr. 14‘713.60 (vgl. E. 4.a). Weil er mit seinem Überschuss aber weiterhin in der Lage ist, für den Kinderunterhalt und die Sparquote der Berufungsgegnerin aufzukommen und ihm darüber hinaus ein eigener – wenn auch geringerer – Überschuss verbleibt, ändert sich an den festgestellten Unterhaltsbeiträgen nichts.
f) Im Zeitraum von Januar 2019 bis April 2020 belief sich das Einkommen der Berufungsgegnerin auf Fr. 1‘365.40 monatlich (vgl. E. 4.b.ff). Somit reduziert sich ihr Manko auf Fr. 1‘738.10 (= Fr. 3‘103.50 [Bedarf Berufungsgegnerin] - Fr. 1‘365.40 [Einkommen Berufungsgegnerin]), weshalb der vom Berufungsführer geschuldete Betreuungsunterhalt pro Kind noch Fr. 869.05 beträgt. Im Übrigen kann auf das Vorstehende verwiesen werden (vgl. E. 6.d und 6.e).
g) Von Mai 2020 bis September 2021 beträgt das Einkommen der Berufungsgegnerin Fr. 3‘740.60 (vgl. E. 4.b.gg). Sie erzielt damit einen monatlichen Überschuss von Fr. 637.10 (= Fr. 3‘740.60 [Einkommen Berufungsgegnerin] - Fr. 3‘103.50 [Bedarf Berufungsgegnerin]). Mit diesem Überschuss ist die Berufungsgegnerin in der Lage, ihre eigene Sparquote von Fr. 564.00 zu decken. Darüber hinaus verbleibt ihr ein geringfügiger Überschuss (Fr. 73.10). Angesichts des deutlich grösseren Überschusses des Berufungsführers von Fr. 4‘458.15 (= Fr. 14‘713.60 [Einkommen Berufungsführer] - Fr. 10‘255.45 [Bedarf Berufungsführer]) rechtfertigt es sich, die Kinderkosten in dieser Phase nach wie vor dem Berufungsführer aufzuerlegen – zumal es der Berufungsgegnerin bei einer dem Überschussverhältnis entsprechenden Beteiligung an den Kinderkosten nicht mehr möglich wäre, die eigene Sparquote zu decken und der Berufungsführer zu verpflichten wäre, ihr einen persönlichen Unterhalt zur Deckung der Sparquote zu leisten. Demzufolge hat er den bei der Berufungsgegnerin anfallenden Barbedarf der Kinder von je Fr. 425.00 als Barunterhalt zu bezahlen. Indessen entfällt ein persönlicher Unterhalt, nachdem die Berufungsgegnerin ihre Sparquote selber zu decken vermag. Zwar erhöhen sich die Kinderzulagen per Januar 2021 auf je Fr. 230.00. Weil der Berufungsführer aber für den Barbedarf der Kinder alleine aufkommt und die Kinderzulagen selbst bezieht, hat dies keinen Einfluss auf den zu bezahlenden Unterhalt.
h) Im Zeitraum von Oktober 2021 bis November 2022 beträgt das Einkommen der Berufungsgegnerin Fr. 4‘514.50 (vgl. E. 4.b.hh), wodurch sich ihr Überschuss auf Fr. 1‘411.00 (= Fr. 4‘514.50 [Einkommen Berufungsgegnerin] - Fr. 3‘103.50 [Bedarf Berufungsgegnerin]) erhöht. Mit diesem Überschuss ist es der Berufungsgegnerin zumutbar, sich anteilsmässig an den Kinderkosten zu beteiligen. Der Berufungsführer erzielt weiterhin einen Überschuss von Fr. 4‘458.15. Das Überschussverhältnis beläuft sich somit auf ca. 76 % zu ca. 24 % zugunsten des Berufungsführers. In diesem Verhältnis haben die Parteien die Kinderkosten zu tragen. Der beim Berufungsführer anfallende Kinderbedarf beträgt nach Abzug der von ihm bezogenen Kinderzulagen Fr. 312.60 bei G.________ (= Fr. 542.60 [Anteil Bedarf G.________ auf Seiten des Berufungsführers] - Fr. 230.00 [Kinderzulagen]) und Fr. 286.65 bei H.________ (= Fr. 516.65 [Anteil Bedarf H.________ auf Seiten des Berufungsführers] - Fr. 230.00 [Kinderzulagen]). Daran hat sich die Berufungsgegnerin mit Fr. 75.00 für G.________ (= 24 % von Fr. 312.60) und Fr. 68.80 für H.________ (= 24 % von Fr. 286.65) zu beteiligen. Sodann beträgt der Anteil des Berufungsführers am Kinderbedarf auf Seiten der Berufungsgegnerin pro Kind von Fr. 323.00 (= 76 % von Fr. 425.00). Nach gegenseitiger Verrechnung ergibt sich ein vom Berufungsführer an die Berufungsgegnerin zu bezahlender Barunterhalt für die beiden Kinder von gerundet je Fr. 250.00 (Fr. 323.00 - Fr. 75.00 für G.________; Fr. 323.00 - Fr. 68.80 für H.________). Die Berufungsgegnerin ist mit ihrem eigenen Überschuss in der Lage, ihre Sparquote zu decken, weshalb kein persönlicher Unterhalt geschuldet ist.
i) Ab Dezember 2022 erhöht sich der Grundbetrag von Tochter G.________. Wiederum hat die Berufungsgegnerin für 24 % des beim Berufungsführer anfallenden Bedarfs für G.________ (nach Abzug der Kinderzulagen), d.h. für Fr. 99.00 (= 24 % von Fr. 412.60) aufzukommen. Demgegenüber hat sich der Berufungsführer mit 76 % am Kinderanteil von G.________ auf Seiten der Berufungsgegnerin, also mit Fr. 399.00 (= 76 % von Fr. 525.00) zu beteiligen. Somit beträgt der zu bezahlende Barunterhalt für G.________ neu Fr. 300.00 (= Fr. 399.00 - Fr. 99.00). Im Übrigen kann auf die vorstehende Erwägung verwiesen werden (vgl. E. 6.h).
j) Ab Mai 2024 beträgt auch der Grundbetrag von Tochter H.________ aufgrund des Erreichens des 10. Altersjahres Fr. 600.00. Die Berufungsgegnerin hat sich mit Fr. 92.80 am Kinderanteil von H.________ auf Seiten des Berufungsführers zu beteiligen (= 24 % von Fr. 386.65). Der Anteil des Berufungsführers am Kinderanteil auf Seiten der Berufungsgegnerin beträgt wiederum Fr. 399.00 (= 76 % von Fr. 525.00). Nach Verrechnung resultiert ein vom Berufungsführer zu bezahlender Barunterhalt von – gerundet – ebenfalls Fr. 300.00 für H.________. Im Übrigen kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (vgl. E. 6.h und 6.i).
k) Von August 2026 bis April 2030 beträgt das Einkommen der Berufungsgegnerin Fr. 5‘804.35 (vgl. E. 4.b.hh). Ihr Überschuss beläuft sich somit auf Fr. 2‘700.85 (= Fr. 5‘804.35 [Einkommen Berufungsgegnerin] - Fr. 3‘103.50 [Bedarf Berufungsgegnerin]), woraus ein Überschussverhältnis von 62 % zu 38 % zugunsten des Berufungsführers (Überschuss nach wie vor Fr. 4‘458.15) resultiert. Demnach beträgt der Anteil der Berufungsgegnerin an den beim Berufungsführer anfallenden Kinderkosten (nach Abzug der Kinderzulagen) Fr. 156.80 bei G.________ (= 38 % von Fr. 412.60) und Fr. 146.95 bei H.________ (= 38 % von Fr. 386.65). Der Anteil des Berufungsführers an den Kinderkosten auf Seiten der Berufungsgegnerin beläuft sich auf Fr. 325.50 pro Kind (= 62 % von Fr. 525.00). Nach gegenseitiger Verrechnung hat der Berufungsführer der Berufungsgegnerin einen Barunterhalt von – jeweils gerundet – Fr. 170.00 pro Kind zu bezahlen. Ein persönlicher Unterhalt ist nicht geschuldet.
l) Ab Mai 2030 erzielt die Berufungsgegnerin ein Einkommen von Fr. 6‘449.30. Daraus ergibt sich ein Überschuss von Fr. 3‘345.80 (= Fr. 6‘449.30 [Einkommen Berufungsgegnerin] - Fr. 3‘103.50 [Bedarf Berufungsgegnerin]). Das Überschussverhältnis beträgt folglich ca. 57% zu 43 % zugunsten des Berufungsführers (Überschuss nach wie vor Fr. 4‘458.15). Der Anteil der Berufungsgegnerin an den beim Berufungsführer anfallenden Kinderkosten beläuft sich somit auf Fr. 177.40 (= 43 % von Fr. 412.60) bei G.________ bzw. Fr. 166.25 bei H.________ (= 43 % von Fr. 386.65). Der Anteil des Berufungsführers an den Kinderkosten, die bei der Berufungsgegnerin anfallen, beträgt Fr. 299.25 pro Kind (= 57 % von Fr. 525.00). Somit resultiert ein vom Berufungsführer zu bezahlender Kinderunterhalt (Barunterhalt) von – jeweils gerundet – Fr. 130.00 pro Kind. Ein persönlicher Unterhalt ist nicht geschuldet.
Kosten und Entschädigung
a) Nachdem es in Bezug auf die Frage der Obhutszuteilung sowie der Betreuungszeiten gegenüber dem aufgehobenen Beschluss vom 16. Dezember 2019 keine Änderungen gab, unterliegt der Berufungsführer in dieser Frage nach wie vor. Hinsichtlich des Kinder- und Ehegattenunterhalts obsiegt der Berufungsführer insofern, als die von der Vorinstanz gesprochenen Unterhaltsbeiträge zu reduzieren sind. Indessen beantragte der Berufungsführer für den Fall der alternierenden Obhut, dass die Berufungsgegnerin zu verpflichten sei, ihm Kinderunterhaltsbeiträge von je Fr. 500.00 monatlich zu bezahlen (vgl. ZK2 2018 82 KG-act. 1 S. 3 f., Berufungsantrag Ziff. 1.3), folglich obsiegt er auch bezüglich der Unterhaltsfrage nicht vollumfänglich.
b) Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, werden sie nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Gemäss Art. 107 Abs. 1 ZPO kann das Gericht in familienrechtlichen Verfahren (lit. c) oder wenn besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lässt (lit. f), von diesen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO).
c) Die Vorinstanz auferlegte dem Berufungsführer die Gerichtskosten für die Verfahren ZES 2017 081 und ZES 2017 160 und verpflichtete den Berufungsführer, der Berufungsgegnerin für beide Verfahren eine Entschädigung zu bezahlen (angefochtene Verfügung Dispositivziffern 10, 12 und 13). Die Vorinstanz führte aus, der Berufungsführer habe unter dem gewählten Güterstand sein Vermögen vermehren können bzw. er könne dieses vermehren, während die Berufungsgegnerin kaum in der Lage sei, Vermögen zu bilden. Aufgrund dieser sehr ungleichen finanziellen Lage wäre es stossend, die Prozesskosten je hälftig aufzuerlegen, vielmehr rechtfertige es sich, dass der Berufungsführer grundsätzlich alle Prozesskosten (mit Ausnahme derjenigen für das Verfahren ZES 2017 128, in welchem die Berufungsgegnerin unterlag) zu tragen habe (angefochtene Verfügung E. 43 ff.).
Der Berufungsführer rügt, nur weil er die finanziell stärkere Partei sei, könne es nicht angehen, dass er sämtliche Prozesskosten zu finanzieren habe. Zudem sei die superprovisorische Verfügung (ZES 2017 160) in völlig ungerechtfertigter Weise erlassen worden und er habe sich nicht innert nützlicher Frist äussern können, wodurch sein rechtliches Gehör verletzt worden sei. Die Kostenauferlegen in Bezug auf dieses Verfahren sei daher auch nicht gerechtfertigt (ZES 2018 82 Vi-act. 1 S. 63 f.).
d) Die Vorinstanz berücksichtigte insbesondere in Bezug auf das superprovisorische Massnahmebegehren vom 5. Oktober 2017 in ZES 2017 128, in welchem die Berufungsgegnerin vollumfänglich unterlag, das Obsiegen und Unterliegen, indem es die Kosten dieses Verfahrens der Berufungsgegnerin auferlegte. Es rechtfertigt sich aber in familienrechtlichen Verfahren, Billigkeitsgesichtspunkte wie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in den Kostenentscheid einzubeziehen und die gegenseitige Unterhalts- und Beistandspflicht von Ehegatten sowie die Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihren Kindern zu berücksichtigen (Rüegg/Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A., 2017, N 6 zu Art. 107 ZPO). Mit Blick auf das Einkommensverhältnis, welches zumindest bis August 2026 klar zugunsten des Berufungsführers ausfällt, und die ungleich höhere Sparquote des Berufungsführers wäre es stossend, die Prozesskosten ungeachtet der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Parteien alleine nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen, weil dies für die Berufungsgegnerin eine viel grössere finanzielle Belastung darstellen würde als für den Berufungsführer. Im Übrigen unterliegt der Berufungsführer in Bezug auf die Obhutszuteilung sowie die Betreuungszeiten mit seiner Berufung vollumfänglich und hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge trotz der Reduktion teilweise. Es rechtfertigt sich deshalb, ihm die erstinstanzlichen Prozesskosten vollumfänglich aufzuerlegen und ihn zu verpflichten, der Berufungsgegnerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen.
Dass der Berufungsführer von der Vorinstanz im superprovisorischen Massnahmeverfahren ZES 2017 160 nicht vorgängig angehört wurde, entspricht gerade dem Charakter einer superprovisorischen Massnahme, welche sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei zu treffen ist (Art. 265 ZPO). In diesem Verfahren unterlag der Berufungsführer mehrheitlich, weshalb die erstinstanzliche Kostenauferlegung nicht zu beanstanden ist.
Das Honorar im summarischen Verfahren beträgt Fr. 300.00 bis Fr. 4‘800.00 (§ 10 GebTRA). In Verfahren, die aussergewöhnlich viel Arbeit beanspruchen, namentlich das Studium von fremdem Recht, von Akten, die in einer Fremdsprache abgefasst sind, oder von besonders umfangreichem Aktenmaterial, dürfen die Höchstansätze bis 100 % überschritten werden, ebenso, wenn der Anwalt an besonders zeitraubenden Beweiserhebungen oder vor einer Instanz an mehreren Verhandlungen teilnehmen muss (§ 16 Abs. 1 GebTRA). Das vorliegende Verfahren weist einen sehr grossen Aktenumfang auf. Allein der Berufungsführer reichte im erstinstanzlichen Verfahren Akten im Umfang von fünf Bundesordnern ein und erklärte selber, seine Einkommensverhältnisse seien sehr komplex. Überdies führte die Vorinstanz zwei Hauptverhandlungen durch. Das erstinstanzlichen Verfahren beanspruchte deshalb aussergewöhnlich viel Arbeit. Es rechtfertigt sich daher, den Höchstansatz gemäss § 10 GebTRA ausnahmsweise um 100 % zu erhöhen. Die Rechtsvertreterin des Berufungsführers reichte im Übrigen für das erstinstanzliche Verfahren Honorarnoten von total Fr. 23‘293.90 ein (ZES 2017 081 Vi-act. C/IV 13/19). Auch wenn diese Honorarnote sämtliche Verfahren vor der Vorinstanz betrifft, erscheint die Parteientschädigung für die Berufungsgegnerin von Fr. 9‘600.00 zzgl. MWST und Auslagen auch im Vergleich zu den geltend gemachten Anwaltskosten des Berufungsführers angemessen.
e) Das Kantonsgericht legte im aufgehobenen Beschluss BEK 2018 82 vom 16. Dezember 2019 die Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren auf Fr. 6‘000.00 fest. Das Bundesgericht hielt im Urteil vom 30. März 2021 fest, das Kantonsgericht werde auch über die Kosten des Berufungsverfahrens neu zu befinden haben (BGer, Urteil 5A_42/2020 vom 30. März 2021 E. 6.1). Indessen liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die Höhe der festgelegten Kosten angefochten wurde. Ohnehin erscheint die Kostenhöhe nach wie vor gerechtfertigt. Damit bleibt es bei den festgelegten Verfahrenskosten von Fr. 6‘000.00. Für den zweiten Rechtsgang sind keine zusätzlichen Kosten zu erheben.
Aufgrund der Reduzierung der zu zahlenden Unterhaltsbeiträge ist die Berufung zwar teilweise gutzuheissen, dennoch unterliegt der Berufungsführer hinsichtlich der Obhutszuteilung und der Regelung der Betreuungszeiten vollumfänglich. Zudem obsiegte er bezüglich der Unterhaltsbeiträge nicht gänzlich, weil er von der Berufungsgegnerin die Bezahlung von Unterhalt forderte. Für die Verteilung der Kosten für das Berufungsverfahren kann sodann auf das Vorstehende verwiesen werden: Dem Berufungsführer verbleibt eine erheblich höhere Sparquote als der Berufungsgegnerin, weshalb es sich rechtfertigt, die Kosten des Berufungsverfahrens ermessensweise nach Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO dem Berufungsführer aufzuerlegen. Daran ändert sich auch nichts durch die gegenüber dem aufgehobenen Beschluss ZK2 2018 82 vom 16. Dezember 2019 weitergehende Reduzierung der Unterhaltsbeiträge, weil der Berufungsgegnerin unter Berücksichtigung des hypothetisch anzurechnenden Einkommens erst ab Mai 2020 ein geringfügiger eigener Überschuss verbleibt, der über die Fr. 564.00 für die 3. Säule hinausgeht (vgl. E. 6.g). Der dem Berufungsführer verbleibende Überschuss beträgt demgegenüber noch bis Juli 2026 mindestens das Dreifache vom Überschuss, welcher die Berufungsgegnerin – und nur unter Anrechnung des hypothetischen Einkommens – erzielt.
Demzufolge hat der Berufungsführer die Berufungsgegnerin auch für das Berufungsverfahren zu entschädigen. Bereits im aufgehobenen Beschluss BEK 2018 82 vom 16. Dezember 2019 legte das Kantonsgericht die Entschädigung für die Berufungsgegnerin ermessensweise auf pauschal Fr. 4‘800.00 (inkl. Auslagen und MWST) fest (Beschluss BEK 2018 82 vom 16. Dezember 2019, E. IV.2.b). Die Höhe dieser Entschädigung wurde vor Bundesgericht nicht angefochten und das Urteil des Bundesgerichts vom 30. März 2021 gibt auch keinen Anlass zu einer Änderung.
Der Berufungsführer obsiegte im zweiten Rechtsgang durch die weitergehende Reduktion der Unterhaltsbeiträge zwar teilweise, drang aber trotzdem nicht vollumfänglich mit seinen im ersten Rechtsgang gestellten Berufungsanträgen bezüglich Unterhalt durch. Es rechtfertigt sich daher – auch mit Blick darauf, dass der Berufungsführer aufgrund des erheblich grösseren Überschusses finanziell bessergestellt ist –, den Berufungsführer zu verpflichten, der Berufungsgegnerin auch für den zweiten Rechtsgang eine Parteientschädigung zu bezahlen. Der Rechtsvertreterin der Berufungsgegnerin entstand im zweiten Rechtsgang ein geringer Aufwand (zweiseitige Eingabe vom 26. August 2021, KG-act. 8). Es erscheint daher angemessen, die Entschädigung auf Fr. 300.00 (inkl. Auslagen und MWST; vgl. § 10 GebTRA) festzulegen. Der Berufungsführer hat die Berufungsgegnerin somit für das Berufungsverfahren mit total Fr. 5‘100.00 (inkl. Auslagen und MWST; Fr. 4‘800.00 für den ersten Rechtsgang und Fr. 300.00 für den zweiten Rechtsgang) zu entschädigen.
f) Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Anträge der Berufungsgegnerin betreffend Prozesskostenvorschuss bzw. unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren gegenstandslos;-
beschlossen:
In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositivziffern 6, 7 und 8 der Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 17. Oktober 2018 aufgehoben und wie folgt ersetzt:
6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin folgende monatliche Unterhaltsbeiträge rückwirkend resp. im Voraus zu bezahlen:
a) von Juli 2017 bis und mit August 2017:
Persönlicher Unterhalt für die Gesuchstellerin Fr. 564.00
b) von September 2017 bis und mit Dezember 2017:
Persönlicher Unterhalt für die Gesuchstellerin Fr. 844.00
c) von Januar 2018 bis und mit Mai 2018:
Barunterhalt für G.________ Fr. 425.00
Barunterhalt für H.________ Fr. 425.00
Betreuungsunterhalt für G.________ Fr. 1‘441.75
Betreuungsunterhalt für H.________ Fr. 1‘441.75
Persönlicher Unterhalt für die Gesuchstellerin Fr. 564.00
d) von Juni 2018 bis und mit Dezember 2018:
Barunterhalt für G.________ Fr. 425.00
Barunterhalt für H.________ Fr. 425.00
Betreuungsunterhalt für G.________ Fr. 882.60
Betreuungsunterhalt für H.________ Fr. 882.60
Persönlicher Unterhalt für die Gesuchstellerin Fr. 564.00
e) von Januar 2019 bis und mit April 2020:
Barunterhalt für G.________ Fr. 425.00
Barunterhalt für H.________ Fr. 425.00
Betreuungsunterhalt für G.________ Fr. 869.05
Betreuungsunterhalt für H.________ Fr. 869.05
Persönlicher Unterhalt für die Gesuchstellerin Fr. 564.00
f) von Mai 2020 bis und mit September 2021:
Barunterhalt für G.________ Fr. 425.00
Barunterhalt für H.________ Fr. 425.00
g) von Oktober 2021 bis und mit November 2022:
Barunterhalt für G.________ Fr. 250.00
Barunterhalt für H.________ Fr. 250.00
h) von Dezember 2022 bis und mit April 2024:
Barunterhalt für G.________ Fr. 300.00
Barunterhalt für H.________ Fr. 250.00
i) von Mai 2024 bis und mit Juli 2026:
Barunterhalt für G.________ Fr. 300.00
Barunterhalt für H.________ Fr. 300.00
j) von August 2026 bis und mit April 2030:
Barunterhalt für G.________ Fr. 170.00
Barunterhalt für H.________ Fr. 170.00
k) ab Mai 2030:
Barunterhalt für G.________ Fr. 130.00
Barunterhalt für H.________ Fr. 130.00
Allfällige Kinder-/Familienzulagen stehen dem Gesuchsgegner zu.
Für die im Grundbetrag enthaltenen Positionen haben die Parteien entsprechend ihrer Obhut je hälftig aufzukommen. Für den Wohnkostenanteil der Kinder bei sich hat jede Partei selber aufzukommen. Der übrige Barunterhalt der Kinder ist vom Gesuchsgegner zu tragen.
7. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge der beiden Kinder und der Gesuchstellerin wurde von den Einkommen gemäss Ziff. 4 der Erwägungen ausgegangen.
8. Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner Fr. 19‘750.10 bereits leistete.
Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 17. Oktober 2018 bestätigt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 6‘000.00 werden dem Berufungsführer auferlegt und vom geleisteten Vorschuss bezogen.
Der Berufungsführer wird verpflichtet, der Berufungsgegnerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 5‘100.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
Das Gesuch der Berufungsgegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.00.
Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), Rechtsanwältin D.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 2. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Der Gerichtsschreiber
Versand
13. Oktober 2021 rfl
ZK2 2021 29
Art. 308 ZGBart. 308 CCart. 308 CC
ZK2 2018 82
5A_42/2020
ZK2 2021 29
Art. 107 BGGart. 107 LTFart. 107 LTF
4A_696/2015
6B_765/2015
5A_171/2019
5A_101/2017
5A_101/2017
5A_101/2017
Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
BGE 144 III 349ATF 144 III 349DTF 144 III 349
5A_101/2017
5A_701/2016
BGE 135 III 334ATF 135 III 334DTF 135 III 334
4A_71/2007
5A_42/2020
ZK2 2018 82
5A_42/2020
5A_42/2020
BGE 144 III 481ATF 144 III 481DTF 144 III 481
BGE 144 III 481ATF 144 III 481DTF 144 III 481
BGE 144 III 481ATF 144 III 481DTF 144 III 481
5A_549/2017
§ 5 VSG
§ 4 VSG
§ 11 VSG
§ 1 Kantonsratsbeschluss zum Einführungsgesetz über die Familienzulagen
§ 3 Kantonsratsbeschluss zum Einführungsgesetz über die Familienzulagen
ZK2 2018 82
ZK2 2018 82
ZK2 2018 82
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ZK2 2018 82
ZK2 2018 82
ZK2 2018 82
ZK2 2018 82
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC
Art. 318 ZPOart. 318 CPCart. 318 CPC
Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC
Art. 265 ZPOart. 265 CPCart. 265 CPC
§ 10 GebTRA
§ 16 GebTRA
§ 10 GebTRA
BEK 2018 82
5A_42/2020
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BEK 2018 82
BEK 2018 82
§ 10 GebTRA
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 98 BGGart. 98 LTFart. 98 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF