ZK2 2021 33
Kammer
4. November 2022Deutsch84 min
A. Am 29. Mai 2020 reichte C.________ (Gesuchstellerin) beim Bezirksgericht Schwyz ein Eheschutzgesuch ein und machte unter anderem Ehegattenunterhaltsbeiträge rückwirkend ab 1. September 2019 geltend. Nach Durchführung des Verfahrens verfügte der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz am 30. April 2021 Folgendes:
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 4. November 2022
ZK2 2021 33
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl,
Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch.
In Sachen
A.________,
Gesuchsgegner und Berufungsführer,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
C.________,
Gesuchstellerin und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin D.________,
betreffend
Eheschutz
(Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 30. April 2021, ZES 2020 288);-
hat die 2. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben:
Sachverhalt
A. Am 29. Mai 2020 reichte C.________ (Gesuchstellerin) beim Bezirksgericht Schwyz ein Eheschutzgesuch ein und machte unter anderem Ehegattenunterhaltsbeiträge rückwirkend ab 1. September 2019 geltend. Nach Durchführung des Verfahrens verfügte der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz am 30. April 2021 Folgendes:
1.-2. […]
3. Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau folgende Ehegattenunterhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats:
3.1 rückwirkend ab 1. September 2019 bis 31. Juli 2020:
Fr. 1‘160.00;
3.2 rückwirkend ab 1. August 2020 bis 28. Februar 2021:
Fr. 2‘865.00;
3.3 teilweise rückwirkend ab 1. März 2021 bis Ende des sechsten Monats nach Rechtskraft des Eheschutzentscheids: Fr. 3‘800.00;
3.4 ab dem siebten Monat nach Rechtskraft des Eheschutzentscheids:
Fr. 2‘815.00;
4.-6. [...]
7. Die Gerichtskosten im Betrage von Fr. 2‘700.00 werden zu 1/3 der Ehefrau (mithin zu Fr. 900.00) und zu 2/3 dem Ehemann (mithin zu Fr. 1‘800.00) auferlegt. Rechnung und Inkasso erfolgen durch die Bezirksgerichtskasse Schwyz.
8. Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau eine Parteientschädigung von Fr. 1‘500.00 zu bezahlen (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer).
9.-10. […]
B. Gegen diese Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz erhob der Gesuchsgegner fristgerecht mit Eingabe vom 14. Mai 2021 Berufung mit folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1):
1. Die Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts Schwyz vom 30. April 2021 im Verfahren ZES 2020 288 sei in den Ziffern 3.1 bis 3.4 sowie in Ziffern 7 und 8 aufzuheben.
Erwägungen
2.
Der Berufungskläger sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten folgende Ehegattenunterhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats:
- vom 1.9.2019 bis 31.7.2020: Fr. 0.00
- vom 1.8.2020 bis 31.12.2020: Fr. 1‘300.00
- ab 1.1.2021: Fr. 0.00.
3.
Die vorinstanzlichen Gerichtskosten im Betrage von Fr. 2‘700.00 seien der Berufungsbeklagten aufzuerlegen.
4.
Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger für das vorinstanzlichen Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4‘500.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), ev. wie viel, zu bezahlen.
5.
Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten.
Mit Berufungsantwort vom 4. Juni 2021 beantragte die Gesuchstellerin die Abweisung der Berufung sowie die Verpflichtung des Gesuchsgegners, ihr für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 5‘000.00 zu leisten. Eventualiter stellte die Gesuchstellerin das Berufungsbegehren, ihr für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners (KG-act. 9). Der Gesuchsgegner liess sich dazu am 18. Juni 2021 vernehmen (KG-act. 13), wozu die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 1. Juli 2021 Stellung nahm (KG-act. 15).
Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen;-
in Erwägung:
1.
Mit Verfügung vom 7. Juni 2021 liess die Verfahrensleitung dem Rechtsvertreter des Gesuchsgegners die Berufungsantwort inkl. Beilagen der Gegenpartei zukommen mit der Möglichkeit, zum Antrag auf Prozesskostenbevorschussung und zu den neuen Belegen BB 1-6 (KG-act. 9/1-6) Stellung zu nehmen und dem Hinweis, dass im Übrigen kein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt werde (KG-act. 10). Am 18. Juni 2021 reichte der Gesuchsgegner eine 27 Seiten umfassende Replik ein (KG-act. 13). Damit kann er nur insoweit gehört werden und Ergänzungen machen, soweit Einwände der Gegenpartei in der Berufungsantwort dies erfordern. Eine Berufungsreplik kann nicht dazu dienen, in der Berufungsschrift Versäumtes nachzuholen (BGer, Urteil 4A_380/2014 vom 6. Oktober 2014 E. 3.2.2).
2.
Die Vorinstanz führte aus, in einem ersten Schritt seien Einkommen und Bedarf der Parteien im Zeitpunkt vor der Trennung zu ermitteln, woraus ein Überschuss resultiere. Da von einer Trennung der Parteien per 1. September 2019 auszugehen sei, sei für die Festsetzung des gebührenden Unterhalts auf den Stand vor September 2019 abzustellen (angef. Verfügung, E. 4.4 S. 7). Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass die Parteien vor der Trennung ein monatliches Einkommen von Fr. 14‘192.20 erzielt und einen Bedarf von Fr. 6‘225.85 verzeichnet hätten. Ihre Auslagen für die Kinder hätten Fr. 2‘013.25 pro Monat betragen. Daraus resultiere ein monatlicher Überschuss von Fr. 5‘953.10. Die Gesuchstellerin habe Anspruch auf die Hälfte davon und somit auf gerundet Fr. 2‘977.00 (angef. Verfügung, E. 4.4.1-4.4.8 S. 7-18).
2.1
a) Die von der Vorinstanz dem Gesuchsgegner im Jahre 2019 angerechneten monatlichen Erwerbseinkommen bei der E.________ AG von Fr. 9‘159.90 und bei der F.________ von Fr. 67.50 sind unbestritten (vgl. angef. Verfügung, E. 4.4.1 S. 7-9; KG-act. 1, S. 5 f.; KG-act. 9, S. 7 f. N 12-14).
b) Die Vorinstanz rechnete dem Gesuchsgegner zudem die Wertschriftenerträge 2019 von Fr. 21‘707.00 bzw. Fr. 1‘808.90 pro Monat als weiteres Einkommen an. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, auch wenn die Gesuchstellerin nichts von diesen Vermögenserträgen gewusst habe, seien diese tatsächlich erzielt worden. Ob diese Erträge verbraucht worden seien, sei im Zusammenhang mit dem Lebensstandard resp. einer (allfälligen) Sparquote zu beantworten. Daher belaufe sich das Einkommen des Gesuchsgegners im Jahre 2019 auf insgesamt Fr. 11‘036.30 pro Monat (Fr. 9‘159.90 + Fr. 67.50 + Fr. 1‘808.90; angef. Verfügung, E. 4.4.1 S. 8 f.).
aa) Der Gesuchsgegner will die Wertschriftenerträge 2019 nicht als Einkommen angerechnet haben, da die Gesuchstellerin von den G.________-Aktien und deren Dividenden nichts gewusst habe. Diese seien nicht für den Unterhalt der Familie verbraucht, sondern gespart worden. Die monatlichen Erträge aus den besagten Aktien seien daher entweder vom Einkommen des Gesuchsgegners abzuziehen oder als Sparquote zu berücksichtigen (KG-act. 1, S. 5-7 zu E. 4.4.1). Die Gesuchstellerin entgegnet, aus ihrer Unwissenheit könne der Gesuchsgegner nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Parteien hätten ihr gesamtes Einkommen inkl. Dividendenerträge für die Bestreitung des gemeinsamen Lebensunterhalts verbraucht, was auch aus den im Recht liegenden Steuererklärungen 2018 und 2019 ersichtlich sei. Eine Sparquote liege nicht vor (KG-act. 9, S. 7 f. N 12-14).
bb) Der Gesuchsgegner bestreitet nicht, dass er im Jahr 2019 tatsächlich Wertschriftenerträge von Fr. 21‘707.00 erzielte. Infolgedessen sind diese für das Jahr 2019 als zusätzliches Einkommen zu berücksichtigen, sodass dem Gesuchsgegner für das besagte Jahr ein monatliches Einkommen von total Fr. 11‘036.30 anzurechnen ist. Ob diese Erträge verbraucht oder gespart wurden, ist an anderer Stelle zu prüfen (vgl. E. 2.7 hinten).
2.2
Das von der Vorinstanz der Gesuchstellerin vor der Trennung bzw. bis Ende August 2019 bei einem Arbeitspensum von 70 % angerechnete Einkommen von Fr. 3‘155.90 pro Monat ist unbestritten (vgl. angef. Verfügung, E. 4.4.2; KG-act. 1, S. 7 zu E. 4.4.2; KG-act. 9, S. 8 N 15). Ob die Gesuchstellerin in den Jahren 2015 bis 2020 von ihrem Einkommen und Haushaltsgeld über Fr. 100‘000.00 beiseiteschaffte und diese Gelder somit gespart wurden, wie der Gesuchsgegner behauptet und was die Gesuchstellerin bestreitet, wird noch zu prüfen sein (vgl. E. 2.6 hinten).
2.3
Die Vorinstanz legte den Bedarf der Parteien vor der Trennung wie folgt fest (angef. Verfügung, E. 4.4.4 S. 12-14):
Grundbetrag Fr. 2‘000.00
Wohnkosten Fr. 1‘059.00
Aussenparkplatz Fr. 83.00
Krankenkassenprämien KVG und VVG Fr. 803.50
ungedeckten Krankheitskosten Fr. 76.65
Kontaktlinsen und Brille Fr. 89.65
auswärtige Verpflegung Fr. 220.00
Mobilität Fr. 278.55
Steuern Fr. 1‘615.50
Total Fr. 6‘225.85
a) Die Vorinstanz liess bei den Wohnkosten die Prämien der Hausratversicherung und die Kosten für den Heizungsservice ausser Acht, weil Erstere bereits im Grundbetrag enthalten und Zweitere seit dem Jahr 2011 nicht mehr angefallen seien (angef. Verfügung, E. 4.4.4 S. 12).
aa) Der Gesuchsgegner rügt die Höhe der Wohnkosten und will insgesamt monatlich Fr. 1‘137.00 berücksichtigt haben, weil wegen den vorliegend günstigen Verhältnissen auch die Prämien für die Hausratversicherung von Fr. 64.00 zu berücksichtigen seien und nicht davon ausgegangen werden könne, dass kein Service für die Ölheizung notwendig sei, dessen Kosten mit Fr. 14.00 zu veranschlagen seien (KG-act. 1, S. 14 Abs. 2-4). Die Gesuchstellerin ist der vorinstanzlichen Auffassung und bemerkt, die Behauptung des Gesuchsgegners betreffend die Notwendigkeit des Service für die Ölheizung sei neu, unzulässig und unbehelflich (KG-act. 7, S. 12 N 32 f.).
bb) Prämien für die Hausratversicherung gelten als Privatversicherungen, die gemäss der vorliegend anzuwendenden Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009 [nachfolgend: Richtlinien], N I) zwar im Grundbetrag enthalten sind (BGE 147 III 265 E. 7.2), was der Gesuchsgegner nicht in Abrede stellt (vgl. KG-act. 1, S. 14 Abs. 2). Indessen ist gemäss neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung der gebührende Unterhalt zwingend auf das sog. familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern, auf das diesfalls Anspruch besteht, soweit es die finanziellen Mittel zulassen. Bei den Elternteilen gehören hierzu typischerweise ebenso eine Versicherungspauschale (BGE 147 III 265 E. 7.2). Daher ist eine solche unter dem Titel „Privatversicherungen“ und nicht bei den Wohnkosten im vom Gesuchsgegner glaubhaft gemachten Betrag von Fr. 64.00 pro Monat (vgl. Vi-BB 6/28) in den Bedarf der Parteien aufzunehmen, zumal die Höhe nicht unangemessen hoch erscheint.
cc) Es ist unbestritten und belegt, dass vor der Trennung im September 2019 (angef. Verfügung, E. 4.3.2 S. 6 unten und 7 oben) letztmals im Jahre 2011 Kosten für den Heizungsservice anfielen (Vi-BB 6/31). Daher können für den Zeitpunkt vor der Trennung bzw. für den zuletzt gelebten ehelichen Standard (vgl. angef. Verfügung, E. 4.4.8 S. 18) keine Kosten für den Heizungsservice berücksichtigt werden.
dd) Sind weder die Prämien für die Hausratversicherung noch die Kosten für den Heizungsservice in den Wohnkosten der Parteien zu berücksichtigen, belaufen sich diese auf Fr. 1‘059.00, wie dies die Vorinstanz zutreffend feststellte.
b) Die Vorinstanz nahm Krankheitskosten (Franchise, Selbstbehalt und Spitalaufenthalt) des Gesuchsgegners im Betrag von Fr. 76.65 pro Monat in den Bedarf der Parteien auf. Dagegen liess sie die in den Kostenaufstellungen der Krankenkasse angeführten, nicht versicherten Kosten nach VVG unberücksichtigt, weil der Gesuchsgegner nicht dargelegt habe, um welche Krankheitskosten es sich dabei handeln würden (angef. Verfügung, S. 13).
aa) Der Gesuchsgegner bringt vor, seine Krankheitskosten seien im Betrag von Fr. 208.00 pro Monat in den Bedarf der Parteien aufzunehmen, da seine Krankenkasse im Jahr 2019 Krankheitskosten von Fr. 2‘497.80 nicht übernommen habe. Es gehe nicht an, von ihm noch die zugrundeliegenden Detailrechnungen zu verlangen und ohnehin hätte die Vorinstanz dies nach Treu und Glauben tun müssen (KG-act. 1, S. 14, Abs. 5 und S. 15 Abs. 1). Die Gesuchstellerin entgegnet, der Gesuchsgegner habe seine behaupteten Krankheitskosten im vorinstanzlichen Verfahren weder substanziiert noch ausgewiesen. Mit den neuen Ausführungen sei er nicht zu hören (KG-act. 7, S. 12 f. N 34).
bb) Der Gesuchsgegner führte im vorinstanzlichen Verfahren aus, gestützt auf BB 38 seien seine Krankheitskosten im Betrag von monatlich Fr. 208.00 ausgewiesen (Vi-act. 4, S. 14 Abs. 4; vgl. auch Vi-act. 5, S. 14). Die Gesuchstellerin bestritt die Aufnahme der nicht versicherten Kosten bezüglich VVG (Vi-act. 9, S. 19 N 15; Vi-act. 10, S. 8 N 34). Der Gesuchsgegner bringt nicht vor, er habe in der Folge die nicht versicherten Krankheitskosten betreffend VVG substanziiert. Die Zulassung unechter Noven wird im Berufungsverfahren beschränkt und sind laut Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO ausgeschlossen, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können. Bei unechten Noven obliegt es der novenwilligen Partei, die Novenvoraussetzungen zu substanziieren und zu beweisen (Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 317 ZPO N 34, 49 und 60 f.; Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 317 N 10; BGE 143 III 42 E. 4.1; BGer, Urteil 4A_24/2020 vom 26. Mai 2020 E. 4.1.4.3; BGer, Urteil 5A_763/2018 vom 1. Juli 2019 E. 2.1.3.3). Weil der Gesuchsgegner seine Novenberechtigung weder darlegt noch belegt, kann er mit seinem neuen Vorbringen nicht gehört werden. Zudem legt der Gesuchsgegner auch im Berufungsverfahren nicht näher dar, wofür die im VVG nicht versicherten Kosten von Fr. 1‘874.00 für das Versicherungsjahr 2019 (Vi-BB 6/38) anfielen.
c) aa) Die Vorinstanz nahm die vom Gesuchsgegner geltend gemachten Brillenkosten von Fr. 41.00 pro Monat (alle drei Jahre ca. Fr. 1‘500.00) in den Bedarf der Parteien auf (angef. Verfügung, S. 13). Der Gesuchsgegner bringt mit Berufungseingabe vom 14. Mai 2021 vor, er habe am 30. April 2021 eine neue Brille gekauft, wofür insgesamt Fr. 2‘316.00 angefallen seien, weshalb monatlich Fr. 64.00 (1/36 von Fr. 2‘316.00) in seinem Bedarf zu berücksichtigen seien (KG-act. 1, S. 15 Abs. 2). Die Gesuchstellerin wendet ein, der Gesuchsgegner habe zwei Brillen sowie zwei Lesebrillen gekauft. Für einen Brillenkauf hätte er nur Fr. 1‘135.00 (Fr. 2‘316.00 ./. Lesebrillen von Fr. 45.00, davon die Hälfte) aufwenden müssen. Aus der Zusatzversicherung der H.________ (Versicherung I) erhalte der Gesuchsgegner mindestens Fr. 150.00 zurückerstattet. Der von der Vorinstanz in den Bedarf einbezogene Betrag von monatlich Fr. 41.00 sei somit grosszügig bemessen (KG-act. 7, S. 13 N 35).
Die vom Gesuchsgegner neu eingereichte Quittung der I.________ vom 30. April 2021 im Betrag von insgesamt Fr. 2‘316.00 umfasst zwei Brillen sowie zwei Lesebrillen (KG-act. 1/6). Es können aber nur die Kosten für eine Brille berücksichtigt werden, weil der Gesuchsgegner im vorinstanzlichen Verfahren vortrug, er brauche alle drei Jahre eine neue Brille (Vi-act. 4, S. 14) und neue Tatsachenbehauptungen nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig sind (vgl. E. 2.3b/bb), die vom Gesuchsgegner nicht dargelegt werden. Demzufolge sind nur, aber immerhin die Beträge für eine Brille inkl. Glasmontage (Fr. 592.00 + Fr. 598.00 + Fr. 598.00 + Fr. 40.00), mithin insgesamt Fr. 50.75 pro Monat (Fr. 1‘828.00, davon 1/36), in den Bedarf der Parteien aufzunehmen, zumal weder die Gesuchstellerin vorbringt noch ersichtlich ist, dass sie bereits im vorinstanzlichen Verfahren vortrug, die H.________ (Versicherung I) statte dem Gesuchsgegner gestützt auf die Zusatzversicherung mindestens Fr. 150.00 zurück, weshalb sie damit im Berufungsverfahren nicht gehört werden kann, da es an den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO fehlt (vgl. E. 2.3b/bb).
bb) Der von der Vorinstanz für die Kontaktlinsen der Gesuchstellerin in den Bedarf der Parteien aufgenommene Betrag von Fr. 48.65 pro Monat ist unbestritten (vgl. angef. Verfügung, S. 13; KG-act. 1, S. 13-16; KG-act. 9, S. 12 f. N 31-39).
cc) Unter dem Titel „Kontaktlinsen und Brille“ sind somit insgesamt Fr. 99.40 (Fr. 50.75 + Fr. 48.65) in den Bedarf der Parteien aufzunehmen.
d) Die Vorinstanz nahm Mobilitätskosten der Gesuchstellerin für den Arbeitsweg nach Steinen von monatlich Fr. 88.45 (11 Tage x 6.7 km x 2 Wege pro Tag x Fr. 0.60/km) und für den Arbeitsweg nach Rothenthurm von Fr. 190.10 (11 Tage x 14.4 km x 2 Wege pro Tag x Fr. 0.60/km), mithin insgesamt Fr. 278.55 in den Bedarf der Parteien auf (angef. Verfügung, S. 13).
aa) Der Gesuchsgegner will unter diesem Titel nur Fr. 252.00 berücksichtigt haben, da von den Werten in der Steuererklärung 2019 auszugehen sei, weil die Gesuchstellerin an der Parteibefragung erklärt habe, sie sei mit dem Gesuchsgegner die Steuererklärung durchgegangen und bezüglich des Arbeitsweges sei alles sauber eingetragen worden (KG-act. 1, S. 15 Abs. 3). Die Gesuchstellerin schliesst sich der vorinstanzlichen Auffassung an, weil nicht eine irrtümliche Annahme, sondern die tatsächlichen Gegebenheiten entscheidend seien. Zudem habe sie auf die Korrektheit der ihr vom Gesuchsgegner präsentierten Zahlen vertraut (KG-act. 9, S. 13 N 36).
bb) Die Gesuchstellerin führte mit Eingabe vom 29. Mai 2020 aus, sie arbeite an fünf bis sechs Tagen pro Woche, also zeitweise auch samstags, entweder in Rothenthurm oder in Steinen. Es seien mindestens die notorischen Betriebskosten für ein Durchschnittsauto gemäss TCS-Berechnung von jährlich Fr. 10‘577.00 bzw. monatlich Fr. 882.00 in ihre Bedarfsrechnung aufzunehmen (Vi-act. 1, S. 7 N 22). Gemäss Steuererklärung 2019 machten die Parteien (für die Gesuchstellerin) unter dem Titel „Berufsauslagen“ Wegkosten für Fahrten mit dem Auto von Fr. 1‘176.00 (120 Tage x 7 km x 2 Fahrten pro Arbeitstag
x Fr. 0.70 pro km) nach Steinen und von Fr. 2‘352.00 (120 Tage x 14 km x 2 Fahrten pro Arbeitstag x Fr. 0.70 pro km) geltend (Vi-KB 11/22, S. 13). Der Gesuchsgegner anerkannte an der Hauptverhandlung vom 23. September 2020 duplicando mit Verweis auf die Steuererklärung 2019 lediglich Fr. 252.00, zumal der Einzelrichter nur eine Kilometerentschädigung von Fr. 0.60 pro Kilometer zugestanden habe (Vi-act. 9, S. 26). Die Gesuchstellerin hielt anlässlich der Parteibefragung vom 23. September 2020 wiederum fest, sie arbeite abwechslungsweise zwei Wochen in Steinen und Rothenthurm an fünf Wochentagen, manchmal auch samstags (Vi-act. 9, S. 7 Fragen 33-35). Weiter antwortete die Gesuchstellerin auf die Fragen, ob sie die Steuererklärung 2019 mitunterschrieben und dem Gesuchsgegner gesagt habe, wie viele Kilometer sie für den Arbeitsweg benötige und ob es richtig sei, dass die Parteien zusammen die Anzahl Kilometer des Arbeitsweges bestimmt hätten, „jaja, das haben wir angeschaut. Für mich hat es gestimmt“ resp. „jaja…“ (Vi-act. 9, S. 11 Fragen 55 f.). Liegen hinsichtlich der Anzahl Arbeitstage pro Jahr somit unterschiedliche Angaben der Gesuchstellerin vor und stellt der Gesuchsgegner im Berufungsverfahren nicht in Abrede, dass die Gesuchstellerin teilweise auch samstags arbeitet, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz bei der Berechnung der in den Bedarf der Parteien aufzunehmenden Mobilität von 22 Arbeitstagen pro Monat ausging. Dagegen äusserte sich die Gesuchstellerin in ihren vorinstanzlichen Rechtsschriften nicht zur Länge ihres Arbeitsweges (vgl. Vi-act. 10, S. 8 N 32). Diesbezüglich lagen nur die Angaben gemäss Steuererklärung im Recht, wonach der Arbeitsweg 7 km bzw. 14 km betragen soll. Folglich ist darauf abzustellen, da im vorliegenden Eheschutzverfahren lediglich die eingeschränkte Untersuchungsmaxime gilt, wonach der Sachverhalt nur von Amtes wegen festzustellen (vgl. Art. 271 lit. a ZPO und Art. 272 ZPO), nicht aber im Sinne von Art. 296 Abs. 1 ZPO zu erforschen ist. Daher wären für den Arbeitsweg nach Steinen Mobilitätskosten von Fr. 92.40 (11 Tage pro Mt. x 7 km x 2 Fahrten pro Arbeitstag x Fr. 0.60 pro km) und für jenen nach Rothenthurm Fr. 184.80 (11 Tage pro Mt. x 14 km x 2 Fahrten pro Arbeitstag x Fr. 0.60 pro km), mithin insgesamt Fr. 277.20 im Bedarf der Parteien zu berücksichtigen. Indessen sind die minimen Abweichungen im Vergleich zur Vorinstanz hinsichtlich der Länge der Arbeitswege (7 km anstatt 6,7 km resp. 14 km anstelle von 14.4 km) und bezüglich der gesamten Mobilitätskosten (Fr. 277.20 anstatt Fr. 278.55) im vorliegenden summarischen Verfahren, in welchem die erheblichen Tatsachenbehauptungen lediglich glaubhaft zu machen sind (BGer, Urteil 5A_239/2017 vom 14. September 2017 E. 2.3; BGE 138 III 97 E. 3.4.2), vernachlässigbar, sodass es sich nicht rechtfertigt, diesbezüglich in das richterliche Ermessen der Vorinstanz einzugreifen.
e) Gestützt auf die provisorische Steuerrechnung 2019 nahm die Vorinstanz Steuern von Fr. 1‘615.50 pro Monat in den Bedarf der Parteien auf (angef. Verfügung, E. 4.4.4 S. 14).
aa) Der Gesuchsgegner bringt vor, die definitiven ordentlichen Staats- und Gemeindesteuern 2019 würden sich auf Fr. 19‘345.25 und jene der direkten Bundessteuern auf Fr. 5‘707.00, mithin auf insgesamt Fr. 25‘052.25 belaufen, was einem monatlichen Betrag von Fr. 2‘088.00 entspreche (KG-act. 1, S. 15). Die Gesuchstellerin hält die vorinstanzliche Auffassung als zutreffend. Die vom Gesuchsgegner im Berufungsverfahren neu eingereichte Steuerunterlage sei als unechtes Novum zu qualifizieren und er hätte diese bereits im vorinstanzlichen Verfahren einreichen können (KG-act. 9, S. 13 N 37).
bb) Am 27. Januar 2021 nahm der Gesuchsgegner Stellung zur Eingabe der Gegenpartei vom 15. Januar 2021 (Vi-act. 52) und reichte mit Eingabe vom 26. März 2021 neue Akten ein (Vi-act. 56 f.). Die Vorinstanz erliess die Verfügung am 30. April 2021. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb der Gesuchsgegner die erst mit Berufung vom 14. Mai 2021 eingereichten und vom 18. Januar 2021 datierten Steuerrechnungen (KG-act. 1/4) nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätte einreichen können. Er hätte gestützt auf Art. 229 Abs. 1 lit. a ZPO die Steuerrechnungen einreichen können, solange die Vorinstanz die Beratung nicht aufnahm (vgl. BGE 146 III 237 E. 3.1 und 144 III 117 E. 2.2; Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, in: BBl 2006 7340 f.; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. A., 2019, § 21 N 10; Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., N 7 und 13a zu Art. 229 ZPO; Killias, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, 2012, Art. 229 ZPO N 29; Gasser/Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A., 2014, Art. 229 ZPO N 6; anders Willisegger, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], a.a.O., Art. 229 ZPO N 10 und 37; Sogo/Naegeli, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. A., 2021, Art. 229 ZPO N 14; Widmer, in: Backer & McKenzie [Hrsg.], Handkommentar SHK, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2010, Art. 229 ZPO N 16), falls er die vom 18. Januar 2021 datierenden Steuerrechnungen ohne Verzug nachgebracht hätte. Weil die Vorinstanz bis am 9. April 2021 verfahrensleitend tätig war (vgl. Vi-act. 60), konnte die Urteilsberatung nicht vorher beginnen. Daher kann der Gesuchsgegner mit den erst im Berufungsverfahren eingereichten Steuerrechnungen nicht gehört werden, da es an den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO fehlt (vgl. E. 2.3b/bb), sodass Steuern im Betrag von lediglich Fr. 1'615.50 pro Monat in den Bedarf der Parteien einzubeziehen sind.
f) Die Vorinstanz nahm die vom Gesuchsgegner geltend gemachten Kosten für die Mobiltelefone nicht in den Bedarf der Parteien auf mit der Begründung, dass diese im Grundbetrag enthalten seien (angef. Verfügung, E. 4.4.4 S. 14), was der Gesuchsgegner im Gegensatz zur Gesuchstellerin bestreitet (vgl. KG-act. 1, S. 15; KG-act. 9, S. 12 N 32).
Zwar werden die in den hier massgebenden Richtlinien (vgl. E. 2.3a/bb vorne) Kosten für Telefonie bzw. Kommunikation bei den Zuschlägen nicht erwähnt (vgl. Richtlinien, N II). Soweit es aber die finanziellen Verhältnisse zulassen, ist es nach neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung zwingend, das familienrechtliche Existenzminimum unter anderem auch um eine Kommunikationspauschale zu erweitern (BGE 147 III 265 E. 7.2). Folglich ist eine solche zusätzlich in den Bedarf der Parteien aufzunehmen. Dies gilt umso mehr, als bei gehobeneren Verhältnissen ebenfalls über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien im Bedarf berücksichtigt werden können (BGE 147 III 265 E. 7.2), was die Vorinstanz denn auch tat (vgl. E. 2.3 Ingress vorne).
Der vom Gesuchsgegner geltend gemachte Betrag für die Mobiltelefonie von Fr. 207.80 (KG-act. 1, S. 15) betrifft nicht nur den Bedarf der Parteien, sondern auch denjenigen der gemeinsamen und volljährigen Kinder J.________ und K.________ (vgl. Vi-BB 6/35 und Vi-KB 2/7). Letzterer ist nicht an dieser Stelle, sondern bei der Prüfung des Einbezugs der Auslagen der Parteien für die Kinder (vgl. E. 2.4 hinten) zu prüfen. Somit sind hier einzig Kosten für die Mobiltelefonie von insgesamt monatlich Fr. 101.00 (Fr. 45.50 + Fr. 55.50; vgl. Vi-BB 35) in den Bedarf der Parteien aufzunehmen.
g) Ob, wie der Gesuchsgegner behauptet (vgl. KG-act. 1, S. 15 unten und S. 16 oben) und was die Gesuchstellerin bestreitet (vgl. KG-act. 9, S. 13 N 38), Sparquoten von Fr. 2‘450.00 und Fr. 386.95 zu berücksichtigen sind, ist an anderer Stelle zu prüfen (vgl. E. 2.6 und 2.7 hinten).
h) Zusammenfassend setzt sich der familienrechtliche Bedarf der Parteien vor der Trennung wie folgt zusammen:
Grundbetrag Fr. 2‘000.00
Wohnkosten Fr. 1‘059.00
Aussenparkplatz Fr. 83.00
Krankenkassenprämien KVG und VVG Fr. 803.50
ungedeckten Krankheitskosten Fr. 76.65
Privatversicherungen Fr. 64.00
Mobiltelefonie Fr. 101.00
Kontaktlinsen und Brille Fr. 99.40
auswärtige Verpflegung Fr. 220.00
Mobilität Fr. 278.55
Steuern Fr. 1‘615.50
Total Fr. 6‘400.60
2.4
Die Parteien haben zwei gemeinsame, volljährige Kinder J.________ und K.________. Die Vorinstanz rechnete dem Bedarf der Parteien folgende Auslagen für die beiden Kinder hinzu:
Grundbeträge Fr. 1‘200.00
Krankenkassenprämien KVG und VVG Fr. 649.80
ungedeckten Krankheitskosten J.________ Fr. 110.45
Ausbildungskosten J.________ Fr. 178.00
Tiefgaragenplatz K.________ Fr.
125.00
Zwischentotal Fr. 2‘263.25
./. Kinderzulage Fr.
250.00
Total Fr. 2‘013.25
a) Die Vorinstanz berücksichtigte bei K.________ keine ungedeckten Krankheitskosten, da der Gesuchsgegner den im Beweismittelverzeichnis erwähnten Beleg BB 6/40 nicht eingereicht habe (angef. Verfügung, E. 4.4.5.3 S. 15).
aa) Der Gesuchsgegner rügt, der im Beweismittelverzeichnis genannte Beleg befinde sich auf der Rückseite von BB 38, weshalb für K.________ Krankheitskosten von Fr. 444.90 belegt seien, sodass Fr. 37.00 pro Monat zu berücksichtigen seien. Hätte der betreffende Beleg tatsächlich gefehlt, wäre die Vorinstanz nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen, den Gesuchsgegner auf das Fehlen des Belegs aufmerksam zu machen. Der Gesuchsgegner reicht den Beleg im Berufungsverfahren ein (KG-act. 1, S. 16 f. zu E. 4.4.5.3). Die Gesuchstellerin entgegnet, der Gesuchsgegner habe den vom 11. Januar 2020 datierten Beleg BB 6/40 nicht eingereicht. Die Vorinstanz treffe diesbezüglich keine Hinweispflicht. Der Gesuchsgegner könne mit dem erst im Berufungsverfahren eingereichten Beleg nicht gehört werden, da es an den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO fehle (KG-act. 9, S. 14 N 40).
bb) Aus den Plädoyernotizen der anlässlich der Hauptverhandlung vom 10. Juli 2020 vorgetragenen Klageantwort ergibt sich, dass der Gesuchsgegner für die Zeit vom 1. September 2019 bis 31. Dezember 2019 Krankheitskosten von Fr. 37.00 pro Monat in den Bedarf von K.________ aufgenommen haben wollte. Er verwies dabei auf BB 38 (Vi-act. 5, S. 11 f.). Im Protokoll der Hauptverhandlung vom 10. Juli 2020 ist festgehalten, dass der Gesuchsgegner die Belege BB 6/1-46 zu den Akten reichte und BB 40 die Kostenzusammenstellung der Krankheitskosten 2019 von K.________ betraf (Vi-act. 4, S. 1 und 4). Vi-BB 40 lag indessen nicht bei den Akten, auch nicht auf der Rückseite von Vi-BB 38.
Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern (Art. 132 Abs. 1 ZPO). Die Ansetzung einer Nachfrist eines Mangels setzt voraus, dass er nicht bewusst gesetzt wurde und verbesserlich ist. Gestützt auf das Verbot des überspitzten Formalismus ist das Gericht insbesondere verpflichtet, den Parteien eine Verbesserungsmöglichkeit auch bei anderen als den in Art. 132 Abs. 1 ZPO bespielhaft aufgezählten Mängeln zu gewähren, wobei diese weiteren Mängel mit den in Art. 132 Abs. 1 ZPO erwähnten vergleichbar sein müssen. Daher ist diese Bestimmung nicht dazu bestimmt, ungenügende Rechtsbegehren oder eine unzureichende Begründung einer Klageschrift oder Berufungsschrift zu ergänzen oder nachzubessern, weil es sich dabei nicht um ein Versehen handelt (Bohnet/Droese, Präjudizienbuch ZPO, 2018, Art. 132 ZPO N 1 f.). Unter Art. 132 Abs. 1 ZPO fallen z.B. nicht lesbare Beilagen oder Eingaben ohne Beilagenverzeichnis, die für eine gehörige Eingabe erforderlich sind (Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 132 ZPO N 3) oder wenn notwendige oder in der Eingabe erwähnte Beilagen fehlen, die in Art. 221 Abs. 2 lit. c ZPO genannt werden, also die verfügbaren Urkunden, die als Beweismittel dienen sollen (Gschwend, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], a.a.O., Art. 132 ZPO N 13). Was für die Klageschrift (Art. 221 ZPO) gilt, trifft sinngemäss auch für die Klageantwort zu (Art. 222 Abs. 2 Satz 1 ZPO) bzw. für Eingaben und Rechtsschriften allgemein (vgl. Kramer/Erk, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], ZPO Art. 1-196, 2. A. 2016, Art. 132 ZPO N 1; Merz/Bühler, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 3. A. 2018, Art. 42 BGG N 96). Unterliess es die Vorinstanz, dem Gesuchsgegner eine gerichtliche Nachfrist zur Nachreichung des versehentlich nicht eingereichten Beleges Vi-BB 40 ansetzen, ist er mit dem im Berufungsverfahren ins Recht gelegten Beleg der H.________ (Versicherung I) vom 11. Januar 2020 betreffend die Kosten- und Prämienzusammenstellung für K.________ (KG-act. 1/8) zu hören. Aus dieser Zusammenstellung ergibt sich, dass der Gesuchsgegner für K.________ für das Jahr 2019 ungedeckte Kosten von Fr. 444.90 bezahlen musste, was monatlich Fr. 37.00 entsprechen. Diese Auslage für K.________ ist dem Bedarf der Parteien hinzuzurechnen.
b) Weil die Kosten für die Mobiltelefonie der Parteien in deren Bedarf zu berücksichtigen sind (vgl. E. 2.3f vorne), sind die Auslagen der Parteien für die Mobiltelefonie von J.________ und K.________ von insgesamt Fr. 102.80 (Fr. 44.90 + Fr. 57.90) pro Monat zuzüglich der Kosten für sonstige Beträge von monatlich Fr. 4.00 (vgl. Vi-BB 35) dem Bedarf der Parteien hinzuzurechnen.
c) Sind nach dem Gesagten die monatlichen Auslagen für die ungedeckten Krankheitskosten von K.________ von Fr. 37.00 sowie die Kosten für die Mobiltelefonie von J.________ und K.________ von Fr. 102.80 zuzüglich Fr. 4.00 ebenso einzubeziehen, ergibt sich ein Betrag von Fr. 2'157.05 (Fr. 2'263.25 + Fr. 37.00 + Fr. 102.80 + Fr. 4.00 ./. Fr. 250.00), der dem Bedarf der Parteien hinzuzurechnen ist.
2.5
Zusammenfassend ist den Parteien vor der Trennung (Ende 2019) ein monatliches Einkommen von insgesamt Fr. 14'192.20 (Einkommen des Gesuchsgegners von Fr. 11'036.30 [E. 2.1 vorne] + Einkommen der Gesuchstellerin von Fr. 3'155.90 [E. 2.2 vorne]) anzurechnen. Davon sind deren monatlicher Bedarf von Fr. 6'400.60 und Auslagen für die Kinder von Fr. 2'157.05 in Abzug zu bringen (vgl. E. 2.3 und 2.4 vorne). Daraus resultiert ein Überschuss von Fr. 5'634.55 pro Monat.
2.6
Die Vorinstanz führte aus, der Gesuchsgegner habe vorgebracht, die Gesuchstellerin habe in den letzten Jahren (vor Juli 2020) von ihrem Einkommen und Haushaltsgeld über Fr. 100‘000.00 beiseitegeschafft, weshalb deren Einkommen bei der Berechnung des ehelichen Standards nicht mitgerechnet werden könne, weil es dem Haushalt nicht zur Verfügung gestanden sei. Die Vorinstanz schloss daraus, der Gesuchsgegner behaupte damit implizit eine Sparquote. Sie gelangte aber zum Schluss, dass der Gesuchsgegner seine Behauptungen nicht glaubhaft zu machen vermöge, sodass der Lohn der Gesuchstellerin bei der Ermittlung des ehelichen Standards miteinzubeziehen sei (angef. Verfügung, E. 4.4.3 S. 9-12).
a) Derjenige Ehegatte, der sich auf das Vorliegen einer Sparquote beruft, hat diese glaubhaft und substanziiert darzulegen sowie nachzuweisen, da er daraus Rechte ableitet. Dass der Sachrichter den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Art. 271 lit. a ZPO und Art. 272 ZPO), vermag nichts an der Mitwirkungspflicht des Unterhaltsschuldners zu ändern, aufgrund derer die Sparquote behauptet, beziffert und soweit möglich belegt werden muss (BGE 140 III 485 E. 3.3).
b) Der Gesuchsgegner führte im vorinstanzlichen Verfahren aus, er habe im Dezember 2019 einen Kontobeleg „in die Finger bekommen“, worauf ein Betrag in der Höhe von über Fr. 100‘000.00 aufgeführt gewesen sei, was die Gesuchstellerin bestritt (vgl. angef. Verfügung, E. 4.4.3.1 f. S. 9 f.). Die Vorinstanz hielt dafür, dass hinsichtlich des vom Gesuchsgegner behaupteten Kontobelegs widersprechende Aussagen der Parteien vorlägen, wobei die Aussage der Gesuchstellerin nicht unglaubhafter sei als diejenige des Gesuchsgegners (angef. Verfügung, E. 4.3.3 S. 10 f.).
aa) Der Gesuchsgegner leitet aus den Aussagen der Parteien ab, dass ein Beleg im Betrag von über Fr. 100‘000.00 vorhanden sein müsse (KG-act. 1, S. 7 f. zu E. 4.3.3.3), was die Gesuchstellerin in Abrede stellt (KG-act. 9, S. 8 f. N 16-19).
bb) Der Gesuchsgegner führte mit Klageantwort anlässlich der Hauptverhandlung vom 10. Juli 2020 aus, die Gesuchstellerin habe seit Jahren von ihrem Lohn und teilweise auch vom Haushaltsgeld Geld abgezweigt und verfüge heute über verheimlichtes Vermögen von weit mehr als Fr. 100‘000.00. Er habe im Dezember 2019 einen Kontobeleg „in die Finger bekommen“ auf welchem ein Betrag von über Fr. 100‘000.00 zu sehen gewesen sei. Er habe gemeint, dieser Beleg sei von der L.________ (Bank I) oder von der M.________ (Bank II) gewesen (Vi-act. 4, S. 6 unten und S. 7 oben; Vi-act. 5, S. 6 unten). Der Gesuchsgegner antwortete an der Parteibefragung vom 23. September 2020 auf die Frage, weshalb er glaube, dass die Gesuchstellerin Fr. 100‘000.00 abgezweigt habe, er brauche weniger Haushaltsgeld, um die Familie mit Haushaltsartikeln einzudecken, wogegen die Gesuchstellerin immer geäussert habe, das Geld reiche nicht, sie müsse mehr haben. Er frage sich deshalb, ob sie das Geld einfach verschwenderischer ausgegeben habe, was er aber nicht glaube. Er habe den Bankauszug im September letzten Jahres (2019) auf dem Küchentisch gesehen. Auch wenn die Gesuchstellerin nicht viel verdiene, habe sie die Möglichkeit gehabt, während Jahren einen Teil davon zu sparen, zumal sie eigentlich nichts habe abgeben müssen. Er könne sich nicht vorstellen, dass einfach nichts da sei (Vi-act. 9, Fragen 63 f.). Das Beweisergebnis ergab, dass die Gesuchstellerin weder bei der L.________ (Bank I) noch bei der M.________ (Bank II) jemals über weitere Konti als die bereits bekannten verfügte und auf keinem der beiden Konti sich der Saldo jemals auf Fr. 100‘000.00 belief. Die Saldi betrugen in der Periode vom 1. Mai 2015 bis Ende Dezember 2019 (L.________ (Bank I)) bzw. bis zur Saldierung per 14. Februar 2019 (M.________ (Bank II)) maximal Fr. 14‘605.35 (L.________ (Bank I), Vi-act. 20) resp. Fr. 1‘930.30 (M.________ (Bank II), Vi-act. 27). Zwar ist damit nicht ausgeschlossen, dass die Gesuchstellerin nicht auf einer anderen Bank ein Vermögen von Fr. 100‘000.00 hat. Indessen fehlt es seitens des Gesuchsgegners an einem entsprechenden Hinweis des Bankinstituts, auf dem sich die angeblichen Fr. 100‘000.00 befinden sollen.
Auf die Frage, ob es einen Beleg über Fr. 100‘000.00 gebe, gab die Gesuchstellerin zur Antwort, belegt sei nichts, einen Beleg woher, man könne ja alles nachschauen gehen (Vi-act. 9, Fragen 107 f.). Weil die Gesuchstellerin konkret auf einen Beleg angesprochen wurde, antwortete sie entsprechend, einen Beleg gebe es nicht. Entgegen dem Vorbringen des Gesuchsgegners (vgl. KG-act. 1, S. 7 zweitletzter Abs.) kann somit nicht geschlossen werden, die Gesuchstellerin lasse mit ihrer Antwort den Eindruck erwecken, dass sie durchaus Geld abgezweigt habe, es dafür aber derzeit lediglich an einem Beleg fehle. Dies gilt umso mehr, als die Gesuchstellerin an anderer Stelle auf die Frage, ob sie Geld beiseitegeschafft habe, antwortete, erstens stimme dies nicht und zweitens, wo sei das Geld, ihre Anwältin habe ja sämtliche Unterlagen. Die Beklagte verneinte über ein nicht angegebenes Konto zu verfügen (Vi-act. 9, Frage 41). Sie habe vom Haushaltsgeld nicht stets etwas abgezweigt, da immer wieder alles aufgebraucht worden sei. Weil dies aber ein gemeinsames Konto gewesen sei, habe sie natürlich schon einmal gedacht, jetzt gehe ich noch ein Kleidungsstück kaufen, wobei es nicht hohe Beträge gewesen seien (Vi-act. 9, Frage 42). Auf die Ergänzungsfrage, der Gesuchsgegner habe ausgeführt, einen Beleg gefunden zu haben, auf dem ein Betrag von Fr. 100‘000.00 zu sehen gewesen sei, erklärte die Gesuchstellerin, sie könne sich nicht erinnern, woher sie diesen Beleg haben solle. Vielleicht habe sie einmal geäussert, als er gesagt habe, sie habe einen Haufen Geld auf der Seite, „Sicher, ja, ja, weisst du wie viel ich auf der Seite habe. Ich habe Fr. 100‘000.00.“ Aber das sei ein blöder Spruch von ihr gewesen (Vi-act. 9, Frage 107). Entgegen dem Vorbringen des Gesuchsgegners (vgl. KG-act. 1, S. 7 zweitletzter Abs.) sind solche „blöde Sprüche“ durchaus möglich bzw. schnell und unüberlegt gesagt, ohne tatsächlich Geld beiseitegeschafft zu haben.
Gestützt auf diese Ausführungen gelangte die Vorinstanz zutreffend zum Schluss, dass hinsichtlich des vom Gesuchsgegner behaupteten Bankbelegs von Fr. 100‘000.00 widersprechende Aussagen der Parteien vorlägen, wobei nicht gefolgert werden könne, die Aussage der Gesuchstellerin sei weniger glaubhaft als diejenige des Gesuchsgegners, zumal beide Parteien diesbezüglich eher vage und wenig konkret ausgesagt hätten. Ausserdem wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Gesuchsgegner, nachdem er Kenntnis von einem versteckten Bankkonto der Gesuchstellerin mit einem Saldo von Fr. 100‘000.00 erhalten haben wolle, dem nicht nachgegangen sei und er dies insbesondere nicht in der von ihm ausgefüllten Steuererklärung 2019 deklariert habe (angef. Verfügung, S. 10 unten und S. 11 oben), zumal die Parteien seit 1. September 2019 getrennt leben würden. Der Einwand des Gesuchsgegners, er sei damals davon ausgegangen, dass die Gesuchstellerin den entsprechenden Beleg liefern werde (vgl. KG-act. 1, S. 7 unten und S. 8 oben), ist nicht glaubhaft. Wäre der Gesuchsgegner tatsächlich vom Bestehen eines solchen Belegs ausgegangen, hätte er wohl nachgefragt, zumal er unbestrittenermassen allein die Steuererklärung ausfüllte (vgl. Vi-act. 9, Fragen 41, 55 f. und 60; vgl. auch KG-act. 9, S. 9 N 19) und es sich immerhin um Fr. 100‘000.00 handelte. Das Beweisergebnis ergab denn auch, dass die Gesuchstellerin weder bei der L.________ (Bank I) noch bei der M.________ (Bank II) jemals über weitere Konti als die bereits bekannten verfügte. Wäre der Beleg von einem anderen Finanzinstitut gewesen, hätte es dem Gesuchsgegner umso mehr auffallen müssen bzw. hätte er mehr Angaben dazu liefern können. Ausserdem ist das Vorbringen des Gesuchsgegners neu, gemäss dem die Gesuchstellerin den angeblichen Beleg für die Steuererklärung schon noch liefern werde (vgl. KG-act. 9, S. 9 N 19; vgl. KG-act. 13, S. 11 zu Ziff. 16-19), weshalb er damit wegen des vorliegend fehlenden Novenrechts nicht gehört werden kann (vgl. E. 2.3b/bb vorne), zumal er seine Novenberechtigung nicht belegt.
c) Die Vorinstanz führte aus, das M.________ (Bank II)-konto habe bis zu seiner Saldierung im Februar 2019 als Haushaltskonto gedient. Die Gesuchstellerin habe mit den vom Gesuchsgegner monatlich überwiesenen Beträgen die Einkäufe für den Haushalt getätigt. Gemäss den Kontoauszügen ab 2015 habe die Gesuchstellerin in Lebensmittel- oder Kleiderläden mehrheitlich mit Bankkarte bezahlt. Ein „Beiseiteschaffen“ von Geldbeträgen ab dem M.________ (Bank II)-konto sei nicht ersichtlich (angef. Verfügung, E. 4.4.3.4 S. 11).
aa) Der Gesuchsgegner bringt vor, er habe monatlich Fr. 2‘000.00 auf das Haushalts- bzw. M.________ (Bank II)-konto einbezahlt, wovon die Gesuchstellerin Barbezüge von lediglich Fr. 535.00 pro Monat getätigt habe. Die Gesuchstellerin habe weder substanziiert dargelegt noch nachgewiesen, wohin dieses Geld geflossen sei bzw. wofür sie es benutzt habe. Mit Ausnahme der Kosten für Essen und Haushaltssachen habe der Gesuchsgegner alle Lebenshaltungskosten der ganzen Familie (insbesondere auch Kleider, Freizeit und Ferien) von seinem Lohnkonto beglichen. Die Gesuchstellerin habe dies weder bestritten noch habe sie das Gegenteil nachgewiesen. Vielmehr habe die Gesuchstellerin selber zugegeben, Teile von diesem Haushaltsgeld für den Kauf von Kleidern abgezweigt zu haben, obwohl sie zu Protokoll gegeben habe, dass es sich bei den Geldern auf dem M.________ (Bank II)-konto um reines Essens- und Haushaltsgeld gehandelt habe (KG-act. 1, S. 8 f. zu E. 4.4.3.4).
bb) Die Gesuchstellerin entgegnet zutreffend, der Gesuchsgegner gehe auf die Begründung der Vorinstanz nicht ein, wonach sie die Bezüge auf der M.________ (Bank II) mehrheitlich mit der Bankkarte vorgenommen habe (Vi-act. 9, S. 9 N 21). Der Gesuchsgegner unterlässt es somit, anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzuzeigen, inwiefern sich die Überlegungen der Erstinstanz nicht aufrechterhalten lassen (vgl. BGer, Urteil 5A_975/2020 vom 22. April 2021 E. 3.5). Fehlt der Berufung wie vorliegend hinsichtlich eines bestimmten Streitpunkts eine (hinreichende) Begründung, so tritt die Berufungsinstanz diesbezüglich auf das Rechtsmittel nicht ein, weil die Begründung eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung ist. Das Berufungsgericht kann bei fehlender oder ungenügender Begründung nicht einfach aufgrund der Akten entscheiden, ansonsten die beschriebenen Mindestanforderungen an die Berufungsbegründung ihres Sinnes entleert würden (BGer, Urteil 5A_350/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 4.1; vgl. auch Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 311 ZPO N 38). Auf das Vorbringen des Gesuchsgegners ist daher nicht einzutreten.
cc) Die Gesuchstellerin wendet weiter ein, die Behauptungen des Gesuchsgegners, wonach das Haushaltsgeld nur für Essen/Haushalt verwendet worden sei und sie – wie aus den angeführten Transaktionen ersichtlich, sehr selten und in bescheidenen Beträgen – keine Kleider für die Familie hätte kaufen dürfen, seien neu und werde bestritten. Gleiches gelte für das Vorbringen des Gesuchsgegners, wonach die Gesuchstellerin nur für sich Kleider gekauft und durchschnittlich Barbezüge von Fr. 535.00 pro Monat getätigt habe. Überdies habe der Gesuchsgegner nicht bestritten, dass auch er eine Karte für dieses Konto gehabt und somit wohl selbst ebenfalls Bezüge getätigt habe. Auch unter Berücksichtigung der edierten und detaillierten M.________ (Bank II)-belege sei der vorinstanzlichen Schlussfolgerung beizupflichten, wonach ein Beiseiteschaffen von Geldern ab dem Haushaltskonto nicht ersichtlich sei (KG-act. 9, S. 10 N 24).
Der Gesuchsgegner stellt mit Eingabe vom 18. Juni 2021 die von der Gesuchstellerin behaupteten Novenqualität seiner Vorbringen nicht in Abrede (vgl. KG-act. 13, S. 11-13 zu Ziff. 20-28). Weil er seine Novenberechtigung weder darlegt noch belegt, kann er mit seinen neuen Vorbringen nicht gehört werden (vgl. E. 2.3b/bb vorne). Selbst wenn der Gesuchsgegner mit seinen Behauptungen gehört werden könnte, vermöchte er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Er bestreitet nicht, ebenfalls eine Karte des Haushaltskontos bei der M.________ (Bank II) besessen zu haben, geschweige denn kann er solches beweisrechtlich widerlegen. Infolgedessen hätte er auch selber Bezüge tätigen können. Ebenso wenig steht fest, dass die Gesuchstellerin die Gelder auf dem M.________ (Bank II)-konto nur für Essen/Haushalt verwenden bzw. nicht auch Kleider kaufen durfte, wobei sie die meisten Einkäufe für Güter des täglichen Gebrauchs bei Coop, Migros, Denner, Spar Aldi, Lidl und weitere tätigte resp. nur selten und in geringen Beträgen Kleider kaufte (vgl. Vi-act. 27). Gemäss den Auszügen der M.________ (Bank II) vom 1. Januar 2015 bis 14. Februar 2019 überwies der Gesuchsgegner in der Regel jeden Monat Fr. 2‘000.00 auf das gemeinsame Konto der Parteien bei der M.________ (Bank II). Die meisten Zahlungen ab diesem Konto erfolgten über die Karte der M.________ (Bank II); Bargeldbezüge kamen viel weniger vor (vgl. Vi-act. 27). Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, dass und wie die Gesuchstellerin Gelder vor allem in grösserem Umfang ab dem Konto bei der M.________ (Bank II) hätte beiseiteschaffen können.
d) Beim Privatkonto bei der L.________ (Bank I) handelt es sich um das Lohnkonto der Gesuchstellerin. In der Zeit von Mai 2015 bis September 2020 wurden diesem Konto Zahlungen von durchschnittlich ca. Fr. 3‘044.00 pro Monat gutgeschrieben (vgl. Vi-act. 20). Fest steht, dass die Gesuchstellerin ab dem Jahr 2015 drei bis vier Mal pro Monat grössere Bargeldbeträge zwischen Fr. 200.00 bis Fr. 5‘000.00 bezog, ab dem Jahr 2019 nebst diesen Bargeldbezügen vermehrt auch Einkäufe mittels Bankkarte in Lebensmittel-, Kleider- oder Optikergeschäften tätigte und vom betreffenden Bankkonto keine E-Banking-Auftrag ausführte (angef. Verfügung, E. 4.4.3.4 S. 11 mit Hinweis auf Vi-act. 20; KG-act. 1, S. 8-12 zu E. 4.4.3.4, insbesondere S. 9 letzter Abs.; KG-act. 9, S. 8-12 N 16-28, insbesondere S. 9 N 21).
aa) Die Vorinstanz erklärte ihre Schlussfolgerung, die Gesuchstellerin habe alle ihre Rechnungen jeweils am Postschalter einbezahlt, auch mit den von der Gesuchstellerin eingereichten Einzahlungsscheinen aus dem Jahr 2019, mit denen sie Rechnungen der Krankenkasse, des Verkehrsamtes, des Gemeindekassieramtes, einer Autogarage und von Ärzten einbezahlt habe. Der Gesuchsgegner vermöge daher nicht glaubhaft zu machen, dass die Gesuchstellerin über Jahre hinweg „ihren Lohn beiseite geschafft“ habe. Vielmehr sei für das Eheschutzverfahren davon auszugehen, dass sie die am Bankomat bezogenen Gelder für ihre persönlichen Ausgaben, Bedürfnisse und Wünsche verwendet habe, wobei irrelevant sei, ob sie die Gelder für sich selber oder auch für andere Familienmitglieder und den Haushalt verwendet habe (angef. Verfügung, E. 4.4.3.4 S. 11).
bb) Unbestritten (vgl. KG-act. 1, S. 9 letzter Abs.; KG-act. 9, S. 9-12 ad E. 4.4.3.4) und belegt (vgl. Vi-act. 20) ist, dass die Gesuchstellerin in der Periode vom 11. Mai 2015 bis 2. Oktober 2020 immer wieder auf einmal Gelder im Betrage von oft Fr. 1‘000.00 und mehr von ihrem Lohnkonto bezog, sodass der Saldo auf ihrem Konto in der besagten Zeit maximal Fr. 15‘904.80 (per 25. Mai 2020) betrug. Den Gutschriften von rund Fr. 197‘900.00 liegen Belastungen von ca. Fr. 191‘900.00 gegenüber (Vi-act. 20).
cc) Der Gesuchsgegner bringt vor, die Gesuchstellerin habe weder dargelegt noch nachgewiesen, wofür sie die Gelder ab ihrem Lohnkonto verwendet habe. Auch mit den Einzahlungsscheinen aus dem Jahr 2019, die unzulässige Noven darstellen würden und woraus nicht ersichtlich sei, woher das einbezahlte Geld stamme, vermöge die Gesuchstellerin eine Belastung von mehr als Fr. 190‘000.00 innerhalb von rund fünf Jahren nicht zu erklären (KG-act. 1,
S. 9-11). Die Gesuchstellerin entgegnet, sie habe mittels Einreichung der Einzahlungsscheine die entsprechenden Zahlungen am Post-Schalter glaubhaft gemacht und substanziiert belegt (KG-act. 9, S. 8 N 18).
Die Vorinstanz begründete, weshalb die Gesuchstellerin mit den von ihr eingereichten Einzahlungsscheinen zu hören sei (vgl. angef. Verfügung, E. 4.4.3.2 S. 10). Der Gesuchsgegner setzt sich damit nicht auseinander, weshalb auf sein gegenteiliges Vorbringen nicht einzutreten ist (vgl. E. 2.6c/bb vorne).
dd) Die Bezüge der Gesuchstellerin müssten entweder ab dem gemeinsamen Haushaltskonto bei der M.________ (Bank II) oder ab ihrem Lohnkonto erfolgt sein. Gemäss dem vom Gesuchsgegner nicht (substanziiert) bestrittenen Vorbringen der Gesuchstellerin ist davon auszugehen, dass das Haushaltskonto beiden Parteien gemeinsam gehört und dass die Gesuchstellerin nicht allein sämtliche Geldbezüge tätigte (KG-act. 9, S. 10 N 24; vgl. KG-act. 13, S. 11-13 zu Ziff. 20-28). Zudem weist die Gesuchstellerin zutreffend darauf hin, es sei nicht unüblich, dass Haushaltseinkäufe nicht einzig per Bankkarte, sondern auch bar bezahlt würden (KG-act. 9, S. 10 N 24). Es ist deshalb nicht massgebend, dass gemäss dem Vorbringen des Gesuchsgegners vom 1. Januar 2015 bis 31. Januar 2018 vom gemeinsamen Haushaltskonto bei der M.________ (Bank II) insgesamt Fr. 19‘830.90 bezogen worden seien (KG-act. 1, S. 10 unten und S. 11 oben).
Fest steht, dass gestützt auf die im Recht liegenden Kopien von Einzahlungsscheinen die Gesuchstellerin in der Zeit von Januar 2019 bis Juli 2019 Rechnungen der Krankenkasse, des Verkehrsamtes, des Gemeindekassieramtes, einer Autogarage und von Ärzten von insgesamt rund Fr. 8‘840.00 am Postschalter einbezahlte (Vi-KB 48/23; vgl. auch Eingabe der Gesuchstellerin vom 15. Januar 2021, Vi-act. 47, S. 2 N 5). Weitere Einzahlungsscheine liegen keine vor. Der Gesuchsgegner schliesst daraus, die Gesuchstellerin vermöge damit nicht Belastungen von insgesamt Fr. 191‘910.00 in rund fünf Jahren zu belegen. Mit Ausnahme der Lebensmittel- und Haushaltskosten habe er sämtliche Lebenskosten der ganzen Familie (Wohnen, Krankenkasse inkl. Selbstbehalte, Auto, Handy inkl. Gebühren, Kleider, Schuhe, persönliche Sachen, Ferien, Freizeit, Zeitschriften, Zeitungen, Ausbildungskosten, Internet, TV, PC, alle Gebühren et.), auch die Kleider der Gesuchstellerin, mit seinem Lohn bzw. über sein Lohnkonto bezahlt, was die Gesuchstellerin nicht bestritten habe. Gemäss ihren eigenen Angaben habe die Gesuchstellerin erst ab 1. September 2019 ihre Sachen selber bezahlen müssen, also die eigenen Kleider und Schuhe, die Krankenkassenprämie, die Linsen und das eigene Auto, mithin höchstens Fr. 1‘345.00 pro Monat (KG-act. 1, S. 8 unten, S. 9, S. 10 erster und dritter Abs. sowie S. 11 Abs. 2). Die Gesuchstellerin entgegnet, die Behauptung des Gesuchsgegners, wonach er stets sämtliche Lebenshaltungskosten der gesamten Familie bezahlt habe, sei in diesem Umfang neu und somit unzulässig und überdies aktenwidrig. Zudem lägen – trotz des entsprechenden Editionsantrags der Gesuchstellerin – keine Bankbelege im Recht, welche diese Behauptung stützen würden. Sie habe ihre Zahlungen rechtsgenüglich glaubhaft gemacht und belegt, auch wenn sie nicht mehr lückenlos alle abgestempelten Empfangsscheine für den gesamten Zeitraum von fünf Jahren vorweisen könne (KG-act. 9, S. 9-11 N 23 und 25).
Die Gesuchstellerin kann belegen, dass sie bereits vor September 2019 bzw. von Januar 2019 bis Juli 2019 Kosten von durchschnittlich ca. Fr. 1‘260.00 pro Monat (Fr. 8‘840.00, davon 1/7) selber bezahlte. Es ist deshalb nicht so, dass die Gesuchstellerin erst seit September 2019 ihre Sachen (eigene Kleider und Schuhe, Krankenkassenprämien, Linsen und eigenes Auto) selber bezahlen musste, was sie bereits vorinstanzlich behauptete (vgl. Vi-act. 10, S. 4 N 7; Vi-act. 47, S. 2 N 5, worin die Gesuchstellerin ebenfalls festhielt, dass sie bereits vor dem 1. September 2019 namentlich auch die Krankheitskosten, die Hundesteuer, die Tierarztkosten [vgl. Vi-KB 7/17] und die Kosten für den Coiffeur selbst habe bezahlen müssen). Insoweit sind die Aussagen der Gesuchstellerin anlässlich der Hauptverhandlung vom 23. September 2020 (Vi-act. 9, Fragen 4 f.) zu präzisieren. Die Frage 4 der Vorinstanz bezog sich denn auch nur auf den Zeitraum ab 1. September 2019, woraus nicht geschlossen werden kann, die Gesuchstellerin habe vor September 2019 nichts selber bezahlen müssen. Die Antwort des Gesuchsgegners auf die Frage 62 der Vorinstanz (vgl. Vi-act. 9) ist somit unzutreffend. Darüber hinaus räumte er duplicando selber ein, dass die Gesuchstellerin bereits vor September 2019 ihre eigenen Kleider, die Linsen und das Auto selber habe finanzieren müssen (Vi-act. 9, S. 22 N 13). Aus dem Umstand, dass vor dem Jahr 2019 keine Empfangsscheine im Recht liegen, die Einzahlungen von Rechnungen am Postschalter bescheinigen, kann nicht geschlossen werden, dass die Gesuchstellerin in den Jahren vor 2019 keine solche Einzahlungen tätigte, da sie seit jeher selbst nach den Angaben des Gesuchsgegners zumindest ihre eigenen Kleider, die Linsen und das Auto und nach ihren eigenen Ausführungen auch die eigenen Schuhe, Krankenkassenprämien, die Hundesteuer und die Tierarztkosten selber bezahlte.
ee) Der Gesuchsgegner bringt vor, die Parteien hätten immer schon bescheiden gelebt, was er bereits in der Klageantwort dargelegt und die Gesuchstellerin nicht substanziiert bestritten habe. Sie hätten selten Ferien gemacht. Falls sie verreist seien, hätten sie dies oft mit dem Wohnwagen getan und seien in der Nähe (Tenero, Italien oder Frankreich) geblieben. In der Freizeit seien sie wandern gegangen oder hätten Velofahrten unternommen (KG-act. 1, S. 10 Abs. 2 und S. 13 Abs. 1). Die Gesuchstellerin wendet ein, die Parteien hätten mit ihren Kindern einen aufwendigen und gehobenen Lebensstil mit mehreren Fahrzeugen, Motorrad und eigenem Wohnwagen geführt, was in der Schweiz viel Geld koste. Der Gesuchsgegner sei für den von ihm behaupteten einfachen Lebensstandard und somit letztlich für den Bestand einer Sparquote beweis- und mitwirkungspflichtig. Einen solchen Beweis vermöge er nicht zu erbringen (KG-act. 9, S. 11 N 26 und S. 12 N 29).
Wie es sich um den Lebensstandard der Parteien hinsichtlich der Ferien und Freizeit verhält, muss nicht abgeklärt werden, da die Gesuchstellerin ihre unsubstanziierte Behauptung, wonach sie auch Zeitungen, Zeitschriften, Ferien, Freizeit und Ausbildung habe selber bezahlen müssen (vgl. KG-act. 9, S. 10 N 23), nicht näher belegt bzw. es unterlässt, wann und wo im vorinstanzlichen Verfahren sie dies glaubhaft geltend gemacht und belegt haben soll. Dagegen bestreitet der Gesuchsgegner die Behauptung der Gesuchstellerin nicht, wonach bei Gegenüberstellung der aktenkundigen Steuererklärungen 2018 und 2019 eine Sparquote nicht ersichtlich sei; das Vermögen sei bis auf die unterschiedlich bewerteten G.________-Aktien gleichgeblieben (KG-act. 9, S. 11 N 26; KG-act. 13, S. 11-13 zu Ziff. 20-28). Folglich erübrigen sich hierzu weitere Erörterungen.
e) Zusammenfassend steht Folgendes fest: Die Gesuchstellerin verfügte weder bei der L.________ (Bank I) noch bei der M.________ (Bank II) über weitere Konti als die bereits bekannten und auf keinen der beiden Konti belief sich der Saldo jemals auf Fr. 100‘000.00, sondern betrug höchstens Fr. 14‘605.35 resp. Fr. 1‘930.30. Der Gesuchsgegner substanziiert nicht, auf welcher anderen Bank die Gesuchstellerin über ein Vermögen von Fr. 100‘000.00 verfügen soll. Bezüglich des vom Gesuchsgegner behaupteten Bankbelegs von Fr. 100‘000.00 liegen widersprechende Aussagen der Parteien vor, wobei die Aussage der Gesuchstellerin nicht weniger glaubhaft ist als diejenige des Gesuchsgegners. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Gesuchsgegner, nachdem er Kenntnis von einem versteckten Bankkonto der Gesuchstellerin mit einem Saldo von Fr. 100‘000.00 erhalten haben will, dem nicht nachging und dies insbesondere nicht in der von ihm ausgefüllten Steuererklärung 2019 deklarierte (vgl. E. 2.6b vorne). Ein Beiseiteschaffen von Geldbeträgen ab dem M.________ (Bank II)-konto der Gesuchstellerin ist nicht ersichtlich (vgl. E. 2.6c vorne). Die Gesuchstellerin bezahlte ab dem Jahr 2015 alle ihre Rechnungen jeweils am Postschalter ein, wobei sie die Gelder vorher vom Privatkonto bezog. Der beweispflichtige Gesuchsgegner vermag nicht glaubhaft zu belegen, dass die Gesuchstellerin in den Jahren 2015 bis 2020 die ihrem Privatkonto entnommenen Geldern nicht für eigene Kleider und Schuhe, Krankenkassenprämien, Krankheitskosten, Linsen, das eigene Auto, die Hundesteuer, die Tierarztkosten und den Coiffeur verwendete. Der Gesuchsgegner stellt das Vorbringen der Gesuchstellerin nicht in Abrede, wonach bei Gegenüberstellung der aktenkundigen Steuererklärungen 2018 und 2019 eine Sparquote nicht ersichtlich sei resp. das Vermögen bis auf die unterschiedlich bewerteten G.________-Aktien gleichgeblieben sein soll (vgl. E. 2.6d vorne). Gestützt auf diese Ausführungen vermag der beweispflichtige Gesuchsgegner nicht glaubhaft zu machen, dass die Gesuchstellerin in den Jahren 2015-2020 von ihrem Einkommen und Haushaltsgeld über Fr. 100‘000.00 beiseiteschaffte. Bei der Ermittlung des zuletzt gemeinsam gelebten ehelichen Lebensstandards ist das gesamte Einkommen der Gesuchstellerin zu berücksichtigen bzw. eine diesbezügliche Sparquote ist nicht rechtsgenüglich ausgewiesen.
2.7
Die Vorinstanz führte aus, der Gesuchsgegner habe nicht glaubhaft gemacht, dass er aus dem Verkauf der G.________-Aktien im Jahr 2019 genau Fr. 90‘000.00 erhalten habe, weil er diesen Betrag lediglich geschätzt und entgegen seiner Ankündigung anlässlich der Hauptverhandlung vom 23. September 2020 den Beleg über den Erlös aus dem Verkauf der Aktien nicht nachgereicht habe. Somit sei vielmehr zu berücksichtigen, dass gemäss den Wertschriftenverzeichnissen in den Steuererklärungen 2018 und 2019 950 Aktien verkauft worden seien, die im Jahre 2019 einen Steuerwert von insgesamt Fr. 99‘541.00 gehabt hätten, sodass eher davon auszugehen sei, dass mit dem Aktienverkauf ein höherer Verkaufspreis als Fr. 90‘000.00 erzielt worden sei. Es bestehe daher eine grosse Wahrscheinlichkeit, dass der im Jahr 2019 erfolgte gesamte Saldozuwachs von Fr. 97‘861.00 auf dem N.________ (Bank III)-konto xx auf den Aktienverkaufserlös zurückzuführen sei. Es sei somit nicht glaubhaft, dass ein Vermögenszuwachs von Fr. 18‘802.00 aus Wertschriftenerträgen stamme. Im Übrigen sei festzuhalten, dass der Gesuchsgegner anlässlich der Parteibefragung erklärt habe, aus den Dividenden der G.________-Aktien immer die Steuern bezahlt zu haben. Somit habe der Gesuchsgegner die Dividenden im Umfang des Steuerbetrags effektiv verbraucht, unabhängig davon, dass die Gesuchstellerin keine Kenntnis dieser Dividenden gehabt habe. Weil sich die Dividenden im Jahr 2019 auf Fr. 1‘808.90 pro Monat belaufen hätten und die monatliche Steuerlast Fr. 1‘615.00 betragen habe, könnte höchstens von einer Sparquote des Gesuchsgegners von Fr. 200.00 pro Monat die Rede sein, wobei nicht glaubhaft gemacht worden sei, dass dieser Betrag effektiv gespart worden sei. Es sei insbesondere unklar, wie hoch der Vermögenszuwachs im Jahr 2019 gewesen sei, der auf die Sparquote zurückzuführen wäre, da nicht bekannt sei, wie hoch der Aktienverkaufserlös ausgefallen sei. Der Gesuchsgegner vermöge eine anrechenbare Sparquote nicht glaubhaft zu machen (angef. Verfügung, E. 4.4.7.3 S. 17 f.).
a) Insoweit der Gesuchsgegner aus dem Verkauf von G.________-Aktien zu einem Preis von Fr. 103‘858.60 eine Sparquote von Fr. 386.95 herleiten will (vgl. KG-act. 1, S. 17 unten und S. 18 oben), was die Gesuchstellerin bestreitet (vgl. KG-act. 9, S. 14 N 44 f.), kann er damit nicht gehört werden, weil es sich dabei um ein neues Vorbringen handelt und der Gesuchsgegner seine Novenberechtigung nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht substanziiert darlegt, selbst nicht mit Eingabe vom 18. Juni 2021 (vgl. KG-act. 13, S. 17 zu Ziff. 44-48). Ausserdem kann der Gesuchsgegner entgegen seinem Vorbringen (vgl. KG-act. 13, S. 9 zu Ziff. 9 und 10 – wie die Gesuchstellerin zutreffend einwendet (vgl. KG-act. 9, S. 6 N 9) – ebenso wenig mit dem von ihm mit Berufungsschrift vom 14. Mai 2021 neu eingereichten E-Banking-Beleg der N.________ (Bank III) vom 25. September 2020 betreffend den Verkauf von G.________-Aktien (KG-act. 1/5), mit dem er seine neue Behauptung glaubhaft machen will, gehört werden. Lediglich der Download dieses Verkaufsbelegs fand am 25. September 2020 statt. Der Verkauf selbst konnte – entgegen dem Einwand des Gesuchsgegners (vgl. KG-act. 1, S. 17 unten) – nicht erst Ende August 2020 getätigt werden, sondern musste bereits vor Ende August 2019 erfolgen. Zum einen ist auf dem Verkaufsbeleg die Gültigkeit der Transaktion bis 30. August 2019 befristet (vgl. KG-act. 1/5). Zum anderen argumentiert der Gesuchsgegner selber mit einem Vermögensvergleich der Jahre 2018 und 2019 (vgl. KG-act. 1, S. 17 unten und S. 18 oben).
b) Im Übrigen geht der Gesuchsgegner auf die nachvollziehbare vorinstanzliche Begründung nicht substanziiert ein. Auch wenn er vorbringt, er habe die Steuern nicht jedes Jahr aus den Dividenden der G.________-Aktien bezahlt, weil er diese erst im Jahr 2016 erhalten habe (KG-act. 1, S. 18), steht gestützt auf seine eigene Parteiaussage fest, dass er nach Erhalt der Aktien aus deren Dividenden stets die Steuern bezahlte. Es ist nicht ersichtlich, dass an dieser Tatsache der Umstand, dass die Gesuchstellerin bis zur Parteibefragung vom 23. September 2020 nichts von den G.________-Aktien oder den diesbezüglichen Dividendenzahlungen wusste, etwas daran ändern soll. Somit gelingt es dem Gesuchsgegner nicht glaubhaft zu machen, die Dividendenzahlungen gespart zu haben.
2.8
Vermag der Gesuchsgegner eine Sparquote nicht rechtsgenüglich nachzuweisen (vgl. E. 2.6 und 2.7 vorne), ist der monatliche Überschuss von Fr. 5'634.55 (vgl. E. 2.5 vorne) aufzuteilen.
a) Die Vorinstanz hielt fest, der Gesuchsgegner behaupte nicht, den volljährigen Kindern – nebst dem kostenfreien Wohnen und der Bezahlung diverser Bedarfspositionen wie Krankenkassenprämien oder Ausbildungskosten – zusätzlich noch ein „Sackgeld“ oder Freizeitaktivitäten bezahlt zu haben. Vielmehr habe er selber erklärt, die Kinder hätten z.B. den Ausgang mit ihren eigenen Einkommen finanziert. Entsprechend sei unmittelbar vor der Trennung der Parteien auch kein Überschussanteil auf die volljährigen Kinder entfallen. Daher erhalte jeder Elternteil je die Hälfte des Überschussanteils von Fr. 2‘977.00 pro Monat (angef. Verfügung, E. 4.4.8 S. 18).
b) Der Gesuchsgegner begründet, weshalb die Kinder J.________ und K.________ zumindest mit kleinen Kopfanteilen, mithin mit je 1/6, am Überschuss zu beteiligen seien (vgl. KG-act. 1, S. 19 f.). Die Gesuchstellerin hält dafür, dass die Kinder am Überschuss nicht partizipieren sollen (vgl. KG-act. 9, S. 15 f. N 49-51).
c) J.________ und K.________ waren Ende 2019 bereits 24 bzw. 20 Jahre alt (vgl. E. 2.4 vorne) und somit volljährig. Volljährige Kinder haben im Rahmen der Unterhaltsfestsetzung nach Massgabe der zweistufigen Methode ausschliesslich Anspruch darauf, dass ihr familienrechtliches Existenzminimum gedeckt wird, vorausgesetzt, dass nach der Finanzierung des familienrechtlichen Existenzminimums der Eltern und der minderjährigen Kinder noch Mittel übrig bleiben. Einen allfälligen, darüber hinaus anfallenden Überschuss teilen die Eltern und die minderjährigen Kinder unter sich auf, wobei dies in der Regel nach grossen und kleinen Köpfen geschieht. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Ordnung, wonach die Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern den anderen familienrechtlichen Unterhaltspflichten grundsätzlich vorgeht (Art. 276a Abs. 1 ZGB) und auch der Unterhaltsanspruch des Ehegatten gegenüber demjenigen volljähriger Kinder vorrangig ist (BGer, Urteil 5A_1072/2020 vom 25. August 2021 E. 8.4 mit Hinweis insbesondere auf BGE 132 III 209 E. 3.2). Daher ist der Überschuss von Fr. 5'634.55 je zur Hälfte bzw. Fr. 2'817.25 auf die Parteien aufzuteilen.
3.
Die Vorinstanz führte aus, in einem nächsten Schritt seien die Einkommen und der Bedarf der Parteien nach der Trennung zu bestimmen. Zu diesem Bedarf der Gesuchstellerin sei der ihrem damaligen Lebensstandard entsprechende Überschussanteil von Fr. 2‘977.00 zu addieren, was deren gebührenden (und maximalen) Unterhalt ergebe. Sodann sei zu prüfen, inwiefern die Gesuchstellerin diesen gebührenden Unterhalt mit ihrem Einkommen zu decken vermöge. Sei ihr dies nicht vollumfänglich möglich, habe der Gesuchsgegner die Differenz als Unterhaltsbeitrag zu bezahlen, sofern er leistungsfähig sei (angef. Verfügung, E. 4.5 S. 18).
3.1.1
Das Einkommen des Gesuchsgegners ab 1. September 2019 bis 31. Dezember 2019 beträgt Fr. 11‘036.30 pro Monat (vgl. E. 2.1b und 2.5 vorne).
3.1.2
Die Vorinstanz rechnete dem Gesuchsgegner für die Monate Januar 2020 bis und mit Mai 2020 ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 12‘737.10 pro Monat (Fr. 10‘860.70 + Fr. 1‘808.90 + Fr. 67.50) an (angef. Verfügung, E. 4.5.1.2 S. 19).
a) Für die Arbeitstätigkeit bei der E.________ AG bezifferte die Vorinstanz das monatliche Erwerbseinkommen des Gesuchsgegners mit Fr. 10‘860.70. Dabei ging sie vom Auszahlungsbetrag gemäss den Lohnabrechnungen von Fr. 51‘332.25 aus, zog davon die Ausbildungszulagen für J.________ von Fr. 1‘250.00 und Spesen von Fr. 529.20 ab, errechnete ein Einkommen (ohne Anteil 13. Monatslohn) von Fr. 9‘910.60 bzw. Fr. 10‘736.50 (inkl. anteilmässiger 13. Monatslohn; Fr. 9‘910.60 x 13, dividiert durch 12) und rechnete dem Gesuchsgegner einen „Privatanteil-Fahrzeug“ von Fr. 124.20 auf (vgl. angef. Verfügung, E. 4.5.1.2 S. 19; KG-act. 1, S. 21 oben).
aa) Der Gesuchsgegner bringt vor, der im November 2019 ausbezahlte 13. Monatslohn habe Fr. 9‘700.00 betragen, wovon die Sozialversicherungen AHV, ALV, SUVA und Krankentaggeld abzuziehen seien, woraus ein Betrag von Fr. 8‘907.20 resultiere, der zum übrigen Lohn hinzuzurechnen sei. Vom daraus errechneten Betrag von Fr. 10‘652.90 sei der „Privatanteil-Fahrzeug“ von Fr. 124.20 dazuzuzählen (KG-act. 1, S. 20 f. zu E. 4.5.1.2). Die Gesuchstellerin bestreitet das Vorbringen des Gesuchsgegners (vgl. KG-act. 9, S. 16 N 53).
bb) Der Monatslohn (ohne Spesen und Ausbildungszulagen) des Gesuchsgegners bei der E.________ AG betrug in den Jahren 2019 und 2020 jeweils Fr. 9‘700.00 pro Monat brutto (vgl. Vi-BB 6/10 und 6/11). Die E.________ AG setzte in der Lohnabrechnung für den November 2019 für den 13. Monatslohn einen Bruttobetrag von Fr. 9‘700.00 ein (Vi-BB 6/20). Weil der 13. Monatslohn Lohnbestandteil bildet, gelten diesbezüglich die normalen Sozialversicherungsabzüge wie beim regulären Lohn (AHV, ALV, NBU etc.). Gemäss den Lohnabrechnungen für das Jahr 2020 betrugen die Abzüge für die AHV, die ALV, die SUVA und das Krankentaggeld insgesamt 8.173 % (vgl. Vi-BB 6/11), weshalb sich der 13. Monatslohn auf netto Fr. 8‘907.20 (Fr. 9‘700.00, dividiert durch 100, multipliziert mit [100-8.173]) beläuft. Dieser ist dem ordentlichen Lohn anteilsmässig hinzuzuzählen, sodass daraus ein durchschnittliches Monatseinkommen von Fr. 10‘652.90 (Fr. 51‘332.25 ./. Fr. 1‘250.00 ./. Fr. 529.20 + 3‘711.35 [Fr. 8‘907.20 : 12 x 5], davon 1/5) resultiert. Zu diesem ist der unbestrittene „Privatanteil-Fahrzeug“ von Fr. 124.20 zu addieren, woraus sich ein dem Gesuchsgegner anzurechnendes Nettoeinkommen bei der E.________ AG von Fr. 10‘777.10 pro Monat ergibt.
b) Das Einkommen des Gesuchsgegners bei der F.________ von Fr. 67.50 pro Monat ist unbestritten (vgl. KG-act. 1, S. 21 oben; KG-act. 9, S. 16 N 53).
c) Der monatliche Wertschriftenertrag von Fr. 1‘808.90 ist dem Gesuchsgegner als zusätzliches Einkommen anzurechnen (vgl. E. 2.1b vorne), zumal er diesbezüglich keine weiteren Vorbringen erhebt als in E. 2.1b/aa vorne.
d) Dem Gesuchsgegner ist für die Monate Januar 2020 bis und mit Mai 2020 somit insgesamt ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 12‘653.50 (Fr. 10’777.10 + Fr. 67.50 + Fr. 1‘808.90) anzurechnen.
3.1.3
Die Vorinstanz rechnete dem Gesuchsgegner folgende monatliche Einkommen an: je Fr. 10‘636.00 für Juni 2020 und Juli 2020, Fr. 12‘065.50 für August 2020 sowie Fr. 10‘832.00 ab September 2020 (angef. Verfügung, E. 4.5.1.3 f. S. 19 f.). Weil der Gesuchsgegner diesbezüglich lediglich die Wertschriftenerträge von Fr. 1‘808.90 nicht als zusätzliches Einkommen angerechnet haben will (vgl. KG-act. 1, S. 21), diese ihm aber ebenfalls als Einkommen anzurechnen sind (vgl. E. 2.1b vorne), ist auf die vorinstanzlich festgesetzten Einkommen abzustellen, zumal die Gesuchstellerin diese nicht in Abrede stellt (vgl. KG-act. 9, S. 16 N 54 f.).
3.1.4
Nach dem Gesagten sind dem Gesuchsgegner für die von der Vorinstanz vorgenommen Phasen (vgl. angef. Verfügung, E. 4.5.1.5 S. 20) folgende Durchschnittseinkommen anzurechnen: Fr. 11‘698.60 vom 1. September 2019 bis 31. Juli 2020 ([Fr. 11‘036.30 x 4] + [Fr. 12’653.50 x 5] + [Fr. 10‘636.00 x 2], dividiert durch 11), Fr. 11‘008.20 ab 1. August 2020 bis 28. Februar 2021 ([Fr. 12‘065.50 x 1] + [Fr. 10‘832.00 x 6, dividiert durch 7] sowie Fr. 10‘832.00 ab 1. März 2021.
3.2.1
Die Vorinstanz rechnete der Gesuchstellerin seit September 2019 ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3‘155.90 an, da sich aus den Lohnabrechnungen Januar 2020 bis September 2020 keine Lohnerhöhung ergebe, was auch keine Partei behauptet habe (angef. Verfügung, E. 4.5.2.1 S. 20).
a) Der Gesuchsgegner möchte der Gesuchstellerin ab 1. Januar 2020 ein Nettoeinkommen von Fr. 3‘266.45 pro Monat anrechnen (vgl. KG-act. 1, S. 22 zu E. 4.5.2.1), was die Gesuchstellerin bestreitet (vgl. KG-act. 9, S. 16 f. N 56).
b) Im Jahr 2019 belief sich das Nettoeinkommen der Gesuchstellerin auf Fr. 3‘155.90 pro Monat (vgl. E. 2.2 vorne).
c) Der Gesuchsgegner führte anlässlich der Hauptverhandlung vom 23. September 2020 in der Duplik mit Verweis auf Vi-KB 3 und 14 aus, das Einkommen der Gesuchstellerin habe in der ersten Hälfte 2020 bei einem Arbeitspensum von 70 % Fr. 3‘213.00 netto betragen; der Anteil am 13. Monatslohn belaufe sich auf Fr. 260.00, was sich aus dem Beleg Vi-KB 14 ergebe. Werde 70 % des Jahreslohnes durch 13 dividiert, resultiere daraus der Bruttolohn (Vi-act. 12, S. 2). Damit machte der Gesuchsgegner indirekt eine Lohnerhöhung der Gesuchstellerin per 1. Januar 2020 geltend.
Die O.________ zahlte der Gesuchstellerin einen monatlichen Nettolohn von durchschnittlich Fr. 2‘995.95 (Januar 2020 bis September 2020; Vi-KB 2/3, 7/14 und 22/1-22/3) aus. Entgegen dem Vorbringen der Gesuchstellerin (vgl. KG-act. 9, S. 17 N 56) ist nicht in der Lohnabrechnung von August 2020 (Vi-KB 22/2), sondern in jener von April 2020 ein Betrag „Merci, Danke, Grazie“ von Fr. 500.00 ersichtlich (vgl. Vi-KB 7/14). Der diesbezügliche Hinweis der Gesuchstellerin, es handle sich dabei um eine einmalige sog. Corona-Prämie bzw. Sonderzahlung (KG-act. 9, S. 17 N 56), stellt, wie der Gesuchsgegner darauf hinweist (KG-act. 13, S. 19 zu Ziff. 56), ein Novum dar, mit dem die Gesuchstellerin nicht gehört werden kann, da neue Tatsachenbehauptungen nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig sind und die Gesuchstellerin ihre Novenberechtigung nicht darlegt (vgl. E. 2.3b/bb). Gemäss den Belegen Vi-KB 7/14 und 22/1-22/3 betrug der Jahreslohn bei einem Arbeitspensum von 100 % Fr. 62‘657.00 brutto, was bei einem Teilzeitpensum von 70 % Fr. 43‘859.90 entsprechen. Nach den gleichen Belegen belief sich der Monatslohn auf Fr. 3‘373.85 brutto. Daraus ist zu schliessen, dass im Jahr 2020 insgesamt 13 Monatslöhne zu Fr. 3‘373.85 bezahlt wurden (Fr. 43‘859.90 dividiert durch Fr. 3‘373.85). Der in den Monaten Januar 2020 bis September 2020 durchschnittlich ausbezahlte Monatslohn von Fr. 2‘996.10 ist deshalb mit 13 zu multiplizieren, der Pensionskassenbeitrag für einen Monat von Fr. 248.20 ist zu addieren und die Summe ist durch 12 zu dividieren, woraus sich ein monatlicher Nettobetrag von Fr. 3‘266.45 ergibt. Der Gesuchstellerin ist somit ab 1. Januar 2020 ein Nettoeinkommen von Fr. 3‘266.45 pro Monat anzurechnen, zumal der Gesuchsgegner nicht auf seinen in der Klageantwort behaupteten Einkommensbetrag der Gesuchstellerin von Fr. 3‘155.90 behaftet werden kann, weil dieser Betrag lediglich auf den Belegen Vi-KB 2/2 und 2/3 (Jahr 2019) gründete und er ausdrücklich geltend machte, evtl. sei seit Februar 2020 eine Lohnerhöhung erfolgt, wofür er die Edition der Lohnabrechnungen März 2020 bis Juni 2020 beantragte (Vi-act. 5, S. 11). Somit resultieren für die einzelnen Perioden folgende Durchschnittseinkommen: Fr. 3‘226.25 vom 1. September 2019 bis 31. Juli 2020 ([Fr. 3‘155.90 x 4] + [Fr. 3‘266.45 x 7], dividiert durch 11) sowie Fr. 3‘266.45 ab 1. August 2020 (unter Vorbehalt von E. 3.2.2 nachfolgend).
3.2.2
Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass es der Gesuchstellerin zumutbar sei, ihre Erwerbstätigkeit von 70 % auf ein Pensum von 100 % auszudehnen. Es sei glaubhaft, dass die Gesuchstellerin ihr Pensum bei der O.________ nicht auf 100 % erhöhen könne. Stattdessen werde sie eine Teilzeitstelle von 30 % bei einem anderen Arbeitgeber aufnehmen müssen. Weil das von der Gesuchstellerin vor 30 Jahren in der Handelsschule erworbene Fachwissen und ihre diesbezügliche Berufserfahrung auf dem Büro von wenigen Jahren auf dem heutigen Arbeitsmarkt nicht mehr verwertbar seien, habe sie sich um eine Tätigkeit als ungelernte Arbeitskraft zu bemühen, bei der sie gemäss Salarium (individueller Lohnrechner des Bundesamtes für Statistik) bei einem Pensum von 30 % monatlich Fr. 1‘260.00 brutto erzielen könne, was netto Fr. 1‘155.55 netto entsprechen würden. Für die Aufnahme einer solchen Tätigkeit sei der Gesuchstellerin eine Übergangsfrist von sechs Monaten nach Rechtskraft des Eheschutzentscheids einzuräumen und ihr nachher ein (hypothetisches) Einkommen von Fr. 4‘311.45 (Fr. 3‘155.90 + Fr. 1‘155.55) pro Monat anzurechnen (angef. Verfügung, E. 4.5.2.2-4.5.2.4 S. 21-23).
a) Die Gesuchstellerin anerkennt im Berufungsverfahren, dass es ihr möglich sei, nach einer Übergangsfrist von sechs Monaten nach Rechtskraft des Eheschutzentscheids eine Erwerbstätigkeit von insgesamt 100 % nachzugehen (vgl. KG-act. 9, S. 17 N 58).
b) aa) Der Gesuchsgegner bringt vor, es sei nicht glaubhaft dargetan, dass die Gesuchstellerin ihr Pensum bei der O.________ nicht auf 100 % aufstocken könne, weshalb ihr ab 1. Januar 2021 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 4‘666.35 pro Monat anzurechnen sei, da sie sich seit Einreichung des Eheschutzgesuchs um eine Vollzeitstelle hätte bemühen können. Eine längere Übergangszeit sei nicht angemessen. Nicht sachgerecht sei, die Ausdehnung der Arbeitstätigkeit der Gesuchstellerin an die Rechtskraft des Eheschutzentscheids zu knüpfen (KG-act. 1, S. 22 f. zu E. 4.5.2.4). Die Gesuchstellerin bestreitet die Vorbringen der Gegenpartei (vgl. KG-act. 9, S. 17 N 57-59).
bb) Die Gesuchstellerin erklärte in der anlässlich der Hauptverhandlung vom 23. September 2022 durchgeführten Parteibefragung, sie habe bei der O.________ mit einem Pensum von 20 bis 30 % angefangen und dieses mit zunehmendem Alter der Kinder auf sukzessive 70 % erhöht, welches Pensum wahrscheinlich bleiben werde. Auf die Frage, ob sie nachgefragt habe, ob ein Pensum von 80 % oder mehr möglich sei, antwortete die Gesuchstellerin, „das habe ich mit meinem Chef mal angeschaut. Er hat gesagt, er müsse schauen, dass man mich vielleicht unter dem Jahr monateweise… Jetzt zieht bei uns die schlimmste Zeit oder wie man sagen will, die strenge Zeit wieder an. Das wäre vielleicht ein Punkt, wo man sagen könnte, dass man mich auf 80 % hinauftut bis über Neujahr und dann wird es wieder nicht der Fall sein. Aber es ist nirgends geschrieben. Es hat nur geheissen, vielleicht, wir schauen dann. Das ist… Ich kann die Herren/die O.________ nicht damit überrumpeln. Da geht es immer ums Sparen. Da habe ich keinen Einfluss. Wenn sie nicht wollen, dann wollen sie nicht“ (Vi-act. 9, Fragen 25-27). Die Gesuchstellerin reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens keine schriftliche Bestätigung ihrer Arbeitgeberin ein, dass und weshalb ihr Arbeitspensums effektiv nicht auf 100 % erhöht werden kann. Nach dem Gesagten steht deshalb nicht glaubhaft fest, dass sich die Gesuchstellerin vergeblich mit genügend Nachdruck um eine (weitere) Pensenerhöhung bemühte und somit ihr Pensum bei der O.________ nicht auf 100 % aufstocken könnte, zumal sie im Laufe ihrer Anstellung bei der O.________ ihr Arbeitspensum jeweils stufenweise von 20 bis 30 % auf 70 % erhöhen konnte und entgegen ihrem vom Gesuchsgegner bestrittenen Vorbringen weder als gerichtsnotorisch noch als notorisch angenommen werden kann, dass der Spardruck bei der O.________ ausnahmslos ist und gerade ältere Arbeitnehmer generell keine Pensenerhöhungen erhalten (vgl. KG-act. 9, S. 17 N 57; KG-act. 13, S. 20 zu Ziff. 57). Denn nur notorische Tatsachen sind nicht beweisbedürftig (BGer, Urteil 5A_774/2017 vom 12. Februar 2018 E. 4.1.1). Solche bestehen vorliegend nicht. Ebenso wenig handelt es sich um einen gerichtsnotorischen Umstand, worunter nur Erkenntnisse des Richters aus früheren Verfahren zwischen den gleichen Parteien oder aus bewusst geführten Pilotprozessen, berufliches Wissen von Fachrichtern oder gutachterliche Befunde aus anderen Verfahren über abstrakte wissenschaftliche Fragen fallen, nicht aber Wissen des Richters über den konkreten Beweisgegenstand“ (BGer, Urteil 5A_774/2017 vom 12. Februar 2018 E. 4.1.1).
cc) Die Vorinstanz führte aus, zwar habe die Gesuchstellerin bereits seit September 2019 gewusst, dass der Gesuchsgegner eine Steigerung der Erwerbstätigkeit auf 100 % verlange. Gleichwohl sei es für die Gesuchstellerin vor der neusten (strengeren) bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Zumutbarkeit einer Arbeitstätigkeit zumindest nicht gerade offensichtlich gewesen, dass sie ihr Arbeitspensum tatsächlich werde erhöhen müssen. Es sei ihr deshalb für die Aufnahme einer solchen Tätigkeit eine Übergangsfrist von sechs Monaten nach Rechtskraft des Eheschutzentscheids einzuräumen (angef. Verfügung, E. 4.5.2.4 S. 23; KG-act. 1, S. 22 f.).
Wird einer Partei ein hypothetisches Einkommen angerechnet, ist dies grundsätzlich nur für die Zukunft und nicht rückwirkend möglich. Darüber hinaus ist dem betreffenden Ehegatten hinreichend Zeit zu lassen, die rechtlichen Vorgaben in die Tat umzusetzen. Bis zur Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ist eine dem Zweck und den Umständen angemessene Übergangsfrist einzuräumen. Ein von dem erwähnten Grundsatz abweichender Entscheid, mit dem ein hypothetisches Einkommen ohne Umstellungsfrist oder gar rückwirkend angerechnet wird, rechtfertigt sich bloss bei Vorliegen von besonderen Umständen, so wenn der betroffenen Partei ein unredliches Verhalten vorgeworfen werden muss oder wenn die geforderte Umstellung und das Erfordernis eines vermehrten beruflichen Einsatzes für sie klar vorhersehbar waren. Diese Voraussehbarkeit kann grundsätzlich frühestens mit der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils bejaht werden (OGer des Kantons Zürich, Beschluss und Urteil LE180048-O/U vom 11. April 2019 E. III./B./2.7 mit Verweisen). Für die Frage, ob und inwieweit der Partei für die Umstellung der Lebensverhältnisse eine entsprechende Übergangsfrist zuzugestehen ist, kann also von Bedeutung sein, ob die geforderte Umstellung für sie voraussehbar war (BGer, Urteil 5A_184/2015 vom 22. Januar 2016 E. 3.2).
Die Gesuchstellerin stellte sich im gesamten erstinstanzlichen Verfahren auf den Standpunkt, dass ihr kein hypothetisches Einkommen bzw. kein Einkommen, das ein Arbeitspensum von 70 % übersteige, anzurechnen sei. Insofern war der erstinstanzliche Verfahrensausgang entscheidend für die Frage, ob und in welchem Ausmass die Gesuchstellerin ihre Eigenversorgungskapazität zu steigern hat. Der Entscheid der Vorinstanz erging am 30. April 2021. Mit Zugang dieses Entscheids (4. Mai 2021) musste die Gesuchstellerin damit rechnen, dass sie ihr Arbeitspensum auf 100 % aufstocken muss. Mit Einreichung der Berufungsantwort vom 4. Juni 2021 anerkannte die Gesuchstellerin denn auch, dass es ihr möglich sei, einer Erwerbstätigkeit von insgesamt 100 % nachzugehen (vgl. E. 3.2.2a vorne). Umso mehr rechtfertigt es sich, den Beginn der Übergangsfrist auf den 4. Mai 2021 festzusetzen, weil Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO nur die Vollstreckbarkeit betrifft, wodurch mit der vorinstanzlichen Regelung der Gesuchstellerin letztlich eine nicht mehr verhältnismässige Übergangsfrist zugestanden würde. Es erscheint daher angemessen, der Gesuchstellerin fix ab 1. Januar 2022 ein hypothetisches Einkommen bei der O.________ zu einem Arbeitspensum von 100 % anzurechnen, zumal sie mit einer Übergangsfrist von sechs Monaten ausdrücklich einverstanden ist (KG-act. 9, S. 17 N 58) und der Gesuchsgegner indirekt von einer rund siebenmonatigen Übergangsfrist ausgeht, weil er ausführt, der Gesuchstellerin sei ab 1. Januar 2021 ein hypothetisches Einkommen anzurechnen, da sie sich seit Einreichung des Eheschutzgesuchs (29. Mai 2020) um eine Vollzeitstelle hätte bemühen können (KG-act. 1, S. 23). Der Gesuchsgegner führte in der anlässlich der Hauptverhandlung vom 23. September 2020 vorgetragenen Duplik wiederholt aus, der Gesuchstellerin sei ab 2021 bei einem Arbeitspensum von 100 % ein (monatliches) Einkommen von Fr. 4‘500.00 anzurechnen (Vi-act. 9, S. 23 N 15, S. 24, 28 und 30). Darauf ist er zu behaften, auch wenn sie mit dem ihr bei einem Arbeitspensum von 70 % angerechneten Einkommen von Fr. 3‘266.45 pro Monat bei einem Vollzeitpensum monatlich Fr. 4‘666.35 erzielen würde. Der Gesuchstellerin ist somit ab 1. Januar 2022 ein Einkommen von Fr. 4‘500.00 pro Monat anzurechnen.
3.3.1
Die Vorinstanz legte den Bedarf des Gesuchsgegners (ohne dessen Ausgaben für die Kinder; vgl. dazu E. 3.3.2) nach der Trennung wie folgt fest (angef. Verfügung, E. 4.5.3.1 S. 23-25):
01.09.19-31.7.20 ab 1.8.20
Grundbetrag Fr. 1‘600.00 Fr. 1‘200.00
Wohnkosten Fr. 1‘042.00 Fr. 872.00
Aussenparkplatz Fr. 83.00 Fr. 0.00
Krankenkassenprämien KVG und VVG Fr. 389.00 Fr. 389.00
ungedeckten Krankheitskosten Fr. 76.65 Fr. 76.65
Brille Fr. 41.00 Fr. 41.00
auswärtige Verpflegung Fr. 212.00 Fr. 176.00
Mobilität Fr. 0.00 Fr. 0.00
Steuern Fr. 1‘223.80
Fr. 1‘000.00
Total Fr. 4‘667.45 Fr. 3‘754.65
a) Insoweit der Gesuchsgegner die Höhe der von der Vorinstanz festgesetzten Wohnkosten rügt (vgl. angef. Verfügung, E. 4.5.3.1 S. 23; KG-act. 1, S. 24), kann auf E. 2.3a vorne verwiesen werden. Die Wohnkosten für die beiden Phasen von Fr. 1‘042.00 bzw. Fr. 872.00 sind daher nicht zu beanstanden. Festzuhalten ist nochmals, dass die vom Gesuchsgegner geltend gemachten Prämien für die Hausratversicherung von Fr. 64.00 unter dem Titel „Privatversicherungen“ zu berücksichtigen sind (vgl. E. 2.3a/bb vorne).
b) Entgegen dem Vorbringen des Gesuchsgegners (vgl. 1, S. 24) sind Krankheitskosten von lediglich Fr. 76.65 in dessen Bedarfsrechnung aufzunehmen (vgl. E. 2.3b S. 8 f. vorne).
c) Die Kosten für die Brille des Gesuchsgegners sind mit Fr. 50.75 zu veranschlagen (vgl. E. 2.3c vorne).
d) aa) Entgegen dem Vorbringen des Gesuchsgegners (vgl. 1, S. 24) sind im Jahr 2019 Steuern von Fr. 1‘615.50 pro Monat in dessen Bedarf miteinzubeziehen (vgl. E. 2.3e S. 12 f.).
bb) Die Vorinstanz führte zur Steuerhöhe für das Jahr 2020 aus, die vom Gesuchsgegner eingereichte provisorische Steuerrechnung vom 19. Juni 2020 (Vi-BB 6/46) könne nicht ohne Weiteres der Bedarfsrechnung zugrunde gelegt werden, weil die abzugsfähigen Unterhaltsbeiträge und die getrennte Veranlagung ab dem Jahr 2020 (keine Progression mehr) nicht berücksichtigt seien, weshalb sich die Steuerlast des Gesuchsgegners senken werde. Unter Berücksichtigung des Vermögens, der Vermögenserträge und des vom Gesuchsgegner zu versteuernden Eigenmietwertes der ehelichen Liegenschaft seien seine monatlichen Auslagen für Steuern ab 1. Januar 2020 ermessensweise auf durchschnittlich Fr. 1‘000.00 (entsprechend rund 2/3 der ehelichen Steuerlast) festzusetzen. Daraus ergebe sich ein anrechenbarer Steuerbetrag von Fr. 1‘223.80 (01.09.2019-31.07.2020). Allfällige, vom Gesuchsgegner für das Jahr 2020 zu viel bezahlte Steuerbeträge seien an die Unterhaltsbeiträge anrechenbar (angef. Verfügung, S. 24).
Der Gesuchsgegner bringt lediglich vor, insbesondere weil aufgrund der vorliegenden Berufungsschrift davon auszugehen sei, dass die Unterhaltsbeiträge nicht ansatzweise in der von der Vorinstanz gesprochenen Höhe geschuldet seien und somit nicht von den Steuern abgezogen werden könnten, sei ab 1. Januar 2020 ein Steuerbetrag von Fr. 1‘800.00 pro Monat anzunehmen (KG-act. 1, S. 24). Der Gesuchsgegner setzt sich mit der nachvollziehbaren Begründung der Vorinstanz nicht (substanziiert) auseinander, sodass auf sein Vorbringen nicht einzutreten ist (vgl. E. 2.6c/bb vorne). Darüber hinaus dringt der Gesuchsgegner mit seinen Berufungsanträgen hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge betragsmässig nur in geringem Umfang durch (vgl. E. 3.5-3.8 und E. 6a hinten). Die vorinstanzlich gesprochenen Steuerbeträge sind somit nicht zu beanstanden und folglich zu bestätigen.
e) Die Kosten für die Mobiltelefonie beider Parteien von Fr. 101.00 sind bis zum 31. Juli 2020 in den Bedarf aufzunehmen (vgl. E. 2.3f S. 13 f. vorne).
f) Zusammenfassend setzt sich der Bedarf des Gesuchsgegners (ohne dessen Ausgaben für die Kinder; vgl. dazu E. 3.3.2) nach der Trennung wie folgt zusammen:
01.09.19-31.7.20 ab 1.8.20
Grundbetrag Fr. 1‘600.00 Fr. 1‘200.00
Wohnkosten Fr. 1‘042.00 Fr. 872.00
Aussenparkplatz Fr. 83.00 Fr. 0.00
Krankenkassenprämien KVG und VVG Fr. 389.00 Fr. 389.00
ungedeckten Krankheitskosten Fr. 76.65 Fr. 76.65
Privatversicherungen Fr. 64.00 Fr. 64.00
Mobiltelefonie Fr. 101.00 Fr. 101.00
Brille Fr. 50.75 Fr. 50.75
auswärtige Verpflegung Fr. 212.00 Fr. 176.00
Mobilität Fr. 0.00 Fr. 0.00
Steuern Fr. 1‘223.80
Fr. 1‘000.00
Total Fr. 4‘842.20 Fr. 3‘929.40
3.3.2
Die Vorinstanz legte die monatlichen Auslagen des Gesuchsgegners für die beiden volljährigen Kinder J.________ und K.________ nach der Trennung wie folgt fest (angef. Verfügung, E. 4.5.3.2 S. 25 f.):
01.09.19-31.7.20 1.8.20-28.2.21
Grundbetrag Fr. 1‘200.00 Fr. 1‘200.00
Krankenkassenprämien KVG und VVG Fr. 649.80 Fr. 649.80
ungedeckten Krankheitskosten J.________ Fr. 110.45 Fr. 110.45
Ausbildungskosten J.________ Fr. 178.00 Fr. 178.00
Tiefgaragenplatz K.________ Fr. 125.00 Fr. 125.00
Aussenparkplatz Fr.
0.00
Fr.
83.00
Zwischentotal Fr. 2‘263.25 Fr. 2‘346.25
./. Ausbildungszulage Fr.
227.30
Fr.
0.00
Total Fr. 2‘035.95 Fr. 2‘346.25
Die Auslagen für die ungedeckten Krankheitskosten von K.________ von Fr. 37.00 sowie die Kosten für die Mobiltelefonie von J.________ und K.________ von Fr. 102.80 zuzüglich Fr. 4.00 sind im Bedarf des Gesuchsgegners zu berücksichtigen (vgl. E. 2.4c vorne). Unbestritten ist, dass die Auslagen des Gesuchsgegners für die Kinder nur bis 28. Februar 2021 in dessen Bedarf einzubeziehen sind (vgl. angef. Verfügung, E. 4.5.3.2 S. 26; KG-act. 1, S. 26 zu E. 4.5.3.2; KG-act. 9, S. 18 N 63). Somit erhöht sich das Total auf Fr. 2'179.75 (01.09.2019-31.07.2020) bzw. Fr. 2'490.05 (ab 01.08.2020-28.2.2021).
3.3.3
Zusammenfassend ergibt sich folgender anrechenbarer monatlicher Gesamtbedarf des Gesuchsgegners:
Fr. 7‘021.95 (Fr. 4‘842.20 + Fr. 2‘179.75; 01.09.2019-31.07.2020)
Fr. 6‘419.45 (Fr. 3‘929.40 + Fr. 2‘490.05; 01.08.2020-28.02.2021)
Fr. 3‘929.40 (ab 01.03.2021)
3.4
Die Vorinstanz legte den Bedarf der Gesuchstellerin nach der Trennung wie folgt fest (angef. Verfügung, E. 4.5.4 S. 27-29):
01.09.2019-31.07.2020:
Grundbetrag Fr. 400.00
Wohnkosten Fr. 0.00
Krankenkassenprämien KVG und VVG Fr. 419.00
Kontaktlinsen Fr. 48.65
Mobilität Fr. 278.55
Steuern Fr.
190.90
Total Fr. 1‘337.10
1.
August 2020 bis sechs Monate nach Rechtskraft des Eheschutzentscheids:
Grundbetrag Fr. 1‘200.00
Wohnkosten Fr. 1‘600.00
Garagenparkplatz Fr. 130.00
Krankenkassenprämien KVG und VVG Fr. 420.50
Kontaktlinsen Fr. 48.65
Mobilität Fr. 278.55
Steuern Fr.
300.00
Total Fr. 3‘977.70
Ab sechs Monate nach Rechtskraft des Eheschutzentscheids:
Grundbetrag Fr. 1‘200.00
Wohnkosten Fr. 1‘600.00
Garagenparkplatz Fr. 130.00
Krankenkassenprämien KVG und VVG Fr. 420.50
Kontaktlinsen Fr. 48.65
Mobilität Fr. 348.00
Steuern Fr.
400.00
Total Fr. 4‘147.15
a) Unbestritten ist, dass der Gesuchstellerin ab 1. August 2020 Wohnkosten für eine 3.5-Zimmerwohnung im Raum P.________ anzurechnen sind (vgl. angef. Verfügung, E. 4.5.4.1 S. 27; KG-act. 1, S. 27; KG-act. 9, S. 18 N 65). Der Gesuchsgegner will hierfür Fr. 1‘500.00 in der Bedarfsrechnung der Gesuchstellerin berücksichtigt haben mit der Begründung, eine Wohnung in dieser Grösse lasse sich im Raum P.________ zu einem Mietzins von Fr. 1‘500.00 finden (KG-act. 1, S. 27). Keine Partei reichte mit Bezug auf die Angemessenheit von Wohnungsmietkosten (im Raum P.________) Belege ein. Somit fehlt es an der Glaubhaftmachung, dass für die Miete (inkl. Nebenkosten) einer 3.5-Zimmerwohnung im Raum P.________ ein Betrag von Fr. 1‘600.00 unangemessen hoch erscheint bzw. Fr. 1‘500.00 angemessen sein sollen. Allein der Differenzbetrag von lediglich Fr. 100.00 spricht gegen die Unangemessenheit von Fr. 1‘600.00. Gleiches ergäbe sich bei einem aktuellen Einblick ins Internet (vgl. www.comparis.ch oder newhome.ch). Daher sind ab 1. August 2020 Wohnkosten von Fr. 1‘600.00 pro Monat nicht zu beanstanden und in den Bedarf der Gesuchstellerin aufzunehmen.
b) Der Gesuchsteller hält dafür, dass die Kosten für einen Tiefgaragenplatz nicht in der Bedarfsrechnung der Gesuchstellerin aufzunehmen seien, weil ein normaler Aussenparkplatz ausreiche, damit sie mit ihrem Auto zur Arbeit fahren könne, und hierfür die Miete mit Fr. 50.00 pro Monat zu veranschlagen sei (KG-act. 1, S. 27). Die Gesuchstellerin bestreitet dies, weil auch der Gesuchsgegner und selbst der Sohn K.________ über einen Tiefgaragenplatz verfügen würden (KG-act. 9, S. 18 N 65), wozu sich der Gesuchsgegner nicht äussert bzw. dies nicht in Abrede stellt (vgl. KG-act. 13, S. 22 zu Ziff. 65). Überdies werden auch die vom Gesuchsgegner seinem Sohn bezahlten Kosten für die Miete eines Tiefgaragenplatzes von Fr. 125.00 pro Monat bis 28. Februar 2021 in den Bedarf des Gesuchsgegners aufgenommen (vgl. E. 2.4 vorne; angef. Verfügung, E. 4.4.5.3 S. 15). Somit hat die Gesuchstellerin ebenfalls Anspruch auf einen Garagenparkplatz, wobei der Betrag für dessen Miete von monatlich Fr. 130.00 ausgewiesen ist (vgl. angef. Verfügung, S. 28 oben) und nicht unangemessen hoch erscheint.
c) Entgegen dem Vorbringen des Gesuchsgegners (vgl. KG-act. 1, S. 27) sind für Mobilitätskosten nicht nur Fr. 252.00, sondern Fr. 278.55 im monatlichen Bedarf der Gesuchstellerin zu berücksichtigen (vgl. E. 2.3d vorne). Da die Gesuchstellerin bereits jetzt schon bzw. bei einem Arbeitspensum von 70 % an fünf Wochentagen, manchmal auch samstags, arbeitet (vgl. E. 2.3d vorne), sind die Mobilitätskosten der Gesuchstellerin von Fr. 278.55 ab Ausdehnung ihres Arbeitspensums auf 100 % nicht zu erhöhen, worauf der Gesuchsgegner zutreffend hinweist (vgl. KG-act. 1, S. 27).
d) Entgegen dem Vorbringen des Gesuchsgegners (vgl. KG-act. 1, S. 27) dringt er hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge betragsmässig nur in geringem Umfang durch und wird die Gesuchstellerin diese zu versteuern haben, wie dies die Vorinstanz ausführte (vgl. angef. Verfügung, S. 28). Daher besteht kein Anlass, die von der Vorinstanz ermessensweise auf Fr. 300.00 (ab 1. Januar 2020) bzw. Fr. 400.00 (ab Ausdehnung des Arbeitspensums der Gesuchstellerin auf 100 %) festgesetzten Steuerbeträge, wie der Gesuchsgegner fordert (vgl. KG-act. 1, S. 27) auf Fr. 200.00 bzw. Fr. 300.00 zu reduzieren. Der höhere Betrag von Fr. 400.00 ist ab 1. Januar 2022 im Bedarf der Gesuchstellerin zu berücksichtigen, da ihr ab diesem Zeitpunkt eine Ausdehnung ihres Arbeitspensums auf 100 % zumutbar ist (vgl. E. 3.2.2b/cc vorne). Ist erst ab 1. Januar 2020 ein Steuerbetrag von Fr. 300.00 in den Bedarf der Gesuchstellerin aufzunehmen, ergibt sich für die erste Phase (1. September 2019-31.07.2020) einen Durchschnittswert von Fr. 190.90 pro Monat (Fr. 300.00 x 7 Mt. : 11 Mt.; vgl. auch angef. Verfügung, S. 28). Die vorinstanzlich gesprochenen Steuerbeträge für alle drei Perioden sind zu bestätigen.
e) Zusammenfassend ist der Gesuchstellerin nach der Trennung folgender anrechenbarer monatlicher Bedarf anzurechnen:
1.
September 2019 bis 31. Juli 2020:
Grundbetrag Fr. 400.00
Wohnkosten Fr. 0.00
Krankenkassenprämien KVG und VVG Fr. 419.00
Kontaktlinsen Fr. 48.65
Mobilität Fr. 278.55
Steuern Fr.
190.90
Total Fr. 1’337.10
1.
August 2020 bis 31. Dezember 2021:
Grundbetrag Fr. 1‘200.00
Wohnkosten Fr. 1‘600.00
Garagenparkplatz Fr. 130.00
Krankenkassenprämien KVG und VVG Fr. 420.50
Kontaktlinsen Fr. 48.65
Mobilität Fr. 278.55
Steuern Fr.
300.00
Total Fr. 3‘977.70
Ab 1. Januar 2022:
Grundbetrag Fr. 1‘200.00
Wohnkosten Fr. 1‘600.00
Garagenparkplatz Fr. 130.00
Krankenkassenprämien KVG und VVG Fr. 420.50
Kontaktlinsen Fr. 48.65
Mobilität Fr. 278.55
Steuern Fr.
400.00
Total Fr. 4‘077.70
3.5
Bei Gegenüberstellung von Einkommen und Bedarf der Parteien (vgl. E. 3.1.4, E. 3.2.1, E. 3.3.3 und 3.4e vorne) ergibt sich für die erste Phase vom 1. September 2019 bis 31. Juli 2020 Folgendes:
Gesuchsgegner Gesuchstellerin
Einkommen Fr. 11‘698.60 Fr. 3‘226.45
Bedarf Fr.
7‘021.95
Fr. 1‘337.10
Total Fr. 4‘676.65 Fr. 1‘889.35
Weil die Gesuchstellerin einen Überschuss von Fr. 1‘889.35 erzielt und dem zuletzt gemeinsam gelebten Standard ein Überschuss von Fr. 2'817.25 entspricht (vgl. E. 2.8 vorne), hat der Gesuchsgegner für die Differenz von Fr. 927.90 aufzukommen, weshalb der Unterhaltsbeitrag auf gerundet Fr. 930.00 pro Monat festzusetzen ist. Dem Gesuchsgegner verbleiben alsdann Fr. 3'746.65, sodass auch sein Anspruch auf den Überschussanteil entsprechend dem letzten gemeinsam gelebten Standard gewährleistet bleibt.
3.6
Bei Gegenüberstellung von Einkommen und Bedarf der Parteien (vgl. E. 3.1.4, E. 3.2.1, E. 3.3.3 und 3.4e vorne) ergibt sich für die zweite Phase vom 1. August 2020 bis 28. Februar 2021 Folgendes:
Gesuchsgegner Gesuchstellerin
Einkommen Fr. 11‘008.20 Fr. 3‘266.45
Bedarf Fr.
6‘419.45
Fr. 3‘977.70
Total Fr. 4‘588.75 - Fr. 711.25
Vorerst hat der Gesuchsgegner das Manko der Gesuchstellerin von Fr. 711.25 zu decken, sodass noch ein Überschuss von Fr. 3‘877.50 verbleibt, der nicht ausreicht, um beiden Parteien die Fortführung des ehelichen Standards (je Fr. 2'817.25) zu ermöglichen. Weil beide Parteien Anspruch auf den gleichen Standard haben, sind die Ansprüche gleichmässig zu senken und der in dieser Phase generierte Gesamtüberschuss von Fr. 3‘877.50 je hälftig bzw. im Betrag von Fr. 1‘938.75 den Parteien zuzurechnen. Daher ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen Unterhaltsbeitrag von gerundet Fr. 2‘650.00 (Fr. 711.25 + Fr. 1‘938.75) zu bezahlen.
3.7
Bei Gegenüberstellung von Einkommen und Bedarf der Parteien (vgl. E. 3.1.4, E. 3.2.1, E. 3.3.3 und 3.4e vorne) ergibt sich für die dritte Phase vom 1. März 2021 bis 31. Dezember 2021 Folgendes:
Gesuchsgegner Gesuchstellerin
Einkommen Fr. 10‘832.00 Fr. 3‘266.45
Bedarf Fr.
3‘929.40
Fr. 3‘977.70
Total Fr. 6‘902.60 - Fr. 711.25
Die volljährigen Kinder J.________ und K.________ sind nicht berechtigt, am Überschuss zu partizipieren (vgl. E. 2.8 vorne). Es ist unbestritten, dass die durch den Wegfall der Kinderkosten freigewordenen Mittel nicht ungeachtet des zuletzt gelebten Standards auf beide Parteien zu verteilen sind, sondern der Gesuchstellerin maximal bis zur Höhe des Überschussanteils gemäss dem zuletzt gelebten Standard zukommen (vgl. angef. Verfügung, E. 4.8.2 S. 31; KG-act. 1, S. 31 zu E. 4.8 sowie 4.8.1 bis 4.8.3; KG-act. 9, S. 16 N 68 f.). Demzufolge hat der Gesuchsgegner vorerst das Manko der Gesuchstellerin von Fr. 711.25 zu decken. Sodann hat die Gesuchstellerin Anspruch auf den Überschussanteil gemäss dem zuletzt gelebten Standard von Fr. 2'817.25 (vgl. E. 2.8 vorne). Daraus resultiert ein vom Gesuchsgegner der Gesuchstellerin zu leistender Unterhaltsbeitrag von gerundet Fr. 3'530.00 (Fr. 711.25 + Fr. 2'817.25), womit ebenfalls sein Anspruch auf den Überschussanteil entsprechend dem letzten gemeinsam gelebten Standard gewährleistet bleibt.
3.8
Bei Gegenüberstellung von Einkommen und Bedarf der Parteien (vgl. E. 3.1.4, E. 3.2.1, E. 3.3.3 und 3.4e vorne) ergibt sich für die vierte Phase ab 1. Januar 2022 Folgendes:
Gesuchsgegner Gesuchstellerin
Einkommen Fr. 10‘832.00 Fr. 4‘500.00
Bedarf Fr.
3‘929.40
Fr. 4‘077.70
Total Fr. 6‘902.60 Fr. 422.30
Da die Gesuchstellerin einen Überschuss von Fr. 422.30 erzielt und der zuletzt gemeinsam gelebte Standard einem Überschuss von Fr. 2'817.25 entspricht, ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen Unterhaltsbeitrag von gerundet Fr. 2'395.00 zu bezahlen (Fr. 2'817.25 ./. Fr. 422.30). Dem Gesuchsgegner verbleiben somit Fr. 4'507.55, sodass auch sein Anspruch auf den Überschussanteil entsprechend dem letzten gemeinsam gelebten Standard gewährleistet bleibt.
4.
Die Vorinstanz auferlegte ihre Gerichtskosten von Fr. 2'700.00 der Gesuchstellerin zu 1/3 (Fr. 900.00) und dem Gesuchsgegner zu 2/3 (Fr. 1'800.00) und verpflichtete diesen, der Gesuchstellerin eine (reduzierte) Parteientschädigung von Fr. 1'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen (angef. Verfügung, E. 6.1-6.4 S. 33 f. sowie Dispositiv-Ziff. 7 f.).
a) Der Gesuchsgegner stellt das Begehren, es seien die vorinstanzlichen Gerichtskosten vollumfänglich der Gesuchstellerin aufzuerlegen und diese sei zu verpflichten, ihm für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'500.00 zu bezahlen (KG-act. 1, S. 2 N 4 f. und S. 32 f. zu E. 6.2 bis 6.4.2). Die Gesuchstellerin beantragt Abweisung dieses Rechtsbegehrens, da sie die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung als zutreffend erachtet (KG-act. 9, S. 2 N 1 und S. 20 N 72 f.).
b) Die Gerichtskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht von diesen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Keine Partei beanstandet, dass die Vorinstanz die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens i.S.v. Art. 106 Abs. 2 ZPO zuordnete. Folglich sind die vorinstanzlichen Prozesskosten entsprechend diesem Grundsatz zu überbinden.
c) aa) Die Vorinstanz führte aus, bezüglich der Bewilligung des Getrenntlebens lägen übereinstimmende Rechtsbegehren vor, sodass keine Partei als unterliegend zu betrachten sei. Gleiches gelte im Grundsatz für den Antrag betreffend die Zuweisung der ehelichen Liegenschaft an den Gesuchsgegner, wobei die Gesuchstellerin zusätzlich verpflichtet werde, dem Gesuchsgegner die Schlüssel der ehelichen Liegenschaft herauszugeben, soweit dies noch nicht erfolgt sei, welcher Punkt aber nicht wesentlich ins Gewicht falle. Die festzulegenden Unterhaltsbeiträge lägen zwar tiefer als von der Gesuchstellerin verlangt, jedoch gleichwohl näher in der von der Gesuchstellerin beantragten Höhe, sodass diesbezüglich der Entscheid insgesamt mehr im Sinne der Rechtsbegehren der Gesuchstellerin ausfallen würde. Der Ehemann obsiege bezüglich der Gütertrennung, wobei dieser Punkt weniger ins Gewicht falle als die Unterhaltsfrage. Der Gesuchsgegner unterliege mit Bezug auf den von ihm zu einem Schwerpunkt im Verfahren gemachten Vorwurf des „Beiseiteschaffens“ von Lohn durch die Gesuchstellerin. Gestützt auf diese Umstände erscheine gerechtfertigt, die Gerichtskosten der Gesuchstellerin zu 1/3 und dem Gesuchsgegner zu 2/3 aufzuerlegen (angef. Verfügung, E. 6.2 S. 34).
bb) Im Berufungsverfahren war nur noch die Unterhaltsfrage strittig. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 23. September 2020 spezifizierte und erhöhte die Gesuchstellerin ihr diesbezügliches Rechtsbegehren. Sie verlangte monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'100.00 (01.09.2019-31.12.2019), Fr. 2'400.00 (01.01.2020-31.07.2020), Fr. 3'878.00 (01.08.2020-28.02.2021) und Fr. 4'300.00 (ab 01.03.2021). Demgegenüber beantragte der Gesuchsgegner, er sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin (nur für die Periode) vom 1. August 2020 bis 31. Dezember 2020 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'300.00 zu bezahlen (Vi-act. 9, S. 20; Vi-act. 10 und 12). Mit vorliegendem Beschluss sind die monatlichen Unterhaltsbeiträge auf Fr. 930.00 (01.09.2019.31.07.2020), Fr. 2'650.00 (01.08.2020-28.02.2021), Fr. 3'530.00 (01.03.2021-31.12.2021) und Fr. 2'395.00 (ab 01.01.2022) festzusetzen (vgl. E. 3.5-3.8 vorne). Das vom Gesuchsgegner behauptete „Beiseiteschaffen“ von Lohn durch die Gesuchstellerin bildete Gegenstand der Sparquote und somit der Unterhaltsfrage. Unterhaltsrechtlich obsiegt der Gesuchsgegner betragsmässig in der Periode vom 1. September 2019 bis 31. Juli 2020, unterliegt aber diesbezüglich für die Zeit ab 1. August 2020. Unter Einbezug der übrigen vorinstanzlich strittigen Punkte (vgl. E. 4c/aa vorne), die im Vergleich zur Unterhaltsfrage nicht wesentlich ins Gewicht fallen, sind die vorinstanzlichen Gerichtskosten der Gesuchstellerin zu 2/5 (Fr. 1'080.00) und dem Gesuchsgegner zu 3/5 (Fr. 1'620.00) aufzuerlegen und Letzterer ist überdies zu verpflichten, der Gesuchstellerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 900.00 (1/5 von Fr. 4'500.00; inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5.
Die Gesuchstellerin beantragt, es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, ihr für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 5'000.00 zu bezahlen. Eventualiter sei ihr für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren (KG-act. 9, S. 2-4 N I/2 und 3 sowie N II/3-5; KG-act. 15, S. 2 N 4). Der Gesuchsgegner trägt auf Abweisung dieser Rechtsbegehren an, weil die Gesuchstellerin nicht bedürftig sei (vgl. KG-act. 13, S. 4-6 zu N 3-6).
Dispositiv
a) Der Prozesskostenvorschuss ist unter denselben Voraussetzungen wie die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Vorausgesetzt ist demnach, dass die ersuchende Partei mittellos ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (BGer, Urteil 5D_135/2010 vom 9. Februar 2010 E. 3.1). Überdies muss es dem Beistandsverpflichteten möglich sein, dem anderen die Kosten, die er zur Durchführung des Prozesses benötigt, zu bevorschussen (BGer, Urteil 5A_455/2010 vom 16. August 2010 E. 2.2). Aus der Subsidiarität der unentgeltlichen Rechtspflege folgt, dass ein Ehegatte nur Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat, wenn und insoweit der andere Ehegatte nicht in der Lage ist, einen Prozesskostenvorschuss ohne Eingriff in seinen eigenen prozessualen Notbedarf zu leisten, oder der ihm auferlegte Vorschuss nicht oder nur mit aussergewöhnlichen Schwierigkeiten einbringlich ist (Bühler, in: Hausherr/Walter, Berner Kommentar, 2012, N 35 zu Art. 117 ZPO; BGer, Urteil 1B_389/2015 vom 7. Januar 2016 E. 5.3; BGer, Urteil 5A_562/2009 vom 22. Januar 2010 E. 5; BGer, Urteil 5P.441/2005 vom 9. Februar 2006 E. 1.2). Es obliegt dem Gesuchsteller, diejenigen Tatsachen glaubhaft zu machen, aus welchen er seinen Anspruch auf Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses ableitet (OGer ZH, Beschluss LQ100062-O/U vom 28. Juli 2011 E. III./5.1). Relevant sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung vom 4. Juni 2021 (vgl. KG-act. 9; BGer, Urteile 4A_675/2012 und 4A_677/2012 je vom 18. Januar 2013 E. 7.2).
b) Die Gesuchstellerin verfügte per Ende Mai 2021 über ein Vermögen von rund Fr. 19'500.00 (vgl. KG-act. 9, S. 2 f. N 3; KG-act. 9/2 und 9/3). Umstritten ist, ob die Gesuchstellerin anfangs April 2021 von einer Bekannten zur Überbrückung der von ihr behaupteten finanziellen Knappheit Fr. 5'000.00 auslieh, rückzahlbar sobald der damals ausstehende Unterhalt eintreffen würde (KG-act. 9, S. 2 N 3; KG-act. 9/6; KG-act. 13, S. 5). Der Notgroschen, welcher der Gesuchstellerin zu belassen ist, liegt in der Höhe deren Bedarfs für grundsätzlich ein bis zwei Monate (vgl. Richtlinien der Gerichtspräsidentenkonferenz betreffend Offizialverteidigung und unentgeltliche Rechtsvertretung vom 3. November 2003, N I). Der Bedarf der Gesuchstellerin im Zeitpunkt der Gesuchstellung vom 4. Juni 2021 lag bei Fr. 3‘977.70 (vgl. E. 3.4e vorne). Hinzuzurechnen ist ein Zuschlag von 30 % auf den Grundbetrag von Fr. 1‘200.00, mithin Fr. 360.00 (vgl. vorangehende Richtlinien, N I). Somit ist von einem Notgroschen von Fr. 8‘675.40 auszugehen, weshalb das anrechenbare Vermögen bei Abzug des von der Gesuchstellerin behaupteten, vom Gesuchsgegner bestrittenen Überbrückungsbetrags von Fr. 5‘000.00 noch mehr als Fr. 6‘000.00 (Fr. 20‘000.00 ./. Fr. 5‘000.00 ./. Fr. 8‘675.40) beträgt.
Auf der Einkommensseite ist zu beachten, dass die Gesuchstellerin am 4. Juni 2021 ein eigenes Einkommen von Fr. 3'266.45 pro Monat erzielte (vgl. E. 3.2.1c vorne). Der Gesuchsgegner bestreitet nicht, dass er der Gesuchstellerin nicht die gesamten von der Vorinstanz gesprochenen Unterhaltsbeiträge von Fr. 3'800.00 pro Monat bezahlt. Vielmehr räumt er ein, ihr für die Monate Mai 2021 und Juni 2021 lediglich je Fr. 1'500.00 überwiesen zu haben (KG-act. 13, S. 4 unten und S. 5 oben; KG-act. 13/4 und 13/5), woraus ein monatliches Gesamteinkommen von Fr. 4'766.45 resultiert. Denn es gilt der Effektivitätsgrundsatz, wonach nur Einkünfte und Vermögenswerte in die Beurteilung einbezogen werden dürfen, die effektiv vorhanden und verfügbar sind. Noch nicht fällige oder streitige Ansprüche und nicht realisierbare Vermögenswerte sind nicht zu berücksichtigen (Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 117 ZPO N 5). Da sich der Bedarf der Gesuchstellerin inkl. des Zuschlags von 30 % auf den Grundbetrag auf Fr. 4'337.70 pro Monat (Fr. 3‘977.70 + Fr. 360.00) beläuft (vgl. vorangehender Absatz), ergibt sich ein Überschuss von Fr. 428.75.
Bei einem weniger aufwendigem Verfahren, wovon im vorliegenden summarischen Verfahren auszugehen ist, muss es dem Gesuchsteller möglich sein, die Prozesskosten innerhalb eines Jahres abzutragen (Bühler, Die Prozessarmut, in: Schöbi [Hrsg.], Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, 2001, S. 182). Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'000.00 sind der Gesuchstellerin im Umfang von Fr. 400.00 aufzuerlegen und der Gesuchsgegner hat ihr eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'800.00 zu bezahlen. Nach Abzug dieser Parteientschädigung verbleiben ihr Anwaltskosten von Fr. 1’200.00 (vgl. E. 6 hinten). In Anbetracht dieser Umstände ist es der Gesuchstellerin möglich und zumutbar, mit ihrem anrechenbaren Vermögen von mehr als Fr. 6'000.00 und ihrem monatlichen Einkommensüberschuss von über Fr. 400.00 den auf sie entfallenden Anteil an den Kosten des Berufungsverfahrens von insgesamt Fr. 1’600.00 (Fr. 400.00 + Fr. 1’200.00) innerhalb weniger als eines Jahres zu bezahlen. Zufolge fehlender Bedürftigkeit der Gesuchstellerin besteht weder eine Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses noch hat sie Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Berufungsverfahren.
6. Zusammenfassend ist die Berufung teilweise gutzuheissen.
a) Im Rechtsmittelverfahren, in dem den Parteien bereits ein Entscheid zu den materiellen Streitfragen vorliegt, sind auch bei familienrechtlichem Inhalt die Kosten des Verfahrens grundsätzlich nach Obsiegen und Unterliegen, also nach Art. 106 Abs. 2 ZPO, zu verteilen (Six, Eheschutz, 2. A. 2014, N 1.68). Eine ausnahmsweise Verteilung der Prozesskosten nach Art. 107 ZPO wird vorliegend weder geltend gemacht noch ist dies angezeigt.
Die Vorinstanz setzte die monatlichen Unterhaltsbeiträge auf Fr. 1'160.00 (1. September 2019 bis 31. Juli 2020), Fr. 2‘865.00 (1. August 2020 bis 28. Februar 2021), Fr. 3‘800.00 (1. März 2021 bis Ende des sechsten Monats nach Rechtskraft des Eheschutzentscheids) und Fr. 2‘815.00 (ab dem siebten Monat nach Rechtskraft des Eheschutzentscheids) fest. Der Gesuchsgegner beantragte im Berufungsverfahren monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'300.00 und nur für die Periode vom 1. August 2020 bis 31. Dezember 2020; vgl. KG-act. 1, S. 2). Das Kantonsgericht verpflichtet den Gesuchsgegner zur Bezahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen an die Gesuchstellerin von Fr. 930.00 (1. September 2019 bis 31. Juli 2020), Fr. 2’650.00 (1. August 2020 bis 28. Februar 2021), Fr. 3'530.00 (1. März 2021 bis 31. Dezember 2021) und Fr. 2'395.00 (ab 1. Januar 2022). Die Gesuchstellerin verlangte in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids die Abweisung der Berufung. Der Gesuchsgegner unterlag mehrheitlich hinsichtlich der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung, obsiegte indessen bezüglich des Prozesskostenvorschusses. Daher sind die Kosten des Berufungsverfahrens von pauschal Fr. 2'000.00 (vgl. KG-act. 3) dem Gesuchsgegner zu 4/5 (Fr. 1’600.00) und der Gesuchstellerin zu 1/5 (Fr. 400.00) aufzuerlegen. Der Gesuchsgegner ist überdies zu verpflichten, der Gesuchstellerin eine angemessene reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen.
b) Das Gericht bemisst die Parteientschädigung (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO) gestützt auf den kantonalen Gebührentarif der Rechtsanwälte (GebTRA). Keine Partei reicht eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen ein, weshalb die Entschädigung für die Gesuchstellerin nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen ist (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Die Vergütung richtet sich innerhalb der festgesetzten Mindest- und Höchstansätze nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Im summarischen Verfahren beträgt das Honorar Fr. 300.00 bis Fr. 4'800.00 (§ 10 GebTRA), welche Bestimmung gemäss Praxis des Kantonsgerichts auch für das Berufungsverfahren gilt.
Der Aufwand der Gesuchstellerin bestand im Wesentlichen im Studium der 34-seitigen Berufungsschrift und der 27-seitigen Stellungnahme zur Berufungsantwort der Gegenpartei sowie in der Ausarbeitung der 21-seitigen Berufungsantwort und der Eingabe vom 1. Juli 2021 (KG-act. 1, 9, 13 und 15). Die Streitsache ist weder als unwichtig noch als sehr einfach zu betrachten. Der Gesuchsgegner ist daher zu verpflichten, der Gesuchstellerin eine reduzierte Parteienentschädigung von ermessensweise Fr. 1’800.00 (3/5 von Fr. 3'000.00) zu bezahlen;-
beschlossen:
In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositivziffern 3, 7 und 8 der angefochtenen Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 30. April 2021 aufgehoben und wie folgt ersetzt:
3. Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau folgende Ehegattenunterhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats:
3.1 rückwirkend ab 1. September 2019 bis 31. Juli 2020:
Fr. 930.00;
3.2 rückwirkend ab 1. August 2020 bis 28. Februar 2021:
Fr. 2‘650.00;
3.3 teilweise rückwirkend ab 1. März 2021 bis 31. Dezember 2021:
Fr. 3‘530.00;
3.4 ab 1. Januar 2022:
Fr. 2‘395.00.
7. Die Gerichtskosten im Betrage von Fr. 2‘700.00 werden zu 2/5 der Ehefrau (mithin zu Fr. 1‘080.00) und zu 3/5 dem Ehemann (mithin zu Fr. 1‘620.00) auferlegt. Rechnung und Inkasso erfolgen durch die Bezirksgerichtskasse Schwyz.
8. Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau eine (reduzierte) Parteientschädigung von Fr. 900.00 zu bezahlen (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer).
Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2‘000.00 werden dem Gesuchsgegner zu 4/5 (Fr. 1‘600.00) und der Gesuchstellerin zu 1/5 (Fr. 400.00) auferlegt. Sie werden vom Kostenvorschuss des Gesuchsgegners von Fr. 2‘000.00 bezogen. Die Gesuchstellerin ist unter dem Titel Gerichtskostenersatz verpflichtet, dem Gesuchsgegner Fr. 400.00 zu bezahlen.
Der Gesuchsgegner ist verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1‘800.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.00.
Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwältin D.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 2. Zivilkammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Versand
7. November 2022 kau
ZK2 2021 33
4A_380/2014
Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF
BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265
BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265
Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
Art. 317n mit Anhangart. 317n avec annexeart. 317n 1
Art. 317n mit Briefwechselart. 317n avec échange de lettresart. 317n 1
BGE 143 III 42ATF 143 III 42DTF 143 III 42
4A_24/2020
5A_763/2018
Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
Art. 271 ZPOart. 271 CPCart. 271 CPC
Art. 272 ZPOart. 272 CPCart. 272 CPC
Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC
5A_239/2017
BGE 138 III 97ATF 138 III 97DTF 138 III 97
Art. 229 ZPOart. 229 CPCart. 229 CPC
BGE 146 III 237ATF 146 III 237DTF 146 III 237
BGE 144 III 117ATF 144 III 117DTF 144 III 117
Art. 229 ZPOart. 229 CPCart. 229 CPC
Art. 229 ZPOart. 229 CPCart. 229 CPC
Art. 229 ZPOart. 229 CPCart. 229 CPC
Art. 229 ZPOart. 229 CPCart. 229 CPC
Art. 229 ZPOart. 229 CPCart. 229 CPC
Art. 229 ZPOart. 229 CPCart. 229 CPC
Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265
BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265
Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
Art. 132 ZPOart. 132 CPCart. 132 CPC
Art. 132 ZPOart. 132 CPCart. 132 CPC
Art. 132 ZPOart. 132 CPCart. 132 CPC
Art. 132 ZPOart. 132 CPCart. 132 CPC
Art. 132 ZPOart. 132 CPCart. 132 CPC
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Art. 132 ZPOart. 132 CPCart. 132 CPC
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 271 ZPOart. 271 CPCart. 271 CPC
Art. 272 ZPOart. 272 CPCart. 272 CPC
BGE 140 III 485ATF 140 III 485DTF 140 III 485
5A_975/2020
5A_350/2019
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
Art. 276a ZGBart. 276a CCart. 276a CC
5A_1072/2020
BGE 132 III 209ATF 132 III 209DTF 132 III 209
Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
5A_774/2017
5A_774/2017
5A_184/2015
Art. 315 ZPOart. 315 CPCart. 315 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
5D_135/2010
5A_455/2010
Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC
1B_389/2015
5A_562/2009
5P.441/2005
4A_675/2012
4A_677/2012
Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC
Art. 105 ZPOart. 105 CPCart. 105 CPC
Art. 96 ZPOart. 96 CPCart. 96 CPC
§ 6 GebTRA
§ 2 GebTRA
§ 10 GebTRA
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 98 BGGart. 98 LTFart. 98 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF