ZK2 2021 37
Präsidial
30. Juni 2021Deutsch4 min
30. Juni 2021 kau
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 30. Juni 2021
ZK2 2021 37
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.
In Sachen
A.________,
Klägerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ AG,
Beklagte und Beschwerdegegnerin,
betreffend
Aberkennungsklage
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 9. Juni 2021, ZEV 2021 9);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz mit Verfügung vom 9. Juni 2021 (Vi-act. 6) auf die Aberkennungsklage von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) nicht eingetreten ist, nachdem sie mit Verfügungen vom 11. Mai 2021 zur Verbesserung ihrer Klage sowie zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert worden war (Vi-act. 2 f.), sie innert Frist jedoch keine verbesserte Klageschrift eingereicht und auch den Kostenvorschuss nicht geleistet hatte;
- dass die Beschwerdeführerin am 11. Juni 2021 bei der Vorinstanz Beschwerde einreichte und dabei (ausschliesslich) geltend machte:
“Es liegt wohl eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes vor.”
- dass die Vorinstanz die Beschwerde mit Verfügung vom 18. Juni 2021 zuständigkeitshalber dem Kantonsgericht überwies (Vi-act. 8; KG-act. 1) und den Parteien der Eingang der Beschwerde angezeigt wurde (KG-act. 3);
- dass eine Beschwerde gemäss Art. 321 ZPO schriftlich und begründet einzureichen ist, die Beschwerde insbesondere konkrete Rechtsbegehren zu enthalten hat, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, und in der Beschwerdebegründung darzulegen ist, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet; mithin im Beschwerdeverfahren eine Rügepflicht besteht, und es somit der beschwerdeführenden Partei obliegt, in ihrer Beschwerde im Einzelnen darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, andernfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 14 f zu Art. 321 ZPO; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage, S. 505 N 42; Martin H. Sterchi, in: Berner Kommentar, N 17 f. zu Art. 321 ZPO), wobei bei Laieneingaben etwas weniger strenge Anforderungen verlangt werden dürfen (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 18 zu Art. 321 ZPO), eine inhaltliche Nachbesserung nach Ablauf der Beschwerdefrist jedoch ausgeschlossen ist (Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O.; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 17 und 22 zu Art. 321 ZPO);
- dass die Beschwerdeführerin diese inhaltlichen Anforderungen mit ihrer Beschwerde vom 11. Juni 2021 nicht erfüllt, indem sie sich nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen, sie habe innert den gesetzten Fristen weder den Kostenvorschuss geleistet noch die Aberkennungsklage verbessert, auseinandersetzt und nicht darlegt, was daran nicht richtig sein sollte;
- dass mangels hinreichender Begründung auf die Beschwerde somit nicht einzutreten ist;
- dass die Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind;
- dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, nachdem keine Beschwerdeantwort eingeholt worden ist;
- dass das Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;
- dass der Streitwert der zugrundeliegenden Betreibung Fr. 4'965.80 beträgt (vgl. Rechtsöffnungsverfügung ZES 2021 143 vom 26. April 2021);-
verfügt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 4'965.80.
Zufertigung an A.________ (1/R), die B.________ AG (1/R), die Vor-instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident
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Sachverhalt
30. Juni 2021 kau
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Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Erwägungen
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
§ 40 JG
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF