ZK2 2021 38
Präsidial
12. August 2021Deutsch3 min
12. August 2021 kau
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 12. August 2021
ZK2 2021 38
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.
In Sachen
A.________,
Berufungsführer,
gegen
1. B.________,
2. C.________,
3. D.________,
4. E.________,
5. F.________,
6. G.________,
Berufungsgegner/innen,
7. H.________,
Weitere Verfahrensbeteiligte,
betreffend
Testamentseröffnung
(Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 17. Juni 2021, ZET 2021 70);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass A.________ mit Eingabe vom 26. Juni 2021 (Postaufgabe; Eingang Kantonsgericht 28. Juni 2021) gegen die Verfügung vom 17. Juni 2021 des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht in Sachen Nachlass von I.________ betreffend Testamentseröffnung Berufung erhob (KG-act. 1);
- dass der Berufungsführer mit Verfügung vom 28. Juni 2021 darauf hingewiesen wurde, dass das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig ist und überdies aufgefordert wurde, bis 14. Juli 2021 einen Kostenvorschuss für die mutmasslichen Gerichtskosten von Fr. 1‘200.00 zu leisten (KG-act. 4);
- dass der Berufungsführer innert Frist den Kostenvorschuss nicht bezahlte, weshalb ihm mit Verfügung vom 21. Juli 2021 gestützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis 5. August 2021 gewährt wurde und für den Unterlassungsfall ein Nichteintreten auf das Rechtsmittel angedroht wurde (KG-act. 7);
- dass der Kostenvorschuss auch innert der angesetzten Nachfrist nicht geleistet wurde, weshalb androhungsgemäss auf die Berufung nicht einzutreten ist (Art. 101 Abs. 3 ZPO);
- dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die (reduzierten) Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Berufungsführer aufzuerlegen sind;
- dass den Gegenparteien mangels Einholung einer Berufungsantwort keine Aufwendungen entstanden sind, weshalb keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind;
- dass das Nichteintreten auf eine Berufung gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten bzw. des Vorsitzenden der Kammer (§ 41 Abs. 1 JG) fällt;-
verfügt:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 100.00 werden dem Berufungsführer auferlegt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde
in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert ist unbestimmt.
Zufertigung an den Berufungsführer (1/R), an die Gegenparteien (je 1/R), Rechtsanwalt J.________ (1/R, z.K.), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
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Sachverhalt
12. August 2021 kau
ZK2 2021 38
Art. 101 ZPOart. 101 CPCart. 101 CPC
Art. 101 ZPOart. 101 CPCart. 101 CPC
Erwägungen
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
§ 40 JG
§ 41 JG
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF