ZK2 2021 4
Präsidial
29. Januar 2021Deutsch5 min
29. Januar 2021 kau
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 29. Januar 2021
ZK2 2021 4
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann.
In Sachen
A.________,
Gesuchsteller und Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt C.________,
betreffend
Beschwerde (Revision)
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 11. Januar 2021, ZES 2021 7);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass:
- der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz mit Verfügung vom 11. Januar 2021 auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers (nachfolgend: Beschwerdeführer) nicht eintrat und ihm die Gerichtskosten von Fr. 200.00 überband (angef. Verfügung);
- der Beschwerdeführer mit Eingabe datierend vom 16. Januar 2021 (Postaufgabe: 18. Januar 2021) Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 11. Januar 2021 einreichte
(KG-act. 1);
- eine Beschwerde gemäss Art. 321 ZPO schriftlich und begründet einzureichen ist und sie insbesondere konkrete Rechtsbegehren zu enthalten hat, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, und in der Beschwerdebegründung darzulegen ist, worauf die beschwerdeführende Partei ihre Legitimation stützt, inwieweit sie beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) sie sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet, mithin im Beschwerdeverfahren eine Rügepflicht besteht, und es somit der beschwerdeführenden Partei obliegt, in ihrer Beschwerde im Einzelnen darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, andernfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 14 f. zu Art. 321 ZPO; Staehelin/Bachofner, in: Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. Auflage, § 26 N 42; Martin H. Sterchi, in: Berner Kommentar, N 17 f. zu Art. 321 ZPO);
- zwar an Laieneingaben etwas weniger strenge Anforderungen zu stellen sind (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 18 zu Art. 321 ZPO), eine inhaltliche Nachbesserung nach Ablauf der Beschwerdefrist jedoch auch diesfalls ausgeschlossen ist (Staehelin/Bachofner, a.a.O.; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 17 und 22 zu Art. 321 ZPO);
- die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer am 12. Januar 2021 zugestellt wurde und die Beschwerdefrist demnach am 22. Januar 2021 ablief (vgl. auch KG-act. 4);
- dem Beschwerdeführer – weil es sich um eine Laieneingabe handelt – mit Verfügung vom 19. Januar 2021 Gelegenheit zur Verbesserung innert allf. noch laufender Rechtsmittelfrist gegeben wurde, unter Hinweis darauf, dass im Säumnisfall auf die Beschwerde evtl. nicht eingetreten werde
(KG-act. 2), und der Beschwerdeführer fristgerecht eine Ergänzung einreichte (KG-act. 3);
- der Vorderrichter im angefochtenen Entscheid darlegte, weshalb auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werden könne, und sich der Beschwerdeführer weder in seiner Beschwerde noch in der Ergänzung mit den (mehreren) Begründungen auseinandersetzt, sondern im Wesentlichen und soweit nachvollziehbar nur vorbringt, er wolle mit der Revision das Berufungsverfahren unterstützen (KG-act. 1), was auch aus der Ergänzung hervorgeht (KG-act. 3);
- sich der Beschwerdeführer somit nicht in der erforderlichen Dichte mit der Begründung der Vorinstanz auseinandersetzt, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
- die (mehreren) Begründungen des Erstrichters ohnehin zutreffend sind, worauf verwiesen werden kann (§ 45 Abs. 5 JG), mit der Ergänzung, dass der Gesuchsteller die Revision gegen einen nicht rechtskräftigen Entscheid verlangt, was nicht möglich ist (Art. 328 Abs. 1 ZPO; ZK2 2020 33);
- die (wegen des Nichteintretens reduzierten) Gerichtskosten in Nachachtung von Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind;
- keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, nachdem keine Beschwerdeantwort eingeholt wurde;
- das Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG in die Kompetenz des Vorsitzenden fällt;-
verfügt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit (Art. 74 BGG).
Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R, unter Beilage einer Kopie von KG-act. 4), Rechtsanwalt C.________ (2/R, unter Beilage einer
Kopie von KG-act. 1, 1/1, 3, 3/1-5 und 4), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, die Akten werden im Verfahren ZK2 2020 33 retourniert) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Versand
Sachverhalt
29. Januar 2021 kau
ZK2 2021 4
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
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Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Erwägungen
§ 45 JG
Art. 328 ZPOart. 328 CPCart. 328 CPC
ZK2 2020 33
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
§ 40 JG
§ 41 JG
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 98 BGGart. 98 LTFart. 98 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 74 BGGart. 74 LTFart. 74 LTF
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