ZK2 2021 40
Kammer
29. Juli 2021Deutsch5 min
1. a) Mit Vorladung vom 23. Juni 2021 wurde A.________ im vor Bezirksgericht Schwyz hängigen Forderungsprozess ZGO 2018 8 aufgefordert, am Mittwoch, 15. September 2021, um 08:30 Uhr als Zeuge in 6430 Schwyz, Gerichtssaal, zu erscheinen (Vi-act. 114). Mit Schreiben vom 25. Juni 2021 teilte A.________ dem Gericht mit, er könne nicht erscheinen, weil er vom
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 29. Juli 2021
ZK2 2021 40
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,
Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann.
In Sachen
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bezirksgerichtspräsident Schwyz, Postfach 60, Rathaus, 6431 Schwyz,
Beschwerdegegner,
betreffend
Vorladung als Zeuge
(Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Schwyz vom 6. Juli 2021, ZGO 2018 8);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. a) Mit Vorladung vom 23. Juni 2021 wurde A.________ im vor Bezirksgericht Schwyz hängigen Forderungsprozess ZGO 2018 8 aufgefordert, am Mittwoch, 15. September 2021, um 08:30 Uhr als Zeuge in 6430 Schwyz, Gerichtssaal, zu erscheinen (Vi-act. 114). Mit Schreiben vom 25. Juni 2021 teilte A.________ dem Gericht mit, er könne nicht erscheinen, weil er vom
6.-17. September 2021 in den Ferien weile (Vi-act. 119). Mit Verfügung vom 6. Juli 2021 wies der Bezirksgerichtspräsident den Antrag des Zeugen, ihn von der Verhandlung vom 15. September 2021 zu dispensieren, einstweilen ab und setzte ihm Frist bis 14. Juli 2021, seine Abwesenheit weiter zu belegen. Zudem wies er den Zeugen für den Fall, dass sein Gesuch später bewilligt werden sollte, darauf hin, dass die Befragung neu am 29. September 2021 stattfinden würde (Vi-act. 120). Mit Schreiben datierend vom 9. Juli 2021 (Posteingang 12. Juli 2021) teilte A.________ dem Bezirksgerichtspräsidenten Folgendes mit (Vi-act. 121):
Im Moment habe ich keine Ferien gebucht, aufgrund der Corona Situation, wollte ich dies kurzfristig machen.
Somit werde ich auch keine mehr buchen können, da ich Ihrer Verfügung Folge leisten werde, um mich nicht strafbar zu machen gemäss Art. 160 ff. ZPO.
Dieses Schreiben werde ich an meinen Arbeitgeber weiterleiten, B.________ AG, damit ich mindestens diesen Tag vergütet bekomme inkl. den Spesen für meine Aufwendungen.
b) Am 16. Juli 2021 (Datum Postaufgabe) erhob A.________ Beschwerde beim Kantonsgericht mit dem sinngemässen Antrag, die Vorladung solle auf den 29. September 2021 verlegt werden (KG-act. 1). Der Bezirksgerichtspräsident verzichtete auf Vernehmlassung (KG-act. 3). Das Aktenüberweisungsschreiben mit dem Verzicht auf Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt (KG-act. 4).
Erwägungen
2.
a) Die förmliche Vorladung von Zeugen stellt eine prozessleitende Verfügung dar. Sie kann unter der Voraussetzung von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO angefochten werden, nämlich dann, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 170 ZPO; Weibel/Walz, in: Sutter-Somm et al., Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., N 3 zu Art. 170 ZPO). Ebenso, das heisst wiederum unter der Voraussetzung eines drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, kann auch die Abweisung des Gesuchs um Verschiebung eines Termins zum persönlichen Erscheinen angefochten werden (A. Staehelin, in: Sutter-Somm et al., a.a.O., N 5 zu Art. 135 ZPO). Vorliegend ist weder ersichtlich noch legt der Beschwerdeführer dar, inwiefern ihm durch die das Dispensations- bzw. Verschiebungsgesuch einstweilen abweisende Verfügung (bereits) ein Nachteil drohen sollte, zumal ihm (nochmals) Gelegenheit eingeräumt wurde, zureichende Gründe zu belegen. Der Beschwerdeführer umschreibt auch keinen konkreten Nachteil verursacht durch den Umstand, dass der Bezirksgerichtspräsident bereits einen neuen Termin festlegte, sollte ein begründetes Gesuch allenfalls gutgeheissen werden. Im Gegenteil, er teilte – wie den beigezogenen Akten zu entnehmen ist bzw. wie schon erwähnt – in seiner Eingabe vom 9. Juli 2021 dem Gerichtspräsidenten mit (Vi-act. 121), er habe noch keine Ferien gebucht und werde dies auch nicht können, weil er der Vorladung Folge leisten werde. Darüber hinaus war der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung ohnehin (noch) gar nicht beschwert (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO; Zürcher, in: Sutter-Somm et al., a.a.O., N 15 zu Art. 59 ZPO), weil er die Möglichkeit gehabt hätte, Gründe für eine Verschiebung nachträglich zu belegen, was er aber nicht tat, sondern vielmehr kundtat, der Vorladung folgen zu wollen. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten.
b) Der Beschwerdeführer macht geltend, die angefochtene Verfügung vom 6. Juli 2021 habe keine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Für eine Belehrung bestand jedoch keine Veranlassung, weil das Verschiebungsgesuch lediglich einstweilen abgelehnt und der Beschwerdeführer nochmals Gelegenheit erhielt, sein Gesuch zu begründen und zu belegen. Anders gesagt, hätte eine Rechtsmittelbelehrung erst dann erfolgen müssen, wenn der Bezirksgerichtspräsident das Gesuch nach Prüfung von nachgereichten Belegen abgewiesen hätte, wozu es aber nicht kam, nachdem der Beschwerdeführer mitteilte, der Vorladung folgen zu wollen. Aus dem Umstand der fehlenden Rechtsmittelbelehrung kann der Beschwerdeführer folglich nichts zu seinen Gunsten ableiten.
c) Davon abgesehen wäre zumindest fraglich, ob der Umstand, dass die Vorladung in die mit dem Arbeitgeber abgesprochenen Ferien fällt, als zureichender Grund für eine Verschiebung (Art. 135 lit. b ZPO) zu werten ist. Die Frage kann jedoch offenbleiben. Anzumerken ist ferner, dass der Beschwerdeführer für seine Mitwirkung bei der Beweiserhebung bei der Vorinstanz eine angemessene Entschädigung geltend machen kann (Art. 160 Abs. 3 ZPO).
3.
Zusammenfassend ist auf die Beschwerde präsidial (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG) nicht einzutreten. Auf eine Kostenauferlegung zulasten des unterliegenden Beschwerdeführers wird ausnahmsweise verzichtet;-
verfügt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. und Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert ist unbestimmt.
Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Aktenkopien exkl. angefochtene Verfügung mit Zustellnachweis).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Die Gerichtsschreiberin
Versand
29.
Juli 2021 rfl
ZK2 2021 40
Art. 160 ZPOart. 160 CPCart. 160 CPC
Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC
Art. 170 ZPOart. 170 CPCart. 170 CPC
Art. 170 ZPOart. 170 CPCart. 170 CPC
Art. 135 ZPOart. 135 CPCart. 135 CPC
Art. 59 ZPOart. 59 CPCart. 59 CPC
Art. 59 ZPOart. 59 CPCart. 59 CPC
Art. 135 ZPOart. 135 CPCart. 135 CPC
Art. 160 ZPOart. 160 CPCart. 160 CPC
§ 40 JG
§ 41 JG
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 93 BGGart. 93 LTFart. 93 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF