ZK2 2021 44
Kammer
14. September 2022Deutsch56 min
1. Die Parteien sind die seit dem ________ verheirateten Eltern der am ________ geborenen Tochter E.________ (Vi-act. KB 3). Seit Oktober 2019 leben sie getrennt. E.________ wohnt bei ihrer Mutter.
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 14. September 2022
ZK2 2021 44 und ZK2 2022 31
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,
Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl,
Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.
In Sachen
A.________,
Gesuchsteller, Berufungsführer und Berufungsgegner,
vertreten durch Rechtsanwältin B.________,
und
C.________,
Gesuchsgegnerin, Berufungsgegnerin und Berufungsführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin D.________,
betreffend
Eheschutz
(Berufungen gegen die Verfügungen des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 9. Juli 2021 und vom 3. Mai 2022, ZES 2020 141);-
hat die 2. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Die Parteien sind die seit dem ________ verheirateten Eltern der am ________ geborenen Tochter E.________ (Vi-act. KB 3). Seit Oktober 2019 leben sie getrennt. E.________ wohnt bei ihrer Mutter.
a) Der Gesuchsteller leitete am 3. März 2020 beim Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe ein Eheschutzverfahren ein (Vi-act. A/I). Im Verlaufe des Verfahrens änderten die Parteien verschiedentlich ihre Rechtsbegehren und beantragten (mehrmals) superprovisorische Massnahmen, vor allem betreffend das Besuchsrecht für E.________ (vgl. Vi-act. A/I-A/XX). Der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe wies die superprovisorischen Gesuche teilweise ab und erliess im Eheschutzverfahren die folgenden superprovisorischen Massnahmen:
Superprovisorische Verfügung vom 5. Juni 2020 (Vi-act. A/VII):
1. Der Gesuchsteller wird für berechtigt erklärt, das Kind E.________, geb. ________, in den geraden Kalenderwochen jeweils am Samstag von 13 bis 17 Uhr sowie in den ungeraden Kalenderwochen jeweils am Sonntag von 13 bis 17 Uhr mit sich bzw. zu sich zu nehmen.
[Ort und Organisation der beiden ersten Besuchstermine]
Erwägungen
2.
[Im Übrigen Abweisung]
Superprovisorische Verfügung vom 4. September 2020 (Vi-act. A/XI):
1.
Die Gesuchsgegnerin wird unter Androhung der Ungehorsamsstrafe im Widerhandlungsfall gemäss Art. 292 StGB (Sanktion: Busse bis zu CHF 10’000.00) angewiesen, dem Gesuchsteller das Kind E.________, geb. ________, zur Ausübung des Besuchsrechts gemäss Ziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Höfe vom 5. Juni 2020 herauszugeben.
[Wortlaut von Art. 292 StGB]
2.
[im Übrigen Abweisung]
Am 7. April 2021 fand die Hauptverhandlung im Eheschutzverfahren statt (Vi-act. D/36).
b) Der Gesuchsteller reichte am 26. März 2020 ein Gesuch um Erlass vorsorglicher (Kindesschutz-)Massnahmen mit folgenden Anträge ein (Vi-act. A/II):
1.
Es sei dem Gesuchsteller betreffend die gemeinsame Tochter E.________, geb. ________ eine alternierende Obhut mit einem Betreuungsrecht, gemäss welchem der Gesuchsteller berechtigt ist, das Kind ab dem nächst möglichen Dienstag, Donnerstag und Samstag, je von 11.00 Uhr bis 13:00 Uhr, und danach an je diesen Tagen zu diesen Zeiten, uneingeschränkt mit und zu sich zu nehmen, zu gewähren;
eventualiter ist ihm im gleichen Umfang ein umgehendes Besuchsrecht zu gewähren.
2.
Es sei der Gesuchsgegnerin zu untersagen, bis auf weiteres den Wohnsitz für sich und die gemeinsame Tochter zu wechseln.
3.
Es sei für die Tochter E.________ unverzüglich eine Kindesvertretung anzuordnen.
4.
Als Kindsvertreter sei entweder Rechtsanwalt F.________ [Adresse] oder G.________ [Adresse] zu bestellen.
Eventualiter sei den Parteien Frist anzusetzen, um zu einer durch das Gericht bestimmten Kindesvertretung vorgeschlagenen Person Stellung zu nehmen.
5.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWSt) zulasten der Gesuchsgegnerin.
In prozessualer Hinsicht beantragte er die superprovisorische Anordnung der Anträge Ziff. 1 und 2, was der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe mit Verfügung vom 31. März 2020 abwies (Vi-act. A/III).
Die Gesuchsgegnerin beantragte mit Stellungnahme vom 29. April 2020 die vollumfängliche Abweisung des Gesuchs, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchstellers (Vi-act. A/IV).
Mit Verfügung vom 9. Juli 2021 ordnete der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe folgende Kindesschutzmassnahmen an (KG-act. 1/2):
1.
In Abänderung von Ziffer 1 der Verfügung des Einzelrichters des Bezirks Höfe vom 5. Juni 2020 wird der Gesuchsteller für berechtigt erklärt, das Kind E.________, geb. ________, an jedem zweiten Wochenende jeweils für drei Stunden begleitet zu treffen.
2.
Zur Unterstützung der Eltern sowie zur Organisation und Überwachung des persönlichen Verkehrs wird eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB angeordnet.
3.
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dübendorf wird beauftragt, für Kind E.________, geb. ________, eine Beiständin oder einen Beistand zu ernennen.
4.
[Aufgaben des Beistandes]
5.
Die Parteien werden angewiesen, die Beratung “KET – Kinder und Eltern in Trennung” am Marie Meierhofer Institut für das Kind an der Pfingstweidstrasse 16 in 8005 Zürich zu besuchen und bis spätestens 30. September 2021 über die Anmeldung bzw. den Beginn unter Beilage einer schriftlichen Bestätigung zu berichten.
6.
Dispositivziffer 1 der Verfügung des Einzelrichters des Bezirks Höfe vom 4. September 2020 wird aufgehoben.
7.
[Absehen von einer Kindesvertretung]
8.
[Abweisung der übrigen Anträge]
9.-11 [Prozesskosten, Rechtsmittel, Zufertigung]
c) Gegen die Verfügung vom 9. Juli 2021 betreffend Kindesschutzmassnahmen erhob der Gesuchsteller am 22. Juli 2021 Berufung mit folgenden Anträgen (KG-act. 1, ZK2 2021 44):
1.
Die Dispositiv Ziffern 1 und 6 der Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 09.07.2021 im Verfahren ZES 2020 141 seien aufzuheben.
2.
Es sei bis zum Abschluss des Eheschutzverfahrens dem Berufungskläger das Recht einzuräumen, und die Kindsmutter unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu verpflichten, dem Kindesvater das Kind jede Woche, mindestens an einem richterlich festzulegenden Arbeitstag, eventuell unter Absprache mit dem Beistand, während mindestens 4 Stunden unbegleitet zu sich auf Besuch nehmen zu dürfen und es sei das unbegleitete Besuchsrecht sukzessive auszubauen, bis jedenfalls die alternierende Obhut beider Elternteile erreicht ist, und zwar nach Massgabe folgender Besuchszeiten:
während einer Woche: zwei Tage pro Woche während jeweils 4 Stunden, danach
während einer Woche zwei Tage pro Woche von morgens 9 – abends 17 Uhr, danach
wie bisher und zusätzlich alternierend jeden Samstag (ungerade Wochen) und Sonntag (gerade Wochen) von 9-17 Uhr, danach
jeden Dienstag 9 Uhr bis Mittwoch 17 Uhr und jedes zweite Wochenende von Freitag 9 Uhr bis Sonntagabend 17 Uhr, wobei
in den Wochen, in denen das Kind das Wochenende mit der Mutter verbringt: jeden Dienstag 9 Uhr bis Mittwoch 19 Uhr sowie den Freitag von 9 – 17 Uhr
eventuell richterlich festzusetzende Besuchszeiten.
3.
Der Beistand sei richterlich anzuweisen, die Einhaltung des Besuchsrechts zu überwachen und die Übergabe des Kindes in den unbegleiteten Besuch beim Kindesvater und aus dem Besuch vom Kindesvater zu organisieren und zu begleiten.
4.
Es sei eine sozialpädagogische Begleitung der Kindesmutter während den Besuchszeiten anzuordnen.
[5.] Eventuell sei die Streitsache an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung der angefochtenen Entscheidpunkte zurückzuweisen.
[6.] alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzügl. MWSt.
Ausserdem beantragte der Gesuchsteller superprovisorisch die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Berufung, was mit Verfügung vom 28. Juli 2021 abgewiesen wurde (KG-act. 6, ZK2 2021 44).
Mit Berufungsantwort vom 16. August 2021 beantragte die Gesuchsgegnerin die vollumfängliche Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchstellers (KG-act. 10, ZK2 2021 44).
Nach der Replik vom 30. August 2021 (KG-act. 14, ZK2 2021 44) und einer Stellungnahme der Gesuchsgegnerin vom 6. September 2021 (KG-act. 16, ZK2 2021 44) wurde das Gesuch um Aufschub der Vollstreckung der Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 9. Juli 2021 mit Verfügung vom 13. September 2021 abgewiesen (KG-act. 18, ZK2 2021 44). Mit Duplik vom 30. September 2021 hielt die Gesuchsgegnerin an ihren Anträgen fest (KG-act. 20, ZK2 2021 44). Beide Parteien reichten weitere Stellungnahmen, teilweise mit neuen Unterlagen, ein.
d) Am 21. Januar 2022 beantragte der Gesuchsteller beim Vorderrichter die vorläufige Vollstreckung der Verfügung vom 9. Juli 2021 (Vi-act. D/55), woraufhin die Gesuchsgegnerin mit Stellungnahme vom 11. Februar 2022 die (superprovisorische) Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge über E.________ an sich beantragte (Vi-act. D/58). Der Vorderrichter wies den superprovisorischen Antrag am 16. Februar 2022 ab und wies die KESB Dübendorf an, die gerichtlichen Anordnungen gemäss Verfügung vom 9. Juli 2021 zu vollziehen (Vi-act. 59). Die KESB Dübendorf ernannte am 8. März 2022 eine Beiständin (Vi-act. D/xx). Mit Eingabe vom 18. März 2022 beantragte der Gesuchsteller, die Gesuchsgegnerin sei unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu verpflichten, E.________ inskünftig nur noch durch Frau H.________ medizinisch betreuen zu lassen (Vi-act. D/61). Dem opponierte die Gesuchsgegnerin am 8. April 2022 (Vi-act. D/63). Der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe wies am 3. Mai 2022 den Antrag der Gesuchsgegnerin auf Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge sowie den Antrag des Gesuchstellers auf Erlass einer Weisung unter Strafandrohung ab (Vi-act. D/64).
e) Gegen letztere Verfügung erhob die Gesuchsgegnerin am 23. Mai 2022 Berufung mit dem Antrag um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge (KG-act. 1, ZK2 2022 31). Mit Berufungsantwort vom 10. Juni 2022 beantragte der Gesuchsteller die Abweisung der Berufung (KG-act. 8, ZK2 2022 31).
2.
Vorab ergibt sich Folgendes:
a) Das Gericht kann zur Vereinfachung des Prozesses selbständig eingereichte Klagen vereinigen (Art. 125 lit. c ZPO). Ebenso ist eine Vereinigung für Rechtsmittelverfahren möglich. Vorausgesetzt ist, dass die zusammenzulegenden Verfahren einen engen sachlichen Zusammenhang aufweisen, vor allem haben die verschiedenen Ansprüche auf gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Gründen zu beruhen (Staehelin, in: Bearbeiter, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 125 ZPO N 5). Sowohl die Berufung im Verfahren ZK2 2021 44 als auch diejenige im Verfahren ZK2 2022 31 richten sich gegen eine Verfügung im Eheschutzverfahren ZES 2020 141. Die Verfügung vom 9. Juli 2021 befasst sich mit dem Besuchsrecht, diejenige vom 3. Mai 2022 mit der elterlichen Sorge über E.________. Damit besteht ein enger Sachzusammenhang, weshalb die Verfahren vereinigt werden.
b) Der Gesuchsteller ist der Ansicht, die Verfügung vom 9. Juli 2021 sei rechtswidrig, weil im Vergleich zu den vorinstanzlichen Verfügungen vom 5. Juni 2020 und vom 4. September 2020 keine dauerhafte und erhebliche Änderung der tatsächlichen Umstände eingetreten sei (KG-act. 1, S. 48-61, ZK2 2021 44).
Die Verfügungen vom 5. Juni 2020 (Vi-act. A/VII) und vom 4. September 2020 (Vi-act. A/XI) erfolgten superprovisorisch, wohingegen vorliegend vorsorgliche Massnahmen im Eheschutzverfahren zu beurteilen sind. Das Gericht ist beim Entscheid über provisorische Massnahmen nach Anhörung der Gegenpartei weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht an die Feststellungen in den vorhergehenden superprovisorischen Verfügungen gebunden (Güngerich, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, 2012, Art. 265 ZPO N 16; Sprecher, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 265 ZPO N 44). Im «definitiven» Bestätigungsentscheid wird der superprovisorische Entscheid materiell überprüft und formal ersetzt. Die superprovisorische Anordnung kann durch den Entscheid über die vorsorgliche Massnahme bestätigt, abgeändert oder aufgehoben werden (Sprecher, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 265 ZPO N 44). Ein Abänderungsgrund wird für den Erlass des Bestätigungsentscheides somit nicht vorausgesetzt. Das Gericht hat vielmehr den Sachverhalt des gesamten Massnahmenverfahrens zu beurteilen. Weil in Kinderbelangen, wie sie vorliegend zu beurteilen sind, der Untersuchungs- und Offizialgrundsatz gilt (Art. 296 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO), können sämtliche Erkenntnisse aus dem Eheschutzverfahren für die Beurteilung hinzugezogen werden.
c) Sodann brachte der Gesuchsteller vor, das bereits im erstinstanzlichen Verfahren beantragte Erziehungsfähigkeitsgutachten könnte auch im Berufungsverfahren angeordnet werden (vgl. KG-act. 30, S. 2, ZK2 2021 44). Im summarischen Eheschutzverfahren ist grundsätzlich von weitläufigen Beweismassnahmen wie Erziehungsfähigkeitsgutachten oder kinderpsychologischen Abklärungen abzusehen, weil es nicht um eine definitive und dauerhafte Lösung geht, sondern darum, möglichst schnell eine optimale Situation für das Kind zu schaffen (Six, Eheschutz, 2. A 2014, N 2.08). Vorliegend sind nur provisorische Massnahmen für die Dauer des summarischen Eheschutzverfahrens zu beurteilen, sodass es sich nach dem Gesagten nicht rechtfertigt, ein kinderpsychologisches oder Erziehungsfähigkeitsgutachten in Auftrag zu geben, zumal den Schwierigkeiten der Eltern im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der elterlichen Sorge und des Besuchsrechts mit Kindesschutzmassnahmen für die Dauer des Verfahrens genügend Rechnung getragen werden kann.
Dispositiv
3. Derzeit üben die Parteien die elterliche Sorge gemeinsam aus. Die tatsächliche Obhut über E.________ kommt der Gesuchsgegnerin zu. Gegenstand der Berufung der Gesuchsgegnerin ist die vorinstanzliche Abweisung der Alleinzuteilung der elterlichen Sorge an sie, die Gesuchsgegnerin (angef. Verfügung vom 3. Mai 2022, Dispositivziffer 1; KG-act. 1, ZK2 2022 31). Der Gesuchsteller ficht mit seiner Berufung Dispositivziffer 1 (begleitetes Besuchsrecht) und Dispositivziffer 6 (Aufhebung Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 4. September 2020) der Verfügung vom 9. Juli 2021 an (KG-act. 1, ZK2 2021 44). Unangefochten blieben die Dispositivziffern 2-4 (Anordnung der Beistandschaft), Dispositivziffer 5 (Weisung zum Besuch einer Beratung), Dispositivziffer 7 (Absehen von einer Kindesvertretung) und Dispositivziffer 8 (Abweisung der übrigen Anträge). Mit der angeordneten Beistandschaft zur Organisation und Überwachung des persönlichen Verkehrs nach Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB sowie der Anweisung der Eltern, eine Elternberatung zu besuchen, wurden demnach bereits Kindesschutzmassnahmen getroffen, deren Vollstreckung inzwischen eingeleitet wurde (vgl. Vi-act. D/59 und xx). Umstritten ist die Besuchsrechtsbegleitung sowie der im Vergleich zur superprovisorischen Regelung eingeschränkte Umfang des Besuchsrechts.
4. Zu den Anträgen beider Parteien um Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge über E.________ erwog der Vorderrichter in der Verfügung vom 3. Mai 2022, der Gesuchsteller spreche sich nun im Grundsatz nicht (mehr) gegen die Basisimpfungen aus. Er scheine sich bewusst (geworden) zu sein, dass sich Eltern diesbezüglich einigen müssten, und eine gemeinsame Entscheidung scheine auch möglich und zumutbar. Den Parteien stehe es frei, sich vorgängig der Impfungen in dieser Angelegenheit beraten und das Kind auf alterstypische Allergien testen zu lassen. Nötigenfalls könne die inzwischen eingesetzte Beiständin die Parteien auch in dieser Angelegenheit vermittelnd unterstützen. Den geplanten Kinderimpfungen stehe nichts mehr im Wege, weshalb keine Gründe ersichtlich seien, deswegen die alleinige elterliche Sorge zuzuteilen. Dass E.________ medizinisch ungenügend versorgt bzw. behandelt werde, sei weder behauptet noch aus den Akten ersichtlich. Die Ausführungen der Parteien und die vom Gesuchsteller eingereichten Behandlungsjournale würden vielmehr den Schluss zulassen, dass die Gesuchsgegnerin der gemeinsamen Tochter die notwendige medizinische Behandlung zukommen lasse. Eine Kindeswohlgefährdung sei weder dargetan noch aktenkundig (angef. Verfügung vom 3. Mai 2022, E. 21).
Die Gesuchsgegnerin rügt zusammengefasst, der Vorderrichter habe beim Entscheid über die elterliche Sorge nicht den gesamten Sachverhalt berücksichtigt. Sie habe den Antrag auf Alleinzuteilung der elterlichen Sorge nicht nur wegen der Auseinandersetzung im Zusammenhang mit den Impfungen gestellt, sondern auf den gesamten bisherigen Sachverhalt gestützt (insbesondere Strafverfahren gegen den Gesuchsteller wegen Verdachts auf sexuelle Handlungen an E.________, Strafanzeigen des Gesuchstellers gegen die Gesuchsgegnerin wegen Nichtgewährens des Besuchsrechts, unklare Lebensverhältnisse und Drogenkonsum des Gesuchstellers, häusliche Gewalt, Strafverfahren wegen Wirtschaftskriminalität). Der Gesuchsteller verhalte sich gegenüber E.________ verantwortungslos, sei nicht erziehungsfähig und die Kindeseltern befänden sich in einem schweren Dauerkonflikt. Der Konflikt beschränke sich nicht auf einzelne Aspekte. Der Gesuchsteller habe auch eine wichtige Therapie von E.________ boykottiert, verbiete ihr eine Auslandsreise mit der Tochter und die Wahl des Kinderarztes sei ebenfalls ein Konfliktthema. Die Parteien könnten sich nicht mehr über die wesentlichen Fragen der Erziehung von E.________ verständigen (KG-act. 1, ZK2 2022 31).
a) Die Kinder stehen, solange sie minderjährig sind, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von Vater und Mutter (Art. 296 Abs. 2 ZGB). Die elterliche Sorge ist ein Pflichtrecht: Sie hat das Recht und die Pflicht zum Gegenstand, über die wesentlichen Belange des Kindes zu entscheiden, insbesondere über diejenigen mit Bezug auf die Erziehung, die gesetzliche Vertretung und die Vermögensverwaltung. Dies erfordert u.a., dass die Sorgerechtsinhaber Zugang zu aktuellen Informationen über das Kind haben sowie in Bezug auf die grundsätzlichen Kinderbelange ein Mindestmass an Übereinstimmung aufweisen und wenigstens im Ansatz einvernehmlich handeln können (BGE 142 III 197 E. 3.5; Urteil 5A_377/2021 vom 21. Februar 2022 E. 3.1). Das Scheidungs- oder Eheschutzgericht überträgt einem Elternteil dann die alleinige elterliche Sorge, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (Art. 298 Abs. 1 ZGB). Es kann sich aber auch auf eine Regelung der Obhut, des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile beschränken (Art. 298 Abs. 2 ZGB). Nach der gesetzlichen Konzeption ist damit die gemeinsame elterliche Sorge der Regelfall, von dem nur ausnahmsweise zur Wahrung des Kindeswohls abgewichen werden darf (Urteil 5A_103/2018 vom 6. November 2018 E. 2.1). Eine Ausnahme fällt in Betracht, wenn die Eltern in einem schwerwiegenden Dauerkonflikt stehen oder in Kinderbelangen anhaltend kommunikationsunfähig sind. Blosse Auseinandersetzungen oder Meinungsverschiedenheiten, wie sie in allen Familien vorkommen und mit einer Trennung oder Scheidung einhergehen können, dürfen nicht Anlass für eine Alleinzuteilung des elterlichen Sorgerechts sein. Vielmehr ist eine Erheblichkeit und Chronizität des Konflikts oder der gestörten Kommunikation erforderlich. Vorausgesetzt wird weiter, dass sich die Probleme zwischen den Eltern auf die Kinderbelange als Ganzes beziehen und das Kindeswohl konkret beeinträchtigen. Schliesslich ist eine Abweichung vom Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Sorge nur dort am Platz, wo Aussicht darauf besteht, mit der Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil allein eine Entlastung der Situation herbeizuführen (BGE 141 III 472 E. 4.6 f.; Urteile 5A_377/2021 vom 21. Februar 2022 E. 3.1 und 5A_490/2021 vom 22. April 2022 E. 4.2).
b) Bereits im Abklärungsbericht des Kinder- und Jugendhilfezentrums (kjz) Dübendorf vom 1. Februar 2021 vermuteten die Verantwortlichen ein hohes Konfliktniveau der Parteien (Vi-act. D/26, S. 5). H.________, Kinderärztin von E.________, kontaktierte am 12. März 2021 den Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe telefonisch. Sie war der Ansicht, dass zwischen den Eltern zurzeit ein regelrechter Krieg herrsche. Die Situation sei schrecklich. Die Kindsmutter wolle nichts mehr mit dem Kindsvater zu tun haben (Vi-act. D/30). Auch die Psychotherapeutin I.________ erachtete im Schreiben vom 7. Mai 2021 die Auseinandersetzung der Parteien als hochstrittig (Vi-act. D/42.1). Bestätigt werden diese Beurteilungen dadurch, dass beide Parteien die Strafbehörden in den Konflikt miteinbezogen und auch im Eheschutzverfahren intensiv prozessieren. Inhaltlich zielen die Konflikte meistens auf das umstrittene Besuchsrecht sowie die elterliche Sorge über E.________. Die Auswirkungen dieses Konfliktes sind dahingehend zu untersuchen, ob den Eltern trotzdem die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge zumutbar ist.
c) Die Parteien stehen per WhatsApp in regelmässigem Kontakt, was zahlreiche Ausdrucke von Nachrichtenverläufen belegen (z.B. KG-act. 16/1, 20/6 ZK2 2021 44; KG-act. 1/3 ZK2 2022 31). Auch wenn sie sich streiten, scheinen sie sich wenigstens über die wesentlichsten Themen betreffend E.________ auszutauschen. So sandte die Gesuchsgegnerin dem Gesuchsteller auf dessen erstmalige Nachfrage umgehend den Abschlussbericht der KET-Beratung zu (Vi-act. D/61, S. 18). Die Parteien tauschten auch beispielsweise ihre Ansichten zu den Impfungen aus (KG-act. 1/3, ZK2 2022 31) und konnten an einer Beratung für getrennte Familien (KET-Beratung) am Marie Meierhofer Institut für das Kind vom 12. August 2021 bis am 2. November 2021 teilnehmen (KG-act. 24/1, ZK2 2021 44). Die Eltern stehen somit mindestens schriftlich per Kurznachrichten in Kontakt und sind in der Lage, für das Kindeswohl notwendige Informationen auszutauschen. Eine minimale Kommunikation ist damit vorhanden.
d) Das aktuellste Konfliktthema der Parteien betrifft die medizinische Behandlung von E.________, insbesondere die Kinderimpfungen. Anfänglich wollten beide Eltern die am ________ geborene E.________ nicht impfen lassen (vgl. Journal Kinderpraxis J.________, Vi-act. D/61.6). Der Gesuchsteller bat die Gesuchsgegnerin zudem am 22. April 2020, sich und E.________ nicht gegen das Corona-Virus impfen zu lassen (Vi-act. D/63.2). Sodann erklärte die Gesuchsgegnerin bei der Untersuchung von E.________ durch die Kinderärztin K.________ am 16. März 2021, sie wolle E.________ nicht impfen lassen (Vi-act. D/61.1). Knapp zehn Monate später, am 27. Januar 2022, informierte die Kinderärztin L.________ die Gesuchsgegnerin nochmals über die empfohlenen Impfungen (Vi-act. D/61.3), woraufhin die Kinderärztinnen L.________ (Vi-act. D/58.2 vom 27. Januar 2022) und M.________ (Vi-act. D/58.3 vom 21. Januar 2022 und vom 4. Februar 2022) die Notwendigkeit der Kinderimpfungen bestätigten. Die Gesuchsgegnerin scheint ihre Meinung im Januar 2022 geändert zu haben und E.________ nun doch impfen lassen zu wollen. Am 11. Februar 2022 reichte sie eine undatierte WhatsApp-Nachricht des Gesuchstellers ein, in der dieser schrieb, er stimme keiner Impfung zu. Sinngemäss war er der Ansicht, es sei besser, E.________ mit mentalem Training, Aufmerksamkeit und Yoga zu vermitteln, dass ihr Immunsystem gesund sei (Vi-act. D/55.1). Gemäss E-Mail vom 24. Februar 2022 wollte sich der Gesuchsteller bei M.________ zum Thema Impfen persönlich informieren, was diese jedoch ablehnte (Vi-act. D/61.5). Am 1. März 2022 informierte sich der Gesuchsteller telefonisch bei der Kinderärztin L.________. Der Inhalt der Aktennotiz ist insofern nicht eindeutig, als nicht zweifellos ersichtlich ist, ob sie grundsätzlich über Kinderimpfungen oder nur über die Corona-Impfung sprachen (Vi-act. D/61.3). Schliesslich scheint der Gesuchsteller gemäss Nachricht vom 12. Mai 2022 inzwischen die Kinderimpfungen nicht mehr grundsätzlich abzulehnen, sofern er sich darüber informieren kann (KG-act. 1/2, ZK2 2022 31). Die Verzögerungen scheinen denn auch eher von Termin- und Kommunikationsproblemen herzurühren (vgl. ZK2 2022 31, KG-act. 10 inkl. Beilagen 1-5). Auch der Gesuchsteller liess sich demnach mindestens grundsätzlich von der Notwendigkeit der Kinderimpfungen überzeugen. Folglich sind die Parteien durchaus in der Lage, auch über medizinische Kinderbelange zu diskutieren und nach Lösungen zu suchen. Sodann wirft der Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin vor, die Kinderärztin gewechselt zu haben und E.________ nur von M.________ behandeln lassen zu wollen (vgl. Vi-act. D/61, S. 5 f.; KG-act. 8, S. 12, ZK2 2022 31). Die Gesuchsgegnerin erklärte den Wechsel der Kinderärztin von H.________ zur Praxis N.________, in der die Kinderärztinnen M.________ und K.________ tätig seien, damit, dass H.________ ihr angedeutet habe, eine neue Kinderärztin zu suchen. L.________ habe sie nur wegen einer Zweitmeinung konsultiert (Vi-act. D/63, S. 9). Diese Ausführungen sind nachvollziehbar und glaubhaft.
e) Schliesslich soll die Gesuchsgegnerin psychisch belastet sein (vgl. Vi-act. A/XVIII, S. 9). Den Akten ist nicht zu entnehmen, weshalb die Gesuchsgegnerin ihre Ausbildung im Herbst 2017 für ein halbes Jahr nicht besuchen konnte (Arztzeugnis H.________ vom 12. September 2017, KB 8 zu Vi-act. A/XVIII). Ebenso wenig ist bekannt, weshalb sie ab 14. Dezember 2017 bei O.________ in ärztlicher Behandlung war (KB 5 zu Vi-act. A/XVIII). P.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, attestierte am 7. Dezember 2020, dass die Gesuchsgegnerin unter schweren Panik- und Angstzuständen leide, weil sie um die Gesundheit ihrer Tochter und um ihr eigenes Leben fürchte, wenn der Gesuchsteller das angeordnete Rayon- und Kontaktverbot nicht einhalte (Akten Bezirksgericht Uster betr. Gewaltschutzgesetz, D/21.a, act. 13/6). An der Verhandlung vor dem Einzelrichter in Haftsachen am Bezirksgericht Uster vom 8. Dezember 2020 sagte die Gesuchsgegnerin, sie sei das erste Mal nach dem Ereignis bei der Q.________ zu ihrem Psychiater, P.________, gegangen. Sie habe auch eine Psychotherapeutin, bei der sie seit der Untersuchungshaft des Gesuchstellers eine Therapie mache. Diese solle ihr helfen, den Alltag zu gestalten und nicht Angst zu haben, dass der Gesuchsteller bei ihr auftauchen könnte (Akten Bezirksgericht Uster betr. Gewaltschutzgesetz). Mit Schreiben vom 29. Dezember 2020 hielt P.________ fest, die Gesuchsgegnerin leide nicht an einer psychiatrischen Störung von Krankheitswert. Dass sie gelegentlich und in gewissen Situationen mit Panik und Angst reagiere, sei nicht pathologisch und mehr oder weniger nachvollziehbar, wenn man den Beziehungsstress und den Stress seit der Trennung und damit verbunden dem Scheidungskrieg bedenke. Die Panik und Angstattacken würden die Erziehungsfähigkeit nicht beeinflussen, die Gesuchsgegnerin sei erziehungsfähig (BB 4 zu Vi-act. A/XV). Folglich steht die Gesuchsgegnerin in psychologischer/psychiatrischer Behandlung, was jedoch keine Auswirkungen auf ihre Erziehungsfähigkeit zu haben scheint. Dies wird auch von den weiteren Fachpersonen sinngemäss bestätigt. Gemäss Abklärungsbericht des Kinder- und Jugendhilfezentrums (kjz) Dübendorf vom 1. Februar 2021 sei die Mutter als kompetent in ihrer Erziehungs- und Versorgungsfunktion wahrgenommen worden. Das Bindungsverhalten zwischen Mutter und Kind weise auf keine Risikofaktoren hin. Eine Kindeswohlgefährdung in der Obhut der Mutter könne nicht festgestellt werden (Vi-act. D/26, S. 5). Die Psychotherapeutin I.________ konnte im Schreiben vom 24. März 2021 eine feinfühlige, gut abgestimmte und adäquate Interaktion zwischen Mutter und Kind beobachten (BB 4 zu Vi-act. A/XIX). Auch die Psychotherapeutin S.________ stellte eine gute Beziehung des Kindes zur Mutter fest (Bericht KET-Beratung vom 2. November 2021, KG-act. 41/2, ZK2 2021 44). Soweit E.________ Schwierigkeiten mit den Übergängen zwischen Mutter und Vater hat (vgl. Ausführungen Gesuchsgegnerin, ZK2 2021 44, KG-act. 44, S. 5), erachtete die Sozialarbeiterin T.________ vom kjz Dübendorf, dass dies im Alter von E.________ oft der Fall sei (ZK2 2021 44, KG-act. 48/1, S. 2). Zudem muss der Besuch einer Erziehungsberatung (ZK2 2021 44, KG-act. 48/1, S. 1) nicht bedeuten, dass die Erziehungsfähigkeit eingeschränkt ist. Wie noch zu erörtern sein wird, verweigerte sie dem Gesuchsteller jedoch immer wieder die Wahrnehmung seines Besuchsrechts. Einstweilen kann davon ausgegangen werden, dass dies im Zusammenhang mit den im Raum stehenden Vorwürfen gegen den Gesuchsgegner (sexuelle Übergriffe, unsteter Lebenswandel) zusammenhängt, sodass nach der Klärung dieser Vorwürfe eine Verbesserung der Bindungstoleranz der Gesuchsgegnerin erwartet werden darf. Vorderhand ist der Gesuchsgegnerin die Erziehungsfähigkeit nicht gänzlich abzusprechen.
f) Mit Hilfe von Dritten scheinen sich die Parteien demnach über die wesentlichen Kinderbelange einigen zu können, wenn auch nicht reibungslos. Der wesentlichste Streitpunkt scheint nicht die elterliche Sorge an sich zu sein, sondern das Besuchsrecht des Gesuchstellers, weshalb die im Raum stehende Kindswohlgefährdung mit einer Alleinzuteilung der elterlichen Sorge nicht in einem genügenden Ausmass verringert werden könnte. Ausserdem entsteht der Eindruck, dass beide Eltern alleinige Entscheide des anderen Elternteils über wesentliche Kinderbelange nicht akzeptieren würden, sodass nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich der Konflikt bei einer Alleinzuteilung im derzeitigen Prozessstadium verschärfen würde. Angesichts des Umstandes, dass das Besuchsrecht bisher nur superprovisorisch geregelt wurde, mithin vorliegend erstmals ein solches definitiv festgelegt wird, erweist sich die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge für das erst dreijährige Kleinkind als unverhältnismässig, zumal mit der Beistandschaft und weiteren Anordnungen im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht (siehe unten) weniger einschränkende Massnahmen ergriffen werden können. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob die dem Gesuchsteller vorgeworfenen Umstände derart gravierend sind, dass seine Erziehungsfähigkeit eingeschränkt ist. Im Rahmen des Besuchsrechts wird näher darauf einzugehen sein. Die Berufung der Gesuchsgegnerin ist folglich abzuweisen.
5. Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie den Interessen des Kindes dient (BGE 127 III 295 E. 4a; 122 III 404 E. 3a). Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl (BGE 131 III 209 E. 5; vgl. auch BGE 141 III 328 E. 5.4; Büchler, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKommentar, Scheidung, Band I, 3. A. 2017, Art. 273 ZGB N 25). Das Gericht hat sich in erster Linie an den Bedürfnissen des Kindes zu orientieren. Die Interessen der Eltern haben hinter dem vorrangig massgebenden Kindeswohl zurückzustehen (BGE 130 III 585 E. 2.1). In diesem Sinn hat auch der persönliche Verkehr zum Zweck, die positive Entwicklung des Kindes zu gewährleisten und zu fördern. In der Entwicklung des Kindes sind seine Beziehungen zu beiden Elternteilen wichtig, da sie bei seiner Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen können (BGE 131 III 209 E. 4; 123 III 445 E. 3c; zum Ganzen: Urteil 5A_984/2019 E. 3.1). Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, kümmerten sie sich nicht ernsthaft um das Kind oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann den Eltern das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Das Wohl des Kindes ist gefährdet, wenn seine ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist (BGE 122 III 404 E. 3b). Als wichtige Gründe fallen etwa Vernachlässigung, physische Misshandlungen und übermässige psychische Belastungen des Kindes in Betracht (s. Urteil 5P.9/2005 vom 22. Februar 2005 E. 6.1). Können die negativen Auswirkungen durch eine besondere Ausgestaltung des Besuchsrechts begrenzt werden, verbieten das Persönlichkeitsrecht des nicht obhutsberechtigten Elternteils, der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 389 Abs. 2 i.V.m. Art. 275 Abs. 2 ZGB), aber auch der Sinn und Zweck des persönlichen Verkehrs dessen gänzliche Unterbindung (Urteil 5C.133/2003 vom 10. Juli 2003 E. 2.2 mit Hinweisen). Eine Möglichkeit, das Besuchsrecht besonders auszugestalten, besteht darin, die Besuche in Anwesenheit einer Drittperson durchzuführen. Dieses begleitete Besuchsrecht bezweckt, der Gefährdung des Kindes wirksam zu begegnen, Krisensituationen zu entschärfen und Ängste abzubauen sowie Hilfestellungen für eine Verbesserung der Beziehungen zum Kind und unter den Eltern zu vermitteln (Urteil 5A_728/2015 vom 25. August 2016 E. 2.2). Auch das begleitete Besuchsrecht muss zur Erreichung des Ziels erforderlich sein und darf immer nur als mildeste Erfolg versprechende Massnahme angeordnet werden (Urteil 5A_932/2012 vom 5. März 2013 E. 5.1).
a) Die Vorinstanz befand, es sei unbestritten und aktenkundig, dass der Kontakt zwischen dem Vater und dem Kind vom 20. Februar 2020 bis am 14. Juni 2020 sowie vom 8. August 2020 bis am 13. Februar 2021 abgebrochen sei. Dazwischen und seither sei es nur vereinzelt und unregelmässig zu Besuchskontakten von wenigen Stunden gekommen. Die Parteien hätten seit der Trennung mehrere Strafanzeigen gegeneinander erstattet, deren Verfahren noch hängig seien. Die Auseinandersetzungen um das Kind hätten sich inzwischen zu einem Dauerkonflikt entwickelt. Im Verfahren betreffend Aufhebung von Schutzmassnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz (GSG) des Kantons Zürich habe der Haftrichter des Bezirksgerichts Uster ausgeführt, es lägen glaubhafte Aussagen vor, die für das Vorliegen von häuslicher Gewalt sprächen, was für sich allein schon ein wichtiger Grund für die Einschränkung des persönlichen Verkehrs darstellen würde. Der Konflikt zwischen den Parteien drohe zu eskalieren. Angesichts des langen Kontaktabbruchs zwischen dem Gesuchsteller und seiner Tochter und der akuten Konfliktsituation zwischen den Parteien sei das Wohl des noch sehr jungen Kindes ernsthaft gefährdet (angef. Verfügung vom 9. Juli 2021, E. 3.1.b). Soweit die Gesuchsgegnerin eine Kindeswohlgefährdung am Vorwurf der sexuellen Übergrifflichkeiten des Gesuchstellers festmache und dafür auf Tatsachen verweise, die sich vor September 2020 ereignet hätten, könne auf die nach wie vor gültigen Erwägungen in der Verfügung vom 4. September 2020 verwiesen werden. Im Strafverfahren scheine sich der Tatverdacht nicht erhärtet zu haben. Die Behauptung, die Verwirklichung dieses Tatbestandes sei durch diverse Fachstellen sowie Fachpersonen als für sehr wahrscheinlich erachtet worden, finde keinen Halt in den Akten. Vielmehr gehe aus dem Arztbericht der „U.________“ vom 8. Juli 2020 hervor, dass ein „unauffälliges Kind verhaltensmässig und unauffälliger Status“ festgestellt worden sei. Auch aus dem Arztbericht des Kinderspitals Zürich vom 26. Juli 2020 gehe lediglich hervor, dass das Kind wegen Gewalt gegen die sexuelle Integrität untersucht worden sei. Soweit ersichtlich fehle es mithin an ernsthaften Verdachtsmomenten (angef. Verfügung vom 9. Juli 2021, E. 3.1.c). Die Parteien seien grundsätzlich mit der Anordnung einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB einverstanden (angef. Verfügung vom 9. Juli 2021, E. 3.3). Der Dauerkonflikt zwischen den Parteien und der lange Kontaktabbruch zwischen Vater und Tochter stünden im Vordergrund. Es bestehe die Gefahr, dass es bei der Ausübung des Besuchsrechts (wieder) zu ernsthaften Auseinandersetzungen zwischen den Eltern kommen könnte, wobei selbst tätliche Auseinandersetzungen in Gegenwart des Kindes nicht ausgeschlossen erscheinen würden. Mit anderen Worten habe nicht nur die Übergabe des Kindes in und vom Besuchsnachmittag Eskalationspotential, sondern die Durchführung der Besuchstage an sich. Die Ausgestaltung der Besuchstage in der (näheren) Vergangenheit zeige, dass die Parteien ein begleitetes Besuchsrecht als den konkreten Verhältnissen angemessen und zur Ausübung der Besuchskontakte geeignet erachten würden. Die Anordnung des begleiteten Besuchsrechts in einem institutionalisierten Begegnungstreffpunkt rechtfertige sich umso mehr, als der Gesuchsteller aufgrund des langen Kontaktabbruchs noch keine Gelegenheit gehabt habe, eine Beziehung zur zweijährigen E.________ aufzubauen (angef. Verfügung vom 9. Juli 2021, E. 3.3.b).
Der Gesuchsteller macht geltend, die Vorinstanz habe im Entscheid vom 4. September 2020 betreffend die angeblichen sexuellen Übergriffe festgestellt, dass es zurzeit an konkreten Anhaltspunkten, welche die Einschränkung oder gar Verweigerung des Besuchsrechts rechtfertigen würden, fehle. Im angefochtenen Entscheid habe die Vorinstanz auf diesen Entscheid verwiesen und bekräftigt, es fehle an ernsthaften Verdachtsmomenten. Es gebe auch keine richterlichen Feststellungen, dass der Kindesvater den persönlichen Verkehr pflichtwidrig ausübe, sich nicht ernsthaft um das Kind kümmere oder andere wichtige Gründe vorlägen, die das Kindeswohl gefährden würden. In allen bisherigen Entscheiden sei nur eine Kindeswohlgefährdung ausgehend von der Kindesmutter festgestellt worden. Sie versuche infolge fehlender Bindungstoleranz das Kind vom Vater zu entfremden. Kindesschutzmassnahmen könnten sich nur gegen den Gefährder des Kindeswohls richten, vorliegend die Kindesmutter. Das Umgangsrecht zwischen dem Kindsvater und dem Kind dürfe daher nicht beschränkt werden. Im angefochtenen Entscheid finde sich keine Begründung zur Reduktion der Besuchszeiten. Der Kontakt zwischen Vater und Kind habe vom 13. Februar 2021 bis am 9. Juli 2021 regelmässig und zeitlich ausgedehnt stattgefunden. Erst seit dem angefochtenen Entscheid habe die Kindsmutter den Kontakt wieder abgebrochen. Die Obhut und die elterliche Sorge würden voraussichtlich allein dem Kindsvater übertragen werden, weshalb dieser Übergang vorzubereiten sei. Das Umgangsrecht sei deshalb sukzessive auszubauen und auf Werktage zu legen, damit der Beistand die Übergaben begleiten könne (KG-act. 1, ZK2 2021 44).
b) Vorab ist der bisherige Verlauf des Besuchsrechts darzulegen.
aa) Die Parteien trennten sich Anfang Oktober 2019, also gut drei Monate nach E.________s Geburt. Wieweit der Gesuchsteller E.________ vor und nach der Trennung bis ca. Februar 2020 betreute, ist umstritten (Vi-act. A/II, S. 3; Vi-act. A/III. S. 3). Anhand der Ausführungen in den Rechtsschriften kann davon ausgegangen werden, dass der Vater E.________ für zwei bis vier Stunden am Stück, ein- oder mehrmals pro Woche betreute. Ab etwa Mitte Februar 2020 fanden keine Besuche mehr statt, wobei die Gründe für den Kontaktabbruch strittig sind (Gesuchsteller: v.a. monetäre Forderungen der Gesuchsgegnerin, Vi-act. A/II, S. 4; Gesuchsgegnerin: mangelnde Betreuungsfähigkeit des Gesuchstellers, Vi-act. A/V, S. 5). Aufgrund des eingereichten WhatsApp-Chatverlaufs zwischen den Parteien ist glaubhaft, dass der Gesuchsteller E.________ von Mitte Februar 2020 bis Ende Mai 2020 nicht sah (Vi-act. A/VI, Beilage 1). Der Gesuchsteller fragte wiederholt nach einem Besuchstermin, was ihm die Gesuchsgegnerin jedoch verweigerte. Aus den Nachrichten der Gesuchsgegnerin entsteht der Eindruck, dass sie den Entscheid des Gerichts abwarten und bis dahin das Besuchsrecht nicht gewähren wollte. Mit superprovisorischer Verfügung vom 5. Juni 2020 ordnete der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe ein (unbegleitetes) Besuchsrecht von vier Stunden pro Woche, abwechselnd samstags oder sonntags, jeweils von 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr, an (Vi-act. A/VII). Daraufhin scheint der Gesuchsteller das Besuchsrecht einige Male wahrgenommen haben zu können (vgl. aber Vi-act. A/VIII, S. 5 f.).
Am 20. Juli 2020 erstattete der Gesuchsteller Strafanzeige gegen die Gesuchsgegnerin wegen Entziehens von Minderjährigen und Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen am 5. und 19. Juli 2020 (Vi-act. D/10, Rapport Kantonspolizei Zürich vom 22. Juli 2020). Die Gesuchsgegnerin sagte an ihrer polizeilichen Einvernahme vom 21. Juli 2020, am 5. Juli 2020 habe sie E.________ dem Gesuchsteller nicht mitgeben wollen, weil dieser in seinem Fahrzeug keinen Kindersitz gehabt habe (Vi-act. D/10, Einvernahme vom 21. Juli 2020, Frage 3). Nach einer halben Stunde habe der Gesuchsteller E.________ dann doch mitgenommen (Frage 4 f.). Am 19. Juli 2020 habe sie am Morgen einen leichten Verkehrsunfall gehabt, weshalb sie mit E.________ (und ihrer Mutter) ins Triemli Spital gegangen sei. Die Ärztin habe gesagt, es sei besser, wenn die Tochter zu Hause (bei der Mutter) bleiben würde (Frage 7). V.________, Assistenzärztin am Stadtspital Triemli, hielt mit Schreiben vom 23. Juli 2020 fest, dass E.________ am 19. Juli 2020 nach einem Auffahrunfall vorstellig geworden sei. Nach traumatischem Ereignis sei der Verbleib des Kindes bei der Kindsmutter in den nächsten Tagen empfohlen (vgl. Vi-act. D/10, Arztbericht der Kinderklinik Triemli vom 27. August 2020). Mit Arztbericht vom 27. August 2020 beantworteten zwei Chefärztinnen des Stadtspitals Triemli (Kinderklinik) Fragen der Staatsanwaltschaft zur Konsultation vom 19. Juli 2020. Sie relativierten das Schreiben vom 23. Juli 2020 insofern, als sie festhielten, eine ärztliche Vorstellung nach Auffahrunfall im Kindesalter sei stets zu empfehlen (Vi-act. D/10, Arztbericht vom 27. August 2020, Frage 6). Die Gesuchsgegnerin habe am 23. Juli per E-Mail eine schriftliche Bestätigung, dass ein Verbleib des Kindes bei der Kindsmutter zu empfehlen sei, gewünscht. Retrospektiv würden sie bedauern, das Schreiben ohne Rückfragen und weitere Abklärungen ausgestellt zu haben (Frage 10). Eine weitere Strafanzeige des Gesuchstellers gegen die Gesuchsgegnerin wegen Entziehens von Unmündigen und Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen datiert vom 31. August 2020 (Vi-act. D/6.2). Die Gesuchsgegnerin soll ihm am 30. August 2020 verwehrt haben, seine Tochter zu sehen.
Am 29. August 2020 schrieb die Gesuchsgegnerin dem Gesuchsteller per WhatsApp, er könne E.________ vorerst nicht mitnehmen. Sie sei nach dem Verhalten von E.________ gezwungen gewesen, eine professionelle Beratung aufzusuchen, die ihr zustimme, dass sich E.________ nach dem Besuch beim Gesuchsteller nicht altersadäquat verhalten habe. Sie müsse den Kontakt abbrechen, bis die Abklärungen durch seien (Vi-act. D/10).
Auf Antrag des Gesuchstellers hin wies der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe die Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 4. September 2020 unter Androhung der Ungehorsamsstrafe im Widerhandlungsfall gemäss Art. 292 StGB an, dem Gesuchsteller E.________ zur Ausübung des Besuchsrechts herauszugeben (Vi-act. A/XI).
Am 7. September 2020 stellte der Gesuchsteller bei der Kantonspolizei Schwyz erneut Strafanzeige gegen die Gesuchsgegnerin wegen Entziehens von Minderjährigen im Zeitraum vom 5. August bis am 7. September 2020 (Vi-act. D/10).
Der Gesuchsteller befand sich vom 10. September 2020 bis am 18. November 2020 wegen angeblicher Vermögensdelikte in Untersuchungshaft (KG-act. 1, S. 34), sodass anzunehmen ist, dass das Besuchsrecht während dieser Zeit ohnehin nicht ausgeübt werden konnte.
Die Gesuchsgegnerin gab an ihrer polizeilichen Einvernahme vom 1. Februar 2021 zu, sich seit dem 5. August 2020 bis am 28. Januar 2021 geweigert zu haben, E.________ dem Gesuchsteller für das Besuchsrecht zu übergeben (Vi-act. D/27.1, Fragen 8 f.). Als Begründung gab sie Verhaltensauffälligkeiten von E.________ nach einem Besuch, d.h. den Verdacht sexuellen Missbrauchs (Frage 10), und den Transport von E.________ im Fahrzeug ohne Kindersitz (Frage 20), an. Die Besuchsrechtsverweigerung erfolgte bewusst gegen die Anordnungen in der Verfügung des Bezirksgerichts Höfe vom 4. September 2020 (Frage 15).
Am 25. Februar 2021 erstatte der Gesuchsteller bei der Kantonspolizei Zürich wiederum Anzeige gegen die Gesuchsgegnerin wegen mehrmaligen Nichtgewährens eines mittels gerichtlicher Verfügung festgelegten Besuchsrechts (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) am 26. Dezember 2020, 3. Januar 2021, 9. Januar 2021, 17. Januar 2021, 24. Januar 2021, 30. Januar 2021 und 7. Februar 2021 (Vi-act. D/29.1).
Im Februar und März 2021 fanden einige Besuchstermine statt, offenbar stets in Anwesenheit der Gesuchsgegnerin (vgl. Aussage Gesuchsgegnerin, Vi-act. D/36, S. 73, Frage 11). Nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 9. Juli 2021 wollte die Gesuchsgegnerin anscheinend die Besuchszeiten nicht mehr gewähren, bis der Beistand seine Aufgaben wahrnimmt (WhatsApp-Konversation KG-act. 1/6). Immerhin konnte der Gesuchsteller im August und September 2021 mehrmals über Facetime-Video mit E.________ Kontakt aufnehmen (KG-act. 16/1). Schliesslich fanden im April, Mai und Anfang Juni 2022 mehrere begleitete Besuchstermine im Begleiteten Besuchstreff (BBT) der Stadt Zürich statt (KG-act. 42/1-2, ZK2 2021 44 und KG-act. 8/2-4, ZK2 2022 31).
bb) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Gesuchsgegnerin seit Mitte Februar 2020 die Wahrnehmung des Besuchsrechts durch den Gesuchsteller zu einem grossen Teil verweigerte. Anfangs wollte sie anscheinend den Gerichtsentscheid betreffend das Besuchsrecht abwarten. Nachdem der Vorderrichter das Besuchsrecht am 5. Juni 2020 superprovisorisch verfügte, machte sie seit Juli 2020 als Grund der Kontaktverweigerung vor allem den Verdacht sexueller Handlungen des Gesuchstellers an E.________ geltend. Obwohl der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe der Gesuchsgegnerin am 4. September 2020 die Ungehorsamsstrafe androhte, konnte der Gesuchsteller das Besuchsrecht weiterhin nicht wahrnehmen. Seither konnten nur über kurze Zeiträume eingeschränkte, meist begleitete Kontakte zwischen Vater und Tochter hergestellt werden. Nachfolgend zu prüfen ist, ob die Kontaktverweigerung begründet erscheint, d.h. ob (unbegleitete) Besuchszeiten nicht mit dem Kindeswohl vereinbar sind.
c) Der schwerwiegendste Vorwurf der Gesuchsgegnerin betrifft die angeblichen sexuellen Handlungen des Gesuchstellers an E.________.
aa) Gemäss Angaben der Gesuchsgegnerin habe sich E.________ nach einem Besuch beim Gesuchsteller am 5. Juli 2020 ernst, aggressiv, unruhig, verstört, gereizt gezeigt. Sie habe sich auch häufig an die Genitalien gefasst, was in einem Video festgehalten worden sei (Eingabe vom 31. Juli 2020, Vi-act. A/VIII, S. 8).
E.________ wurde am 7. Juli 2020 in der Notfallpraxis der U.________ AG untersucht. W.________ hielt fest, gemäss der Mutter sei E.________ am Sonntag bei ihrem Vater gewesen und habe anschliessend Verhaltensauffälligkeiten mit Aggressivität und Unruhe beim Schlafen gezeigt. Der Status des Kindes zeige einen guten Allgemeinzustand. Das Verhalten während der Konsultation sei altersentsprechend und adäquat. Das Kind sei verhaltensmässig unauffällig. Der Status sei unauffällig (Schreiben vom 8. Juli 2020, KB 1 zu Vi-act. XVIII). Gleichentags schilderte die Gesuchsgegnerin der Kinderärztin H.________ das angebliche Verhalten von E.________ nach dem 5. Juli 2020 (Schreiben vom 8. Juli 2020, BB 10 zu Vi-act. A/VIII).
Die Gesuchsgegnerin reichte ein Video ein, das am 25. Juli 2020 aufgenommen worden sein soll (BB 2 zu Vi-act. A/XV, S. 4, vom 8. Januar 2021). Darin ist zu sehen, wie E.________ nackt auf dem Rücken auf einer Decke liegt. Unter ihrem Gesäss befindet sich eine offene Windel. Ihre Beine sind hochgezogen und angewinkelt, sie schaut nach oben rechts, die Hände liegen auf den Beinansätzen. Mit der linken Hand fasst sie sich an den Genitalbereich, berührt den Klitorisbereich und penetriert sich mit dem Zeigefinger.
Am 25. Juli 2020, dem angeblichen Tag der Videoaufnahme, wurde E.________ in der Notfallstation des Kinderspitals Zürich wegen Verdachts auf Gewalt gegen die sexuelle Integrität untersucht. Die Gesuchsgegnerin gab an, nach einem Aufenthalt beim Vater gleichentags habe sich E.________ mehrfach an die Vulva gefasst und teils einen Finger hineingesteckt. Es wurde eine genitale Spurensicherung und eine Fotodokumentation erstellt. Soweit aus dem Bericht ersichtlich, ergab sich ein unauffälliger Genitalbefund. Der Mutter wurde empfohlen, einen Termin bei der V-Beratung zu vereinbaren, um das weitere Vorgehen zu besprechen (Vi-act. D/27.2).
X.________ berichtete im Schreiben vom 19. August 2020 über ein 90 Minuten dauerndes Gespräch mit der Gesuchsgegnerin am selben Tag. Sie fasste zunächst die Aussagen der Gesuchsgegnerin zum Verhalten von E.________ nach einem Treffen mit dem Vater zusammen. Daraufhin hielt sie fest, sie könne die Sorge der Gesuchsgegnerin gut nachvollziehen. Tatsächlich könne aufgrund der schwerwiegenden Symptomatik nicht ausgeschlossen werden, dass das Kind Grenzverletzungen durch den Vater erlebt habe, und dass der Kontakt mit dem Vater das Kind belaste, es sogar schädige. Sie habe keinen Grund gehabt, an der Glaubwürdigkeit der Mutter zu zweifeln (BB 5 zu Vi-act. A/XII).
Am 26. August 2020 erstattete die Gesuchsgegnerin bei der Kantonspolizei Zürich Anzeige gegen den Gesuchsteller u.a. wegen nicht genauer definierter sexueller Handlungen mit Kindern (Vi-act. D/6.1, S. 1 f.; Vi-act. D/24.1). An der gleichentags erfolgten Einvernahme sagte sie, den Verdacht, dass das Verhalten von E.________ mit etwas Sexuellem zu tun haben könnte, habe sie erst seit dem Video vom 25. Juni 2020 (Vi-act. D/24.1, Beilage, Frage 4). Angefangen habe es im Januar 2020. Als E.________ nach Hause gekommen sei, habe sie an ihrem ganzen Körper, auch im Vaginalbereich, nach Massageöl gerochen (Frage 5). E.________ habe sich nicht mehr wickeln lassen. Sie habe ihre Beine zu sehr zusammengepresst (Frage 3, S. 2 und S. 3).
I.________, eidg. anerk. Psychotherapeutin, berichtete im Schreiben vom 24. März 2021 über die seit Anfang März 2021 stattfindende Eltern-Kleinkind-Therapie von E.________ und der Gesuchsgegnerin. Die Therapie erfolge, weil die Mutter aufgrund eines Verdachtes auf sexuelle Übergriffe durch den Vater sehr besorgt sei um die Entwicklung ihres Kindes. Sie gibt stichwortartig Beobachtungen und Berichte der Mutter wieder, die sie als Fachperson stutzig machen würden (auffällige Sexualisierung des Mädchens durch den Vater [Kleidung, Schminke, Posen], sexualisierte Äusserungen gegenüber der Mutter zu Körper und Verhalten des Mädchens; der Vater dränge dem Kind Zärtlichkeiten auf; Aufforderung des Kindes, Freunde und Verwandte des Vaters auf den Mund zu küssen; das Mädchen zeige bei der Mutter panische Angst, nackt zu baden, wohingegen der Vater betone, wie sehr es ihm Freude mache, das Mädchen zu baden). Zudem hielt sie fest, das Kindeswohl sei unbedingt sicherzustellen, was bedeute, dass vorerst keine unbegleiteten Besuche beim Vater stattfänden, weil ein gravierender Verdacht im Raum stehe. Die Begleitung solle durch eine Fachperson erfolgen, die das Kindeswohl gewährleiste, nicht durch die Mutter, für die solche Begleitungen psychisch massiv belastend seien. Für E.________ sei es wichtig, ihre Beziehung zum Vater möglichst unbeeinträchtigt durch den Konflikt zwischen den Eltern aufbauen zu können. Sie erachte ein begleitetes Besuchsrecht mindestens bis zur Vollendung des 4. Lebensjahrs für nötig (BB 4 zu Vi-act. XIX).
Y.________, Sozialpädagoge FH und Sexualpädagoge SGS, schätzte das Verhalten von E.________ im Video vom 25. Juli 2020 mit Schreiben vom 27. April 2021 fachlich ein. Er kam zum Schluss, dass der Inhalt des Videos keinen Rückschluss auf einen der Aufnahme vorausgegangenen sexuellen Übergriff zulasse. Auch lege es einen solchen nicht nahe. Vielmehr handle das Kleinkind in zu erwartender und der seinem Alter entsprechenden psychosexuellen Entwicklungsstufe entsprechender Weise (KG-act. 14/3, S. 1).
bb) Festzuhalten ist, dass bei den beiden medizinischen Untersuchungen von E.________ am 7. Juli 2020 und am 25. Juli 2020 weder physische Auffälligkeiten noch Verhaltensauffälligkeiten festgestellt wurden. Die Psychotherapeutin der Q.________ scheint das Video von E.________ nicht gesehen zu haben und ihre Beurteilung allein auf die Aussagen der Gesuchsgegnerin abzustützen. Sie schliesst Grenzverletzungen nicht aus, was aber im Umkehrschluss nicht bedeuten muss, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit solche stattgefunden haben müssen. Ihre Einschätzung, wonach sie an der Glaubwürdigkeit der Mutter nicht zweifle, erscheint glaubhaft, zumal davon ausgegangen werden kann, dass sie als psychologische Fachperson der Q.________ über Erfahrung im Bereich sexueller Übergriffe auf Mädchen und Frauen verfügt. Auch die Psychotherapeutin I.________ scheint das Video von E.________ nicht gesehen zu haben, stutzte wegen der Schilderungen der Gesuchsgegnerin jedoch ebenfalls. An dieser Einschätzung ändert nichts, dass die Therapie aufgrund des Verdachts sexueller Übergriffe begonnen wurde. Von einer ausgebildeten Therapeutin kann erwartet werden, dass sie einen von der Mutter des betroffenen Kindes geäusserten Verdacht kritisch prüft und von verifizierbaren Aussagen oder Verhaltensweisen unterscheiden kann. Ihrem Bericht sind keine Hinweise zu entnehmen, dass sie E.________ tatsächlich suggeriert, ihr Vater habe an ihr sexuelle Handlungen vorgenommen. Es darf davon ausgegangen werden, dass die Psychotherapeutin um die Auswirkungen einer falschen Anschuldigung auf E.________ weiss und infolgedessen den Verdacht mit der angebrachten Sorgfalt behandelte. Eine Kindeswohlgefährdung durch die Therapie ist – entgegen der Ansicht des Gesuchstellers (KG-act. 1, S. 69) – nicht wahrscheinlich. Im Übrigen ist an der Qualifikation von I.________ als Psychotherapeutin nicht zu zweifeln, zumal sie über eine eidgenössische Anerkennung verfügt (vgl. den Briefkopf in BB 4 zu Vi-act. XIX). Ob sich der Gesuchsteller tatsächlich im Beisein seiner Freunde oder der Gesuchsgegnerin sexistisch äusserte (man solle unter den Body von E.________ schauen; ein Mädchen in der Badeanstalt übe mit einem Ball für den späteren Oralverkehr; vgl. Vi-act. A/XV, S. 5), kann nicht abschliessend festgestellt werden, würde aber immerhin auf ein sexualisiertes Denken des Gesuchstellers hindeuten. In diesem Zusammenhang fällt bei der Durchsicht der Videos, die der Gesuchsteller während verschiedener Besuchstermine im Juli 2021 in seiner Wohnung erstellte (KG-act. 1/12), auf, dass der Gesuchsteller E.________ verhältnismässig oft küsst.
Abgesehen von diesen Umständen, die den Verdacht eines sexuellen Übergriffs nicht ausschliessen lassen, sind den Akten auch Hinweise zu entnehmen, die Zweifel an diesem Vorwurf aufkommen lassen. So gab die Gesuchsgegnerin an, bereits am 5. Juli 2020 das auffällige Verhalten von E.________ in einem Video festgehalten zu haben. Den Akten ist aber ein erst zwanzig Tage später datierendes Video zu entnehmen, das darüber hinaus erst mit der Eingabe vom 8. Januar 2021, d.h. mehr als fünf Monate nach dem Vorfall, dem Gericht eingereicht wurde. Sodann schrieb die Gesuchsgegnerin dem Gesuchsteller am 9. Juli 2020, d.h. nur wenige Tage nach dem angeblich auffälligen Verhalten nach dem 5. Juli 2020, es gehe E.________ „top“. Am 10. Juli 2020 bestätigte sie den Besuchstermin vom 11. Juli 2020. Dabei erwähnte sie E.________s Verhalten nach dem letzten Besuchstermin mit keinem Wort. Sie machte sich vielmehr Sorgen darüber, dass der Gesuchsteller E.________ Mahlzeiten gebe, die dieser nicht gut bekämen (KB 42 zu Vi-act. A/X). Ausserdem ist den Videos, die der Gesuchsteller von den Besuchsterminen im Juli 2021 erstellte (KG-act. 1/12), zu entnehmen, dass sich die Gesuchsgegnerin auf dem Sofa im Wohnzimmer aufhielt, wobei sie in ihr Mobiltelefon, teilweise in Schreib-/Malarbeiten und Bücher, vertieft erschien und den Gesuchsteller mit E.________ kaum ansah. Sie wirkte dabei sehr entspannt, selbst als der Gesuchsteller E.________ am 15. Juli 2021 wickelte. Immerhin warf sie bei dieser Gelegenheit einige kurze Blicke in die Richtung des Wickeltisches. Im Gesamten erscheint das Verhalten der Gesuchsgegnerin an den Besuchsterminen jedoch nicht dasjenige einer Mutter zu sein, die panische Angst davor haben soll, dass der Vater des Kindes an diesem sexuelle Handlungen vorgenommen haben könnte. Schliesslich ist der Bericht des Sozialpädagogen Y.________ glaubhaft, zumal er seine Schlüsse anhand einschlägiger Literatur begründet. Insgesamt in hier vorzunehmender summarischer Betrachtung vermögen diese Zweifel den Vorwurf sexueller Grenzverletzungen noch nicht als abwegig erscheinen. Falls der Vorwurf tatsächlich zuträfe, wäre die psychische und physische Integrität der erst dreijährigen E.________ jedenfalls massiv gefährdet.
d) Sodann sind die Auswirkungen des Dauerkonflikts der Eltern auf das Besuchsrecht und das Kindeswohl zu untersuchen.
aa) Der Abklärungsbericht kjz Dübendorf vom 1. Februar 2021 (Vi-act. D/26) beschränkte sich auf die Erfassung der aktuellen Wohn-, Arbeits- und Lebenssituation der Mutter (S. 2). Die Verantwortlichen hatten nie Kontakt mit dem Vater (S. 2). Zum Besuchsrecht wird lediglich festgehalten, was die Mutter berichtete, weshalb eine objektive Beurteilung schwierig sei (S. 3, 5). In ihrer Beurteilung hielten die Verantwortlichen fest, dass eine Kindswohlgefährdung in der Obhut der Mutter nicht habe festgestellt werden können. Es lasse sich vermuten, dass das Konfliktniveau der Eltern hoch sei. Die Belastungen durch den Elternkonflikt und das strittige Umgangsrecht stelle eine potentielle Kindswohlgefährdung dar (S. 5). Sie empfahlen die Errichtung einer Beistandschaft und die Anordnung vorerst professionell begleiteter Übergaben des Kindes für sechs Monate (S. 6).
Mit Schreiben vom 7. Mai 2021 wandte sich I.________, eidg. anerk. Psychotherapeutin, an die KESB. Sie hielt fest, die Eltern befänden sich in einer hochstrittigen Auseinandersetzung, was allein schon für E.________ sehr belastend sei. Für die gesunde Entwicklung von E.________ sei es wichtig, dass sie in dieser massiv belastenden Elternsituation mit der Therapie einen geschützten Ort erhalte. Als Therapeutin von E.________ habe sie dem Gericht zur Sicherung des Kindeswohls ein ausschliesslich begleitetes Besuchsrecht empfohlen. Es sei für ein noch nicht einmal zweijähriges Kind eine heillose Überforderung, zwischen zwei derart überworfenen Seiten ohne Begleitung hin- und herzuwechseln. Dadurch, dass der Kindsvater dem Mädchen eine Fortsetzung der Eltern-Kleinkindtherapie von E.________ und ihrer Mutter bei ihr verboten habe, sei E.________ in ihrer Entwicklung gefährdet (Vi-act. D/42.1).
Mit Schreiben vom 2. November 2021 berichtete S.________, Psychologin und Psychotherapeutin, über die Beratung für getrennte Familien (KET-Beratung) im Marie Meierhofer Institut für das Kind, die vom 12. August 2021 bis am 2. November 2021 stattfand (KG-act. 24/1). Ein Treffen des Vaters mit E.________ im Rahmen der KET-Beratung habe nicht stattfinden können, jedoch seien offenbar verbindlich wöchentliche Facetime-Anrufe installiert worden. Der psychologischen Beratung seien Grenzen gesetzt, weil der Konflikt zwischen den Eltern viel Platz einnehme. Da zurzeit keine Weiterentwicklung mithilfe der KET-Beratung mehr zu erwarten sei, möchte sie diese abschliessen. Aus ihrer Sicht wäre es sinnvoll, wenn zeitnah eine Beistandschaft errichtet werden könnte, die sich konkret mit den Kontakten zwischen Vater und Kind befassen könnte.
Die begleiteten Besuchstermine vom 17. April 2022, 30. April 2022 und 22. Mai 2022 verliefen gut, die Interaktionen zwischen dem Gesuchsteller und E.________ werden durchgehend positiv beschrieben (Tagesprotokolle, KG-act. 8/2-4, ZK2 2022 31). Einzig bei den Übergaben weinte E.________ teilweise, dem aber offensichtlich durch einen „fliegenden Wechsel“ der Betreuung durch die Gesuchsgegnerin oder deren Mutter und den Gesuchsteller entgegengewirkt werden konnte. Der Besuchstermin vom 29. Mai 2022 konnte nicht stattfinden, weil sich E.________ trotz Motivation durch die Gesuchsgegnerin geweigert habe, zum BBT zu gehen (KG-act. 42/1, ZK2 2021 44). Vor dem Besuchstermin am 5. Juni 2022 soll sich E.________ gewehrt haben, in den BBT zu gehen, sie habe geweint und erbrochen. Die Mutter brachte sie trotzdem zum Besuchstermin. Die BBT-Mitarbeiter stellten eine herzliche, zärtliche und entspannte Beziehung zwischen E.________ und dem Kindsvater fest. Das Team habe das Gefühl, dass eine vertrauensvolle und entspannte Atmosphäre zwischen E.________ und dem Kindsvater herrsche. Die Abwehrreaktionen der Tochter sollten jedoch bei der nächsten Sitzung mit der zuweisenden Stelle ein Gesprächsthema sein (KG-act. 42/2, ZK2 2021 44). Mit kurzen Videosequenzen hielt die Gesuchsgegnerin fest, wie E.________ weint und sagt, sie wolle nicht mit Papa spielen gehen (KG-act. 44/2, ZK2 2021 44). Gemäss Angabe der Gesuchsgegnerin verlief das Treffen vom 19. Juni 2022 wieder besser (KG-act. 44, ZK2 2021 44, S. 6).
bb) Aus dem Vorstehenden wird ersichtlich, dass vor allem die Übergaben vor und nach den Besuchsterminen für E.________ emotional schwer zu bewältigen sind, was bei einem erst dreijährigen Kleinkind mit hochstrittigen Eltern aber nachvollziehbar bzw. nicht aussergewöhnlich erscheint. Allein die Abwehrhaltung des Kindes gegen den besuchsberechtigten Elternteil begründet ohnehin noch keine Kindeswohlgefährdung (Urteil BGer 5A_656/2016 vom 14. März 2017 E. 4). Es scheint E.________ sowohl bei der Mutter als auch während der Besuchszeiten mit dem Vater im BBT gut zu gehen, selbst wenn die Übergabe zuvor Schwierigkeiten bereitete. Es sind keine Hinweise ersichtlich, wonach (begleitete) Besuchszeiten dem Kindeswohl abträglich sein könnten. Hingegen wird deutlich, dass die Gesuchsgegnerin im Hinblick auf den Verdacht des sexuellen Missbrauchs unbegleiteten Besuchen – und selbst kurzen unbegleiteten Momenten im BBT – äusserst misstrauisch begegnet. Angesichts der dargelegten Indizien erscheinen entsprechende Vorsichtsmassnahmen bis zur definitiven Klärung des Vorwurfs im Strafverfahren angemessen. Die physische und sexuelle Integrität des Kleinkindes geht vor. Bei einem unbegleiteten Besuchsrecht bestünde zudem die Gefahr, dass die Gesuchsgegnerin das Besuchsrecht wiederum verweigern und so den Beziehungsaufbau zwischen dem Gesuchsteller und E.________ verhindern und den Elternkonflikt massiv verschärfen könnte, was das Kindeswohl gefährden würde. Insofern ist die Begleitung des Besuchsrechts zur Wahrung des Kindeswohls notwendig. Hingegen wäre es unverhältnismässig, die Besuchszeiten weiter einzuschränken oder das begleitete Besuchsrecht gänzlich zu verweigern. Denn einerseits sind die Vorwürfe gegen den Gesuchsteller nicht zweifellos geklärt und andererseits gilt die kinderpsychologische Erkenntnis als anerkannt, dass in der Entwicklung des Kindes die Beziehung zu beiden Elternteilen sehr wichtig ist und bei dessen Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen kann (Urteil BGer 5A_656/2016 vom 14. März 2017 E. 4).
e) Der Vollständigkeit halber ist auf weitere Konfliktthemen einzugehen.
aa) Die Gesuchsgegnerin zeigte den Gesuchsteller am 26. November 2020 bei der Kantonspolizei Zürich wegen schriftlicher Drohungen im Rahmen häuslicher Gewalt am 8. November 2020 und wegen verbaler Drohungen im Rahmen häuslicher Gewalt am 24. November 2020 an (act. 8 in Vi-act. D/21.a). Die Kantonspolizei Zürich verfügte am 26. November 2020 gegen den Gesuchsteller ein vierzehntägiges Rayon- und Kontaktverbot gegenüber der Gesuchsgegnerin und E.________ (Vi-act. D/21.a, act. 8). Mit Verfügung vom 10. Dezember 2020 hob der Einzelrichter am Bezirksgericht Uster die Schutzmassnahmen nach Zürcher Gewaltschutzgesetz per sofort auf (Vi-act. D/21.a, act. 14). Dabei erwog er, im Schreiben des Gesuchstellers an die Gesuchsgegnerin vom 18. Oktober 2020, das Grundlage des ersten Vorwurfs gewesen sei, sei keine Drohung zu erkennen (E. 2.4.6). Bezüglich des Vorfalls vom 24. November 2020 würden die Aussagen der Parteien stark voneinander abweichen, wobei beide ähnlich glaubhaft seien (E. 2.4.7). Aus den weiteren Umständen ergebe sich, dass die Gesuchsgegnerin, insbesondere angesichts einer E-Mail vom 25. November 2020 an ihren Rechtsvertreter, nicht so eingeschüchtert und verängstigt gewesen sei wie sie vorbringe. Ihr Vorgehen erscheine prozesstaktisch hinsichtlich des Eheschutzverfahrens motiviert und nicht in einer Angst vor dem Gesuchsteller begründet (E. 2.4.9; [In der E-Mail vom 25. November 2020 beantwortete die Gesuchsgegnerin diverse Fragen des Gesuchstellers zu E.________ und schlug vor, dass sie die erste Stunde des nächsten Besuchstermins zusammen verbringen sollten (KB 4 zu Vi-act. A/XIV)]). Im Ergebnis habe die von der Gesuchsgegnerin geltend gemachte Gefährdung betreffend sie selber im Zeitpunkt der Anordnung der Gewaltschutzmassnahmen am 27. November 2020 nicht vorgelegen und die Gewaltschutzmassnahmen seien per sofort aufzuheben (E. 2.4.12). Der Vorwurf der sexuellen Handlungen an der Tochter sei Gegenstand des laufenden Strafverfahrens, weshalb es an der ermittelnden Staatsanwaltschaft läge, Ersatzmassnahmen anzuordnen, falls sie diese als notwendig erachten sollte. Die Vorwürfe seien zudem nicht aktuell (E. 2.5.3). Die Angst der Gesuchsgegnerin, dass der Gesuchsteller mit der Tochter ins Ausland verschwinden könnte, sei nicht glaubhaft (E. 2.5.4). Am 27. November 2020 habe keine objektive Gefährdung der Tochter bestanden, weshalb auch die Gewaltschutzmassnahmen ihr gegenüber per sofort aufzuheben seien (E. 2.5.5).
Die Gesuchsgegnerin erstattete am 25. Mai 2021 erneut Strafanzeige gegen den Gesuchsteller wegen häuslicher Gewalt betreffend einen Vorfall vom 22. Mai 2021 und einen Instagram-Post des Gesuchstellers. Die Kantonspolizei Zürich verfügte am 25. Mai 2021 Massnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz (KG-act. 1/11, ZK2 2021 44, E. 2.3-2.4.1). Mit Verfügung vom 3. Juni 2021 kam der Einzelrichter am Bezirksgericht Uster zum Schluss, dass die angeordneten Schutzmassnahmen, ein Kontakt- und Rayonverbot für 14 Tage betreffend die Gesuchsgegnerin und deren Wohnort mit Blick auf die Beruhigung und Deeskalation der familiären Situation rechtmässig und verhältnismässig gewesen seien (KG-act. 1/11, ZK2 2021 44, E. 2.5.7 i.V.m. E. 2.6.2). Es sei darauf hinzuweisen, dass die Aussagen der Gesuchsgegnerin zwar nicht unglaubhaft seien, dabei aber auch in Kauf genommen werden müsse, dass sich die Auseinandersetzung anders als von ihr geschildert abgespielt habe. Seit dem 10. Dezember 2021 habe es, abgesehen vom Vorfall am 22. Mai 2021, keinen aktenkundigen Vorfall, der auf häusliche Gewalt hindeuten würde, gegeben. Es gebe keine Hinweise auf eine fortbestehende Gefährdung der Gesuchsgegnerin. Angesichts des Fehlens jeglicher Anzeichen einer künftigen Gefährdung erweise sich die Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen als unverhältnismässig (E. 2.6.2).
Dem Leumundsbericht der Kantonspolizei Schwyz vom 9. Oktober 2020 sind keine Einträge betreffend häusliche Gewalt zu entnehmen (Vi-act. D/14).
Zusammenfassend konnte der Verdacht häuslicher Gewalt, verübt durch den Gesuchsteller, nicht hinreichend erhärtet werden. Entsprechende Schutzmassnahmen im Hinblick auf das Kindeswohl während der Besuchstermine drängen sich deshalb nicht auf.
bb) Sodann thematisierte die Gesuchsgegnerin den angeblichen Drogenkonsum des Gesuchstellers. Der WhatsApp-Konversation der Parteien, mit der die Gesuchsgegnerin glaubhaft zu machen versucht, der Gesuchsteller habe Drogen konsumiert (Vi-act. A/VIII, Beilage 4), kann nicht eindeutig entnommen werden, ob der Gesuchsteller seine Nachricht („Mal luegge“) ernst meinte. Auf den Fotos in BB 5 zu Vi-act. A/VIII, die angeblich einen Betäubungsmittelfund beim Gesuchsteller dokumentieren sollen, ist nicht ersichtlich, wann und wo diese erstellt wurden. Zudem ist nicht objektiv feststellbar, ob es sich beim Material im fotografierten Plastik-Zip-Säckchen tatsächlich um Betäubungsmittel handelt. Bei der Hausdurchsuchung an der Z.________strasse xx in Zürich am 27. November 2020 wurden verschiedene mutmassliche Betäubungsmittel (ein Minigrip mit weissem Pulver, zwei Tabletten blau, eine Alufolie mit weissem Pulver, ein Minigrip mit einer Portion LSD) sichergestellt. Der Gesuchsteller sagte, diese würden nicht ihm gehören (Vi-act. D/24.1, pol. Einvernahme des Gesuchstellers vom 27. November 2020, Frage 26). Nur AA.________ wohne dort (Frage 25). Er selbst wechsle [seinen Aufenthaltsort] zwischen Wollerau und Zürich (Frage 23). Auch bei der gleichentags erfolgten Hafteinvernahme gab er an, das sei nicht seine derzeit bewohnte Wohnung, er sei zu Gast. Zu den Betäubungsmitteln könne er keine Angaben machen (Vi-act. D/24.1, Hafteinvernahme, Frage 35). Er konsumiere keine Drogen (vgl. Frage 34). Letztere Aussage erscheint angesichts des negativen Drogentests vom 28. November 2020 (KB 10 zu Vi-act. A/XVIII) glaubhaft. Selbst wenn die Betäubungsmittel dem Gesuchsteller zuzuschreiben wären, kann aus einem einmaligen Fund nicht geschlossen werden, er konsumiere regelmässig Betäubungsmittel. Ein einmaliger Konsum wäre ohnehin noch nicht geeignet, das Kindeswohl langfristig zu gefährden.
cc) Zu den angeblichen Wirtschaftsdelikten, die der Gesuchsteller begangen haben soll, ist aktenkundig, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich gegen ihn wegen Betrugs etc. ermittelte. Mit Schreiben vom 17. November 2020 schrieb Staatsanwalt AB.________, das Verfahren sei mittlerweile weit fortgeschritten, weshalb der Gesuchsteller aus der Haft entlassen werde. Die Gefahr einer Beeinflussung der Zeugin (Gesuchsgegnerin) sei als sehr gering einzustufen, weil diverse Beweismittel die Aussagen der Zeugin stützen würden (Vi-act. BB 2 zu A/XII). Demnach sind gewisse Beweise gegen den Beschuldigten vorhanden, sodass der Tatverdacht begründet zu sein scheint. Der Gesuchsteller hat zwar bis zu einer allfälligen Verurteilung als unschuldig zu gelten (Art. 10 Abs. 1 StPO), die Vorwürfe der Gesuchsgegnerin sind aber mindestens glaubhaft, wenn auch nicht zweifellos. Welche Auswirkungen Wirtschaftsdelikte auf die Wahrnehmung des Besuchsrechts und das Kindeswohl haben könnten, ist jedoch von vornherein nicht ersichtlich. Derzeit ist auch gänzlich offen, ob der Gesuchsteller eine unbedingte Freiheitsstrafe zu befürchten hat, die das Besuchsrecht wohl einschränken würde.
dd) Der Gesuchsteller soll E.________ ohne passenden Kindersitz im Fahrzeug transportiert haben, was aufgrund der Nachricht der Detektei AC.________ zwar glaubhaft ist (BB 6 zu Vi-act. A/VIII). Ein einmaliges Transportieren des Kindes ohne Kindersitz ist aber noch nicht geeignet, das Kindswohl längerfristig zu gefährden. Zudem existieren auch Fotos, worauf die Gesuchsgegnerin mit E.________ auf dem Arm (d.h. nicht im Kindersitz) im Auto sitzt (Vi-act. A/IXa, S. 14).
f) Für die Regelung der Häufigkeit und der Dauer der Besuchskontakte spielen insbesondere das Alter des Kindes, seine bisherige Bindung an den nicht obhutsberechtigten Elternteil, die Lebensausgestaltung des Kindes und beider Eltern, die Gesundheit und zeitliche Verfügbarkeit der Betroffenen sowie die Distanz zwischen den elterlichen Wohnungen eine massgebende Rolle (Schwenzer/Cottier, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. A. 2018, Art. 273 ZGB N 10 und 13; Michel/Schlatter, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 2. A. 2018, Art. 273 ZGB N 12). Welche Ordnung des persönlichen Verkehrs zwischen Eltern und Kindern angemessen ist, lässt sich nicht objektiv und abstrakt umschreiben, sondern entscheidet sich im Einzelfall nach richterlichem Ermessen (Urteil BGer 5A_432/2011 vom 20. September 2011, E. 2.5; vgl. Urteil BGer 5A_47/2017 vom 6. November 2017, E. 7.2). Liegen keine Hinweise auf eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls vor, ist ein Besuchs- und Ferienrecht im üblichen Umfang auszusprechen. Üblich ist in der Deutschschweiz für Vorschulkinder ein Tag oder zwei halbe Tage pro Monat, im Grundschulalter zwei Wochenende pro Monat und zwei bis drei Wochen Ferien pro Jahr (Büchler, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKommentar, Scheidung, Band I, 3. A. 2017, Art. 273 ZGB N 23).
Wie bereits festgestellt, fanden bisher nur phasenweise begleitete Besuchszeiten mit dem Vater statt, sodass noch keine stabile Vater-Kind-Beziehung besteht. Zudem erschweren der hochstrittige Elternkonflikt und die im Raum stehenden Vorwürfe gegen den Vater die tatsächlich regelmässige Durchführung der Besuchskontakte. Ein langsamer, konstruktiver Beziehungsaufbau scheint für alle Beteiligten wesentlich zu sein. In diesem Sinne erweist es sich als sinnvoll, das Besuchsrecht jedes zweite Wochenende stattfinden zu lassen, sodass für alle Beteiligten an den übrigen Wochenenden Ruhe eintreten kann. Sobald dieses zweiwöchige, begleitete Besuchsrecht regelmässig und ohne grössere Schwierigkeiten wahrgenommen werden kann, ist es der zuständigen Behörde überlassen (oder im Einvernehmen der Parteien möglich), eine (zeitliche) Ausweitung der Besuche zu prüfen.
6. Schliesslich beantragt der Gesuchsteller, es sei eine sozialpädagogische Begleitung der Kindsmutter während der Besuchszeiten anzuordnen. Er begründet dies mit der angeblich fehlenden Bindungstoleranz der Gesuchsgegnerin und der durch sie verursachten Traumatisierung des Kindes als Opfer angeblicher sexueller Übergriffe (KG-act. 1, S. 74 f., ZK2 2021 44).
Der Vorderrichter erachtete die Anordnung einer sozialpädagogischen Begleitung ohne Zustimmung der Gesuchsgegnerin als nicht geeignet. Zudem habe der Gesuchsteller zu Beginn des Verfahrens selbst vorbringen lassen, dass die Gesuchsgegnerin eine gute Mutter sei, was der Sozialbericht des kjz Dübendorf bestätigt habe. Eine sozialpädagogische Betreuung scheine nicht erforderlich zu sein (angef. Verfügung vom 9. Juli 2021, E. 5). Diesen zutreffenden Erwägungen kann vollumfänglich zugestimmt werden. Zudem scheint sich die Gesuchsgegnerin, wie bereits dargelegt, grundsätzlich gut um E.________s Wohl zu kümmern. Den Schwierigkeiten bei der Ausübung des Besuchsrechts und den wichtigen Entscheidungen über Kinderbelange (Impfungen, Wahl der Kinderärztin etc.) wird bereits mit der angeordneten Beistandschaft und dem begleiteten Besuchsrecht begegnet. Im Sinne der Verhältnismässigkeit erscheint es angemessen, zunächst den Erfolg dieser Massnahmen abzuwarten, bevor allenfalls weitere Beratungen oder schärfere Massnahmen ergriffen werden. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen.
7. Zusammenfassend sind beide Berufungen abzuweisen und die angefochtenen Verfügungen zu bestätigen.
a) Die Kosten des Berufungsverfahrens ZK2 2021 44 sind ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Zudem hat er die Gesuchsgegnerin für das Berufungsverfahren zu entschädigen. Im summarischen Verfahren beträgt das Honorar praxisgemäss (z.B. ZK2 2022 7 E. 5 mit Hinw.) auch im Berufungsverfahren Fr. 300.00 bis Fr. 4‘800.00 (vgl. § 10 GebTRA). Im Hinblick auf den auf das Besuchsrecht beschränkten Streitgegenstand, den jedoch beide Seiten aufwendig vortrugen, erscheint eine Entschädigung von Fr. 4‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) angemessen (§ 2 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 GebTRA).
b) Die Kosten des Berufungsverfahrens ZK2 2022 31 sind der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Zudem hat sie den Gesuchsteller für das Berufungsverfahren zu entschädigen. Angesichts des geringeren Aufwands in diesem Berufungsverfahren, das auf die Frage der elterlichen Sorge beschränkt war, erscheint eine Entschädigung von Fr. 3‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) angemessen (§ 10 i.V.m. § 2 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 GebTRA);-
beschlossen:
Die Berufungsverfahren ZK2 2021 44 und ZK2 2022 31 werden vereinigt.
Die Berufungen werden abgewiesen und die Verfügungen des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 9. Juli 2021 und vom 3. Mai 2022 (ZES 2020 141) bestätigt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens ZK2 2021 44 von Fr. 3‘000.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt und von seinem Kostenvorschuss bezogen.
Der Gesuchsteller hat die Gesuchsgegnerin für das Berufungsverfahren ZK2 2021 44 mit Fr. 4‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens ZK2 2022 31 von Fr. 2‘000.00 werden der Gesuchsgegnerin auferlegt und von ihrem Kostenvorschuss bezogen.
Die Gesuchsgegnerin hat den Gesuchsteller für das Berufungsverfahren ZK2 2022 31 mit Fr. 3‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert ist unbestimmt.
Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), Rechtsanwältin D.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A), sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 2. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin
Versand
15. September 2022 kau
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Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP
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Art. 308 ZGBart. 308 CCart. 308 CC
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Art. 125 ZPOart. 125 CPCart. 125 CPC
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Art. 308 ZGBart. 308 CCart. 308 CC
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Art. 296 ZGBart. 296 CCart. 296 CC
BGE 142 III 197ATF 142 III 197DTF 142 III 197
5A_377/2021
Art. 298 ZGBart. 298 CCart. 298 CC
Art. 298 ZGBart. 298 CCart. 298 CC
5A_103/2018
BGE 141 III 472ATF 141 III 472DTF 141 III 472
5A_377/2021
5A_490/2021
ZK2 2021 44
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Art. 273 ZGBart. 273 CCart. 273 CC
BGE 127 III 295ATF 127 III 295DTF 127 III 295
BGE 122 III 404ATF 122 III 404DTF 122 III 404
BGE 131 III 209ATF 131 III 209DTF 131 III 209
BGE 141 III 328ATF 141 III 328DTF 141 III 328
Art. 273 ZGBart. 273 CCart. 273 CC
BGE 130 III 585ATF 130 III 585DTF 130 III 585
BGE 131 III 209ATF 131 III 209DTF 131 III 209
BGE 123 III 445ATF 123 III 445DTF 123 III 445
5A_984/2019
Art. 274 ZGBart. 274 CCart. 274 CC
BGE 122 III 404ATF 122 III 404DTF 122 III 404
5P.9/2005
Art. 389 ZGBart. 389 CCart. 389 CC
Art. 275 ZGBart. 275 CCart. 275 CC
5C.133/2003
5A_728/2015
5A_932/2012
Art. 308 ZGBart. 308 CCart. 308 CC
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Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP
ZK2 2021 44
ZK2 2022 31
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ZK2 2021 44
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5A_656/2016
5A_656/2016
ZK2 2021 44
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Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP
Art. 273 ZGBart. 273 CCart. 273 CC
Art. 273 ZGBart. 273 CCart. 273 CC
5A_432/2011
5A_47/2017
Art. 273 ZGBart. 273 CCart. 273 CC
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Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
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§ 10 GebTRA
§ 2 GebTRA
§ 6 GebTRA
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Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
§ 10 GebTRA
§ 2 GebTRA
§ 6 GebTRA
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Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 98 BGGart. 98 LTFart. 98 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF