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Entscheid

ZK2 2021 46

Präsidial

22. September 2022Deutsch (+ 1 weitere Sprache)3 min

22. September 2022 kau

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 22. September 2022

ZK2 2021 46

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,

Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.

In Sachen

A.________,

Gesuchsgegner und Berufungsführer,

vertreten durch Rechtsanwältin B.________,

gegen

C.________,

Gesuchstellerin und Berufungsgegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

betreffend

Eheschutz

(Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 14. Juli 2021, ZES 2019 165);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass

- der Berufungsführer gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 14. Juli 2021 betreffend Eheschutz am 2. August 2021 Berufung erhob (KG-act. 1);

- die Rechtsvertreterin des Berufungsführers am 31. August 2022 mitteilte, die Parteien hätten im Scheidungsverfahren einen umfassenden Vergleich abgeschlossen, der unter anderem auch die Verfahren ZK2 2021 46 und ZK2 2021 47 vor Kantonsgericht bzw. den Rückzug der jeweiligen Berufungen umfasse (KG-act. 31);

- das Verfahren deshalb infolge Rückzugs der Berufung gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben ist;

- die Parteien in Ziffer 10 der auszugsweise zu den Akten gereichten Vereinbarung übereinkamen, ihre jeweils erhobenen Berufungen beim Kantonsgericht Schwyz vollumfänglich und entschädigungslos auf eigene Kosten zurückzuziehen (KG-act. 31/1);

- die Berufungsgegnerin am 12. September 2022 auf eine Stellungnahme und vereinbarungsgemäss auf die Geltendmachung einer Parteientschädigung verzichtete (KG-act. 33);

- die (reduzierten) Kosten des Berufungsverfahrens dementsprechend dem Berufungsführer aufzuerlegen sind, was auch dem Verfahrensausgang entspricht (Art. 106 Abs. 1 ZPO);

- aufgrund des Verzichts der Parteien (vgl. KG-act. 31 inkl. 31/1 und 33) davon abzusehen ist, Parteientschädigungen für das Berufungsverfahren zuzusprechen;

- die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;-

verfügt:

Das Berufungsverfahren wird infolge Rückzugs abgeschrieben.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Berufungsführer auferlegt und von seinem Kostenvorschuss von Fr. 3‘000.00 bezogen. Der Restbetrag von Fr. 2‘700.00 wird ihm durch die Kantonsgerichtskasse zurückerstattet.

Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen gesprochen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.00.

Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber

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Sachverhalt

22. September 2022 kau

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Erwägungen

Art. 241 ZPOart. 241 CPCart. 241 CPC

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

§ 40 JG

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 98 BGGart. 98 LTFart. 98 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF