ZK2 2021 47
Präsidial
22. September 2022Deutsch3 min
22. September 2022 kau
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 22. September 2022
ZK2 2021 47
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,
Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.
In Sachen
A.________,
Gesuchstellerin und Berufungsführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
C.________,
Gesuchsgegner und Berufungsgegner,
vertreten durch Rechtsanwältin D.________,
betreffend
Eheschutz
(Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 14. Juli 2021, ZES 2019 165);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
- die Berufungsführerin gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 14. Juli 2021 betreffend Eheschutz am 30. Juli 2021 Berufung erhob (KG-act. 1);
- der Rechtsvertreter der Berufungsführerin am 31. August 2022 mitteilte, gestützt auf das unterdessen in Rechtskraft erwachsene Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Höfe vom 16. August 2022 ziehe er die Berufung vom 30. Juli 2021 zurück (KG-act. 34);
- aus der Eingabe der Rechtsvertreterin des Berufungsgegners vom 31. August 2022 im Parallelverfahren ZK2 2021 46 hervorgeht, dass die Parteien im Scheidungsverfahren einen umfassenden Vergleich abschlossen, der unter anderem auch die Verfahren ZK2 2021 46 und ZK2 2021 47 vor Kantonsgericht bzw. den Rückzug der jeweiligen Berufungen umfasst (ZK2 2021 46 KG-act. 31 und 31/1);
- das Verfahren deshalb infolge Rückzugs der Berufung gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben ist;
- die Parteien in Ziffer 10 der im Parallelverfahren auszugsweise zu den Akten gereichten Vereinbarung übereinkamen, ihre jeweils erhobenen Berufungen beim Kantonsgericht Schwyz vollumfänglich und entschädigungslos auf eigene Kosten zurückzuziehen (ZK2 2021 46 KG-act. 31/1);
- die Verfahrensleitung dem Berufungsgegner am 1. September 2022 unter Beilage der Eingabe der Berufungsführerin vom 31. August 2022 Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einreichung der Kostennote gab mit dem Hinweis, dass im Unterlassungsfall Verzicht angenommen werde (KG-act. 35);
- der Berufungsgegner innert Frist weder eine Stellungnahme noch eine Kostennote einreichte;
- die (reduzierten) Kosten des Berufungsverfahrens dementsprechend der Berufungsführerin aufzuerlegen sind, was auch dem Verfahrensausgang entspricht (Art. 106 Abs. 1 ZPO);
- aufgrund des Verzichts der Parteien (vgl. ZK2 2021 46 KG-act. 31 inkl. 31/1 und 33) davon abzusehen ist, Parteientschädigungen für das Berufungsverfahren zuzusprechen;
- die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;-
verfügt:
Das Berufungsverfahren wird infolge Rückzugs abgeschrieben.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 300.00 werden der Berufungsführerin auferlegt und von ihrem Kostenvorschuss von Fr. 3‘000.00 bezogen. Der Restbetrag von Fr. 2‘700.00 wird ihr durch die Kantonsgerichtskasse zurückerstattet.
Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen gesprochen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.00.
Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwältin D.________ (2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, die Akten werden im Verfahren ZK2 2021 46 retourniert) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber
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Sachverhalt
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Erwägungen
Art. 241 ZPOart. 241 CPCart. 241 CPC
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Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
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§ 40 JG
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 98 BGGart. 98 LTFart. 98 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
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