ZK2 2021 49
Präsidial
8. November 2021Deutsch9 min
1. C.________ (Gesuchsteller 1) und D.________ (Gesuchsteller 2) reichten am 30. April 2021 beim Bezirksgericht Höfe gegen A.________ GmbH folgendes Gesuch ein (Vi-act. A/I, S. 2 f.):
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 8. November 2021
ZK2 2021 49
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.
In Sachen
A.________ GmbH,
Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
1. C.________,
Gesuchsteller (1) und Beschwerdegegner,
2. D.________,
Gesuchsteller (2) und Beschwerdegegner,
beide vertreten durch Rechtsanwalt E.________,
betreffend
Beschränkung Akteneinsicht (Art. 156 ZPO)
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 22. Juli 2021, ZES 2021 244);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. C.________ (Gesuchsteller 1) und D.________ (Gesuchsteller 2) reichten am 30. April 2021 beim Bezirksgericht Höfe gegen A.________ GmbH folgendes Gesuch ein (Vi-act. A/I, S. 2 f.):
1. Die Gesuchsgegnerin sei unter Androhung der Bestrafung der Vorsitzenden der Geschäftsführung, mit Busse nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu verpflichten, innert 5 Tagen ab Urteilsdatum eine ausserordentliche Gesellschafterversammlung mit folgenden Traktanden und folgenden Beschlussanträgen einzuberufen:
- Traktandum 1: Diverse Auskunfts- und Einsichtsbegehren
- Traktandum 2: Wahlen
Beschlussantrag: Abwahl der Vorsitzenden der Geschäftsführung
Die Antragsteller beantragen der a.o. Gesellschafterversammlung, die Abwahl von J.________ als Vorsitzende der Geschäftsführung der Gesellschaft zu beschliessen.
Beschlussantrag: Neuwahl des Vorsitzenden der Geschäftsführung
Die Antragsteller beantragen der a.o. Gesellschafterversammlung die Bestellung von K.________ als Vorsitzender der Geschäftsführung der Gesellschaft zu beschliessen.
Erwägungen
2.
Als Vollstreckungsmassnahme bei Unterlassung sei gemäss Art. 236 Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 343 ZPO L.________ damit zu beauftragen, innert 5 Tagen ab Anzeige der Unterlassung durch die Gesuchsteller die ausserordentliche Gesellschafterversammlung der Gesuchsgegnerin mit den Traktanden und Beschlussanträgen gemäss Dispositivziffer 1 vorstehend per eingeschriebenen Brief an die folgenden Gesellschafter:
- D.________, mit Versand an RA E.________ und/oder RAin M.________;
- C.________, mit Versand an RA E.________ und/oder RAin M.________;
- H.________ GmbH;
einzuberufen, unter Angabe von Ort und Zeit. Als Datum für die Gesellschafterversammlung sei ein Termin anzusetzen, der frühestens 22 Tage nach dem Versand der Einladung und spätestens 30 Tage nach dem Versand der Einladung stattfindet. Als Ort sei die F.________ zu bezeichnen.
L.________ sei mit der Durchführung und Protokollierung der Generalversammlung zu beauftragen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MwSt) zulasten der Gesuchsgegnerin.
Mit Gesuchsantwort vom 20. Juni 2021 beantragte die A.________ GmbH (Gesuchsgegnerin) die Abweisung des Gesuchs, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zu Lasten der Gesuchsteller (Vi-act. A/II, S. 2).
Am 13. Juli 2021 reichten die Gesuchsteller eine Stellungnahme ein
(Vi-act. A/III), hielten vollumfänglich an ihren Rechtsbegehren vom 30. April 2021 fest und stellten im Übrigen folgende prozessuale Anträge:
1.
Es sei der Gesuchsgegnerin in Anwendung von Art. 156 ZPO keine Einsicht in das als Beilage 11 eingereichte Dokument aus dem IVA-Verfahren zu gewähren;
2.
Eventualer sei der Gesuchsgegnerin nur Einsicht in die als Beilage 12 eingereichte geschwärzte Version von Beilage 11 zu gewähren.
Mit prozessleitender Verfügung vom 22. Juli 2021 ordnete der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe (u.a.) an, dass der Gesuchsgegnerin keine Einsicht in KB 11 gewährt werde, weil dem in KB 12 abgedeckten Teil von KB 11 keine Relevanz für die vorliegende Streitigkeit zukomme und die schützenswerten Interessen des Gesuchstellers 1 tangiere; die Informationen in KB 12 würden keine schützenswerten Interessen des Gesuchstellers 1 tangieren (Dispositivziffer 2).
2.
Gegen diese verfahrensleitende Verfügung erhob die Gesuchsgegnerin (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 5. August 2021 Beschwerde mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):
1.
Die Verfügung des Bezirksgerichtes Höfe betreffend Schutzmassnahmen sei aufzuheben und der Gesuchsgegnerin Einsicht in die Beilage KB 12 abgedeckten Teil von KB 11 (fehlt in Beilagen der Gesuchsteller) ohne Schwärzungen zu gewähren.
2.
Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsteller und Beschwerdegegner.
Am 30. August 2021 reichte die Beschwerdeführerin eine zusätzliche Eingabe inkl. Beilagen ein (KG-act. 9 inkl. 9/1-2).
Die Gesuchsteller und heutigen Beschwerdegegner (nachfolgend nur Beschwerdegegner) beantragen mit Beschwerdeantwort vom 3. September 2021, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten sei, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen, und der Beschwerdeführerin keine Einsicht in die Beilage KB 11 zu gewähren; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Beschwerdeführerin. Der Beschwerde sei keine aufschiebende Wirkung zu erteilen (KG-act. 12).
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 7. September 2021 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen (KG-act. 13).
3.
Mit Beschwerde anfechtbar sind nach Art. 319 lit. b ZPO prozessleitende Verfügungen in den vom Gesetz bestimmten Fällen (Ziff. 1) oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Ziff. 2). Gemäss der kantonsgerichtlichen Praxis können nur drohende, rechtliche Nachteile, nicht aber tatsächliche Nachteile zu einem nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO führen (EGV-SZ 2014 A 3.5, E. 2.a; Kantonsgericht Schwyz, Beschlüsse ZK2 2015 52 vom 10. Februar 2016, E. 2.b; ZK2 2015 48 vom 10. Februar 2016, E. 2; vgl. auch Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A., 2017, N 7 zu Art. 319 ZPO; Dolge, Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden und anderen prozessleitenden Entscheiden, in: Dolge [Hrsg.], Zivilprozess – aktuell, PraxiZ, Band 2, 2013, S. 57 f.; Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N 12 zu Art. 319 ZPO; a.M.: Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N 15 zu Art. 319 ZPO; siehe für Beispiele Hoffmann-Nowotny, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber, ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Kommentar zu den Art. 308–327a ZPO, N 23 ff. zu Art. 319 ZPO). Als rein tatsächlicher Nachteil gilt z.B. eine allfällige Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens (Hoffmann-Nowotny, a.a.O., N 28 zu Art. 319 ZPO; Dolge, a.a.O., S. 57; Sterchi, a.a.O., N 11 zu Art. 319 ZPO m.w.H.). Der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil ist in der Beschwerdeschrift substantiiert zu behaupten und nachzuweisen (Kantonsgericht Schwyz, Beschluss ZK2 2015 48 vom 10. Februar 2016, E. 2; Dolge, a.a.O., S. 58). Es ist nicht Aufgabe des Gerichtes, von Amtes wegen Nachforschungen anzustellen und es darf einen solchen Nachteil nur annehmen, wenn er offensichtlich vorliegt (Blickenstorfer, a.a.O., N 40 zu Art. 319 ZPO).
a) Festzuhalten ist vorab, dass die Beschwerdeführerin in Nachachtung von Art. 321 Abs. 2 ZPO mit ihren zusätzlichen Ausführungen in der Eingabe vom 30. August 2021 (KG-act. 9) für die Beurteilung der Beschwerde selbst nicht zu hören ist. Davon abgesehen sind neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO), mithin die von der Beschwerdeführerin eingereichten Gründungsakten (KG-act. 9/2) unbeachtlich sind.
b) Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst geltend, es werde die Legitimation zur Prozessführung der Beschwerdegegner in Frage gestellt. Der Nachweis der tatsächlichen Berechtigung an den Anteilen der Beschwerdegegner sei nicht nur massgeblich für die Frage, wer an einer allfälligen a.o. Gesellschafterversammlung das Stimmrecht rechtswirksam ausüben könne, sondern auch und vor allem für die Klageberechtigung auf Durchführung einer a.o. Gesellschafterversammlung. Der Beschwerdeführerin drohe mithin, auf Antrag nicht Klageberechtigter zur Durchführung einer a.o. Gesellschafterversammlung verpflichtet zu werden und Beschlüsse fassen zu müssen mit weitreichenden Rechtsfolgen, die nachträglich angefochten oder klageweise unter erheblichen Kostenfolgen wieder korrigiert werden müssten. Damit setzt sich die Beschwerdeführerin nun aber gerade nicht mit der angefochtenen Verfügung auseinander. Oder anders gesagt, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, inwiefern ihr aufgrund der beschränkten Akteneinsicht – den in KB 12 abgedeckten Teil von KB 11 – ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, sondern sie wiederholt einzig die in der vorinstanzlichen Gesuchsantwort vom 20. Juni 2021 bereits in Frage gestellte Aktivlegitimation der Gesuchsteller bzw. des Gesuchstellers 1. Abgesehen davon sind die von der Beschwerdeführerin skizzierten Folgeszenarien – Verlängerung des Verfahrens oder Anhebung eines neuen Verfahrens unter erheblichen Kostenfolgen – Nachteile tatsächlicher Natur, den Art. 319 lit. b ZPO nicht erfasst. In Anbetracht dessen würde es sich gerade nicht um einen Nachteil rechtlicher Natur i.S.v. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO handeln. Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten nicht einzutreten.
4.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt ausgangsgemäss die Beschwerdeführerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. b ZPO steht den anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zu. In Beschwerdeverfahren beträgt das Honorar Fr. 180.00 bis Fr. 2‘400.00 (§ 12 GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 GebTRA). Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegner reichte keine Kostennote ein, sodass die Entschädigung in Anwendung von Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 2, 6 und 12 GebTRA ermessensweise auf pauschal Fr. 1‘200.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen ist;-
verfügt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’000.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und vom Kostenvorschuss von Fr. 1‘500.00 bezogen. Der Restbetrag von Fr. 500.00 ist der Beschwerdeführerin nach definitiver Erledigung aus der Kantonsgerichtskasse zurückzuerstatten.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegner mit Fr. 1‘200.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert ist unbestimmt.
Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt E.________ (3/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
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November 2021 kau
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Art. 156 ZPOart. 156 CPCart. 156 CPC
Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP
Art. 236 ZPOart. 236 CPCart. 236 CPC
Art. 343 ZPOart. 343 CPCart. 343 CPC
Art. 156 ZPOart. 156 CPCart. 156 CPC
Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC
Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC
EGV-SZ 2014 A 3.5
ZK2 2015 52
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Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC
Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC
Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC
Art. 308 ZPOart. 308 CPCart. 308 CPC
Art. 327a ZPOart. 327a CPCart. 327a CPC
Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC
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Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC
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Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC
Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC
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Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC
§ 12 GebTRA
§ 2 GebTRA
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§ 2 GebTRA
§ 6 GebTRA
§ 12 GebTRA
Art. 93 BGGart. 93 LTFart. 93 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
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Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF