ZK2 2021 5
Kammer
25. November 2021Deutsch83 min
B. Der Gesuchsteller wird im Weiteren verpflichtet, der Gesuchsgegnerin an ihren persönlichen Unterhalt folgende Beiträge monatlich im Voraus jeweils auf den 1. des Monats zu bezahlen:
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 25. November 2021
ZK2 2021 5 und 7
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Reto Heizmann,
Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl,
Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.
In Sachen
A.________,
Gesuchsgegnerin und Berufungsführerin,
gegen
B.________,
Gesuchsteller und Berufungsgegner,
vertreten durch Rechtsanwältin C.________,
betreffend
Vorsorgliche Massnahmen (Abänderung Eheschutz)
(Berufungen gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe vom 30. Dezember 2020, ZES 2018 653);-
hat die 2. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. A.________ (nachfolgend Gesuchsgegnerin) und B.________ (nachfolgend Gesuchsteller) heirateten im Jahre 2010. Sie sind die Eltern von D.________. Am 2. September 2013 unterzeichneten die Parteien eine Trennungsvereinbarung, welche der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe mit Verfügung vom 2. September 2013 (ZES 2012 892) genehmigte (KG-act. 35, Beilage, ZK2 2021 7). Der Gesuchsteller verpflichtete sich in der Vereinbarung insbesondere, der Gesuchsgegnerin an ihren persönlichen Unterhalt und an den Unterhalt von D.________ mit Wirkung ab 1. September 2013 Fr. 5‘800.00 pro Monat (inkl. Kinder- und Familienzulagen) zu bezahlen (Dispositivziffer 3).
a) Am 15. November 2018 reichte der Gesuchsteller am Bezirksgericht Höfe eine kurzbegründete Scheidungsklage ein und stellte gleichzeitig ein Begehren um vorsorgliche Massnahmen (Abänderung Eheschutz; Vi-act. A/I). Mit Eingabe vom 24. April 2019 modifizierte der Gesuchsteller seine Anträge betreffend vorsorgliche Massnahmen wie folgt (Vi-act. A/II):
1. Dispositiv-Ziffer 1.3 (Unterhaltsverpflichtung) der Verfügung des Bezirksgerichts Höfe vom 2. September 2013 (ZES 2012 892) sei mit Wirkung ab Eingang dieses Begehrens beim Gericht aufzuheben.
2. [Editionsanträge]
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten der Beklagten.
Dem Gesuchsteller wurde antragsgemäss mit Verfügung vom 16. August 2019 die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung bewilligt
(Vi-act. D/3).
Die Gesuchsgegnerin beantragte mit Gesuchsantwort vom 27. August 2019 die vollumfängliche Abweisung des Gesuchs unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchstellers. Zudem sei der Gesuchsteller zu verpflichten, ihr einen ersten Prozesskostenbeitrag von Fr. 15‘000.00 zu leisten, eventualiter sei ihr die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu gewähren (Vi-act. A/III).
Der Gesuchsteller hielt mit Stellungnahme vom 12. September 2019 an seinen Rechtsbegehren fest und beantragte die Abweisung des Antrages der Gesuchsgegnerin um Verpflichtung des Gesuchstellers zur Leistung eines Prozesskostenbeitrages (Vi-act. A/IV).
An der Hauptverhandlung vom 25. Februar 2020 plädierten die Rechtsvertreterinnen, worauf beide Parteien befragt wurden (Vi-act. D/5). Am 27. Mai 2020 fand die Kinderanhörung statt (Vi-act. D/8). Die Parteien reichten weitere Stellungnahmen ein (Vi-Dossier D; Vi-act. A/VI und A/VII).
Der Gesuchsgegnerin wurde antragsgemäss mit Verfügung vom 30. September 2020 die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung bewilligt (Vi-act. D/20).
Mit Verfügung vom 30. Dezember 2020 erkannte die Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe Folgendes (Vi-act. A):
1. Ziff. 3 Absatz 1 der mit Eheschutzverfügung vom 2. September 2013 im Verfahren ZES 2012 892 genehmigten Vereinbarung der Parteien wird mit Wirkung ab 1. Juli 2019 wie folgt abgeändert:
A Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt von D.________ folgende Beiträge monatlich im Voraus jeweils auf den 1. des Monats zu bezahlen:
a) Vom 1. Juli 2019 bis am 31. Dezember 2019 CHF 1’792.00
(CHF 1’023.- Barunterhalt und CHF 769.- Betreuungsunterhalt)
b) Vom 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2020 CHF 4’609.00
(CHF 1’209.- Barunterhalt und CHF 3’400.- Betreuungsunterhalt)
c) Vom 1. Juli 2020 bis 30. Juni 2021 CHF 3’434.00
(davon CHF 1’697.- Barunterhalt und CHF 1’737.- Betreuungsunterhalt)
d) Ab 1. Juli 2021 CHF 1’913.00
Es wird festgestellt, dass der Unterhaltsanspruch von D.________ in der Zeit vom 1. Juli 2019 bis am 31. Dezember 2019 im Umfang von CHF 2’501.- pro Monat ungedeckt bleibt.
Zusätzlich geschuldet sind die Kinderzulagen.
Sachverhalt
B. Der Gesuchsteller wird im Weiteren verpflichtet, der Gesuchsgegnerin an ihren persönlichen Unterhalt folgende Beiträge monatlich im Voraus jeweils auf den 1. des Monats zu bezahlen:
a) Vom 1. Juli 2019 bis 31. Dezember 2019 CHF 0.00
b) Vom1. Januar 2020 bis 30. Juni 2020 CHF 374.00
c) Vom 1. Juli 2020 bis 30. Juni 2021 CHF 790.00
d) Ab 1. Juli 2021 CHF 0.00
2.1 Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 2‘000.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. Der Kostenvorschuss von CHF 1‘500.00 wird dem Gesuchsteller nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
2.2 Die Parteien sind zur Nachzahlung der Gerichtskosten verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind.
3.1 Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
3.2 Rechtsanwältin C.________ wird als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Gesuchstellers mit CHF 5‘000.00 (inkl. MwSt. und Auslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt.
3.3 Rechtsanwältin H.________ wird als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Gesuchsgegnerin mit CHF 7‘500.00 (inkl. MwSt. und Auslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt.
3.4 Die Parteien sind zur Nachzahlung der Entschädigungen verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind.
4.-5. [Rechtsmittel, Zufertigung]
b) Dagegen erhob die zweitinstanzlich nicht mehr anwaltlich vertretene Gesuchsgegnerin am 23. Januar 2021 Berufung mit folgenden Anträgen
(KG-act. 1, ZK2 2021 5):
1. In Abänderung von Ziff. 1 A. Buchstabe d der Verfügung der Einzelrichterin des Bezirkes Höfe vom 30. Dezember 2020 (ZES 2018 653) sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, ab 1. Juli 2021 an den Unterhalt von D.________ monatlich und im Voraus jeweils auf den 1. des Monats CHF 3’434.00 zu bezahlen.
Erwägungen
2.
In Abänderung von Ziffer 1 B. Buchstabe d der Verfügung der Einzelrichterin des Bezirkes Höfe vom 30. Dezember 2020 (ZES 2018 653) sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, ab 1. Juli 2021 an meinen persönlichen Unterhalt monatlich und im Voraus jeweils auf den 1. des Monats CHF 790.00 zu bezahlen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsbeklagten.
4.
Es sei mir die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
Mit Berufungsantwort vom 11. Februar 2021 beantragte der Gesuchsgegner die vollumfängliche Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin (KG-act. 8).
Weitere (unaufgeforderte) Eingaben der Parteien datieren vom 1. März 2021 (Gesuchsgegnerin, KG-act. 10), vom 9. März 2021 (Gesuchsteller,
KG-act. 12), vom 17. März 2021 (Postaufgabedatum, Gesuchsgegnerin,
KG-act. 14), vom 25. März 2021 (Gesuchsteller, KG-act. 16), vom 29. März 2021 (Gesuchsgegnerin, KG-act. 18), vom 1. April 2021 (Gesuchsteller,
KG-act. 20), vom 6. April 2021 (Postaufgabedatum, Gesuchsgegnerin,
KG-act. 22), vom 23. April 2021 (Gesuchsteller, KG-act. 24), vom 27. April 2021 (Gesuchsteller, KG-act. 26), vom 11. Mai 2021 (Gesuchsteller,
KG-act. 28), vom 31. August 2021 (Gesuchsteller, KG-act. 35), vom 7. September 2021 (Gesuchsteller, KG-act. 37), vom 17. September 2021 (Gesuchsteller, KG-act. 39), vom 27. September 2021 (Gesuchsgegnerin, KG-act. 42), vom 29. September 2021 (Gesuchsteller, KG-act. 44) und vom 8. Oktober 2021 (Gesuchsteller, KG-act. 46).
Am 11. Oktober 2021 wurde den Parteien mitgeteilt, dass die Prozesssache am 25. Oktober 2021 in die Phase der Urteilsberatung übergehe (KG-act. 47; vgl. schon KG-act. 45).
Die Gesuchsgegnerin reichte am 11. November 2021 eine Eingabe mit zahlreichen Beilagen ein (KG-act. 52).
c) Am 25. Januar 2021 erhob auch der Gesuchsteller Berufung mit folgenden Anträgen (KG-act. 1, ZK2 2021 7):
1.
Es sei Dispositivziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Höfe vom 30. Dezember 2020 (Geschäfts-Nr. ZES 2018 653) aufzuheben und Ziffer 3 Absatz 1 der mit Eheschutzverfügung vom 2. September 2013 im Verfahren ZES 2012 892 genehmigten Vereinbarung der Parteien mit Wirkung ab 1. Juli 2019 [recte: 15. November 2018; KG-act. 12, S. 4] wie folgt abzuändern:
A. Der Berufungskläger wird verpflichtet, der Berufungsbeklagten an den Unterhalt von D.________ folgende Beiträge monatlich im Voraus jeweils auf den 1. des Monats zu bezahlen:
a) Vom 15. November 2018 bis 30. Juni 2020 [recte: 2019; KG-act. 12, S. 4] CHF 2’293.00 (CHF 1’023.00 Barunterhalt und CHF 1’270.00 Betreuungsunterhalt)
b) Vom 1. Juli 2019 bis 31. Dezember 2019 CHF 1’756.00 (CHF 1’023.00 Barunterhalt und CHF 733.00 Betreuungsunterhalt)
c) Vom 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2020 CHF 2’293.00 (CHF 1’023.00 Barunterhalt und CHF 1’270.00 Betreuungsunterhalt)
d) Vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 CHF 1’684.55 (CHF 1’303.00 Barunterhalt und CHF 381.55 Betreuungsunterhalt)
e) Ab 1. Januar 2021 CHF 0.00.
Es wird festgestellt, dass der Unterhaltsanspruch von D.________ wie folgt ungedeckt ist:
Vom 1. Juli 2019 bis 31. Dezember 2019 im Umfang von CHF 537.00 (Betreuungsunterhalt)
Vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 im Umfang von CHF 1’355.45 (Betreuungsunterhalt)
Vom 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2021 im Umfang von CHF 3’040.00 (CHF 1’303.00 Barunterhalt und CHF 1’737.00 Betreuungsunterhalt)
Ab 1. Juli 2021 besteht keine Unterdeckung mehr.
Zusätzlich geschuldet sind die Kinderzulagen.
B. Im Weiteren sei der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten an ihren persönlichen Unterhalt folgende Unterhaltsbeiträge monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zu bezahlen:
a) Vom 15. November 2018 bis 30. Juni 2020 [recte: 2019;
KG-act. 12, S. 4] CHF 2’000.00
b) Vom 1. Juli 2019 bis 31. Dezember 2019 CHF 0.00
c) Vom 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2020 CHF 34.00
d) Ab 1. Juli 2020 CHF 0.00
2.
Eventualiter sei Dispositivziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Höfe vom 30. Dezember 2020 (Geschäfts-Nr. ZES 2018 653) aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7% Mehrwertsteuer, zulasten der Berufungsbeklagten.
Zudem stellte der Gesuchsteller folgende prozessuale Anträge:
1.
Es sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenbeitrag von einstweilen CHF 7’000.00 zu bezahlen.
2.
Eventualiter sei dem Berufungskläger im Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm in der Person der Unterzeichneten eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. 7.7% Mehrwertsteuer, zulasten der Berufungsbeklagten.
Die Gesuchsgegnerin beantragte mit Berufungsantwort vom 19. Februar 2021 die Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchstellers sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (KG-act. 8).
Weitere (unaufgeforderte) Eingaben der Parteien datieren vom 3. März 2021 (Gesuchsteller, KG-act. 12), vom 9. März 2021 (Gesuchsteller, KG-act. 14), vom 17. März 2021 (Postaufgabedatum, Gesuchsgegnerin, KG-act. 16), vom 25. März 2021 (Gesuchsteller, KG-act. 18), vom 29. März 2021 (Gesuchsgegnerin, KG-act. 20), vom 1. April 2021 (Gesuchsteller, KG-act. 22), vom 6. April 2021 (Postaufgabedatum, Gesuchsgegnerin, KG-act. 24), vom 23. April 2021 (Gesuchsteller, KG-act. 26), vom 27. April 2021 (Gesuchsteller, KG-act. 28), vom 11. Mai 2021 (KG-act. 30), vom 31. August 2021 (Gesuchsteller,
KG-act. 37), vom 7. September 2021 (Gesuchsteller, KG-act. 39), vom 17. September 2021 (Gesuchsteller, KG-act. 41), vom 27. September 2021 (Postaufgabedatum, Gesuchsgegnerin, KG-act. 44), vom 29. September 2021 (Gesuchsteller, KG-act. 46) und vom 8. Oktober 2021 (Gesuchsteller,
KG-act. 48).
Am 11. Oktober 2021 wurde den Parteien mitgeteilt, dass die Prozesssache am 25. Oktober 2021 in die Phase der Urteilsberatung übergehe (KG-act. 49; vgl. schon KG-act. 47).
d) Am 4. August 2021 übersandte die Vorinstanz aufforderungsgemäss die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 2. September 2013 betreffend Eheschutz (ZES 2012 892; KG-act. 33, ZK2 2021 5 = KG-act. 35, ZK2 2021 7).
2.
Das Gericht kann zur Vereinfachung des Prozesses selbständig eingereichte Klagen vereinigen (Art. 125 lit. c ZPO). Ebenso ist eine Vereinigung für Rechtsmittelverfahren möglich. Vorausgesetzt ist, dass die zusammenzulegenden Verfahren einen engen sachlichen Zusammenhang aufweisen, vor allem haben die verschiedenen Ansprüche auf gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Gründen zu beruhen (Adrian Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., N 5 zu Art. 125 ZPO). Die Berufungen in den Verfahren ZK2 2021 5 und ZK2 2021 7 richten sich gegen dieselbe Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe vom 30. Dezember 2020 (ZES 2018 653) und befassen sich beide mit den Kindes- und Ehegattenunterhaltsbeiträgen, sodass im Wesentlichen in beiden Berufungsverfahren dieselben Fragen zu beurteilen sind. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren zu vereinigen.
3.
Die Gesuchsgegnerin stellte im Verlaufe der Berufungsverfahren verschiedene Anträge, auf die im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden kann: So ist im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren keine Vollstreckung ausstehender Unterhaltszahlungen möglich (vgl. KG-act. 14, S. 13, Antrag 3, ZK2 2021 5). Die Gesuchsgegnerin hat diese vielmehr auf dem Betreibungsweg, d.h. mit einem Betreibungsbegehren an das Betreibungsamt am Wohnsitz des Gesuchstellers (Art. 67 i.V.m. Art. Art. 46 Abs. 1 SchKG), geltend zu machen. Die Aufteilung des Vermögens (KG-act. 22, Antrag 7, ZK2 2021 5) erfolgt erst im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung im Scheidungsverfahren (Art. 120 ZGB). Das Güterrecht der Ehegatten ist nicht Gegenstand von Eheschutzverfahren bzw. Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren. Weil die Partnerin des Gesuchstellers nicht Partei des vorliegenden Verfahrens ist, kann sie nicht zur Aufnahme einer Arbeitstätigkeit verpflichtet werden (vgl. KG-act. 22, Antrag 8, ZK2 2021 5). Die Regelung und Vollstreckung des Besuchsrechts des Gesuchstellers sowie die Bezahlung eines „moralischen Schadens“ und der Kosten einer Psychotherapie waren nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung, sodass diesbezüglich auch im Rechtsmittelverfahren keine Anordnungen getroffen werden können (vgl. KG-act. 22, Anträge 3, 5 und 11). Auf die entsprechenden Anträge der Gesuchsgegnerin ist nicht einzutreten.
Dispositiv
4. Auf die zutreffenden rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz zu den Voraussetzungen einer Abänderung des Eheschutzentscheids, die auch im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren anwendbar sind (angef. Verfügung, E. 2), kann verwiesen werden (§ 45 Abs. 5 JG). Es ist unbestritten, dass sich die finanziellen Verhältnisse, insbesondere die Einkommen der Parteien, seit dem Eheschutzentscheid vom 2. September 2013 wesentlich veränderten. Die Unterhaltsbeiträge sind demnach anzupassen.
a) Im Berufungsverfahren werden neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) grundsätzlich nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Dies gilt grundsätzlich auch im Anwendungsbereich des eingeschränkten Untersuchungsgrundsatz (z.B. Art. 272 ZPO). Unterliegt das Verfahren hingegen dem uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatz, wie dies in Kinderbelangen der Fall ist (Art. 296 Abs. 1 ZPO), können die Parteien im Berufungsverfahren Noven selbst dann vorbringen, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 [Urteil BGer 5A_788/207 vom 2. Juli 2018], E. 4.2.1).
b) Der Gesuchsteller beantragte die Aufhebung der Unterhaltsverpflichtung ab Einreichung des Gesuchs am 15. November 2018 (vgl. Vi-act. A/II, Antrag Ziff. 1). Die Vorinstanz erwog, bis und mit Juni 2019 seien die Unterhaltsbeiträge offenbar bezahlt worden. Der Gesuchsteller habe Ende 2018 noch über liquide Vermögenswerte von rund Fr. 150‘000.00 verfügt. Er sei in der Lage gewesen, den geschuldeten Unterhalt bis und mit Juni 2019 aus seinem liquiden Vermögen zu bezahlen. Für diesen Zeitraum sei deshalb die Unterhaltspflicht weder zu reduzieren noch aufzuheben (angef. Verfügung, E. 3.1). Nach Feststellung des Abänderungsgrundes berechnete die Vorinstanz die Unterhaltsbeiträge ab Juli 2019 neu (angef. Verfügung, E. 5.1). Der Gesuchsteller beantragt zweitinstanzlich die Reduktion der Unterhaltsbeiträge ab 15. November 2018 (KG-act. 1 und 12, ZK2 2021 7) mit der Begründung, der Vermögensverzehr könne höchstens zur Deckung des Grundbedarfs auf bescheidenstem Niveau verlangt werden (KG-act. 1, S. 17, ZK2 2021 7).
aa) Grundsätzlich ist der Unterhalt aus dem laufenden Einkommen zu decken. Ausnahmsweise kann auf die Substanz des Vermögens gegriffen werden, wenn die Mittel für die Deckung des Unterhalts nicht ausreichen. Ob und in welchem Umfang es zumutbar erscheint, Vermögen für den laufenden Unterhalt einzusetzen, ist anhand sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Zu diesen Umständen gehören die Bedeutung des anzugreifenden Vermögens, die Funktion und Zusammensetzung desselben sowie das Ausmass des Vermögensverzehrs hinsichtlich des Umfangs und der Dauer, aber auch das Verhalten, das zur Herabsetzung der Eigenversorgungskapazität führte. Zum Verzehr infrage kommt in erster Linie liquides oder relativ einfach liquidierbares Vermögen (zur Publ. vorgesehenes Urteil BGer 5A_582/2018 vom 1. Juli 2021, E. 6.1.1-6.1.3 mit div. Hinw.). Je nach Höhe des Vermögens kann dieses zur Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums oder aber des über das familienrechtliche Existenzminimum hinausgehenden gebührenden Unterhalts bzw. des zuletzt gelebten Standards herangezogen werden (zur Publ. vorgesehenes Urteil BGer 5A_582/2018 vom 1. Juli 2021, E. 6.1.6). Sodann sind auch die Grösse des Vermögens und die Höhe des zugemuteten Vermögensverzehrs ins Verhältnis zur (voraussichtlichen) Dauer des letzteren zu setzen. Je kürzer die Dauer des zugemuteten Vermögensverzehrs, desto höher kann der monatlich dem Vermögen zu entnehmende Beitrag sein (zur Publ. vorgesehenes Urteil BGer 5A_582/2018 vom 1. Juli 2021, E. 6.1.7).
bb) Die Unterhaltsbeiträge gemäss ursprünglichem Eheschutzentscheid vom 2. September 2013 von total Fr. 5‘800.00 (inkl. Kinderzulage) wurden unbestrittenermassen aufgrund eines monatlichen Nettoeinkommens des Gesuchstellers von Fr. 16‘1665 festgelegt (Vi-act. A/II, S. 5; Vi-act. A/III, S. 7). Nach zwei Kündigungen durch den jeweiligen Arbeitgeber und dem Bezug von Arbeitslosentaggeldern (vgl. detailliert unten E. 6.c) nahm der Gesuchsteller im April 2018 seine selbständige Erwerbstätigkeit mit der Unternehmung „G.________ GmbH“ auf (Vi-act. A/II, S. 5). Im Jahr 2018 zahlte sich der Gesuchsteller unbestrittenermassen keinen Lohn aus (Vi-act. A/II, S. 34;
Vi-act. A/III, S. 10 f.), im Jahr 2019 lag das monatliche Nettoeinkommen bei Fr. 5‘756.42 (Vi-act. KB 2 zur HV; Vi-act. D/5, Fragen 4-6; s.u. E. 6.c). Damit konnte er ab Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit die Unterhaltsbeiträge offensichtlich nicht mehr aus seinem Einkommen leisten. Der Gesuchsteller bezahlte diese aber unbestrittenermassen bis Ende Juni 2019 in der festgelegten Höhe (Vi-act. A/III, S. 13 und Vi-act. A/IV, S. 12; Aussage Gesuchsteller: Vi-act. D/5, S. 16, Frage 18), was bedeutet, dass er hierfür auf sein Vermögen zurückgreifen musste. Ende 2018 betrug sein Wertschriftenvermögen gemäss Steuererklärung 2018 total Fr. 274‘714.00 (Vi-act. KB 1 zur HV, S. 8). Allerdings sind die beiden Mietzinsdepots sowie das Konto betreffend die selbstbewohnte Stockwerkeigentumswohnung nicht liquidierbar, sodass sie unberücksichtigt zu bleiben haben. Die beiden Konti der „G.________ GmbH“ dienen dem laufenden Geschäft, weshalb auch diese Vermögen auszuklammern sind. Damit verfügte er per Ende 2018 über ein Vermögen von Fr. 148‘072.00. Im ersten Halbjahr 2019 war der Gesuchsteller zu Unterhaltszahlungen von total Fr. 34‘800.00 (Fr. 5‘800.00 x 6 Monate) verpflichtet. Nach deren Abzug verblieb ihm per 1. Juli 2019 ein Restvermögen von Fr. 113‘272. Entgegen seiner Darstellung musste der Gesuchsteller damit nicht sämtliches Vermögen zur Begleichung der Unterhaltsbeiträge verbrauchen, auch wenn er den gemäss Eheschutzentscheid festgelegten gebührenden Unterhalt zahlte. Der Gesuchsteller nahm mit dem Gang in die Selbständigkeit in Kauf, dass er zur Begleichung der Unterhaltsbeiträge mindestens für den Zeitraum der Aufbauphase seiner Unternehmung Vermögen aufwenden musste. Insbesondere im Hinblick darauf, dass die finanziellen Verhältnisse beider Parteien ab 2018 sehr knapp waren, dass im Unterhaltsrecht der Grundsatz gilt, wonach die vorhandene Arbeitskapazität umfassend auszuschöpfen ist (zur Publ. vorgesehenes Urteil BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 7.4), und dass dem Gesuchsteller ein Restvermögen verblieb, war die Zeitdauer des Vermögensverzehrs von April 2018 bis Juni 2019 nicht unzumutbar. Die Berufung des Gesuchstellers ist in diesem Punkt abzuweisen und die Unterhaltsbeiträge sind nachfolgend ab 1. Juli 2019 zu berechnen.
5. In eherechtlichen Verfahren sind die Kindes- und Ehegattenunterhaltsbeiträge gemeinsam zu berechnen. Liegt hinsichtlich einer Unterhaltsberechnung ein Abänderungsgrund vor, sind auch die übrigen Berechnungselemente, die dem abzuändernden Entscheid zugrunde lagen, auf den neuesten Stand zu bringen. Diese Aktualisierung setzt nicht voraus, dass die Anpassungen, die das Gericht in den anderen Positionen vornimmt, ebenfalls den Tatbestand der Veränderung der Verhältnisse erfüllen. Die beschriebene Regel, die das Bundesgericht in seiner Praxis betreffend die Abänderung des nachehelichen Unterhalts entwickelte (BGE 138 III 289, E. 11.1.1, mit Hinweisen), gilt auch für Abänderungen von Massnahmen während des hängigen Scheidungsverfahrens (s. Urteil BGer 5A_1003/2014 vom 26. Mai 2015, E. 3; zum Ganzen: Urteil BGer 5A_948/2016 vom 22. Dezember 2017, E. 3). Wurden in einem eherechtlichen Verfahren gleichzeitig Kindes- und Ehegattenunterhaltsbeiträge festgelegt, muss folglich bei Vorliegen eines Abänderungsgrundes für den Kindesunterhalt auch der Ehegattenunterhalt neu berechnet werden.
Bei vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren wird der Kindesunterhalt gleich wie im Eheschutzverfahren nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses bemessen (Art. 133 Abs. 1 Ziff. 4 bzw. Art. 176 Abs. 3 ZGB). Gemäss revidiertem Recht wird der Unterhalt des Kindes durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Der gebührende Unterhalt soll den spezifischen Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen (Art. 285 Abs. 1 ZGB; BBl 2013 529 ff., S. 571-573) und wird durch Pflege und Erziehung (sog. Naturalunterhalt) sowie durch Geldleistung erbracht. Der geldwerte Unterhaltsbeitrag beinhaltet in Form des Barunterhalts die direkten Kinderkosten (z.B. Ernährung, Unterkunft, Bekleidung, Drittbetreuungskosten) und in Form des Betreuungsunterhalts den für die Pflege und Erziehung der Kinder investierten Zeitaufwand des betreuenden Elternteils, welcher zu einem verminderten Beschäftigungsgrad führt (BBl 2013 529 ff., S. 540).
Ausgangspunkt für die Unterhaltsberechnung sind stets die konkreten Bedürfnisse des Kindes (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Sodann sind die Lebensstellung und die Leistungsfähigkeit der Eltern zu berücksichtigen (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Die Leistungsfähigkeit ist das wirtschaftliche Potenzial, welches nach Deckung des notwendigen Eigenbedarfs übrig bleibt, d.h. das Resultat einer Gegenüberstellung des Bedarfs und des Nettoeinkommens (Gmünder, a.a.O., N 3 zu Art. 285 ZGB; BGE 128 III 161, E. 2.c.aa; Urteil BGer vom 6. März 2017, 5A_399/2016, 5A_400/2016, E. 4.2). Die unterhaltsverpflichtete Person ist nur insofern leistungsfähig, als ihr das betreibungsrechtliche Existenzminimum verbleibt (BGE 135 III 66, 137 III 59, E. 4.2.1). Unter den Eltern gilt das Prinzip der verhältnismässigen Belastung (Gmünder, a.a.O., N 5 zu Art. 285 ZGB).
6. Zum Einkommen des Gesuchstellers erwog die Vorinstanz, im Jahr 2019 habe sich dieser ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 756.00 sowie eine monatliche Rate aus dem Kontokorrentkredit an die G.________ GmbH von Fr. 5‘000.00 ausgezahlt, d.h. insgesamt Fr. 5‘756.00 (angef. Verfügung, E. 3.2). Der Gesuchsteller vermöge seine Suchbemühungen um eine Anstellung für die Zeit bis Ende November 2017 rechtsgenügend zu substantiieren. Dass er sich seit Ende 2017 um eine Arbeitsstelle bemüht habe, behaupte er hingegen nicht (angef. Verfügung, E. 3.4). Die G.________ GmbH habe ihren Betrieb im März/April 2018 aufgenommen. Bis Ende 2019 sei es dem Gesuchsteller nicht gelungen, ein auch nur den eigenen Bedarf annähernd deckendes Einkommen aus dem Unternehmen zu generieren. Er habe seinen Lebensunterhalt bis zur Verhandlung vom 25. Februar 2020 aus dem Vermögen finanziert. Der Versuch, sich als Selbständigerwerbender eine neue Existenz aufzubauen, müsse unter dem Aspekt der Unterhaltspflicht insbesondere für den minderjährigen Sohn als gescheitert betrachtet werden. Es hätte spätestens ab Mitte 2019 erwartet werden dürfen, dass er die Suche nach einer bezahlten unselbständigen Arbeit in der Finanz- oder anderen Branche wiederaufnehme. Es seien keine Umstände geltend gemacht worden, welche dies als in objektiver Hinsicht nicht hätte zumutbar erscheinen lassen (angef. Verfügung, E. 3.5). Ab Januar 2020 sei dem Gesuchsteller ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Es erscheine angemessen, von einer Tätigkeit in der Finanzbranche auszugehen. Anhand des statistischen Lohnrechners des Bundes („Salarium“) und nach Abzug von 17 % Sozialversicherungsbeiträgen errechnete die Vorinstanz ein monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 9‘210.00 (angef. Verfügung, E. 3.6).
a) Der Gesuchsteller macht geltend, ein hypothetisches Einkommen könne grundsätzlich nicht rückwirkend angerechnet werden und es sei eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen. Ein unredliches Verhalten, das ein Abweichen von diesen Grundsätzen rechtfertige, werde ihm nicht vorgeworfen. Die Vorinstanz habe nicht dargetan, weshalb er nun, wenn er das Kaffeegeschäft aufgegeben hätte, ab Mitte 2019 wieder effektive Chancen auf dem Arbeitsmarkt hätte haben sollen, nachdem er von Januar 2017 bis Ende 2017, mithin während zweier Jahre, erfolglos alles Zumutbare unternommen habe, um wieder eine Stelle zu finden. Es fehle an der effektiven Möglichkeit, ein höheres als das effektive Einkommen zu erzielen, weshalb die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens nicht zulässig sei. Die Vorinstanz scheine die Zumutbarkeit und die tatsächliche Möglichkeit der Erzielung eines hypothetischen Einkommens zu vermischen. Aufgrund der Corona-Pandemie seien seine Chancen, eine Arbeitsstelle zu finden, kleiner als 2016 und 2017. Auch das RAV habe die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit unterstützt. Bei der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit sei es normal, dass der Aufbau eines Geschäfts zwei bis drei Jahre in Anspruch nehme. Auch im Jahr 2020 habe er im Wesentlichen von der Rückzahlung des Kontokorrents und des Darlehens an die GmbH gelebt. Mittlerweile verfüge er über kein Vermögen mehr. Ein weiterer Vermögensverzehr sei nicht möglich. Ab dem 1. Januar 2021 betrage sein tatsächliches Einkommen Fr. 756.00 pro Monat (KG-act. 1, S. 6-9, ZK2 2021 7).
b) Bei der Festsetzung der zu leistenden Unterhaltsbeiträge ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen der unterhaltspflichtigen Person auszugehen (BGE 137 III 118, E. 2.3; BGer 5A_299/2012 vom 21. Juni 2012, E. 3.2; BGE 128 III 4, E. 4.a). Ein höheres, hypothetisches Einkommen kann angerechnet werden, sofern dessen Erreichung zumutbar und möglich ist (BGE 143 III 233, E. 3.2; BGer 5A_299/2012 vom 21. Juni 2012, E. 3.2; BGE 137 III 118, E. 2.3; vgl. BGE 128 III 4, E. 4.a; vgl. auch BGer 5A_21/2012 vom 3. Mai 2012, E. 3.3; vgl. Schwander, in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 5. A., Basel 2014, N 4 zu Art. 176 ZGB). Damit ein höheres Einkommen als das tatsächlich erzielte angerechnet werden kann, genügt es mithin nicht, dass der betroffenen Person weitere Anstrengungen zugemutet werden können. Vielmehr muss es auch möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein höheres Einkommen zu erzielen. Wo die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt, muss eine solche mithin ausser Betracht bleiben (BGE 143 III 233, E. 3.2; BGE 128 III 4, E. 4.a; BGer 5A_299/2012 vom 21. Juni 2012, E. 3.2). Folglich kommt die rückwirkende Anrechnung eines höheren Einkommens als des tatsächlich erzielten nicht in Frage, wenn es an der realen Möglichkeit der rückwirkenden Einkommenserzielung fehlt (Urteil BGer 5A_184/2015 vom 22. Januar 2016, E. 3.2). Deshalb ist der nicht oder nur teilweise berufstätigen Person eine nach ihrem Zweck und den Umständen angemessene Übergangsphase zuzugestehen, wenn sie verpflichtet wird, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder auszudehnen (BGE 129 III 417, E. 2.2; vgl. Schwander, a.a.O., N 3 zu Art. 176 ZGB; vgl. Isenring/Kessler, a.a.O., N 24 zu Art. 163 ZGB; Six, a.a.O., Rz. 2.154).
c) Im Zeitpunkt des ursprünglichen Eheschutzentscheides erzielte der Gesuchsteller als Equity Specialist und Investment Advisor bei der I.________ (Vi-act. KB 5, S. 3) unbestrittenermassen ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 16‘166.65 (Vi-act. A/II, S. 5; Vi-act. A/III, S. 7). Ende Juli 2014 wurde er infolge einer Restrukturierung entlassen. Vom 10. November 2014 bis am 31. Juli 2016 arbeitete der Gesuchsteller bei der J.________. Auch aus diesem Arbeitsverhältnis wurde er entlassen (Vi-act. A/II, S. 5; Vi-act. A/III, S. 7 f.). Von September 2016 bis März 2018 bezog der Gesuchsteller Arbeitslosentaggelder (vgl. Vi-act. A/II, S. 5; im Januar und Februar 2018 je ca. Fr. 9‘400.00 netto: ALV-Bescheinigung in der Steuererklärung 2018,
Vi-act. KB 1 zur HV). Im April 2018 nahm der Gesuchsteller mit der Unternehmung „G.________ GmbH“ seine selbständige Erwerbstätigkeit in einem Kaffeeladen auf (zum Ganzen: Vi-act. A/II, S. 5, 34). Der Gesuchsteller ist der einzige Gesellschafter und Geschäftsführer der G.________ GmbH (Handelsregisterauszug gemäss Vi-act. A/II, S. 35 bei den Akten des Scheidungsverfahrens; vgl. https://zh.chregister.ch/cr-portal/auszug/auszug.xhtml?uid=CHE-zz).
Gemäss Lohnausweis 2019 überwies die G.________ GmbH dem Gesuchsteller einen Nettolohn von Fr. 9‘077.00, d.h. monatlich Fr. 756.42
(Vi-act. KB 2 zur HV). Zusätzlich liess sich der Gesuchsteller monatlich Fr. 5‘000.00 als Rückzahlungsrate überweisen (Aussage Beschuldigter:
Vi-act. D/5, Fragen 4-6). Dabei handelt es sich gemäss seinen Angaben um die Rückzahlung des Kontokorrentguthabens und eines Darlehens an die GmbH (KG-act. 1, S. 8, ZK2 2021 7). Im Jahr 2019 erzielte der Gesuchsteller somit ein monatliches Nettoeinkommen von total Fr. 5‘756.42.
Der Gesuchsteller macht selber geltend, dass er im Jahre 2020 – analog zum Jahre 2019 – von der Rückzahlung seines Kontokorrents von Fr. 9‘282.12 per 31. Dezember 2019 und seines Darlehens an die GmbH von Fr. 50‘000.00 per 31. Dezember 2019 gelebt habe (KG-act. 1, S. 8, ZK2 2021 7). Der eingereichten Bilanz per 31. Dezember 2019 (KG-act. 1/3, ZK2 2021 7) sind die entsprechenden Beträge des Kontokorrents (Position 21600, S. 2 der Bilanz) und des Darlehens (Pos. 24800, S. 2 der Bilanz) zu entnehmen. Verteilt auf zwölf Monate betrugen die Raten monatlich Fr. 4‘940.15. Es kann angenommen werden, dass sich der Gesuchsteller wie im Jahre 2019 ein Nettoeinkommen von monatlich Fr. 756.42 auszahlen liess, wovon auch der Gesuchsteller auszugehen scheint (vgl. KG-act. 1, S. 18, ZK2 2021 7). Damit ergibt sich ein monatliches Einkommen von Fr. 5‘696.57.
Für das angebrochene Jahr 2021 sind keine Einkommensbelege vorhanden. Die Rückzahlungen aus dem Kontokorrent und dem Darlehen an die GmbH werden zu diesem Zeitpunkt aufgebraucht sein. Hingegen ist zu erwarten, dass sich der Gesuchsteller mindestens das im Jahre 2019 ausgezahlte Nettoeinkommen von monatlich Fr. 756.42 wird auszahlen können, wovon er auch selber ausgeht (KG-act. 1, S. 9, ZK2 2021 7).
Der Gesuchsteller erzielte demnach die folgenden, für die Unterhaltsberechnung relevanten, effektiven Nettoeinkommen pro Monat:
2019 Fr. 5‘756.42
2020 Fr. 5‘696.57
2021 Fr. 756.42
Die Behauptung der Gesuchsgegnerin, der Gesuchsteller führe ein luxuriöses Leben (vgl. KG-act. 16, S. 12), ist nicht belegt. Den Akten sind keine entsprechenden Hinweise zu entnehmen. Insbesondere die Instagram-Fotos, welche die Gesuchsgegnerin erstinstanzlich einreichte (vgl. Vi-act. D/16, Beilagen), sind nicht geeignet, nachzuweisen, dass der Gesuchsteller und dessen Partnerin ein Luxusleben führen sollen. Es ist unklar, in welchem Zusammenhang die Aufnahmen entstanden. Die Gegenbehauptung des Gesuchstellers, wonach vor allem die Eltern seiner Partnerin z.B. die Spa-Aufenthalte, das Golfspiel der Partnerin und ein Fotoshooting zahlten (vgl. Vi-act. D/19, S. 5 ff.), erscheint ebenso plausibel. Lediglich aufgrund der Fotos kann nicht angenommen werden, der Gesuchsteller erziele ein höheres als das ausgewiesene Einkommen.
d) Die effektiv erzielten Einkommensbeträge, die der Gesuchsteller als Selbständigerwerbender erzielte, liegen erheblich tiefer als der bis im Juli 2016 erzielte Lohn als Bankangestellter. Bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit ist zwar mit zwei bis drei Jahren zu rechnen, bis ein volles Erwerbseinkommen erzielt werden kann. Stellt sich aber heraus, dass das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit voraussichtlich auch nach einer Übergangsfrist nicht das Niveau erreicht, das ein Ehegatte in einer Anstellung effektiv erzielen könnte, ist ein hypothetisches Einkommen anzurechnen (Six, Eheschutz, 2. A., Bern 2014, Rz. 2.149). Der Gesuchsteller macht geltend, er habe nach der Entlassung im Jahre 2016 trotz intensiver Bemühungen keine mit der vorherigen Erwerbstätigkeit vergleichbare Anstellung gefunden, weshalb ihm der Weg in die Selbständigkeit als einzige Verdienstmöglichkeit verblieben sei. Deshalb sei ihm ab 1. Januar 2021 das effektiv erzielte Einkommen von Fr. 756.00 pro Monat bei der G.________ GmbH anstelle eines hypothetischen Einkommens als Angestellter anzurechnen (KG-act. 1, S. 9, ZK2 2021 7).
e) Der Gesuchsteller reichte 631 Beilagen ein, datiert im Zeitraum vom 12. Januar 2016 bis am 24. November 2017, die seine Suchbemühungen für eine Anstellung darlegen sollen (Vi-act. KB 5-635). Dies sind während etwa 22 Monaten durchschnittlich 28 Bewerbungen pro Monat. Ein sehr grosser Teil der Bewerbungen erfolgte an nationale, regionale und internationale (Privat-)Banken (z.B. K.________: Vi-act. KB 11, 26; L.________: Vi-act. KB 20; M.________: Vi-act. KB 55; N.________: Vi-act. KB 60 und 77). Dazu kommen einige Vermögensverwaltungsunternehmen, Versicherungen
(z.B. O.________: Vi-act. KB 121; P.________: Vi-act. KB 303; Q.________:
Vi-act. KB 345) und Bewerbungen in anderen Branchen (z.B. R.________ AG: Vi-act. KB 297; S.________ AG: Vi-act. KB 296; T.________: Vi-act. KB 313; U.________: Vi-act. KB 328; V.________: Vi-act. KB 330; W.________:
Vi-act. KB 351; X.________ AG: Vi-act. KB 362; Y.________: Vi-act. KB 395). Der Gesuchsteller scheint auch die Hilfe von Stellenvermittlungsunternehmen in Anspruch genommen zu haben (z.B. Z.________: Vi-act. KB 75, 130, 270, 364, 440). Als Grund für die Absage wird bei einigen Fällen genannt, dass andere Kandidaten besser zum Bewerbungsprofil passen oder der angeschriebene Arbeitgeber derzeit keine den Fähigkeiten und Erfahrungen des Gesuchstellers entsprechende Stellen zu vergeben habe. Damit ist glaubhaft dargelegt, dass sich der Gesuchsteller über einen längeren Zeitraum von fast zwei Jahren hinreichend bemühte, eine Anstellung mit einem dem letzten Einkommen vergleichbaren Lohn zu erlangen.
Ab 25. November 2017 sind keine Bewerbungen mehr vorhanden. Anscheinend plante er danach die Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit. So richtete das Amt für Arbeit dem Gesuchsteller bereits vom 30. Oktober 2017 bis am 28. Dezember 2017 Taggelder während der Planungsphase zur Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit aus (Vi-act. KB 636). Die G.________ GmbH wurde am 11. Januar 2018 im Handelsregister eingetragen https://zh.chregister.ch/cr-portal/auszug/auszug.xhtml?uid=CHEzz abgerufen am 20. August 2021). Gemäss eigenen Angaben nahm die G.________ GmbH ihre Tätigkeit im April 2018 auf (Vi-act. A/II, S. 34). Das Unternehmen scheint selbst nach drei Jahren nicht derart wirtschaftlich zu laufen, dass sich der Gesuchsteller einen auch nur annähernd angemessenen Lohn auszahlen könnte. Mit dem monatlich ausgezahlten Lohn von Fr. 756.00 kann er bei Weitem nicht einmal sein eigenes betreibungsrechtliches Existenzminimum decken. Selbst in einer Tieflohntätigkeit ohne entsprechende Ausbildung
(z.B. Service, Bürohilfe) würde er mehr verdienen. Die selbständige Tätigkeit muss daher als gescheitert angesehen werden. Im Familienrecht, insbesondere im Zusammenhang mit dem Kindesunterhalt, gilt der Grundsatz, dass die vorhandene Arbeitskapazität umfassend auszuschöpfen ist (Anstrengungspflicht), auch wenn dadurch die Freiheit der persönlichen Lebensgestaltung und der Realisierung beruflicher Wunschvorstellungen eingeschränkt wird. Die Grenze der Anstrengungspflicht besteht darin, dass der betroffenen Person kein unzumutbares, hypothetisches Einkommen angerechnet werden darf, welches sie in der Realität nicht erzielen könnte (zur Publ. vorgesehenes Urteil BGer 5A_311/2019 vom 11. Novemer 2020, E. 7.4). Demnach ist zu bestimmen, welche Tätigkeit dem Gesuchsteller zumutbar ist und welches Einkommen er damit erzielen könnte.
f) Der Gesuchsteller ist derzeit 46 Jahre alt. Er erlangte 1997 einen Master of Arts der University of St. Andrews in Französisch und Deutsch. 1998 verlieh ihm die University of Oxford ein Master’s degree in deutscher Sprache und Literatur. Zusätzlich verfügt er über ein Zertifikat als Executive Master of Business Administration (MBA) in Finance (Ausdruck des LinkedIn-Profils des Gesuchstellers: Vi-act. D/22.20). Der Gesuchsteller arbeitete zunächst während zweier Jahre als Finanzjournalist in London und Bonn (Vi-act. KB 5, S. 3). Daraufhin war er in verschiedenen Funktionen im Finanzbereich in London, Genf, Moskau und zuletzt ab 2010 bei AA.________ in Zürich tätig (z.B. Assistant Portfolio Manager, Equity Analyst, Business Consultant, Investment Advisor; Vi-act. D/22.20). Englisch ist seine Muttersprache, er spricht fliessend Französisch, Deutsch sowie Russisch und verfügt über Basiskenntnisse in Spanisch (z.B. Vi-act. KB 5, S. 3).
g) Wie bereits festgestellt, ist es dem Gesuchsteller nicht möglich, eine den bisherigen Anstellungen im Finanzbereich vergleichbare Anstellung zu finden. Bei den eingereichten Bewerbungen fällt jedoch auf, dass keine Stellenausschreibungen vorhanden sind. Somit kann nicht beurteilt werden, ob sich der Gesuchsteller auch auf Stellen mit geringeren Anforderungen bewarb. Es wäre ihm durchaus zumutbar, eine weniger anspruchsvolle Tätigkeit im administrativen Bereich auszuüben, auch wenn sich dadurch eine Lohneinbusse ergäbe, zumal das Einkommen immer noch wesentlich höher wäre als derzeit mit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit. Mangels anderer Hinweise in den Bewerbungsabsagen ist davon auszugehen, dass dem Gesuchsteller die Erlangung einer derartigen Anstellung tatsächlich möglich wäre. Seine Sprachkenntnisse werden bei Bewerbungen vorteilhaft sein, auch wenn er nicht über ein Lehrdiplom verfügt. Im Hinblick auf die Ausbildung und die Berufserfahrungen des Gesuchstellers erweist es sich als schwierig, ein bestimmtes Berufsprofil festzulegen. Der Gesuchsteller wird sich auf sehr verschiedene Stellenausschreibungen bewerben müssen. Als zumutbar erscheinen die folgenden Profile gemäss statistischem Lohnrechner des Bundesamtes für Statistik („Salarium“):
Profil 1
Region: Zürich
Branche: Finanzdienstleistungen
Berufsgruppe: Allgemeine Büro- und Sekretariatskräfte
Stellung im Betrieb: ohne Kaderfunktion
Wochenstunden: 42
Ausbildung: ohne abgeschlossene Berufsausbildung
Alter: 46
Dienstjahre: 0
Unternehmensgrösse: 20-49 Beschäftigte
12/13. Monatslohn: 13. Monatslohn
Sonderzahlungen: Nein
Monats-/Stundenlohn: Monatslohn
Zentralwert für Aufenthalter (Kat. B): Fr. 7’917.00 brutto
Profil 2
Region: Zürich
Branche: Mit Finanz- und Versicherungsdienstl. verbundene Tätigkeit
Berufsgruppe: Nicht akademische betriebswirtsch. und kaufm. Fachkräfte
Stellung im Betrieb: ohne Kaderfunktion
Wochenstunden: 42
Ausbildung: ohne abgeschlossene Berufsausbildung
Alter: 46
Dienstjahre: 0
Unternehmensgrösse: 20-49 Beschäftigte
12/13. Monatslohn: 13. Monatslohn
Sonderzahlungen: Nein
Monats-/Stundenlohn: Monatslohn
Zentralwert für Aufenthalter (Kat. B): Fr. 8’112.00 brutto
Profil 3
Region: Zürich
Branche: Versicherungen, Pensionskassen (ohne Sozialversicherung)
Berufsgruppe: Allgemeine Büro- und Sekretariatskräfte
Stellung im Betrieb: ohne Kaderfunktion
Wochenstunden: 42
Ausbildung: ohne abgeschlossene Berufsausbildung
Alter: 46
Dienstjahre: 0
Unternehmensgrösse: 20-49 Beschäftigte
12/13. Monatslohn: 13. Monatslohn
Sonderzahlungen: Nein
Monats-/Stundenlohn: Monatslohn
Zentralwert für Aufenthalter (Kat. B): Fr. 8’058.00 brutto
Auch wenn es sich um Berufe in der (erweiterten) Finanzbranche handelt, kommen die Profile trotzdem der Ausbildung und Erfahrung des Gesuchstellers am nächsten. Um den eher schwierigen Umständen Rechnung zu tragen, wurde das Kriterium „ohne abgeschlossene Berufsausbildung“ verwendet und keine Dienstjahre angerechnet. Folglich erweist sich ein Bruttolohn von rund Fr. 8‘000.00 als angemessen. Nach Abzug von schätzungsweise 15 % Sozialversicherungsbeiträgen ergibt sich ein monatliches Einkommen von netto Fr. 6‘800.00.
h) Eine rückwirkende Anrechnung des hypothetischen Einkommens ist nicht angebracht, weil der Gesuchsteller keine Möglichkeit hat, sein Einkommen – auch nicht aus Vermögen – rückwirkend zu erhöhen. Indessen musste ihm bereits bei Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit bewusst sein, dass er seine Arbeitskraft im Hinblick auf seine Unterhaltspflichten voll auszuschöpfen hat. Dass die selbständige Erwerbstätigkeit kein angemessenes Einkommen abwirft, war spätestens im Verlaufe des Jahres 2020 ersichtlich. Vor diesem Hintergrund ist ihm eine kurze Übergangsfrist bis Ende 2021 zu gewähren und ab 1. Januar 2022 das hypothetische Einkommen von netto Fr. 6‘800.00 anzurechnen.
Wird dem Gesuchsteller ab 1. Januar 2022 ein hypothetisches Einkommen angerechnet, ist es für die Unterhaltsberechnung nicht relevant, dass das Mietverhältnis für sein Kaffeegeschäft per 30. Juni 2022 beendet wird
(KG-act. 35/3).
7. Zum Einkommen der Gesuchsgegnerin erwog die Vorinstanz, im Zeitpunkt des Abschlusses der Trennungsvereinbarung habe sie sich Vollzeit der Betreuung des damals zwei Jahre und drei Monate alten Sohnes gewidmet. Bei Einreichung der Scheidungsklage am 15. November 2018 sei der Sohn knapp siebeneinhalb Jahre alt und eingeschult gewesen. Spätestens ab diesem Zeitpunkt sei mit einer Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens nicht mehr zu rechnen gewesen (angef. Verfügung, E. 4.1) und der anwaltlich vertretenen Gesuchsgegnerin habe bewusst sein müssen, dass von ihr grundsätzlich die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in einem 50 %-Pensum erwartet werde (angef. Verfügung, E. 4.2). Die Gesuchsgegnerin habe inzwischen die notwendige Deutschprüfung bestanden und gehe selber davon aus, dass sie einigermassen zeitnah eine Zulassung als Assistenzärztin erhalte. Das Gericht gehe davon aus, dass sie spätestens per 1. Juli 2021 eine Stelle als Assistenzärztin antreten könne. Der Sohn werde dann zehn Jahre alt sein, sodass aufgrund des Schulstufenmodells von der Gesuchsgegnerin zu erwarten wäre, dass sie einer Erwerbstätigkeit von 50 % nachgehe. Stellenangebote für Assistenzärzte seien aber regelmässig mit einem Pensum von mindestens 80 % ausgeschrieben. Die Gesuchsgegnerin werde kaum darum herumkommen, mindestens 80 % zu arbeiten. Gemäss dem Lohnrechner Salarium betrage der Lohn anhand der erwähnten Kriterien bei einem 80 %-Pensum und nach Abzug von 17 % Sozialversicherungsbeiträgen netto Fr. 5‘910.00 pro Monat (angef. Verfügung, E. 4.3). Die Gesuchsgegnerin wisse seit Ende 2018, dass von ihr die Aufnahme einer (Teilzeit-)Erwerbstätigkeit erwartet werde. Dass sie sich durchgehend um eine Arbeitsstelle bemüht hätte, werde weder substantiiert behauptet noch belegt. Gemäss Aussage an der Verhandlung sei davon auszugehen, dass sie sich seit November 2019 gerade nicht mehr um eine Anstellung bemüht habe, was aber zu erwarten gewesen wäre. Die Gesuchsgegnerin behaupte nicht, aus gesundheitlichen Gründen an der Arbeitssuche verhindert gewesen zu sein. Die Corona-Pandemie dürfte die Stellensuche besonders im Frühling 2020 erschwert, jedoch nicht gänzlich verunmöglicht haben. Es erscheine angemessen, der Gesuchsgegnerin mit Wirkung ab 1. Juli 2020 ein mit Fr. 2‘000.00 pro Monat (netto) bescheidenes, hypothetisches Einkommen auf der Basis einer 50 %-Anstellung anzurechnen. Die rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ohne Übergangsfrist rechtfertige sich, weil der Gesuchsgegnerin spätestens mit Einleitung des Scheidungsverfahrens im Jahr 2018 und nach dannzumal rund sechsjähriger Trennungszeit die Pflicht zur Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit bewusst gewesen und ihr genügend Zeit verblieben sei, sich entsprechend zu organisieren (angef. Verfügung, E. 4.4).
a) Die Gesuchsgegnerin macht geltend, es gebe keinen hinreichenden sachlichen Grund, vom Schulstufenmodell abzuweichen und von ihr, obwohl der Sohn noch nicht in die Sekundarstufe I eingetreten sei, ein 80 %-Pensum zu verlangen. Die Annahme, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit von 50 % als Assistenzärztin sei unrealistisch, weil Stellenangebote für Assistenzärzte regelmässig in einem Pensum von mindestens 80 % ausgeschrieben seien, sei kein ausreichender Grund. Der Sohn leide zudem an einem andrenogenitalen Syndrom, das sein Immunsystem beeinträchtige. Die Betreuung des Sohnes erfordere überdurchschnittlich viel zeitlichen und emotionalen Aufwand. Müsste sie einem 80 %-Pensum nachgehen, ginge dies zulasten des Sohnes (KG-act. 1, S. 3, ZK2 2021 5). Am 12. Januar 2021 sei ihr Diplom in der Schweiz anerkannt worden. Sie habe sich intensiv in verschiedenen Spitälern beworben, könne sich aber nicht mehr weiter bewerben, weil sie weder Computer noch Internet oder Natel habe (KG-act. 10, ZK2 2021 5).
b) Die Gesuchsgegnerin verfügt über ein Diplom der staatlichen medizinischen Universität Wolgograd vom 24. Juni 2005 in Humanmedizin
(Vi-act. BB 8) und ein Zeugnis der gleichen Universität vom 11. Juli 2006 über die Absolvierung eines praktischen Jahres in der Fachrichtung Geburtshilfe und Gynäkologie (Vi-act. BB 9). Sie arbeitete von 2005 bis 2010 an verschiedenen Spitälern in Russland als Gynäkologin (Vi-act. BB 10). Nach der Heirat mit dem Gesuchsteller, dem Wegzug in die Schweiz und der Geburt ihres Sohnes am ________ ging sie keiner ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit mehr nach. Auch nach der Trennung der Parteien war die Gesuchsgegnerin nicht erwerbstätig, sie besuchte aber seit dem Jahre 2014 verschiedene Deutschkurse (Vi-act. BB 29). Für den Monat März 2018 sind zwei Bewerbungen und für den Mai 2018 eine Bewerbung dokumentiert (Vi-act. BB 31). Im August 2018 wurde D.________ eingeschult. Vom 1. Juli 2018 bis am 30. November 2018 absolvierte die Gesuchsgegnerin ein Praktikum als Unterassistentin Gynäkologie am Spital AB.________ mit einem Pensum von 100 %
(Vi-act. BB 20). Am Spital AC.________ arbeitete sie als Unterassistentin für Gynäkologie vom 12. Februar 2018 bis am 31. März 2018 mit einem Pensum von 100 % (Vi-act. BB 24, vgl. Vi-act. BB 76). Im Monat Januar 2019 sind drei Bewerbungen dokumentiert, für den Monat Februar 2019 eine Bewerbung
(Vi-act. BB 31). Ab 1. März 2019 (befristet bis 30. Juni 2019) war die Gesuchsgegnerin als Unterassistentin Gynäkologie und Geburtshilfe mit einem Pensum von 100 % bei der Spitalregion AD.________ angestellt
(Vi-act. BB 25). Dieses Arbeitsverhältnis kündigte sie jedoch per 1. Mai 2019 (Vi-act. BB 26). Das Nettoeinkommen für die zwei Monate betrug total
Fr. 2‘120.00 (Vi-act. BB 37). Die Gesuchsgegnerin bezieht für sich und den Sohn seit Juli 2019 Sozialhilfebeiträge (Vi-act. A/III, S. 18; Vi-act. BB 83). Am 6. August 2019 meldete sich die Gesuchsgegnerin beim RAV Zürich zur Arbeitsermittlung an (Vi-act. BB 74). Gemäss der Liste zuhanden des RAV bewarb sich die Gesuchsgegnerin im Oktober 2019 auf 55 Stellen und im November 2019 auf 16 Stellen (Vi-act. BB 78). Eine weitere Stelle als Praktikantin Gynäkologie/Geburtshilfe vom 1. Oktober 2020 bis am 30. November 2020 nahm die Gesuchsgegnerin beim Spital AE.________ an (Vi-act. D/16.20); diese Stelle wurde bei einem 100%-Pensum mit Fr. 1‘612.00 brutto pro Monat entlöhnt. Nach Abzug von schätzungsweise 15 % Sozialversicherungsbeiträgen ergibt sich ein Nettoeinkommen von Fr. 1‘370.20 pro Monat. Am 12. Januar 2021 wurde das russische Arzt-Diplom der Beklagten im Medizinalberuferegister der Schweiz registriert (KG-act. 1/3, ZK2 2021 5).
Der Gesuchsteller behauptet, die Gesuchsgegnerin arbeite mit einem Pensum von 100 %. D.________ besuche während der ganzen Sommerferien den Hort (KG-act. 35, ZK2 2021 5). D.________ werde montags bis mittwochs von 7:00 Uhr bis 18:00 Uhr betreut und werde auch in den Herbstferien täglich im Hort sein (KG-act. 39, ZK2 2021 5). Die Gesuchsgegnerin scheine auch in Russland einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (KG-act. 44, ZK2 2021 5). Die Gesuchsgegnerin beteuert, sie arbeite derzeit nicht, stehe aber in Kontakt mit einem Sozialarbeiter und einer Arbeitsberaterin, mit der sie am 30. September 2021 zu einem Vorstellungsgespräch gehen könne (KG-act. 42, S. 4,
ZK2 2021 5). D.________ besuche regelmässig den Hort, weil es dort verschiedene Kinderprogramme gebe, die sie ihm nicht bieten könne
(KG-act. 42/2, ZK2 2021 5).
Die Behauptung des Gesuchstellers, dass D.________ seinem Vater sage, seine Mutter arbeite zu 100 % als Gynäkologin (KG-act. 44/1, ZK2 2021 5), kann alleine eine Erwerbstätigkeit der Gesuchsgegnerin noch nicht als glaubhaft erscheinen lassen. Die Leiterin der Betreuung AF.________ in Zürich bestätigte zwar mit Schreiben vom 16. September 2021 (KG-act. 39/1,
ZK2 2021 5), dass D.________ aktuell täglich am Morgen von 7:00 Uhr bis 8:00 Uhr und am Mittag von 11:40 Uhr bis 13:00 Uhr sowie montags, dienstags und mittwochs nach Unterrichtsschluss bis 18:00 Uhr angemeldet sei. Zusätzlich sei D.________ während der Sommerferien (19. Juli bis 20. August 2021) und der Herbstferien (11. Oktober bis 22. Oktober 2021) täglich angemeldet. Vor dem Hintergrund der Gesamtumstände der Familie bzw. der Gesuchsgegnerin erscheint dennoch glaubhaft, dass sie nebst der eigenen Integration (Deutschkurse, Anerkennung des Diploms, Arbeitssuche, Kontakt mit dem Sozialamt) auch darum bemüht ist, D.________ ein kindgerechtes, sozial integriertes Leben zu ermöglichen. Der Kinderhort erweist sich hierfür als eine Möglichkeit. Der Hortbesuch muss jedenfalls nicht zwingend mit einer Erwerbstätigkeit der Gesuchsgegnerin einhergehen. Andere Hinweise, welche eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz nahelegen würden, konnte der Gesuchsteller nicht beibringen und sind ebenso wenig ersichtlich. Noch weniger vermag der in russischer Sprache abgefasste, angebliche Auszug aus dem russischen Ärzteregister (KG-act. 44/9, ZK2 2021 5) eine allfällige Erwerbstätigkeit in Russland nachzuweisen. Selbst wenn die Gesuchsgegnerin in einem Ärzteregister aufgeführt wäre, müsste dies noch nicht zwingend bedeuten, dass sie ihren Beruf tatsächlich ausübt. Insofern erweist sich das Dokument als von vorneherein irrelevant, sodass auf eine Übersetzung in die deutsche Amtssprache (Art. 129 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 92 Abs. 1 JG) verzichtet werden kann (vgl. Frei, in: Berner Kommentar zur ZPO, Bern 2012, N 12 f. zu Art. 129 ZPO). Aufgrund der aktuellen Aktenlage erscheint somit unglaubhaft, dass sie in der Schweiz oder im Ausland einer regelmässigen, längerfristigen Arbeitstätigkeit nachgeht.
c) Die Gesuchsgegnerin arbeitete vor der Heirat während fünf Jahren in ihrem erlernten Beruf als Gynäkologin. Danach war sie bis zur Einschulung des Sohnes nicht ausserhäuslich erwerbstätig. Seither absolvierte die Gesuchsgegnerin verschiedene befristete Praktika. Nach dem sog. Schulstufenmodell ist dem hauptbetreuenden Elternteil ab der obligatorischen Einschulung des jüngsten Kindes eine Erwerbsarbeit von 50 %, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe I eine solche von 80 % und ab dessen Vollendung des 16. Lebensjahres ein Vollzeiterwerb zumutbar (BGE 144 III 481, E. 4.7.6). Der Gesuchsgegnerin wäre damit grundsätzlich ab August 2018 ein Pensum von 50 %, ab August 2023 ein Pensum von 80 % und ab 2. Juni 2027 ein Vollzeiterwerb zumutbar. Von der Richtlinie des Schulstufenmodells kann aufgrund pflichtgemässer richterlicher Ermessensausübung im Einzelfall abgewichen werden. Beispielsweise darf Berücksichtigung finden, dass bei vier Kindern die verbleibende ausserschulische Betreuungslast (Aufgabenhilfe, Vorkehrungen im Krankheitsfall, Kindergeburtstage, Hilfestellung bei der Ausübung von Hobbies etc.) deutlich grösser als bei nur einem Kind ist. Eine erhöhte Betreuungslast kann sich auch durch eine Behinderung eines Kindes ergeben (BGE 144 III 481, E. 4.7.9).
d) Es ist unbestritten, dass der Sohn wegen eines andrenogenitalen Syndroms in ärztlicher Behandlung mittels Medikamenten und regelmässigen Kontrollen steht (Vi-act. BB 42). Die Gesuchsgegnerin behauptete erstinstanzlich bloss, dass es ihr nicht möglich gewesen sei, ihre berufliche Tätigkeit früher aufzunehmen, nachdem D.________ als Kleinkind ständig krank gewesen sei und sie sich eine Kinderbetreuung rund um die Uhr nicht habe leisten können (Vi-act. D/22, S. 2). Sie machte hingegen nicht geltend, dass es ihr ab der Einschulung von D.________ wegen dessen gesundheitlicher Schwierigkeiten nicht möglich wäre, das ihr gemäss Schulstufenmodell zumutbare Pensum zu arbeiten. Auch zweitinstanzlich macht die Gesuchsgegnerin lediglich geltend, aufgrund des überdurchschnittlichen Betreuungsaufwandes für D.________ sei es ihr nicht zumutbar, ein höheres Pensum auszuüben als ihr nach dem Schulstufenmodell anzurechnen wäre (KG-act. 1, S. 3, ZK2 2021 5). Die Gesundheit des Sohnes ist damit kein Grund, die gemäss Schulstufenmodell grundsätzlich zumutbaren Pensen zu reduzieren.
Die Gesuchsgegnerin bestreitet nicht, dass ihr eine Assistenzarzttätigkeit in einem Pensum gemäss Schulstufenmodell zumutbar ist. Zu prüfen ist nur, ob ihr aufgrund der besonderen Umstände ein höheres Pensum anzurechnen ist. Erwerbseinkommen, welches durch überobligatorischen Einsatz erzielt wird, ist grundsätzlich bei der Bestimmung des Unterhaltsbeitrags nicht anzurechnen (vgl. Aeschlimann/Bähler, in: FamKomm Scheidung, 3. A., Bern 2017, Anhang UB, N 18; für die Nichtberücksichtigung eines Arbeitspensums von über 100 % beim Unterhaltsverpflichteten: Six, Eheschutz, 2. A., Bern 2014, Rz. 2.135). Auszugehen ist davon, dass die Gesuchsgegnerin (mindestens) während der nächsten fünf Jahre als Assistenzärztin tätig sein wird, bevor sie das eidgenössische Diplom erwerben und als Fachärztin für Gynäkologie in der Schweiz arbeiten kann (Vi-act. BB 14; vgl. Vi-act. BB 17 und 18). Zwar ist allgemein bekannt, dass Assistenzärztinnen und -ärzte in einem hohen Pensum arbeiten. Den Akten sind aber keine Unterlagen – insbesondere Bewerbungsabsagen – zu entnehmen, aus denen geschlossen werden müsste, dass der Gesuchsgegnerin eine Teilzeitanstellung als Assistenzärztin gänzlich unmöglich wäre. Die Ansicht der Vorinstanz, Stellenangebote für Assistenzärztinnen und Assistenzärzte seien regelmässig mit einem Pensum von mindestens 80 % ausgeschrieben (angef. Verfügung, E. 4.3), ist weder durch Hinweise in den Akten belegt noch handelt es sich um eine notorische Tatsache. Damit liegen keine Gründe vor, der Gesuchsgegnerin ein über das Schulstufenmodell hinausgehendes Pensum zuzumuten.
e) Für die Berechnung des Einkommens als Assistenzärztin erscheint das folgende Profil des statistischen Lohnrechners „Salarium“ angemessen:
Region Zürich
Branche Gesundheitswesen
Berufsgruppe Akad. und verwandte Gesundheitsberufe
Stellung im Betrieb Ohne Kaderfunktion
Wochenstunden 50
Ausbildung Universitäre Hochschule
Alter 42
Dienstjahre 0
Unternehmensgrösse 20-49 Beschäftigte
12/13 Monatslohn 13 Monatslohn
Sonderzahlungen Nein
Monats-/Stundenlohn Monatslohn
Daraus resultiert ein medianer Bruttolohn für Aufenthalterinnen (Kat. B) von Fr. 9‘682.00. Nach Abzug von schätzungsweise 15 % Sozialversicherungsbeiträgen ergibt sich ein monatlicher Nettolohn von Fr. 8‘229.70 bei einem Pensum von 100 %.
Gleich wie dem Gesuchsteller ist auch der Gesuchsgegnerin keine rückwirkende Erhöhung ihres Einkommens möglich, nachdem sie ebenfalls nicht über Vermögen oder anderweitige Einnahmen verfügt. Ihr musste jedoch spätestens im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens am 15. November 2018 (vgl. Vi-act. A/I) bewusst sein, dass sie aufgrund der kurzen Ehedauer ihre Arbeitskraft möglichst bald wird ausschöpfen müssen. Angesichts der Tatsache, dass der Sohn bereits seit August 2018 eingeschult ist, sowie der soweit dokumentiert spärlichen Suchbemühungen rechtfertigt sich die Gewährung einer längeren Übergangsfrist zur Erzielung des hypothetischen Einkommens nicht. Vielmehr erscheint angemessen, der Gesuchsgegnerin ab 1. Januar 2022 ein hypothetisches Einkommen gemäss Schulstufenmodell anzurechnen. Auf eine Erhöhung des erzielbaren Einkommens zufolge Beförderung als Oberärztin, Fachärztin etc. wird einstweilen verzichtet, weil die Karrierelaufbahn der Gesuchsgegerin derzeit nicht genügend einschätzbar erscheint.
f) Nach den vorstehenden Erwägungen ergeben sich die folgenden monatlichen Nettoeinkommen der Gesuchsgegnerin:
1. Juli 2019 bis 31. Dezember 2021 Fr. 0.00
1. Januar 2022 bis 31. Juli 2023 (Pensum 50 %) Fr. 4‘114.85
1. August 2023 bis 31. Mai 2027 (Pensum 80 %) Fr. 6‘583.76
ab 1. Juni 2027 (Pensum 100 %) Fr. 8‘229.70
In den beiden Monaten Oktober und November 2020 erzielte die Beklagte zwar effektiv ein Nettoeinkommen von je Fr. 1‘370.00 (s.o., E. 7.b). Es handelte sich aber nur um eine befristete Praktikumsstelle. Zudem wird sie den für ein Pensum von 100 % sehr tiefen Lohn fast vollständig für die Fremdbetreuung von D.________ aufgewendet haben. Deshalb und der Einfachheit halber wird der Gesuchsgegnerin im vorliegenden summarischen Verfahren dieser sehr kurzzeitige Zwischenverdienst in der Unterhaltsberechnung nicht angerechnet.
8. Die Vorinstanz berücksichtigte als Einkommen von D.________ die Kinderzulagen von Fr. 200.00 (angef. Verfügung, E. 7). Bislang bezog keine der Parteien Kinderzulagen. Solange die Gesuchsgegnerin nicht arbeitet bzw. ihr kein hypothetisches Einkommen angerechnet wird, steht der Anspruch auf Kinderzulagen dem erwerbstätigen Gesuchsteller zu (Art. 7 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen vom 24. März 2006, SR 836.2; nachfolgend FamZG). Bis am
31. Dezember 2021 hat der Gesuchsteller somit die Kinderzulagen zu beziehen bzw. zu beantragen. Die Kinderzulage betrug bis am 31. Dezember 2020 pro Monat Fr. 220.00 (§ 1 Abs. 1 des Kantonsratsbeschlusses zum Einführungsgesetz über die Familienzulagen vom 19. Oktober 2016). Per 1. Januar 2021 wurde die Kinderzulage auf Fr. 230.00 erhöht (§ 1 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 des Kantonsratsbeschlusses zum Einführungsgesetz über die Familienzulagen vom 19. Oktober 2016, SRSZ 370.110). Ab 1. Januar 2022, d.h. sobald beide Eltern erwerbstätig sein werden, hat die Gesuchsgegnerin, bei der D.________ überwiegend lebt, die Kinderzulagen zu beziehen (Art. 7 Abs. 1 lit. c FamZG). Sie hat die Kinderzulagen in demjenigen Kanton zu beziehen, in dem sich der Sitz ihrer Arbeitgeberin befindet (Art. 12 Abs. 2 FamZG). Da noch unklar ist, in welchem Kanton die Gesuchsgegnerin tatsächlich arbeiten wird, und weil die Höhe der Zulagen je nach Kanton variiert, ist der Mindestbetrag von Fr. 200.00 anzurechnen (Art. 5 Abs. 1 FamZG). Nach Absolvierung der obligatorischen Schulzeit, d.h. vermutungsweise nach Vollendung des
16. Altersjahres am 1. Juni 2027, wird die Kinderzulage von der Ausbildungszulage abgelöst (Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG). Deren Mindestbetrag beläuft sich auf Fr. 250.00 (Art. 5 Abs. 2 FamZG). Damit ergeben sich folgende Einkommen von D.________:
bis 31. Dezember 2020 Fr. 220.00 (Bezug Gesuchsteller)
1. Januar 2021 bis 31. Dez. 2021 Fr. 230.00 (Bezug Gesuchsteller)
1. Januar 2022 bis 31. Mai 2027 Fr. 200.00 (Bezug Gesuchsgegn.)
ab 1. Juni 2027 Fr. 250.00 (Bezug Gesuchsgegn.)
9. Sodann ist der Bedarf des Gesuchstellers festzustellen.
a) Die Vorinstanz errechnete für den Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis am 31. Dezember 2019 (Phase 1) einen Bedarf des Gesuchstellers von total Fr. 3‘964.00 (Grundbetrag Fr. 1‘200.00, Wohnkosten Fr. 1‘261.00, Krankenversicherung Fr. 355.00, Kommunikation Fr. 100.00, Serafe Fr. 30.00 (Radio- und Fernsehgebühren), Mobilität Fr. 1‘018.00; angef. Verfügung, E. 5.2).
aa) Der Gesuchsteller moniert, seine von der Krankenkasse ungedeckten Gesundheitskosten von Fr. 36.00 pro Monat seien anzurechnen. Wie die meisten Menschen sei er gelegentlich krank. Aufgrund von Franchise und Selbstbehalt entstünden ihm Kosten. Zudem sei er Brillenträger, weshalb er regelmässig seine Augenärztin aufsuchen müsse (KG-act. 1, S. 10, ZK2 2021 7). Wie noch zu zeigen sein wird, ergibt sich für den genannten Zeitraum eine Mankosituation, sodass der Bedarf der Beteiligten auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu beschränken ist (zur Publ. vorgesehenes Urteil BGer 5A_311/2019, E. 7.2). Franchise und Selbstbehalt der Krankenversicherung können im betreibungsrechtlichen Existenzminimum nur berücksichtigt werden, wenn unmittelbar bevorstehende grössere Auslagen belegt werden (vgl. SchKG-Richtlinien, Ziff. II.8). Der Gesuchsteller behauptet keine aussergewöhnlichen, grösseren Auslagen, sondern lediglich für jede Person anfallende, übliche Kosten. Daher können die geltend gemachten Gesundheitskosten nicht angerechnet werden.
bb) Die Vorinstanz berücksichtigte eine Kommunikationspauschale sowie die Kosten für Serafe (Radio- und Fernsehgebühren). Den SchKG-Richtlinien sind keine entsprechenden Zuschläge zu entnehmen, sodass die Kosten aus dem Grundbetrag zu bezahlen sind. Weil vorliegend nebst Ehegatten- auch Kinderunterhaltsbeiträge zu berechnen sind, für welche der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz gilt (Art. 296 Abs. 1 ZPO), sind diese Positionen von Amtes wegen zu streichen.
cc) Die monatlichen Mobilitätskosten des Gesuchstellers, bestehend aus der Leasingrate von Fr. 470.00, der Prämie der Motorfahrzeugversicherung von Fr. 255.50 und der Fahrzeugsteuer von Fr. 43.00 betragen total Fr. 768.50 (vgl. Vi-act. A/II, S. 39 f.). Die Vorinstanz berücksichtigte zusätzlich Kosten für Unterhalt, Reparatur und Benzin von Fr. 250.00 und nahm Mobilitätskosten von monatlich total Fr. 1‘018.00 in den Bedarf des Gesuchstellers auf (angef. Verfügung, E. 5.2). Dieser Betrag erscheint zwar prima vista hoch. Die Gesuchsgegnerin bestritt diese Kosten denn auch, weil der Gesuchsteller die öffentlichen Verkehrsmittel benutzen oder den grössten Teil der Fahrzeugkosten über das Geschäft abwickeln könne (Vi-act. A/III, S. 24). Mit der Vorinstanz ist aber davon auszugehen, dass dem Fahrzeug während der selbständigen Erwerbstätigkeit Kompetenzcharakter zukommt (angef. Verfügung, E. 5.2), sodass die belegten Kosten anzurechnen sind (SchKG-Richtlinien, Ziff. II.4.4 und II.7). Die vorinstanzlich geschätzten Kosten für Unterhalt, Reparatur und Benzin von monatlich Fr. 250.00 erscheinen angemessen. Die Mobilitätskosten von monatlich total Fr. 1‘018.00 werden dem Gesuchsteller somit angerechnet.
dd) Der Bedarf des Gesuchstellers für den Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis am 31. Dezember 2019 beträgt somit neu Fr. 3‘834.00 (Grundbetrag Fr. 1‘200.00, Wohnkosten Fr. 1‘261.00, Krankenversicherung Fr. 355.00, Mobilität Fr. 1‘018.00).
b) Aufgrund der Wohngemeinschaft mit seiner Partnerin und der ihm hypothetisch zumutbaren unselbständigen Tätigkeit legte die Vorinstanz den Bedarf des Gesuchstellers für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis am 30. Juni 2020 (Phase 2) auf Fr. 3‘853.00 fest (Grundbetrag Fr. 1‘100.00, Wohnkosten Fr. 800.00, Krankenversicherung Fr. 355.00, Kommunikation Fr. 100.00, Serafe Fr. 30.00, Mobilität Fr. 1‘018.00, auswärtige Verpflegung Fr. 220.00, Steuern Fr. 230.00; angef. Verfügung, E. 5.3).
aa) Bei bloss kostensenkenden Wohngemeinschaften mit erwerbsfähigen Personen ist ein Abzug von Fr. 100.00 vom Grundbetrag für einen alleinstehenden (Fr. 1‘200.00, SchKG-Richtlinien Ziff. I.1.1) bzw. alleinerziehenden (Fr. 1‘350.00, SchKG-Richtlinien Ziff. I.1.2) Schuldner vorzunehmen
(SchKG-Richtlinien Ziff. I.2). Liegt indessen eine faktische Lebensgemeinschaft mit unbekanntem Einkommen der anderen Person vor, ist der hälftige Grundbetrag eines Ehepaares von Fr. 2‘000.00 einzusetzen
(SchKG-Richtlinien Ziff. I.2 Abs. 1 i.V.m. Ziff. I.1.3). Der Gesuchsteller und dessen Partnerin bildeten bereits seit deren Einzug anfangs 2020 eine faktische Lebensgemeinschaft, die wohl auf längere Zeit bestehen sollte, zumal die Partnerin bereits damals mit F.________ schwanger gewesen sein dürfte. Es ist nicht von einer blossen Wohngemeinschaft auszugehen, sodass dem Gesuchsteller der hälftige Grundbetrag eines Ehepaares, d.h. Fr. 1‘000.00, anzurechnen ist.
bb) Lebt ein Ehegatte in einer neuen Lebensgemeinschaft, so ist in seinem Bedarf nur der hälftige Wohnkostenanteil anzurechnen (vgl. Six, a.a.O., Rz. 2.101; vgl. SchKG-Richtlinien II.1, Abs. 3). Der Gesuchsteller bezifferte seine Wohnkosten, bestehend aus dem Hypothekarzins und dem Stockwerkeigentümerbeitrag, auf total Fr. 1‘261.06 (Vi-act. A/II, S. 38), d.h. rund Fr. 1‘200.00, was die Gesuchsgegnerin anerkannte (Vi-act. A/III, S. 23) und angesichts der knappen finanziellen Verhältnisse angemessen erscheint. Dem Gesuchsteller ist die Hälfte davon, d.h. Fr. 600.00, zuzuschreiben. Die Vorinstanz begründete nicht, weshalb sie davon abweichend einen Wohnkostenanteil von Fr. 800.00 einsetzte (angef. Verfügung, E. 5.3) und solche Gründe sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere kommt dem Gesuchsteller gegenüber seiner Lebenspartnerin keine eherechtliche Unterhaltspflicht zu, welche einen höheren Anteil rechtfertigen könnte. In Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes ist der Wohnkostenanteil von Amtes wegen auf Fr. 600.00 herabzusetzen.
cc) Der Gesuchsteller macht geltend, weil ihm in diesem Zeitraum kein hypothetisches Einkommen anzurechnen, sondern von der effektiven Tätigkeit bei der G.________ GmbH auszugehen sei, entfalle der Betrag für die auswärtige Verpflegung. Weil weiterhin ein Mankofall vorliege, seien die Steuern nicht anzurechnen. Indessen müssten die Gesundheitskosten von durchschnittlich Fr. 26.00 pro Monat im Jahr 2020 angerechnet werden (KG-act. 1, S. 11, ZK2 2021 7).
dd) Dem Gesuchsteller wird für das Jahr 2020 weiterhin sein effektives Einkommen angerechnet (s.o., E. 6.c), sodass der Betrag für die auswärtige Verpflegung entfällt.
ee) Die Gesundheitskosten sind, wie bereits erwähnt (s.o., E. 9.a.aa), nicht zu berücksichtigen.
ff) Weil auch in dieser Phase eine Mankosituation besteht, sind wiederum die Positionen Kommunikation und Serafe von Amtes wegen zu streichen (s.o., E. 9.a.bb). Aus dem gleichen Grund entfällt die Anrechnung eines Steuerbetrages (SchKG-Richtlinien, Ziff. III).
gg) Der Bedarf des Gesuchstellers im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis am 30. Juni 2020 beträgt damit neu Fr. 2‘973.00 (Grundbetrag Fr. 1‘000.00, Wohnkosten Fr. 600.00, Krankenversicherung Fr. 355.00, Mobilität Fr. 1‘018.00).
c) Nach der Geburt seiner Tochter F.________ bezifferte die Vorinstanz den Bedarf des Gesuchstellers ab 1. Juli 2020 auf total Fr. 3‘102.00 (Grundbetrag Fr. 1‘100.00, Wohnkosten Fr. 861.00, Krankenversicherung Fr. 355.00, Kommunikation Fr. 100.00, Serafe Fr. 30.00, Mobilität Fr. 186.00, auswärtige Verpflegung Fr. 220.00, Steuern Fr. 250.00). Zusätzlich rechnete die Vorinstanz dem Gesuchsteller ab 1. Juli 2020 den Bedarf von F.________ von Fr. 900.00 an (Grundbetrag Fr. 400.00, Wohnkosten Fr. 400.00, Krankenversicherung Fr. 100.00; angef. Verfügung, E. 5.4).
aa) Der Gesuchsteller lebt mit seiner Partnerin und ihrem gemeinsamen Kind F.________ zusammen. Gegenüber seiner Partnerin kommt ihm keine rechtlich verbindliche Unterhaltspflicht zu, die ihm in seinem Bedarf angerechnet werden müsste (SchKG-Richtlinien, Ziff. II.5). Der unterhaltsverpflichteten Person ist das Existenzminimum nur für ihre eigene Person zu belassen (BGE 137 III 59, E. 4.2.1), sodass der Bedarf der Partnerin nicht in die Berechnung miteinzubeziehen ist.
bb) Bei faktischen Lebensgemeinschaften mit unbekanntem Einkommen der anderen Person ist der hälftige Grundbetrag eines Ehepaares einzusetzen (SchKG-Richtlinien Ziff. I.2 Abs. 1 i.V.m. Ziff. I.1.3). Dem Gesuchsteller wird deshalb weiterhin Fr. 1‘000.00 als Grundbetrag angerechnet.
cc) Die Vorinstanz wies die Wohnkosten zu einem Drittel mit Fr. 400.00 F.________ zu und führte den Rest von Fr. 861.00 im Bedarf des Gesuchstellers auf. Zur Begründung erwog sie, auf eine anteilsmässige Beteiligung der Partnerin des Gesuchstellers an den Wohnkosten werde ab diesem Zeitpunkt aufgrund der insgesamt eher tiefen Wohnkosten und dem Umstand, dass für F.________ kein Betreuungsunterhalt berücksichtigt werde, verzichtet (angef. Verfügung, E. 5.4). Dem kann aber nicht gefolgt werden: Angesichts der knappen finanziellen Verhältnisse sind die Wohnkosten angemessen. Zudem ist wie bereits erwähnt der unterhaltsverpflichteten Person das Existenzminimum nur für ihre eigene Person zu belassen (BGE 137 III 59, E. 4.2.1), sodass der Wohnkostenanteil der Partnerin der Unterhaltsverpflichtung nicht vorgeht. Ein Betreuungsunterhalt für F.________ wurde bislang nicht rechtlich verbindlich festgelegt, sodass keine entsprechende Position im Bedarf des Gesuchstellers aufzunehmen ist (SchKG-Richtlinien Ziff. II.5). Es ist nicht ersichtlich, weshalb bloss ein Teil des Betreuungsunterhalts für F.________ in Form des Wohnkostenanteils der Partnerin im Bedarf des Gesuchstellers anzurechnen wäre. Die Wohnkosten sind vielmehr praxisgemäss nach grossen und kleinen Köpfen auf F.________ mit Fr. 240.00 (1/5 von Fr. 1‘200.00) und auf den Gesuchsteller bzw. seine Partnerin mit je Fr. 480.00 (2/5 von Fr. 1‘200.00) aufzuteilen. Dem Gesuchsteller wird in seinem Bedarf ein Wohnkostenanteil von Fr. 480.00 angerechnet. Die Position Bedarf F.________ ist auf Fr. 740.00 (Grundbetrag Fr. 400.00, Wohnkosten Fr. 240.00, Krankenversicherung Fr. 100.00) zu reduzieren.
dd) Der Gesuchsteller will sich wiederum die Gesundheitskosten anrechnen lassen (KG-act. 1, S. 12, ZK2 2021 7). Hierzu kann auf die vorherigen Erwägungen verwiesen werden (s.o., E. 9.a.aa). Zudem seien die Beträge für die auswärtige Verpflegung und die Steuern aus den gleichen Gründen wie bereits zuvor wegzulassen (KG-act. 1, S. 14, ZK2 2021 7). Diesem Einwand ist wie bereits erwähnt (s.o., E. 9.b.ee) stattzugeben.
ee) Weil die finanzielle Situation beider Parteien weiterhin angespannt ist, sind wiederum die Positionen Kommunikation und Serafe von Amtes wegen zu streichen (s.o., E. 9.a.bb).
ff) Der Gesuchsteller macht geltend, seine Partnerin erziele kein Einkommen und verfüge über kein Vermögen. Ihr Notbedarf von Fr. 1‘600.00 (Grundbetrag Fr. 1‘100.00 + Krankenkassenprämie Fr. 350.00 + Kommunikationskosten Fr. 100.00 + Mobilitätskosten Fr. 50.00) sei ihm als Betreuungsunterhalt für F.________ anzurechnen. Der Unterhaltsanspruch von F.________ belaufe sich auf Fr. 2‘300.00 (Barbedarf F.________ Fr. 900.00 + Betreuungsunterhalt Fr. 1‘600.00, abzgl. Kinderzulage Fr. 200.00) zzgl. Wohnkostenanteil der Partnerin (KG-act. 1, S. 13 f., ZK2 2021 7).
Der Grundsatz der Gleichbehandlung von Geschwistern besagt, dass alle unterhaltsberechtigten Kinder eines Elternteils im Verhältnis zu ihren objektiven Bedürfnissen finanziell gleich zu behandeln sind (BGE 137 III 59 E. 4.2.1; Urteil BGer 5A_78/2019 vom 25. Juli 2019, E. 5.2). Sodann geht der Barunterhalt dem Betreuungsunterhalt der Kinder vor (zur Publ. vorgesehenes Urteil BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 7.3).
Der von der Vorinstanz errechnete Barbedarf von F.________ von Fr. 740.00 (Grundbetrag Fr. 400.00, Wohnkosten Fr. 240.00, Krankenversicherung Fr. 100.00) erscheint angemessen. Der Barbedarf für D.________ wird im massgeblichen Zeitraum Fr. 1‘223.00 betragen (s.u., E. 11.b). Wie noch festzustellen sein wird, ist der Gesuchsteller in diesem Zeitraum in einem Umfang leistungsfähig, dass er für beide Kinder die Barunterhaltsbeiträge bezahlen kann. Im Hinblick auf die Gleichbehandlung der Kinder ist im Bedarf des Gesuchstellers deshalb der Barbedarf von F.________ von Fr. 740.00 aufzunehmen. Der Gesuchsteller wird im vorliegenden Zeitraum weder in Bezug auf den Betreuungsunterhalt von F.________ noch bezüglich des Ehegattenunterhalts vollständig leistungsfähig sein, sodass an dieser Stelle auf die Anrechnung des Betreuungsunterhalts von F.________ im Bedarf des Gesuchstellers verzichtet wird (zum Verhältnis des Betreuungsunterhalts und des Ehegattenunterhalts siehe unten E. 12.c).
gg) Der Bedarf des Gesuchstellers beträgt ab 1. Juli 2020 somit Fr. 3‘593.00 (Grundbetrag Fr. 1‘000.00, Wohnkosten Fr. 480.00, Krankenkasse Fr. 355.00, Mobilität Fr. 1‘018.00, Barbedarf F.________ Fr. 740.00).
d) Das Einkommen des Gesuchstellers wird im Jahr 2021 so tief sein, dass er keinen der beiden Barunterhaltsbeiträge der Kinder wird bezahlen können. F.________ ist nicht Partei des vorliegenden Verfahrens und bislang ist der Gesuchsteller nicht rechtlich verbindlich verpflichtet, ihren Unterhalt zu bezahlen. Zudem sind seine beiden Kinder F.________ und D.________ grundsätzlich gleich zu behandeln (BGE 137 III 59 E. 4.2.1). Deshalb ist der Bedarf von F.________ nicht bereits im Bedarf des Gesuchstellers anzurechnen. Der Bedarf des Gesuchstellers im Jahr 2021 beträgt demnach Fr. 2‘853.00 (Grundbetrag Fr. 1‘000.00, Wohnkosten Fr. 480.00, Krankenkasse Fr. 355.00, Mobilität Fr. 1‘018.00).
e) Ab 1. Januar 2022 wird dem Gesuchsteller ein hypothetisches Einkommen in einer unselbständigen Anstellung angerechnet, weshalb sein Bedarf dieser neuen Situation anzupassen ist.
aa) Obwohl sich eine Überschusssituation ergeben wird und die Wohnkosten des Gesuchstellers tief sind, ist im vorsorglichen Massnahmenverfahren von den effektiven Wohnkosten auszugehen (SchKG-Richtlinien Ziff. II.1 Abs. 1).
bb) Bei einem zumutbaren Pensum von 100 % ist dem Gesuchsteller ein Betrag für auswärtige Verpflegung von Fr. 220.00 anzurechnen
(SchKG-Richtlinien Ziff. II.4.2).
cc) Der Kompetenzcharakter des Fahrzeuges wurde dem Gesuchsteller aufgrund seiner selbständigen Erwerbstätigkeit angerechnet. Weil die zugemutete unselbständige Erwerbstätigkeit rein hypothetisch ist, kann nicht vorausgesagt werden, ob der Gesuchsteller für den Arbeitsweg auf ein Fahrzeug angewiesen sein wird. Die Gesuchsgegnerin anerkannte (Vi-act. A/V, S. 24) im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens die vom Gesuchsteller als Mindestbetrag – falls ihm nur Kosten des öffentlichen Verkehrs zugestanden würden – für ein Abonnement des öffentlichen Verkehrs von Wollerau nach Zürich, 2. Klasse, von Fr. 2‘226.00 pro Jahr (Vi-act. A/IV, S. 21) bzw. Fr. 185.50 pro Monat. Dies erscheint angemessen und ist dem Gesuchsteller im Bedarf anzurechnen.
dd) Sodann wird sich für diese Phase eine Überschusssituation ergeben, bei welcher der Gesuchsteller in der Lage sein wird, nebst dem Kindesbarbedarf für D.________ auch denjenigen für F.________ vollständig zu bezahlen (unten E. 12.e). Der Barbedarf von F.________ von Fr. 740.00 ist deshalb im Bedarf des Gesuchstellers aufzunehmen.
ee) Zudem sind – weil keine Mankosituation mehr besteht (unten E. 12.e) – die Steuern im Bedarf des Gesuchstellers aufzunehmen. Gemäss Steuerkalkulator des Kantons Schwyz ergeben sich im Steuerjahr 2021 (neuere Jahrgänge sind nicht berechenbar) für eine verheiratete Person mit Wohnort Wilen bei Wollerau (Gemeinde Freienbach) und römisch-katholischer Konfession bei einem steuerbaren Nettoeinkommen von Fr. 52‘320.00 (Nettoeinkommen Fr. 79‘680.00 pro Jahr abzüglich der Unterhaltsbeiträge von ca. Fr. 27‘360.00 pro Jahr) Kantons- und Gemeindesteuern von total Fr. 2‘752.95 und Bundessteuern von Fr. 254.00, d.h. monatlich gerundet Fr. 250.55.
ff) Der Bedarf des Gesuchstellers beträgt ab 1. Januar 2022 damit Fr. 3‘231.05 (Grundbetrag Fr. 1‘000.00, Wohnkosten Fr. 480.00, Krankenkasse Fr. 355.00, auswärtige Verpflegung Fr. 220.00, Mobilität Fr. 185.50, Barbedarf F.________ Fr. 740.00, Steuern Fr. 250.55).
f) Der Gesuchsteller macht geltend, seine Partnerin sei schwanger, er werde im März 2022 erneut Vater (KG-act. 35, S. 2, ZK2 2021 5). Diese angebliche Tatsache belegt er jedoch in keinerlei Weise, sodass es sich um eine blosse Behauptung handelt. Für ein noch nicht geborenes Kind, dessen Existenz nicht belegt ist, kann dem Gesuchsteller keine Bedarfsposition zugestanden werden.
10. Des Weiteren ist der Bedarf der Gesuchsgegnerin zu eruieren.
a) Die Vorinstanz errechnete für den Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis am 31. Dezember 2019 einen Bedarf für die Gesuchsgegnerin von Fr. 3‘270.00 (Grundbetrag Fr. 1‘350.00, Wohnkostenanteil Fr. 1‘305.00, Krankenversicherung Fr. 420.00, Kommunikation Fr. 100.00, Serafe Fr. 30.00, Mobilität Fr. 65.00; angef. Verfügung, E. 6.1). Diese Berechnung wird nicht moniert und auf diese ist grundsätzlich abzustellen. Indessen sind wie bereits beim Gesuchsteller die Positionen Kommunikation und Serafe von Amtes wegen zu streichen, sodass der Bedarf der Gesuchsgegnerin für den genannten Zeitraum neu Fr. 3‘140.00 beträgt.
b) Ab 1. Januar 2020 wird sich eine Makosituation ergeben (unten E. 12.b), sodass die Steuern wegzulassen sind und sich der Bedarf der Gesuchsgegnerin entgegen der vorinstanzlichen Berechnung (angef. Verfügung, E: 6.2) nicht verändert.
c) Vorliegend wird der Gesuchsgegnerin auch ab 1. Juli 2020 nicht wie vorinstanzlich (vgl. angef. Verfügung, E. 6.4) ein hypothetisches Einkommen angerechnet. Ihr Bedarf bleibt deshalb unverändert.
d) Ab 1. Januar 2022 wird der Gesuchsgegnerin ein hypothetisches Einkommen mit einem Pensum von 50 % angerechnet, weshalb ihr Bedarf an diese neue Situation anzupassen ist.
aa) Es ist davon auszugehen, dass sich die Gesuchsgegnerin auswärts verpflegen muss, sodass hierfür gemäss ihrem Pensum ein Betrag von Fr. 110.00 aufzunehmen ist (elf Arbeitstage à Fr. 10.00; SchKG-Richtlinien Ziff. II.4.2).
bb) Sodann werden der Gesuchsgegnerin Kosten für ihren Arbeitsweg anfallen. Sie machte erstinstanzlich einen Betrag von Fr. 95.000 geltend
(Vi-act. A/II, S. 21 und A/V, S. 20), was den Kosten für ein Monatsabo des ZVV Netzpasses entspricht (Vi-act. BB 51). Es ist unklar, ob die Gesuchsgegnerin in der Stadt Zürich arbeiten können wird, wie dies der Gesuchsteller anzunehmen scheint (vgl. Vi-act. A/IV, S. 18). Ein Betrag von Fr. 95.00 pro Monat scheint jedenfalls nicht zu hoch zu sein und kann in die Bedarfsberechnung übernommen werden.
cc) Zudem ist im Versicherungsausweis 2021 eine tiefere Krankenkassenprämie der Gesuchsgegnerin von Fr. 325.15 pro Monat aufgeführt (Beilage zu KG-act. 52, ZK2 2021 5), sodass diese Bedarfsposition – der Einfachheit halber erst ab 1. Januar 2022 – ebenfalls anzupassen ist.
dd) Weil ab 1. Januar 2022 keine Mankosituation mehr besteht, sind der Gesuchsgegnerin ebenfalls Steuern im Bedarf anzurechnen. Gemäss Steuerrechner des Kantons Zürich ergibt sich für eine Privatperson für das Steuerjahr 2022 für einen getrennten Elternteil mit einem Kind und römisch-katholischer Konfession bei einem steuerbaren Einkommen von Fr. 75‘576.00 (Nettoeinkommen Fr. 48‘216.00 pro Jahr zzgl. Unterhaltsbeiträge von ca. Fr. 27‘360.00) Staats- und Gemeindesteuern von Fr. 7‘102.40 und Bundessteuern von Fr. 640.00, total Fr. 7‘742.40 pro Jahr bzw. Fr. 645.20 pro Monat.
Sodann ist die neueste Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Aufteilung der Steuern zwischen dem betreuenden Elternteil und dem Kind zu berücksichtigen. Gestatten es die finanziellen Verhältnisse, bei der Unterhaltsberechnung den über das betreibungsrechtliche Existenzminimum hinausgehenden familienrechtlichen Bedarf zu berücksichtigen, ist auch im Bedarf des Kindes ein Steueranteil einzusetzen (Urteil BGer 5A_816/2019 vom 25. Juni 2021, E. 4.2.2.1). Der im Kindesbarbedarf aufzunehmende Steuerbetrag ist als Anteil an der mutmasslichen Steuerlast des Empfängerelternteils zu ermitteln (Urteil BGer 5A_816/2019 vom 25. Juni 2021, E. 4.2.3.3). Die dem Kind anzurechnenden, aber vom (Unterhalts-)Empfängerelternteil zu versteuernden Einkünfte sind dabei in das Verhältnis zu den vom Empfängerelternteil insgesamt zu versteuernden Einkünfte zu setzen und der daraus ermittelte Anteil an der gesamten Steuerschuld des Empfängerelternteils im Bedarf des Kindes zu berücksichtigen (Urteil BGer 5A_816/2019 vom 25. Juni 2021, E. 4.2.3.5).
Die Barunterhaltsbeiträge für D.________ von jährlich ca. Fr. 27‘360.00 betragen ca. 36 % am Gesamteinkommen der Gesuchsgegnerin von Fr. 75‘576.00 pro Jahr. Der gesamte von der Gesuchsgegnerin zu bezahlende Steuerbetrag von Fr. 645.20 pro Monat ist damit zu 64 % mit Fr. 412.95 der Gesuchsgegnerin und zu 36 % mit Fr. 232.25 D.________ im Bedarf zuzuweisen.
ee) Der Bedarf der Gesuchsgegnerin ab 1. Januar 2022 beträgt damit Fr. 3‘598.10 (Grundbetrag Fr. 1‘350.00, Wohnkostenanteil Fr. 1‘305.00, Krankenversicherung Fr. 325.15, auswärtige Verpflegung Fr. 110.00, Mobilität Fr. 95.00, Steuern Fr. 412.95).
e) Ab 1. August 2023 wird der Gesuchsgegnerin ein Pensum von 80 % angerechnet, sodass ihr Bedarf zu erhöhen ist. Der Betrag für die auswärtige Verpflegung beträgt neu Fr. 170.00 (17 Tage à Fr. 10.00; SchKG-Richtlinien Ziff. II.4.2). Die Mobilitätskosten sind nicht zu erhöhen, weil der Gesuchsgegnerin bereits ein Monatsabo für den öffentlichen Verkehr angerechnet wird. Die Steuern sind an das erhöhte Einkommen anzupassen. Anhand des Steuerrechners des Kantons Zürich ergeben sich unter Anwendung der in der vorherigen Phase genannten Kriterien und einem steuerbaren Einkommen von Fr. 77‘146.20 (Nettoeinkommen von Fr. 77‘146.20 zzgl. Unterhaltsbeiträge von ca. Fr. 0.00 [s.u.]) Staats- und Gemeindesteuern von Fr. 7‘358.85 und Bundessteuern von Fr. 704.00, total Fr. 8‘062.85 pro Jahr bzw. Fr. 671.90 pro Monat. Nachdem in dieser Phase keine Unterhaltsbeiträge zugesprochen werden können (unten E. 12.f), ist der gesamte Steuerbetrag im Bedarf der Gesuchsgegnerin aufzuführen. Der Bedarf der Gesuchsgegnerin beträgt damit ab 1. August 2023 neu Fr. 3‘917.05 (Grundbetrag Fr. 1‘350.00, Wohnkostenanteil Fr. 1‘305.00, Krankenversicherung Fr. 325.15, auswärtige Verpflegung Fr. 170.00, Mobilität Fr. 95.00, Steuern Fr. 671.90).
f) Ab 1. Juni 2027 wird der Gesuchsgegnerin ein Vollzeitpensum angerechnet, sodass die Kosten für die auswärtige Verpflegung auf Fr. 220.00 anzuheben sind (22 Tage à Fr. 10.00; SchKG-Richtlinien Ziff. II.4.2). Der Steuerbetrag ist wiederum anzupassen. Bei Zugrundelegung der bisherigen Kriterien und einem steuerbaren Einkommen von Fr. 96‘432.00 (Nettoeinkommen von Fr. 96‘432.00 zzgl. Unterhaltsbeiträge von ca. Fr.0.00 [s.u.]) ergeben sich Staats- und Gemeindesteuern von Fr. 10‘551.15 sowie Bundessteuern von Fr. 1‘537.00, total Fr. 12‘088.15 pro Jahr bzw. Fr. 1‘007.35 pro Monat. Mangels Zusprechung von Kinderunterhaltsbeiträgen ist dieser Betrag wiederum nur im Bedarf der Gesuchsgegnerin aufzunehmen. Der Bedarf der Gesuchsgegnerin beträgt ab 1. Juni 2027 neu Fr. 4‘302.50 (Grundbetrag Fr. 1‘350.00, Wohnkostenanteil Fr. 1‘305.00, Krankenversicherung Fr. 325.15, auswärtige Verpflegung Fr. 220.00, Mobilität Fr. 95.00, Steuern Fr. 1‘007.35).
11. Schliesslich ist der Bedarf von D.________ festzustellen.
a) Die Vorinstanz errechnete für den Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis am 31. Dezember 2019 einen Bedarf für D.________ von Fr. 1‘223.00 (Grundbetrag Fr. 400.00, Wohnkostenanteil Fr. 650.00, Krankenversicherung
Fr. 125.00, Mobilität Fr. 48.00; angef. Verfügung, E. 6.1). Die Parteien monieren diese Bedarfsberechnung nicht und eine Korrektur von Amtes wegen drängt sich nicht auf.
b) Der Bedarf von D.________ bleibt ab 1. Januar 2020 unverändert. Grundsätzlich müsste der Grundbetrag für D.________ ab Vollendung seines zehnten Altersjahres am 2. Juni 2021 um Fr. 200.00 auf Fr. 600.00 erhöht werden (SchKG-Richtlinien Ziff. I.1.4). Weil die finanziellen Verhältnisse jedoch knapp sind und aus Gründen der Einfachheit im vorliegenden summarischen Verfahren wird diese Veränderung erst ab 1. Januar 2022 berücksichtigt.
c) Wie soeben erwähnt ist der Grundbetrag von D.________ ab 1. Januar 2022 auf Fr. 600.00 zu erhöhen. Weil der Gesuchsgegnerin ab diesem Zeitpunkt eine Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 50 % angerechnet wird, ist der Bedarf von D.________ um die dadurch notwendigerweise anfallenden Fremdbetreuungskosten zu erhöhen. Die Gesuchsgegnerin nutzt das Betreuungsangebot der Stadt Zürich, wofür gemäss den eingereichten Rechnungen Kosten von Fr. 33.00 pro Mittag, Fr. 40.00 pro Nachmittag/Abend und Fr. 105.00 für einen ganzen Tag während der Schulferien anfallen
(Vi-act. BB 58; KG-act. 1/8, ZK2 2021 5). Bei einem Pensum der Gesuchsgegnerin von 50 % mit fünf Wochen Ferien pro Jahr wird die Betreuung an durchschnittlich elf Tagen pro Monat am Mittag sowie am Nachmittag/Abend und während 2 ½ Tagen pro Monat für Ferientage (zehn Wochen à drei Tage bei 15 Wochen Schulferien) notwendig sein. Damit ergibt sich pro Monat ein Betrag von Fr. 1‘065.50 ([11 x Fr. 33.00] + [11 x Fr. 40.00] + [2,5 x
Fr. 105.00]). Die Gesuchsgegnerin begründet nicht und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb darüber hinaus die Betreuung von D.________ durch Tagesmütter notwendig wäre (vgl. KG-act. 10, S. 2, ZK2 2021 5). Der Fremdbetreuungskosten von Fr. 1‘065.50 übersteigen zwar den von der Vorinstanz eingesetzten und zweitinstanzlich nicht gerügten Betrag von Fr. 280.00 bzw. Fr. 690.00 (angef. Verfügung, E. 6.3 f.). Die Vorinstanz berechnete diesen aber anhand eines Online-Rechners, anstatt auf die vorhandenen Belege abzustellen. Die Tarife der Stadt Zürich dürften sich im üblichen Rahmen bewegen, sodass es keinen Grund gibt, von den tatsächlich anfallenden Kosten abzuweichen, weshalb die Fremdbetreuungskosten von Amtes wegen anzupassen sind. Ausserdem reduzierte sich die Krankenkassenprämie gemäss Versicherungsausweis 2021 (Beilage zu KG-act. 52, ZK2 2021 5) auf Fr. 117.35, was der Einfachheit halber erst in der vorliegenden Phase anzupassen ist. Zusätzlich ist der bereits festgestellte Steueranteil von D.________ von Fr. 232.25 (oben E. 10.d.cc) im Bedarf aufzunehmen. Der Bedarf von D.________ beträgt damit neu Fr. 2'713.10 (Grundbetrag Fr. 600.00, Wohnkostenanteil Fr. 650.00, Krankenversicherung Fr. 117.35, Mobilität Fr. 48.00, Fremdbetreuung Fr. 1‘065.50, Steueranteil Fr. 232.25).
d) Am 1. August 2023 wird D.________ in die Oberstufe übertreten, weshalb der Gesuchsgegnerin ab diesem Zeitpunkt ein Pensum von 80 % angerechnet wird. Damit fallen über den Mittag an vier von fünf Arbeitstagen Fremdbetreuungskosten von monatlich total Fr. 561.00 (17 Tage à Fr. 33.00) an. D.________ wird mit rund zwölf Jahren in der Lage sein, sich nach der Schule am Nachmittag, bis die Gesuchsgegnerin nach Hause kommt, selber zu beschäftigen. Eine Betreuung am Nachmittag/Abend wird nicht mehr notwendig sein. Während der Ferien braucht ein 12- bis 16-jähriger Teenager zwar keine ganztägige Betreuung, aber eine Ansprechperson, welche stunden- oder halbtageweise anwesend ist. Angemessen erscheinen insgesamt Fremdbetreuungskosten von Fr. 1‘500.00. Gemäss dem bei der Gesuchsgegnerin Erwähnten (oben E. 10.e) ist im Bedarf von D.________ für diese Phase kein Steueranteil im Bedarf aufzunehmen. Der Bedarf von D.________ beträgt ab 1. August 2023 somit Fr. 2‘915.35 (Grundbetrag Fr. 600.00, Wohnkostenanteil Fr. 650.00, Krankenversicherung Fr. 117.35, Mobilität Fr. 48.00, Fremdbetreuung Fr. 1‘500.00).
e) Am 1. Juni 2027 wird D.________ das 16. Lebensjahr vollendet haben, weshalb der Gesuchsgegnerin ein Vollzeitpensum angerechnet wird. D.________ wird dann voraussichtlich eine Lehre oder eine weitergehende Schule beginnen und während der Werktage ebenfalls ausser Haus sein. Während seiner Ferien wird sich D.________ selber beschäftigen oder mit einem der beiden Elternteile Zeit verbringen können. Eine Fremdbetreuung wird nicht mehr notwendig sein, sodass entsprechende Kosten in seinem Bedarf wegfallen. Gemäss dem bei der Gesuchsgegnerin Erwähnten (oben E. 10.f) ist im Bedarf von D.________ in dieser Phase kein Steueranteil im Bedarf aufzunehmen. Der Bedarf von D.________ wird ab 1. Juni 2027 noch Fr. 1‘415.35 betragen (Grundbetrag Fr. 600.00, Wohnkostenanteil Fr. 650.00, Krankenversicherung Fr. 117.35, Mobilität Fr. 48.00).
12. Aufgrund der festgestellten Einkommens- und Bedarfszahlen ergeben sich die folgenden Unterhaltsberechnungen
a) Phase 1: 1. Juli 2019 bis am 31. Dezember 2019
Ehemann Ehefrau D.________
Einkommen Fr. 5’756.42 Fr. 0.00 Fr. 220.00
Bedarf
Fr. 3’834.00
Fr.
3’140.00
Fr.
1’223.00
Differenz Fr. 1’922.42 Fr. -3’140.00 Fr. -1’003.00
Bei Abzug des Gesamtbedarfs vom Gesamteinkommen ergibt sich ein Manko von Fr. 2‘220.58. Der unterhaltsverpflichteten Person, vorliegend dem Gesuchsteller, ist in jedem Fall sein Existenzminimum zu belassen (BGE 135 III 66). Der Gesuchsteller hat von seinem Überschuss den Barbedarf von D.________ von Fr. 1‘003.00 als Kinderunterhaltsbeitrag zu bezahlen. Im genannten Zeitraum war D.________ bereits achtjährig und eingeschult. Gemäss Schulstufenmodell wäre der Gesuchsgegnerin daher eine Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 50 % zumutbar gewesen, womit sie – wie bereits festgestellt (oben E. 7.f) – ein (hypothetisches) Einkommen von Fr. 4‘114.85 erzielt hätte. Damit hätte sie ihr eigenes Existenzminimum decken können, sodass ihr Manko nicht betreuungsbedingt ist. Ein Betreuungsunterhalt ist demnach nicht geschuldet. Hingegen hat der Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin seinen restlichen Überschuss von Fr. 919.42 als Ehegattenunterhalt zu bezahlen. Ihr restliches Manko hat die Gesuchsgegnerin selber zu tragen.
b) Phase 2: 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2020
Änderung: Bedarf Ehemann (Grundbetrag, Wohnkosten) aufgrund Zusammenleben mit der Partnerin
Ehemann Ehefrau D.________
Einkommen Fr. 5‘696.57 Fr. 0.00 Fr. 220.00
Bedarf
Fr. 2‘973.00
Fr.
3’140.00
Fr.
1’223.00
Differenz Fr. 2’723.57 Fr. -3’140.00 Fr. -1’003.00
Bei Abzug des Gesamtbedarfs vom Gesamteinkommen ergibt sich ein Manko von Fr. 1‘419.43. Der Gesuchsteller hat von seinem Überschuss zunächst den Barbedarf von D.________ von Fr. 1‘003.00 zu bezahlen. Das Manko der Gesuchsgegnerin ist weiterhin nicht betreuungsbedingt, sodass kein Betreuungsunterhalt geschuldet ist. Der Gesuchsteller hat der Gesuchsgegnerin seinen Restüberschuss von Fr. 1‘720.55 als Ehegattenunterhalt zu bezahlen.
c) Phase 3: 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020
Änderung: Bedarf Ehemann (Barbedarf F.________) aufgrund Geburt F.________
Ehemann Ehefrau D.________
Einkommen Fr. 5‘696.57 Fr. 0.00 Fr. 220.00
Bedarf
Fr. 3‘593.00
Fr.
3’140.00
Fr.
1’223.00
Differenz Fr. 2‘103.57 Fr. -3’140.00 Fr. -1’003.00
Bei Abzug des Gesamtbedarfs vom Gesamteinkommen ergibt sich ein Manko von Fr. 2‘039.43. Dem Gesuchsteller ist weiterhin sein Existenzminimum zu belassen. Mit seinem Überschuss von Fr. 2‘103.57 hat er den Barunterhalt von D.________ (Fr. 1‘003.00) zu bezahlen. Das Manko der Gesuchsgegnerin ist weiterhin nicht betreuungsbedingt, sodass kein Betreuungsunterhalt geschuldet ist. Der Restüberschuss des Gesuchstellers von gerundet Fr. 1‘100.55 hat er der Gesuchsgegnerin als Ehegattenunterhalt zu bezahlen. Ihr übriges Manko hat die Gesuchsgegnerin selber zu tragen.
d) Phase 4: 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021
Änderung: tieferes effektives Einkommen Ehemann, Bedarf Ehemann (Wegfall Bedarf F.________), Erhöhung Kinderzulage
Ehemann Ehefrau D.________
Einkommen Fr. 756.42 Fr. 0.00 Fr. 230.00
Bedarf
Fr.
2‘853.00
Fr.
3’140.00
Fr.
1’223.00
Differenz Fr. -2'096.58 Fr. -3’140.00 Fr. -993.00
Bei Abzug des Gesamtbedarfs vom Gesamteinkommen ergibt sich ein Manko von Fr. 6‘229.58. Keiner der beiden Ehegatten kann seinen eigenen Bedarf decken, sodass beide für den Kindesunterhalt nicht leistungsfähig sind. Insbesondere kann nicht in das Existenzminimum des Gesuchstellers eingegriffen werden (BGE 135 III 66), sodass er nicht zur Leistung eines Kindesunterhaltsbeitrages verpflichtet werden kann. Der Kindesbarunterhalt von netto Fr. 993.00 bleibt ungedeckt. Das Manko der Gesuchsgegnerin ist weiterhin nicht betreuungsbedingt, sodass kein Betreuungsunterhalt festzulegen ist und die Beklagte ihr Manko selber zu tragen hat. Im Dispositiv ist festzuhalten, dass der Unterhalt von D.________ in der Höhe des Nettobarbedarfs von Fr. 993.00 in diesem Zeitraum nicht gedeckt ist.
e) Phase 5: 1. Januar 2022 bis 31. Juli 2023
Änderung: hypothetisches Einkommen Ehemann, Bedarf Ehemann (auswärtige Verpflegung, Mobilität, Barbedarf F.________, Steuern), hypothetisches Einkommen Ehefrau, Bedarf Ehefrau (Krankenkasse, auswärtige Verpflegung, Mobilität, Steuern), Bedarf D.________ (Grundbetrag, Fremdbetreuungskosten, Steueranteil)
Ehemann Ehefrau D.________
Einkommen Fr. 6’800.00 Fr. 4‘114.85 Fr. 200.00
Bedarf
Fr. 3'231.05
Fr. 3'598.10
Fr.
2'713.10
Differenz Fr. 3‘568.95 Fr. 516.75 Fr. -2'513.10
Bei Abzug des Gesamtbedarfs vom Gesamteinkommen ergibt sich ein Überschuss von Fr. 1‘572.60. Beide Ehegatten sind in der Lage, ihren eigenen Bedarf selber zu decken und erzielen darüber hinaus je einen Überschuss. Ein Betreuungsunterhalt ist demnach nicht geschuldet. D.________ steht unter der alleinigen Obhut der Gesuchsgegnerin, was bedeutet, dass sie ihren Anteil am Unterhaltsbeitrag durch Pflege und Erziehung leistet (sog. Naturalunterhalt). Diesfalls hat grundsätzlich der andere Elternteil vor dem Hintergrund der Gleichwertigkeit von Geld- und Naturalunterhalt den gesamten Geldunterhalt zu leisten (zur Publ. vorgesehenes Urteil BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 5.5). Davon ist ermessensweise abzuweichen, wenn der hauptbetreuende Elternteil leistungsfähiger ist als der andere (zur Publ. vorgesehenes Urteil BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 8.1). Dies ist vorliegend nicht der Fall, sodass der Gesuchsteller mit seinem Überschuss den ganzen Barunterhalt von D.________ (Fr. 2‘513.10) zu bezahlen hat. Somit verbleibt dem Gesuchsteller ein Restüberschuss von Fr. 1‘055.85 und der Gesuchsgegnerin ein solcher von Fr. 516.75. Beim Überschuss des Gesuchstellers ist zunächst zu beachten, dass dieser aus seiner Sicht grundsätzlich erst zu verteilen wäre, wenn nebst dem Barunterhalt auch der Betreuungsunterhalt von F.________ gedeckt ist (vgl. zur Publ. vorgesehenes Urteil BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 7.3). F.________ ist zwar nicht Partei des vorliegenden Verfahrens, weshalb ihr Kindesunterhaltsbeitrag nicht verbindlich festzulegen ist. Dennoch rechtfertigt es sich, die Kosten, welche der Gesuchsteller offensichtlich für sein Kind wird aufwenden müssen, in die Überlegungen miteinzubeziehen. F.________ wurde am ________ geboren, sodass sie im vorliegenden Zeitraum 1 ½ Jahre alt war, weshalb ihrer Mutter gemäss Schulstufenmodell keine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit zumutbar war. Gemäss Angaben des Gesuchstellers arbeitete sie bisher auch nicht. Der Gesuchsteller hätte das Existenzminimum seiner Partnerin daher als Betreuungsunterhalt für F.________ zu bezahlen, weil der Betreuungsunterhalt dem Ehegattenunterhalt vorgeht (Urteil BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 7.3). Der ungedeckte Bedarf der Partnerin des Gesuchstellers wird mit Sicherheit seinen Überschuss von Fr. 1‘055.85 übersteigen, sodass ihm dieser Betrag zumindest als Anteil an den Betreuungsunterhalt von F.________ zu belassen ist. Der Überschuss der Gesuchsgegnerin von Fr. 516.75 wäre grundsätzlich nach kleinen und grossen Köpfen auf die Ehegatten (je Fr. 206.70) und D.________ (Fr. 103.35) aufzuteilen (zur Publ. vorgesehenes Urteil BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 7.3). Die Gesuchsgegnerin hätte dem Gesuchsteller einen Ehegattenunterhalt von Fr. 206.70 zu bezahlen. Dies erscheint jedoch angesichts des tiefen Betrages, im Hinblick darauf, dass beiden Ehegatten ein hypothetisches Einkommen angerechnet wird und der Gesuchsteller bereits einen Teil seines Einkommens für seine neue Familie aufwendet, als nicht angebracht. Vielmehr erscheint es angemessen, dass der nicht hauptbetreuende Gesuchsteller den Kindesbarunterhalt von D.________ von Fr. 2‘513.10 bezahlt, die Gesuchsgegnerin den Naturalunterhalt an D.________ leistet und beide Ehegatten ihre Überschüsse für sich und die bei ihnen wohnenden Familienmitglieder verwenden können. Die Gesuchsgegnerin hat ab dieser Phase die Kinderzulage selbst zu beziehen und für D.________ zu verwenden.
f) Phase 6: 1. August 2023 bis 31. Mai 2027
Änderung: Einkommen Ehefrau (höheres Pensum), Bedarf Ehefrau (höhere auswärtige Verpflegung, höhere Steuern), Bedarf D.________ (höhere Fremdbetreuungskosten)
Ehemann Ehefrau D.________
Einkommen Fr. 6’800.00 Fr. 6'583.76 Fr. 200.00
Bedarf
Fr. 3‘231.05
Fr. 3‘917.05
Fr.
2‘915.35
Differenz Fr. 3‘568.95 Fr. 2‘666.71 Fr. -2'715.35
Nach Abzug des Gesamtbedarfs vom Gesamteinkommen ergibt sich ein Überschuss von Fr. 3‘520.31. Beide Ehegatten erzielen einen Überschuss. Weil die Gesuchsgegnerin ihren Unterhaltsbeitrag aufgrund der ihr allein zustehenden Obhut in natura leistet, hätte grundsätzlich der Gesuchsteller den ganzen Nettobarbedarf von D.________ von Fr. 2‘715.35 zu bezahlen. Dem Gesuchsteller würde ein Restüberschuss von Fr. 853.60 verbleiben, wohingegen der Überschuss der Gesuchsgegnerin Fr. 2‘666.71 beträgt. Würden diese Überschüsse auf die daran beteiligten Familienmitglieder nach grossen und kleinen Köpfen verteilt, hätte die Gesuchsgegnerin dem Gesuchsteller einen Teil seines Überschussanteils in der Form eines Ehegattenunterhaltsbeitrages zu leisten. Der Gesuchsteller hätte also den gesamten Kindesbarunterhalt zu bezahlen, aber im Gegenzug Ehegattenunterhalt zu beanspruchen. Zudem bliebe ein allfälliger Betreuungsunterhalt für F.________ unberücksichtigt. Vielmehr erscheint es angemessen, den Kindesbarunterhalt je hälftig auf beide Eltern aufzuteilen und den Ehegatten ihren jeweiligen Restüberschuss zur Verwendung der bei ihnen wohnenden Familienmitglieder zu belassen. Der Gesuchsteller hat der Gesuchsgegnerin damit die Hälfte des Kindesbarunterhalts, d.h. aufgerundet Fr. 1‘357.70 zu bezahlen.
g) Phase 7: 1. Juni 2027 bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung
Änderung: Einkommen Ehefrau (höheres Pensum), Bedarf Ehefrau (auswärtige Verpflegung, Steuern), Einkommen D.________ (Ausbildungszulage), Bedarf D.________ (Wegfall Fremdbetreuungskosten)
Ehemann Ehefrau D.________
Einkommen Fr. 6’800.00 Fr. 8‘229.70 Fr. 250.00
Bedarf
Fr. 3‘231.05
Fr. 4‘302.50
Fr.
1‘415.35
Differenz Fr. 3‘568.95 Fr. 3‘927.20 Fr. -1'165.35
Nach Abzug des Gesamtbedarfs vom Gesamteinkommen ergibt sich ein Überschuss von Fr. 6‘330.80, wobei beide Ehegatten einen Überschuss über ihren eigenen Bedarf erwirtschaften. Ein Betreuungsunterhalt ist demnach nicht geschuldet. Die Gesuchsgegnerin leistet zwar aufgrund der alleinigen Obhut immer noch Naturalunterhalt. Dieser wird sich bei einem dannzumal bereits 16-jährigen Sohn aber in Grenzen halten. Beide Ehegatten sind in ungefähr gleichem Masse leistungsfähig, sodass sie den Nettobedarf von D.________ je zur Hälfte mit Fr. 582.675 zu tragen haben. Der Gesuchsteller ist demnach zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin einen Kindesunterhaltsbeitrag von gerundet Fr. 582.65 zu bezahlen. Beim Restüberschuss des Gesuchstellers von Fr. 2‘986.30 ist grundsätzlich zu berücksichtigen, dass er davon zunächst einen allfälligen Betreuungsunterhalt für F.________ bezahlen müsste, weil dieser dem Ehegattenunterhalt der Gesuchsgegnerin vorgeht (zur Publ. vorgesehenes Urteil BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 7.3). Der danach verbleibende Restüberschuss sowie der Restüberschuss der Gesuchsgegnerin von Fr. 3‘344.55 wären auf die daran beteiligten Familienmitglieder zu verteilen. Im Ergebnis hätte der Gesuchsteller einen Ehegattenunterhaltsanspruch gegenüber der Gesuchsgegnerin im Umfang eines Teils seines Überschussanteils. Dies erscheint im Gesamten gesehen nicht angebracht. Wie bereits in der vorhergehenden Phase erscheint es vielmehr angemessen, die Überschüsse den Ehegatten zur Verwendung für sich und die bei ihnen wohnenden Familienmitglieder zu verwenden.
h) Zusammenfassend hat der Gesuchsteller folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (auf ganze Franken gerundet):
Phase 1: 1. Juli 2019 bis 31. Dezember 2019
- Kindesunterhalt: Fr. 1’003.00 (Barbedarf)
zzgl. Kinderzulage
- Ehegattenunterhalt: Fr. 919.00
Phase 2: 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2020
- Kindesunterhalt Fr. 1’003.00 (Barbedarf)
zzgl. Kinderzulage
- Ehegattenunterhalt: Fr. 1‘720.00
Phase 3: 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020
- Kindesunterhalt: Fr. 1’003.00 (Barbedarf)
zzgl. Kinderzulage
- Ehegattenunterhalt: Fr. 1‘100.00
Phase 4: 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021
- Kindesunterhalt Fr. 0.00 (der Barbedarf von
Fr. 993.00 bleibt ungedeckt)
zzgl. Kinderzulage
- Ehegattenunterhalt: Fr. 0.00
Phase 5: 1. Januar 2022 bis 31. Juli 2023
- Kindesunterhalt: Fr. 2'513.00 (Barbedarf)
- Ehegattenunterhalt: Fr. 0.00
Phase 6: 1. August 2023 bis 31. Mai 2027
- Kindesunterhalt: Fr. 1‘358.00 (= ½ des Barbedarfs)
- Ehegattenunterhalt: Fr. 0.00
Phase 7: 1. Juni 2027 bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung
- Kindesunterhalt: Fr. 582.00 (= ½ des Barbedarfs)
- Ehegattenunterhalt: Fr. 0.00
13. Die Kosten der Berufungsverfahren sind ausgangsgemäss aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Der Gesuchsteller obsiegt mit seiner Berufung betreffend die Unterhaltsbeiträge für die Phasen 4-7 vollständig. In den Phasen 2 und 3 obsiegt er zu einem grossen Teil, in der Phase 1 unterliegt er. Der Gesuchsteller ist mithin zu rund 2/3 als obsiegend anzusehen. Die Gesuchsgegnerin unterliegt mit ihrer Berufung vollständig. Insgesamt erscheint der Gesuchsteller für beide Berufungsverfahren als zu rund 5/6 obsiegend.
a) Die Prozesskosten der Berufungsverfahren sind ausgangsgemäss zu 5/6 der Gesuchsgegnerin und zu 1/6 dem Gesuchsteller aufzuerlegen.
b) Ausgangsgemäss hat die Gesuchsgegnerin den Gesuchsteller reduziert zu entschädigen.
aa) In summarischen Verfahren beträgt das Honorar praxisgemäss auch im Berufungsverfahren Fr. 300.00 bis Fr. 4‘800.00 (§ 10 GebTRA), wobei vorliegend zu berücksichtigen ist, dass der Aufwand in zwei Berufungsverfahren anfiel. Innerhalb dieses Rahmens ist die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Die Rechtsanwältin des Gesuchstellers reichte im Verfahren ZK2 2021 5 für die rund neunseitige Berufungsantwort (KG-act. 8) eine Honorarnote von Fr. 1‘073.00 inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer ein (KG-act. 8/5). Hinzu käme der Aufwand für die weiteren Kurzeingaben. Im Verfahren ZK2 2021 7 bezifferte sie den Aufwand für die 23-seitige Berufung auf Fr. 4‘080.75 inkl. Mehrwertsteuer (KG-act. 1/11), was angesichts des Tarifrahmens eher hoch ist. Auch in diesem Verfahren käme der Aufwand für weitere Kurzeingaben hinzu. Es rechtfertigt sich somit, die Entschädigung ermessensweise festzulegen (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Der Gesuchsteller liess im Berufungsverfahren ZK2 2021 7 eine 23-seitige Berufung (KG-1), zwei kurze Stellungnahmen
(KG-act. 12, 26) und verschiedene Kurzschreiben (KG-act. 3, 18, 22, 30) einreichen. Im Berufungsverfahren ZK2 2021 5 umfasst der Aufwand eine rund neunseitige Berufungsantwort (KG-act. 8), zwei Kurzeingaben (KG-act. 12, 24) und verschiedene Kurzschreiben (KG-act. 7, 16, 20, 28, 31). Die Unterhaltsangelegenheit war nicht ganz einfach, insbesondere im Hinblick auf die hypothetischen Einkommen der Parteien, sowie von existentieller Wichtigkeit für die Parteien. Formell wurden zwar zwei separate Berufungsverfahren geführt, was den Aufwand etwas erhöhte, inhaltlich befassten sich aber beide Berufungen mit den Unterhaltsbeiträgen, sodass die Parteien die meisten Eingaben in identischer Ausführung für beide Verfahren einreichten. Unter Berücksichtigung des notwendigen Zeitaufwandes erscheint eine Entschädigung für beide Berufungsverfahren von Fr. 4‘800.00 (inkl. Auslagen und MWST) angemessen.
bb) Die Gesuchsgegnerin ist nicht anwaltlich vertreten. Ein Honorar (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO) ist mangels berufsmässiger Vertretung nicht geschuldet. Eine Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO) oder der Ersatz notwendiger Auslagen (Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO) entfallen, weil die Gesuchstellerin einen entsprechenden Aufwand weder geltend machte noch belegte (vgl. Suter/von Holzen, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, N 30 zu Art. 95 ZPO). Der Entschädigungsforderung des Gesuchstellers steht somit keine Gegenforderung der Gesuchsgegnerin gegenüber.
cc) Ausgangsgemäss hat die Gesuchsgegnerin dem Gesuchsteller das Honorar zu 5/6, d.h. mit Fr. 4‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST), zu entschädigen.
14. Der Gesuchsteller beantragt die Verpflichtung der Gesuchsgegnerin zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses, eventualiter die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (KG-act. 1, ZK2 2021 7). Die Gesuchsgegnerin beantragt nur die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (KG-act. 1, ZK2 2021 5), ohne ein Gesuch um Verpflichtung des Gesuchstellers zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses zu stellen oder mindestens zu begründen, weshalb ein solcher bei ihm nicht einbringlich wäre. Weil es sich beim Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege um einen gegenüber dem Prozesskostenvorschuss subsidiären Anspruch handelt, ist das Gesuch ohne Weiteres abzuweisen (Denise Weingart, provisio ad litem – Der Prozesskostenvorschuss für eherechtliche Verfahren, in: Festschrift für Jolanta Kren Kostkiewicz, 2018, S. 677-692, S. 682; Urteil BGer 5A_556/2014 vom 4.März 2015, E. 3.2).
a) Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b; Art. 117 ZPO). Mittellosigkeit liegt vor, wenn eine Person für die Prozesskosten nur dann aufkommen kann, wenn Mittel beansprucht werden müssen, derer sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie bedarf (Rüegg/Rüegg, in: Basler Kommentar zur ZPO, 3. A., Basel 2017, N 7 zu Art. 117 ZPO; BGE 144 III 531, E. 4.1). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (BGE 120 Ia 179, E. 3a; 135 I 221, E. 5.1 = Pra 2010 Nr. 25; Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur ZPO, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, N 4 zu Art. 117 ZPO). Aussichtslos erscheinen Rechtsbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und daher nicht mehr als ernsthaft bezeichnet werden können (Rüegg/Rüegg, in: Basler Kommentar zur ZPO, 3. A., Basel 2017, N 18 zu Art. 117 ZPO). Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird dann angeordnet, wenn dies zur Wahrung der Rechte der betroffenen Partei notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
b) Wie bereits festgestellt, erwirtschaftete der Gesuchsteller ab Januar 2021 nur noch ein Einkommen von Fr. 756.42 und verfügte über kein Vermögen mehr. Sein Bedarf betrug im Zeitpunkt der Einreichung seiner Berufung (25. Januar 2021) Fr. 3‘334.00, sodass er offensichtlich mittellos ist.
c) Die Unterhaltsbeiträge sind aufgrund der zeitweise knappen finanziellen Verhältnisse für beide Parteien von existenzieller Bedeutung. Weil die Höhe der hypothetischen Einkommen auf beiden Seiten nicht von vorneherein klar war, mussten beide Berufungen nicht als aussichtslos betrachtet werden.
d) Angesichts der schwierigen finanziellen Lage des Gesuchstellers sowie der nicht ganz einfachen Unterhaltsberechnungen kann die Notwendigkeit der Rechtsbeistandschaft bejaht werden.
e) Die Gesuchsgegnerin erzielt derzeit kein effektives Einkommen (oben E. 7.b) und bezieht Sozialhilfegelder (vgl. KG-act. 1/13, S. 4, ZK2 2021 5), sodass sie zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses an den Gesuchsteller offensichtlich nicht in der Lage ist. Folglich ist dem Gesuchsteller die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Obsiegt die unentgeltlich prozessführende Partei und ist die Parteientschädigung bei der Gegenpartei wie vorliegend nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich, so wird die unentgeltliche Rechtsbeiständin vom Kanton angemessen entschädigt. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 ZPO);-
beschlossen:
In teilweiser Gutheissung der Berufung ZK2 2021 7 wird Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe vom 30. Dezember 2020 (ZES 2018 653) aufgehoben und wie folgt ersetzt:
1. Ziff. 3 Absatz 1 der mit Eheschutzverfügung vom 2. September 2013 im Verfahren ZES 2012 892 genehmigten Vereinbarung der Parteien wird mit Wirkung ab 1. Juli 2019 wie folgt abgeändert:
Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin monatlich im Voraus, jeweils auf den 1. des Monats, folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
a) Phase 1: 1. Juli 2019 bis 31. Dezember 2019
- Kindesunterhalt: Fr. 1’003.00 (Barbedarf)
- Ehegattenunterhalt: Fr. 919.00
b) Phase 2: 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2020
- Kindesunterhalt: Fr. 1’003.00 (Barbedarf)
- Ehegattenunterhalt: Fr. 1'720.00
c) Phase 3: 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020
- Kindesunterhalt: Fr. 1’003.00 (Barbedarf)
- Ehegattenunterhalt: Fr. 1‘100.00
d) Phase 4: 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021
- Kindesunterhalt: Fr. 0.00
- Ehegattenunterhalt: Fr. 0.00
Es wird festgestellt, dass der Nettobarbedarf von D.________ im Umfang von Fr. 993.00 ungedeckt bleibt.
e) Phase 5: 1. Januar 2022 bis 31. Juli 2023
- Kindesunterhalt: Fr. 2'513.00 (Barbedarf)
- Ehegattenunterhalt: Fr. 0.00
f) Phase 6: 1. August 2023 bis 31. Mai 2027
- Kindesunterhalt: Fr. 1‘358.00 (= ½ des Barbedarfs)
- Ehegattenunterhalt: Fr. 0.00
Es wird festgestellt, dass der Nettobarbedarf von D.________ von Fr. 2‘715.35 von den Eltern je zur Hälfte getragen wird.
g) Phase 7: 1. Juni 2027 bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung von D.________
- Kindesunterhalt: Fr. 582.00 (= ½ des Barbedarfs)
- Ehegattenunterhalt: Fr. 0.00
Es wird festgestellt, dass der Nettobarbedarf von D.________ von Fr. 1‘165.35 von den Eltern je zur Hälfte getragen wird.
Der Gesuchsteller hat die Kinderzulage bis am 31. Dezember 2021 zu beziehen und der Gesuchsgegnerin für den Sohn D.________ zusätzlich zu den oben festgehaltenen Unterhaltsbeiträgen zu bezahlen.
Ab 1. Januar 2022 hat die Gesuchsgegnerin die Kinder-/Ausbildungszulage für D.________ zu beziehen und für ihn zu verwenden.
Im Übrigen werden die Berufungen abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
Die Kosten beider Berufungsverfahren von total Fr. 3‘200.00 werden dem Gesuchsteller zu 1/6 mit Fr. 533.35 und der Gesuchsgegnerin zu 5/6 mit Fr. 2‘666.65 auferlegt. Vorbehalten bleibt Ziff. 4.
Die Gesuchsgegnerin hat den Gesuchsteller für die Berufungsverfahren mit Fr. 4‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen. Vorbehalten bleibt Ziff. 4.
Dem Gesuchsteller wird für beide Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt sowie Rechtsanwältin C.________ als seine unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt.
a) Der dem Gesuchsteller auferlegte Kostenanteil der Berufungsverfahren wird einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht (Art. 123 ZPO).
b) Rechtsanwältin C.________ wird einstweilen aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 4‘800.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt (Art. 122 Abs. 2 ZPO).
Der Entschädigungsanspruch gegenüber der Gesuchsgegnerin geht im Umfang von Fr. 4‘000.00 auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 ZPO).
Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Gesuchstellers im Umfang von Fr. 800.00 (Art. 123 ZPO).
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30‘000.00.
Zufertigung an A.________ (1/R), Rechtsanwältin C.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) und nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 2. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin
Versand
25. November 2021 kau
ZK2 2021 5
ZK2 2021 7
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ZK2 2021 7
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Art. 125 ZPOart. 125 CPCart. 125 CPC
Art. 125 ZPOart. 125 CPCart. 125 CPC
ZK2 2021 5
ZK2 2021 7
ZK2 2021 5
Art. 46 SchKGart. 46 LPart. 46 LEF
ZK2 2021 5
Art. 120 ZGBart. 120 CCart. 120 CC
ZK2 2021 5
§ 45 JG
Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
Art. 272 ZPOart. 272 CPCart. 272 CPC
Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC
Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
BGE 144 III 349ATF 144 III 349DTF 144 III 349
ZK2 2021 7
ZK2 2021 7
5A_582/2018
5A_582/2018
5A_582/2018
5A_311/2019
BGE 138 III 289ATF 138 III 289DTF 138 III 289
5A_1003/2014
5A_948/2016
Art. 133 ZGBart. 133 CCart. 133 CC
Art. 176 ZGBart. 176 CCart. 176 CC
Art. 276 ZGBart. 276 CCart. 276 CC
Art. 276 ZGBart. 276 CCart. 276 CC
Art. 285 ZGBart. 285 CCart. 285 CC
Art. 285 ZGBart. 285 CCart. 285 CC
Art. 285 ZGBart. 285 CCart. 285 CC
Art. 285 ZGBart. 285 CCart. 285 CC
BGE 128 III 161ATF 128 III 161DTF 128 III 161
5A_399/2016
5A_400/2016
BGE 135 III 66ATF 135 III 66DTF 135 III 66
BGE 137 III 59ATF 137 III 59DTF 137 III 59
Art. 285 ZGBart. 285 CCart. 285 CC
ZK2 2021 7
BGE 137 III 118ATF 137 III 118DTF 137 III 118
5A_299/2012
BGE 128 III 4ATF 128 III 4DTF 128 III 4
BGE 143 III 233ATF 143 III 233DTF 143 III 233
5A_299/2012
BGE 137 III 118ATF 137 III 118DTF 137 III 118
BGE 128 III 4ATF 128 III 4DTF 128 III 4
5A_21/2012
Art. 176 ZGBart. 176 CCart. 176 CC
BGE 143 III 233ATF 143 III 233DTF 143 III 233
BGE 128 III 4ATF 128 III 4DTF 128 III 4
5A_184/2015
BGE 129 III 417ATF 129 III 417DTF 129 III 417
Art. 176 ZGBart. 176 CCart. 176 CC
Art. 163 ZGBart. 163 CCart. 163 CC
ZK2 2021 7
ZK2 2021 7
ZK2 2021 7
ZK2 2021 7
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5A_311/2019
ZK2 2021 5
ZK2 2021 5
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ZK2 2021 5
ZK2 2021 5
Art. 129 ZPOart. 129 CPCart. 129 CPC
§ 92 JG
Art. 129 ZPOart. 129 CPCart. 129 CPC
BGE 144 III 481ATF 144 III 481DTF 144 III 481
BGE 144 III 481ATF 144 III 481DTF 144 III 481
ZK2 2021 5
Art. 7 FamZGart. 7 LAFamart. 7 LAFam
§ 1 Kantonsratsbeschluss zum Einführungsgesetz über die Familienzulagen
§ 1 Kantonsratsbeschluss zum Einführungsgesetz über die Familienzulagen
§ 3 Kantonsratsbeschluss zum Einführungsgesetz über die Familienzulagen
Art. 7 FamZGart. 7 LAFamart. 7 LAFam
Art. 12 FamZGart. 12 LAFamart. 12 LAFam
Art. 5 FamZGart. 5 LAFamart. 5 LAFam
Art. 3 FamZGart. 3 LAFamart. 3 LAFam
Art. 5 FamZGart. 5 LAFamart. 5 LAFam
ZK2 2021 7
5A_311/2019
Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC
ZK2 2021 7
BGE 137 III 59ATF 137 III 59DTF 137 III 59
BGE 137 III 59ATF 137 III 59DTF 137 III 59
ZK2 2021 7
ZK2 2021 7
ZK2 2021 7
BGE 137 III 59ATF 137 III 59DTF 137 III 59
5A_78/2019
5A_311/2019
BGE 137 III 59ATF 137 III 59DTF 137 III 59
ZK2 2021 5
ZK2 2021 5
5A_816/2019
5A_816/2019
5A_816/2019
ZK2 2021 5
ZK2 2021 5
ZK2 2021 5
BGE 135 III 66ATF 135 III 66DTF 135 III 66
BGE 135 III 66ATF 135 III 66DTF 135 III 66
5A_311/2019
5A_311/2019
5A_311/2019
5A_311/2019
5A_311/2019
5A_311/2019
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
§ 10 GebTRA
§ 2 GebTRA
ZK2 2021 5
ZK2 2021 7
§ 6 GebTRA
ZK2 2021 7
ZK2 2021 5
Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC
Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC
Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC
Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC
ZK2 2021 7
ZK2 2021 5
5A_556/2014
Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC
Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC
BGE 144 III 531ATF 144 III 531DTF 144 III 531
BGE 120 Ia 179ATF 120 Ia 179DTF 120 Ia 179
BGE 135 I 221ATF 135 I 221DTF 135 I 221
Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC
Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC
Art. 118 ZPOart. 118 CPCart. 118 CPC
ZK2 2021 5
Art. 122 ZPOart. 122 CPCart. 122 CPC
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Art. 123 ZPOart. 123 CPCart. 123 CPC
Art. 122 ZPOart. 122 CPCart. 122 CPC
Art. 122 ZPOart. 122 CPCart. 122 CPC
Art. 123 ZPOart. 123 CPCart. 123 CPC
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 98 BGGart. 98 LTFart. 98 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF