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Entscheid

ZK2 2021 51

Präsidial

23. Mai 2023Deutsch3 min

23. Mai 2023 kau

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 23. Mai 2023

ZK2 2021 51

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,

Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd.

In Sachen

A.________,

Gesuchsteller und Berufungsführer,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

C.________,

Gesuchsgegnerin und Berufungsgegnerin,

vertreten durch Rechtsanwältin D.________,

betreffend

Abänderung von Eheschutzmass­nahmen

(Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 10. August 2021, ZES 2019 531);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass

- der Berufungsführer gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 10. August 2021 betreffend die Abänderung von Eheschutzmass­nahmen am 23. August 2021 Berufung erhob (KG-act. 1);

- die Berufungsgegnerin am 10. Januar 2022 die Berufungsant­wort erstattete (KG-act. 14) und am 26. Januar 2022 eine Eingabe einreichte (KG-act. 21), woraufhin der Berufungsführer am 23. Februar 2022 (KG-act. 23) und die Berufungsgegnerin am 11. März 2022 (KG-act. 26) weitere Stellungnahmen einreichten;

- das Verfahren mit Verfügung vom 14. März 2022 sistiert wurde (KG-act. 27);

- der Berufungsführer mit Eingabe vom 3. Mai 2023 mitteilte, er ziehe die Berufung gestützt auf Ziff. 8.2 der beiliegenden Scheidungskonvention (KG-act. 39/2), die der Einzelrichter am Bezirksgericht March mit Urteil vom 27. März 2023 (das seit dem 25. April 2023 vollstreckbar sei; KG-act. 39/1) genehmigt habe, zurück (KG-act. 39);

- der Berufungsführer weiter geltend machte, die Parteien hätten in der Scheidungskonvention hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen die je hälftige Übernahme der Gerichtskosten und das Wettschlagen der gegenseitigen Prozessentschädigungen, soweit keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt werde, vereinbart, und er das Gericht darum ersuche, die Kosten- und Entschädigungsregeln gemäss dieser Parteivereinbarung festzusetzen (KG-act. 39);

- der Berufungsgegnerin diese Eingabe zugestellt und ihr eine Frist zur freigestellten Vernehmlassung angesetzt wurde, mit dem Hinweis, dass im Unterlassungsfall Verzicht auf Vernehmlassung angenommen und die Berufung unter reduzierter Gerichtskostenauflage an die Parteien (je Fr. 250.00) und unter Wettschlagung der Prozessentschädigungen abgeschrieben werde (KG-act. 40), woraufhin sich die Parteien nicht vernehmen liessen;

- das Verfahren deshalb infolge Rückzugs der Berufung gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben ist;

- die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 500.00 der Vereinbarung der Parteien (KG-act. 39/2, Ziff. 8.3) entsprechend sowie infolge fehlender Stellungnahme der Parteien auf die verfahrensleitende Verfügung vom 5. Mai 2023 (KG-act. 40) je zur Hälfte dem Berufungsführer und der Berufungsgegnerin aufzuerlegen und wie ebenso in der genannten Verfügung angekündigt die Parteientschädigungen gegenseitig wettgeschlagen werden, und dass die Gesuche der Parteien um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen fehlender aktueller Darlegung deren Mittellosigkeit ohnehin abzuweisen wären (vgl. KG-act. 1, Ziff. A.7.1 ff.; vgl. KG-act. 16, N 75; vgl. Art. 119 Abs. 2 ZPO);

- die Abschreibung des Verfahrens präsidial erfolgt (§ 40 Abs. 2 JG);-

verfügt:

Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 500.00 werden dem Berufungsführer und der Berufungsgegnerin je zur Hälfte, d.h. je zu Fr. 250.00, auferlegt.

Die Parteientschädigungen für das Berufungsverfahren werden gegenseitig wettgeschlagen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30’000.00.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwältin D.________ (2/R), die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin

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Sachverhalt

23. Mai 2023 kau

ZK2 2021 51

Art. 241 ZPOart. 241 CPCart. 241 CPC

Erwägungen

Art. 119 ZPOart. 119 CPCart. 119 CPC

§ 40 JG

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 98 BGGart. 98 LTFart. 98 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF