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Entscheid

ZK2 2021 52

Präsidial

3. November 2021Deutsch11 min

1. Die C.________ erhob am 4. Februar 2020 (recte: 2021) Klage betreffend definitive Eintragung eines gesetzlichen Pfandrechts sowie betreffend Forderung (Vi-act. 1). Zusammengefasst verlangte sie, dass die Beklagten, A.________ und B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), mehrere Zahlungen an sie zu leisten hätten, dass das provisorische gesetzliche Pfandrecht zugunsten der Klägerin und zulasten des im Miteigentum der Beklagten stehenden Stockwerkeigentums für definitiv zu erklären sei, dass auf einem weiteren Stockwerkmiteigentum ein gesetzliches Pfandrecht definitiv einzutragen sei und dass der Rechtsvorschlag in zwei Betreibungen beseitigt werde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten bzw. Beschwerdeführer.

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 3. November 2021

ZK2 2021 52

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Reto Heizmann.

In Sachen

1. A.________,

Beschwerdeführer,

2. B.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch A.________,

gegen

1. Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz, Rathaus, 6430 Schwyz,

Beschwerdegegner,

2. C.________,

weitere Verfahrensbeteiligte (Klägerin),

vertreten durch Rechtsanwältin D.________,

betreffend

Rechtsverzögerung

(Beschwerde im Verfahren ZEV 2021 3 vor dem Einzelrichter am Bezirks­gericht Schwyz);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Die C.________ erhob am 4. Februar 2020 (recte: 2021) Klage betreffend definitive Eintragung eines gesetzlichen Pfandrechts sowie betreffend Forderung (Vi-act. 1). Zusammengefasst verlangte sie, dass die Beklagten, A.________ und B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), mehrere Zahlungen an sie zu leisten hätten, dass das provisorische gesetzliche Pfandrecht zugunsten der Klägerin und zulasten des im Miteigentum der Beklagten stehenden Stockwerkeigentums für definitiv zu erklären sei, dass auf einem weiteren Stockwerkmiteigentum ein gesetzliches Pfandrecht definitiv einzutragen sei und dass der Rechtsvorschlag in zwei Betreibungen beseitigt werde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten bzw. Beschwerdeführer.

Mit Eingabe vom 20. August 2021, eingereicht beim Bezirksgericht Schwyz, erhoben die nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Rechtsverzögerungsbeschwerde (KG-act. 2), die das Bezirksgericht dem Kantonsgericht zuständigkeitshalber am 25. August 2021 überwies (KG-act. 1). Die Beschwerdeführer erklären, sie würden „gegen diese Vorgehensweise und zeitliches in Länge ziehen“ Beschwerde einlegen. Sie machen geltend, sie hätten mit Schreiben vom 21. Juni 2021 das Gericht ersucht, die Begründung des Entscheids des oben genannten Urteils mitzuteilen. Auf dieses Schreiben hätten sie mit demselben Datum vom Gericht die Bestätigung des Erhalts des Schreibens erhalten sowie die Information, dass ihnen die Begründung des Urteils zugestellt werde. Mit Erstaunen hätten sie „nun von der Rechtsvertreterin der C.________, Frau D.________, eine neue Forderung für Eintrag Pfandrecht inkl. Superprovisorium, durch das Bezirksgericht mit

PROZ Nr. 2021 405 / ca, erhalten“. Aufgrund der Sachlage sei diese neue Klage nichtig, da sie „bis heute noch keine Begründung für den Proz. 2021 3/rlo vorliegen“ hätten. Jegliche Kosten, die ihnen in diesen Angelegenheiten entstünden, würden sie vehement abweisen.

Der Einzelrichter (nachfolgend: Beschwerdegegner) erklärte im Überweisungsschreiben vom 25. August 2021 (KG-act. 1) vernehmlassend, der begründete Entscheid werde in den nächsten Tagen ausgefertigt und den Parteien zugestellt. Die Zeit für die Begründung eines Entscheids von etwas mehr als zwei Monaten – gerade in der Ferienzeit – erscheine überaus schnell und grenze seines Erachtens nicht annähernd an Rechtsverzögerung. Er beantragt, die Rechtsverzögerungsbeschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Mit Verfügung vom 3. September 2021 stellte er dem Kantonsgericht ein Exemplar des nunmehr begründeten Urteils zu. Die Vorinstanz hatte das begründete Urteil am 2. September 2021 versandt (KG-act. 5).

Mit Verfügung vom 27. August 2021 erhielt die Klägerin eine zehntägige Frist zur freigestellten Vernehmlassung zur Rechtsverzögerungsbeschwerde

(KG-act. 3). Mit Eingabe vom 8. September 2021 erklärte sie, auf die freigestellte Vernehmlassung zu verzichten. Zugleich machte sie dennoch angefallene Vertretungskosten von Fr. 422.20 geltend, die im Falle der Abweisung der Beschwerde den Beschwerdeführern und im Falle der Gutheissung dem Staat aufzuerlegen seien (KG-act. 7).

Auf diese Eingabe antworteten die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. September 2021 und wiesen diese Forderung zurück (KG-act. 9). Das Bundesgericht trat auf eine zwischenzeitlich von den Beschwerdeführern erhobene Beschwerde mit Urteil vom 4. Oktober 2021 nicht ein (KG-act. 13).

Erwägungen

2.

Laut Art. 319 lit. c ZPO sind Fälle von Rechtsverzögerung mit Beschwerde anfechtbar (hier primäres Rechtsmittel, Brunner/Vischer, in: Oberhammer/Domej/Haas (Hrsg.), Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A., 2021, Art. 319 Rn. 14). Das Kantonsgericht beurteilt gemäss Art. 12 Abs. 1 JG unter anderem Beschwerden in Zivilsachen und ist somit für die Behandlung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig. Die Beschwerde richtet sich nicht gegen einen formellen Entscheid, weshalb keine Beschwerdefrist einzuhalten war. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde kann also zwar jederzeit geführt werden, es muss aber ein Rechtsschutzinteresse bestehen. Ein solches ist nicht mehr vorhanden, sobald ein förmlicher Entscheid erging (Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger (Hrsg.), Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 319 ZPO Rn. 21, m.N.). Fällt das Rechtsschutzinteresse nach Eintritt der Rechtshängigkeit definitiv weg, wird die Prozesssache gegenstandslos und sie ist abzuschreiben (Art. 242 ZPO; BSK ZPO-Gschwend/Steck, Art. 242 ZPO Rn. 5, m.N.; vgl. auch etwa Obergericht Zürich, Beschluss v. 13.10.2020, Geschäfts-Nr.: RE200012-O/U, E. 2.2).

Wie dargelegt versandte der Iudex a quo das begründete Urteil am 2. September 2021 (E. 1; KG-act. 5). Mit der Zustellung der Begründung wurde die Rechtsverzögerungsbeschwerde gegenstandslos und sie ist folglich nach Art. 242 ZPO abzuschreiben.

3.

a) Wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben und sieht das Gesetz nichts anderes vor (wie z.B. bei Vergleich, Klageanerkennung oder Klagerückzug [vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO und Art. 109 ZPO]), kann von den Verteilungsgrundsätzen abgewichen und die Prozesskosten können nach Ermessen verteilt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Für die Kostenverlegung ist etwa zu berücksichtigen, welche Partei Anlass zur Klage gab, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre und bei welcher Partei die Gründe eintraten, die zur Gegenstandslosigkeit des Prozesses führten (BSK ZPO-Rüegg/‌Rüegg, Art. 110 ZPO N 1 und Art. 107 N 8 ZPO; Jenny, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. A. 2016, Art. 107 ZPO Rn. 16 und Art. 110 ZPO Rn. 3; Urwyler/‌Grütter, in: Brunner/‌Gasser/‌Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. A. 2016, Art. 110 ZPO N 2 und Art. 107 ZPO Rn. 8 f.; BGer, Urteil 4D_65/2017 vom 24. Oktober 2017, E. 3.1; BGer, Urteil 4A_33/2020 vom 7. Oktober 2020, E. 3.1, vgl. zum Ganzen Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz vom 10. Juni 2021, ZK2 2021 25, E. 3). Dem Gesetzeswortlaut ist nicht zu entnehmen, ob primär der mutmassliche Prozessausgang oder der Umstand, wer das Gegenstandsloswerden des Verfahrens zu vertreten hat, zu berücksichtigen ist (Jenny, a.a.O., Art. 107 ZPO N 16). Das Bundesgericht stellt grundsätzlich in erster Linie auf den mutmasslichen Verfahrensausgang ab, sofern sich dieser ohne Weiteres feststellen lässt. Ist dies nicht der Fall, wird zuerst diejenige Partei kosten- und entschädigungspflichtig, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasste oder bei der die Gründe eintraten, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens führten. Es muss bei einer summarischen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben, bei der nicht auf alle Rügen einzeln und detailliert einzugehen ist. Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nämlich kein materielles Urteil gefällt und unter Umständen in einer heiklen Rechtsfrage präjudiziert werden (BGer, Verfügung 2C_201/2008 vom 14. Juli 2008, E. 2.3 f.; vgl. BGE 125 V 373 E. 2a; BGer, Verfügung 4A_364/2014 vom 18. September 2014, E. 3; Urwyler/‌Grütter, a.a.O., Art. 107 ZPO N 8).

b) Der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist bzw. das Verbot der Rechtsverzögerung ergeben sich aus Art. 29 BV und Art. 52 ZPO. Der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist wird missachtet, wenn eine Sache über Gebühr verschleppt wird (BGer, Urteil 1B_549/2012 vom 12. November 2012 E. 2.3). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Im Einzelfall ist deswegen zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Die Rechtsprechung berücksichtigt namentlich folgende Kriterien: Bedeutung des Verfahrens für den Betroffenen, Komplexität des Falles (Art des Verfahrens, Umfang und Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen), Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Behandlung des Falles durch die Behörden (BGE 135 I 265, E. 4.4 mit Hinweisen; BGE 130 I 269, E. 3.1). Eine Rechtsverzögerung liegt nicht allein deshalb vor, weil ein Verfahren längere Zeit, unter Umständen mehrere Monate, in Anspruch nahm. Massgeblich ist vielmehr, ob das Verfahren in Anbetracht der auf dem Spiel stehenden Interessen zügig durchgeführt wurde und ob die Gerichtsbehörden nicht unnütz Zeit verstreichen liessen (BGE 127 III 385, E. 3a). Sofern nicht einzelne Zeitspannen des Verfahrensstillstands stossend ausfallen, ist eine Gesamtwürdigung der vom Gericht geleisteten Arbeit vorzunehmen. Es genügt daher nicht, dass die eine oder andere Prozesshandlung etwas hätte vorgezogen werden können (Hoffmann-Nowotny, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber (Hrsg.), ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Kommentar zu den Art. 308-327a ZPO, 2013, Art. 319 ZPO Rn. 45; Kantonsgericht Schwyz, Beschluss vom 16. September 2015, ZK2 2015 38, E. 2, sowie Beschluss vom 30. Dezember 2013, ZK2 2013 90, E. 3a).

c) Vorliegend verhielt es sich so, dass die Klägerin am 4. Februar 2020 (recte: 2021) Klage betreffend definitive Eintragung eines gesetzlichen Pfandrechts sowie betreffend Forderung erhob. Am 7. Juni 2021 erging das Urteil (im Dispositiv, Vi-act. 20), am 21. Juni 2021 verlangten die Beklagten die Begründung (Vi-act. 21) und am 2. September 2021 versandte der Erstrichter das begründete Urteil (Vi-act. 27). Die Beschwerdeführer monieren nicht einmal zwei Monate nach ihrem Begehren zur Begründung mit Beschwerde vom 20. August 2021, dass der Entscheid noch nicht begründet vorliege

(KG-act. 1). Damit wird auch mit im Rahmen der Kostenverteilung nur summarischer Prüfung der Sachlage sofort klar (vgl. dagegen etwa Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz vom 10. Juni 2021, ZK2 2021 25, E. 3 ff., wo der mutmassliche Ausgang des Verfahrens nicht ohne Weiteres feststellbar war), dass eine Rechtsverzögerung keineswegs bestand, zumal, wie der Iudex a quo mit Fug vorbringt, zwischen dem Versand des Dispositivs und der Begründung noch die Sommerferien lagen (KG-act. 1). Die Beschwerde wäre deshalb abzuweisen gewesen. Weil die Beschwerdeführer soweit ersichtlich nicht beim Vorderrichter nachfragten, wann mit der Begründung zu rechnen sei, ist ebenso wenig ersichtlich, weshalb der Vorderrichter hätte Anlass zur Beschwerdeerhebung geben sollen. Von vornherein abwegig wäre, ihm vorwerfen zu wollen, bei ihm seien wegen des Versands der Begründung die Gründe eingetreten, die zur Gegenstandslosigkeit des Prozesses führten. Insgesamt ergibt sich damit ermessensweise, dass die Prozesskosten vollumfänglich den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO).

Damit haben die Beschwerdeführer nicht nur die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren zu tragen, sondern auch die Klägerin zu entschädigen. Zwar verzichtete die Klägerin auf eine Vernehmlassung (KG-act. 7), die ihr ohnehin freigestellt war (KG-act. 3). Aus der beigelegten Kostennote ergeben sich aber plausibel die Aufwendungen für die Unterrichtung der Klientschaft über die Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde (KG-act. 7/1), und der (geringe) Zeitaufwand von 15 Minuten für den Verzicht auf die Stellungnahme erscheint ebenso angemessen, auch wenn zwischenzeitlich die Begründung erging und für die Vertreterin ersichtlich sein musste, dass der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein wird. Auf die Kostennote kann deshalb abgestellt werden (§ 6 Gebührentarif für Rechtsanwälte, SRSZ 280.411) und die Beschwerdeführer haben die Klägerin mit Fr. 422.20 zu entschädigen. Über die Abschreibung des Verfahrens kann präsidial entschieden werden (§ 40 Abs. 2 JG);-

verfügt:

Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 zu tragen. Die Kosten werden aus den durch die Beschwerdeführer geleisteten Vorschüssen bezogen.

Die Beschwerdeführer haben die Klägerin mit Fr. 422.20 zu entschädigen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.00.

Zufertigung an A.________ (2/R), den Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz (1/R), Rechtsanwältin D.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident

Versand

3.

November 2021 kau

ZK2 2021 52

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4D_65/2017

4A_33/2020

ZK2 2021 25

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Art. 52 ZPOart. 52 CPCart. 52 CPC

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