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Entscheid

ZK2 2021 53

Kammer

19. Dezember 2022Deutsch44 min

A. Mit Eingabe vom 13. April 2021 beantragte die Gesuchstellerin beim Einzelrichter am Bezirksgericht March Folgendes (Vi-act. 1):

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 19. Dezember 2022

ZK2 2021 53

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,

Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Clara Betschart,

a.o. Gerichtsschreiber MLaw Alen Draganovic.

In Sachen

A.________,

Gesuchstellerin und Berufungsführerin,

vertreten durch Rechtsanwältin B.________,

gegen

C.________,

Gesuchsgegner und Berufungsgegner,

vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

betreffend

vorsorgliche Mass­nahmen (Art. 178 ZGB)

(Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 25. August 2021, ZES 2021 185);-

hat die 2. Zivilkammer,

nachdem sich ergeben:

Sachverhalt

A. Mit Eingabe vom 13. April 2021 beantragte die Gesuchstellerin beim Einzelrichter am Bezirksgericht March Folgendes (Vi-act. 1):

1. a) Es sei dem Gesuchsgegner unter Androhung der Bestrafung gestützt auf Art. 292 StGB im Falle der Widerhandlung zu untersagen, ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Gesuchstellerin oder Vorliegen eines entsprechenden rechtskräftigen Gerichtsentscheids Einkünfte und sonstige Zahlungen wie Reservationszahlungen, Kaufpreisanzahlungen, Provisionen u.dgl., welche im Zusammenhang mit dem Bauprojekt E.________strasse zz, yy, xx/F.________strasse ww (Kat.-Nr. vv und uu) stehen, weder direkt noch indirekt (z.B. durch Anweisung an einen Dritten) entgegenzunehmen, zu verlangen oder darüber zu verfügen.

b) Es sei dem Gesuchsgegner unter Androhung der Bestrafung gestützt auf Art. 292 StGB im Falle der Widerhandlung zu untersagen, ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Gesuchstellerin oder Vorliegen eines entsprechenden rechtskräftigen Gerichtsentscheids im Zusammenhang mit dem Bauprojekt E.________strasse zz, yy, xx/F.________strasse ww (Kat.-Nr. vv und uu) Aufträge zu erteilen oder Verpflichtungen einzugehen.

Erwägungen

2.

a) Es sei der J.________ AG unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe gestützt auf Art. 292 StGB im Falle der Widerhandlung zu untersagen, ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Gesuchstellerin oder Vorliegen eines entsprechenden rechtskräftigen Gerichtsentscheids Einkünfte und sonstige Zahlungen wie Reservationszahlungen, Kaufpreisanzahlungen, Provisionen u.dgl., welche im Zusammenhang mit dem Bauprojekt E.________strasse zz, yy, xx/F.________strasse ww (Kat.-Nr. vv und uu) stehen, weder direkt noch indirekt (z.B. durch Anweisung an einen Dritten) entgegenzunehmen, zu verlangen oder darüber zu verfügen.

b) Es sei der J.________ AG unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe gestützt auf Art. 292 StGB im Falle der Widerhandlung zu untersagen, ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Gesuchstellerin oder Vorliegen eines entsprechenden rechtskräftigen Gerichtsentscheids im Zusammenhang mit dem Bauprojekt E.________strasse zz, yy, xx/F.________strasse ww (Kat.-Nr. vv und uu) Aufträge zu erteilen oder Verpflichtungen einzugehen.

3.

a) Es sei der K.________ AG unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe gestützt auf Art. 292 StGB im Falle der Widerhandlung zu untersagen, ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Gesuchstellerin oder Vorliegen eines entsprechenden rechtskräftigen Gerichtsentscheids über Einkünfte und sonstige Zahlungen wie Reservationszahlungen, Kaufpreisanzahlungen, Provisionen u.dgl., welche im Zusammenhang mit dem Bauprojekt E.________strasse zz, yy, xx/F.________strasse ww (Kat.-Nr. vv und uu) stehen, weder direkt noch indirekt (z.B. durch Anweisung an einen Dritten) entgegenzunehmen, zu verlangen oder darüber zu verfügen.

b) Es sei der K.________ AG unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe gestützt auf Art. 292 StGB im Falle der Widerhandlung zu untersagen, ohne vorgängige Zustimmung der Gesuchstellerin oder Vorliegen eines entsprechenden rechtskräftigen Gerichtsentscheids über die Grundstücke an der E.________strasse zz, yy, xx/F.________strasse ww (Kat.-Nr. vv und uu) Aufträge zu erteilen oder Verpflichtungen einzugehen.

c) Es sei der K.________ AG unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe gestützt auf Art. 292 StGB im Falle der Widerhandlung zu untersagen, ohne vorgängige Zustimmung der Gesuchstellerin oder Vorliegen eines entsprechenden rechtskräftigen Gerichtsentscheids über die Grundstücke an der E.________strasse zz, yy, xx/F.________strasse ww (Kat.-Nr. vv und uu) zu verfügen, insbesondere Eigentum zu übertragen, beschränkte dingliche Rechte einzuräumen sowie darüber entsprechende Verpflichtungsgeschäfte abzuschliessen.

d) Das Grundbuchamt H.________ sei anzuweisen, die Verfügungsbeschränkung betreffend die Grundstücke an der E.________strasse zz, yy, xx/F.________strasse ww (Kat.-Nr. vv und uu) gemäss Ziffer 3.c) hiervor im Grundbuch anzumerken.

4.

Es sei der L.________ AG unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe gestützt auf Art. 292 StGB im Falle der Widerhandlung zu untersagen, ohne vorgängige Zustimmung der Gesuchstellerin

oder Vorliegen eines entsprechenden rechtskräftigen Gerichtsentscheids Einkünfte und sonstige Zahlungen wie Reservationszahlungen, Kaufpreisanzahlungen, Provisionen u.dgl., welche im Zusammenhang mit dem Bauprojekt E.________strasse zz, yy, xx/F.________strasse ww (Kat.-Nr. vv und uu) stehen, weder direkt noch indirekt (z.B. durch Anweisung an einen Dritten) entgegenzunehmen, zu verlangen oder darüber zu verfügen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.7% MWSt zu Lasten des Gesuchsgegners.

Der Gesuchsgegner reichte am 17. Mai 2021 die Gesuchsantwort ein und beantragte, es seien die Rechtsbegehren der Gesuchstellerin, soweit auf diese eingetreten werden könne, abzuweisen, unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin (Vi-act. 6). Dazu nahm die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 31. Mai 2021 Stellung (Vi-act. 8), worauf der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 10. Juni 2021 (Vi-act. 10) erwiderte. Weitere Eingaben der Parteien datieren vom 21. Juni 2021 (Vi-act. 12), 5. Juli 2021 (Vi-act. 15), 7. Juli 2021 (Vi-act. 17), 14. Juli 2021 (Vi-act. 19), 19. Juli 2021 (Vi-act. 21) und 12. August 2021 (Vi-act. 23).

B. Am 25. August 2021 verfügte der Einzelrichter was folgt (Vi-act. 25):

1.

Die Begehren der Gesuchstellerin werden vollumfänglich abgewiesen.

2.

Die erlaufenen Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Gesuchstellerin überbunden und vom geleisteten Kostenvorschuss bezogen.

3.

Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung von Fr. 1’000.00 (inkl. Auslagen & MWSt) zu bezahlen.

5.

[Rechtsmittelbelehrung.]

6.

[Zufertigung.]

C. Dagegen erhob die Gesuchstellerin am 6. September 2021 fristgerecht Berufung mit folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1):

1.

Es sei die Verfügung des Bezirksgerichts March vom 25. August 2021 aufzuheben und es sei folgendes zu verfügen:

1.a) Es sei dem Gesuchsgegner unter Androhung der Bestrafung gestützt auf Art. 292 StGB im Falle der Widerhandlung zu untersagen, ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Gesuchstellerin oder Vorliegen eines entsprechenden rechtskräftigen Gerichtsentscheids Einkünfte und sonstige Zahlungen wie Reservationszahlungen, Kaufpreisanzahlungen, Provisionen u.dgl., welche im Zusammenhang mit dem Bauprojekt E.________strasse zz, yy, xx/F.________strasse ww (Kat.-Nr. vv und uu) stehen, weder direkt noch indirekt (z.B. durch Anweisung an einen Dritten) entgegenzunehmen, zu verlangen oder darüber zu verfügen.

b) Es sei dem Gesuchsgegner unter Androhung der Bestrafung gestützt auf Art. 292 StGB im Falle der Widerhandlung zu untersagen, ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Gesuchstellerin oder Vorliegen eines entsprechenden rechtskräftigen Gerichtsentscheids im Zusammenhang mit dem Bauprojekt E.________strasse zz, yy, xx/F.________strasse ww (Kat.-Nr. vv und uu) Aufträge zu erteilen oder Verpflichtungen einzugehen.

2.a) Es sei der J.________ AG unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe gestützt auf Art. 292 StGB im Falle der Widerhandlung zu untersagen, ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Gesuchstellerin oder Vorliegen eines entsprechenden rechtskräftigen Gerichtsentscheids Einkünfte und sonstige Zahlungen wie Reservationszahlungen, Kaufpreisanzahlungen, Provisionen u.dgl., welche im Zusammenhang mit dem Bauprojekt E.________strasse zz, yy, xx/F.________strasse ww (Kat.-Nr. vv und uu) stehen, weder direkt noch indirekt (z.B. durch Anweisung an einen Dritten) entgegenzunehmen, zu verlangen oder darüber zu verfügen.

b) Es sei der J.________ AG unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe gestützt auf Art. 292 StGB im Falle der Widerhandlung zu untersagen, ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Gesuchstellerin oder Vorliegen eines entsprechenden rechtskräftigen Gerichtsentscheids im Zusammenhang mit dem Bauprojekt E.________strasse zz, yy, xx/F.________strasse ww (Kat.-Nr. vv und uu) Aufträge zu erteilen oder Verpflichtungen einzugehen.

3.a) Es sei der K.________ AG unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe gestützt auf Art. 292 StGB im Falle der Widerhandlung zu untersagen, ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Gesuchstellerin oder Vorliegen eines entsprechenden rechtskräftigen Gerichtsentscheids über Einkünfte und sonstige Zahlungen wie Reservationszahlungen, Kaufpreisanzahlungen, Provisionen u.dgl., welche im Zusammenhang mit dem Bauprojekt E.________strasse zz, yy, xx/F.________strasse ww (Kat.-Nr. vv und uu) stehen, weder direkt noch indirekt (z.B. durch Anweisung an einen Dritten) entgegenzunehmen, zu verlangen oder darüber zu verfügen.

b) Es sei der K.________ AG unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe gestützt auf Art. 292 StGB im Falle der Widerhandlung zu untersagen, ohne vorgängige Zustimmung der Gesuchstellerin oder Vorliegen eines entsprechenden rechtskräftigen Gerichtsentscheids über die Grundstücke an der E.________strasse zz, yy, xx/F.________strasse ww (Kat.-Nr. vv und uu) Aufträge zu erteilen oder Verpflichtungen einzugehen.

c) Es sei der K.________ AG unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe gestützt auf Art. 292 StGB im Falle der Widerhandlung zu untersagen, ohne vorgängige Zustimmung der Gesuchstellerin oder Vorliegen eines entsprechenden rechtskräftigen Gerichtsentscheids über die Grundstücke an der E.________strasse zz, yy, xx/F.________strasse ww (Kat.-Nr. vv und uu) zu verfügen, insbesondere Eigentum zu übertragen, beschränkte dingliche Rechte einzuräumen sowie darüber entsprechende Verpflichtungsgeschäfte abzuschliessen.

d) Das Grundbuchamt H.________ sei anzuweisen, die Verfügungsbeschränkung betreffend die Grundstücke an der E.________strasse zz, yy, xx/F.________strasse ww (Kat.-Nr. vv und uu) gemäss Ziffer 3.c) hiervor im Grundbuch anzumerken.

4.

Es sei der L.________ AG unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe gestützt auf Art. 292 StGB im Falle der Widerhandlung zu untersagen, ohne vorgängige Zustimmung der Gesuchstellerin

oder Vorliegen eines entsprechenden rechtskräftigen Gerichtsentscheids Einkünfte und sonstige Zahlungen wie Reservationszahlungen, Kaufpreisanzahlungen, Provisionen u.dgl., welche im Zusammenhang mit dem Bauprojekt E.________strasse zz, yy, xx/F.________strasse ww (Kat.-Nr. vv und uu) stehen, weder direkt noch indirekt (z.B. durch Anweisung an einen Dritten) entgegenzunehmen, zu verlangen oder darüber zu verfügen.

Eventualiter: Es sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vor­instanz zurückzuweisen.

2.

Die Gerichtskosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren seien dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen.

3.

Es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin eine angemessene Parteientschädigung für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren zu bezahlen (zuzüglich MWSt von 7.7%).

Prozessual beantragte die Gesuchstellerin ausserdem, sämtliche Begehren seien superprovisorisch zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% MWST) zulasten des Gesuchsgegners. Mit Verfügung vom 9. September 2021 wies der Kantonsgerichtspräsident das Gesuch um superprovisorische Anordnung der Berufungsanträge ab und setzte dem Gesuchsgegner eine nicht erstreckbare Frist von zehn Tagen seit Zustellung der Verfügung zur Einreichung einer Berufungsantwort (KG-act. 3). Die Vor­instanz beantragte mit Aktenüberweisungsschreiben vom 13. September 2021, die Berufung sei abzuweisen, und verwies auf den angefochtenen Entscheid (KG-act. 5). Am 17. September 2021 reichte der Gesuchsgegner die Berufungsant­wort ein und beantragte, die Berufung sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST von 7.7 %) zulasten der Gesuchstellerin (KG-act. 7). Es folgte eine unaufgeforderte Stellungnahme der Gesuchstellerin am 29. September 2021 (KG-act. 9), auf die der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 11. Oktober 2021 reagierte (KG-act. 11).

Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen;-

in Erwägung:

1.

Die Gesuchstellerin stützt ihre Begehren auf Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 178 ZGB (Vi-act. 1, N 16). Aus Art. 276 Abs. 1 ZPO ergibt sich, dass bei vorsorglichen Mass­nahmen in eherechtlichen Verfahren die Bestimmungen über die Mass­nahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss anwendbar sind, worunter insbesondere auch eine Verfügungsbeschränkung i.S.v. Art. 178 ZGB fällt (BGer Urteil 5A_2/2013 vom 6. März 2013, E. 3.2). Darüber hinaus kommt gemäss Art. 276 Abs. 1 ZPO das summarische Verfahren (vgl. Art. 271 ZPO) zur Anwendung und das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (eingeschränkte Untersuchungsmaxime; Art. 272 i.V.m. Art. 271 ZPO; Sutter-Somm/‌Hostettler, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 272 ZPO N 12). Diese entbindet die Parteien indes weder von der aktiven Mitwirkungspflicht noch von der Behauptungs- und Substanziierungslast (Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. A. 2014, N 1.03). Es bleibt Aufgabe der Parteien, dem Gericht die nötigen Tatbestandselemente zu nennen und die verfügbaren Beweismittel zu liefern (vgl. BGer, Urteil 5A_2/2013 vom 6. März 2013, E. 4.2). Abgesehen davon gilt das Beweismass des Glaubhaftmachens (Sutter-Somm/‌Hostettler, a.a.O., Art. 271 ZPO N 12). Glaubhaftmachen ist weniger als beweisen, aber mehr als behaupten. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn für deren Vorhandensein eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (Lardelli/‌Vetter, in: Geiser/‌Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. A. 2018, Art. 8 ZGB N 20 m.w.H.).

2.

Die Vor­instanz wies die von der Gesuchstellerin beantragten Mass­nahmen ab, weil ihr Begehren aufgrund seiner weitreichenden und grösstenteils nicht abschätzbaren Konsequenzen als insgesamt unverhältnismässig qualifiziert werden müsse. Neben der Passivlegitimation prüfte die Vor­instanz keine weiteren Voraussetzungen von Art. 178 Abs. 1 ZGB. Dementsprechend beschränkt sich die Gesuchstellerin in ihrer Berufungsschrift zur Hauptsache auf Ausführungen zur Frage der Verhältnismässigkeit. Nach Ansicht der Gesuchstellerin in ihrer Berufungsschrift würden die beantragten Mass­nahmen einer Verhältnismässigkeitsprüfung problemlos standhalten. Die Gesuchstellerin rügt im Wesentlichen eine unvollständige und unrichtige Sachverhaltsfeststellung sowie die willkürliche Begründung durch die Vor­instanz. Der Gesuchsgegner ist indes der Auffassung, die Vor­instanz habe die beantragten Mass­nahmen zu Recht abgewiesen.

Dispositiv

a) aa) Gemäss Art. 310 ZPO können mit Berufung die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Die Berufungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis und kann das erstinstanzliche Urteil sowohl auf rechtliche als auch tatsächliche Mängel hin uneingeschränkt überprüfen (vgl. BGE 138 III 374, E. 4.3.1). Die Berufungsinstanz ist indes nicht gehalten, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Sie hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Begründung (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken (BGE 142 III 413, E. 2.2.4 m.w.H.). Es obliegt dem Berufungsführer, die Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Entscheids nachzuweisen. Um diese Anforderung zu erfüllen, reicht es nicht aus, auf die vor erster Instanz vorgebrachten Gründe zu verweisen oder eine allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid zu üben. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass die Partei im Einzelnen die vor­instanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen ihre Kritik beruht (BGE 141 III 569, E. 2.3.3; BGer Urteil 5A_467/2020 vom 7. September 2020, E. 4.3). Wenn der Vor­instanz vorgeworfen wird, Tatsachen übersehen zu haben, muss in der Berufung zufolge der Novenschranke (Art. 317 ZPO) explizit darauf hingewiesen werden, dass diese erstinstanzlich bereits vorgebracht wurden oder in den Akten enthalten waren (Hungerbühler/Bucher, in: Brunner/‌Gasser/‌Schwander [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A. 2016, Art. 311 ZPO N 37 m.w.H.; implizit Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 317 ZPO N 32; Kantonsgericht Schwyz, Verfügung ZK1 2021 15 vom 24. März 2021 E. 2.b; zum Ganzen Kantonsgericht Schwyz, Urteil ZK1 2021 41 vom 13. September 2022, E. 2a).

Willkürlich ist ein Entscheid nach konstanter Rechtsprechung nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern vielmehr nur, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dabei genügt es nicht, wenn sich nur die Begründung des angefochtenen Entscheides als unhaltbar erweist. Eine Aufhebung rechtfertigt sich nur dann, wenn der Entscheid auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 140 III 16, E. 2.1; 129 I 8, E. 2.1). Eine Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zu unhaltbaren Schlussfolgerungen kam. Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 140 III 264, E. 2.3 m.w.H.).

bb) Soweit es die Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen der Familie oder die Erfüllung einer vermögensrechtlichen Verpflichtung aus der ehelichen Gemeinschaft erfordert, kann das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Verfügung über be­stimmte Vermögenswerte von dessen Zustimmung abhängig machen (Art. 178 Abs. 1 ZGB). Das Gericht trifft die geeigneten sichernden Mass­nahmen (Art. 178 Abs. 2 ZGB). Ein Ehegatte, der eine Verfügungsbeschränkung verlangt, hat die Existenz eines Anspruchs und dessen Gefährdung durch eigenmächtiges Handeln des anderen Ehegatten glaubhaft zu machen. Er muss wenigstens in kursorischer Weise darlegen, dass ein schützenswerter Anspruch in bestimmtem Umfang besteht, und erläutern, weshalb dieser aktuell, in nächster Zukunft, bedroht ist. Einzelne Indizien reichen aus, z.B. übermässige Bankbezüge, freigebige Schenkungen, offensichtlich unwahre Angaben über den Vermögensstand oder völlig verweigerte Auskünfte (Vetterli, in: ‌Fankhauser [Hrsg.], FamKomm, Scheidung, Band I, 4. A. 2022, Art. 178 ZGB N 3). Eine Verfügungsbeschränkung kann insbesondere angeordnet werden, um die Vollstreckbarkeit eines güterrechtlichen Anspruchs vorsorglich sicherzustellen. Ansprüche aus Güterrecht können bereits im Stadium der blossen Anwartschaft gefährdet sein, wenn ihre spätere Erfüllung wegen nicht vorhandenen oder ungenügenden Vermögenssubstrats fraglich erscheint. Zur Ermöglichung einer korrekten güterrechtlichen Auseinandersetzung kann es geboten sein, durch Verfügungsbeschränkung den Vermögensstand in quantitativer und qualitativer Hinsicht zu erhalten (Isenring/‌Kessler, in: Geiser/‌Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. A. 2022, Art. 178 ZGB N 5 und N 10). Der Umfang der Verfügungsbeschränkung muss aber in jedem Fall verhältnismässig sein. Die Anordnungen dürfen nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um das im Gesetz genannte Ziel zu erreichen (Vetterli, a.a.O., Art. 178 ZGB N 4).

b) Die Gesuchstellerin beanstandet zunächst die Erwägung der Vor­instanz, wonach bereits diverse Mass­nahmen zur Sicherung der Ansprüche der Gesuchstellerin getroffen worden seien, weshalb bezüglich weiterer Einschränkungen des Gesuchsgegners ein besonderes Augenmerk auf die Verhältnismässigkeit bzw. Notwendigkeit zu legen sei. Laut Gesuchstellerin veranlasse der Umstand bereits vorhandener Mass­nahmen zur Sicherung ihrer Ansprüche nicht per se dazu, ein besonderes Augenmerk auf die Verhältnismässigkeit zu legen. Vielmehr sei die Vor­instanz auf ihre früheren Entscheide zu behaften, bei denen sie davon ausgegangen sei, dass der Gesuchsgegner die Aktien der K.________ AG lediglich treuhänderisch für die Gesuchstellerin halte, sich jedoch wie ein Eigentümer gebärde, sodass die Ansprüche der Gesuchstellerin gefährdet seien und geschützt werden müssten. Die Vor­instanz hätte als Konsequenz ihres früheren Entscheids die beantragten Mass­nahmen gutheissen müssen. Indem sie es nicht mache, setze sie sich in Widerspruch dazu und bewirke im Ergebnis, dass die bisherigen Mass­nahmen obsolet würden (KG-act. 1, N 8 ff.).

Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip ist die Sperre von Vermögensobjekten nur so weit zulässig, als dies der Sicherungszweck erfordert. Daher kann eine Begrenzung der richterlichen Anordnung in sachlicher oder zeitlicher Hinsicht notwendig erscheinen (Isenring/Kessler, a.a.O., Art. 178 ZGB N 17). Bereits getroffene Mass­nahmen sind deshalb bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit weiterer Mass­nahmen zu berücksichtigen und können entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin nicht ausser Acht gelassen werden. Betreffend die von der Gesuchstellerin vorgebrachten Entscheide der Vor­instanz im Zusammenhang mit den Aktien der K.________ AG verweist die Gesuchstellerin lediglich auf die Verfügung vom 22. Januar 2020 (Vi-act. 6/4). Der Vorderrichter hielt in dieser Verfügung in Bezug auf die Aktien der K.________ AG fest, die summarische Prüfung der durch die Parteien vorgebrachten Argumente führe zum Ergebnis, dass die Ausführungen der Gesuchstellerin, wonach der Gesuchsgegner die besagten Aktien lediglich treuhänderisch für die Gesuchstellerin halte und eine Veräusserungsgefahr durch den Gesuchsgegner bestehe, als glaubhaft dargetan erscheinen würden. Dementsprechend sprach er gegenüber dem Gesuchsgegner eine Verfügungsbeschränkung über die Aktien aus (Vi-act. 6/4, E. 3.1 und 4.1 sowie Disp.-Ziff. 1). Die Vor­instanz erblickte in diesem Zusammenhang eine Gefährdung der Ansprüche der Gesuchstellerin darin, dass der Gesuchsgegner in seiner Stellungnahme vom 16. Oktober 2019 zwar behauptete, er beabsichtige nicht, die Aktien zu verkaufen, jedoch gleichzeitig vermerkt wissen wollte, dass er seinen beiden Geschäftsleitungsmitgliedern der K.________ AG mündlich und schriftlich zugesichert habe, er werde sie am Unternehmen beteiligen und sie könnten Aktien des Unternehmens erwerben (Vi-act. 6/4, E. 4.1, S. 10 f.). Es bestanden mithin konkrete Indizien, aufgrund derer die Vor­instanz eine Gefährdung der Ansprüche der Gesuchstellerin als glaubhaft erachtete, dies allerdings bloss in Bezug auf die mögliche Veräusserung der Aktien der K.________ AG. Aus dieser Veräusserungsgefahr kann aber nicht abgeleitet werden, der Gesuchsgegner werde hinsichtlich des von der Gesuchstellerin vorliegend beanstandeten Bauprojekts versuchen, Gelder an ihr vorbeizuschleusen. Die entsprechenden Vorbringen der Gesuchstellerin sind daher nicht nachvollziehbar. Sie bringt zwar vor, es sei inkonsequent und willkürlich, wenn die Vor­instanz die Aktien der K.________ AG beschlagnahme, den Gesuchsgegner jedoch im Unternehmen ungebremst schalten und walten lasse. Allerdings legt sie nicht substanziiert dar, inwiefern der Gesuchsgegner nicht dazu berechtigt sei, die Geschäfte der K.________ AG als einziger Verwaltungsrat und Geschäftsführer zu besorgen (siehe dazu E. 2c; vgl. Vi-act. 6, N 12; vgl. Vi-act. 8, N 55), und in welcher Hinsicht ihre Ansprüche dadurch konkret gefährdet würden. Nur weil das Bauprojekt, wie sie ausführt, in eine neue Phase getreten sei, ergibt sich noch nicht, dass zwingend neue Sicherungsmass­nahmen erforderlich sind. Ihre Behauptung, wonach der Gesuchsgegner neu nun die Gelegenheit habe, sich aus Erlösen des Bauvorhabens zu bedienen wie damals bei der G.________ AG, führt die Gesuchstellerin denn auch nicht weiter aus. Insbesondere zeigt sie nicht substanziiert auf, weshalb der K.________ AG das gleiche Schicksal wie der G.________ AG drohe (vgl. Vi-act. 1, N 6). Des Weiteren beanstandet die Gesuchstellerin, die Vor­instanz habe nicht berücksichtigt, dass sie glaubhaft dargetan habe, die bisherigen Sicherungsmass­nahmen würden nur einen Bruchteil der geltend gemachten güterrechtlichen Forderung der Gesuchstellerin abdecken. Dazu verweist die Gesuchstellerin auf ihre Ausführungen im vorsorglichen Mass­nahmebegehren vom 13. April 2021 (Vi-act. 1) sowie ihre Scheidungsklage vom 23. Januar 2018. Auch unter der eingeschränkten Untersuchungsmaxime ist die Gesuchstellerin nicht von der Substanziierungslast befreit und die Substanziierung hat grundsätzlich in der Rechtsschrift selbst zu erfolgen (Kantonsgericht Schwyz, Beschluss ZK2 2021 26 und 27 vom 31. Januar 2022, E. 3d/cc; BGer Urteil 4A_443/2017 vom 30. April 2018, E. 2.2.1; Richers/Naegeli, in: Oberhammer/‌Domej/‌Haas, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 3. A. 2021, Art. 221 ZPO N 27; vgl. E. 1a). Mit dem blossen Verweis auf ihr vorsorgliches Mass­nahmebegehren sowie ihre Scheidungsklage kommt die Gesuchstellerin mithin ihrer Substanziierungspflicht nicht nach. Abgesehen davon hielt die Gesuchstellerin im vorsorglichen Mass­nahmebegehren an der von ihr genannten Stelle bloss fest, sie habe gegenüber dem Gesuchsgegner Forderungen in Millionenhöhe geltend gemacht, die bisherigen Sicherungsmass­nahmen würden lediglich einen Bruchteil davon abdecken und sie benötige weiteres Sicherungssubstrat (Vi-act. 1, N 17). Konkrete Ausführungen zu den geltend gemachten Forderungen oder zur Höhe der bereits gesicherten Vermögenswerte finden sich dort nicht. Es bleibt mithin unklar, in welcher Höhe Vermögenswerte des Gesuchsgegners bereits mit Verfügungsbeschränkungen belegt sind, weshalb die Gesuchstellerin nicht glaubhaft zu machen vermag, dass die bereits getroffenen Mass­nahmen ihre Ansprüche nicht ausreichend sichern würden. Die besagte Scheidungsklage vom 23. Januar 2018 befindet sich hingegen nicht in den Akten des vorliegenden Verfahrens und die anwaltlich vertretene Gesuchstellerin verlangt in ihrer Berufungsschrift auch keine entsprechende Edition. Auf einen Beizug der Scheidungsklage ist daher zu verzichten. Die dortigen Ausführungen müssten aber ohnehin unberücksichtigt bleiben, weil die Substanziierung grundsätzlich in der Rechtsschrift selbst zu erfolgen hat (Kantonsgericht Schwyz, Beschluss ZK2 2021 26 und 27 vom 31. Januar 2022, E. 3d/cc; BGer Urteil 4A_443/2017 vom 30. April 2018, E. 2.2.1; Richers/Naegeli, a.a.O., Art. 221 ZPO N 27; vgl. E. 1a). Die Gesuchstellerin vermag mit den genannten Vorbringen entgegen ihrer Auffassung keine unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung und auch keine willkürliche Begründung der Vor­instanz rechtsgenüglich aufzuzeigen.

c) Ferner beanstandet die Gesuchstellerin die Erwägung der Vor­instanz, wonach der Gesuchsgegner stets betont habe, dass seine Aufgaben als Verwaltungsrat der von der K.________ AG betriebenen Schweisstechnik und der von ihm aufgegleiste Bau von Miet- und Eigentumswohnungen auf deren Grundstück den Hauptanteil seiner beruflichen Tätigkeit ausmache sowie seine Haupteinnahmequelle darstelle. So bringt sie zusammenfassend vor, diesen Umstand habe sie bestritten und dies sei falsch, der Gesuchsgegner halte die Aktien der K.________ AG bloss treuhänderisch, foutiere sich um die bereits vor Jahren erfolgte Kündigung des Vermögensverwaltungsvertrags und agiere, als ob es sich bei der K.________ AG um sein Unternehmen handle. Überdies verkenne die Vor­instanz, dass ein solches Bauprojekt nicht zu den Kernaufgaben eines Unternehmens in der Schweisstechnik gehöre, und setze sich in Widerspruch zu ihrem Entscheid, wonach der Gesuchsgegner auf Einnahmen aus der Vermietung I.________strasse angewiesen sei (KG-act. 1, N 12 ff.).

Der blosse Umstand, dass der Gesuchsgegner die Aktien der K.________ AG treuhänderisch für die Gesuchstellerin halte, was dieser nach wie vor bestreitet (Vi-act. 6, N 10; KG-act. 7, N 17), widerlegt die vor­instanzliche Erwägung, wonach die Realisierung des umfangreichen Bauprojekts bereits seit mehreren Jahren einen bedeutenden Anteil der beruflichen Tätigkeit des Gesuchsgegners ausmache, nicht. Dasselbe gilt für das Vorbringen der Gesuchstellerin, ein solches Bauprojekt gehöre nicht zu den Kernaufgaben eines Unternehmens in der Schweisstechnik. Denn selbst wenn es nicht per se zu den Kernaufgaben eines solchen Unternehmens gehört, schliesst dies dennoch nicht aus, dass es seit mehreren Jahren einen bedeutenden Anteil der beruflichen Tätigkeit des Gesuchsgegners ausmacht – insbesondere unter Berücksichtigung, dass laut Vor­instanz der Gesuchsgegner die K.________ AG gekauft habe, weil ihr eine beachtliche Liegenschaft in der Wohnzone H.________ gehöre, er nie verheimlicht habe, dass er auf dieser Liegenschaft ein Bauprojekt realisieren wolle bzw. realisiere, und dieser Umstand auch der Gesuchstellerin vom Zeitpunkt des Aktienkaufs im Jahre 2007 klar gewesen sei. Die Gesuchstellerin beanstandet diese Feststellungen der Vor­instanz in ihrer Berufungsschrift nicht. Sie moniert in diesem Zusammenhang einzig, es sei unzutreffend, dass sie sich nicht um die Angelegenheit gekümmert und die Umsetzung des Bauprojekts dem Gesuchsgegner vollständig überlassen habe (dazu nachfolgend E. 2d). Des Weiteren bleibt in Bezug auf den von der Gesuchstellerin vorgebrachten und angeblich gekündigten Vermögensverwaltungsvertrag unklar, was dieser konkret beinhaltete und inwiefern die Gesuchstellerin diesen tatsächlich kündigte. Der Gesuchsgegner bestreitet denn auch, dass es überhaupt Vermögensverwaltungsverträge gegeben habe (Vi-act. 10, N 16; KG-act. 11, N 17). Die Gesuchstellerin macht diesbezüglich keine Ausführungen. Belege finden sich dazu in den Akten des vorliegenden Verfahrens ebenso wenig und die Gesuchstellerin verlangt auch keine weitergehende Aktenedition. Sie verweist im Zusammenhang mit diesen Vorbringen und dem Vorwand, der Gesuchsgegner agiere trotz der Beschlagnahmung der Aktien, als ob es sich um sein Unternehmen handle, lediglich auf das Urteil des Strafgerichts vom 27. Januar 2021 (KG-act. 1, N 13; KG-act. 1/2). Bezüglich der K.________ AG erachtete das Strafgericht an der von der Gesuchstellerin genannten Stelle im Wesentlichen die Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und Abs. 4 StGB zum Nachteil der Gesuchstellerin als gegeben, weil der Gesuchsgegner sich die Aktien der K.________ AG trotz Kenntnis der Fremdheit durch die Behauptung, er sei deren Eigentümer, bzw. durch Verweigerung der Herausgabe angeeignet und sich dadurch unrechtmässig bereichert habe (KG-act. 1/3, S. 20 ff.). Daraus ergibt sich allerdings nicht, dass die Realisierung des Bauprojekts seit mehreren Jahren keinen bedeutenden Anteil der beruflichen Tätigkeit des Gesuchsgegners ausmacht. Zudem ist das besagte Urteil des Strafgerichts nicht rechtskräftig, wie die Gesuchstellerin selbst festhält, zumal der Gesuchsgegner Berufung erklärte (KG-act. 7/1). Kommt hinzu, dass das kantonale Zivilgericht ohnehin in allen Punkten unabhängig entscheidet und an die Erkenntnisse der Strafgerichte nicht gebunden ist (vgl. Art. 53 OR; BGE 125 III 401, E. 3; Kessler, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I., 7. A. 2020, Art. 53 OR N 4). Ferner bestreitet die Gesuchstellerin nicht konkret, dass der Gesuchsgegner Geschäftsführer sowie einziges Mitglied des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift der K.________ AG ist (vgl. Vi-act. 6, N 12; vgl. Vi-act. 8, N 55). Im Handelsregister ist er denn auch als einziges Mitglied des Verwaltungsrats eingetragen (Vi-act. 1/1). Ihm kommen daher die entsprechenden Rechte und Pflichten als Geschäftsführer und Verwaltungsrat zu (vgl. Art. 716 ff. OR), insbesondere die Geschäfte der Gesellschaft zu besorgen (vgl. Art. 716 Abs. 2 OR). Die Gesuchstellerin legt nichts Gegenteiliges glaubhaft dar. Es ist mithin auch nicht glaubhaft, dass der Gesuchsgegner nicht berechtigt sein soll, die Geschäfte der K.________ AG zu führen, selbst wenn er die Aktien nur treuhänderisch halten würde. Ob er diese nur treuhänderisch hält, wurde ohnehin noch nicht materiell rechtskräftig entschieden. Der Gesuchsgegner ist weiterhin der Auffassung, er sei Alleinaktionär (KG-act. 7, N 34). Des Weiteren erläutert die Gesuchstellerin nicht, inwiefern sich die Vor­instanz in Widerspruch zu ihrem Entscheid betreffend Einnahmen aus der Vermietung I.________strasse setze und was sie daraus für das vorliegende Verfahren ableite. Auch mit diesen Vorbringen vermag es die Gesuchstellerin mithin keine unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung und auch keine willkürliche Begründung der Vor­instanz rechtsgenüglich aufzuzeigen.

d) Die Gesuchstellerin beanstandet sodann die vor­instanzliche Erwägung, wonach es befremdlich wirke, dass sich die Gesuchstellerin erst in der Realisierungs- bzw. Verkaufsphase zu involvieren versuche, nachdem ihr bereits im Zeitpunkt des Aktienkaufs im Jahre 2007 bekannt gewesen sei, dass der Gesuchsgegner auf dem Grundstück in H.________ ein Bauprojekt habe realisieren wollen, und sie trotz Kenntnis dieses Vorhabens die Umsetzung vollständig dem Gesuchsgegner überlassen und sich nicht darum gekümmert habe. Sie bringt zusammenfassend vor, sie habe einige Versuche unternommen, um den Gesuchsgegner zu stoppen. Dieser sei aber renitent und arbeite weiterhin an seinem undurchsichtigen System zur Verschleierung der Finanzen der Gesuchstellerin. Dazu passe, dass er sich bis heute weigere, seiner Auskunfts- und Herausgabepflicht nachzukommen. Selbst wenn die Gesuchstellerin bisher nichts unternommen hätte, so hätte die Vor­instanz berücksichtigen müssen, dass im Zusammenhang mit dem Bauprojekt bislang noch keine Zahlungen der Mieter und/oder Käufer geflossen seien, diese aber kurz bevorstünden, und es darum gehe, dass der Gesuchsgegner diese Gelder nicht abzweigen könne bzw. Transparenz geschaffen werde, wo diese hinflössen (KG-act. 1, N 17 ff.).

Wie bereits ausgeführt hielt die Vor­instanz fest, der Gesuchsgegner habe bekanntlich die K.________ AG gekauft, weil ihr eine beachtliche Liegenschaft in der Wohnzone H.________ gehöre, er habe nie verheimlicht, dass er auf dieser Liegenschaft ein Bauprojekt realisieren wolle bzw. realisiere, und dieser Umstand sei auch der Gesuchstellerin klar gewesen, und zwar bereits vom Zeitpunkt des Aktienkaufs im Jahre 2007 an. Dies bestreitet die Gesuchstellerin im Berufungsverfahren nicht. Sie bringt zwar vor, einige Versuche unternommen zu haben, den Gesuchsgegner zu stoppen, verweist diesbezüglich aber lediglich auf Eingaben, von denen die frühesten aus dem Jahr 2018 datieren (KG-act. 1, N 17 ff.). Wenn ihr jedoch bereits im Jahr 2007 bekannt war, dass ein solches Bauprojekt realisiert werden soll, vermag sie damit nicht glaubhaft dazulegen, dass die Vor­instanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt oder wichtige Beweismittel und bekannte Tatsachen nicht gewürdigt habe, indem sie festhielt, die Gesuchstellerin habe trotz ihrer Kenntnis die Umsetzung des Vorhabens vollständig dem Gesuchsgegner überlassen und versuche sich erst in diesem späten Stadium zu involvieren. Selbst wenn die Gesuchstellerin vom Bauprojekt erst im Jahr 2018 erfahren hätte, beantragte sie die vorliegend streitgegenständlichen Mass­nahmen erst mit Begehren vom 13. April 2021 (Vi-act. 1), obwohl sie bereits in ihrer Eingabe vom 27. April 2018 in diesem Zusammenhang selbst vorgebracht habe, es gelte die Pläne des Gesuchsgegners zu verhindern, da er offensichtlich vorhabe, weitere Schulden einzugehen (Vi-act. 1, N 10). Ihre Ausführungen würden die vor­instanzlichen Erwägungen daher auch in diesem Fall nicht widerlegen, weil sie die beantragten Einschränkungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Erteilung von Aufträgen und dem Eingehen von Verpflichtungen gegenüber dem Gesuchsgegner sowie den genannten juristischen Personen, trotz Kenntnis der Umsetzung des Bauprojekts erst drei Jahre später verlangt, mithin erst beim Übergang in die Verkaufsphase, wie sie selbst vorbringt (KG-act. 1, N 9), und sich somit den vor­instanzlichen Erwägungen entsprechend erst in einem späten Stadium zu involvieren versucht hätte. Abgesehen davon legt die Gesuchstellerin nicht dar, inwiefern die beantragten Mass­nahmen verhältnismässig wären, wenn sie tatsächlich seit mehreren Jahren versucht hätte, den Gesuchsgegner in Bezug auf das Bauprojekt zu stoppen. Daran ändert auch die vorgebrachte Auskunfts- und Herausgabepflicht des Gesuchsgegners, der Verweis auf ihre Anträge in der Scheidungsklage sowie der Umstand, dass die diesbezügliche Verhandlung erst im November 2020 stattfand, nichts. Denn wie bereits festgehalten befindet sich die Scheidungsklage nicht in den Akten des vorliegenden Verfahrens und mangels Editionsantrags im Berufungsverfahren ist diese auch nicht einzuholen (vgl. E. 2b), was auch für die erwähnte Eingabe vom 27. April 2018 gilt (vgl. KG-act. 1, N 18). Zudem bringt der Gesuchsgegner vor, er habe der Gesuchstellerin an der besagten Verhandlung Auskunft erteilt (KG-act. 7, N 27), was die Gesuchstellerin nicht konkret bestreitet (KG-act. 9, N 25). Die Herausgabepflicht des Gesuchsgegners, welche die Gesuchstellerin wohl auf die Aktien der K.________ AG bezieht, wurde im Übrigen noch nicht materiell rechtskräftig entschieden. Des Weiteren ist das Vorbringen der Gesuchstellerin, die Vor­instanz habe den von der Gesuchstellerin mit den beantragten Mass­nahmen verfolgten Schutzzweck nicht berücksichtigt, unzutreffend, weil die Vor­instanz explizit Ausführungen dazu machte, ob mit den beantragten Mass­nahmen der Schutzzweck der Gesuchstellerin überhaupt erreicht werden könne (angef. Verfügung, E. 4.2, S. 10). Mit den genannten Vorbringen vermag die Gesuchstellerin die vor­instanzlichen Erwägungen daher nicht zu widerlegen.

e) Des Weiteren kritisiert die Gesuchstellerin die Erwägung der Vor­instanz, die Gutheissung des gesuchstellerischen Antrags würde eine massive Einschränkung der beruflichen Tätigkeit des Gesuchsgegners darstellen.

Soweit die Gesuchstellerin erneut vorbringt, der Gesuchsgegner halte die Aktien der K.________ AG nur treuhänderisch, sie habe sämtliche Rechtsverhältnisse mit dem Gesuchsgegner gekündigt, dieser sei nicht berechtigt, Tätigkeiten im Zusammenhang mit der K.________ AG auszuführen, und erneut auf das angefochtene Urteil des Strafgerichts vom 27. August 2021 verweist, wird sinngemäss auf die entsprechenden Ausführungen in E. 2c verwiesen. Die Gesuchstellerin vermag mit diesen Vorbringen weder glaubhaft aufzuzeigen, dass die Realisierung des umfangreichen Bauprojekts keinen bedeutenden Anteil der beruflichen Tätigkeit des Gesuchsgegners ausmache, noch, dass die Gutheissung ihrer Anträge den Gesuchsgegner nicht massiv in seiner beruflichen Tätigkeit einschränken würde. Auch die übrigen Einwände der Gesuchstellerin widerlegen die vor­instanzlichen Erwägungen nicht. So ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Gesuchsgegner als Verwaltungsrat der K.________ AG keine schützenswerten Interessen haben solle. Dem Gesuchsgegner kommen als Verwaltungsrat nicht nur diverse Aufgaben zu (Art. 716 ff. OR), sondern er untersteht auch der Sorgfalts- und Treuepflicht (Art. 717 OR) und macht sich bei Verletzung seiner Pflichten allenfalls haftbar (Art. 754 OR). Darüber hinaus ist er unbestrittenermassen Geschäftsführer der K.________ AG (vgl. E. 2c). Damit hat er auch ein schützenswertes Interesse daran, seine Aufgaben als Verwaltungsrat und Geschäftsführer ohne unverhältnismässige Erschwerung pflichtgemäss erfüllen zu können. Inwiefern es, wie die Gesuchstellerin behauptet, willkürlich sei, eine diesbezügliche Einschränkung höher zu gewichten als die schützenswerten Interessen der Gesuchstellerin, legt diese nicht substanziiert dar. Dasselbe gilt für den Einwand, wonach der Gesuchsgegner längst eine andere berufliche Tätigkeit hätte aufnehmen müssen. Die Gesuchstellerin behauptet zwar, sie habe bereits seit Jahren sämtliche Rechtsverhältnisse zum Gesuchsgegner gekündigt (KG-act. 1, N 19), doch belegt sie dies nicht und bestreitet nicht konkret, dass der Gesuchsgegner weiterhin einziger Verwaltungsrat und Geschäftsführer der K.________ AG sei, sondern bezeichnet ihn vielmehr selbst als Verwaltungsrat (vgl. KG-act. 1, N 27; vgl. Vi-act. 6, N 12). Überdies bedeutet es nicht ohne Weiteres, dass, selbst wenn der Gesuchsgegner andere Einkommensquellen hat und seinen eigenen Unterhalt problemlos bestreiten kann, die von der Gesuchstellerin beantragten Mass­nahmen verhältnismässig sind. Auch in diesem Fall müssten die beantragten Mass­nahmen nämlich für die Sicherung der güterrechtlichen Ansprüche der Gesuchstellerin erforderlich sein (vgl. E. 2a/bb). Wie bereits ausgeführt macht sie dies im Berufungsverfahren jedoch nicht glaubhaft (E. 2b). Der Vorderrichter legte ausserdem nachvollziehbar dar, weshalb das Erfordernis der Zustimmung durch die Gesuchstellerin eine unverhältnismässige Erschwernis für das Bauprojekt und alle Beteiligten darstellen würde, weshalb auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen wird (angef. Verfügung, E. 4.2; siehe auch nachfolgend E. 2f; § 45 Abs. 5 JG; BGer Urteil 5A_369/2016 vom 27. Januar 2017, E. 3.1). Auch mit diesen Ausführungen vermag die Gesuchstellerin mithin keine unrichtige Feststellung des Sachverhalts oder eine Verletzung von Art. 178 ZGB glaubhaft zu machen.

f) Darüber hinaus bemängelt die Gesuchstellerin, die Vor­instanz lege ihrem Entscheid zugrunde, dass zwischen den Parteien die Kommunikation mehr als schwierig sei, was zu einer nicht zu verantwortenden Erschwerung und Verzögerung des Bauprojekts führe, die im schlimmsten Fall in einem Baustopp enden könnte (KG-act. 1, N 31 ff.). Ferner moniert sie, die Vor­instanz führe ins Feld, dass nebst dem Gesuchsgegner zahlreiche weitere am Projekt beteiligte Personen tangiert würden. Trotz vieler Beteiligter würden sich Bauprojekte aber in der Regel problemlos abwickeln lassen. Es sei nicht einzusehen, weshalb die Partizipation der Gesuchstellerin eine unverhältnismässige Erschwernis darstellen solle (KG-act. 1, N 37 f.).

Der Vorderrichter hielt in der angefochtenen Verfügung fest, es sei in Anbetracht der Schwere des Zerwürfnisses der Parteien kaum vorstellbar, dass ein reibungsloser Ablauf des Bauprojekts gewährleistet werden könnte (angef. Verfügung, E. 4.2, S. 9). Die Gesuchstellerin bestreitet das schwere Zerwürfnis zwischen ihr und dem Gesuchsgegner nicht, sondern bestätigt es vielmehr, indem sie ausführt, die Vor­instanz hätte die Differenzen der Parteien nicht zu Gunsten des Gesuchsgegners gewichten dürfen (KG-act. 1, N 32). Dass ein einvernehmliches Handeln der Parteien in Bezug auf das Bauprojekt möglich sei, legt die Gesuchstellerin nicht glaubhaft dar. Die blosse Behauptung, die gestellten Anträge würden mitnichten zu einer Erschwerung, Verzögerung oder zu einem Baustopp führen (KG-act. 1, N 32), reicht dafür nicht. Soweit sich die Gesuchstellerin erneut auf den Standpunkt stellt, die Vor­instanz hätte in logischer Fortsetzung ihrer bisherigen Entscheide die beantragten Mass­nahmen gutheissen müssen, wird auf E. 2b verwiesen. Auch aus der Möglichkeit der elektronischen Kommunikation kann die Gesuchstellerin nichts für sich ableiten. Nur weil die Gesuchstellerin trotz ihres Wohnorts in M.________ elektronisch erreichbar wäre, bedeutet dies nicht, dass die Parteien sich auf diese Weise vernünftig verständigen könnten. Dies bringt die Gesuchstellerin denn auch nicht vor. Ferner bestreitet die Gesuchstellerin nicht, dass ihr, wie die Vor­instanz festhielt, das allgemeine Know-how in der Baubranche fehle. Es ist deshalb nicht glaubhaft, dass die Gesuchstellerin in der Lage wäre, die Notwendigkeit und die Auswirkungen der zu treffenden Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Bauprojekt zu beurteilen, und dass sie im Sinne eines reibungslosen Ablaufs des Bauprojekts entscheiden würde. In dieser Hinsicht ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Gesuchstellerin mehrfach in Bezug auf das Bauprojekt erwähnte, es gelte die Pläne des Gesuchsgegners zu verhindern, und sie habe bereits einige Versuche unternommen, den Gesuchsgegner zu stoppen (Vi-act. 1, N 10; KG-act. 1 N 18 und 20). Ein vernünftiger Ablauf des Bauprojekts ist unter diesen Umständen entsprechend den vor­instanzlichen Erwägungen kaum realistisch Die Gutheissung der gesuchstellerischen Anträge würde mithin nicht die damit grundsätzlich zu verfolgende Herstellung einer vorläufigen Friedensordnung für die Prozessdauer (vgl. Sprecher, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 261 ZPO N 11) bewirken, sondern vielmehr das Gegenteil. Dies umso mehr, als sich die beantragten Mass­nahmen nicht nur auf den Gesuchsgegner auswirken, sondern auch die K.________ AG als Bauherrschaft und Grundeigentümerin, die J.________ AG als Bauherrenvertretung sowie die L.________ AG als Projektverantwortliche treffen sollen (vgl. Vi-act. 1, N 24). Weil diese ohne schriftliche Zustimmung der Gesuchstellerin im Zusammenhang mit dem Bauprojekt nicht nur keinerlei Zahlungen entgegennehmen oder darüber verfügen, sondern mit Ausnahme der L.________ AG auch keine Aufträge erteilen oder Verpflichtungen eingehen könnten, würden sich die beantragten Mass­nahmen ausserdem zwangsweise auf weitere Personen auswirken wie beispielsweise Käufer, Mieter oder Handwerker. Entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin zielte die Vor­instanz allerdings nicht darauf ab, das Bauprojekt an sich zu schützen, sondern vielmehr keine massiven und unverhältnismässigen Einschränkungen der beruflichen Tätigkeit des Gesuchsgegners zu verfügen, zumal sie die Realisierung des Bauprojekts als bedeutenden Anteil seiner beruflichen Tätigkeit seit mehreren Jahren erachtete (siehe dazu auch oben E. 2c), und berücksichtigte in diesem Zusammenhang ausserdem zu Recht die Auswirkungen der beantragten Mass­nahmen auf die übrigen Beteiligten (angef. Verfügung, E. 4.2). Sie setzte sich denn auch mit dem von der Gesuchstellerin verfolgten Schutzzweck, zu verhindern, dass der Gesuchsgegner Gelder im Zusammenhang mit dem Bauprojekt an ihr vorbeischleust, auseinander und stellte in Frage, ob dieser mit den beantragten Mass­nahmen überhaupt erreicht werden könne (angef. Verfügung, E. 4.2, S. 10). Weil nach dem Gesagten bei Gutheissung der beantragten Mass­nahmen von einer Verzögerung oder gar Lahmlegung des Bauprojekts auszugehen ist, berücksichtigte die Vor­instanz zu Recht auch die aufgrund dessen mögliche Wertverminderung der Aktien der K.________ AG. Der Werterhalt der Aktien müsste denn auch im Interesse der Gesuchstellerin liegen, zumal sie selbst durchgehend behauptet, bei den Aktien der K.________ AG handle es sich um ihre Vermögenswerte (KG-act. 1, N 9, 13, 27, 35). Dass die Vor­instanz mithin die Interessen der Gesuchstellerin komplett ignoriert habe, ist nicht zutreffend (zu den angeblich unberücksichtigt gebliebenen Interessen der Gesuchstellerin siehe E. 2i). Soweit die Gesuchstellerin erneut vorbringt, es sei willkürlich, wenn die Vor­instanz zwar erkenne, dass es sich um ihre Aktien handle, der Gesuchsgegner damit jedoch weiterhin machen dürfe, wie ihm beliebe, wird auf die entsprechenden Ausführungen in E. 2b, 2c und 2e verwiesen. Die Gesuchstellerin verkennt insbesondere, dass der Gesuchsgegner als Geschäftsführer und Verwaltungsrat nicht Aktionär sein muss, um die Geschäfte der K.________ AG zu führen (siehe auch E. 2c und 2e). Darüber hinaus behauptet die Gesuchstellerin mehrfach eine Gefährdung ihrer Ansprüche, sie zeigt allerdings keinerlei konkrete Indizien auf, dass ihre Ansprüche durch das Handeln des Gesuchsgegners in Bezug auf das Bauprojekt gefährdet würden bzw. der Gesuchsgegner Gelder in diesem Zusammenhang an ihr vorbeizuschleusen versuche. Sie verweist diesbezüglich lediglich auf das vom Gesuchsgegner angefochtene Urteil des Strafgerichts vom 27. August 2021 (vgl. KG-act. 1, N 13 und 27; KG-act. 1/3). Dieses betrifft jedoch einerseits keine Handlungen des Gesuchsgegners bezüglich des besagten Bauprojekts und andererseits ist es noch nicht rechtskräftig. Ausserdem entscheidet das kantonale Zivilgericht wie bereits ausgeführt ohnehin in allen Punkten unabhängig und ist an die Erkenntnisse der Strafgerichte nicht gebunden (vgl. Art. 53 OR; BGE 125 III 401, E. 3; Kessler, a.a.O., Art. 53 OR N 4). Deshalb ist das besagte Urteil des Strafgerichts vorliegend nicht zu berücksichtigen. Doch selbst wenn es zu beachten wäre, so müsste der Gesuchstellerin entgegengehalten werden, dass das Strafgericht dem Gesuchsgegner im besagten Urteil eine günstige Legalprognose stellte (KG-act. 1/3, E. III. 4.4, S. 59), mithin nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden könnte, er werde gleich oder ähnlich in Bezug auf das Bauprojekt verfahren, wie er es mit den vom Strafverfahren erfassten Handlungen getan haben soll.

Insgesamt erwog die Vor­instanz zu Recht, dass die Gutheissung der beantragten Mass­nahmen die Beherrschung des Projekts durch die Gesuchstellerin und eine nicht zu verantwortende Erschwerung sowie Verzögerung des Bauprojekts zu Folge hätte, was nicht nur eine massive Einschränkung der beruflichen Tätigkeit des Gesuchsgegners, sondern auch eine unverhältnismässige Erschwernis für die übrigen am Bauprojekt Beteiligten bedeuten würde. Eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung oder Verletzung von Art. 178 ZGB vermag die Gesuchstellerin auch in diesem Zusammenhang nicht aufzuzeigen.

g) Die Gesuchstellerin ist sodann der Auffassung, die Vor­instanz hätte die gestellten Anträge auch nur teilweise gutheissen können. Damit habe sich die Vor­instanz überhaupt nicht befasst. Diese habe auch keine Differenzierung zwischen den Beteiligten vorgenommen, sondern bei allen gleichermassen eine unverhältnismässige Erschwernis durch die beantragten Mass­nahmen erblickt. Zudem fänden sich in der angefochtenen Verfügung keine Ausführungen zur beantragten Grundbuchsperre. Weshalb die Vor­instanz diese abgewiesen habe, lasse sich nicht erschliessen (KG-act. 1, N 39 f.).

Das vorsorgliche Mass­nahmebegehren stellte die Gesuchstellerin, weil ihrer Ansicht nach die Gefahr bestehe, der Gesuchsgegner würde die Zahlungen im Zusammenhang mit dem Bauprojekt an ihn persönlich oder an eine von ihm beherrschte Gesellschaft fliessen lassen und so dem Zugriff der Gesuchstellerin entziehen (Vi-act. 1, N 13). In Frage kämen laut Gesuchstellerin neben dem Gesuchsgegner die J.________ AG, die K.________ AG und die L.________ AG (Vi-act. 1, N 24). Die Gesuchstellerin brachte selbst vor, mildere Mass­nahmen seien nicht zielführend. Es genüge nicht, wenn allein dem Gesuchsgegner unter Strafandrohung verboten würde, über Einkünfte oder sonstige Zahlungen im Zusammenhang mit dem Bauprojekt zu verfügen. Bekanntlich lasse sich der Gesuchsgegner von nichts beeindrucken und abhalten (Vi-act. 1, N 24; vgl. Vi-act. 8, N 44). Sie legte mithin selbst dar, dass es keine milderen Mass­nahmen gibt und die beantragten Mass­nahmen gesamthaft zu prüfen sind, da sie einzeln den von der Gesuchstellerin verfolgten Schutzzweck nicht erreichen könnten. Dies gilt auch für die beantragte Grundbuchsperre, zumal die Gesuchstellerin praktisch keine eigenständigen Ausführungen zu dieser machte (dazu sogleich nachfolgend). Daher ist nicht ersichtlich, inwiefern eine teilweise Gutheissung der von der Gesuchstellerin vorgebrachten Gefahr vorbeugen könnte. Insbesondere, wenn die beantragten Mass­nahmen nur gegenüber einzelnen Beteiligten verfügt würden, zumal die nicht betroffenen weiter frei agieren könnten. Dass allenfalls andere geeignete Mass­nahmen zu verfügen seien, beantragte die Gesuchstellerin hingegen nicht. Im Übrigen führte die Gesuchstellerin zur Grundbuchsperre im vor­instanzlichen Verfahren lediglich aus, um zu verhindern, dass der Gesuchsgegner die Ansprüche der Gesuchstellerin vereitle, sei insbesondere auch die beantragte Grundbuchsperre notwendig. Dies sei angesichts des bisherigen Gebarens des Gesuchsgegners auch verhältnismässig. Es sei davon auszugehen, dass dieser andernfalls die Grundstücke auf eine Mittelsperson oder einen Strohmann übertragen und damit dem Zugriff bzw. dem Sicherungssubstrat der Gesuchstellerin entziehen würde (Vi-act. 1, N 25). Diese Ausführungen der Gesuchstellerin sind sowohl unsubstanziiert als auch unbelegt. Sie bringt keinerlei Anhaltspunkte vor, die effektiv auf ein solches Vorgehen des Gesuchsgegners hinweisen würden, und behauptet auch nicht, dass der Gesuchsgegner dies bereits in der Vergangenheit getan habe. Dementsprechend vermag sie keine Gefährdung in diesem Zusammenhang glaubhaft zu machen. Die Vor­instanz erachtete die beantragten Mass­nahmen aber ohnehin in ihrer Gesamtheit als unverhältnismässig, worunter auch die Grundbuchsperre fällt. Dies ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden.

h) Des Weiteren moniert die Gesuchstellerin, dass die Vor­instanz in Abrede stelle, die beantragten Mass­nahmen seien geeignet, den von der Gesuchstellerin dargelegten Schutzzweck zu erreichen (KG-act. 1, N 42 ff.).

Die Gesuchstellerin behauptet diesbezüglich, die Vor­instanz argumentiere willkürlich, wenn sie geltend mache, die Gesuchstellerin würde zu viel wollen und gleichzeitig ausführe, dies würde ohnehin alles nichts bringen. Entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin stellte die Vor­instanz nicht fest, dass die beantragten Mass­nahmen nichts bringen würden. Vielmehr stellte sie bloss in Frage, ob sie zielführend seien, weil es ihrer Ansicht nach zweifelhaft sei, ob das Erfordernis der blossen Zustimmungserklärung der Gesuchstellerin im Zusammenhang mit dem Bauprojekt verhindern könne, dass Gelder vom Gesuchsgegner nach Erhalt weiterverschoben würden. Die Gesuchstellerin möge dadurch wohl Kenntnis über die Höhe der Zahlungen und Verpflichtungen erlangen, jedoch sei nicht klar, wie sie darauf Einfluss nehmen wolle, was im Anschluss mit den Geldern geschehe (angef. Verfügung, E. 4.2, S. 10). Mit den Ausführungen in ihrer Berufungsschrift bestätigt die Gesuchstellerin die Bedenken der Vor­instanz, indem sie selbst darlegt, die Zustimmungsbedürftigkeit würde ihr zunächst nur Kenntnis über Höhe der Zahlungen und die Verpflichtungen verschaffen und sobald ersichtlich sei, wohin diese Gelder flössen, wären anderweitige bzw. weitergehende Sicherungsmass­nahmen zu prüfen (KG-act. 1, N 44). Die Gesuchstellerin bringt zwar auch vor, die Vor­instanz verkenne, dass sie nicht nur Auskünfte, sondern zudem ein mit Strafandrohung verknüpftes Verbot verlange, doch erklärte sie selbst in Bezug auf die Verhältnismässigkeit der beantragten Mass­nahmen, der Gesuchsgegner lasse sich bekanntlich von nichts beeindrucken und abhalten (Vi-act. 1, N 24). Ihre Ausführungen in diesem Zusammenhang sind mithin widersprüchlich. Dementsprechend vermag sie die vorgebrachten Verletzungen von Art. 4 und Art. 178 ZGB sowie des Willkürverbots nicht glaubhaft aufzuzeigen.

i) Letztlich rügt die Gesuchstellerin, dass die Vor­instanz mit keinem Wort die Interessen der Gesuchstellerin erwähne, sondern sich einzig mit den angeblichen Nachteilen für den Gesuchsgegner und die übrigen Beteiligten am Bauprojekt auseinandersetze (KG-act. 1, N 47 ff.).

Die Gesuchstellerin führt diesbezüglich diverse ihrer Interessen auf, welche die Vor­instanz nicht berücksichtigt habe. Sie legt allerdings nicht ansatzweise dar, inwiefern sich aus diesen ergibt, dass die von ihr beantragten Mass­nahmen verhältnismässig wären. Daher vermag sie daraus nichts für sich abzuleiten. Im Übrigen wiederholt sie im Wesentlichen bereits von ihr gemachte Ausführungen, wie u.a. aufgrund des Gelangens des Bauvorhabens in die Verkaufsphase bestehe eine neue Gefahrenlage, es gelte zu verhindern, dass der Gesuchsgegner Gelder aus dem Bauprojekt an ihr vorbeischleuse und der Gesuchsgegner sei überhaupt nicht berechtigt, für die K.________ AG zu handeln (KG-act. 1, N 48). Diesbezüglich wird auf die bereits dazu gemachten Ausführungen in E. 2b ff. verwiesen. Auch mit diesen Beanstandungen gelingt es der Gesuchstellerin weder eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung noch eine willkürliche Schlussfolgerung der Vor­instanz und ebenso wenig eine Verletzung von Art. 4 ZGB, Art. 178 ZGB oder Art. 157 ZPO glaubhaft zu machen.

3. Zusammenfassend ist die Berufung abzuweisen und die angefochtene Verfügung ist zu bestätigen. Ausgangsgemäss trägt die unterlegene Gesuchstellerin die Kosten des Berufungsverfahrens (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühren betragen für die Behandlung und den Entscheid einer Berufung Fr. 500.00 bis Fr. 100’000.00 (§ 34 GebO) und werden unter Berücksichtigung der Bedeutung der Sache und des entsprechenden Zeitaufwands (§ 3 Abs. 1 und 2 GebO) ermessensweise auf Fr. 2’000.00 festgesetzt. Überdies hat die Gesuchstellerin den Gesuchsgegner für das Berufungsverfahren zu entschädigen. Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen, die bei Angemessenheit der Festsetzung der Vergütung zugrunde gelegt wird. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen anhand der Grundsätze von § 2 GebTRA festgelegt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Im summarischen Verfahren beträgt das Honorar praxisgemäss (Kantonsgericht Schwyz, Beschluss ZK2 2022 7 vom 30. Mai 2022, E. 5 m.w.H.) auch im Berufungsverfahren Fr. 300.00 bis Fr. 4’800.00 (vgl. § 10 GebTRA). Innerhalb des Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 GebTRA). Der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners reichte keine Honorarnote ein. In Anbetracht der 16-seitigen Berufungsschrift, der zehnseitigen Berufungsantwort, der zehnseitigen Stellungnahme der Gesuchstellerin und der vierseitigen Stellungnahme des Gesuchsgegners sowie unter Berücksichtigung des Umstands, dass in der angefochtenen Verfügung die Frage der Verhältnismässigkeit im Vordergrund stand und nicht sonderlich schwierig war, erscheint eine Parteientschädigung für den Gesuchsgegner von pauschal Fr. 2’000.00 (inkl. Auslagen und MWST, § 2 Abs. 2 Satz 1 GebTRA) angemessen;-

beschlossen:

Die Berufung wird abgewiesen und die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 25. August 2021 bestätigt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2’000.00 werden der Berufungsführerin auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezogen.

Die Berufungsführerin hat den Berufungsgegner für das Berufungsverfahren mit pauschal Fr. 2’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30’000.00.

Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R) und die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der 2. Zivilkammer

Der Kantonsgerichtspräsident Der a.o. Gerichtsschreiber

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21. Dezember 2022 kau

ZK2 2021 53

Art. 178 ZGBart. 178 CCart. 178 CC

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Art. 276 ZPOart. 276 CPCart. 276 CPC

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5A_2/2013

Art. 276 ZPOart. 276 CPCart. 276 CPC

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5A_2/2013

Art. 271 ZPOart. 271 CPCart. 271 CPC

Art. 8 ZGBart. 8 CCart. 8 CC

Art. 178 ZGBart. 178 CCart. 178 CC

Art. 310 ZPOart. 310 CPCart. 310 CPC

BGE 138 III 374ATF 138 III 374DTF 138 III 374

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

Art. 312 ZPOart. 312 CPCart. 312 CPC

BGE 142 III 413ATF 142 III 413DTF 142 III 413

BGE 141 III 569ATF 141 III 569DTF 141 III 569

5A_467/2020

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4A_443/2017

Art. 221 ZPOart. 221 CPCart. 221 CPC

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Art. 221 ZPOart. 221 CPCart. 221 CPC

Art. 138 StGBart. 138 CPart. 138 CP

Art. 53 ORart. 53 COart. 53 CO

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BGE 125 III 401ATF 125 III 401DTF 125 III 401

Art. 53 ORart. 53 COart. 53 CO

Art. 53 VAWart. 53 ORHart. 53 OR

Art. 716 ORart. 716 COart. 716 CO

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Art. 754 ORart. 754 COart. 754 CO

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§ 45 JG

5A_369/2016

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Art. 53 ORart. 53 COart. 53 CO

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BGE 125 III 401ATF 125 III 401DTF 125 III 401

Art. 53 ORart. 53 COart. 53 CO

Art. 53 VAWart. 53 ORHart. 53 OR

Art. 178 ZGBart. 178 CCart. 178 CC

Art. 4 ZGBart. 4 CCart. 4 CC

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Art. 4 ZGBart. 4 CCart. 4 CC

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Art. 157 ZPOart. 157 CPCart. 157 CPC

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

§ 34 GebO

§ 3 GebO

§ 2 GebTRA

§ 6 GebTRA

ZK2 2022 7

§ 10 GebTRA

§ 2 GebTRA

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Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

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