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Entscheid

ZK2 2021 54

Präsidial

24. November 2021Deutsch7 min

1. Am 13. September 2021 überwies der Einzelrichter am Bezirksgericht March in der Prozesssache A.________ gegen B.________ AG betreffend Feststellung neues Vermögen (SchKG 265a IV) die Verfügung (Nachfrist) vom 19. Juli 2021 zusammen mit den erstinstanzlichen Akten (ZEV 20 5) dem Kantonsgericht mit folgendem Hinweis (KG-act. 1):

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 24. November 2021

ZK2 2021 54

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.

In Sachen

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt C.________,

betreffend

Nachfrist Sicherheitsleistung etc. (Klage nach Art. 265a Abs. 4 SchKG)

(Beschwerde gegen die Verfügung(en) des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 19. Juli 2021, ZEV 2020 5);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Am 13. September 2021 überwies der Einzelrichter am Bezirksgericht March in der Prozesssache A.________ gegen B.________ AG betreffend Feststellung neues Vermögen (SchKG 265a IV) die Verfügung (Nachfrist) vom 19. Juli 2021 zusammen mit den erstinstanzlichen Akten (ZEV 20 5) dem Kantonsgericht mit folgendem Hinweis (KG-act. 1):

Vor dem Hintergrund Ihrer Zuschrift vom 10.08.2021 (KAN 2021 1; vgl. act. 16) äusserte sich in der Folge der Kläger im Rahmen seiner Eingabe vom 30.08.2021 (act. 18) ausdrücklich, „nicht noch einmal ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zustellen”, sondern „eine Beschwerde gegen die Nachfrist zur Sicherheitsleistung sowie eine Beschwerde gegen den Gerichtskostenvorschuss und Beschwerde gegen unentgeltliche Rechtspflege erheben” zu wollen (wobei über die letzten beiden Aspekte bereits mit Verfügung vom 20.01.2021 befunden wurde bzw. seitens des Kantonsgerichts mit Verfügung vom 05.05.2021 nicht auf die dagegen erhobene Beschwerde eingetreten wurde [ZK2 2021 10]). Damit dürfte die ausschliessliche Beschwerdezuständigkeit des Kantonsgerichts vorliegen.

Das Aktenüberweisungsschreiben des Vorderrichters wurde den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt und festgehalten, dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. August 2021 an das Kantonsgericht in Nachachtung des Schreibens vom 30. August 2021 an den Vorderrichter nunmehr als Beschwerde entgegengenommen werde (KG-act. 4).

Erwägungen

2.

Mit Eingabe vom 9. August 2021 an das Kantonsgericht wendete der Beschwerdeführer ein, er sei mit der Verfügung vom 19. Juli 2021 und vor allem mit der Berechnung nicht einverstanden. Während der fraglichen Zeitperiode der Berechnung hätten sie Rechnungen bezahlt, die allesamt geschuldet gewesen seien. Diese Zahlungen seien alle belegt. Nach seiner Berechnung, dass heisse Einnahmen (Löhne und Taggelder) und Ausgaben (Miete und Pflichtrechnungen), sei ganz klar ersichtlich, dass sie als Ehepaar mehr Ausgaben als Einnahmen hätten. Im Weiteren verfüge er nicht über CHF 1‘200.00 für den Gerichtskostenvorschuss. Zudem hätten sie am 1. April 2021 Nachwuchs erhalten, was wiederum mit mehr Ausgaben verbunden sei; seit Oktober 2020 habe er nur das Taggeld von der Arbeitslosenkasse D.________. Zudem sollte der Zuschlag zum Grundbedarf nicht 30%, sondern 50% sein (zum Ganzen KG-act. 2). In der in Bezug auf die Beschwerde vom 9. August 2021 an den Vorderrichter gerichteten Eingabe vom 30. August 2021 hielt der Beschwerdeführer unter anderem fest, dass er weder mit den früheren Verfügungen noch mit der Berechnung seiner finanziellen Verhältnisse einverstanden sei. Er wolle kein neuerliches Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen und erhebe Beschwerde gegen die Nachfrist zur Sicherheitsleistung und den Gerichtskostenvorschuss sowie gegen die unentgeltliche Rechtspflege (zum Ganzen Vi-act. 18 bzw. KG-act. 3).

a) Entscheide über die Leistung von Vorschüssen und Sicherheiten können gemäss Art. 103 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO als prozessleitende Entscheide mit Beschwerde angefochten werden (Mohs, OFK-ZPO, 2015, Art. 103 ZPO, N 1) und zwar unabhängig davon, ob es sich um die erstmalige Anordnung oder eine nachträgliche Abänderung oder Aufhebung (Art. 100 Abs. 2 ZPO) handelt. Gerügt werden kann der Entscheid in Bezug auf den Grundsatz der Leistungspflicht, die Höhe oder die sonstigen Modalitäten (Suter/von Holzen, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. A., Art. 103 ZPO N 4).

b) Am 20. Januar 2021 wies der Vorderrichter das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Vi-act. 7 Dispositivziffer 1) und setzte die von der Beklagten beantragte Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Leistung einer Sicherheit auf Fr. 1‘131.05 fest bzw. forderte den Beschwerdeführer auf, innert 20 Tagen ab Vollstreckbarkeit des vorliegenden Entscheids eine Sicherheit in der Höhe von Fr. 1‘131.05 zu leisten, unter der Androhung, dass auf die Klage nicht eingetreten werde, wenn die Sicherheit auch innert einer Nachfrist nicht geleistet werde (Vi-act. 7 Dispositivziffer 2). Schliesslich verfügte der Vorderrichter, der Beschwerdeführer werde nach Vollstreckbarkeit des Entscheids mit separater Verfügung zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 1‘200.00 aufgefordert (Vi-act. 7 Dispositivziffer 3). Auf die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht mit Verfügung vom 5. Mai 2021 nicht ein (Vi-act. 11). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 19. Juli 2021 setzte der Vorderrichter dem Beschwerdeführer mit separaten Verfügungen Nachfrist bis 27. August 2021 zur Leistung einer Sicherheit in der Höhe von Fr. 1‘131.05 (Vi-act. 13) sowie Frist bis 27. August 2021 zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 1‘200.00 (Vi-act. 14) an.

c) Sofern der Beschwerdeführer die prozessleitende Verfügung vom 20. Januar 2021 betreffend unentgeltliche Rechtspflege erneut in Frage stellt, ist er, weil darüber rechtskräftig befunden wurde, nicht zu hören und es ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

d) Das Gesagte gilt ebenso für den mit prozessleitender Verfügung vom 20. Januar 2021 auf Fr. 1‘200.00 festgelegten Gerichtskostenvorschuss sowie für die mit demselben Entscheid verfügte Höhe der zu leistenden Sicherheit von Fr. 1‘131.05. Weder die Höhe des Gerichtskostenvorschusses noch diejenige der Sicherheitsleistung haben mit den Verfügungen vom 19. Juli 2021 Änderungen erfahren. Selbst wenn der Beschwerdeführer betreffend den angeordneten Gerichtskostenvorschuss vorliegend zu hören wäre, vermag sein blosses Vorbringen, die Fr. 1‘200.00 nicht bezahlen zu können, den Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht ansatzweise zu genügen. Schliesslich zweifelt der Beschwerdeführer weder die Verpflichtung zur

Sicherheitsleistung grundsätzlich an bzw. macht nicht geltend, heute nicht mehr leistungspflichtig zu sein, noch beanstandet er die Modalitäten, beispielsweise die Zahlungsfrist der Nachfristansetzung. Der Beschwerde fehlt es somit an einem (rechtsgenüglich) vorgetragenen Beschwerdegrund. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten.

3.

Zusammenfassend ist auf die Beschwerde präsidial (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG) nicht einzutreten. Ausgangsgemäss werden die (reduzierten) Kosten des Beschwerdeverfahrens von pauschal Fr. 200.00 dem Beschwerdeführer auferlegt. Eine Beschwerdeantwort wurde nicht eingeholt (Art. 322 Abs. 1 ZPO), sodass mangels Aufwendungen keine Parteientschädigung zu sprechen ist. Bleibt anzufügen, dass das Beschwerdeverfahren nach Art. 321 ZPO nicht unter Art. 119 Abs. 6 ZPO fällt (vgl. BGE 137 III 470 E. 6). Davon abgesehen wäre einem entsprechenden Gesuch für das vorliegende Verfahren infolge Aussichtslosigkeit kein Erfolg beschieden gewesen;-

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Eine Parteientschädigung wird nicht gesprochen.

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in

Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert der Hauptsache liegt unter Fr. 30'000.00.

5.

Zufertigung an A.________ (1/R), Rechtsanwalt C.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

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Art. 119 ZPOart. 119 CPCart. 119 CPC

BGE 137 III 470ATF 137 III 470DTF 137 III 470

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF

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