ZK2 2021 55
Kammer
27. Dezember 2022Deutsch29 min
1. a) Mit Klage vom 17. September 2020 beantragte die C.________ AG was folgt (Vi-act. A/I):
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 27. Dezember 2022
ZK2 2021 55
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl,
a.o. Gerichtsschreiber MLaw Alen Draganovic.
In Sachen
A.________ GmbH,
Beklagte und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
C.________ AG,
Klägerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend
Forderung
(Beschwerde gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 16. August 2021, ZEV 2020 55);-
hat die 2. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. a) Mit Klage vom 17. September 2020 beantragte die C.________ AG was folgt (Vi-act. A/I):
1. Es sei die Beklagte zur Zahlung von CHF 8’200.00 gemäss den Rechnungen der Klägerin Nr. 2002018 vom 9. März 2020 und 2003018 vom 1. April 2020 zuzüglich 5% Verzugszins seit dem 1. Mai 2020 zu verurteilen.
2. unter o. e. Kostenfolge.
Ausserdem verzichtete sie einseitig auf das Schlichtungsverfahren nach Art. 199 Abs. 2 lit. a ZPO, weil sich der Sitz der Beklagten im Ausland befindet (Vi-act. A/I, Ziff. II.2.).
Die Beklagte reichte ihre Klageantwort am 1. Dezember 2020 ein und stellte folgende Rechtsbegehren (Vi-act. A/III):
1. Die Klage sei abzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten (recte wohl: Klägerin).
Mit Eingabe vom 17. Dezember 2020 replizierte die Klägerin (Vi-act. A/IV). Am 15. April 2021 fand die Hauptverhandlung statt, anlässlich welcher die Beklagte duplizierte (Vi-act. A/V).
b) Mit Urteil vom 16. August 2021 verpflichtete der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe die Beklagte, der Klägerin Fr. 8’200.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 18. September 2020 zu bezahlen, legte ihr die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 1’500.00 auf und verpflichtete sie der Klägerin unter dem Titel des Gerichtskostenersatzes Fr. 1’500.00 zu erstatten. Partei- oder Umtriebsentschädigungen sprach die Vorinstanz keine zu.
c) Gegen dieses Urteil erhob die Beklagte (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 16. September 2021 fristgerecht Beschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1):
Erwägungen
1.
Das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 16. August 2021 (ZEV 2020 55) sei aufzuheben und die Klage der Beschwerdegegnerin sei abzuweisen.
2.
Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 16. August 2021 (ZEV 2020 55) aufzuheben und die Sache zur Sachverhaltsergänzung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Klägerin (nachfolgend Beschwerdegegnerin) reichte am 30. September 2021 ihre Beschwerdeantwort ein und beantragte, die Beschwerde vom 16. September 2021 sei abzuweisen, unter o/e Kostenfolge (KG-act. 7). Dazu nahm die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. Oktober 2021 Stellung (KG-act. 10).
2.
Im Beschwerdeverfahren kann die unrichtige Rechtsanwendung (Art. 320 lit. a ZPO) sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 lit. b ZPO). Unrichtig ist die Rechtsanwendung, wenn eine Rechtsnorm falsch oder gar nicht angewendet wird, obwohl sie anwendbar wäre (Stauber, in: ZPO-Rechtsmittel, Kommentar zu Art. 308-327a ZPO, N 3 zu Art. 320 ZPO i.V.m. N 5 und 9 zu Art. 310 ZPO). Rechtsfragen sind insbesondere die Subsumtion des Sachverhalts unter die einschlägigen Normen, die richtige Bestimmung der Rechtsfolgen, aber auch die Regeln über die Beweislast, das Beweismass und die Substantiierungspflicht (Blickenstorfer, in: DIKE-Kommentar zur ZPO, 2. A. 2016, N 20 f. zu Art. 320 ZPO; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur ZPO, 3. A. 2016, N 6 zu Art. 320 ZPO). Demgegenüber ist die Beschwerdeinstanz grundsätzlich an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden. Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn diese augenfällig unrichtig, d.h. willkürlich ist. Willkürlich ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Versehen beruht (z.B. Aktenwidrigkeit) oder sich sachlich in keiner Weise rechtfertigen lässt (Stauber, a.a.O., N 16 zu Art. 320 ZPO, m.w.H.; Blickenstorfer, a.a.O., N 9 und 13 zu Art. 320 ZPO; Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 6 zu Art. 320 ZPO). Tatfragen sind insbesondere die Würdigung der Beweismittel und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen (Blickenstorfer, a.a.O., N 19 zu Art. 320 ZPO).
3.
a) Die Beschwerdeführerin ist zunächst der Ansicht, es sei aktenwidrig, wenn die Vorinstanz annehme, zwischen den Parteien sei ein Vertrag zustande gekommen. Nicht nur die Beschwerdeführerin, sondern auch die Beschwerdegegnerin würden übereinstimmend davon ausgehen, dass kein Vertrag zustande gekommen sei. Mangels Vertrags bestehe auch keine gültige Schuldanerkennung (KG-act. 1, N 16 ff. sowie N 26 ff.). Die Beschwerdegegnerin bringt indes vor, die Beschwerdeführerin habe die Rechnungen Nr. 2002018 vom 9. März 2021 und Nr. 2003018 vom 1. April 2021 unterzeichnet und mit dem Stempelaufdruck „einverstanden“ zurückgesendet sowie die Solidarbürgschaft nach schweizerischem Recht (verspätet) vorgelegt. Weil ein gesetzliches Schuldverhältnis ausscheide und von der Beschwerdeführerin auch nicht vorgebracht worden sei, diese der Beschwerdegegnerin aber Rechte eingeräumt habe, könne nur ein vertragliches Rechtsverhältnis vorliegen (KG-act. 7, Ziff. II.1).
b) Zum Abschluss eines Vertrags ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich (Art. 1 Abs. 1 OR). Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein (Art. 1 Abs. 2 OR). Mit einer Schuldanerkennung (Schuldbekenntnis) erklärt der Anerkennende dem Anerkennungsempfänger, dass er ihm gegenüber eine Schuld hat (BGer Urteil 4A_206/2022 vom 26. Juli 2022, E. 3.1). Es handelt sich um ein einseitiges, empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft und bedarf keiner besonderen Form (Schwenzer/Fountoulakis, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. A. 2020, Art. 17 OR N 3). Das Schuldbekenntnis kann kausal oder abstrakt sein. Von einem kausalen Schuldbekenntnis spricht man, wenn es den Verpflichtungsgrund selbst nennt oder dieser jedenfalls aus den Umständen ersichtlich ist. Das abstrakte Schuldbekenntnis hingegen nennt den Verpflichtungsgrund bewusst nicht (Schwenzer/
Fountoulakis, a.a.O., Art. 17 OR N 3). Jede Schuldanerkennung, ob kausal oder abstrakt, bewirkt die Umkehr der Beweislast. Der Gläubiger muss weder den Rechtsgrund seiner Forderung noch die Verwirklichung anderer als der in der Urkunde aufgeführten Bedingungen beweisen. Er kann sich allein auf die Schuldanerkennung stützen, um vom Schuldner Bezahlung zu verlangen (BGer Urteil 4A_206/2022 vom 26. Juli 2022, E. 3.2 m.w.H.). Materiell hängt die Schuldanerkennung aber von der Gültigkeit der zugrundeliegenden Schuld ab. Dabei obliegt es dem Schuldner, der die Schuld bestreitet, den Entstehungsgrund aufzudecken, auf dem die anerkannte Schuld beruht, und darzulegen, dass dieser Rechtsgrund nicht gültig ist, zum Beispiel, weil der Anerkennung überhaupt kein Rechtsgrund zugrunde liegt oder dieser nichtig (Art. 19 und Art. 20 OR), rechtsungültig oder simuliert (Art. 18 Abs. 1 OR) ist. Der Schuldner kann sich grundsätzlich auf sämtliche Einreden und Einwendungen (Erfüllung, Nichterfüllung, Verjährung etc.) berufen, die sich gegen die anerkannte Schuld richten (BGer Urteil 4A_206/2022 vom 26. Juli 2022, E. 3.3 m.w.H.; vgl. Schwenzer/Fountoulakis, a.a.O., Art. 17 OR N 8a m.w.H.).
c) Die Vorinstanz stellte im angefochtenen Urteil fest, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Unterschrift auf den Rechnungen Nr. 2002018 vom 24. März 2020 und Nr. 2003018 vom 1. April 2020 (Vi-act. B/3) die von der Beschwerdegegnerin geleisteten Stunden sowie den vereinbarten Stundensatz und damit die Forderung der Beschwerdegegnerin grundsätzlich anerkannte. Dem ist beizupflichten. Sie qualifizierte die unterzeichneten Rechnungen ausserdem zutreffend als kausale Schuldbekenntnisse, da aus ihnen ersichtlich ist, dass sie für Steuerberatungsleistungen von D.________ gestellt wurden (Vi-act B/3). Die Beschwerdeführerin bestreitet denn auch nicht, dass sie diese Rechnungen unterschrieben habe oder dass es sich dabei um kausale Schuldbekenntnisse handle. Aufgrund der Umkehr der Beweislast durch die Schuldanerkennungen oblag und obliegt es mithin der Beschwerdeführerin, darzutun, dass der Rechtsgrund, auf dem die anerkannte Schuld beruht, nicht gültig ist bzw. dieser gar kein Rechtsgrund zugrunde liegt. Sie ist in ihrer Beschwerdeschrift entsprechend der Auffassung, es sei gar kein den Schuldbekenntnissen zugrundeliegender Vertrag zwischen ihr und der Beschwerdegegnerin zustande gekommen, weil dies beide Parteien im vorinstanzlichen Verfahren übereinstimmend zum Ausdruck gebracht hätten. Diesbezüglich verweist sie auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Replik (KG-act. 1, N 16). Die Beschwerdeführerin verkennt jedoch, dass die Beschwerdegegnerin nicht vorbrachte, es sei kein Vertrag zwischen den Parteien betreffend die vorliegend relevanten Steuerberatungsleistungen zustande gekommen, sondern es sei mangels fristgerechter Vorlage einer Solidarbürgschaftserklärung nach schweizerischem Recht keine Vereinbarung zwischen ihnen in Bezug auf die Stundung der Forderungen zustande gekommen (Vi-act. A/IV, Ziff. II.1 und III.1.1). Es ist mithin nicht zutreffend, dass beide Parteien davon ausgegangen sein sollen, es bestehe kein Vertrag hinsichtlich der Forderungen. In ihrer Beschwerdeschrift bringt die Beschwerdeführerin zudem selbst vor, es sei beim Treffen am 7. Februar 2020 zwischen den Parteien zu einer Vereinbarung gekommen, welche D.________, der Vertreter der Beschwerdegegnerin, in einem Memo nachträglich festgehalten habe und unter deren Voraussetzungen die Beschwerdegegnerin tätig geworden sei (KG-act. 1, N 13). Auch wenn die E.________ AG und nicht die Beschwerdeführerin die ursprüngliche Vertragspartei der Beschwerdegegnerin gewesen sei, wie die Beschwerdeführerin vorbringt (vgl. KG-act. 1, N 23), muss aufgrund der durch die Beschwerdeführerin unterzeichneten Rechnungen und mangels anderer Beweise grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die Parteien sich – zumindest mündlich bzw. konkludent – darauf einigten, die Beschwerdeführerin solle (neu) Schuldnerin der in den Rechnungen genannten Honorarforderungen sein (vgl. angef. Urteil, E. 4.1 f.; zur von der Beschwerdeführerin geltend gemachten absichtlichen Täuschung siehe nachfolgend E. 4). Dafür spricht denn auch, dass die Beschwerdeführerin die ursprüngliche Vereinbarung mit der E.________ AG als „Vorvereinbarung“ nennt (KG-act. 1, N 20). Daran ändert nichts, dass laut Ziff. 5 des Vertragsentwurfs (Vi-act. B/2) Änderungen und Ergänzungen des Vertragsentwurfs zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedürfen, da keiner der eingereichten schriftlichen Vertragsentwürfe von beiden Parteien unterzeichnet und somit nicht davon auszugehen ist, dass ein Schriftformvorbehalt tatsächlich abgeschlossen wurde. Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe das Vertragsangebot der Beschwerdegegnerin gemäss Vertragsentwurf annehmen wollen, weshalb sie die darin geforderten Dokumente (Bürgschaft und unterzeichnete Rechnungen) unter der Voraussetzung der Stundung überhaupt beigebracht habe, hilft ihr nicht weiter. Denn in den eingereichten Vertragsentwürfen (Vi-act. B/1, 2, 4 und 5) ist zwar vorgesehen, dass eine Solidarbürgschaft zu begründen ist und F.________ sein Einverständnis bzw. dasjenige der A.________ GmbH (vgl. Vi-act. B/2) mit der Abrechnung der Beschwerdegegnerin durch Rücksendung einer Kopie der Rechnung mit dem handschriftlichen Zusatz „einverstanden“, Ort und Datum erklärt. Auf den besagten Rechnungen ist auch aufgeführt, dass diese gemäss Vereinbarung vom 9. März 2020 bzw. 24. März 2020 gestundet seien. Doch führte die Vorinstanz aus, dass aus der Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach F.________ mit E-Mail vom 11. März 2020 (Vi-act. B/2) ihre Änderungswünsche am Text der Solidarbürgschaft an die Beschwerdegegnerin übermittelt habe, da sie weiterhin an einer Zusammenarbeit interessiert gewesen sei, sowie den darauffolgenden Bemühungen der Beschwerdeführerin, der Forderung der Beschwerdegegnerin nach einer Unterzeichnung der Solidarbürgschaft nachzukommen, zu schliessen sei, dass die Parteien (nachträglich) eine Einigung getroffen hätten, wonach eine Forderungsstundung unter dem Vorbehalt einer Solidarbürgschaft stehe (angef. Urteil, E. 4.4). Selbst wenn die Beschwerdeführerin die unterzeichneten Rechnungen nur im Hinblick auf den Abschluss der besagten Vertragsentwürfe beigebracht hätte, trafen die Parteien gemäss vorinstanzlicher Feststellung unabhängig von diesen Vertragsentwürfen, welche unbestrittenermassen nicht abgeschlossen wurden (KG-act. 1, N 26; Vi-act. A/IV, Ziff. II.1 ff.), eine neue Vereinbarung, wonach die Stundung der anerkannten Forderungen nicht gemäss den Vereinbarungen vom 9. März 2020 bzw. 24. März 2020 erfolgen, sondern von einer Solidarbürgschaft abhängen sollte (vgl. angef. Urteil, E. 4.4). Dass diese Feststellung der Vorinstanz willkürlich oder aktenwidrig und daraus folgend keine Vereinbarung zwischen den Parteien zustande gekommen sein soll, vermag die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen nicht aufzuzeigen (zur geltend gemachten absichtlichen Täuschung siehe allerdings E. 4). Auch die blosse Behauptung, sie hätte einer Vereinbarung, bei welcher die Forderungen nicht gemäss Vorvereinbarung mit der E.________ AG gestundet wären, nicht zugestimmt, widerlegt die vorinstanzlichen Erwägungen nicht, zumal die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen versuchte, der Forderung der Beschwerdegegnerin nach Vorlage einer Solidarbürgschaft nach schweizerischem Recht nachzukommen (vgl. KG-act. 1, N 25; angef. Urteil, E. 4.4 ff.) und auch selbst vorbringt, sie habe die geforderten Dokumente beizubringen versucht, weil eine Stundung laut D.________ ohne diese Dokumente nicht möglich sei (KG-act. 1, N 32 f.). Dementsprechend sind die auf den Rechnungen vorhandenen Hinweise auf die Vereinbarungen vom 9. März 2020 bzw. 24. März 2020 aufgrund der nachträglich getroffenen Vereinbarung unerheblich, wie die Vorinstanz ebenfalls festhielt (angef. Urteil, E. 4.4.), und ändern nichts an der Gültigkeit der Schuldanerkennungen. Nach dem Gesagten erübrigte sich für die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Frage der Forderungsstundung somit grundsätzlich auch die Auseinandersetzung mit dem früheren Vertragsinhalt zwischen den Parteien bzw. zwischen der Beschwerdegegnerin und der E.________ AG (betreffend absichtliche Täuschung siehe allerdings E. 4).
4.
a) Die Beschwerdeführerin macht ferner jedoch geltend, selbst wenn es zu einer solchen Vereinbarung zwischen den Parteien gekommen sei, habe sie diese infolge einer absichtlichen Täuschung durch D.________ mittels Erklärung in ihrer Klageantwort wieder aufgehoben. Die Vorinstanz habe sich aber weder zu der von ihr dargelegten absichtlichen Täuschung noch zu der aufgrund dessen geltend gemachten Aufhebung des allfällig abgeschlossenen Vertrags geäussert und damit u.a. ihr rechtliches Gehör verletzt (KG-act. 1, N 30 ff.).
aa) Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 Abs. 1 ZPO steht den Parteien das rechtliche Gehör zu. Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst u.a. das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Akts zur Sache äussern zu können. Er verlangt von der Behörde bzw. dem Gericht, dass sie seine Vorbringen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Dies gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen (BGE 136 I 184, E. 2.2.1 m.H.; BGer Urteil 4D_31/2021 vom 22. Juni 2021, E. 2.1). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt entsprechend die Verpflichtung des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen (BGE 143 III 65, E. 5.2; 134 I 83, E. 4.1 m.H.; ZK2 2019 66 vom 14. September 2020, E. 4b). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene sie gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65, E. 5.2; 136 I 184, E. 2.2.1; 134 I 83, E. 4.1; 133 III 439, E. 3.3; 126 I 97, E. 2b; 117 IB 481, E. 6; ZK2 2019 66 vom 14. September 2020, E. 4b; ZK2 2017 95 vom 16. April 2018, E. 2.a). Das Gericht muss sich indes nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 143 III 65, E. 5.2; 136 I 229, E. 5.2; ZK2 2019 66 vom 14. September 2020, E. 4b).
bb) Die Beschwerdeführerin bringt zusammenfassend vor, F.________ als Eigentümer und Geschäftsführer der E.________ AG sowie der Beschwerdeführerin habe bereits beim ersten Treffen mit D.________, dem Vertreter der Beschwerdegegnerin, am 7. Februar 2020 ausgeführt, eine Zusammenarbeit sei nur möglich, wenn alternative Zahlungsmöglichkeiten gefunden würden oder die Zahlung erst nach erfolgter Transaktion erfolgen könnte. D.________ habe daraufhin zugesichert, dass die gestellten Rechnungen erst im Fall einer erfolgreichen Vermarktung des Patents beglichen werden müssten. Anschliessend habe die Beschwerdegegnerin im Februar 2020 Leistungen für die E.________ AG erbracht. Erst nachdem die Leistungen erbracht worden seien, habe sich die Beschwerdegegnerin an F.________ gewandt und ausgeführt, die zu Beginn des Mandats mit der E.________ AG vereinbarte Stundung sei ohne Solidarbürgschaft rechtlich nicht möglich und die E.________ AG komme als Vertragspartnerin nicht in Frage. Deshalb habe F.________ versucht, den Forderungen von D.________ zu entsprechen und die eingeforderten Dokumente beizubringen. Die Ausführungen von D.________, wonach eine Stundung ohne Solidarbürgschaft nicht möglich sei, seien aber klar falsch und hätten nur darauf abgezielt, F.________ zur Abgabe einer Solidarbürgschaft zu bringen. Dass für eine Stundung keine Solidarbürgschaft notwendig sei, wisse der rechtlich bewanderte D.________ im Gegensatz zu F.________. Aufgrund der absichtlichen Täuschung habe die Beschwerdeführerin einen allfällig abgeschlossenen Vertrag wieder aufgehoben. Ohne gültigen Vertrag sei auch die angebliche Schuldanerkennung unbeachtlich und es gelte der bisherige Vertrag mit der E.________ AG. Dass die Vorinstanz dies nicht beachtet und sich dazu nicht geäussert habe, verletze u.a. ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (zum Ganzen KG-act. 1, N 12 ff. und N 30 ff.).
cc) Die Beschwerdegegnerin entgegnet diesem Vorbringen, es bleibe unerfindlich, worin die behauptete Täuschung durch den Vertreter der Beschwerdegegnerin liegen solle. D.________ habe unstreitig an der Besprechung von F.________ mit den Vertretern der G.________ AG, den Herren H.________ und I.________, am 9. März 2020 in deren Büros in Zürich teilgenommen. Bis zu diesem Morgen habe F.________ bekundet, die Rechte aus dem streitgegenständlichen Patent lägen bei der E.________ AG mit Sitz in der Schweiz, weshalb sich die steuerlichen Fragen aus der Verwertbarkeit von Patenterlösen nach dem deutschen Aussensteuergesetz auf die Frage der Zurechnung der Patenterlöse zur A.________ GmbH und der Person von F.________ reduziert hätten, die beide der unbeschränkten Steuerpflicht nach deutschem Recht unterlägen. In dieser Fragestellung habe überhaupt die Beauftragung der Beschwerdegegnerin gelegen. Erst unmittelbar vor dem Hinzutreten von Herrn H.________ habe F.________ mit der Nachricht herausgerückt, dass die Rechte nicht bei der E.________ AG, sondern bei der A.________ GmbH mit Sitz in Deutschland lägen, und dass sich der tatsächliche Sitz der Geschäftsleitung der E.________ AG am Sitz von F.________ in J.________ befände, womit die Patenterlöse der unbeschränkten Steuerpflicht nach deutschem Recht unterlegen hätten. Aus dieser Historie ergebe sich der Wegfall des Interesses der Beschwerdeführerin an den Beratungsleistungen der Beschwerdegegnerin, der aber nichts an der Vergütungspflicht für die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen ändere (zum Ganzen KG-act. 7, Ziff. II.3).
Dispositiv
dd) Die Vorinstanz schloss aus den von der Beschwerdeführerin unterschriebenen Rechnungen (Vi-act. B/3) sowie mangels Nennung von Beweismitteln für die gegenteilige Ansicht der Beschwerdeführerin, dass ein Schuldverhältnis bestehe und die Parteien ihre ursprüngliche Vereinbarung insofern angepasst hätten, als die Leistungen der Beschwerdegegnerin neu an die Beschwerdeführerin statt an die E.________ AG erbracht und abgerechnet werden sollten (angef. Urteil, E. 3.6 und E. 4.1 f.). Zudem folgerte sie wie bereits ausgeführt aus der Argumentation sowie den Bemühungen der Beschwerdeführerin, der Forderung der Beschwerdegegnerin nach einer Unterzeichnung der Solidarbürgschaft nachzukommen, dass die Parteien (nachträglich) eine Einigung getroffen hätten, wonach eine Forderungsstundung unter dem Vorbehalt einer Solidarbürgschaft stehe (siehe E. 3c; angef. Urteil, E. 4.4). Vor diesem Hintergrund verzichtete die Vorinstanz auf die beantragte Zeugeneinvernahme und Beweisaussage zur Frage, ob die ursprüngliche Vereinbarung der Parteien bedingt abgeschlossen wurde (angef. Urteil, E. 4.4). Sie setzte sich allerdings nicht mit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten absichtlichen Täuschung auseinander, obwohl die Beschwerdeführerin diese bereits in ihrer Klageantwort vorbrachte und ausdrücklich erklärte, sollte das Gericht davon ausgehen, zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin sei ein Vertrag zustande gekommen, hebe sie diesen auf, da er diesfalls nur zustande gekommen sei, weil D.________ wahrheitswidrig behauptet habe, eine Anpassung des Vertrags sei notwendig, damit die Stundung gültig sei (Vi-act. A/III, N 12 f. sowie N 22 f.). Weshalb die Vorinstanz auf eine Prüfung dieses Vorbringens verzichtete oder aus welchen Gründen sie die absichtliche Täuschung allenfalls als nicht gegeben erachtete, ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil nicht. Eine Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen hätte sich vorliegend allerdings aufgedrängt. Denn wenn der Beschwerdeführerin diesbezüglich zu folgen und der Vertrag bzw. die nachträgliche Vertragsanpassung, von welcher die Vorinstanz ausging (vgl. E. 3c), zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin durch eine absichtliche Täuschung zustande gekommen wäre, hätte die Anfechtungserklärung der Beschwerdeführerin in der Klageantwort, selbst bei einem unwesentlichen Irrtum (Art. 28 Abs. 1 OR), grundsätzlich die Auflösung der Vereinbarung mit Wirkung ex tunc zur Folge (vgl. BGer Urteil 4A_87/2018 vom 27. Juni 2018, E. 5.3), allenfalls auch eine blosse Teilungültigkeit (vgl. BGer Urteil 4A_62/2017 vom 22. November 2017, E. 4.1). Folglich würde sich die Frage stellen, ob überhaupt noch eine Vereinbarung zwischen den Parteien gelten würde bzw. inwiefern bei einer allfällig noch gültigen Vereinbarung die vorliegend relevanten Forderungen gestundet wären. Es handelt sich für den vorliegenden Fall somit um einen wesentlichen Punkt, mit dem sich die Vorinstanz hätte auseinandersetzen müssen. Ausserdem erweist sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht von vornherein als offensichtlich unbegründet, zumal die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort nicht konkret bestreitet, behauptet zu haben, es benötige eine Solidarbürgschaft, damit die Stundung in der Schweiz rechtlich anerkannt würde (vgl. KG-act. 7, Ziff. II.3). Der Einwand der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist demnach begründet (zu den Folgen der Gehörsverletzung siehe E. 4c).
b) Überdies rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe keine der angebotenen Beweise zu den strittigen Tatsachenbehauptungen abgenommen (KG-act. 1 N 42 ff.).
aa) Der Anspruch auf rechtliches Gehör schliesst als Teilgehalt den Anspruch ein, rechtserhebliche Sachvorbringen in den Prozess einzuführen und zu beweisen. Der damit verbundene Beweisführungsanspruch räumt jeder Partei das Recht ein, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen, tauglichen Beweismittel abnimmt (Art. 152 Abs. 1 ZPO). Das Recht auf Beweis setzt Beweisbedarf (Art. 150 Abs. 1 ZPO), Rechtserheblichkeit der zu beweisenden Tatsache, ausreichend substantiierte Behauptungen, prozesskonform gestellte Beweisanträge sowie zulässige (Art. 168 Abs. 1 ZPO) und taugliche Beweismittel voraus (BGer Urteil 5A_763/2018 vom 1. Juli 2019, E. 2.1.1.1 m.w.H.). Es räumt den Parteien kein unbeschränktes Recht auf Zulassung zum Beweis ein, und die Pflicht des Richters, Beweise abzunehmen, ist nicht absolut. Kommt dieser zum Schluss, ein form- und fristgerecht beantragter und an sich tauglicher Beweis vermöge seine auf Grund der bereits abgenommenen Beweise gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer behaupteten Tatsache nicht zu erschüttern, muss er ihn nicht abnehmen (zum Ganzen BGer Urteil 5A_763/2018 vom 1. Juli 2019, E. 2.1.1.2 m.w.H.). Die antizipierte Beweiswürdigung ist auch denkbar, wenn das Gericht die beantragte Beweiserhebung von vornherein für nicht geeignet hält, die behauptete Tatsache zu beweisen (BGer Urteil 5A_723/2017 vom 17. Dezember 2018, E. 6.4.1). Keine vorweggenommene Beweiswürdigung, sondern eine Verletzung des Rechts auf Beweis liegt demgegenüber vor, wenn der Richter objektiv taugliche und formgültig beantragte Beweise zu rechtserheblichen Tatsachen nicht abnimmt, obwohl er die Sachvorbringen dazu weder als erstellt noch als widerlegt erachtet (BGE 143 III 297, E. 9.3.2; 114 II 289, E. 2a).
bb) Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz hätte zumindest in Bezug auf die Vereinbarung der Parteien (bzw. der E.________ AG mit der Beschwerdegegnerin), dass die Forderungen der Beschwerdegegnerin nur bei erfolgreicher Vermarktung der Patente fällig würden, sowie betreffend Täuschung von F.________ über die angebliche Unmöglichkeit der Stundung ohne Bürgschaft und die angeblich falsche Vertragspartei Beweis abnehmen müssen. Bezüglich Vereinbarung der E.________ AG mit der Beschwerdegegnerin habe sie die Zeugenaussage von I.________, die Beweisaussage von F.________ und das Memo von D.________ offeriert. Damit hätte die von ihr behauptete Vereinbarung bewiesen werden können sowie dass F.________ keiner Vereinbarung zugestimmt hätte, bei welcher die Zahlung nicht sicher gestundet gewesen wäre. Im Zusammenhang mit der Täuschung habe sie die Zeugenaussage von I.________, die Beweisaussage von F.________ sowie die E-Mail inkl. Vertragsvorschlag vom 3. März 2020 offeriert. Die Beweiserhebung hätte gezeigt, dass F.________ bzw. die Beschwerdeführerin durch D.________ absichtlich über die Notwendigkeit der Abgabe einer Solidarbürgschaft und des Wechsels der Schuldnerin (von der E.________ AG zur Beschwerdeführerin) getäuscht worden sei (zum Ganzen KG-act. 1, N 42 ff.). Zu diesen Vorbringen äussert sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort nicht (vgl. KG-act. 7).
cc) Wie bereits dargelegt, schloss die Vorinstanz aus der Argumentation und dem Verhalten der Beschwerdeführerin, dass die Parteien (nachträglich) eine Einigung getroffen hätten, wonach eine Forderungsstundung unter dem Vorbehalt einer Solidarbürgschaft stehe (siehe oben E. 3c und E. 4a/dd; angef. Urteil, E. 4.4). Indes äusserte sich die Vorinstanz wie ebenfalls erwähnt nicht zu der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten absichtlichen Täuschung (siehe E. 4a/dd). Mit den diesbezüglich offerierten Beweisen setzte sie sich entsprechend auch nicht auseinander. Folglich ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Beweisabnahme in Bezug auf den besagten Zeugen und die Beweisaussage von F.________ unterblieb bzw. weshalb die Vorinstanz die eingereichte E-Mail inkl. Vertragsvorschlag vom 3. März 2020 in diesem Zusammenhang nicht würdigte (vgl. KG-act. 1, N 48; vgl. Vi-act. A/III, N 12). Die Vorinstanz erklärte die Beweismittel weder aus prozessualen Gründen für unzulässig noch berief sie sich auf eine echte oder unechte antizipierte Beweiswürdigung. Damit verletzte sie den Beweisführungsanspruch der Beschwerdeführerin (vgl. BGer Urteil 5A_1028/2020 vom 16. Dezember 2021, E. 4.1 und E. 4.4; zu den Folgen der Gehörsverletzung sogleich E. 4c), jedenfalls aber die Begründungspflicht.
c) Aufgrund der formellen Natur des Anspruchs führt eine Gehörsverletzung gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 135 I 187, E. 2.2 m.w.H.). Ausnahmsweise erfolgt eine Heilung der Gehörsverletzung vor der Rechtsmittelinstanz, sofern die Verletzung nicht besonders schwerwiegend ist, die Rechtsmittelinstanz über dieselbe Kognition verfügt und sich die betroffene Person vor der Rechtsmittelinstanz äussern kann (Sutter-Somm/Chevalier, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 53 ZPO N 27 f.). Darüber hinaus kann – unter denselben Voraussetzungen – eine schwerwiegende Verletzung vor der Rechtsmittelinstanz geheilt werden, wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf führen würde (BGer Urteil 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017, E. 4.2.3 m.w.H; Sutter-Somm/Chevalier, a.a.O., Art. 53 ZPO N 28).
Angesichts der fehlenden Sachverhaltsfeststellungen in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte absichtliche Täuschung und des Umstands, dass auch die Beweiswürdigung eine Tatfrage darstellt (BGer Urteil 5A_46/2021 vom 20. Januar 2022, E. 1.3 m.H.; BGer Urteil 4A_427/2017 vom 22. Januar 2018, E. 5.1.2 m.H.), sowie der eingeschränkten Kognition der Beschwerdeinstanz in Sachverhaltsfragen (vgl. Art. 320 lit. b ZPO) ist eine Heilung der Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (vgl. ZK2 2019 66 vom 14. September 2020, E. 5).
d) Zusammenfassend das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 16. August 2021 aufzuheben und im Sinne der Erwägungen (siehe E. 4a/dd und E. 4b/cc) zur Neubeurteilung der Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Somit erübrigt es sich auf die weiteren Beanstandungen der Beschwerdeführerin einzugehen.
5. a) Grundsätzlich werden die Kosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das Gericht kann die Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlassten, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). In einem Rückweisungsentscheid kann die obere Instanz die Verteilung der Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens der Vorinstanz überlassen (Art. 104 Abs. 4 ZPO).
Weil nicht ohne Weiteres absehbar ist, welche Partei letztlich in welchem Umfang obsiegen bzw. unterliegen wird, ist die Entscheidung über die Verteilung der Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens der Vorinstanz zuzuweisen und die 2. Zivilkammer des Kantonsgerichts hat sich auf die Festsetzung der Kostenhöhe zu beschränken (vgl. Art. 104 Abs. 4 ZPO; Rüegg/Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 104 ZPO N 7).
b) Da sich in materieller Hinsicht die Beurteilung im Beschwerdeverfahren lediglich auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach zwischen den Parteien gar kein Vertrag zustande gekommen sei und mangels Vertrags die Schuldanerkennungen nicht gültig seien (E. 3a ff.), beschränkt und im Übrigen keine materielle Prüfung stattfindet, sondern die Sache aus formellen Gründen zurückgewiesen wird, rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf reduziert Fr. 750.00 festzusetzen. Sowohl über diese Kosten als auch diejenigen des erstinstanzlichen Verfahrens wird die Vorinstanz je nach Ausgang des Verfahrens zu entscheiden haben.
c) aa) Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen, die bei Angemessenheit der Festsetzung der Vergütung zugrunde gelegt wird. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen anhand der Grundsätze von § 2 GebTRA festgelegt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Im Beschwerdeverfahren beläuft sich das Honorar auf Fr. 180.00 bis Fr. 2’400.00 (§ 12 GebTRA). Innerhalb des Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 GebTRA). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte eine Honorarnote ein, in der er ein Honorar von Fr. 3’460.80 für das Beschwerdeverfahren geltend macht (KG-act. 1/3). Dies überschreitet den Höchstansatz von Fr. 2’400.00 um Fr. 1’060.80. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin verzichtet auf eine Begründung für die Überschreitung des Tarifrahmens und macht keine Ausnahme nach § 16 Abs. 1 GebTRA geltend. Eine solche ist denn auch nicht ersichtlich. Die Kostennote erscheint mithin nicht angemessen und die Vergütung ist nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen. In Anbetracht der 18-seitigen Beschwerdeschrift und der sechsseitigen Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 21. Oktober 2021 sowie des Umstands, dass es sich nicht um überaus schwierige Rechtsfragen handelt, ist die Parteientschädigung für die Beschwerdeführerin auf Fr. 2’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzulegen.
bb) Die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort ebenfalls eine Parteientschädigung. Sie begründet dies damit, sie habe, unabhängig von dem erheblichen Zeitaufwand von rund acht Arbeitsstunden, für die Beschwerdeantwort im Innenverhältnis die Leistungen eines Rechtsanwalts in Anspruch genommen (KG-act. 7, Ziff. III.). Deshalb beziffert sie ihre Forderung der Honorarnote des Rechtsanwalts entsprechend auf Fr. 621.60, allerdings ohne Mehrwertsteuer, da sie diesbezüglich zum Vorsteuerabzug berechtigt sei (KG-act. 8 und 8/1).
Nach Art. 95 Abs. 3 ZPO gilt als Parteientschädigung der Ersatz notwendiger Auslagen (lit. a), die Kosten einer berufsmässigen Vertretung (lit. b) und in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (lit. c). Weil die Beschwerdegegnerin unbestrittenermassen nicht berufsmässig vertreten ist, entfällt eine Parteientschädigung nach Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO. Inwiefern ihr hingegen wegen des Beschwerdeverfahrens notwendige Auslagen i.S.v. Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO entstanden sein sollen bzw. weshalb sie Anspruch auf eine Umtriebsentschädigung i.S.v. Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO haben soll, legt sie nicht (substantiiert) dar (vgl. ZK2 2019 66 vom 14. September 2020, E. 6b; vgl. Rüegg/Rüegg, a.a.O., Art. 95 ZPO N 21). Denn bezüglich der angeblich rund acht Arbeitsstunden fehlt es einerseits an jeglicher Bezifferung einer Entschädigungsforderung und andererseits kann für die in eigener Prozesssache aufgewendete Zeit grundsätzlich ohnehin keine Entschädigung beansprucht werden (vgl. ZK1 2017 46 vom 26. Juni 2018, E. 4c/bb). Die Beschwerdegegnerin macht denn auch konkret nur Kosten für die ihrer Behauptung nach beanspruchten Leistungen des besagten Rechtsanwalts geltend. Im Zusammenhang mit diesen zeigt sie allerdings nicht auf, welche konkreten Leistungen der Rechtsanwalt in Bezug auf das Beschwerdeverfahren erbrachte und weshalb diese notwendig gewesen seien. Dies ergibt sich auch aus der eingereichten Honorarnote nicht (vgl. KG-act. 8/1). Aus diesen Gründen hat die Festlegung einer Prozessentschädigung für die Beschwerdegegnerin zu entfallen.
cc) Über die Verteilung der Parteientschädigung des Beschwerdeverfahrens hat die Vorinstanz ebenfalls je nach Ausgang des Verfahrens zu entscheiden;-
beschlossen:
Das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 16. August 2021 (ZEV 2020 55) wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
a) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf reduziert Fr. 750.00 festgesetzt und vom geleisteten Kostenvorschuss der Beschwerdeführerin von Fr. 1’500.00 bezogen. Der Beschwerdeführerin werden nach definitiver Erledigung Fr. 750.00 aus der Kantonsgerichtskasse zurückerstattet.
b) Die Höhe der Parteientschädigung der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 2’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt.
c) Der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe wird im Rahmen des neuerlichen Entscheids auch über die Verteilung der Gerichtskosten und die Tragung der Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zu befinden haben.
Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 8’200.00.
Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Beschwerdegegnerin (1/R) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 2. Zivilkammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der a.o. Gerichtsschreiber
Versand
30. Dezember 2022 kau
ZK2 2021 55
Art. 199 ZPOart. 199 CPCart. 199 CPC
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
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Art. 327a ZPOart. 327a CPCart. 327a CPC
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Art. 1 ORart. 1 COart. 1 CO
Art. 1 VAWart. 1 ORHart. 1 OR
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4A_206/2022
Art. 17 ORart. 17 COart. 17 CO
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Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
Art. 53 ZPOart. 53 CPCart. 53 CPC
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4D_31/2021
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