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Entscheid

ZK2 2021 6

Kammer

24. August 2021Deutsch93 min

A. Die Parteien heirateten am ________ in Pfäffikon. Ihrer Ehe entsprossen die Kinder E.________ und F.________. Die Ehefrau brachte die Tochter H.________ in die Ehe. Die Parteien leben seit dem 16. August 2020 getrennt (Vi-act. D 2 und D 3). Weder machten die Parteien geltend noch liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der gemeinsame Haushalt wieder aufgenommen würde.

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 24. August 2021

ZK2 2021 6 und ZK2 2021 8

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Reto Heizmann,

Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl,

Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch.

In Sachen

A.________

Gesuchsgegnerin, Berufungsführerin und Berufungsgegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

C.________

Gesuchsteller, Berufungsgegner und Berufungsführer,

vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

sowie

E.________

F.________

weitere Verfahrensbeteiligte,

beide vertreten durch Rechtsanwältin G.________,

betreffend

Eheschutz

(Berufungen gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 16. Dezember 2020, ZES 2020 112);-

hat die 2. Zivilkammer,

nachdem sich ergeben:

Sachverhalt

A. Die Parteien heirateten am ________ in Pfäffikon. Ihrer Ehe entsprossen die Kinder E.________ und F.________. Die Ehefrau brachte die Tochter H.________ in die Ehe. Die Parteien leben seit dem 16. August 2020 getrennt (Vi-act. D 2 und D 3). Weder machten die Parteien geltend noch liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der gemeinsame Haushalt wieder aufgenommen würde.

B. Mit Eingabe vom 10. September 2020 ersuchte der Ehemann (nachfolgend: Gesuchsteller) um Erlass von Eheschutzmassnahmen (Vi-act. A 1). Am 7. Oktober 2020 verfügte der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln im separaten vorsorglichen Massnahmenverfahren ZES 2020 113, dass die beiden Kinder E.________ und F.________ für die Dauer des Eheschutzverfahrens mit Prozedur-Nummer ZES 2020 112 unter die Obhut der Gesuchsgegnerin gestellt werden (Vi-act. A 4). Mit Verfügung vom 16. Dezember 2020 ordnete der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln Folgendes an (unter Berücksichtigung der Berichtigungs-Verfügung vom 16. Januar 2021):

1. [Getrenntleben.]

Erwägungen

2.

[Eheliche Wohnung.]

3.

Der Hausrat in der ehelichen Wohnung I.________ zz in M.________ wird dem Gesuchsteller zur alleinigen Nutzung und zu alleinigem Gebrauch zugewiesen, mit Ausnahme folgender Gegenstände bzw. Hausrätlichkeiten, die der Gesuchsgegnerin zur alleinigen Nutzung und zu alleinigem Gebrauch zugewiesen werden:

3.1

[…]

3.2

[…]

3.3

Aus Wohnzimmer:

- Trinkflaschen Kinder

[…]

- Medikamente Kinder

3.4

[…]

3.5

Aus Keller / Waschküche

[…]

- Schuhe, Stiefel und Winterkleider Kinder

3.6

[…]

3.7

[…]

3.8

Aus Estrich:

[…]

- Kleider Kinder

3.9

Aus Garage:

[…]

- Velohelme

[…]

4.

[Elterliche Sorge.]

5.

E.________ und F.________ werden mit Wirkung ab Montag, den 01.02.2021, für die weitere Dauer des eheschutzrichterlich bewilligten Getrenntlebens unter die alleinige Obhut des Gesuchstellers gestellt, womit deren Wohnsitz ab 01.02.2021 in M.________ sein wird.

Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, die beiden Kinder E.________ und F.________ am Samstag, den 30.01.2021, zum Gesuchsteller zu bringen, der sie an diesem Samstag und am folgenden Sonntag zu betreuen hat.

Der Gesuchsteller ist berechtigt und verpflichtet, E.________ und F.________ bei der für N.________ zuständigen Schulbehörde abzumelden und bei der für M.________ zuständigen Schulbehörde in Einsiedeln wieder zur Schule anzumelden.

6.

Die Gesuchsgegnerin wird berechtigt und verpflichtet, E.________ und F.________ wie folgt zu betreuen:

6.1

jedes zweitfolgende Wochenende von Freitag, nach Schulschluss bzw. 16.00 Uhr, bis Sonntagabend, 19.00 Uhr (Ausgangswochenende: Freitag, 05.02.2021, bis Sonntag, 07.02.2021),

6.2

bei 3-monatiger Vorankündigung (ausser über Weihnachten/Neujahr) für 5 Wochen während der Schulferien pro Kalenderjahr (Tranchen zu maximal 2 Wochen), wobei in geraden Jahren der Gesuchsteller und in ungeraden Jahren die Gesuchsgegnerin das Vorrecht bezüglich des Ferienzeitraumes hat,

6.3

in Jahren mit gerader Jahreszahl von Karfreitag, 10.00 Uhr, bis Ostermontag, 19.00 Uhr, und über Weihnachten vom 25.12., 10.00 Uhr, bis 26.12., 21.00 Uhr,

6.4

in Jahren mit ungerader Jahreszahl von Pfingstsamstag, 10.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 19.00 Uhr, und am 24.12., 10.00 Uhr bis 21.00 Uhr, sowie vom 31.12. (Silvester), 10.00 Uhr, bis 02.01., 19.00 Uhr.

Eine abweichende Regelung der Betreuungszeiträume in gegenseitigem Einvernehmen wird den Parteien vorbehalten.

7.

[Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB]

7.1

[…]

7.2

die Umsetzung des persönlichen Kontaktes zu überwachen und die Eltern bei der Verbesserung (z.B. Übergabemodalitäten) oder Vereinbarung zusätzlicher Betreuungstage der Kinder bei der Gesuchsgegnerin zu unterstützen;

7.3

[…]

8.

[Mediation.]

Dispositiv

9. In Bezug auf die Unterhaltsbeiträge wird wie folgt verfügt:

9.1. Phase 1 16.08.2020 - 31.12.2020

Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für diesen Zeitraum monatlich und im Voraus was folgt zu bezahlen:

9.1.1. CHF 969.70 Barunterhalt für E.________

9.1.2. CHF 1'004.90 Betreuungsunterhalt für E.________

9.1.3. CHF 220.00 Kinderzulage für E.________

9.1.4. CHF 769.70 Barunterhalt für F.________

9.1.5. CHF 1'004.90 Betreuungsunterhalt für F.________

9.1.6. CHF 220.00 Kinderzulage für F.________

9.1.7. CHF

314.60 persönlicher Unterhalt für Gesuchsg.

9.1.8. CHF 4'503.80 total inkl. 2 Kinderzulagen

9.2. Phase 2 01.01.2021 - 31.01.2021

Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für diesen Zeitraum monatlich und im Voraus was folgt zu bezahlen:

9.2.1. CHF 961.05 Barunterhalt für E.________

9.2.2. CHF 1'004.90 Betreuungsunterhalt für E.________

9.2.3. CHF 230.00 Kinderzulage für E.________

9.2.4. CHF 761.05 Barunterhalt für F.________

9.2.5. CHF 1'004.90 Betreuungsunterhalt für F.________

9.2.6. CHF 230.00 Kinderzulage für F.________

9.2.7. CHF

317.70 persönlicher Unterhalt für Gesuchsg.

9.2.8. CHF 4'509.60 total inkl. 2 Kinderzulagen

9.3. Phase 3 01.02.2021 - 31.03.2021

Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für diesen Zeitraum monatlich und im Voraus was folgt zu bezahlen:

9.3.1. CHF 23.80 Barunterhalt für E.________

9.3.2. CHF 1'510.90 Betreuungsunterhalt für E.________

9.3.3. CHF 23.80 Barunterhalt für F.________

9.3.4. CHF 1'510.90 Betreuungsunterhalt für F.________

9.3.5. CHF

317.70 persönlicher Unterhalt für Gesuchsg. 9.3.6. CHF 3'387.10 total

9.4. Phase 4 01.04.2021 - 15.08.2021

Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für diesen Zeitraum monatlich und im Voraus was folgt zu bezahlen:

9.4.1. CHF 1.30 Barunterhalt für E.________

9.4.2. CHF 1'960.90 Betreuungsunterhalt für E.________

9.4.3. CHF 1.30 Barunterhalt für F.________

9.4.4. CHF 1'960.90 Betreuungsunterhalt für F.________

9.4.5. CHF

17.70 persönlicher Unterhalt für Gesuchsg. 9.4.6. CHF 3'942.10 total

9.5. Phase 5 16.08.2021 - 20.04.2022

Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für diesen Zeitraum monatlich und im Voraus was folgt zu bezahlen:

9.5.1. CHF 1.30 Barunterhalt für E.________

9.5.2. CHF 44.00 Barunterhalt für F.________

9.5.3. CHF 825.10 persönlicher Unterhalt für Gesuchsg.

9.6. Phase 6 21.04.2022 ff.

9.6.1. Ab dem 21.04.2022 sind beidseits keine Kinder-Unterhaltsbeiträge geschuldet bzw. zu bezahlen.

9.6.2. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin ab diesen Zeitraum monatlich und im Voraus was folgt zu bezahlen:

CHF 791.80 persönlicher Unterhalt für Gesuchsg.

10. [Einkommen und ca.-Vermögen der Parteien.]

11. [Rechtsbegehren Ziffer 7 des Gesuchstellers.]

12. [Rechtsbegehren Ziffer 8 und 9 der Gesuchsgegnerin.]

13. [Rechtsbegehren Ziffer 12 des Gesuchstellers.]

14. [Übrige Rechtsbegehren der Parteien.]

15. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 12'000.00 festgesetzt und dem Gesuchsteller und der Gesuchsgegnerin je zur Hälfte überbunden. Der auf den Gesuchsteller entfallende Anteil von CHF 6'000.00 wird in Höhe von CHF 2'500.00 über den von ihm in dieser Höhe geleistete Gerichtskostenvorschuss bezogen, so dass er der Gerichtskasse noch CHF 3'500.00 zu bezahlen hat.

16. Die ausserrechtlichen Kosten werden gegenseitig wettgeschlagen.

17. [Rechtsmittel.]

18. [Zustellung.]

C. a) Gegen diese Verfügung erhob die Gesuchsgegnerin am 27. Januar 2021 rechtzeitig Berufung mit folgenden Rechtsbegehren (ZK2 2021 6:

KG-act. 1):

1. Die Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 16.12.2020 im Verfahren Nr. ZES 2020 112 bzw. die Berichtigungsverfügung vom 16.01.2021 sei im Umfang von Ziff. 5, 6, 7.2 und 9.3 – 9.6 des Dispositivs aufzuheben bzw. wie folgt abzuändern:

2. Die gemeinsamen Kinder E.________ und F.________ seien unter die alleinige Obhut der Berufungsführerin/Gesuchsgegnerin zu stellen.

3. Der Berufungsgegner/Gesuchsteller sei berechtigt und verpflichtet, E.________ und F.________ wie folgt zu betreuen:

- jedes zweitfolgende Wochenende von Freitag, 17.00 Uhr, bis Sonntagabend, 19.00 Uhr,

- bei 3-monatiger Vorankündigung (ausser über Weihnachten/Neujahr) für 7 Wochen während der Schulferien pro Kalenderjahr (Tranchen zu maximal 2 Wochen), wobei in geraden Jahren der Berufungsgegner/Gesuchsteller und in ungeraden Jahren die Berufungsführerin/Gesuchsgegnerin das Vorrecht bezüglich des Ferienzeitraumes hat,

- in Jahren mit gerader Jahreszahl von Karfreitag, 10.00 Uhr, bis Ostermontag, 19.00 Uhr, und über Weihnachten vom 25.12., 10.00 Uhr, bis 26.12., 21.00 Uhr,

- in Jahren mit ungerader Jahreszahl von Pfingstsamstag, 10.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 19.00 Uhr, und am 24.12., 10.00 Uhr bis 21.00 Uhr, sowie vom 31.12. (Silvester), 10.00 Uhr, bis 02.01., 19.00 Uhr.

Eine abweichende Regelung der Betreuungszeiträume in gegenseitigem Einvernehmen sei den Parteien vorbehalten.

4. Ziff. 7.2 der Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 16.12.2020 im Verfahren Nr. ZES 2020 112 sei dahingehend abzuändern, dass der Beistand die Aufgabe habe, die Umsetzung des persönlichen Kontaktes zu überwachen und die Eltern bei der Verbesserung (z.B. Übergabemodalitäten) oder Vereinbarung zusätzlicher Betreuungstage der Kinder beim Berufungsgegner/Gesuchsteller zu unterstützen;

5. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 9 der Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 16.12.2020 im Verfahren Nr. ZES 2020 112 seien wie folgt abzuändern:

- Phase 1: gleichbleibend wie Ziff. 9.1 der Verfügung (Zeitraum vom 16.08.2020 bis 31.12.2020, Unterhaltsbeitrag total CHF 4'503.80);

- Phase 2: neu vom 01.01.2021 bis 31.03.2021, Unterhaltsbeitrag gleichbleibend wie Ziff. 9.2., also total CHF 4'509.60);

-

Phase 3: neu vom 01.04.2021 bis 15.08.2021, Unterhaltsbeitrag neu CHF 4'564.00 zzgl. Kinderzulagen, also total CHF 5'024.00;

- Phase 4: neu vom 16.08.2021 bis 20.04.2022, Unterhaltsbeitrag neu CHF 3'730.20 zzgl. Kinderzulagen, also total CHF 4'190.20;

-

Phase 5: neu ab 21.04.2022, Unterhaltsbeitrag neu CHF 3'796.80 zzgl. Kinderzulagen, also total CHF 4'256.80.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. MwSt. zu Lasten des Berufungsgegners/Gesuchstellers.

Im Weiteren stellte die Gesuchsgegnerin folgende prozessuale Anträge:

7. Der Berufung sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollstreckung von Ziff. 5 der Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 16.12.2020 im Verfahren Nr. ZES 2020 112 betr. Obhutszuweisung per 01.02.2021 an den Berufungsgegner/Gesuchsteller sei superprovisorisch und ohne Anhörung der Gegenpartei aufzuheben bzw. aufzuschieben.

8. Die Kinder E.________ und F.________ seien für die weitere Dauer des Berufungsverfahrens der alleinigen Obhut der Berufungsführerin/Gesuchsgegnerin zu stellen, womit sich deren Wohnsitz weiterhin in N.________, Bezirk March, befindet.

9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. MwSt. zu Lasten des Berufungsgegners/Gesuchstellers.

Mit Verfügung vom 27. Januar 2021 wurde der Berufung superprovisorisch die aufschiebende Wirkung erteilt (ZK2 2021 6: KG-act. 3).

Der Gesuchsteller stellte mit Berufungsantwort vom 4. Februar 2021 folgende Rechtsbegehren (ZK2 2021 6: KG-act. 8):

1. Auf die Berufung der Berufungsführerin vom 27. Januar 2021 sei nicht einzutreten.

2. Eventualiter sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen.

3. Der Antrag um aufschiebende Wirkung (Ziff. 7 und 8 der Berufung) sei abzuweisen.

4. Eventualiter zum Rechtsbegehren Ziff. 3 sei der Antrag um aufschiebende Wirkung der Berufung abzuweisen und es seien die gemeinsamen Kinder E.________ und F.________ ab 08. Februar 2021 unter die alleinige Obhut des Berufungsgegners zu stellen.

5. Sub-eventualiter zum Rechtsbegehren Ziff. 3 sei der Antrag um aufschiebende Wirkung der Berufung abzuweisen und es seien die gemeinsamen Kinder E.________ und F.________ ab 08. März 2021 unter die alleinige Obhut des Berufungsgegners zu stellen.

6. Es seien die Prozesskosten (inkl. Parteientschädigung, zzgl. MwSt.) für das Berufungsverfahren, inkl. superprovisorische und vorsorgliche Massnahmen vollumfänglich der Berufungsführerin aufzuerlegen.

Verfahrensantrag:

7. Es sei eine mündliche Verhandlung zum Antrag um aufschiebende Wirkung der Berufung (Ziff. 7 und 8 der Berufung) unter Einbezug der Kindervertreterin Frau RAin G.________ durchzuführen.

Mit Eingabe vom 7. Februar 2021 nahm die Kindsvertreterin Rechtsanwältin G.________ Stellung zur Berufung der Gesuchsgegnerin (ZK2 2021 6:

KG-act. 10).

Es folgten weitere Eingaben der Parteien und der Kindsvertreterin

(vgl. KG-act. 12, 15, 19, 21, 23, 27 und 29).

b) Am 27. Januar 2021 erhob auch der Gesuchsteller gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 16. Dezember 2020 Berufung mit folgenden Rechtsbegehren (ZK2 2021 8: KG-act. 1):

1. Die Dispositiv Ziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 16. Dezember 2020 (ZES 2020 112) sei insoweit aufzuheben, wie Gegenstände der Kinder E.________ und F.________ betroffen sind; dies sind Ziffer 3.3 "Trinkflasche Kinder" und "Medikamente Kinder"; Ziffer 3.5 "Schuhe, Stiefel und Winterkleider Kinder"; Ziffer 3.8 "Kleider Kinder" und Ziffer 3.9, "Velohelme".

2. Die Dispositiv Ziffer 9 (9.1. bis 9.6.) des Urteils vom 16. Dezember 2020 sowie Dispositiv Ziffer 1 (9.5 und 9.6) des Berichtigungsurteils vom 16. Januar 2021 betreffend Unterhalt seien aufzuheben und der Unterhalt sei wie folgt festzulegen:

2.1. Unterhalt für Phase 1 (16.08.2020 - 31.12.2020)

Der Berufungskläger sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten für diesen Zeitraum monatlich was folgt zu bezahlen:

2.1.1. Barunterhalt für E.________: Fr. 892.00

2.1.2. Betreuungsunterhalt für E.________: Fr. 700.90

2.1.3. Kinderzulage für E.________: Fr. 220.00

2.1.4. Barunterhalt für F.________: Fr. 692.00

2.1.5. Betreuungsunterhalt für F.________: Fr. 700.90

2.1.6. Kinderzulage für F.________: Fr. 220.00

2.1.7. persönlicher Unterhalt für GG: Fr.

0.00

2.1.8. Total inkl. 2 Kinderzulagen: Fr. 3'425.80

2.2. Unterhalt für Phase 2 01.01.2021 - 31.01.2021

Der Berufungskläger sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten für diesen Zeitraum monatlich was folgt zu bezahlen:

2.2.1. Barunterhalt für E.________: Fr. 883.55

2.2.2. Betreuungsunterhalt für E.________: Fr. 700.90

2.2.3. Kinderzulage für E.________: Fr. 230.00

2.2.4. Barunterhalt für F.________: Fr. 683.55

2.2.5. Betreuungsunterhalt für F.________: Fr. 700.90

2.2.6. Kinderzulage für F.________: Fr. 230.00

2.2.7. persönlicher Unterhalt für GG: Fr.

0.00

2.2.8. Total inkl. 2 Kinderzulagen: Fr. 3'428.90

2.3. Unterhalt für Phase 5 16.08.2021 - 20.04.2022

Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger für diesen Zeitraum monatlich und im Voraus was folgt zu bezahlen:

2.3.1. Barunterhalt für E.________: Fr. 725.05

2.3.2. Barunterhalt für F.________: Fr.

612.80

2.3.3. Total: Fr. 1'337.85

2.4. Unterhalt für Phase 6 ab 21.04.2022

Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger für diesen Zeitraum monatlich und im Voraus was folgt zu bezahlen:

2.4.1. Barunterhalt für E.________: Fr. 714.55

2.4.2. Barunterhalt für F.________: Fr.

690.00

2.4.3. Total: Fr. 1'404.55

3. Die Dispositiv Ziffer 15 des Urteils vom 16. Dezember 2020 betreffend die Gerichtskosten sei aufzuheben und die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien zu 1/3 (Fr. 4'000.00) dem Berufungskläger zu 2/3 (Fr. 8'000.00) der Berufungsbeklagten aufzuerlegen.

4. Die Dispositiv Ziffer 16 des Urteils vom 16. Dezember 2020 betreffend die ausserrechtlichen Kosten sei aufzuheben und die Kosten für die Vertretung der Parteien 1) und 2) seien zu 1/3 zu Lasten des Berufungsklägers und zu 2/3 zu Lasten der Berufungsbeklagten zu verlegen. Die Berufungsbeklagte sei demzufolge zu verpflichten, dem Berufungskläger Fr. 8'862.20 zu bezahlen.

5. Der Berufung sei im Umfang der Berufungsanträge die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

6. Es seien die Prozesskosten (inkl. Parteientschädigung, zzgl. MwSt.) für das Berufungsverfahren vollumfänglich der Berufungsbeklagten aufzuerlegen.

Die Gesuchsgegnerin beantragte mit Berufungsantwort vom 8. Februar 2021 die vollumfängliche Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchstellers (ZK2 2021 8: KG-act. 7).

Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen;-

in Erwägung:

1. Das Gericht kann zur Vereinfachung des Prozesses selbständig eingereichte Klagen vereinigen (Art. 125 lit. c ZPO). In gleicher Weise können auch die von mehreren Parteien als Rechtsmittelkläger erhobenen Rechtsmittel im gleichen Verfahren behandelt werden. Vorausgesetzt ist, dass die zusammenzulegenden Verfahren einen engen sachlichen Zusammenhang aufweisen; vor allem haben die verschiedenen Ansprüche auf gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Gründen zu beruhen (Staehelin, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, N 5 zu Art. 125 ZPO). Die Berufungsverfahren ZK2 2021 6 und ZK2 2021 8 haben beide Eheschutzmassnahmen zum Gegenstand. Die Verfahren hängen somit thematisch und personell zusammen, weshalb die Berufungen der Parteien zu vereinigen und gemeinsam zu behandeln sind.

2. a) Das Eheschutzverfahren wird auf Begehren eines Ehegatten eingeleitet (Art. 252 ZPO; Art. 176 Abs. 1 ZGB). Die erheblichen Tatsachenbehauptungen sind lediglich glaubhaft zu machen (BGer, Urteil 5A_239/2017 vom 14. September 2017 E. 2.3; BGE 138 III 97 E. 3.4.2). Die Parteien leben seit dem 16. August 2020 getrennt. Mit dem vorliegenden Eheschutzverfahren wird keine Stabilisierung der Ehe erhofft, zumal weder die Parteien geltend machten noch Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der gemeinsame Haushalt wieder aufgenommen würde (vgl. S. 2 Bst. A).

b) Hinsichtlich der Kinderbelange gilt nach Art. 296 ZPO der Untersuchungs- und Offizialgrundsatz. Die Untersuchungsmaxime gilt vorliegend auch für die Ehegattenunterhaltsbeiträge, weil diese und die Kindesunterhaltsbeiträge aus der Sicht der finanziellen Leistungsfähigkeit des Schuldners ein Ganzes bilden, so dass das Sachgericht verpflichtet ist, von sich aus alle Elemente in Betracht zu ziehen, die entscheidwesentlich sind, und unabhängig von den Anträgen der Parteien, aber unter deren aktiven Mitwirkung Beweise zu erheben (BGer, Urteil 4P.252/2005 vom 4. August 2005 E. 2.3). Indessen ist das Eheschutzgericht bezüglich des Ehegattenunterhalts an die Rechtsbegehren der Parteien gebunden und nicht befugt, einem Ehegatten von Amtes wegen mehr an Unterhalt zuzusprechen als er verlangt. Dagegen wird der gleichzeitig zu beurteilende Anspruch auf Kindesunterhalt vom Offizialgrundsatz beherrscht (Art. 296 Abs. 3 ZPO) mit der Folge, dass das Eheschutzgericht ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet, woran auch der im Eheschutzverfahren geltende Untersuchungsgrundsatz (Art. 272 ZPO) nichts ändert, zumal er die Feststellung des Sachverhaltes von Amtes wegen und nicht die Bindung an die Parteianträge regelt (BGer, Urteil 5A_704/2013 vom 15. Mai 2014 E. 3.4).

c) Bei Verfahren mit Geltung der unbeschränkten Untersuchungsmaxime nach Art. 296 Abs. 1 ZPO können die Parteien im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung auch dann vorbringen, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht gegeben sind (BGer, Urteil 5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Dagegen ist diese Bestimmung anwendbar bei Verfahren, welche in den Anwendungsbereich der beschränkten Untersuchungsmaxime i.S.v. Art. 272 ZPO fallen (BGE 144 III 349 E. 4.2.1 S. 352 = Pra 2019 Nr. 88). Laut Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. „Ohne Verzug“ bedeutet möglichst sofort nach ihrem Bekanntwerden bzw. binnen einer oder zwei Wochen seit Entdecken (Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, N 7 zu Art. 317 ZPO) bzw. innert zehn Tagen seit Kenntnis oder Kennenmüssen des Novums oder auch innert einer vom Gericht der Partei angesetzten Frist zur Einreichung einer Rechtsschrift, wenn die Partei während der Frist Kenntnis von einem Novum erlangt (Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen­berger, a.a.O., N 47 f. zu Art. 317 ZPO). Die novenwillige Partei muss die neuen Tatsachenbehauptungen und die neuen Beweismittel sowie die Novenvoraussetzungen substanziieren und beweisen (Reetz/Hilber, a.a.O., N 34, 49 und 60 f. zu Art. 317 ZPO; Spühler, a.a.O., N 10 zu Art. 317 ZPO).

3. Der Gesuchsteller beantragte, auf die Berufung der Gesuchsgegnerin mangels Passivlegitimation nicht einzutreten, weil sie in der Berufungsschrift vom 27. Januar 2021 nicht alle Verfahrensbeteiligten aufgeführt habe; die Kinder E.________ und F.________ würden fehlen (ZK2 2021 6: KG-act. 8, S. 6 f. N 16-18). Die Gesuchsgegnerin erachtete das Vorbringen der Gegenpartei als überspitzten Formalismus, zumal es im vorliegenden Eheschutzverfahren in der Hauptsache um die Kinder gehe. Im Übrigen seien die Kinder nicht Partei, sondern Verfahrensbeteiligte, weshalb die Passivlegitimation nicht tangiert sei, wenn die Kinder im Rubrum der Berufung nicht explizit erwähnt würden. Ausserdem habe die Gesuchsgegnerin in der Berufung festgehalten, dass die Kindsvertreterin in das Berufungsverfahren miteinzubeziehen sei (ZK2 2021 6: KG-act. 12, S. 13 N 29 f.).

a) Die Berufungsschrift muss analog Art. 221 ZPO unter anderem die Bezeichnung der Parteien und allfälliger Vertreter enthalten. Ist die vom Berufungskläger bezeichnete Partei nicht passivlegitimiert, kann der Richter über die Klage nicht urteilen und die Berufung muss abgewiesen werden (BGE 138 III 213 ff.; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 33 zu Art. 311 ZPO).

Das Kind ist im Scheidungsprozess seiner Eltern weder Neben- noch Hauptpartei (Gegenpartei). Indessen erlangt das Kind eine prozessuale Stellung eigener Art. Es wird somit lediglich in formeller, nicht aber in materieller Hinsicht als Partei begriffen. Diese besondere prozessuale Stellung erlaubt dem Kind, sich in den Prozess einbringen. Dessen Prozessbeistand hat im eherechtlichen Verfahren nicht in erster Linie subjektive Standpunkte zu vertreten, sondern das objektive Kindeswohl zu ermitteln und zu dessen Verwirklichung beizutragen (BGE 142 III 153 E. 5.2.2; BGer, Urteil 5A_92/2020 vom 25. August 2020 E. 3.3; BGer, Urteil 5A_721/2018 vom 6. Juni 2019 E. 2.4.1; Zogg, in: FamPra.ch, 2017 S. 435 ff.). Weil der Kinderprozessbeistand im erstinstanzlichen Verfahren nicht Prozessbeistand, sondern, wie das Kind selbst, bloss Verfahrensbeteiligter sui generis ist, ist er in das Rubrum aufzunehmen. Er wird lediglich in einem von ihm eingeleiteten Rechtsmittelverfahren oder hinsichtlich einer von ihm erhobenen Anschlussberufung betr. Kinderbelange zur (Rechtsmittel-)Partei (Zogg, a.a.O., S. 438 f.).

b) Die Berufung der Gesuchsgegnerin ist gegen den Gesuchsteller gerichtet. Letzterer ist passivlegitimiert. Die Kinder E.________ und F.________ und deren Prozessbeistand sind auch im Berufungsverfahren ZK2 2021 6 nicht Partei, sondern bloss Verfahrensbeteiligte. Es geht daher nicht an, auf die Berufung nicht einzutreten, nur weil die erwähnten Kinder und deren Prozessbeiständin im Rubrum der Berufungsschrift nicht aufgeführt werden. Ohnehin darf das Gericht an die Rechtsschriften keine überspannten Anforderungen stellen und es darf dem Bürger den Rechtsweg nicht in unzulässiger Weise versperren. Dies wäre aber der Fall, wenn aus dem vorgebrachten Grund auf die Berufung nicht eingetreten würde. Für eine solche Handhabung besteht kein schutzwürdiges Interesse und sie würde die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise verhindern, womit die Formstrenge zum blossen Selbstzweck verkäme (BGer, Urteil 5A_618/2015 vom 2. März 2016 E. 6.2). Dies gilt umso mehr, als aus der Berufungsbegründung hervorgeht, dass es in der Hauptsache um die beiden Kinder geht, und als die Gesuchsgegnerin in der Berufungsschrift ausdrücklich festhielt, die Kinderanwältin sei in den weiteren Prozessverlauf zu integrieren (ZK2 2021 6: KG-act. 1, S. 15 N 22). Würde allein deshalb auf die Berufung der Gesuchsgegnerin nicht eingetreten, weil E.________ und F.________ sowie deren Prozessbeiständin auf der ersten Seite der Berufungsschrift nicht festgehalten werden, wäre das Verbot des überspitzten Formalismus verletzt. Aus diesen Gründen ist der Antrag des Gesuchstellers abzuweisen, wonach mangels Passivlegitimation auf die Berufung nicht einzutreten sei.

4. Die Gesuchsgegnerin brachte vor, die Vorinstanz habe die beiden Kinder E.________ und F.________ zu Unrecht unter die Obhut des Gesuchstellers gestellt, was letzterer als unzutreffend erachtet (angef. Verfügung, E. 5a und b S. 11-13; ZK2 2021 6: KG-act. 1, S. 8-32 N 10-51; KG-act. 8, S. 9-29 N 25-113). Die Kindsvertreterin stellte diesbezüglich in ihrer Stellungnahme vom 7. Februar 2021 keinen expliziten Antrag (ZK2 2021 6: KG-act. 10).

a) Die Vorinstanz sah von einer alternierenden Obhutsunterstellung der gemeinsamen Kinder E.________ und F.________ ab und stellte sie stattdessen unter die Obhut eines Elternteils (angef. Verfügung, E. 5b S. 13). Weder eine Partei noch die Kindsvertreterin verlangt im Berufungsverfahren

ZK2 2021 6 die Anordnung einer alternierenden Obhut. Ausserdem führten der Gesuchsteller und die Kindsvertreterin wie die Vorinstanz aus, eine alternierende Obhut falle ausser Betracht, weil die räumliche Distanz zwischen den Wohnsitzen der Eltern ca. 27 km betrage und somit zu gross sei (ZK2 2021 6: KG-act. 8, S. 11 N 35; KG-act. 10, S. 1 N 1). Tatsächlich erscheint dieses Betreuungsmodell allein wegen der erwähnten räumlichen Distanz zwischen den Wohnsitzen der Eltern nicht praktikabel und nicht dem Wohl des Kindes entsprechend. Nachfolgend wird deshalb nur geprüft, unter wessen alleinige Obhut die beiden Kinder zu stellen sind.

Auszugehen ist im Wesentlichen von den Beurteilungskriterien, die bei der Frage heranzuziehen sind, ob eine alternierende Obhut angeordnet werden kann oder nicht (BGE 142 III 612 E. 4.4). Massgebend ist das Kindeswohl und die Interessen der Eltern haben in den Hintergrund zu treten. Als erstes ist die Erziehungsfähigkeit der Eltern zu prüfen. Sind beide Eltern erziehungsfähig, sind vor allem Kleinkinder und grundschulpflichtige Kinder demjenigen Elternteil zuzuteilen, der die Möglichkeit hat und bereit ist, sie persönlich zu betreuen. Erfüllen beide Elternteile diese Voraussetzung ungefähr in gleicher Weise, kann die für eine harmonische Entfaltung notwendige Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse ausschlaggebend sein. Das Kriterium der zeitlichen Verfügbarkeit und damit die Möglichkeit der persönlichen Betreuung kann hinter das Kriterium der Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse zurücktreten, soweit die Eltern ungefähr gleiche erzieherische Fähigkeiten haben (BGer, Urteil 5A_968/2016 vom 14. Juni 2017 E. 3.1). Die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, spielt hauptsächlich dann eine Rolle, wenn spezifische Bedürfnisse des Kindes eine persönliche Betreuung notwendig erscheinen lassen oder wenn ein Elternteil selbst in den Randzeiten, d.h. morgens, abends und an den Wochenenden, nicht bzw. kaum zur Verfügung steht; ansonsten ist von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen (BGer, Urteil 5A_99/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 4.1.1). Den Beziehungen zu (Halb- oder Stief-) Geschwistern ist ebenfalls Rechnung zu tragen (BGE 142 III 612 E. 4.3). Abhängig vom Alter der Kinder ist auch deren eindeutiger Wunsch zu berücksichtigen. Weitere Kriterien sind die Bereitschaft eines Elternteils, mit dem anderen in Kinderbelangen zusammenzuarbeiten und insbesondere die Beziehung zum andern Elternteil zuzulassen und aktiv zu fördern (sog. Bindungstoleranz) oder die Forderung, dass die Zuteilung der Obhut von einer persönlichen Bindung und echter Zuneigung getragen sein sollte (BGer, Urteil 5A_968/2016 vom 14. Juni 2017 E. 3.1).

b) E.________ und F.________ wurden am 30. September 2020 sowie am 1. und 8. Oktober 2020 vor dem vorinstanzlichen Einzelrichter angehört

(Vi-act. A 3, A 4 und A 7). Die Kindsvertreterin führte mit den Kindern insgesamt fünf Gespräche, letztmals am 24. Januar 2021. Alle am Verfahren Beteiligten erklärten, dass auf eine weitere Befragung von E.________ und F.________ zu verzichten sei, weil für sie die Trennung ihrer Eltern und die damit zusammenhängende Frage der Obhut sehr belastend sei (ZK2 2021 6: KG-act. 8, S. 10 N 30; KG-act. 10, S. 2 N 2; KG-act. 12, S. 9 f. N 17-21). Ausserdem kann eine mehrmalige Anhörung dort unterbleiben, wo sie einzig um der Anhörung willen stattfände, insbesondere, wenn sie für das Kind eine unnötige Belastung bedeuten würde, wie etwa bei akuten Loyalitätskonflikten, und überdies keine neuen Erkenntnisse zu erwarten wären (BGer, Urteil 5A_721/2018 vom 6. Juni 2019 E. 2.4.1). Hier liegen diese Umstände wie dargelegt vor. Überdies besteht die Kinderanhörungspflicht in der Regel nur einmal im Verfahren, und zwar grundsätzlich nicht nur auf die einzelne Instanz gesehen, sondern einschliesslich Instanzenzug, sofern das Kind zu den entscheidrelevanten Punkten befragt wurde und das Ergebnis der Anhörung noch aktuell ist (BGer, Urteil 5A_721/2018 vom 6. Juni 2019 E. 2.4.1). Auch diesen Anforderungen wurde vorliegend ausreichend Genüge getan. Der "Wunsch" der Kinder ist bekannt (vgl. E. 4i hinten). Auf eine weitere Anhörung von E.________ und F.________ ist somit zu verzichten.

c) Die Kindsvertreterin erhob nicht selbständig Berufung gegen den Entscheid der Vorinstanz, in welchem die Kinder der Obhut des Gesuchstellers unterstellt wurden. Der Gesuchsteller schloss daraus, die Kindsvertreterin unterstütze im Berufungsverfahren ZK2 2021 6 den vorinstanzlichen Entscheid (ZK2 2021 6: KG-act. 8, S. 12 N 38 f. sowie S. 20 f. N 74 und 76), was die Gesuchsgegnerin bestritt (ZK2 2021 6: KG-act. 12, S. 16 f. N 38 f.).

In der Eingabe vom 7. Februar 2021 gelangte die Kindsvertreterin zum Schluss, dass die Obhut der Kinder ein "Kopf an Kopf-Rennen" der Eltern bleibe, das nicht durch den Kinderwillen entschieden werden könne, aber ihres Erachtens durch das Kriterium der persönlichen Betreuung und der Bindungstoleranz entschieden werden könnte. E.________ habe sich gewünscht, dass er neben den alternierenden Wochenenden zusätzliche Zeit mit dem Vater verbringen könne. Die Gesuchsgegnerin habe dies immer ermöglicht. Deren Bindungstoleranz sei in Anbetracht der hochstrittigen Situation geradezu vorbildlich. Dass die Vorinstanz die Stabilität der Verhältnisse bis zur Trennung stärker gewichtet bzw. auf die konstante Aussage der Kinder abgestellt habe, dass M.________ ihre Heimat sei und weniger gewichtet habe, dass die Mutter die Hauptbetreuungsperson gewesen sei und deshalb anders entschieden habe, sei aber auch nachvollziehbar. Die Vorinstanz habe auch die Bindungstoleranz anders gewertet und dabei hervorgehoben, dass der Gesuchsteller auf den Wegzug der Kinder durchaus rücksichtsvoll reagiert habe, indem er sie nicht eigenmächtig zurückgeführt habe (ZK2 2021 6: KG-act. 10, S. 3 f. N 7-9). Aus diesen Ausführungen kann insgesamt nicht geschlossen werden, die Kindsvertreterin unterstütze den erstinstanzlichen Entscheid. Die Kindsvertreterin beantragte im erstinstanzlichen Verfahren denn auch noch, die Kinder unter die alleinige Obhut der Gesuchsgegnerin zu stellen (Vi-act. A 15, Plädoyernotizen der Kindsvertreterin, S. 15).

d) Mit vorsorglicher Massnahmenverfügung vom 7. Oktober 2020 stellte die Vorinstanz E.________ und F.________ unter die Obhut der Gesuchsgegnerin (Vi-act. A 6). Zwar trifft das Vorbringen des Gesuchstellers zu, wonach diese Verfügung lediglich für Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens galt und mit dem Endentscheid der Vorinstanz vom 16. Dezember 2020 unabhängig von der vorsorglichen Massnahme auch über die Obhut neu zu entscheiden war (ZK2 2021 6: KG-act. 8, S. 16 N 56). Indessen erklärte die Vorinstanz in dieser vorsorglichen Massnahmenverfügung, die Gesuchsgegnerin sei zusammen mit den beiden Kindern E.________ und F.________ und H.________ ohne Zustimmung des Gesuchstellers und somit rechtswidrig aus der ehelichen Wohnung in M.________ nach N.________ weggezogen, wofür der Massnahmenrichter keinerlei Verständnis habe. Trotzdem werde verfügt, dass dieser Zustand für die Dauer des Eheschutzverfahrens bestehen bleiben solle. Die Gesuchsgegnerin sei in den letzten zehn Jahren Haupterzieherin und -betreuerin der beiden gemeinsamen Kinder gewesen. Es lägen keine Anhaltspunkte vor, dass an der Erziehungsfähigkeit der Gesuchsgegnerin zu zweifeln sei. Als Kleinkindererzieherin sei sie schon von Berufs wegen erziehungsfähig. Sie sei momentan und absehbar zeitlich weitaus mehr als der als Landwirt tätige Vater in der Lage, die beiden gemeinsamen Kinder persönlich zu betreuen. Letztere befänden sich in einem schweren Loyalitätskonflikt, weil sie eigentlich bei beiden Elternteilen sein möchten und sich bei beiden wohl und geborgen fühlen würden. Davon abhängig, von welchem Elternteil sie (un)bewusst auf ihre Aussagen hin beeinflusst worden seien, hätten sich ihre Wünsche nach dem Hauptaufenthaltsort geändert. Die Kinder hätten vermeiden wollen, den einen oder anderen Elternteil zu verletzen. Daher sei über die Frage der Obhutszuteilung ohne Berücksichtigung der Kinderwünsche zu entscheiden und dieser Entscheid falle zugunsten der Gesuchsgegnerin aus

(Vi-act. A 6, E. 5 S. 5 f.). Seit Erlass dieses vorsorglichen Massnahmenentscheids änderten sich die Verhältnisse nicht (vgl. auch ZK2 2021 6: KG-act. 1, S. 11 N 15; KG-act. 8, S. 18 N 63-66). Trotzdem gelangte die Vorinstanz im Endentscheid vom 16. Dezember 2020 zum Schluss, dass die Kinder unter die Obhut des Gesuchstellers zu stellen seien.

e) aa) Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Gesuchsgegnerin nicht erziehungsfähig sein könnte. Die Erziehungsfähigkeit der Gesuchsgegnerin ist denn auch unbestritten.

bb) Die Vorinstanz bejahte die Erziehungsfähigkeit des Gesuchstellers mit dem Hinweis, dass diese nicht bestritten sei (angef. Verfügung, S 12). Die Kindsvertreterin führte im vorinstanzlichen Verfahren aus, der Vater sei manchmal etwas impulsiv. Grundsätzlich sehe sie keinen Grund, an der Erziehungsfähigkeit der Eltern zu zweifeln, wenn es beide schaffen würden, ihre Emotionen, Verletzungen und Schuldzuweisungen zu kontrollieren (Vi-act. 15, Plädoyernotizen der Kindsvertreterin, S. 11 N 61).

aaa) Die Gesuchsgegnerin brachte vor, weder sei es die Aufgabe der Kindsvertreterin noch sei sie in der Lage, die Erziehungsfähigkeit der Parteien zu beurteilen. Die Vorinstanz habe die Erziehungsfähigkeit des Gesuchstellers nicht abgeklärt. Es sei unbestritten, dass er in den Ferien und an den Besuchswochenenden mit den Kindern umgehen könne. Es sei aber nicht überprüft worden, ob der Gesuchsteller dies auch im Alltag tun könne. Er sei bisher lediglich der "Spassvater" gewesen, der mit den Kindern im Hof gespielt oder E.________ zur Arbeit mitgenommen habe. Er kenne schlicht nicht, was es heisse, im Alltag für die Kinder da zu sein. Den Kindern mitgegebene Hausaufgaben würden an den Besuchswochenenden nicht erledigt. Die Kinder kämen in dreckigen Kleidern ungeduscht und nach "Stall" stinkend aus den Besuchsrechtswochenenden zurück. Die Kinder hätten ihr erzählt, sie könnten bis tief nachts fernsehen, weil ihr Vater schlafe und es nicht bemerke. Die Erziehungsfähigkeit des Gesuchstellers müsse daher ernsthaft in Frage gestellt und mittels eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens abgeklärt werden (ZK2 2021 6: KG-act. 1, S. 28-30 N 45-47; KG-act. 12, S. 19 N 44).

Der Gesuchsteller führte dazu aus, er sei erziehungsfähig, zumal weder die Vorinstanz noch die Kindsvertreterin daran gezweifelt hätten. Die Gesuchsgegnerin nehme keinen Bezug auf den angefochtenen Entscheid. Es sei nicht ersichtlich, dass sie solches bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragen habe. Die Gesuchsgegnerin stelle keine formellen Beweisanträge für die Anordnung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens (ZK2 2021 6: KG-act. 8, S. 27 f. N 107-109 mit Hinweis auf N 19-24 und 44).

bbb) Zutreffend ist, dass die Vorinstanz die Erziehungsfähigkeit des Gesuchstellers nicht abklärte. Indessen bestanden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesuchsteller nicht erziehungsfähig sein könnte, zumal die Gesuchsgegnerin nicht behauptete, sie habe im vorinstanzlichen Verfahren die Erziehungsfähigkeit des Gesuchstellers in Abrede gestellt. Sie tut dies erst im Berufungsverfahren ZK2 2021 6. Zum einen untersteht das vorliegende Verfahren der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime nach Art. 296 Abs. 1 ZPO, weshalb Noven vorgebracht werden können, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht gegeben sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1 = Pra 2019 Nr. 88). Zum anderen hielt das Bundesgericht im Urteil 5A_678/2018 vom 19. Juni 2019 lediglich dafür, Willkür liege nicht bereits dann vor, wenn von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (bezüglich des Novenrechts nach Art. 317 Abs. 1 ZPO in Verfahren mit uneingeschränkter Untersuchungsmaxime) abgewichen werde. Dies sei nur der Fall, wenn keine sachlichen Gründe vorlägen, welche es als vertretbar erscheinen liessen, der Praxis des Bundesgerichts nicht zu folgen (E. 4.1.5 des zitierten Bundesgerichtsentscheides). Vorliegend entspricht es indessen gerade der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass die Gesuchsgegnerin mit ihrem neuen Vorbringen zu hören ist. Es ist nicht ersichtlich, weshalb davon abgewichen werden soll.

ccc) Der Gesuchsteller bestritt das ausführliche Vorbringen der Gesuchsgegnerin betr. seine eingeschränkte Erziehungsfähigkeit nur unsubstanziiert (ZK2 2021 6: KG-act. 8, S. 27 N 107), was unter dem Gesichtspunkt der Untersuchungsmaxime aber nicht entscheidend ist. Ob der Gesuchsteller vollkommen erziehungsfähig ist, kann indessen offenbleiben, weil sich bereits aufgrund aller übrigen Kriterien ergibt, dass die Kinder unter die Obhut der Gesuchsgegnerin zu stellen sind (vgl. E. 4f-k hinten). Deshalb ist es auch nicht erforderlich, über die Erziehungsfähigkeit des Gesuchstellers ein Gutachten einzuholen.

f) aa) Eine bessere persönliche Betreuung eines Elternteils ist entgegen dem Einwand des Gesuchstellers (ZK2 2021 6: KG-act. 8, S. 19 N 68 und S. 27 N 105) ein massgebendes Kriterium (vgl. E. 4a vorne). Daran vermag auch der vom Gesuchsteller zitierte Entscheid des Bundesgerichts 5A_384/2018 (= BGE 144 III 481 ff.) nichts zu ändern. Darin (E. 4.7) geht es vor allem darum, ab welchem Alter das Kind auch drittbetreut werden kann bzw. dem obhutsberechtigten Elternteil zuzumuten ist, eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen.

bb) Die Gesuchsgegnerin brachte vor, sie sei seit Geburt der Kinder E.________ und F.________ (sie sind heute zehn bzw. neun Jahre alt) deren Haupterzieherin und Hauptbezugsperson. Die Parteien hätten eine Ehe mit klarer Rollenverteilung geführt, während welcher der Gesuchsteller als Landwirt tätig (gewesen) sei und sie keiner ausserhäuslichen Arbeitstätigkeit nachgegangen sei, sondern sich der Betreuung und Erziehung der beiden Kinder sowie von H.________ (Kind aus erster Ehe, geboren am ________) gewidmet habe (ZK2 2021 6: KG-act. 1, S. 8 N 10 und S. 13 f. N 19). Weder bestritt der Gesuchsteller dies substanziiert (ZK2 2021 6: KG-act. 8, S. 15-17 N 54-60 und S. 19 f. N 70-72) noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass er zur Hauptsache um die Erziehung und Betreuung der Kinder besorgt war und ist.

Die Gesuchsgegnerin machte weiter geltend, sie sei bis anhin alleine für das Alltagsmanagement, die (Gesundheits-)Versorgung, Verpflegung, Organisation, Struktur und (Schlaf-)Rituale sowie Unterstützung der Kinder im Alltag besorgt gewesen. Der Gesuchsteller habe sich kaum um die Belange und Erziehung der Kinder interessiert und kaum aktiv etwas dazu beigetragen. Er wisse nicht, was eine "Rundumerziehung" beinhalte und wie viel Zeit sie in Anspruch nehme. Der Gesuchsteller habe stets die Meinung vertreten, die Gesuchsgegnerin sei als Mutter sowie bereits von Berufs wegen als Kindergartenlehrerin geeignet, die Kinder zu erziehen, also müsse sie dies übernehmen. Er habe mit den Kindern nie Hausaufgaben gemacht. Erst wegen des Corona-Lockdowns im März/April 2020 und des Homeschoolings habe er miteinbezogen werden müssen, weil sie nicht alle drei Kinder allein habe "unterrichten" können. Dies habe aber mehr schlecht als recht funktioniert (ZK2 2021 6: KG-act. 1, S. 14 f. N 21 und S. 26 f. N 42 f.). Der Gesuchsteller stellte dies lediglich pauschal in Abrede mit dem Hinweis, die Gesuchsgegnerin habe ihre Berufung mangelhaft begründet, weil sie sich nicht mit dem vor­instanzlichen Entscheid auseinandergesetzt habe. Weder legte der Gesuchsteller dar noch wird aus den Akten ersichtlich, inwiefern er als Landwirt im Alltag die Kinder betreut haben soll (ZK2 2021 6: KG-act. 8, S. 20 f. N 73-78 und S. 27 N 104-106).

cc) Die Gesuchsgegnerin brachte für den Fall der Stellung von E.________ und F.________ unter ihre Obhut vor, dass von ihr erst ab dem 16. August 2021 eine Arbeitstätigkeit von 50 % verlangt werden könne (ZK2 2021 6:

KG-act. 1, S. 28 N 44). Dies steht im Einklang mit dem neuen Schulstufenmodell des Bundesgerichts (BGE 144 III 481 E. 4.7.6) und wird überdies vom Gesuchsteller nicht substanziiert in Abrede gestellt (ZK2 2021 6: KG-act. 8, S. 27 N 104-106). Der Umstand, dass die Gesuchsgegnerin ab dem neuen Schuljahr 2021/2022 lediglich einem Pensum von 27.59 % nachgehen wird (ZK2 2021 6: KG-act. 27, S. 2), vermag nichts daran zu ändern, dass ihr ab dem 16. August 2021 eine Arbeitstätigkeit zu einem Pensum von 50 % anzurechnen ist. Aufgrund dieser Sachdarlegung ist die Gesuchsgegnerin bis Mitte August 2021 in der Lage, die Kinder ganzheitlich persönlich zu betreuen, wenn immer dies erforderlich ist. Aber auch mit der Aufnahme einer Arbeitstätigkeit als >Kindergartenlehrerin in der Gemeinde J.________ ab dem neuen Schuljahr 2021/2022 (ZK2 2021 6: KG-act. 27, S. 2) wird es der Gesuchsgegnerin möglich sein, die Betreuung von E.________ und F.________ umfassend zu übernehmen, zumal sie in N.________ und somit in der Nähe der Gemeinde J.________ wohnt und das vom Gesuchsteller nicht bestrittene Vorbringen der Gesuchsgegnerin, wonach sie als Kindergartenlehrerin spätere oder gleiche Schulzeiten habe wie die Kinder (ZK2 2021 6: KG-act. 1, S. 28 N 44; KG-act. 8, S. 27 N 104-106), glaubhaft erscheint. Ausserdem könnte gemäss dem unbestrittenen Vorbringen der Gesuchsgegnerin ihr im gleichen Haus wohnhafter pensionierter Vater bei der Kinderbetreuung unterstützend mitwirken (ZK2 2021 6: KG-act. 1, S. 28 N 44; KG-act. 8, S. 27 N 104-106).

Der Gesuchsteller ist selbständiger Landwirt. Die Gesuchsgegnerin bestritt, dass der Gesuchsteller seine Arbeit weitgehend selber nach Bedarf einteilen und eine vollumfängliche persönliche Betreuung der Kinder sicherstellen könne sowie dessen Mutter über Mittag für die Familie koche und zeitweise auch Betreuungsaufgaben übernehme, wie dies die Vorinstanz und der Gesuchsteller festhielten (angef. Verfügung, E. 5 S. 13; ZK2 2021 6: KG-act. 1, S. 13 N 18; KG-act. 8, S. 13 N 45 und S. 19 N 68; KG-act. 12, S. 33 N 73 und S. 36 N 81 f.). Allein der Umstand, dass der Gesuchsteller als Landwirt zuhause arbeitet, bedeutet jedenfalls nicht, dass er zeitlich stets für eine kindergerechte Betreuung sorgen kann. Er tat dies denn auch bis anhin nicht, zumal die Gesuchsgegnerin im Alltag für die Kindererziehung sorgte. Ausserdem brachte die Gesuchsgegnerin vor, der Gesuchsteller wassere im Frühling und Herbst rund 200 Boote ein bzw. aus (Winterlager), welche Arbeiten er nicht extern vergeben könne. Ebenso das zeitintensive und wettermässig nicht steuerbare Heuen mit Maschinen im steilen Gelände müsse er persönlich übernehmen (ZK2 2021 6: KG-act. 12, S. 36 N 81). Dass der Gesuchsteller Schiffe einlagert, bestätigte E.________; er würde gerne am Samstagnachmittag zu Dädi gehen, wenn dieser Boote einschiffe (Vi-act. A 15, Plädoyernotizen der Kindsvertreterin, S. 6 N 26). Im Weiteren trug die Gesuchsgegnerin vor, das Arbeiten mit den Kühen und einem Stier im Freilaufstall sei anspruchsvoll und zeitintensiv. Die Tiere müssten auf viele verschiedene Weiden verschoben werden, was ebenfalls zeitintensiv sei und vom Gesuchsteller selber durchgeführt werden müsse. Hinzu komme die ganzjährige Fleischvermarktung. Ausserdem sei der Gesuchsteller von November bis April für das Schneepflügen, Schneeschleudern und Salzen verantwortlich. Er habe praktisch das ganze Dorf zu pflügen, wofür er, abhängig von der Schneemenge, sieben bis neun Stunden benötige. Hinzu kämen dutzende unvorhergesehene Noteinsätze wie die Hilfe für gekenterte Boote, das Herausziehen von Autos oder Lastwagen aus vereisten, schneebedeckten Strassen, das Einfangen von Tieren, welche den Zaun durchbrochen hätten etc. (ZK2 2021 6: KG-act. 12, S. 36 N 82). Auf diese neuen und soweit glaubhaften Tatsachenbehauptungen, mit welchen die Gesuchsgegnerin zu hören ist (vgl. E. 2c vorne), geht der Gesuchsteller in seiner Stellungnahme vom 25. Februar 2021 nicht ein (ZK2 2021 6:

KG-act. 19), weshalb darauf abzustellen ist.

dd) Zusammenfassend bestünde hinsichtlich der Betreuung von E.________ und F.________ weiterhin Kontinuität und Stabilität, würden sie unter der alleinigen Obhut der Gesuchsgegnerin belassen, da es hauptsächlich sie war, welche die Kinder erzog sowie um deren Betreuung besorgt und deren Bezugsperson war (vgl. E. 4f/bb vorne). Zudem ist die Gesuchsgegnerin wegen ihrer teilzeitlichen Arbeitstätigkeit als Kindergartenlehrerin auch ab dem Schuljahr 2021/2022 besser in der Lage als der als Landwirt tätige und offenkundig vielbeschäftigte Gesuchsteller, die beiden Kinder persönlich zu betreuen (vgl. E. 4f/cc vorne). Allerdings spielt vorliegend zufolge fehlender spezifischer Bedürfnisse von E.________ und F.________ die persönliche Betreuung keine ausschlaggebende Rolle bei der Obhutsregelung (vgl. E. 4a vorne).

g) aa) Zwar wuchsen die Kinder in M.________ auf dem Bauernhof mit Tieren auf und besuchten dort die Schule und die Gesuchsgegnerin zog mit den Kindern per 16. August 2020 nach N.________. Auch ist fraglich, ob der Umzug nach N.________ in Absprache mit dem Gesuchsteller erfolgte, was die Vorinstanz verneinte, wofür aber die E-Mail von O.________ an den Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin vom 21. Januar 2021 spricht (ZK2 2021 6: KG-act. 1/8), welche zwar bloss eine Parteibehauptung darstellt, aber als solche berücksichtigt werden kann, zumal die Gesuchsgegnerin damit zu hören ist (vgl. E. 2c vorne). Allerdings ergibt sich aus dem Chatverlauf der Parteien (Vi-KB 12), dass der Umzug nicht genau so geplant war wie er letztendlich verlief. Ob die Gesuchsgegnerin mit dem Wegzug nach N.________ gegen die Rechte der Kinder und des Gesuchstellers i.S.v. Art. 301 Abs. 3 i.V.m. Art. 301a ZGB verstiess, kann im vorliegenden summarischen Verfahren kaum beantwortet werden, zumal nicht feststeht, dass das Einwohneramt Q.________ den Gesuchsteller kontaktierte und ihn über den Wegzug der Gesuchsgegnerin und der Kinder aus M.________ informierte, wie die Gesuchsgegnerin behauptete (ZK2 2021 6: KG-act. 1, S. 22 N 34) und was der Gesuchsteller bestritt (ZK2 2021 6: KG-act. 8, S. 23-26 N 91-96 und 100). Indessen führte die Gesuchsgegnerin selber aus, der Auszug sei für die Herbstferien 2020 geplant gewesen. Der frühere Auszug per 16. August 2020 sei Folge der Eskalation des Gesuchstellers gewesen (Vi-act. A 15, S. 7; ZK2 2021 6: KG-act. 1, S. 22-25 N 36 f. und 39; KG-act. 12, S. 4 N 7). Der Entscheid, für immer in N.________ zu bleiben, sei in N.________ gereift

(ZK2 2021 6: KG-act. 1, S. 22 N 35). Vor diesem Hintergrund ist die Äusserung von E.________ zu verstehen, Mami habe ihn angelogen, als sie einfach nicht mehr zu Dädi zurückgegangen sei (Vi-act. A 15, Plädoyernotizen der Kindsvertreterin, S. 7 N 30). Die Kinder erlebten den Wegzug nach N.________ überraschend; sie hätten schon vermutet, dass die Mutter von M.________ wegziehen möchte, aber nicht an diesem Tag (Vi-act. A 3). Die Gesuchsgegnerin behauptete, sie (und die Kinder) hätten sich in M.________ unter massivem psychischen Druck des Gesuchstellers befunden (ZK2 2021 6: KG-act. 1, S. 19 N 29 und S. 22 N 36; KG-act. 12, S. 30 N 65). Dies bestritt der Gesuchsteller zwar (ZK2 2021 6: KG-act. 8, S. 25 N 96), für die Darlegung der Gesuchsgegnerin spricht aber die E-Mail von O.________ vom 21. Januar 2021 an den Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin, worin sie festhielt, die Gesuchsgegnerin habe ihr mit Telefonat vom 15. August 2020 weinend und aufgebracht erzählt, dass der Gesuchsteller ihr gedroht habe, ihre Pferde zu erschiessen, wenn sie nicht zur Vernunft komme und nicht seinen Anweisungen folge (ZK2 2021 6: KG-act. 1/8). Diesbezüglich (Verhalten des Gesuchstellers) liegen ebenso Tonaufnahmen im Recht (ZK2 2021 6: KG-act. 14/1). Umstritten ist, ob diese Aufnahmen verwertbar sind oder nicht. Der Gesuchsteller bestritt deren Verwertbarkeit (ZK2 2021 6: KG-act. 8, S. 25 N 97;

KG-act. 19, S. 2 f. N 9), was die Gesuchsgegnerin vorerst eingestand

(ZK2 2021 6: KG-act. 12, S. 22 N 52), in ihrer späteren Eingabe vom 10. März 2021 aber mit der Begründung verneinte, die Tonbandaufnahmen seien verwertbar, weil das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiege, weil es um Kinderbelange gehe und aus den Tonaufnahmen ersichtlich werde, dass der Gesuchsteller den Loyalitätskonflikt der Kinder schüre und über keine Bindungstoleranz verfüge (ZK2 2021 6: KG-act. 21, S. 2 f. N 3-6). Wie es sich darum verhält, kann offenbleiben, weil unabhängig davon die Kriterien überwiegen, die Kinder unter die Obhut der Gesuchsgegnerin zu stellen (vgl. E. 4f vorne sowie E. 4g/bb und h-k hinten).

bb) Zwar ergab die Kinderanhörung vom 30. September 2020, dass E.________ und F.________ lieber in M.________ in ihrem bisherigen Umfeld sein möchten (Vi-act. A 3; ZK2 2021 6: ZK2 2021 6: KG-act. 1, S. 14 N 20). So äusserte sich auch die Kindsvertreterin in ihrer Eingabe vom 7. Februar 2021. Indessen hätten beide Kinder ebenfalls erklärt, dass sie sich an beiden Orten wohlfühlen würden (ZK2 2021 6: KG-act. 10, S. 2 f. N 5). Die seit Mitte August 2020 in N.________ zur Schule gehenden beiden Kinder fanden aber dort sehr schnell Anschluss, erweiterten ihren Freundschaftskreis, es gefällt ihnen dort gut, sie beteiligen sich aktiv am Unterricht und erbringen sehr gute Leistungen (ZK2 2021 6: KG-act. 1, S. 10 N 13; KG-act. 8, S. 15-17 N 54-60).

h) Nach dem Vorbringen der Gesuchsgegnerin leben E.________ und F.________ seit Geburt zusammen mit H.________, Tochter der Gesuchsgegnerin aus erster Ehe, was die Vorinstanz bei der Frage der Obhut unberücksichtigt liess. Zwischen ihnen besteht trotz des Altersunterschieds von vier bzw. sechs Jahren eine stabile und tiefe Bindung (ZK2 2021 6: KG-act. 1, S. 15 f. N 24). Dies bestätigte die Kindsvertreterin mit Bezug auf das Verhältnis zwischen H.________ und F.________. Anders als E.________ äusserte F.________ gegenüber der Kindsvertreterin, H.________ würde ihr in M.________ sehr fehlen (ZK2 2021 6: KG-act. 10, S. 2 N 5). Gemäss den Ausführungen der Kindsvertreterin lebte E.________ indessen nicht immer glücklich mit H.________ zusammen (Vi-act. 15, Plädoyernotizen der Kindsvertreterin, S. 5 N 21 und S. 13 N 67). Allerdings wies die Gesuchsgegnerin zutreffend darauf hin, es sei üblich, dass es zwischen Geschwistern vor allem im Alter von E.________ und H.________ zu Streit kommen könne (ZK2 2021 6: KG-act. 1, S. 26 N 40). Selbst wenn die Gesuchsgegnerin durch den Wegzug aus M.________ die Trennung selber verursacht hätte, wie dies der Gesuchsteller vorbringt (ZK2 2021 6: KG-act. 8, S. 21 N 81; vgl. dazu E. 4g/aa vorne), würde dies nichts daran ändern, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere der tiefen Bindung von F.________ gegenüber H.________ Rechnung zu tragen ist (vgl. E. 4a vorne).

i) Der Umstand, dass E.________ und F.________ bei ihrer ersten Anhörung vom 30. September 2020 äusserten, lieber in M.________ in ihrem bisherigen Umfeld sein zu wollen (Vi-act. A 3), bedeutet nicht zwingend, dass sie lieber mit dem Gesuchsteller leben möchten. Vielmehr scheint der Kinderwunsch mehr ortsbezogen denn vaterbezogen zu sein. Anlässlich der Anhörung vom 1. Oktober 2020 und 8. Oktober 2020 hatten E.________ und F.________ eine Vorstellung, wie sie mit den Eltern leben möchten, wollten aber nicht, dass der Richter dies den Eltern mitteilt. Die Vorinstanz erklärte dies damit, dass sich die Kinder in einem Loyalitätskonflikt befänden sowie von der aktuellen Situation überfordert resp. hin- und hergerissen seien

(Vi-act. A 4 und A 7). Ähnlich äusserte sich die Kindsvertreterin anlässlich der Verhandlung vom 16. Dezember 2020. Die Kinder hätten am liebsten eine alternierende Obhut (Vi-act. 15, Plädoyernotizen der Kindsvertreterin, S. 10 unten und S. 11 oben). Eine solche ist aber vorliegend nicht angezeigt

(vgl. E. 4a vorne). Mit Eingabe vom 7. Februar 2021 führte die Kindsvertreterin aus, die Kinder hätten am 18. Januar 2021 deutlich geäussert, was (Wohnen in M.________ oder N.________) sie als bessere Wahl erachten würden, hätten aber nicht gewollt, dass dies den Eltern und dem Gericht kommuniziert werde. Beide Kinder hätten gesagt, dass sie sich an beiden Orten wohl fühlen würden. Sie würden tun, was der Richter entscheide, damit sie nicht selber entscheiden müssten (ZK2 2021 6: KG-act. 10, S. 2 f. N 5). Die Kindsvertreterin schloss aus den Kinderanhörungen, dass sich kein Elternteil auf einen eindeutigen Kinderwunsch berufen könne und dürfe (Vi-act. 15, Plädoyernotizen der Kindsvertreterin, S. 10 unten und S. 11 oben; ZK2 2021 6: KG-act. 10, S. 2 f. N 3 und 6).

j) aa) Der Gesuchsteller stellte die die Bindungstoleranz der Gesuchsgegnerin nicht in Abrede (ZK2 2021 6: KG-act. 1, S. 31 N 50; KG-act. 8, S. 28 f. N 110-113) und die Kindsvertreterin bezeichnete sie als vorbildlich

(Vi-act. A 15, Plädoyernotizen der Kindsvertreterin, S. 14; KG-act. 10, S. 4 N 7).

bb) aaa) Die Kindsvertreterin äusserte sich im Berufungsverfahren ZK2 2021 6 nicht zur Bindungstoleranz des Gesuchstellers. Sie erklärte aber, dass die Vorinstanz dessen Bindungstoleranz anders gewertet habe (ZK2 2021 6: KG-act. 10, S. 4 N 9). Die Gesuchsgegnerin stellte die Bindungstoleranz des Gesuchstellers in Frage (ZK2 2021 6: KG-act. 12, S. 5 N 8). Er soll sie und ihren Vater bei den Kinderübergaben resp. vor den Kindern beschimpft und bespuckt haben, was einen Einfluss auf die psychische Entwicklung der Kinder habe; sie verlören dadurch auch den Respekt vor der Mutter. Es sei die Erziehungsfähigkeit des Gesuchstellers zu begutachten (ZK2 2021 6: KG-act. 1, S. 30 f. N 48 f.; KG-act. 12, S. 6 f. N 11 f.). Der Gesuchsteller bestritt, dass er sich aggressiv verhalte. Die Vorinstanz habe solches auch nicht festgestellt (ZK2 2021 6: KG-act. 8, S. 28 N 110-112). Die Gesuchsgegnerin führte weiter aus, E.________ müsse dem Vater bei den Telefongesprächen berichten, was die Mutter mache und mit wem sie sich treffe sowie mit dem iPad aus dem Zimmer hinausgehen, um dem Vater via Kamera zu zeigen, dass sich niemand anders in der Wohnung bei der Mutter befinde. Der Gesuchsteller bespreche Dinge wie Besuche, Kommunionsfeste, Skitage etc. immer zuerst mit den Kindern, welche dies der Mutter weiterleiten würden, so als ob schon darüber entschieden sei (ZK2 2021 6: KG-act. 1, S. 31 f. N 50). Der Gesuchsteller äusserte sich nicht dazu (ZK2 2021 6:

KG-act. 8, S. 28 f. N 110-113).

bbb) Für die Bindungstoleranz des Gesuchstellers spricht, dass er die Kinder nach dem 16. August 2020 nicht zurückholte und zu einer alternierenden Obhut bereit ist (ZK2 2021 6: KG-act. 8, S. 13 f. N 46). Selbst die Gesuchsgegnerin erklärte, der Wegzug sei erst für die Herbstferien vorgesehen gewesen (ZK2 2021 6: KG-act. 12, S. 4 N 7). Gegen dessen Bindungstoleranz ist aber Folgendes ins Felde zu führen:

F.________ sagte der Kindsvertreterin gegenüber am 15. November 2020, Dädi fluche und schimpfe "verschwinde" mit Grossdädi bei der Kindsübergabe. Sie wünsche sich, dass die Erwachsenen, vor allem Dädi, anständiger reden würden (Vi-act. A 15, Plädoyernotizen der Kindsvertreterin, S. 3 N 13). Dädi frage sie jeweils, wo sie wohnen möchte. Mami tue dies nicht (Vi-act. A 15, Plädoyernotizen der Kindsvertreterin, S. 4 N 17). E.________ äusserte der Kindsvertreterin gegenüber am 15. November 2020, dass sich Dädi zu fest aufrege, vor allem mit Grossdädi. Dädi sei dann jeweils sehr aggressiv; er solle sich zusammennehmen. Mami habe dann jeweils Angst und komme bei den Kinderübergaben nicht herunter (Vi-act. A 15, Plädoyernotizen der Kindsvertreterin, S. 5 N 22). Am 18. November 2020 sagte E.________ der Kindsvertreterin, dass er Dädi gernhabe, Dädi aber auch Angst machen könne

(Vi-act. A 15, Plädoyernotizen der Kindsvertreterin, S. 8 N 37).

Der Gesuchsteller anerkannte, dass er die Kinder nach einem Besuch nie rechtzeitig, sondern mit einer Verspätung von 20 bis 45 Minuten der Gesuchsgegnerin zurückbringe (ZK2 2021 6: KG-act. 1, S. 32 N 51; KG-act. 8, S. 28 f. N 113).

E.________ und F.________ schrieben dem Gesuchteller am 6. September 2020 je einen Brief, worin sie festhielten, dass sie P.________, den neuen Partner der Gesuchsgegnerin, nicht mehr so gernhätten, weil er sich verändert habe (Vi-KB 2). Der ähnliche Wortlaut lässt darauf schliessen, dass der Gesuchsteller die Kinder anhielt, diesen Brief zu schreiben. Zudem konnte sich F.________ nicht mehr an diesen Brief erinnern, als die Kindsvertreterin sie am 15. November 2020 darauf ansprach. Erst als F.________ nachfragte, sagte sie, P.________, der Freund von Mami, sei zuerst nett gewesen, habe sich verändert und sei nicht mehr so nett. Er sei etwa fünfmal pro Woche da, habe zwei Familien kaputt gemacht und sei ganz klar der Grund dafür, dass Dädi nicht mehr da sei (Vi-act. A 15, Plädoyernotizen der Kindsvertreterin, S. 4 N 18).

Unabhängig von den weiteren Manipulationsvorwürfen der Gesuchsgegnerin an den Gesuchsteller (vgl. ZK2 2021 6: KG-act. 1, S. 20; KG-act. 21, S. 7-9 N 18-20) ist aufgrund der erwähnten Sachdarlegung die Bindungstoleranz des Gesuchstellers nicht uneingeschränkt zu bejahen.

k) E.________ stört sich an der häufigen Anwesenheit von P.________ (dem neuen Partner der Gesuchsgegnerin) und fühlt sich von der Gesuchsgegnerin vernachlässigt, was ihn traurig macht (Vi-act. A 15, Plädoyernotizen der Kindsvertreterin, S. 5 N 23, S. 7 N 31 und S. 9 f. N 45 und 50-52).

l) Zusammenfassend ergibt sich: Im Gegensatz zur Erziehungsfähigkeit der Gesuchsgegnerin ist diejenige des Gesuchstellers strittig und es ist fraglich, ob sie vorbehaltlos bejaht werden kann. Die Gesuchsgegnerin war seit Geburt von E.________ und F.________ deren Haupterzieherin und Hauptbezugsperson. Dieses Kriterium der Stabilität ist wegen des noch jungen Alters der Kinder von eminenter Bedeutung. Auch ist die Gesuchsgegnerin offenkundig besser in der Lage, die beiden Kinder persönlich zu betreuen. Obwohl E.________ und F.________ lieber in M.________ sein möchten, fühlen sie sich ebenso in N.________ wohl. Zwischen F.________ und ihrer Halbschwester H.________ besteht eine tiefe Bindung. Kein Elternteil kann und darf sich auf einen eindeutigen Wunsch von E.________ und F.________ berufen. Die Kinder wollen nicht selber entscheiden, wo sie wohnen. Im Gegensatz zur Gesuchsgegnerin ist die Bindungstoleranz des Gesuchstellers nicht uneingeschränkt zu bejahen. Unter Abwägung all dieser Umstände ist es glaubhaft, dass es dem Wohl von E.________ und F.________ nach derzeitigem Kenntnisstand am besten entspricht, wenn sie unter der alleinigen Obhut der Gesuchsgegnerin belassen werden. Daran vermöchte auch der von der Kindsvertreterin unterstützte und von der Gesuchsgegnerin abgelehnte Antrag des Gesuchstellers, wonach vor Kantonsgericht eine mündliche Verhandlung durchzuführen sei (ZK2 2021 6: KG-act. 8, S. 2 N 7 und S. 32 N 129-131;

KG-act. 15, S. 2 Abs. 3; KG-act. 12, S. 39 N 92), nichts zu ändern, zumal sich die Parteien im Rahmen des Berufungsverfahrens ZK2 2021 6 ausreichend zur Frage der Obhut schriftlich äussern konnten. Gleiches gilt für den Antrag der Gesuchsgegnerin, eine Anhörung der Parteien durchzuführen (ZK2 2021 6: KG-act. 21, S. 9).

Aufgrund der erfolgten Erwägungen zur Obhutsunterstellung wird auch klar, dass das Rechtsbegehren des Gesuchstellers, wonach auf die Berufung der Gesuchsgegnerin wegen mangelhafter Begründung nicht einzutreten sei (vgl. ZK2 2021 6: KG-act. 8, S. 7 f. N 19-24), wogegen die Gesuchsgegnerin die Abweisung dieses Antrags verlangte (ZK2 2021 6: KG-act. 12, S. 13 f. N 31 f.), offensichtlich nicht stichhaltig ist. Vielmehr zeigte die Gesuchsgegnerin rechtsgenüglich auf, inwiefern sie die angefochtene Verfügung als fehlerhaft erachtete bzw. sie kritisierte diese Verfügung weder lediglich in allgemeiner Weise noch verwies sie bloss auf ihre vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen. Vielmehr erwies sich die Berufung der Gesuchsgegnerin nicht nur als hinreichend genau und eindeutig und wurde von der Berufungsinstanz mühelos verstanden (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 2013 Nr. 4; BGer, Urteil 4A_396/2019 vom 16. Januar 2020 E. 3.3.1; Reetz/Theiler, a.a.O., N 36 zu Art. 311 ZPO), sondern auch als begründet, weshalb sie gutzuheissen ist.

5. Die Vorinstanz berechtigte und verpflichtete die Gesuchsgegnerin, E.________ und F.________ wie folgt zu betreuen:

6.1. jedes zweitfolgende Wochenende von Freitag, nach Schulschluss bzw. 16.00 Uhr, bis Sonntagabend, 19.00 Uhr (Ausgangswochenende: Freitag, 05.02.2021, bis Sonntag, 07.02.2021),

6.2. bei 3-monatiger Vorankündigung (ausser über Weihnachten/Neujahr) für 5 Wochen während der Schulferien pro Kalenderjahr (Tranchen zu maximal 2 Wochen), wobei in geraden Jahren der Gesuchsteller und in ungeraden Jahren die Gesuchsgegnerin das Vorrecht bezüglich des Ferienzeitraumes hat,

6.3. in Jahren mit gerader Jahreszahl von Karfreitag, 10.00 Uhr, bis Ostermontag, 19.00 Uhr, und über Weihnachten vom 25.12., 10.00 Uhr, bis 26.12., 21.00 Uhr,

6.4. in Jahren mit ungerader Jahreszahl von Pfingstsamstag, 10.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 19.00 Uhr, und am 24.12., 10.00 Uhr bis 21.00 Uhr, sowie vom 31.12. (Silvester), 10.00 Uhr, bis 02.01., 19.00 Uhr.

Eine abweichende Regelung der Betreuungszeiträume in gegenseitigem Einvernehmen wird den Parteien vorbehalten.

a) Die Gesuchsgegnerin verlangte für den vorliegenden Fall, dass E.________ und F.________ unter ihre Obhut zu stellen seien, die Besuchszeiten seien insoweit anzupassen, dass der Gesuchsteller die Kinder am Freitag jeweils nicht nach Schulschluss, sondern ab 17.00 Uhr abholen können solle, da deren Schulunterricht jeweils zu unterschiedlichen Zeiten ende und sie noch Zeit bräuchten, um ihre Sachen zu packen (ZK2 2021 6: KG-act. 1, S. 32 N 52). Der Gesuchsteller äusserte sich nicht substanziiert zu dieser nachvollziehbaren Begründung und die Kindsvertreterin beantragte keinen früheren Zeitpunkt (ZK2 2021 6: KG-act. 8, S. 29 N 114; KG-act. 10, S. 4 N 10), weshalb der Beginn des Wochenendbesuchsrechts auf 17.00 Uhr festzusetzen ist.

b) Die Kindsvertreterin führte aus, die Vorinstanz habe sich mit ihren Rechtsbegehren zum erweiterten Besuchsrecht des Gesuchstellers

(Vi-act. A 15, Plädoyernotizen der Kindsvertreterin, S. 15 N 2) nicht auseinandergesetzt, und sie stelle diese erneut – in etwas abgeänderter Form – für den Fall, dass die Kinder unter die Obhut eines Elternteils gestellt würden. Sie beantragte ein ausgedehnteres Kontaktrecht der Kinder zum nicht obhutsberechtigten Elternteil (ZK2 2021 6: KG-act. 10, S. 4 f. N 10 f.). Die Parteien nahmen keine Stellung dazu.

Ob E.________ und F.________ seit Januar 2021 weniger mit ihrem Vater telefonieren und nicht an zusätzlichen Tagen (Mittwochnachmittag oder Mutter-Wochenende) zum Vater gehen wollten, wie die Gesuchsgegnerin behauptete (ZK2 2021 6: KG-act. 12, S. 7 N 13 und S. 10 N 22), kann nicht festgestellt werden, ohne weitere Beweise abzunehmen. Die beiden Kinder sollen aber im Berufungsverfahren ZK2 2021 6 wie dargelegt nicht erneut befragt werden (vgl. E. 4b vorne). Ohnehin ist unabhängig davon zu erwarten, dass nach einem definitiven Entscheid hinsichtlich der Obhutsfrage der Kinder sich die Lage entspannen wird, sodass sich die Anordnung eines im Gegensatz zur Vorinstanz ausgedehnteren Besuchsrecht rechtfertigt, zumal sich die Kinder auf dem Hof in M.________ sehr wohl fühlen. Daher ist das Ferienbesuchsrecht des Gesuchstellers entsprechend dem Rechtsbegehren der Kindsvertreterin auf sieben Wochen pro Jahr (ZK2 2021 6: KG-act. 10, S. 4 N 10) festzusetzen. Gleiches gilt grundsätzlich für das von der Kindsvertreterin beantragte erweiterte Besuchsrecht an (Feier-)Tagen (ZK2 2021 6:

KG-act. 10, S. 5 N 10), sodass dieses Recht nachfolgend wie folgt festzusetzen ist (Änderungen gegenüber der Vorinstanz in kursiver Schrift):

in Jahren mit gerader Jahreszahl von Gründonnerstag, 18.00 Uhr, bis Ostermontag, 19.00 Uhr, und über Weihnachten vom 25.12., 10.00 Uhr, bis 27.12., 20.00 Uhr,

in Jahren mit ungerader Jahreszahl von Freitag vor Pfingsten, 18.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 19.00 Uhr, vom 24.12., 16.00 Uhr, bis 25.12., 12.00 Uhr, und vom 31.12. (Sylvester), 10.00 Uhr, bis 02.01., 20.00 Uhr.

Eine abweichende Regelung der Betreuungszeiträume in gegenseitigem Einvernehmen wird den Parteien vorbehalten, wobei die Gesuchsgegnerin ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die Kinder den Gesuchsteller an schulfreien Tagen zusätzlich sehen und regelmässig mit ihm telefonieren können, wenn sie dies möchten.

Sollten solche zusätzlichen Treffen und Telefonate nicht zustande kommen, wird der Gesuchsteller berechtigt, die Kinder nach Wahl und Absprache mit den Kindern an einem Mittwoch pro Monat von 13.00 Uhr bis 19.00 Uhr und einem Samstag pro Monat von 10.00 bis 19.00 Uhr eines Mutter-Wochenendes zu betreuen, mit vorgängiger Ankündigung mind. drei Tage im Voraus, und die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, den Kindern nach deren Wunsch zweimal pro Woche ein Telefonat mit dem Gesuchsteller zu ermöglichen.

6. Die Kindsvertreterin brachte vor, wegen der ausgedehnten Besuchsrechtszeiten sei es sinnvoll, die Aufgaben der Beistandsperson zu erweitern (ZK2 2021 6: KG-act. 10, S. 5 f. N 12). Weder legte sie aber konkreter dar noch wird ersichtlich, weshalb die vorinstanzlich angeordnete Regelung der Beistandschaft (vgl. angef. Verfügung, E. 7 S. 14 f. und Dispositiv-Ziffer 7) inwiefern erweitert werden sollte. Dagegen ist wegen des Umstands, dass E.________ und F.________ unter der Obhut der Gesuchsgegnerin zu belassen sind (vgl. E. 4l vorne), die Dispositiv-Ziffer 7.2 der angefochtenen Verfügung entsprechend dem Antrag der Gesuchsgegnerin (vgl. ZK2 2021 6:

KG-act. 6, Berufungsbegehren Ziffer 4) insoweit anzupassen, als die Beistandsperson die Eltern bei der Vereinbarung zusätzlicher Betreuungstage der Kinder beim Gesuchsteller zu unterstützen hat.

7. Weil E.________ und F.________ unter der Obhut der Gesuchsgegnerin zu belassen sind (vgl. E. 4l vorne), ist – wie sie festhielt (ZK2 2021 8:

KG-act. 7, S. 11 N 23) – die Berufung des Gesuchstellers hinsichtlich der Zuteilung des Hausrats (persönliche Gegenstände der Kinder; vgl. ZK2 2021 8: KG-act. 1, Berufungsbegehren Ziffer 1 sowie S. 8 f. N 25-28) abzuweisen.

8. Die Gesuchsgegnerin beantragte wegen des Umstandes, dass die Kinder auch ab 1. Februar 2021 unter ihrer Obhut zu belassen seien, ab 1. April 2021 entsprechend höhere Beiträge an den Unterhalt der Kinder E.________ und F.________ sowie an ihren persönlichen Unterhalt als jene, welche die Vorinstanz festlegte (vgl. ZK2 2021 6: KG-act. 1, Berufungsbegehren Ziffer 5 sowie S. 33 f. N 55 f.). Der Gesuchsteller rügte das von der Vorinstanz der Gesuchsgegnerin angerechnete Einkommen aus den Mietzinseinnahmen sowie die von der Erstinstanz der Gesuchstellerin angerechneten Wohnkosten. Ausserdem hielt er dafür, dass die Vorinstanz weder einen Betreuungsunterhalt noch einen Ehegattenunterhalt hätte sprechen dürfen. Daher beantragte der Gesuchsteller im Vergleich zur Vorinstanz bis Mitte August 2021 tiefere Unterhaltsbeiträge bzw. für die Zeit ab 16. August 2021 die Verpflichtung der Gesuchsgegnerin zur Bezahlung von Kinderunterhaltsbeiträgen an ihn

(ZK2 2021 8: KG-act. 1, Berufungsbegehren Ziffer 2 sowie S. 10-17 N 31-47 und 50-58).

8.1 a) Die Vorinstanz setzte das monatliche Nettoeinkommen des Gesuchstellers auf Fr. 7'650.00 fest, zuzüglich zwei Kinderzulagen von je Fr. 220.00 (bis 31. Dezember 2020) bzw. Fr. 230.00 (ab 1. Januar 2021; angef. Verfügung, E. 9.1 S. 15), welches unbestritten ist (vgl. ZK2 2021 8, KG-act. 1 und 7).

Die Erstinstanz rechnete der Gesuchsgegnerin ab 16. August 2021 bei einem Arbeitspensum von 100 % ein hypothetisches Nettoerwerbseinkommen von Fr. 5'000.00 pro Monat an (angef. Verfügung, E. 9.2 S. 16; Berichtigungs-Verfügung vom 16. Januar 2021, S. 2). Da E.________ und F.________ unter der Obhut der Gesuchsgegnerin zu belassen sind (vgl. E. 4l vorne), wies letztere zutreffend darauf hin, dass ihr ab dem 16. August 2021 lediglich ein Arbeitspensum von 50 % zugemutet und somit nur ein monatliches Nettoerwerbseinkommen von Fr. 2'500.00 angerechnet werden könne, weil F.________ dannzumal die Sekundarstufe I gemäss Schulstufenmodell des Bundesgerichts (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.7.6) noch nicht erreicht haben werde (ZK2 2021 6: KG-act. 1, S. 33 N 56), wurde sie doch am ________ 2012 erst neun Jahre alt (Vi-act. D 3), was der Gesuchsteller denn auch nicht in Abrede stellte (ZK2 2021 6: KG-act. 8, S. 30 f. N 119-124).

b) aa) Die Gesuchsgegnerin ist Eigentümerin der Liegenschaft an der K.________strasse yy in N.________ (Vi-BB 4), in welcher sich drei Wohnungen befinden. In der Parterre-Einliegerwohnung lebt ihr Vater. Sie hatte ihm am 12. Januar 2007 das lebenslängliche und unentgeltliche Wohnrecht an dieser Wohnung eingeräumt (ZK2 2021 8: KG-act. 1, S. 15 N 50; KG-act. 7, S. 12 N 27 f.; Vi-BB 4). Mitte August 2020 zog die Gesuchsgegnerin mit E.________, F.________ und H.________ aus dem Hof in M.________ in ihre Liegenschaft in N.________ (ZK2 2021 8: KG-act. 1, S. 7 N 17; KG-act. 7, S. 10 N 20 f.). Die Schwester der Gesuchsgegnerin lebte mit ihrem Sohn bis Ende Mai 2021 in der obersten Wohnung, für welche sie der Gesuchsgegnerin einen Mietzins von Fr. 900.00 pro Monat bezahlt hatte (ZK2 2021 8: KG-act. 1, S. 15 f. N 50 und 56; KG-act. 7, S. 12 f. N 27-29; ZK2 2021 6: KG-act. 27, S. 1, KG-act. 27/1 und KG-act. 29, S. 1). Daher ist der Gesuchsgegnerin ab Mitte August 2020 nur bis zum 31. Mai 2021 ein Einkommen aus der Vermietung der obersten Wohnung von Fr. 900.00 pro Monat anzurechnen.

bb) Der Gesuchsteller trug in der Berufungsschrift vom 27. Januar 2021 vor, weil die Schwester der Gesuchsgegnerin per 31. März 2021 aus der obersten Wohnung ausziehen werde, werde diese ab 1. April 2021 an eine Drittperson zu einem marktüblichen Mietzins von Fr. 1'500.00 pro Monat vermietet werden können. Diese Mietzinseinnahmen seien der Gesuchsgegnerin ab 1. April 2021 als zusätzliches Einkommen anzurechnen, zumal die Vorinstanz E.________ und F.________ per 1. Februar 2021 unter seine Obhut gestellt habe und die beiden daher lediglich jedes zweite Wochenende sowie die Ferien bei der Gesuchsgegnerin verbringen würden, weshalb die Weiterführung der bisherigen Wohnsituation für die Gesuchsgegnerin zumutbar sei. Es könne daher offengelassen werden, ob es angemessen sei, dass die Gesuchsgegnerin zusammen mit drei Kindern in zwei Wohnungen leben würde

(ZK2 2021 8: KG-act. 1, S. 15 N 53 und S. 17 N 57 f.). Die Gesuchsgegnerin wandte mit Berufungsantwort vom 8. Februar 2021 ein, aktuell wohne sie mit E.________ und F.________ in der mittleren Wohnung (eine kleine

3½-Zimmerwohnung; Vi-act. A 15, S. 6), welche über zwei Schlafzimmer verfüge, sodass sich E.________ und F.________ ein Schlafzimmer teilen müssten. H.________ schlafe in der Einlieger-Wohnung ihres Grossvaters. Mit dem Auszug ihrer Schwester aus der obersten Wohnung per 31. März 2021 würde sich diese Wohnsituation ändern. Alle drei Kinder würden ihr eigenes Zimmer erhalten, verteilt auf die mittlere und oberste Wohnung. Daher könne letztere nicht mehr vermietet werden, selbst dann nicht, wenn E.________ und F.________ der alleinigen Obhut des Gesuchstellers unterstellt würden, weil H.________ bei der Gesuchsgegnerin wohnen werde, weshalb für E.________ und F.________ kein Zimmer mehr frei wäre für allfällige Besuchstage, sie aber ihr eigenes Zimmer brauchen würden und haben wollten (ZK2 2021 8: KG-act. 7, S. 12 f. N 28 f.).

Unbestritten ist und als erstellt gilt, dass H.________ bis zum 31. Mai 2021 in der untersten Wohnung bei ihrem Grossvater wohnte und E.________ und F.________ zusammen mit der Gesuchsgegnerin in der mittleren Wohnung lebten, in welcher sie sich ein (Schlaf-)Zimmer teilen mussten. E.________ und F.________ sind unter der Obhut der Gesuchsgegnerin zu belassen

(vgl. E. 4l vorne). Sie werden somit während der Woche grundsätzlich bei der Gesuchsgegnerin leben (vgl. auch E. 4 vorne). Damit die oberste Wohnung weitervermietet werden könnte, müsste H.________ auf längere Dauer weiterhin bei ihrem Grossvater wohnen und müssten sich E.________ und F.________ während der Woche ein Zimmer teilen. Dies geht nur schon deshalb nicht an, weil H.________ zusammen mit ihrer Mutter wohnen können muss. Ebenso erklärte die Kindsvertreterin, dass E.________ und F.________ nach Möglichkeit ein eigenes Zimmer haben sollten (Vi-act. A 15, Plädoyernotizen der Kindsvertreterin, S. 13 N 70), was ohne Weiteres nachvollziehbar erscheint. Auf eine solche Vermietung ist deshalb zu verzichten, so dass H.________ zusammen mit ihrer Mutter wohnen kann und E.________ und F.________ je über ein eigenes Zimmer verfügen. Daher sind der Gesuchsgegnerin ab 1. Juni 2021 keine Mietzinsennahmen mehr als zusätzliches Einkommen anzurechnen.

cc) Der Gesuchsteller machte zwar nicht geltend, dass der Gesuchsgegnerin aus der Vermietung der obersten Wohnung in N.________ bis Ende Mai 2021 mehr als der Mietzins von Fr. 900.00 pro Monat als Einkommen anzurechnen ist. Indessen sind die Wohnkosten (Hypotheken, Amortisationsanteil und Nebenkosten; vgl. angef. Verfügung, E. 9.5 S. 17) – entgegen dem Vorbringen des Gesuchstellers – nicht nur für eine Wohnung von monatlich Fr. 760.00, sondern jeweils für alle drei Wohnungen ihrer Liegenschaft von insgesamt Fr. 2'280.00 pro Monat in ihre Bedarfsrechnung aufzunehmen

(vgl. E. 8.2c hinten). Es ist deshalb gerechtfertigt, der Gesuchsgegnerin sämtliche im Zusammenhang der obersten Wohnung in N.________ von ihrer Schwester ihr geleisteten Zahlungen als Einkommen anzurechnen, zumal vorliegend die Offizial- und Untersuchungsmaxime anzuwenden sind (vgl. E. 2b vorne).

Die Gesuchsgegnerin führte anlässlich der Befragung vom 16. Dezember 2020 aus, ihre Schwester bezahle ihr aktuell Fr. 900.00 exkl. Nebenkosten resp. diese kämen noch dazu (Vi-act. A 15, S. 5). Bezüglich der Nebenkosten liegen lediglich die von ihr am 8. Dezember 2020 der Vorinstanz eingereichten Unterlagen (Vi-BB 6-29) im Recht (Vi-act. D 19). Gestützt darauf errechnete der Gesuchsteller für die Jahre 2016 bis 2019 Nebenkosten von durchschnittlich Fr. 4'864.21 pro Wohnung und erhöhte diese ab 2020 wegen der gestiegenen Wasserkosten um Fr. 120.00 bis Fr. 240.00 pro Jahr (Vi-KB 22). Die Nebenkosten sind daher auf rund Fr. 425.00 pro Monat ([1/12 von Fr. 4'864.21 + Fr. 240.00] oder [12 x Fr. 760.00 ./. Fr. 4'009.05]) festzusetzen, zumal die Gesuchsgegnerin anlässlich der Verhandlung vom 16. Dezember 2020 die Rechnung des Gesuchstellers anerkannte (Vi-act. A 15, S. 8 unten). Dieser Betrag ist der Gesuchsgegnerin als zusätzliches Einkommen anzurechnen. Damit ist der Gesuchsgegnerin aus der Vermietung der obersten Wohnung für die Periode von Mitte August 2020 bis 31. Mai 2021 ein Einkommen von insgesamt Fr. 1'325.00 pro Monat (Fr. 900.00 + Fr. 425.00) anzurechnen.

c) Die Gesuchsgegnerin erhält für H.________ einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 833.00 pro Monat und eine monatliche Kinderzulage von Fr. 200.00 (angef. Verfügung, E. 11.2.d und 11.2.e S. 19; ZK2 2021 8: KG-act. 1, insbesondere S. 16 f. N 56-58; KG-act. 7, namentlich S. 12 f. N 29). Diese Einkommen bleiben bei den Berechnungen der Unterhaltsbeiträge ebenso unbeachtet wie der Bedarf von H.________, zumal die Vorinstanz beides unberücksichtigt liess und die Parteien dies zu Recht nicht rügen.

8.2 Hinsichtlich des erweiterten Bedarfs der Parteien, von E.________ und F.________ kann grundsätzlich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (angef. Verfügung, E. 9.3-9.11 S. 16-18; § 45 Abs. 5 JG) unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen.

a) aa) Der Barunterhalt beinhaltet sämtliche direkten Kosten, welche durch das Kind entstehen, worunter etwa Kosten für Nahrung, Kleidung, Wohnen und Fremdbetreuung fallen. Der Barunterhalt ist dort anzurechnen, wo er entsteht. Daher hängen die Kinderkosten nicht mit der Obhut, sondern mit der konkret gelebten Betreuung des Kindes zusammen. Bei beiden Elternteilen entstehen Wohnkosten, weil sie in kleineren und somit günstigeren Wohnungen leben würden, wenn sie keine Kinder hätten, unabhängig von der Anzahl der Übernachtungen. Praxisgemäss sind im Barbedarf bei zwei Kindern je 25 % der Wohnkosten zu berücksichtigen (Jungo/Arndt, Barunterhalt der Kinder, Bedeutung von Obhut und Betreuung der Eltern, in: FamPra.ch 2019, S. 750 ff., S. 756). Im Rahmen der zweistufigen Berechnungsmethode (Berechnung des Existenzminimums mit Überschussverteilung) werden unter anderem der Grundbetrag, die Wohnkosten, die Krankenkassenkosten und die Fremdbetreuungskosten bestimmt und diese sind dort zu berücksichtigen, wo sie anfallen. Weitere Positionen wie Kosten für Hobbys, Freizeit oder Ferien sind aus dem allfälligen Überschuss zu decken (Jungo/Arndt, a.a.O., S. 760).

Der bei Ausübung eines üblichen Besuchsrechts (jedes zweite Wochenende, die Hälfte der Feiertage sowie drei bis vier Wochen Ferien pro Jahr) geleistete Naturalunterhalt hat auf den Barunterhalt des nicht obhutsberechtigten Elternteils keine Auswirkungen. Bei grosszügigerer Besuchsrechtsregelung ist der so erbrachte Naturalunterhalt hinsichtlich der sog. variablen Kosten wie Nahrung und Freizeit beitragsreduzierend zu berücksichtigen. Die genaue Aufteilung des Barunterhalts unter den Eltern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (Fountoulakis, in: Geiser/Fountoulakis, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. A. 2018, N 25 zu Art. 285 ZGB mit Hinweisen). Auch das Bundesgericht erklärte, dass sich ein das übliche Mass übersteigende Besuchsrecht (z.B. zwei Abende und zwei Nächte pro Woche sowie die Hälfte der Schulferien) beim Barunterhalt in Form von variablen Kosten für Nahrung, Freizeit etc. niederschlägt (BGE 144 III 377 E. 7.1.3). Gemäss Schweighauser erscheint es sinnvoll, eine zusätzliche Betreuung erst dann bei den Barunterhaltskosten zu berücksichtigen, wenn sie das übliche Besuchsrecht (jedes zweite Wochenende sowie drei bis vier Wochen Ferien pro Jahr) um 20 % übersteigt (Schweighauser, in: Schwenzer/Fankhauser, FamKommentar Scheidung, Band I, 3. A. 2017, N 51 zu Art. 285 ZGB).

bb) Dem Gesuchsteller ist im Vergleich zum gerichtsüblichen Besuchsrecht ein ausgedehnteres Besuchsrecht einzuräumen. Es umfasst nicht nur drei bis vier Wochen, sondern sieben Wochen Ferien pro Jahr. Bezüglich der Feiertage fällt das Besuchsrecht des Gesuchstellers insgesamt um ein paar Tage grosszügiger aus. Im Übrigen können E.________ und F.________ den Gesuchsteller an schulfreien Tagen zusätzlich sehen und mit ihm telefonieren, wenn sie dies wünschen. Wenn diese zusätzlichen Treffen und Telefonate nicht zustande kommen sollten, ist der Gesuchsteller berechtigt, die Kinder an einem Mittwochnachmittag und einem Samstag von 10.00 Uhr bis 19.00 Uhr pro Monat eines Mutter-Wochenendes zu betreuen (vgl. E. 5 vorne). Das Besuchsrecht des Gesuchstellers ist gegenüber dem gerichtsüblichen Besuchsrecht daher nicht unerheblich erhöht, was es bei den variablen Kosten im Grundbetrag zu berücksichtigen gilt, weil dort im Besonderen auch die Kosten für Nahrung, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas abzugelten sind (Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG vom 7. Dezember 2009, Ziff. I/1). Die eigentlichen Kosten für die Ferien wie die Reise in die Ferien und die Ferienunterkunft sowie für die Freizeit haben im Bedarf der Partei ausser Acht zu bleiben, da sie erst im Rahmen der Überschussbeteiligung zu berücksichtigen sind.

b) Die vorinstanzlich festgestellten Grundbeträge der Parteien sowie von E.________ und F.________ sind unbestritten und treffen zu mit der Ausnahme, dass die Grundbeträge der Parteien auch nach dem 31. Januar 2021 so bleiben wie zuvor, weil E.________ und F.________ unter der Obhut der Gesuchsgegnerin zu belassen sind (vgl. E. 4l vorne). Daher werden die Ausführungen des Gesuchstellers zu den Grundbeträgen der Parteien (ZK2 2021 8: KG-act. 1, S. 14 N 48 f.) obsolet, worauf auch die Gesuchsgegnerin hinwies (ZK2 2021 8: KG-act. 7, S. 12 N 26). Unter Einbezug dieser Änderung kann somit auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (angef. Verfügung, E. 9.3 S. 16 f.; § 45 Abs. 5 JG). Dagegen sind die Anteile der Parteien an den Grundbeträgen von E.________ und F.________ wegen des gegenüber dem gerichtsüblichen Mass nicht unerheblich erhöhten Besuchsrechts des Gesuchstellers (vgl. E. 8.2a/bb vorne) ermessensweise im Verhältnis 4 (Gesuchsgegnerin) zu 1 (Gesuchsteller) aufzuteilen, weil die beiden Kinder etwa einen Viertel ihrer Zeit beim Gesuchsteller verbringen werden und deren Kleidung und Wäsche (Teile des Grundbetrags) vom Gesuchsteller kaum in relevantem Umfang mitfinanziert werden. Somit sind die Grundbeträge der Kinder von Fr. 600.00 bzw. Fr. 400.00 der Gesuchsgegnerin in der Höhe von Fr. 480.00 bzw. Fr. 320.00 und dem Gesuchsteller im Betrag von Fr. 120.00 resp. Fr. 80.00 anzurechnen.

c) aa) Unbestritten und nachvollziehbar ist, dass die Wohnkosten für eine der drei Wohnungen im Dreifamilienhaus (Hypothekarzinsen, Amortisationsanteil und Nebenkosten) rund Fr. 760.00 pro Monat betragen (angef. Verfügung, E. 9.5 S. 17; ZK2 2021 8: KG-act. 1, S. 15 f. N 51 f. und 54). Die Vorinstanz teilte die Kosten für alle drei Wohnungen von total Fr. 2'280.00 (3 x Fr. 760.00) wie folgt auf (angef. Verfügung, E. 9.5 S. 17): Fr. 912.00 für die Gesuchsgegnerin sowie je Fr. 456.00 für E.________, F.________ und H.________ (bis 31. Januar 2021 [Zeitpunkt, bis zu welchem E.________ und F.________ unter der Obhut der Gesuchsgegnerin stünden]) resp. Fr. 1'824.00 für die Gesuchsgegnerin sowie Fr. 456.00 für H.________ (ab 1. Februar 2021 [Zeitpunkt, in welchem E.________ und F.________ unter die Obhut des Gesuchstellers gestellt würden]).

bb) Der Gesuchsteller brachte vor, die monatlichen Wohnkosten der Gesuchsgegnerin würden lediglich Fr. 760.00 betragen, da sie diese Höhe anlässlich der Verhandlung vom 16. Dezember 2020 anerkannt habe und nur in einer Wohnung lebe. Die von der Vorinstanz berücksichtigten Wohnkosten von Fr. 2'280.00 würden sogar die gesamten Kosten des Mehrfamilienhauses übersteigen, da hohe Nebenkosten einberechnet worden seien. Die von H.________ in der untersten Wohnung verursachten Nebenkosten seien in den Wohnkosten von Fr. 760.00 enthalten (ZK2 2021 8: KG-act. 1, S. 15 f. N 53 f.). Die Gesuchsgegnerin bestritt dieses Vorbringen und wandte ein, die Kosten aller drei Wohnungen müssten ihr als Wohnkosten angerechnet werden. Die oberste Wohnung könne nicht vermietet werden, weil in diesem Stock E.________ und F.________ wohnen würden. Die mittlere Wohnung werde von ihr und H.________ bewohnt und in der untersten Wohnung lebe ihr Vater, der über ein unentgeltliches Wohnrecht verfüge (ZK2 2021 8:

KG-act. 8, S. 12 N 27).

cc) In der untersten Wohnung des Dreifamilienhauses in N.________ lebt der Vater der Gesuchsgegnerin, welcher über ein lebenslängliches und unentgeltliches Wohnrecht verfügt (Vi-BB 4). Von Mitte August 2020 bis Ende Mai 2021 wohnte H.________ bei ihm. Die Gesuchsgegnerin lebte von Mitte August 2020 bis Ende Mai 2021 mit E.________ und F.________ und seit 1. Juni 2021 zusammen mit H.________ in der mittleren Wohnung. E.________ und F.________ leben seit 1. Juni 2021 in der obersten Wohnung (vgl. auch E. 8.1b/aa vorne). Der Umstand, dass die Schwester der Gesuchsgegnerin mit ihrem Sohn bis Ende Mai 2021 in der obersten Wohnung lebte, ändert nichts daran, dass die Gesuchsgegnerin als Eigentümerin des Dreifamilienhauses sämtliche Kosten des Dreifamilienhauses zu bezahlen hatte und weiterhin zu leisten hat. Die von ihrer Schwester bis Ende Mai 2021 ihr monatlich bezahlten Mietzinse von Fr. 900.00 und Nebenkosten von Fr. 425.00 wurden ihr als Einkommen angerechnet (vgl. E. 8.1b/cc vorne). Daher sind Wohnkosten in der Höhe von Fr. 2'280.00 in den erweiterten Bedarf der Gesuchsgegnerin aufzunehmen, zumal sich ihre Anerkennung der Wohnkosten anlässlich der Verhandlung vom 16. Dezember 2020 auf eine Wohnung bezog, führte sie doch aus, bezüglich der Liegenschaftskosten würde sie die Berechnung der Gegenpartei von Fr. 760.00 (vgl. Vi-KB 22, welche Kosten nur eine Wohnung betreffen, vgl. E. 8.1b/cc vorne) akzeptieren (Vi-act. A 15, S. 8 unten). Die Vorbringen des Gesuchstellers erweisen sich somit als nicht stichhaltig, weshalb auf dessen Begründung der Verteilung der Wohnkosten von Fr. 760.00 auf die Gesuchsgegnerin, E.________, F.________ und H.________ (vgl. ZK2 2021 8: KG-act. 1, S. 16 N 55) nicht weiter einzugehen ist.

dd) Betragen die Wohnkosten der Gesuchsgegnerin insgesamt Fr. 2'280.00 pro Monat und bleiben E.________ und F.________ weiterhin unter der Obhut der Gesuchsgegnerin, sind die monatlichen Wohnkosten nach grossen und kleinen Köpfen (gemeint sind Eltern und minderjährige Kinder; BGer, Urteil 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 7.3) wie folgt aufzuteilen: Fr. 912.00 für die Gesuchsgegnerin sowie je Fr. 456.00 für E.________, F.________ und H.________.

ee) Demgegenüber sind keine Anteile der Wohnkosten des Gesuchstellers von Fr. 1'017.50 pro Monat (angef. Verfügung, E. 9.4 S. 17) auf E.________ und F.________ auszuscheiden. Zum einen fehlt es an einem entsprechenden Vorbringen des Gesuchstellers. Zum anderen ist der Gesuchsteller Landwirt und es ist nicht anzunehmen, dass er seinen Hof verlassen und ein kleineres und günstigeres Haus beziehen würde, wenn er keine Kinder hätte. Mit anderen Worten bleiben seine Wohnkosten (ohne Berücksichtigung der Kosten, welche im Grundbetrag miteingerechnet werden) unverändert, unabhängig davon, ob er E.________ und F.________ betreut oder nicht.

d) Die Krankenkassenkosten der Parteien sowie von E.________ und F.________ für die Jahre 2020 und 2021 sind unbestritten und belegt (angef. Verfügung, E. 9.6 S. 17 f. mit Hinweis auf Vi-KB 11 und 23; ZK2 2021 8:

KG-act. 1, insbesondere S. 14-16 N 48-55). Eine andere Frage ist, bei welcher Partei die Krankenkassenkosten der beiden Kinder bisher anfielen.

Die Krankenkasse L.________ stellte dem Gesuchsteller Rechnung für die Prämien des Jahres 2020, welche auch diejenige der Gesuchsgegnerin enthielt. Für das Jahr 2021 stellte sie ihm nur noch Rechnung für seine Prämien sowie für jene von E.________ und F.________ resp. nicht mehr für jene der Gesuchsgegnerin (Vi-KB 11 und 23; vgl. auch angef. Verfügung, E. 9.6 S. 17 f.). Die Vor­instanz nahm die Krankenkassenkosten von E.________ und F.________ für sämtliche Phasen in den Bedarf des Gesuchstellers auf

(Unterhaltstabellen im Anhang der angef. Verfügung und der Berichtigung derselben). Der Gesuchsteller tat dasselbe in seinen Unterhaltsrechnungen (ZK2 2021 8: KG-act. 1/8-1/13). Die Vorinstanz und der Gesuchsteller führten die Krankenkassenkosten für die Gesuchsgegnerin unter deren Bedarf auf (Unterhaltstabellen im Anhang der angef. Verfügung und der Berichtigung derselben; ZK2 2021 8: KG-act. 1/8-1/13). Die Gesuchsgegnerin erklärte, weil E.________ und F.________ unter ihrer Obhut zu belassen seien, könnten die Phasen 1 und 2 gemäss Vorinstanz bezüglich der Berechnung der Unterhaltshöhe belassen werden, wobei die Phase 2 bis auf den 31. März 2021 auszudehnen sei (ZK2 2021 6: KG-act. 1, S. 33 N 55). In ihren Unterhaltstabellen nahm die Gesuchsgegnerin ab dem 1. April 2021 die Krankenkassenkosten von E.________ und F.________ in ihren Bedarf auf (ZK2 2021 6:

KG-act. 1/13). Aus diesen Gründen und weil die Obhut der Kinder bei der Gesuchsgegnerin zu belassen ist, erscheint für das vorliegende Verfahren glaubhaft, dass die Krankenkassenkosten der Gesuchsgegnerin für sämtliche Phasen in deren Bedarf aufzunehmen sind. Die Krankenkassenkosten für E.________ und F.________ sind bis zum 31. März 2021 im Bedarf des Gesuchstellers und ab 1. April 2021 im Bedarf der Gesuchsgegnerin zu berücksichtigen.

8.3. E.________ und F.________ sind auch ab 1. Februar 2021 unter der alleinigen Obhut der Gesuchsgegnerin zu belassen (vgl. E. 4l vorne), weshalb letzterer ab dem 16. August 2021 lediglich ein Arbeitspensum von 50 % zugemutet werden kann (vgl. E. 4f/cc vorne). Die Gesuchsgegnerin vermag mit ihrem Einkommen (vgl. E. 8.1a und b vorne) ihren Bedarf (vgl. E. 8.2 vorne) nicht zu decken. Daher fehlt es seitens der Gesuchsgegnerin – entgegen dem Vorbringen des Gesuchstellers (vgl. ZK2 2021 8: KG-act. 1, S. 12-14 N 40-47), welche von der Gesuchsgegnerin bestritten wurden (vgl. ZK2 2021 8:

KG-act. 7, S. 10 f. N 22 und 25) – für sämtliche Phasen nicht an einem unterhaltsrelevanten Betreuungsanteil bzw. einer unabdingbaren Grundvoraussetzung für die Zusprechung eines Betreuungsunterhalts.

8.4. Die Gesuchsgegnerin bestritt das Vorbringen des Gesuchstellers nicht, wonach sie keinen persönlichen Unterhaltsbeitrag beantragt, die Vorinstanz ihr trotzdem einen solchen Unterhalt zugesprochen und somit die Dispositionsmaxime verletzt habe. Sie führte dazu lediglich aus, bei dem von der Vor­in­stanz als persönlichen Unterhalt aufgeführten Betrag handle es sich um die Überschussbeteiligung gemäss zweistufiger Methode zur Unterhaltsberechnung, welche von Amtes wegen zu berücksichtigen und somit gerechtfertigt sei (ZK2 2021 8: KG-act. 1, S. 10-12 N 31-39; KG-act. 7, S. 11 N 24).

Im Eheschutzverfahren gilt in Kinderbelangen der Untersuchungs- und Offizialgrundsatz nach Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO Anders verhält es sich hinsichtlich des Ehegattenunterhalts, welcher sich auf den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 272 ZPO beschränkt (vgl. auch BGer, Urteil 5A_511/2020 vom 23. November 2020 E. 4.1.2). Gemäss Art. 58 Abs. 1 ZPO darf das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt. Vorbehalten bleiben bloss gesetzliche Bestimmungen, nach denen das Gericht nicht an die Parteianträge gebunden ist (Art. 58 Abs. 2 ZPO), wie dies in Art. 296 Abs. 3 ZPO, aber nicht in Art. 272 ZPO der Fall ist (vgl. auch E. 2b vorne). Die Vorinstanz durfte deshalb der Gesuchsgegnerin keinen (aus der Überschussbeteiligung herrührenden) Unterhalt an sie persönlich zusprechen.

8.5 a) Dem Gesuchsteller ist ein monatliches Einkommen von Fr. 7'650.00 zuzüglich zwei Kinderzulagen von je Fr. 220.00 (bis 31. Dezember 2020) bzw. je Fr. 230.00 (ab 1. Januar 2021) anzurechnen (vgl. E. 8.1a vorne). Die Gesuchsgegnerin erzielt(e) folgende monatliche Einkommen: Wohnungsvermietung Fr. 1'325.00 (Mitte August 2020 bis 31. Mai 2021) sowie hypothetisches Erwerbseinkommen Fr. 2'500.00 (ab 16. August 2021; vgl. E. 8.1a und b vorne). Daher ist der Gesuchsgegnerin ein monatliches Einkommen von insgesamt Fr. 1'325.00 (Mitte August 2020 bis 31. Mai 2021), Fr. 0.00 (1. Juni 2021 bis Mitte August 2021) resp. Fr. 2'500.00 (ab Mitte August 2021) anzurechnen.

b) Der monatliche Grundbetrag der Gesuchsgegnerin beträgt Fr. 1'350.00, jener des Gesuchstellers Fr. 1'200.00. Die Grundbeträge der Kinder von Fr. 600.00 (E.________ und F.________ ab 21. April 2022) bzw. Fr. 400.00 (F.________ bis 20. April 2022) sind in der Höhe von Fr. 480.00 bzw. Fr. 320.00 im Bedarf der Gesuchsgegnerin und im Betrag von Fr. 120.00 resp. Fr. 80.00 in Bedarf des Gesuchstellers zu berücksichtigen (vgl. E. 8.2b vorne). Die Wohnkosten der Gesuchsgegnerin betragen Fr. 2'280.00 pro Monat und sind im Umfang von Fr. 912.00 in deren Bedarf sowie in der Höhe von jeweils Fr. 456.00 in jenen von E.________, F.________ und H.________ aufzunehmen. Die Wohnkosten des Gesuchstellers belaufen sich auf monatlich

Fr. 1'017.50 (vgl. E. 8.2c vorne). Weiter sind monatliche Krankenkassenkosten von Fr. 267.75 in den Bedarf der Gesuchsgegnerin und solche von Fr. 370.05 (bis 31. Dezember 2020) bzw. Fr. 372.95 (ab 1. Januar 2021) in jenem des Gesuchstellers einzubeziehen. Die Krankenkassenkosten für E.________ von Fr. 102.15 (bis 31. Dezember 2020) resp. Fr. 110.25 (ab 1. Januar 2021) und F.________ von Fr. 54.65 (bis 31. Dezember 2020) bzw. Fr. 54.25 (ab 1. Januar 2021) sind bis zum 31. März 2021 im Bedarf des Gesuchstellers und ab 1. April 2021 im Bedarf der Gesuchsgegnerin zu berücksichtigen (vgl. E. 8.2d vorne und angef. Verfügung, E. 9.6 S. 17 f.). Die weiteren Bedarfszahlen der Parteien (Mobilitätskosten und Steuern; vgl. angef. Verfügung, E. 9.7 und 9.8 S. 18) sind unbestritten und erscheinen glaubhaft.

c) Bei Gegenüberstellung der oben ermittelten sowie der im Übrigen unbestritten gebliebenen Bedarfs- und Einkommenswerte ergibt sich folgendes Bild:

aa) 16.08.2020 bis 31.12.2020 (Phase 1):

Gesuchsg. E._______ F.________ Gesuchsteller

Einkommen:

Lohn 7'650.00

Wohnungsverm. 1'325.00

Kinderzulagen

220.00

220.00

Total 1‘325.00 220.00 220.00 7‘650.00

Bedarf:

Grundbetrag 1'350.00 600.00 400.00 1'200.00

Wohnkosten 912.00 456.00 456.00 1'017.50

Krankenkasse 267.75 102.15 54.65 370.05

Mobilität 80.00 180.00

Steuern

300.00

300.00

Total 2‘909.75 1'158.15 910.65 3’067.55

Überschuss/Manko -1'584.75 -938.15 -690.65 4‘582.45

Der Gesuchsteller trägt die Krankenkassenkosten von E.________ von Fr. 102.15 und F.________ von Fr. 54.65 selber. Überdies fallen die Grundbeträge der Kinder von Fr. 600.00 (E.________) und Fr. 400.00 (F.________) wegen des ausgedehnten Betreuungsrechts im Umfang von Fr. 120.00 (E.________) resp. Fr. 80.00 (F.________) bei ihm an (vgl. E. 8.2b und d vorne). Daher hat der Gesuchsteller lediglich den restlichen Barbedarf von E.________ von Fr. 716.00 (Fr. 938.15 ./. Fr. 120.00 ./. Fr. 102.15) und von F.________ von Fr. 556.00 (Fr. 690.65 ./. Fr. 80.00 ./. Fr. 54.65) zu übernehmen.

Der gesamte Überschuss von Fr. 1'368.90 (Fr. 4'582.45 ./. Fr. 1'584.75 ./. Fr. 938.15 ./. Fr. 690.65) wäre grundsätzlich auf die Parteien und die Kinder nach grossen und kleinen Köpfen (BGer, Urteil 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 7.3) aufzuteilen. E.________ und F.________ stehen je 1/6 (Fr. 228.15) und den Parteien stünden je 1/3 (Fr. 456.30) zu. Weil der Gesuchsgegnerin mangels Antrags kein persönlicher Unterhalt zuzusprechen ist (vgl. E. 8.4 vorne), hat sie keinen Anspruch auf ihren Überschussanteil bzw. dieser verbleibt beim Gesuchsteller. Auch der Überschuss der Kinder soll dort verteilt werden, wo die effektiven Kosten der Kinder anfallen. Verbringen beide Elternteile gleich viele Ferien mit den Kindern und ergeben sich neben den Ferienkosten keine weiteren wesentlichen Auslagen für Hobbys oder andere Freizeitaktivitäten, sind die Überschussanteile der Kinder je hälftig den Eltern zuzuweisen (Jungo/Arndt, a.a.O., S. 761). Dem Gesuchsteller steht jährlich ein siebenwöchiges Ferienrecht zu, was der Hälfte der Kinderferien entspricht. Ausserdem hat er Anspruch auf ein erweitertes Besuchsrecht an (Feier-)Tagen (vgl. E. 5b vorne). Folglich ist der Überschuss der Kinder von je Fr. 228.15 dem Gesuchsteller und der Gesuchsgegnerin je zur Hälfte zuzuweisen.

Aufgrund dieser Überlegungen hat der Gesuchsteller mit seinem Überschuss von Fr. 4'582.45 der Gesuchsgegnerin für E.________ einen Barunterhalt inkl. Überschussanteil von Fr. 830.10 (Fr. 716.00 + Fr. 114.10) und für F.________ einen solchen von Fr. 670.10 (Fr. 556.00 + Fr. 114.10) zu bezahlen. Mit dem ihm verbleibenden Betrag von Fr. 3'082.25 (Fr. 4'582.45 ./. Fr. 830.10 ./. Fr. 670.10) hat der Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin den Betreuungsunterhalt zu finanzieren. Dieser entspricht der Differenz zwischen den Lebenshaltungskosten und dem eigenen Einkommen der Gesuchsgegnerin, vorliegend dem Manko von Fr. 1'584.75, welcher Betrag den Kindern je hälftig (Fr. 792.35) zuzuordnen ist. Der Gesuchsteller ist daher zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin an den Unterhalt von E.________ und F.________ monatlich und im Voraus folgende auf einen Franken gerundete Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

an E.________

Fr. 830.00 Barunterhalt

Fr. 792.00 Betreuungsunterhalt

Fr. 220.00 Kinderzulage

an F.________

Fr. 670.00 Barunterhalt

Fr. 792.00 Betreuungsunterhalt

Fr. 220.00 Kinderzulage

bb) 01.01.2021 bis 31.03.2021 (Phase 2):

Gesuchsg. E._______ F.________ Gesuchsteller

Einkommen:

Lohn 7'650.00

Wohnungsverm. 1'325.00

Kinderzulagen

230.00

230.00

Total 1‘325.00 230.00 230.00 7‘650.00

Bedarf:

Grundbetrag 1'350.00 600.00 400.00 1'200.00

Wohnkosten 912.00 456.00 456.00 1'017.50

Krankenkasse 267.75 110.25 54.25 372.95

Mobilität 80.00 180.00

Steuern

300.00

300.00

Total 2‘909.75 1'166.25 910.25 3’070.45

Überschuss/Manko -1'584.75 -936.25 -680.25 4‘579.55

Der Gesuchsteller trägt die Krankenkassenkosten von E.________ von Fr. 110.25 und F.________ von Fr. 54.65 selber. Überdies fallen die Grundbeträge der Kinder von Fr. 600.00 (E.________) und Fr. 400.00 (F.________) wegen des ausgedehnten Betreuungsrechts im Umfang von Fr. 120.00 (E.________) resp. Fr. 80.00 (F.________) bei ihm an (vgl. E. 8.2b und d vorne). Daher hat der Gesuchsteller lediglich den restlichen Barbedarf von E.________ von Fr. 706.00 (Fr. 936.25 ./. Fr. 120.00 ./. Fr. 110.25) und von F.________ von Fr. 546.00 (Fr. 680.25 ./. Fr. 80.00 ./. Fr. 54.25) zu übernehmen.

Vom gesamten Überschuss von Fr. 1'378.30 (Fr. 4'579.55 ./. Fr. 1'584.75 ./. Fr. 936.25 ./. Fr. 680.25) stehen E.________ und F.________ je 1/6

(Fr. 229.70) zu. Der Restbetrag verbleibt beim Gesuchsteller, weil der Gesuchsgegnerin mangels Antrags kein persönlicher Unterhalt zuzusprechen ist (vgl. E. 8.5c/aa vorne). Der Überschuss der Kinder von je Fr. 229.70 ist dem Gesuchsteller und der Gesuchsgegnerin je zur Hälfte zuzuweisen.

Aufgrund dieser Überlegungen hat der Gesuchsteller mit seinem Überschuss von Fr. 4'579.55 der Gesuchsgegnerin für E.________ einen Barunterhalt inkl. Überschussanteil von Fr. 820.85 (Fr. 706.00 + Fr. 114.85) und für F.________ einen solchen von Fr. 660.85 (Fr. 546.00 + Fr. 114.85) zu bezahlen. Mit dem ihm verbleibenden Betrag von Fr. 3'097.85 (Fr. 4'579.55 ./. Fr. 820.85 ./. Fr. 660.85) hat der Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin den Betreuungsunterhalt zu finanzieren. Dieser entspricht dem Manko der Gesuchsgegnerin von Fr. 1'584.75, welcher Betrag den Kindern je hälftig (Fr. 792.35) zuzuordnen ist. Der Gesuchsteller ist daher zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin an den Unterhalt von E.________ und F.________ monatlich und im Voraus folgende auf einen Franken gerundete Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

an E.________

Fr. 821.00 Barunterhalt

Fr. 792.00 Betreuungsunterhalt

Fr. 230.00 Kinderzulage

an F.________

Fr. 661.00 Barunterhalt

Fr. 792.00 Betreuungsunterhalt

Fr. 230.00 Kinderzulage

Für die Monate Februar und März 2021 sind diese Unterhaltsbeiträge höher als jene, welche die Vorinstanz sprach (vgl. angef. Verfügung, Dispositiv-Ziff. 9.3 S. 25). Zum einen hängt dies damit zusammen, dass – entgegen der Vorinstanz – E.________ und F.________ auch ab 1. Februar 2021 unter der Obhut der Gesuchsgegnerin zu belassen sind. Ausserdem gilt bei der Festlegung der Kinderunterhaltsbeiträge die Offizialmaxime bzw. das Verbot der reformatio in peius ist nicht einzuhalten, d.h. die Rechtsmittelinstanz kann den angefochtenen Entscheid zu Ungunsten der rechtsmittelführenden Partei abändern (BGer, Urteil 5A_165/2018 vom 25. September 2018 E. 3.4).

cc) 01.04.2021 bis 31.05.2021 (Phase 3):

Gesuchsg. E._______ F.________ Gesuchsteller

Einkommen:

Lohn 7'650.00

Wohnungsverm. 1'325.00

Kinderzulagen

230.00

230.00

Total 1‘325.00 230.00 230.00 7‘650.00

Bedarf:

Grundbetrag 1'350.00 600.00 400.00 1'200.00

Wohnkosten 912.00 456.00 456.00 1'017.50

Krankenkasse 267.75 110.25 54.25 372.95

Mobilität 80.00 180.00

Steuern

300.00

300.00

Total 2‘909.75 1'166.25 910.25 3’070.45

Überschuss/Manko -1'584.75 -936.25 -680.25 4‘579.55

Die Grundbeträge der Kinder von Fr. 600.00 (E.________) und Fr. 400.00 (F.________) fallen wegen des ausgedehnten Betreuungsrechts im Umfang von Fr. 120.00 (E.________) resp. Fr. 80.00 (F.________) beim Gesuchsteller an (vgl. E. 8.2b vorne). Daher hat der Gesuchsteller lediglich den restlichen Barbedarf von E.________ von Fr. 816.25 (Fr. 936.25 ./. Fr. 120.00) und von F.________ von Fr. 600.25 (Fr. 680.25 ./. Fr. 80.00) zu übernehmen.

Vom gesamten Überschuss von Fr. 1'378.30 (Fr. 4'579.55 ./. Fr. 1'584.75 ./. Fr. 936.25 ./. Fr. 680.25) stehen E.________ und F.________ je 1/6

(Fr. 229.70) zu. Der Restbetrag verbleibt beim Gesuchsteller, weil der Gesuchsgegnerin mangels Antrags kein persönlicher Unterhalt zuzusprechen ist (vgl. E. 8.5c/aa vorne). Der Überschuss der Kinder von je Fr. 229.70 ist dem Gesuchsteller und der Gesuchsgegnerin je zur Hälfte zuzuweisen.

Aufgrund dieser Überlegungen hat der Gesuchsteller mit seinem Überschuss von Fr. 4'579.55 der Gesuchsgegnerin für E.________ einen Barunterhalt inkl. Überschussanteil von Fr. 931.10 (Fr. 816.25 + Fr. 114.85) und für F.________ einen solchen von Fr. 715.10 (Fr. 600.25 + Fr. 114.85) zu bezahlen. Mit dem ihm verbleibenden Betrag von Fr. 2'933.35 (Fr. 4'579.55 ./. Fr. 931.10 ./. Fr. 715.10) hat der Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin den Betreuungsunterhalt zu finanzieren. Dieser entspricht dem Manko der Gesuchsgegnerin von Fr. 1'584.75, welcher Betrag den Kindern je hälftig (Fr. 792.35) zuzuordnen ist. Der Gesuchsteller ist daher zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin an den Unterhalt von E.________ und F.________ monatlich und im Voraus folgende auf einen Franken gerundete Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

an E.________

Fr. 931.00 Barunterhalt

Fr. 792.00 Betreuungsunterhalt

Fr. 230.00 Kinderzulage

an F.________

Fr. 715.00 Barunterhalt

Fr. 792.00 Betreuungsunterhalt

Fr. 230.00 Kinderzulage

dd) 01.06.2021 bis 15.08.2021 (Phase 4):

Gesuchsg. E._______ F.________ Gesuchsteller

Einkommen:

Lohn 7'650.00

Wohnungsverm. 0.00

Kinderzulagen

230.00

230.00

Total 0.00 230.00 230.00 7‘650.00

Bedarf:

Grundbetrag 1'350.00 600.00 400.00 1'200.00

Wohnkosten 912.00 456.00 456.00 1'017.50

Krankenkasse 267.75 110.25 54.25 372.95

Mobilität 80.00 180.00

Steuern

300.00

300.00

Total 2‘909.75 1'166.25 910.25 3’070.45

Überschuss/Manko -2'909.75 -936.25 -680.25 4‘579.55

Die Grundbeträge der Kinder von Fr. 600.00 (E.________) und Fr. 400.00 (F.________) fallen wegen des ausgedehnten Betreuungsrechts im Umfang von Fr. 120.00 (E.________) resp. Fr. 80.00 (F.________) beim Gesuchsteller an (vgl. E. 8.2b vorne). Daher hat der Gesuchsteller lediglich den restlichen Barbedarf von E.________ von Fr. 816.25 (Fr. 936.25 ./. Fr. 120.00) und von F.________ von Fr. 600.25 (Fr. 680.25 ./. Fr. 80.00) zu übernehmen.

Vom gesamten Überschuss von Fr. 53.30 (Fr. 4'579.55 ./. Fr. 2'909.75 ./. Fr. 936.25 ./. Fr. 680.25) stehen E.________ und F.________ je 1/6

(Fr. 8.90) zu. Der Restbetrag verbleibt beim Gesuchsteller, weil der Gesuchsgegnerin mangels Antrags kein persönlicher Unterhalt zuzusprechen ist

(vgl. E. 8.5c/aa vorne). Der Überschuss der Kinder von je Fr. 8.90 ist dem Gesuchsteller und der Gesuchsgegnerin je zur Hälfte zuzuweisen.

Aufgrund dieser Überlegungen hat der Gesuchsteller mit seinem Überschuss von Fr. 4'579.55 der Gesuchsgegnerin für E.________ einen Barunterhalt inkl. Überschussanteil von Fr. 820.70 (Fr. 816.25 + Fr. 4.45) und für F.________ einen solchen von Fr. 604.70 (Fr. 600.25 + Fr. 4.45) zu bezahlen. Mit dem ihm verbleibenden Betrag von Fr. 3'154.15 (Fr. 4'579.55 ./. Fr. 820.70 ./. Fr. 604.70) hat der Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin den Betreuungsunterhalt zu finanzieren. Dieser entspricht dem Manko der Gesuchsgegnerin von Fr. 2'909.75, welcher Betrag den Kindern je hälftig (Fr. 1'454.90) zuzuordnen ist. Der Gesuchsteller ist daher zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin an den Unterhalt von E.________ und F.________ monatlich und im Voraus folgende auf einen Franken gerundete Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

an E.________

Fr. 821.00 Barunterhalt

Fr. 1'455.00 Betreuungsunterhalt

Fr. 230.00 Kinderzulage

an F.________

Fr. 605.00 Barunterhalt

Fr. 1'455.00 Betreuungsunterhalt

Fr. 230.00 Kinderzulage

Diese Unterhaltsbeiträge sind höher als jene, welche die Vorinstanz sprach (vgl. angef. Verfügung, Dispositiv-Ziff. 9.4 S. 25), was aber gesetzmässig ist (vgl. E. 8c/bb vorne).

ee) 16.08.2021 bis 20.04.2022 (Phase 5):

Gesuchsg. E.______ F.________ Gesuchsteller

Einkommen:

Lohn 7'650.00

Wohnungsverm. 0.00

Kinderzulagen

230.00

230.00

Total 2'500.00 230.00 230.00 7‘650.00

Bedarf:

Grundbetrag 1'350.00 600.00 400.00 1'200.00

Wohnkosten 912.00 456.00 456.00 1'017.50

Krankenkasse 267.75 110.25 54.25 372.95

Mobilität 80.00 180.00

Steuern

300.00

300.00

Total 2‘909.75 1'166.25 910.25 3’070.45

Überschuss/Manko -409.75 -936.25 -680.25 4‘579.55

Die Grundbeträge der Kinder von Fr. 600.00 (E.________) und Fr. 400.00 (F.________) fallen wegen des ausgedehnten Betreuungsrechts im Umfang von Fr. 120.00 (E.________) resp. Fr. 80.00 (F.________) beim Gesuchsteller an (vgl. E. 8.2b vorne). Daher hat der Gesuchsteller lediglich den restlichen Barbedarf von E.________ von Fr. 816.25 (Fr. 936.25 ./. Fr. 120.00) und von F.________ von Fr. 600.25 (Fr. 680.25 ./. Fr. 80.00) zu übernehmen.

Vom gesamten Überschuss von Fr. 2'553.30 (Fr. 4'579.55 ./. Fr. 409.75 ./. Fr. 936.25 ./. Fr. 680.25) stehen E.________ und F.________ je 1/6

(Fr. 425.55) zu. Der Restbetrag verbleibt beim Gesuchsteller, weil der Gesuchsgegnerin mangels Antrags kein persönlicher Unterhalt zuzusprechen ist (vgl. E. 8.5c/aa vorne). Der Überschuss der Kinder von je Fr. 425.55 ist dem Gesuchsteller und der Gesuchsgegnerin je zur Hälfte zuzuweisen.

Aufgrund dieser Überlegungen hat der Gesuchsteller mit seinem Überschuss von Fr. 4'579.55 der Gesuchsgegnerin für E.________ einen Barunterhalt inkl. Überschussanteil von Fr. 1'241.80 (Fr. 816.25 + Fr. 425.55) und für F.________ einen solchen von Fr. 1'025.80 (Fr. 600.25 + Fr. 425.55) zu bezahlen. Mit dem ihm verbleibenden Betrag von Fr. 2'311.95 (Fr. 4'579.55 ./.

Fr. 1'241.80 ./. Fr. 1'025.80) hat der Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin den Betreuungsunterhalt zu finanzieren. Dieser entspricht dem Manko der Gesuchsgegnerin von Fr. 409.75, welcher Betrag den Kindern je hälftig (Fr. 204.90) zuzuordnen ist. Der Gesuchsteller ist daher zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin an den Unterhalt von E.________ und F.________ monatlich und im Voraus folgende auf einen Franken gerundete Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

an E.________

Fr. 1'242.00 Barunterhalt

Fr. 205.00 Betreuungsunterhalt

Fr. 230.00 Kinderzulage

an F.________

Fr. 1'026.00 Barunterhalt

Fr. 205.00 Betreuungsunterhalt

Fr. 230.00 Kinderzulage

Diese Unterhaltsbeiträge sind höher als jene, welche die Vorinstanz sprach (vgl. angef. Berichtigungs-Verfügung, Dispositiv-Ziff. 9.5 S. 3), was aber gesetzmässig ist (vgl. E. 8c/bb vorne).

ff) Ab 21.04.2022 (Phase 6):

Gesuchsg. E._______ F.________ Gesuchsteller

Einkommen:

Lohn 7'650.00

Wohnungsverm. 0.00

Kinderzulagen

230.00

230.00

Total 2'500.00 230.00 230.00 7‘650.00

Bedarf:

Grundbetrag 1'350.00 600.00 600.00 1'200.00

Wohnkosten 912.00 456.00 456.00 1'017.50

Krankenkasse 267.75 110.25 54.25 372.95

Mobilität 80.00 180.00

Steuern

300.00

300.00

Total 2‘909.75 1'166.25 1'110.25 3’070.45

Überschuss/Manko -409.75 -936.25 -880.25 4‘579.55

Die Grundbeträge der Kinder von Fr. 600.00 (E.________) und Fr. 400.00 (F.________) fallen wegen des ausgedehnten Betreuungsrechts im Umfang von Fr. 120.00 (E.________) resp. Fr. 80.00 (F.________) beim Gesuchsteller an (vgl. E. 8.2b vorne). Daher hat der Gesuchsteller lediglich den restlichen Barbedarf von E.________ von Fr. 816.25 (Fr. 936.25 ./. Fr. 120.00) und von F.________ von Fr. 800.25 (Fr. 880.25 ./. Fr. 80.00) zu übernehmen.

Vom gesamten Überschuss von Fr. 2'353.30 (Fr. 4'579.55 ./. Fr. 409.75 ./. Fr. 936.25 ./. Fr. 880.25) stehen E.________ und F.________ je 1/6

(Fr. 392.20) zu. Der Restbetrag verbleibt beim Gesuchsteller, weil der Gesuchsgegnerin mangels Antrags kein persönlicher Unterhalt zuzusprechen ist (vgl. E. 8.5c/aa vorne). Der Überschuss der Kinder von je Fr. 392.20 ist dem Gesuchsteller und der Gesuchsgegnerin je zur Hälfte zuzuweisen.

Aufgrund dieser Überlegungen hat der Gesuchsteller mit seinem Überschuss von Fr. 4'579.55 der Gesuchsgegnerin für E.________ einen Barunterhalt inkl. Überschussanteil von Fr. 1'208.45 (Fr. 816.25 + Fr. 392.20) und für F.________ einen solchen von Fr. 1'192.45 (Fr. 800.25 + Fr. 392.20) zu bezahlen. Mit dem ihm verbleibenden Betrag von Fr. 2'178.65 (Fr. 4'579.55 ./. Fr. 1'208.45 ./. Fr. 1'192.45) hat der Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin den Betreuungsunterhalt zu finanzieren. Dieser entspricht dem Manko der Gesuchsgegnerin von Fr. 409.75, welcher Betrag den Kindern je hälftig (Fr. 204.90) zuzuordnen ist. Der Gesuchsteller ist daher zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin an den Unterhalt von E.________ und F.________ monatlich und im Voraus folgende auf einen Franken gerundete Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

an E.________

Fr. 1'208.00 Barunterhalt

Fr. 205.00 Betreuungsunterhalt

Fr. 230.00 Kinderzulage

an F.________

Fr. 1'192.00 Barunterhalt

Fr. 205.00 Betreuungsunterhalt

Fr. 230.00 Kinderzulage

Diese Unterhaltsbeiträge sind höher als jene, welche die Vorinstanz sprach (vgl. angef. Berichtigungs-Verfügung, Dispositiv-Ziff. 9.6 S. 3), was aber gesetzmässig ist (vgl. E. 8c/bb vorne).

9. Die Vorinstanz auferlegte ihre Gerichtskosten von Fr. 12'000.00 den Parteien je zur Hälfte und schlug die ausserrechtlichen Kosten wett (angef. Verfügung, E. 14-16 S. 20 und Dispositiv-Ziffer 15 f.).

a) Im Gegensatz zur Gesuchsgegnerin (vgl. ZK2 2021 6: KG-act. 1, S. 2-4) beantragte der Gesuchsteller, dass die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolge abzuändern sei. Die vorinstanzlichen Gerichtskosten seien der Gesuchsgegnerin zu 2/3 (Fr. 8'000.00) und ihm zu 1/3 (Fr. 4'000.00) aufzuerlegen. Ausserdem sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, ihm eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 8'862.20 zu bezahlen (ZK2 2021 8: KG-act. 1, Berufungsbegehren Ziffern 3 und 4).

b) Der Gesuchsteller begründete seinen Antrag damit, dass im vorinstanzlichen Verfahren die Obhut der Kinder die aufwändigste und umstrittenste Frage gebildet habe. Weil die Gesuchsgegnerin diesbezüglich unterlegen sei, rechtfertige es sich, die erstinstanzlichen Prozesskosten ihm zu 1/3 und der Gesuchsgegnerin zu 2/3 aufzuerlegen. Gleiches gelte für die Parteikosten (ZK2 2021 8: KG-act. 1, S. 20 f. N 70 und 73). E.________ und F.________ sind auch ab 1. Februar 2021 unter der Obhut der Gesuchsgegnerin zu belassen (vgl. E. 4 vorne). Allein deshalb ist das Rechtsbegehren des Gesuchstellers abzuweisen und die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung zu bestätigen.

10. Zusammenfassend ist die Berufung der Gesuchsgegnerin in der Hauptsache (Obhutsfrage) gutzuheissen (vgl. E. 4 vorne) und der diesbezügliche Nichteintretensantrag des Gesuchstellers abzuweisen (vgl. E. 3 vorne). Der Gesuchsteller unterliegt mit seiner Berufung betreffend den Unterhalt mehrheitlich hinsichtlich des Kinderunterhalts und obsiegt in Bezug auf den Ehegattenunterhalt. Alle übrigen strittigen Punkte sind von untergeordneter Bedeutung. Daher sind die Kosten für die Berufungsverfahren ZK2 2021 6 und ZK2 2021 8 von insgesamt Fr. 6’000.00 (vgl. ZK2 2021 6: KG-act. 5; ZK2 2021 8: KG-act. 4) ermessensweise dem Gesuchsteller zu 7/10 (Fr. 4'200.00) und der Gesuchsgegnerin zu 3/10 (Fr. 1'800.00) aufzuerlegen. Sie sind von den Gerichtskostenvorschüssen beider Parteien von je Fr. 3'000.00 zu beziehen. Überdies ist der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin für die beiden Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Was deren Höhe anbelangt, ist Folgendes zu beachten:

Im summarischen Verfahren beträgt das Honorar praxisgemäss auch im Berufungsverfahren Fr. 300.00 bis Fr. 4'800.00 (§ 10 GebTRA; Beschluss ZK2 2018 76 vom 11. Juli 2019 E. 4). Dieser Tarifrahmen kann lediglich in Verfahren bis zu 100 % überschritten werden, die aussergewöhnlich viel Arbeit beanspruchen, namentlich bei Studium von fremdem Recht, von Akten, welche in einer Fremdsprache abgefasst sind, oder von besonders umfangreichem Aktenmaterial (§ 16 Abs. 1 GebTRA). Die betreffende Partei hat diese Umstände praxisgemäss darzulegen. Innerhalb des Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu leben. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA).

Rechtsanwalt D.________, Rechtsvertreter des Gesuchstellers, reichte am 9. Juni 2021 Kostennoten betreffend seine Arbeitsbemühungen für die Berufungsverfahren ZK2 2021 6 und ZK2 2021 8 ein, wofür er einen Betrag von insgesamt Fr. 18'443.20 geltend machte (ZK2 2021 6: KG-act. 25, 25/2 und 25/3; ZK2 2021 8: KG-act. 14, 14/2 und 14/3). Er legte keine Umstände dar, welche es rechtfertigen würden, den Höchstansatz von Fr. 9'600.00 (2 x Fr. 4'800.00) i.S.v. § 16 Abs. 1 GebTRA zu überschreiten. Daher kann auch zur Festlegung der reduzierten Parteientschädigung zu Gunsten der Gesuchsgegnerin auf diese Kostennoten des Gesuchstellers nicht abgestellt werden, weshalb die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen ist. Die Streitsache betrifft im Besonderen die Obhut und den Unterhalt und ist somit für die Parteien als sehr wichtig, aber nicht als speziell schwierig einzustufen. Das Verfahren ZK2 2021 6 erwies sich als umfangreich. In Anbetracht dieser Umstände ist von einer ermessensweise auf Fr. 7'500.00 festzusetzenden Parteientschädigung auszugehen. Da die Gesuchsgegnerin in den beiden Berufungsverfahren zu 7/10 obsiegt, hat der Gesuchsteller sie reduziert mit Fr. 3'000.00 (4/10 [7/10 ./. 3/10] von Fr. 7'500.00; inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

11. Mit Verfügung vom 27. Januar 2021 wurde der Berufung der Gesuchsgegnerin hinsichtlich der Obhutsfrage superprovisorisch die aufschiebende Wirkung erteilt (ZK2 2021 6: KG-act. 3). Mit vorliegendem Beschluss erübrigt es sich, über die diesbezügliche aufschiebende Wirkung definitiv zu entscheiden. Ebenso wenig ist notwendig, mit vorliegendem Entscheid über das Rechtsbegehren des Gesuchstellers zu befinden, wonach seiner Berufung im Umfang der Berufungsanträge die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei (ZK2 2021 8: KG-act. 1, Berufungsbegehren Ziffer 5);-

beschlossen:

1. In Gutheissung der Berufung der Gesuchsgegnerin und teilweiser Gutheissung der Berufung des Gesuchstellers werden die Dispositiv-Ziffern 5, 6, 7.2 und 9 der am 16. Januar 2021 berichtigten Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 26. Dezember 2020 aufgehoben und wie nachfolgend neu formuliert und ergänzt:

5. E.________ und F.________ werden für die weitere Dauer des eheschutzrichterlich bewilligten Getrenntlebens unter der alleinigen Obhut der Gesuchsgegnerin belassen, sodass deren Wohnsitz weiterhin in N.________ ist.

6. Der Gesuchsteller wird berechtigt und verpflichtet, E.________ und F.________ wie folgt zu betreuen:

6.1. jedes zweitfolgende Wochenende von Freitag, 17.00 Uhr, bis Sonntagabend, 19.00 Uhr,

6.2. bei 3-monatiger Vorankündigung (ausser über Weihnachten/Neujahr) für 7 Wochen während der Schulferien pro Kalenderjahr (Tranchen zu maximal 2 Wochen), wobei in geraden Jahren der Gesuchsteller und in ungeraden Jahren die Gesuchsgegnerin das Vorrecht bezüglich des Ferienzeitraumes hat,

6.3 in Jahren mit gerader Jahreszahl von Gründonnerstag, 18.00 Uhr, bis Ostermontag, 19.00 Uhr, und über Weihnachten vom 25.12., 10.00 Uhr, bis 27.12., 20.00 Uhr,

6.4 in Jahren mit ungerader Jahreszahl von Freitag vor Pfingsten, 18.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 19.00 Uhr, vom 24.12., 16.00 Uhr, bis 25.12., 12.00 Uhr, und vom 31.12. (Sylvester), 10.00 Uhr, bis 02.01., 20.00 Uhr.

Eine abweichende Regelung der Betreuungszeiträume in gegenseitigem Einvernehmen wird den Parteien vorbehalten, wobei die Gesuchsgegnerin ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die Kinder den Gesuchsteller an schulfreien Tagen zusätzlich sehen und regelmässig mit ihm telefonieren können, wenn sie dies möchten.

Sollten solche zusätzlichen Treffen und Telefonate nicht zustande kommen, wird der Gesuchsteller berechtigt, die Kinder nach Wahl und Absprache mit den Kindern an einem Mittwoch pro Monat von 13.00 Uhr bis 19.00 Uhr und einem Samstag pro Monat von 10.00 bis 19.00 Uhr eines Mutter-Wochenendes zu betreuen, mit vorgängiger Ankündigung mind. drei Tage im Voraus, und die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, den Kindern nach deren Wunsch zweimal pro Woche ein Telefonat mit dem Gesuchsteller zu ermöglichen.

7. [Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB]

7.1 […]

7.2. die Umsetzung des persönlichen Kontaktes zu überwachen und die Eltern bei der Verbesserung (z.B. Übergabemodalitäten) oder Vereinbarung zusätzlicher Betreuungstage der Kinder beim Gesuchsteller zu unterstützen;

7.3 […]

9. In Bezug auf die Unterhaltsbeiträge wird wie folgt verfügt:

9.1. Phase 1 16.08.2020 - 31.12.2020

Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für diesen Zeitraum monatlich und im Voraus was folgt zu bezahlen:

9.1.1. CHF 830.00 Barunterhalt für E.________

9.1.2. CHF 792.00 Betreuungsunterhalt für E.________

9.1.3. CHF 220.00 Kinderzulage für E.________

9.1.4. CHF 670.00 Barunterhalt für F.________

9.1.5. CHF 792.00 Betreuungsunterhalt für F.________

9.1.6. CHF 220.00 Kinderzulage für F.________

9.1.7. CHF 3'524.00 total inkl. 2 Kinderzulagen

9.2. Phase 2 01.01.2021 - 31.03.2021

Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für diesen Zeitraum monatlich und im Voraus was folgt zu bezahlen:

9.2.1. CHF 821.00 Barunterhalt für E.________

9.2.2. CHF 792.00 Betreuungsunterhalt für E.________

9.2.3. CHF 230.00 Kinderzulage für E.________

9.2.4. CHF 661.00 Barunterhalt für F.________

9.2.5. CHF 792.00 Betreuungsunterhalt für F.________

9.2.6. CHF 230.00 Kinderzulage für F.________

9.2.7. CHF 3'526.00 total inkl. 2 Kinderzulagen

9.3. Phase 3 01.04.2021 - 31.05.2021

Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für diesen Zeitraum monatlich und im Voraus was folgt zu bezahlen:

9.3.1. CHF 931.00 Barunterhalt für E.________

9.3.2. CHF 792.00 Betreuungsunterhalt für E.________

9.3.3. CHF 230.00 Kinderzulage für E.________

9.3.4. CHF 715.00 Barunterhalt für F.________

9.3.5. CHF 792.00 Betreuungsunterhalt für F.________

9.3.6. CHF

230.00 Kinderzulage für F.________

9.3.7. CHF 3'690.00 total

9.4. Phase 4 01.06.2021 - 15.08.2021

Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für diesen Zeitraum monatlich und im Voraus was folgt zu bezahlen:

9.4.1. CHF 821.00 Barunterhalt für E.________

9.4.2. CHF 1'455.00 Betreuungsunterhalt für E.________

9.4.3. CHF 230.00 Kinderzulage für E.________

9.4.4. CHF 605.00 Barunterhalt für F.________

9.4.5. CHF 1'455.00 Betreuungsunterhalt für F.________

9.4.6. CHF

230.00 Kinderzulage für F.________

9.4.7. CHF 4'795.00 total

9.5. Phase 5 16.08.2021 - 20.04.2022

Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für diesen Zeitraum monatlich und im Voraus was folgt zu bezahlen:

9.5.1. CHF 1'242.00 Barunterhalt für E.________

9.5.2. CHF 205.00 Betreuungsunterhalt für E.________

9.5.3. CHF 230.00 Kinderzulage für E.________

9.5.4. CHF 1'026.00 Barunterhalt für F.________

9.5.5. CHF 205.00 Betreuungsunterhalt für F.________

9.5.6. CHF

230.00 Kinderzulage für F.________

9.5.7. CHF 3'138.00 total

9.6. Phase 6 21.04.2022 ff.

Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für diesen Zeitraum monatlich und im Voraus was folgt zu bezahlen:

9.6.1. CHF 1'208.00 Barunterhalt für E.________

9.6.2. CHF 205.00 Betreuungsunterhalt für E.________

9.6.3. CHF 230.00 Kinderzulage für E.________

9.6.4. CHF 1'192.00 Barunterhalt für F.________

9.6.5. CHF 205.00 Betreuungsunterhalt für F.________

9.6.6. CHF

230.00 Kinderzulage für F.________

9.6.7. CHF 3'270.00 total

2. Die Kosten der beiden Berufungsverfahren von Fr. 6‘000.00 werden dem Gesuchsteller zu 7/10 (Fr. 4'200.00) und der Gesuchsgegnerin zu 3/10 (Fr. 1'800.00) auferlegt und vom Kostenvorschuss der Parteien von je Fr. 3‘000.00 bezogen. Der Gesuchsteller ist unter dem Titel Gerichtskostenersatz verpflichtet, der Gesuchsgegnerin Fr. 1'200.00 zu bezahlen.

3. Der Gesuchsteller ist verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für die beiden Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu leisten.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert ist zum einen unbestimmt und übersteigt zum anderen Fr. 30‘000.00.

5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), Rechtsanwältin G.________ (1/R) und an die Vor-instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten), die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Ausserschwyz (1/R, betr. Dispositiv-Ziffern 1.5, 1.6 und 1.7 dieses Beschlusses sowie Dispositiv-Ziffern 1, 5, 6, 7 und 8 der angefochtenen Verfügung) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der 2. Zivilkammer

Der Kantonsgerichtspräsident

Der Gerichtsschreiber

Versand

25. August 2021 kau

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Art. 308 ZGBart. 308 CCart. 308 CC

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Art. 125 ZPOart. 125 CPCart. 125 CPC

Art. 125 ZPOart. 125 CPCart. 125 CPC

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Art. 252 ZPOart. 252 CPCart. 252 CPC

Art. 176 ZGBart. 176 CCart. 176 CC

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BGE 138 III 97ATF 138 III 97DTF 138 III 97

Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC

4P.252/2005

Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC

Art. 272 ZPOart. 272 CPCart. 272 CPC

5A_704/2013

Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC

Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC

5A_1032/2019

BGE 144 III 349ATF 144 III 349DTF 144 III 349

Art. 272 ZPOart. 272 CPCart. 272 CPC

BGE 144 III 349ATF 144 III 349DTF 144 III 349

Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC

Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC

Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC

Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC

Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC

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Art. 221 ZPOart. 221 CPCart. 221 CPC

BGE 138 III 213ATF 138 III 213DTF 138 III 213

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

BGE 142 III 153ATF 142 III 153DTF 142 III 153

5A_92/2020

5A_721/2018

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BGE 142 III 612ATF 142 III 612DTF 142 III 612

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BGE 142 III 612ATF 142 III 612DTF 142 III 612

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Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC

Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC

BGE 144 III 349ATF 144 III 349DTF 144 III 349

5A_678/2018

Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC

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5A_384/2018

BGE 144 III 481ATF 144 III 481DTF 144 III 481

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Art. 301a ZGBart. 301a CCart. 301a CC

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BGE 138 III 374ATF 138 III 374DTF 138 III 374

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Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

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BGE 144 III 481ATF 144 III 481DTF 144 III 481

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§ 45 JG

Art. 285 ZGBart. 285 CCart. 285 CC

BGE 144 III 377ATF 144 III 377DTF 144 III 377

Art. 285 ZGBart. 285 CCart. 285 CC

Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF

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§ 45 JG

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Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC

Art. 272 ZPOart. 272 CPCart. 272 CPC

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Art. 58 ZPOart. 58 CPCart. 58 CPC

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Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC

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§ 10 GebTRA

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§ 16 GebTRA

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Art. 308 ZGBart. 308 CCart. 308 CC

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 98 BGGart. 98 LTFart. 98 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF