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Entscheid

ZK2 2021 63

Präsidial

19. November 2021Deutsch3 min

- dass die Gesuchstellerin am 6. November (Postaufgabe) diese Entscheide beim Kantonsgericht anfocht (ZK2 2021 63-65 je KG-act. 1);

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 19. November 2021

ZK2 2021 63-65

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,

Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,

betreffend

unentgeltliche Rechtspflege

(Beschwerde gegen die Verfügungen des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 27. Oktober 2021 und 2. November 2021, ZEV 2021 82-84);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass die Gesuchstellerin dem Bezirksgericht Höfe drei Klagen einreichte (ZEV 2021 82-84) und aufgefordert zu Kostenvorschussleistungen in allen drei Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersuchte;

- dass der Einzelrichter wegen seiner fehlenden Zuständigkeit sowie Aussichtslosigkeit mit separaten Verfügungen vom 27. Oktober 2021 und

Sachverhalt

2. November 2021 die Begehren um unentgeltliche Rechtspflege abwies;

- dass die Gesuchstellerin am 6. November (Postaufgabe) diese Entscheide beim Kantonsgericht anfocht (ZK2 2021 63-65 je KG-act. 1);

- dass eine Beschwerde gemäss Art. 321 ZPO schriftlich und begründet einzureichen ist, also die Beschwerdeführerin darzulegen hat, inwiefern der angefochtene Entscheid fehlerhaft sein soll (Beanstandungslast), weshalb es ihr obliegt, sich im Einzelnen mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen und darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid in tatsächlicher Hinsicht offensichtlich falsch ist oder durch diesen das Recht unrichtig angewendet wurde (Art. 320 ZPO), andernfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. etwa Staehelin/‌Staehelin/‌Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. A. 2019, S. 522 N 42; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 i.V.m. BGE 147 III 176 E. 4.2.1);

- dass die Gesuchstellerin in den vereinigt zu behandelnden Beschwerden sinngemäss erklärt, aufgrund offensichtlicher Persönlichkeitsverletzungen Klage erhoben und Entschädigungen verlangt zu haben, wobei die Prozesskosten zu Lasten der Beschuldigten gehen sollen, indes der Vorderrichter ihre Sache nicht annehmen wolle sowie Vorschüsse verlangt habe (je KG-act. 1), womit sie die inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde offenkundig nicht erfüllt, weil sie sich im Einzelnen mit der Begründung der vor­in­stanz­lichen Entscheide, namentlich den Ausführungen zur Unzuständigkeit nicht auseinandersetzt, weshalb auf die Beschwerde präsidial (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG) unter reduzierten Kostenfolgen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) nicht einzutreten ist;-

verfügt:

Auf die vereinigt behandelten Beschwerden wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 100.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert liegt jeweils unter Fr. 30'000.00.

4. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R) und die Vorinstanz

(2/R, mit den Akten) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Erwägungen

Versand

19.

November 2021 kau

ZK2 2021 63

ZK2 2021 63

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

BGE 138 III 374ATF 138 III 374DTF 138 III 374

BGE 147 III 176ATF 147 III 176DTF 147 III 176

§ 40 JG

§ 41 JG

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF