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Entscheid

ZK2 2021 68

Kammer

23. November 2021Deutsch3 min

4. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 23. November 2021

ZK2 2021 68-70

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,

Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

betreffend

Forderung; unentgeltliche Rechtspflege

(Beschwerde gegen drei Verfügungen des Präsidenten bzw. Einzelrichters des Bezirksgerichts Höfe vom 10. November 2021, ZGO 2021 35 und 36 sowie ZEV 2021 88);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass die Gesuchstellerin dem Bezirksgericht Höfe drei Klagen um Entschädigungen von jeweils Fr. 30'000.00 oder mehr wegen falscher Informationen, psychischer Gewalt, Verleumdung etc. einreichte (ZGO 2021 35 und 36 sowie ZEV 2021 88) und aufgefordert zu Kostenvorschussleistungen in allen drei Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersuchte;

- dass der Präsident bzw. Einzelrichter wegen ausgelassenen Schlichtungsverfahrens sowie Aussichtslosigkeit mit separaten Verfügungen vom 10. November 2021 die Begehren um unentgeltliche Rechtspflege abwies;

- dass die Gesuchstellerin am 15. November 2021 (Postaufgabe) diese Entscheide beim Kantonsgericht anfocht (ZK2 2021 68-70 je KG-act. 1);

- dass eine Beschwerde gemäss Art. 321 ZPO schriftlich und begründet einzureichen ist, also die Beschwerdeführerin darzulegen hat, inwiefern der angefochtene Entscheid fehlerhaft sein soll (Beanstandungslast), weshalb es ihr obliegt, sich im Einzelnen mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid in tatsächlicher Hinsicht offensichtlich falsch ist oder durch diesen das Recht unrichtig angewendet wurde (Art. 320 ZPO), andernfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. etwa Staehelin/‌Staehelin/‌Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. A. 2019, S. 522 N 42; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 i.V.m. BGE 147 III 176 E. 4.2.1);

- dass die Gesuchstellerin in den vereinigt zu behandelnden Beschwerden sinngemäss erklärt, dass der Vorderrichter ihre Sache nicht annehmen wolle und deswegen extra hohe Vorschüsse verlangt habe, obwohl sie geschrieben habe, vom Sozialamt unterstützt zu werden (je KG-act. 1), womit sie die inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde offenkundig nicht erfüllt, weil sie sich mit der Begründung der vor­in­stanz­lichen Entscheide, namentlich betreffend fehlenden Schlichtungsversuch nicht auseinandersetzt, weshalb auf die Beschwerden präsidial (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG) unter reduzierten Kostenfolgen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) nicht einzutreten ist;-

verfügt:

Auf die vereinigt behandelten Beschwerden wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 100.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert liegt jeweils bei Fr. 30'000.00 oder mehr.

Sachverhalt

4. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Versand

23. November 2021 rfl

ZK2 2021 68

ZK2 2021 68

Erwägungen

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

BGE 138 III 374ATF 138 III 374DTF 138 III 374

BGE 147 III 176ATF 147 III 176DTF 147 III 176

§ 40 JG

§ 41 JG

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 93 BGGart. 93 LTFart. 93 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF