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Entscheid

ZK2 2021 75

Kammer

25. Januar 2022Deutsch18 min

1. a) A.________ (Beschwerdeführer) reichte am 15. September 2021 beim Bezirksgericht Einsiedeln eine unbegründete Klage um Abänderung des Scheidungsurteils vom 23. November 2020 gegen C.________ (Beklagte) ein (Vi-act. A1). Gleichzeitig ersuchte er das Gericht um unentgeltliche Prozessführung sowie um Beizug von Rechtsanwältin B.________ als unentgeltliche Rechtsvertreterin (vgl. Vi-act. A1, S. 2). Die Rechtsbegehren der Klage lauteten auf Aufhebung der Ziffern 5-8 des Scheidungsurteils vom 23. November 2020, auf angemessene Reduktion der Unterhaltsbeiträge an die Tochter D.________ (Rechtsbegehren Ziff. 1) und an die Tochter E.________ (Ziff. 2) sowie auf Aufhebung des nachehelichen Unterhalts (Ziff. 3) und Anpassung der Indexklausel an den aktuellen Stand (Ziff. 4) unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Parteien (Vi-act. A1, S. 2).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 25. Januar 2022

ZK2 2021 75

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,

Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl,

a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Michelle Mettler.

In Sachen

A.________,

Gesuchsteller und Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwältin B.________,

betreffend

unentgeltliche Rechtspflege

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 18. November 2021, ZES 2021 109);-

hat die 2. Zivilkammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. a) A.________ (Beschwerdeführer) reichte am 15. September 2021 beim Bezirksgericht Einsiedeln eine unbegründete Klage um Abänderung des Scheidungsurteils vom 23. November 2020 gegen C.________ (Beklagte) ein (Vi-act. A1). Gleichzeitig ersuchte er das Gericht um unentgeltliche Prozessführung sowie um Beizug von Rechtsanwältin B.________ als unentgeltliche Rechtsvertreterin (vgl. Vi-act. A1, S. 2). Die Rechtsbegehren der Klage lauteten auf Aufhebung der Ziffern 5-8 des Scheidungsurteils vom 23. November 2020, auf angemessene Reduktion der Unterhaltsbeiträge an die Tochter D.________ (Rechtsbegehren Ziff. 1) und an die Tochter E.________ (Ziff. 2) sowie auf Aufhebung des nachehelichen Unterhalts (Ziff. 3) und Anpassung der Indexklausel an den aktuellen Stand (Ziff. 4) unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Parteien (Vi-act. A1, S. 2).

b) Der Einzelrichter des Bezirksgerichts Einsiedeln wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Klage mit prozessleitender Verfügung vom 18. November 2021 ab (angef. Verfügung, Dispositivziffer 1). Gegen diese Verfügung erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde (KG-act. 1). Er beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 18. November 2021 und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Eventualiter sei der Verfahrenskostenvorschuss gemäss Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung auf maximal Fr. 3'000.00 festzusetzen, unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen (KG-act. 1, S. 2). Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung (KG-act. 3).

2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie mittellos ist und wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO; Art. 29 Abs. 3 BV). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein Begehren aussichtslos, wenn deren Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und das Begehren deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden kann (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135; BGE 138 III 217 E. 2.2.4). Ein Begehren ist allerdings nicht aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO, wenn sich die Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.; BGer 5A_442/2017 vom 21. Juli 2017 E. 2.1). Entsprechend ist massgebend, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 136 m.H.; BGE 128 I 225 E. 2.5.3 S. 236). Das Gericht beurteilt im Einzelfall aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, ob genügende Erfolgsaussichten bestehen, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 133 III 614 E. 5 S. 616 m.H.; BGer 5A_442/2017 vom 21. Juli 2017 E. 2.1). Der Gesuchsteller muss dem Gericht jene Tatsachen, aus denen sich die Erfolgsaussichten seines Begehrens ableiten, darlegen (Wuffli/Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, Rz. 889).

Erwägungen

3.

a) Der Vorderrichter erwog, die Klage sei betreffend den Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 aussichtslos, da die Beklagte diesbezüglich nicht passivlegitimiert sei (vgl. angef. Verfügung, E. 5). Wenn die Abänderung eines Unterhaltsanspruchs eines Volljährigen Prozessgegenstand sei, der im Scheidungsurteil festgesetzt worden sei, stünden sich nicht mehr die Ehegatten, sondern der volljährige Unterhaltsgläubiger und der Unterhaltsschuldner gegenüber (angef. Verfügung, E. 5, S. 3 f.). Vorliegend seien beide Kinder der Parteien volljährig. Entsprechend könnten sich im Abänderungsprozess nicht mehr die geschiedenen Ehegatten gegenüberstehen und der Unterhaltsschuldner habe gegen den volljährigen Unterhaltsgläubiger vorzugehen (angef. Verfügung, E. 5, S. 4).

b) Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, er ziehe das Rechtsbegehren Ziff. 1 seiner Klage zurück, wobei dieser Teilrückzug keine Aussichtslosigkeit der gesamten Klage bewirke (KG-act. 1, Ziff. 4). Dies trifft zu (vgl. BGE 142 III 138 E. 5.4), sodass die Anspruchsvoraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege für die übrigen Rechtsbegehren zu prüfen sind.

c) Der Beschwerdeführer führt weiter aus, die Vorinstanz sei betreffend Rechtsbegehren Ziff. 2 zu Unrecht zum Schluss gekommen, dass die Beklagte nicht passivlegitimiert sei und sein Rechtsbegehren deshalb aussichtslos sei (KG-act. 1, Ziff. 5). Der Beschwerdeführer beantrage die Abänderung des Unterhalts der gemeinsamen Tochter E.________, die bereits bei Abschluss der Scheidungskonvention volljährig gewesen sei. Die Scheidungskonvention sei ein echter Vertrag zugunsten Dritter, d.h. zugunsten der Tochter, den er mit der Beklagten vereinbart habe. Infolgedessen sei auch die Beklagte im Verfahren betreffend Abänderung des Scheidungsurteils, das sich auf die Scheidungsvereinbarung stütze, passivlegitimiert und die Klage nicht aussichtslos (KG-act. 1, Ziff. 5 f.). Im Übrigen sei seine Leistungsfähigkeit zur Entrichtung von Unterhalt infolge Sozialhilfebezugs nicht mehr gegeben

(KG-act. 1, Ziff. 6).

Dispositiv

d) Grundsätzlich sind die Eltern und ehemaligen Parteien des Scheidungsprozesses die Parteien im Prozess auf Abänderung eines Scheidungsurteils (Aeschlimann, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm. Scheidung, Band I: ZGB, 3. A., 2017, Art. 286 N 16). Allerdings ist das Kind klagende oder beklagte Partei, wenn der im Scheidungsurteil festgesetzte Unterhaltsbeitrag für ein volljähriges Kind abgeändert werden soll (Aeschlimann, a.a.O., Art. 286 N 16; vgl. auch BGer 5C.274/2005 vom 30. März 2006 E. 2.3). Die gerichtliche Genehmigung einer Scheidungskonvention bewirkt, dass diese Vereinbarung ihren vertraglichen Charakter verliert und vollständiger Bestandteil des Urteils sowie im Urteilsdispositiv aufgenommen wird (vgl. Art. 279 Abs. 1 und 2 ZPO; BGE 138 III 532 E. 1.3 S. 535). Dies gilt unabhängig davon, ob die Scheidungskonvention den disponiblen oder den nicht disponiblen Teil der scheidungsrechtlichen Auseinandersetzung betrifft (BGE 105 II 166 E. 1 S. 168 f.; 119 II 297 E. 3 S. 300). Der Beschwerdeführer kann deshalb eine angebliche Passivlegitimation der Beklagten nicht aus vertragsrechtlichen Wirkungen herleiten. Ohnehin wäre auch basierend auf solchen Überlegungen und expliziter Ansicht des Beschwerdeführers die volljährige Tochter die Unterhaltsgläubigerin und gestützt darauf sowie auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung demnach die passivlegitimierte Partei (vgl. BGE 142 III 78). Eine Klage auf Abänderung des Unterhaltsanspruchs der volljährigen Tochter, der ihr im Scheidungsurteil zugesprochen wurde, wäre damit direkt gegen sie, die Tochter und Gläubigerin, zu führen. Der Vorderrichter ging demnach zu Recht von einer Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens Ziff. 2 mangels Passivlegitimation der Beklagten aus (angef. Verfügung, E. 5, S. 4). Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.

4. a) Alsdann kam der Vorderrichter zum Schluss, das Rechtsbegehren Ziff. 3 sei ebenfalls aussichtslos (angef. Verfügung, E. 6). Er erwog, zur Begründung dieses Rechtsbegehrens habe der Beschwerdeführer ausschliesslich geltend gemacht, die Beklagte erziele seit Januar 2021 ein weit höheres Einkommen, als ihr bei der Scheidung angerechnet worden sei (angef. Verfügung, E. 6). Gemäss Art. 129 Abs. 1 ZGB sei eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person nur zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente habe festgesetzt werden können, was offensichtlich nicht der Fall gewesen sei (angef. Verfügung, E. 6). Mit dem nachehelichen Unterhalt von Fr. 2'500.00 pro Monat, einem Erwerbseinkommen von Fr. 7'200.00 pro Jahr sowie ihren Aufwendungen für die Liegenschaft von jährlich rund Fr. 26'000.00 sei offensichtlich gewesen, dass die Beklagte den zuletzt gemeinsam gelebten Lebensstandard nach lebensprägender Ehe ohne Ausdehnung ihrer Erwerbstätigkeit nicht werde beibehalten können (angef. Verfügung, E. 6). Dies sei sich der Beschwerdeführer offensichtlich auch bewusst gewesen, habe er sich doch mit Scheidungsvereinbarung vom 16. September 2020 verpflichtet, seiner Ehefrau die Hälfte seines CHF 9'500.00 netto monatlich übersteigenden Einkommens zu bezahlen und sich zuvor im Rahmen der Trennungsvereinbarung vom 6. November 2016 verpflichtet, seiner Ehefrau monatlich Fr. 5'500.00 (nebst Fr. 1'500.00 pro Kind) zu bezahlen (angef. Verfügung, E. 6). Der Vorderrichter hält zusammenfassend fest, dass der Antrag des Beschwerdeführers, aufgrund des höheren Einkommens der Beklagten eine Aufhebung des nachehelichen Unterhalts zu erreichen, kaum Erfolg haben werde, da im Scheidungsurteil keine den gebührenden Unterhalt deckende Rente zugesprochen worden sei. Die Aufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit der Ehefrau sei zudem vorhersehbar gewesen (angef. Verfügung, E. 6).

b) Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, es liege keine „Unterdeckung“ gemäss Art. 129 Abs. 1 ZGB vor, andernfalls von Amtes wegen eine solche oder ein Erhöhungsvorbehalt hätte festgehalten werden müssen (KG-act. 1, Ziff. 8). Es treffe daher offensichtlich nicht zu, dass die Ehefrau mit dem Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'500.00 pro Monat ihren Bedarf nicht habe decken können (KG-act. 1, Ziff. 8). Es müsse davon ausgegangen werden, dass ihr gebührender Bedarf im Zeitpunkt der Scheidung Fr. 3'100.00 betragen habe. Aufgrund ihres heute höheren Einkommens sei deshalb davon auszugehen, dass sie heute in der Lage sei, diesen selbst zu decken

(KG-act. 1, Ziff. 8). Weiter führt der Beschwerdeführer aus, er habe sich in der Scheidungskonvention verpflichtet, der Beklagten ausgehend von einem damaligen Einkommen in der Höhe von Fr. 600.00 bei Wegfall des Kindesunterhaltes Unterhaltsbeiträge zu leisten, damit ihr unabhängig von ihrem gebührenden Bedarf Geldmittel in der Höhe von monatlich Fr. 4'100.00 oder Fr. 5'100.00 zur Verfügung stünden (KG-act. 1, Ziff. 9). Es entspreche aber nicht der Absicht der Parteien, insb. nicht der des Beschwerdeführers, die Beklagte zusätzlich besserzustellen, indem ihr die eigens erzielten höheren Einkünfte nicht angerechnet werden sollten, zumal ihr gebührender Bedarf Fr. 3'100.00 betrage (KG-act. 1, Ziff. 9). Es treffe nicht zu, dass die Einkommenssteigerung der Beklagten voraussehbar gewesen sei, da hierzu keine Anhaltspunkte vorlägen und sich die Beklagte ohnehin ihre effektiven Einkünfte anrechnen lassen müsse, soweit sie solche erziele (KG-act. 1, Ziff. 9). Im Übrigen habe die Vorinstanz bei der Prüfung des Gesuchs eine Interpretation der Scheidungskonvention vorgenommen, für die keinerlei Anhaltspunkte bestünden und damit eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen (KG-act. 1, Ziff. 10). Keine Aussichtslosigkeit liege bereits vor, wenn der Anspruch in Würdigung der Behauptung des Beschwerdeführers nicht geradezu ausgeschlossen sei, was vorliegend zumindest der Fall sei (KG-act. 1, Ziff. 10).

c) Gemäss Art. 129 Abs. 1 ZGB kann der nacheheliche Unterhalt bei erheblicher, dauernder und unvorhergesehener (BGE 120 II 4, 5) Veränderung der Verhältnisse herabgesetzt, aufgehoben oder sistiert werden. Nur wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte, ist eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person zu berücksichtigen (Art. 129 Abs. 1 ZGB). Anders als bei Art. 129 Abs. 3 ZGB muss bei Abs. 1 der Betrag, der fehlte um den gebührenden Unterhalt des Anspruchsberechtigten zu decken, nicht im Scheidungsurteil festgehalten worden sein (Gloor/Spycher, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch I, 6. A. 2018, Art. 129 N 10). Wie hoch der „gebührende“ Unterhalt ist, bestimmt sich nach den Verhältnissen der Ehegatten und muss familienindividuell konkretisiert werden (BSK ZGB

I-Isenring/Kessler, Art. 163 N 21; BGer 5A_572/2008 vom 6. Februar 2009 E. 3.1). Massgebend sind der zuletzt gemeinsam gelebte Standard und die Leistungsfähigkeit beider Ehegatten (BGE 147 III 308 E. 4 m.H.).

Im Unterhaltsabänderungsverfahren gilt der Verhandlungsgrundsatz (Art. 277 Abs. 1 ZPO). Folglich haben die Parteien die Tatsachen, auf die sich ihr Begehren stützt, darzulegen und die Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Dies gilt ebenso für Tatsachen, die Grundlage für eine Erhöhung, He­rabsetzung oder Sistierung der Rente bilden (Sutter-Somm/Gut, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 277 N 11 f.).

d) Das Scheidungsurteil vom 23. November 2020 äussert sich nicht zum gebührenden Unterhalt und enthält weder Hinweise auf eine Unterdeckung, noch Positionen, anhand derer der gebührende Unterhalt berechnet werden könnte (vgl. ZEO 2020 026, Vi-act. A3). Der Beschwerdeführer und die Beklagte heirateten am ________ und lebten seit dem 29. Oktober 2016 getrennt (ZEO 2020 026, Vi-act. A3 Ziff. 1; A1, Ziff. 1). Der zuletzt gemeinsam gelebte Standard richtet sich deshalb nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen im Oktober 2016, als der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben über ein sehr gutes Erwerbseinkommen als Bankangestellter verfügt habe

(Vi-act. A2, Ziff. 7). In der Trennungsvereinbarung vom 6. November 2016 verpflichtete sich der Beschwerdeführer der Beklagten für die Dauer des Getrenntlebens einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 5'000.00 zu bezahlen und für jedes Kind jeweils Fr. 1'500.00 pro Monat (ZEO 2020 026, Vi-act. I.2, Ziff. 3.1 f.). In der Scheidungsvereinbarung vom 23. November 2020 verpflichtete sich der Beschwerdeführer der Beklagten Fr. 2'500.00 Unterhalt zu bezahlen, wobei dieser Betrag erhöht wird, wenn die Unterhaltspflicht eines oder beider Kinder wegfällt und/oder der Beschwerdeführer ein monatliches Nettoeinkommen von mehr als Fr. 9'500.00 erzielt (ZEO 2020 026, Vi-act. A3 E. 7). Aufgrund dieser vereinbarten Erhöhungsvorbehalte und des Umstands, dass bei Beginn des Getrenntlebens noch ein Unterhalt von Fr. 5'000.00 vereinbart wurde, ist nicht davon auszugehen, dass Fr. 2'500.00 eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente im Sinne von Art. 129 Abs. 1 ZGB darstellt. Dies ergibt sich ebenso aus den Aufwendungen der Beklagten für die Liegenschaft in annähernd gleicher Höhe. Die verbesserten Verhältnisse der unterhaltsberechtigten Beklagten sind damit in Anwendung von Art. 129 Abs. 1 ZGB nicht zu berücksichtigen. Ausgangsgemäss kann offengelassen werden, ob die Aufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit der Beklagten voraussehbar war. Folglich ist der Klage betreffend Aufhebung der nachehelichen Unterhaltsrente infolge veränderter Verhältnisse der Beklagten im Sinne von Art. 129 Abs. 1 ZGB kaum Erfolg beizumessen. Eine in unzulässiger Weise vorgenommene, antizipierte Beweiswürdigung bei Interpretation der Scheidungskonvention (KG-act. 1, Ziff. 10) ist demnach nicht ersichtlich.

e) Wie zuvor erwähnt, sind für den Richter bei der Beurteilung der Erfolgs­aussichten im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend und der Gesuchsteller muss dem Richter jene Tatsachen, aus denen sich die Erfolgsaussichten seines Begehrens ableiten, darlegen (vgl. oben E. 2). Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer die Nichtaussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens Ziff. 3 der Abänderungsklage einzig damit begründet, dass die Beklagte seit Januar 2021 ein weit höheres Einkommen erziele, als sie bei der Scheidung offengelegt habe und ihr angerechnet worden sei (angef. Verfügung, E. 6, S. 4; Vi-act. A2, Ziff. 17). Dass der nacheheliche Unterhalt infolge verschlechterter wirtschaftlicher Verhältnisse des unterhaltsschuldenden Klägers aufzuheben sei (Art. 129 Abs. 1 ZGB) und dass das Rechtsbegehren Ziff. 3 deshalb nicht aussichtslos sei, wurde vom Kläger nicht dargelegt (Vi-act. A1 und A2). Folglich ging der Vorderrichter zu Recht davon aus, dass die Gewinnaussichten des Rechtsbegehrens Ziff. 3 der Klage beträchtlich geringer als die Verlustgefahren, zumal für den Vorderrichter bei Prüfung der Erfolgsaussichten die Verhältnisse am 15. September 2021 massgebend waren. Ein Bezug von Sozialhilfeleistungen ab Dezember 2021, d.h. nach Klageeinreichung, wie dies in der Beschwerde prognostiziert wird (KG-act. 1, Ziff. 21), ist demnach für die Gesuchsprüfung unbeachtlich. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers seit dem Scheidungsurteil bis zum Zeitpunkt der Einreichung der Abänderungsklage (vgl. BSK ZGB

I-Gloor/Spycher, Art. 129 N 6) erheblich, dauernd und unvorhergesehen verändert hätten, sodass der Klage vom 15. September 2021 im Hinblick auf die Anspruchsgrundlage der verschlechterten Verhältnisse des Unterhaltsschuldners (Art. 129 Abs. 1 ZGB) ebenfalls kaum Erfolg beizumessen wäre.

f) Letztlich ist festzuhalten, dass gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO neue Anträge, Tatsachenbehauptungen und Beweismittel im Rahmen der Beschwerde ausgeschlossen sind. Das Novenverbot gilt für echte wie auch für unechte Noven (vgl. auch OGer ZH, RU210013-O/U vom 09. April 2021, E. II, S. 5). Die vom Beschwerdeführer am 12. Januar 2022 nachgereichte Eingabe und deren Beilagen (KG-act. 6) sowie die am 18. Januar 2022 nachgereichte Beilage (KG-act. 7/1) sind damit aufgrund der Novenschranke unzulässig und unbeachtlich. Eine ausnahmsweise Zulassung gemäss Art. 326 Abs. 2 ZPO ist weder dargetan noch ersichtlich.

g) Zusammenfassend ist die Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils betreffend Rechtsbegehren Ziff. 3 ebenfalls aussichtslos. Die Erwägungen des Vorderrichters sind zu bestätigen und die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen. Ausgangsgemäss erübrigt sich eine Prüfung der behaupteten Mittellosigkeit im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO.

5. a) Im Sinne eines Eventualantrags macht der Beschwerdeführer geltend, der Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 15'000.00 sei überhöht und auf Fr. 3'000.00 herabzusetzen (KG-act. 1, S. 2 und Ziff. 11).

b) Gemäss Art. 98 ZPO kann das Gericht von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen. Die Höhe des Vorschusses richtet sich nach dem anwendbaren kantonalen Tarif, d.h. im Kanton Schwyz nach der Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege vom 20. Januar 1975 (GebO, SRSZ 173.111). Gemäss § 33 Ziff. 6 GebO beträgt die Gebühr für die Zivilrechtspflege bei Behandlung und Entscheid des Bezirksgerichtes Fr. 100.00 bis Fr. 100'000.00. Die Gebühr wird für den Einzelfall nach der Bedeutung der Sache und dem Zeitaufwand festgesetzt, wobei für die Berechnung des Zeitaufwandes ein Stundenansatz von Fr. 180.00 nicht überschritten werden darf (§ 3 Abs. 2 GebO). Die Höhe des Vorschusses, d.h. der mutmasslichen Gerichtskosten orientiert sich primär am Streitwert (Rüegg/Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A., 2017, Art. 98 N 2a). Anlässlich der Gerichtspräsidentenkonferenz vom 21. November 2013 wurden Richtlinien zu den Kostenvorschüssen und Gerichtsgebühren für die ersten Instanzen verabschiedet, die als Orientierungshilfe dienen und von denen die Gerichte ausdrücklich abweichen dürfen, um den Verhältnissen im Einzelfall Rechnung tragen zu können (vgl. § 3 GebO; Urteil und Beschluss vom 6. August 2018, ZK1 2017 35 E. 7a; Beschluss vom 22. Juli 2015, ZK2 2014 90 E. 3a).

c) Aufgrund des Rechtsbegehrens Ziff. 3 der Klage, mit dem der Beschwerdeführer die Aufhebung des nachehelichen Unterhalts von Fr. 2'500.00 verlangt, der gemäss Scheidungsvereinbarung bis am 31. Dezember 2030 zu entrichten ist (ZEO 2020 026, Vi-act. A3, Ziff. 7), liegt ein Streitwert von mindestens Fr. 275'000.00 vor (Summe der monatlichen Unterhaltszahlungen von Oktober 2021 bis Dezember 2030). Damit liesse sich anhand der genannten Richtlinien der Gerichtspräsidentenkonferenz folgender Höchstansatz der Gerichtsgebühr berechnen: bei ordentlichen Verfahren ZEO 3/4 der

ZGO-Gebühr, max. Fr. 50'000. Bei einem Streitwert von Fr. 275'000 wären dies: min. Fr. 8'600 + 4% >300'000.00, d.h. 3/4 von [Fr. 8'600.00 + 4% von Fr. 275'000.00] = Fr. 14'700.00. Aufgrund dessen, dass das Gericht von diesen Richtlinien abweichen darf, um den Verhältnissen des Einzelfalls Rechnung zu tragen und zu einem Streitwert von Fr. 275'000.00 noch die nach wie vor eingeklagten „angemessen zu reduzierenden Unterhaltsbeiträge“ gemäss Rechtsbegehren Ziff. 2 der Klage hinzugezählt werden (KG-act. 1, S. 2), ist ein Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 15'000.00 nicht überhöht. Der Eventualantrag ist abzuweisen.

6. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeführer stellte für das Beschwerdeverfahren erneut ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, wobei dieses gestützt auf die obigen Ausführungen infolge Aussichtslosigkeit ebenfalls abzuweisen ist;-

beschlossen:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert liegt über Fr. 30‘000.00.

Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der 2. Zivilkammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Die a.o. Gerichtsschreiberin

Versand

28. Januar 2022 pku

ZK2 2021 75

Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

BGE 129 I 129ATF 129 I 129DTF 129 I 129

BGE 138 III 217ATF 138 III 217DTF 138 III 217

Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC

BGE 129 I 129ATF 129 I 129DTF 129 I 129

5A_442/2017

BGE 129 I 129ATF 129 I 129DTF 129 I 129

BGE 128 I 225ATF 128 I 225DTF 128 I 225

BGE 133 III 614ATF 133 III 614DTF 133 III 614

5A_442/2017

BGE 142 III 138ATF 142 III 138DTF 142 III 138

Art. 286n mit Anhangart. 286n avec annexeart. 286n 1

Art. 286n mit Briefwechselart. 286n avec échange de lettresart. 286n 1

Art. 286n mit Anhangart. 286n avec annexeart. 286n 1

Art. 286n mit Briefwechselart. 286n avec échange de lettresart. 286n 1

5C.274/2005

Art. 279 ZPOart. 279 CPCart. 279 CPC

BGE 138 III 532ATF 138 III 532DTF 138 III 532

BGE 105 II 166ATF 105 II 166DTF 105 II 166

BGE 119 II 297ATF 119 II 297DTF 119 II 297

BGE 142 III 78ATF 142 III 78DTF 142 III 78

Art. 129 ZGBart. 129 CCart. 129 CC

Art. 129 ZGBart. 129 CCart. 129 CC

Art. 129 ZGBart. 129 CCart. 129 CC

BGE 120 II 4ATF 120 II 4DTF 120 II 4

Art. 129 ZGBart. 129 CCart. 129 CC

Art. 129 ZGBart. 129 CCart. 129 CC

Art. 129n mit Anhangart. 129n avec annexeart. 129n 1

Art. 129n mit Briefwechselart. 129n avec échange de lettresart. 129n 1

Art. 163n 2art. 163n 2art. 163n 2

Art. 163n 2art. 163n 2art. 163n 2

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5A_572/2008

BGE 147 III 308ATF 147 III 308DTF 147 III 308

Art. 277 ZPOart. 277 CPCart. 277 CPC

Art. 55 ZPOart. 55 CPCart. 55 CPC

Art. 277n mit Anhangart. 277n avec annexeart. 277n 1

Art. 277n mit Briefwechselart. 277n avec échange de lettresart. 277n 1

Art. 129 ZGBart. 129 CCart. 129 CC

Art. 129 ZGBart. 129 CCart. 129 CC

Art. 129 ZGBart. 129 CCart. 129 CC

Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC

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Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC

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Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC

Art. 98 ZPOart. 98 CPCart. 98 CPC

§ 33 GebO

§ 3 GebO

§ 3 GebO

ZK1 2017 35

ZK2 2014 90

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 93 BGGart. 93 LTFart. 93 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF