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Entscheid

ZK2 2021 76

Präsidial

11. Februar 2022Deutsch3 min

11. Februar 2022 kau

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 11. Februar 2022

ZK2 2021 76

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann.

In Sachen

A.________ AG,

Gesuchsgegnerin und Berufungsführerin,

gegen

Handelsregister des Kantons Schwyz, Postfach 1185, Bahnhofstrasse 15, 6431 Schwyz,

Gesuchsteller und Berufungsgegner,

betreffend

Organisationsmangel/konkursamtliche Liquidation

(Berufung gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe vom 16. November 2021, ZES 2021 461/611);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass

- die Vorinstanz am 16. November 2021 verfügte, die Bestimmung eines Domizils für die A.________ AG unterbleibe, die Gesuchsgegnerin mit Sitz in Freienbach werde aufgelöst, die Liquidation der Gesuchsgegnerin nach den Vorschriften über den Konkurs werde angeordnet und das Konkursamt Höfe mit der Durchführung beauftragt sowie die Gerichtskosten würden der Gesuchsgegnerin auferlegt (vgl. angefochtene Verfügung);

- die Gesuchsgegnerin mit Berufung vom 23. November 2021 diesen Entscheid der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe beim Kantonsgericht anfocht (KG-act. 1);

- sie mit Verfügung vom 3. Dezember 2021 aufgefordert wurde, bis spätestens am Mittwoch, 5. Januar 2022 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.00 zu bezahlen, sie den Kostenvorschuss jedoch nicht leistete (KG-act. 5);

- ihr mit Verfügung vom 14. Januar 2022 gestützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum Donnerstag, 27. Januar 2022 gesetzt und ihr für den Unterlassungsfalle Nichteintreten auf die Berufung angedroht wurde (KG-act. 11);

- sie den Kostenvorschuss auch innert der angesetzten Nachfrist nicht bezahlte, weshalb androhungsgemäss auf die Berufung nicht einzutreten ist (Art. 101 Abs. 3 ZPO);

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO);

- das Nichteintreten auf eine Berufung in die Kompetenz des Präsidenten fällt (§ 40 Abs. 2 JG);-

verfügt:

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 300.00 werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.00.

Zufertigung an die Parteien (je 1/R), das Konkursamt Höfe (1/R), das Grundbuchamt Höfe (1/R), das Betreibungsamt Höfe (1/R) und die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident

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Sachverhalt

11. Februar 2022 kau

ZK2 2021 76

Art. 101 ZPOart. 101 CPCart. 101 CPC

Erwägungen

Art. 101 ZPOart. 101 CPCart. 101 CPC

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

§ 40 JG

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF