ZK2 2021 9
Kammer
16. August 2021Deutsch8 min
1. Mit Urteil vom 4. November 2020 wies der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe die Klage der A.________ GmbH gegen C.________ über eine Forderung auf Fr. 4‘253.05 mangels Tatsachenbehauptungen zu konkret ausgeführten Arbeiten ab. Dagegen erhob die Klägerin rechtzeitig Beschwerde mit den Anträgen, das angefochtene Urteil aufzuheben, die Sache zur Durchführung eines gesetzesmässigen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei der Beklagte zu verpflichten, ihr Fr. 4‘253.05 nebst Zins zu 5 % seit dem 13. November 2016 zu bezahlen. Die Beschwerdeführerin rügt unter anderem eine Verletzung der richterlichen Fragepflicht. Mit Beschwerdeantwort vom 5. März 2021 beantragt der Beklagte, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit auf diese eingetreten werden könne
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 16. August 2021
ZK2 2021 9
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichter Bettina Krienbühl und Josef Reichlin,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________ GmbH,
Klägerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
C.________,
Beklagter und Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
betreffend
Forderung
(Beschwerde gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 4. November 2020, ZEV 2019 63);-
hat die 2. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. Mit Urteil vom 4. November 2020 wies der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe die Klage der A.________ GmbH gegen C.________ über eine Forderung auf Fr. 4‘253.05 mangels Tatsachenbehauptungen zu konkret ausgeführten Arbeiten ab. Dagegen erhob die Klägerin rechtzeitig Beschwerde mit den Anträgen, das angefochtene Urteil aufzuheben, die Sache zur Durchführung eines gesetzesmässigen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei der Beklagte zu verpflichten, ihr Fr. 4‘253.05 nebst Zins zu 5 % seit dem 13. November 2016 zu bezahlen. Die Beschwerdeführerin rügt unter anderem eine Verletzung der richterlichen Fragepflicht. Mit Beschwerdeantwort vom 5. März 2021 beantragt der Beklagte, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit auf diese eingetreten werden könne
(KG-act. 7). Die Klägerin nahm dazu nochmals Stellung (KG-act. 10). Der Beklagte liess sich nicht mehr vernehmen.
2. Im vorliegenden Prozess ist die Klage mit einem Streitwert von Fr. 4‘253.05 im vereinfachten Verfahren nach Art. 243 ff. ZPO zu beurteilen (Art. 243 Abs. 1 ZPO). Dieses Verfahren ist vorwiegend mündlich. Bei der Leitung des vereinfachten Verfahrens hat sich der Richter namentlich von dessen Konzeption als laientaugliches Verfahren durch vereinfachte Formen, weitgehende Mündlichkeit und richterliche Hilfestellung bei der Feststellung des Sachverhalts leiten zu lassen. Der Ablauf des Verfahrens hängt zunächst davon ab, ob die klagende Partei ihre Klageschrift, wenn sie ihre Klage dem Gericht nicht mündlich einreicht (vgl. Art. 244 Abs. 1 ZPO), mit einer Begründung versieht, die den Anforderungen an eine Klagebegründung nach Art. 221 ZPO genügt. Enthält die Klage keine (solche) Begründung, so stellt das Gericht sie der beklagten Partei zu und lädt die Parteien zugleich zur Verhandlung vor (Art. 245 Abs. 1 ZPO). Enthält die Klage eine Begründung, so setzt das Gericht der beklagten Partei zunächst eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme (Art. 245 Abs. 2 ZPO). Erfordern es die Verhältnisse, so kann das Gericht einen Schriftenwechsel anordnen und Instruktionsverhandlungen durchführen (Art. 246 Abs. 2 ZPO; BGE 140 III 450 E. 3.1 m.H.).
3. Die Vorinstanz forderte die Klägerin unter Hinweis darauf, dass eine Klagebegründung nicht erforderlich sei, am 1. Oktober 2020 auf, eine nicht in den Akten befindliche Eingabe vom 26. September 2019 bis am 21. Oktober 2019 zu verbessern (Vi-act. E 2). Am 18. Oktober 2019 ging dem Bezirksgericht die unbegründete Klageschrift vom 9. Oktober 2019 ein (Vi-act. I). Dennoch lud die Vorinstanz nicht zur Verhandlung vor, sondern stellte die Klageschrift dem Beklagten zur schriftlichen Stellungnahme zu (Vi-act. E 4). Mit „schriftlicher Stellungnahme gemäss Art. 245 Abs. 2 ZPO“ vom 29. Januar 2020 rügte der Beklagte, die Klage enthalte keine einzige Tatsachenbehauptung, es handle sich um eine unbegründete Klage, weshalb er nicht in der Lage sei, Tatsachenbehauptungen anzuerkennen oder zu bestreiten
(Vi-act. II). Die Stellungnahme wurde der Klägerin zur Kenntnis zugestellt
(Vi-act. E 12). Am 20. März 2020 wurde den Parteien „aufgrund der gegenwärtigen Situation“ mitgeteilt, dass keine Verhandlung stattfinde, und der Klägerin Frist zur schriftlichen Replik unter Hinweis auf Art. 229 ZPO angesetzt (Vi-act. E 15). Nach der Replik reichte der Beklagte gemäss den vorinstanzlichen Akten keine Duplik ein (Vi-act. E 20 i.V.m. Vi-act. IV HVP-Plädoyernotizen). Die Parteien wurden zur Hauptverhandlung auf den 4. November 2020 vorgeladen (Vi-act. E. 21).
a) Das vorinstanzliche Verfahren wurde nicht gemäss den gesetzlichen Vorgaben durchgeführt. Namentlich verkannte die erstinstanzliche Verfahrensleitung, dass eine unbegründete Klage vorlag, welche sie dem Beklagten unter Vorladung zur Verhandlung nur zur Kenntnisnahme hätte zustellen sollen (Art. 245 Abs. 1 ZPO). Die Klage und die schriftliche Stellungnahme des Beklagten dazu bildeten mithin nicht den ersten Schriftenwechsel. Daher war nach Eingang der Stellungnahme des Beklagten beim Gericht noch nicht einmal die erste von zwei Gelegenheiten zum unbeschränkten Tatsachen- und Beweismittelvortrag erschöpft (dazu vgl. Staehelin/Bachofner, Zivilprozessrecht, 3. A. 2019, § 21 N 20). Die Verfahrensleitung forderte insbesondere die Klägerin nicht auf, ihre Klage vollständig zu begründen. Die Ansetzung einer Frist zur Replik unter Androhung des Aktenschlusses nach Art. 229 ZPO
(Vi-act. E 15) war deshalb verfrüht. Daran ändert nichts, dass die Verfahrensleitung coronabedingt auf die Durchführung einer Verhandlung im Frühjahr 2020 verzichtete. Demzufolge wurde anlässlich der Hauptverhandlung vom 4. November 2020 unrichtig darauf aufmerksam gemacht, dass aufgrund des doppelten Schriftenwechsels der Aktenschluss eingetreten sei und grundsätzlich keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht werden können (vgl. Vi-act. D 2 S. 2 Ziff. 1). Der Antrag der Klägerin, die Sache antragsgemäss zur Durchführung eines gesetzesmässigen Verfahrens zurückzuweisen, impliziert die Kritik eines unrichtigen Verfahrens, welche nach den eben dargelegten offensichtlichen Mängeln, begründet ist. Mithin ist die Beschwerde gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzuheben.
b) Näher rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung der richterlichen Fragepflicht, weil das vereinfachte Verfahren laienfreundlich ausgestaltet sei und das Gericht durch Fragen und Erläuterungen dem Laien in verständlicher Weise zu Hilfe stehen müsse. Die richterlichen Hinweise seien vorliegend jedoch ungenügend und für sie als Laiin zu wenig verständlich gewesen. Die richterliche Aufklärung habe nicht stattgefunden.
Das Gericht wirkt durch entsprechende Fragen darauf hin, dass die Parteien ungenügende Angaben zum Sachverhalt ergänzen und die Beweismittel bezeichnen (Art. 247 Abs. 1 ZPO). Im vereinfachten Verfahren ist die Fragepflicht gegenüber derjenigen nach Art. 56 ZPO im Sinne einer stärker betonten materiellen Prozessleitung erweitert (dazu vgl. Fraefel, KUKO, 3. A. 2021, Art. 247 ZPO N 1 f.). Dieser erweiterten Fragepflicht ist die erstinstanzliche Verfahrensleitung abgesehen vom fehlerhaften Verfahren (vgl. oben lit. a) nicht nachgekommen. Die erstinstanzlich nicht durch einen Anwalt vertretene Klägerin wurde zu keiner Zeit darauf hingewiesen, dass ihre Angaben zum der Klage zugrundeliegenden Sachverhalt ungenügend seien. Namentlich werden der Klägerin nie geeignete Fragen gestellt, damit sie ihre Klage unter Bezeichnung entsprechender Beweismittel hinreichend begründen würde. Während des ganzen Verfahrens begnügte sich die erstinstanzliche Verfahrensleitung damit, der Klägerin ohne nähere Erläuterung mit den üblichen Formeln: Sie habe eigene Tatsachenbehauptungen unter Bezeichnung der Beweismittel aufzustellen und darzulegen, inwieweit die beklagtischen anerkannt oder bestritten würden (Vi-act. E. 15), bzw. Noven ohne Verzug hinsichtlich der Rechtzeitigkeit und der Zulässigkeit begründet vorzubringen (Vi-act. E 21). Dies genügt der erweiterten Fragepflicht im vereinfachten Verfahren nicht. Auch aus diesem Grund ist die Beschwerde begründet.
4. Daher ist die Beschwerde gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Durchführung eines gesetzesmässigen vereinfachten Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausgangsgemäss wird der von Beginn weg beanwaltete, mit seinen Anträgen unterliegende Beklagte prozesskostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO; §§ 2, 6 und 12 GebTRA). Angesichts der fehlerhaften erstinstanzlichen Verfahrensleitung sind die Prozesskostenfolgen reduziert festzusetzen (Art. 107 Abs. 1 lit. f i.V.m. Abs. 2 ZPO);-
beschlossen:
In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur Durchführung eines gesetzesmässigen vereinfachten Verfahrens sowie zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘000.00 werden dem Beklagten auferlegt. Sie werden aus dem von der Klägerin geleisteten Vorschuss gedeckt und der Klägerin der Restbetrag von Fr. 1‘000.00 aus der Kantonsgerichtskasse zurückbezahlt. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 1‘000.00 Gerichtskostenersatz zu bezahlen.
Der Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 4‘253.05.
Zufertigung an die beiden Rechtsvertreter (je 2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 2. Zivilkammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Der Gerichtsschreiber
Versand
Erwägungen
16.
August 2021 kau
ZK2 2021 9
Art. 243 ZPOart. 243 CPCart. 243 CPC
Art. 243 ZPOart. 243 CPCart. 243 CPC
Art. 244 ZPOart. 244 CPCart. 244 CPC
Art. 221 ZPOart. 221 CPCart. 221 CPC
Art. 245 ZPOart. 245 CPCart. 245 CPC
Art. 245 ZPOart. 245 CPCart. 245 CPC
Art. 246 ZPOart. 246 CPCart. 246 CPC
BGE 140 III 450ATF 140 III 450DTF 140 III 450
Art. 245 ZPOart. 245 CPCart. 245 CPC
Art. 229 ZPOart. 229 CPCart. 229 CPC
Art. 245 ZPOart. 245 CPCart. 245 CPC
Art. 229 ZPOart. 229 CPCart. 229 CPC
Art. 247 ZPOart. 247 CPCart. 247 CPC
Art. 56 ZPOart. 56 CPCart. 56 CPC
Art. 247 ZPOart. 247 CPCart. 247 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC
§ 2 GebTRA
§ 6 GebTRA
§ 12 GebTRA
Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF