ZK2 2022 1
Präsidial
10. März 2022Deutsch7 min
1. a) Der Beschwerdeführer reichte am 20. August 2021 eine Klage betreffend „Forderung mit Betreibung Betrag von 22.859.00 CHF“ gegen die Beschwerdegegnerin, seine ehemalige Ehefrau, ein (Vi-act. 1). Mit Urteil vom 18. November 2021, das dem Beschwerdeführer durch Versand des Dispositivs eröffnet wurde, wies das Bezirksgericht Schwyz (nachfolgend: Vorinstanz) die Klage ab, soweit es darauf eintrat (Vi-act. 11, Ziff. 1).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 10. März 2022
ZK2 2022 1
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,
a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Michelle Mettler.
In Sachen
A.________,
Kläger und Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beklagte und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt C.________,
betreffend
Forderung (schriftliche Begründung)
(Beschwerde gegen die Verfügung des Gerichtspräsidenten am Bezirksgericht Schwyz vom 13. Dezember 2021, ZEV 2021 22);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. a) Der Beschwerdeführer reichte am 20. August 2021 eine Klage betreffend „Forderung mit Betreibung Betrag von 22.859.00 CHF“ gegen die Beschwerdegegnerin, seine ehemalige Ehefrau, ein (Vi-act. 1). Mit Urteil vom 18. November 2021, das dem Beschwerdeführer durch Versand des Dispositivs eröffnet wurde, wies das Bezirksgericht Schwyz (nachfolgend: Vorinstanz) die Klage ab, soweit es darauf eintrat (Vi-act. 11, Ziff. 1).
b) Der Beschwerdeführer reichte am 25. November 2021 bei der Vorinstanz ein Schreiben ein mit dem Wortlaut „vorläufig verzichte ich von schriftliche Begründung des Entscheids […]“ (Vi-act. 13). In seiner Eingabe vom 7. Dezember 2021 (Postaufgabe: 9. Dezember 2021) schrieb er unter anderem, dass er mit dem Urteil vom 18. November 2021 nicht einverstanden sei (Vi-act. 14). Mit Verfügung vom 13. Dezember 2021 wies der Bezirksgerichtspräsident den Antrag auf Begründung des Urteils ab, weil die Eingabe vom 25. November 2021 nicht als Begründungsantrag zu verstehen und jene vom 7. Dezember 2021 verspätet gewesen sei, nachdem die Begründungsfrist am 2. Dezember 2021 abgelaufen sei (Vi-act. 15). Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde beim Kantonsgericht Schwyz (KG-act. 1). Weil die Beschwerde nicht den Anforderungen an eine rechtsgenügliche Eingabe entsprach, wurde der Beschwerdeführer zu deren Verbesserung aufgefordert (KG-act. 4). Am 21. Januar 2022 (Postaufgabe: 22. Januar 2022) reichte er eine neue Eingabe ein (KG-act. 7).
2. a) Eine Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO ist gemäss Art. 321 ZPO schriftlich und begründet einzureichen. Sie hat insbesondere konkrete Rechtsbegehren zu enthalten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet, wobei bei Laienangaben etwas weniger strenge Anforderungen verlangt werden dürfen. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten, wenn der Beschwerdeführer dieser Rügepflicht nicht nachkommt (Freiburghaus/Ahfeldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Kommentar, 3. A. 2016, Art. 321 ZPO N 14 f.; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. A. 2019, § 26 N 42).
b) Gemäss Art. 132 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO sind unverständliche Eingaben innert gerichtlicher Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt. Unverständlich ist eine Eingabe, wenn sie im Sinne der Mehrdeutigkeit unklar ist und es sich auch nicht durch Auslegung ermitteln lässt, was damit eigentlich gewollt ist (Gschwend, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 132 ZPO N 28). Bei Laieneingaben ist insbesondere zu beachten, dass Prozesserklärungen nach Treu und Glauben auszulegen sind, d.h. wie sie der Empfänger nach den gesamten Umständen in guten Treuen verstehen durfte und musste (Gschwend, a.a.O., Art. 132 ZPO N 27 m.H.; BGE 105 II 149 E. 2a).
c) Sowohl die Beschwerde vom 7. Januar 2022 als auch das Verbesserungsschreiben vom 21. Januar 2022 enthalten kein Rechtsbegehren und sind inhaltlich weitestgehend unverständlich (KG-act. 1 und 7). Der Beschwerdeführer versucht vor allem Lebenssachverhalte und Beweise vorzutragen, die möglicherweise im Zusammenhang mit seiner abgewiesenen Klage stehen (KG-act. 1). Er äussert sich nicht dazu, weshalb der angefochtene Entscheid, d.h. die Verfügung vom 13. Dezember 2021, fehlerhaft sein soll oder an welchem Mangel diese leiden soll. Folglich ist der Beschwerdeführer seiner Rügepflicht nicht nachgekommen und auf die Beschwerde kann nicht eingetreten werden. Allerdings könnten die mutmasslichen Rügen des Beschwerdeführers ohnehin nicht gutgeheissen werden, wenn auf seine Beschwerde unter Ausblendung der nicht eingehaltenen Rügepflicht eingetreten würde, was es – insbesondere deshalb, weil der Beschwerdeführer ein juristischer Laie mit geringen schriftlichen Deutschkenntnissen ist – nachfolgend aufzuzeigen gilt.
3. Sollte der Beschwerdeführer sinngemäss geltend machen wollen, dass die angefochtene Verfügung fehlerhaft sei, weil sein Antrag vom 8. Dezember 2021 auf Begründung des Urteils vom 18. November 2021 gutzuheissen gewesen sei oder ihm die Begründungsfrist analog der Frist zur Einreichung der Klageantwort hätte erstreckt werden müssen (vgl. KG-act. 1), wäre die Beschwerde abzuweisen. Die Vorinstanz stellte dem Beschwerdeführer das Urteil vom 18. November 2021 im Dispositiv mit Versand vom 19. November 2021 zu (Vi-act. 11). Es belehrte ihn darin ausdrücklich, dass die Parteien gemäss Art. 239 ZPO „innert einer (nicht erstreckbaren Frist von) 10 Tagen seit Eröffnung dieses Entscheids im Dispositiv schriftlich eine Begründung des Entscheids verlangen“ können und wenn keine Begründung verlangt werde, dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheids gilt und der Entscheid ohne weitere Mitteilung in Rechtskraft erwachse (Vi-act. 11, Ziff. 4). Der Beschwerdeführer bestreitet die vorinstanzliche Feststellung, wonach ihm das Urteil vom 18. November 2021 im Dispositiv am 22. November 2021 zugestellt worden sei, nicht. In den Akten sind auch keine Hinweise ersichtlich, die gegen eine Zustellung am 22. November 2021 sprechen. Vielmehr bestätigte der Beschwerdeführer auf dem als Beilage seiner Beschwerde eingereichten Urteilsdispositiv handschriftlich, dass er dieses unbegründete Urteil am 22. November 2021 erhalten habe (KG-act. 1/2). Die zehntägige Frist, um eine schriftliche Begründung zu verlangen, begann somit am 23. November 2021 und endete am 2. Dezember 2021 (vgl. Art. 239 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 142 Abs. 1 ZPO). Die Vorinstanz belehrte den Beschwerdeführer korrekt, dass es sich bei dieser Begründungsfrist um eine nicht erstreckbare Frist handelt (vgl. Art. 144 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 239 Abs. 2 ZPO). Die Frist lief damit am 2. Dezember 2021 ungeachtet der weiteren Eingaben des Beschwerdeführers ab, womit sein Antrag vom 8. Dezember 2021 auf Begründung des Urteils verspätet war (vgl. Art. 143 ZPO). Die angefochtene Verfügung wäre folglich nicht zu beanstanden.
4. Zusammenfassend ist auf die Beschwerde präsidial (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG) nicht einzutreten. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung gesprochen, weil ihr im Beschwerdeverfahren mangels Einholung einer Beschwerdeantwort kein Aufwand entstanden ist;-
verfügt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und von dessen Kostenvorschuss von Fr. 1‘500.00 bezogen. Der Rest des Kostenvorschusses von Fr. 1‘200.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 22‘859.00.
Zufertigung an A.________ (1/R), Rechtsanwalt C.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die a.o. Gerichtsschreiberin
Versand
10. März 2022 kau
ZK2 2022 1
Erwägungen
Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 132 ZPOart. 132 CPCart. 132 CPC
Art. 132 ZPOart. 132 CPCart. 132 CPC
Art. 132 ZPOart. 132 CPCart. 132 CPC
BGE 105 II 149ATF 105 II 149DTF 105 II 149
Art. 239 ZPOart. 239 CPCart. 239 CPC
Art. 239 ZPOart. 239 CPCart. 239 CPC
Art. 142 ZPOart. 142 CPCart. 142 CPC
Art. 144 ZPOart. 144 CPCart. 144 CPC
Art. 239 ZPOart. 239 CPCart. 239 CPC
Art. 143 ZPOart. 143 CPCart. 143 CPC
§ 40 JG
§ 41 JG
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF