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Entscheid

ZK2 2022 10

Kammer

24. Januar 2023Deutsch21 min

1. a) Nach erfolgloser Schlichtungsverhandlung vom 31. Mai 2021 stellten die Kläger mit Eingabe vom 18. Juni 2021 bei der Vor­instanz folgende Rechtsbegehren (Vi-act. A/I; Vi-act. B/7a):

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 24. Januar 2023

ZK2 2022 10

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,

Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl,

a.o. Gerichtsschreiber MLaw Alen Draganovic.

In Sachen

1. A.________ AG,

2. B.________,

3. C.________,

Kläger und Beschwerdeführer,

alle vertreten durch Rechtsanwältin D.________,

gegen

Stockwerkeigentümergemeinschaft E.________,

Beklagte und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt F.________,

betreffend

Anfechtung Beschluss der Stockwerkeigentümergemeinschaft

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 14. Januar 2022, ZEV 2021 38);-

hat die 2. Zivilkammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. a) Nach erfolgloser Schlichtungsverhandlung vom 31. Mai 2021 stellten die Kläger mit Eingabe vom 18. Juni 2021 bei der Vor­instanz folgende Rechtsbegehren (Vi-act. A/I; Vi-act. B/7a):

1. Es sei der sub Ziff. 11.1 anlässlich der ordentlichen Versammlung vom 08.03.2021 der Stockwerkeigentümer der Liegenschaft Parzelle Nr. xx, Grundbuch Wollerau SZ, gefällte Beschluss, sofern nicht per se nichtig, als ungültig vollumfänglich aufzuheben.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.

Mit Eingabe vom 13. Juli 2021 bezifferten die Kläger den Streitwert auf Fr. 14’000.00 (Vi-act. A/II). Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 12. November 2021 was folgt (Vi-act. A/III):

1. Die Klage sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) zulasten der Kläger 1-3 – unter solidarischer Haftung.

Die Kläger nahmen mit Eingabe vom 7. Dezember 2021 Stellung zum Nichteintretensantrag der Beklagten (VI-act. D/2). Mit Verfügung vom 14. Januar 2022 trat der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe auf die Klage nicht ein, auferlegte die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1’000.00 den Parteien je zur Hälfte, verpflichtete die Beklagte zur Bezahlung von Fr. 500.00 an die Kläger unter dem Titel des Gerichtskostenersatzes und sprach keine Parteientschädigungen zu (Vi-act. A/A, Disp.-Ziff. 1-3).

b) Gegen diese Verfügung erhoben die Kläger (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 18. Februar 2022 Beschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1):

1. Es sei Dispositiv-Ziff. 1 der Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 14. Januar 2022 (ZEV 2021 38) aufzuheben und die Sache zur materiellen Prüfung an die Vor­instanz zurückzuweisen.

2. Eventualiter sei Dispositiv-Ziff. 1 der Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 14. Januar 2022 (ZEV 2021 38) aufzuheben und das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit am Protokoll als erledigt abzuschreiben.

3. Es seien die Dispositiv-Ziff. 2.1., 2.2. und 3 der Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 14. Januar 2022 (ZEV 2021 38) aufzuheben und die vor­instanzlichen Gerichtskosten vollumfänglich den Beklagten zu überbinden und den Klägern eine angemessene Parteientschädigung, mindestens eine solche von CHF 3’000.--, zuzusprechen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beklagte (nachfolgend Beschwerdegegnerin) reichte am 24. März 2022 ihre Beschwerdeantwort ein (KG-act. 7). Dazu nahmen die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. April 2022 im Rahmen des unbedingten Replikrechts innert angesetzter Frist Stellung (KG-act. 9-11). Mit Schreiben vom 15. September 2022 teilten die Beschwerdeführer in Bezug auf ihre Replik mit, dass sie die Klage betreffend Anfechtung der neuerlichen Beschlüsse der Stockwerkeigentümergemeinschaft E.________ beim Bezirksgericht Höfe eingereicht hätten (KG-act. 13).

2. Im Beschwerdeverfahren kann die unrichtige Rechtsanwendung (Art. 320 lit. a ZPO) sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 lit. b ZPO). Unrichtig ist die Rechtsanwendung, wenn eine Rechtsnorm falsch oder gar nicht angewendet wird, obwohl sie anwendbar wäre (Stauber, in: ZPO-Rechtsmittel, Kommentar zu Art. 308-327a ZPO, Art. 320 ZPO N 3 i.V.m. Art. 310 ZPO N 5 und 9). Rechtsfragen sind insbesondere die Subsumtion des Sachverhalts unter die einschlägigen Normen, die richtige Bestimmung der Rechtsfolgen, aber auch die Regeln über die Beweislast, das Beweismass und die Substantiierungspflicht (Blickenstorfer, in: DIKE-Kommentar zur ZPO, 2. A. 2016, Art. 320 ZPO N 20 f.; Freiburghaus/‌Afheldt, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger, Kommentar zur ZPO, 3. A. 2016, Art. 320 ZPO N 6). Demgegenüber ist die Beschwerdeinstanz grundsätzlich an die Sachverhaltsfeststellungen der Vor­instanz gebunden. Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn diese augenfällig unrichtig, d.h. willkürlich ist. Willkürlich ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Versehen beruht (z.B. Aktenwidrigkeit) oder sich sachlich in keiner Weise rechtfertigen lässt (Stauber, a.a.O., Art. 320 ZPO N 16, m.w.H.; Blickenstorfer, a.a.O., Art. 320 ZPO N 9 und 13; Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 320 ZPO N 6).

3. a) Die Beschwerdeführer bringen vorab vor, der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin sei nicht gehörig bevollmächtigt und es liege kein gültiger Zirkulationsbeschluss vor. Der bestrittene Zirkulationsbeschluss sei zudem erstmals mit Eingabe vom 13. Juli 2021 vorgewiesen worden. Im Zeitpunkt des Schlichtungsverfahrens und bei Einleitung des Klageverfahrens habe somit keine Bevollmächtigung vorgelegen (KG-act. 1, Ziff. II.1.; KG-act. 11, Ziff. III.A.1.). Laut Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin sei die Bevollmächtigung rechtsgenüglich. Dazu verweist er auf die in den Akten vorhandenen Vollmachten und bringt vor, die Beschwerdeführer hätten weder im vor­instanzlichen noch im vorliegenden Verfahren diesbezüglich substantiierte Ausführungen gemacht (KG-act. 7, Ziff. I.1. sowie Ziff. II.).

b) Die gültige Vertretung einer Partei stellt eine Prozessvoraussetzung gemäss Art. 59 ZPO dar und ist daher von Amtes wegen zu prüfen, wobei die Parteien an der Feststellung des massgebenden Sachverhalts mitzuwirken haben (BGer Urteil 4A_454/2018 vom 5. Juni 2019, E. 2.4). Für die Vertretung der Stockwerkeigentümergemeinschaft in Prozessen kann ein Dritter (z. B. ein Anwalt) als Vertreter bezeichnet werden (Bösch, in: Geiser/‌Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 6. A. 2019, Art. 712l ZGB N 13). In der Regel fasst die Stockwerkeigentümergemeinschaft solche Beschlüsse an einer Stockwerkeigentümerversammlung (Wermelinger, Zürcher Kommentar, Zivilgesetzbuch, Art. 712a–712t ZGB, Das Stockwerkeigentum, 2. A. 2019, Art. 712m ZGB N 135). Ein schriftlicher Zirkulationsbeschluss ist möglich, wenn die einstimmige, schriftliche Zustimmung sämtlicher Stockwerkeigentümer vorliegt (Wermelinger, a.a.O., Art. 712m ZGB N 139). Ohne die Unterschrift einzelner Stockwerkeigentümer kann ein Zirkulationsbeschluss einer Stockwerkeigentümergemeinschaft zustande kommen, wenn diese nicht am Beschluss mitwirken dürfen (vgl. Art. 68 ZGB). Dies ist u.a. der Fall, wenn einzelne Stockwerkeigentümer ein Gerichtsverfahren gegen die Gemeinschaft anstrengen und die anderen Stockwerkeigentümer einen Vertreter für das Gerichtsverfahren bestimmen müssen, weshalb es in einem solchen Fall genügt, wenn alle, ausser die Kläger, unterzeichnen (Wermelinger, a.a.O., Art. 712m ZGB N 139a; OGer ZH, Beschluss NP130037-O/Z02 vom 3. Februar 2014, E. 2h).

c) In den vor­instanzlichen Akten befinden sich sowohl ein Zirkulationsbeschluss der Beschwerdegegnerin vom 23. Juni 2021 als auch entsprechende Vollmachten im Zusammenhang mit der Bevollmächtigung des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin für die gerichtliche Auseinandersetzung zwischen den Beschwerdeführern und der Beschwerdegegnerin betreffend die Anfechtung des Beschlusses vom 8. März 2021 (Vi-act. C/A, B und C). Diese sind jeweils mit sämtlichen Unterschriften der Mitglieder der Beschwerdegegnerin versehen mit Ausnahme derjenigen der Beschwerdeführer (Vi-act. C/A, B und C; vgl. Vi-act. B/4). Eine solche Beschlussfassung und Bevollmächtigung ist nach dem vorangehend ausgeführten ohne Weiteres zulässig (E. 3b). Unerheblich ist, dass einer der Stockwerkeigentümer auf einem separaten Exemplar des Zirkulationsbeschlusses und der Vollmacht unterschrieb (vgl. Vi-act. C/A und C), weil diese inhaltlich identisch sind und es selbst bei gesetzlich vorgesehener Schriftform nicht verlangt ist, dass sich alle Unterschriften auf einer einheitlichen Urkunde befinden, solange die Bezugnahme auf einen bestimmten Vertrag sichergestellt ist (Schwenzer/Fountoulakis, in: Widmer Lüchinger/‌Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. A. 2020, Art. 13 OR N 10 m.w.H.), was aufgrund desselben Wortlauts der jeweiligen Exemplare vorliegend der Fall ist. Aus dem besagten Zirkulationsbeschluss und den Vollmachten ergibt sich denn auch, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin zur Vertretung der Beschwerdegegnerin vor allen Gerichten in Bezug auf die Anfechtung des Beschlusses der Stockwerkeigentümergemeinschaft vom 8. März 2021 berechtigt ist (Vi-act. C/A, B und C), was mithin nicht nur das vor­instanzliche Verfahren, sondern auch das Rechtsmittelverfahren umfasst. Der Zirkulationsbeschluss und die Vollmacht sind daher nicht zu beanstanden. Daran ändert auch nichts, dass der Vertreter der Beschwerdegegnerin diese laut den Beschwerdeführern erstmals im vor­instanzlichen Verfahren mit Eingabe vom 13. Juli 2021 einreichte. Denn dies stellte einerseits die erste Verfahrenshandlung der Beschwerdegegnerin im vor­instanzlichen Verfahren dar (Vi-act. E/4) und andererseits gilt selbst die Nachreichung der Vollmacht als rückwirkende Genehmigung der zuvor ohne Vollmacht erfolgten Prozesshandlungen (Gschwend, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 132 ZPO N 12). In Bezug auf das Schlichtungsverfahren kommt hinzu, dass die Schlichtungsbehörde bei nicht rechtsgenüglicher Vertretung der Beschwerdegegnerin an der Schlichtungsverhandlung ohnehin so verfahren müsste, wie wenn keine Einigung zustande gekommen wäre (vgl. Art. 206 Abs. 2 ZPO), was an der Ausstellung der Klagebewilligung mangels Einigung (Vi-act. B/7a) somit nichts geändert hätte. Weshalb der Zirkularbeschluss oder die Vollmachten ansonsten nicht gültig sein sollen, legen die Beschwerdeführer nicht weiter dar und dies ist auch nicht ersichtlich.

4. Die Beschwerdeführer sind ferner der Ansicht, es treffe entgegen der Auffassung der Vor­instanz nicht zu, dass sie kein schutzwürdiges Interesse mehr an der Beurteilung ihres Antrags hätten.

a) Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 Abs. 1 ZPO), was vom Gericht von Amtes wegen zu prüfen ist (Art. 60 ZPO). Als Prozessvoraussetzung gilt insbesondere das Vorhandensein eines schutzwürdigen Interesses der klagenden Partei (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Ein schutzwürdiges Interesse i.S.v. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der klagenden Partei durch den Ausgang des Verfahrens unmittelbar beeinflusst werden kann. Das schutzwürdige Interesse muss nicht nur bei der Begründung der Rechtshängigkeit, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung aktuell und praktisch sein (vgl. BGE 141 II 14, E. 4.4; 137 I 23, E. 1.3.1; 123 II 285, E. 4; vgl. BGer Urteile 4A_127/2019 vom 7. Juni 2019, E. 4; 5A_9/2015 vom 10. August 2015, E. 4.3). Als schutzwürdiges Interesse, das einen praktischen Nutzen einbringt, kann nicht jedes irgendwie geartete Interesse bzw. jede entfernte Möglichkeit gelten, dass ein anderer Verfahrens­ausgang dereinst noch irgendwo eine Rolle spielen könnte. Vielmehr ist erforderlich, dass die tatsächliche oder rechtliche Situation der beschwerdeführenden Partei durch den Ausgang des Verfahrens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit beeinflusst werden könnte (BGer Urteil 8C_596/2017 vom 1. März 2018, E. 5.3.2). Der mit Art. 29a BV garantierte Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz kann jedoch verletzt werden, wenn das anwendbare Verfahrensrecht den Zugang durch ungerechtfertigte Sachurteilsvoraussetzungen versperrt. Ausnahmsweise verzichtet das Bundesgericht deshalb auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses, wenn sich die aufgeworfenen Rechtsfragen jeweils unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, ohne dass im Einzelfall rechtzeitig eine (höchst-) richterliche Prüfung stattfinden könnte (sog. virtuelles Interesse; für die Beschwerdelegitimation im Verfahren vor Bundesgericht: BGE 146 II 335, E. 1.3; 140 III 92, E. 1; 138 II 42, E. 1.3; je mit Hinweisen; BGer Urteil 4A_93/2021 vom 1. Oktober 2021, E. 6.1; zum Ganzen BGer Urteil 5A_2/2019 vom 1. Juli 2019, E. 3.2; vgl. BEK 2016 2 vom 15. April 2016, E. 4a).

b) Gemäss Vor­instanz sei einzig die Bewilligung des Sommerfestes von Herrn G.________ am 1. August 2021 Gegenstand des angefochtenen Beschlusses. Aufgrund des Zeitablaufs und des Verzichts auf die Durchführung des Festes sei das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung des fraglichen Antrags dahingefallen. Nicht Gegenstand des klägerischen Rechtsbegehrens seien zukünftige Durchführungen dieses Festes gewesen, weshalb nicht da­rüber befunden werden und sich ein Rechtsschutzinteresse auch nicht auf solche beziehen könne.

c) Die Beschwerdeführer bringen im Wesentlichen vor, Gegenstand des angefochtenen Beschlusses sei nicht einzig die Bewilligung eines Sommerfestes eines der Stockwerkeigentümer. Vielmehr hätten sie gemäss Klage vom 18. Juni 2021 die Aufhebung von Ziff. 11.1 des von der Versammlung gefällten Beschlusses infolge Ungültigkeit verlangt, sofern diese nicht bereits per se nichtig sei. Der angefochtene Beschluss verletze nebst der Zweckentfremdung der als solche im Grundbuchplan eingetragenen Spiel- und Liegewiese insbesondere Art. 7 und Art. 13 des Stockwerkeigentümerreglements. Die Argumentation der Vor­instanz würde letztlich bedeuten, dass ein von der Stockwerkeigentümergemeinschaft gefällter Beschluss, der ein zeitlich relativ naheliegendes Ereignis zum Gegenstand habe, hinsichtlich Gültigkeit gerichtlich gar nie überprüft werden könnte, weil bereits infolge Zeitablaufs, insbesondere auch aufgrund der Verfahrensdauer, der eigentliche Anlass der Beschlussfassung, in casu der Festtermin, längst verstrichen wäre. Hinzu komme, dass die Anfechtungsgegnerin mit prozessualen Mitteln wie Fristerstreckungen willkürlich den Wegfall des Rechtsschutzinteresses erreichen könnte. Die vergangenen und künftig geplanten Durchführungen des grossen Sommerfestes seien dahingehend Gegenstand des Rechtsbegehrens der Beschwerdeführer, als damit deren Rechtsschutzinteresse nach wie vorgegeben sei. Durch die Aufhebung des vor­instanzlich angefochtenen Beschlusses würde sich die tatsächliche und rechtliche Situation der Beschwerdeführer insbesondere dahingehend verbessern, als Rechtssicherheit geschaffen und solche jährlichen Grossfeiern gar nicht mehr anbegehrt würden. Selbst wenn ein aktuelles Rechtsschutzinteresse verneint würde, sei zumindest ein virtuelles Interesse anzunehmen. Die aufgeworfenen Rechtsfragen würden sich nämlich unter den gleichen oder ähnlichen Umständen mindestens jährlich wieder stellen, ohne dass rechtzeitig eine richterliche Beurteilung stattfinden könnte.

d) Die Beschwerdegegnerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, die Beschwerdeführer hätten im Zeitpunkt des vor­instanzlichen Entscheids kein Rechtsschutzinteresse mehr gehabt. Weder vergangene noch künftige Sommerfeste seien Gegenstand des Rechtsbegehrens der Beschwerdeführer in ihrer Klage vom 18. Juni 2021 gewesen, sondern lediglich die Durchführung des Sommerfestes vom 1. August 2021. Es bleibe den Stockwerkeigentümern unbenommen, für die Durchführung weiterer Feste entsprechende Anträge an die Stockwerkeigentümerversammlung zu stellen. Selbst wenn das Gericht zum Schluss gekommen wäre, das geplante Fest vom 1. August 2021 sei reglementswidrig, hätte dies nicht bedeutet, dass überhaupt keine Feste mehr durchgeführt werden könnten. Ein allfälliger materieller Entscheid durch die Vor­instanz in dieser Hinsicht hätte somit für die Zukunft keine allgemein verbindliche Regelung hervorgebracht, weshalb den Beschwerdeführern auch damit nicht gedient wäre. Es bestehe ferner auch kein virtuelles Interesse der Beschwerdeführer an einer materiellen Beurteilung.

e) Mit Klage vom 18. Juni 2021 beantragten die Beschwerdeführer, es sei der sub Ziff. 11.1 anlässlich der ordentlichen Versammlung vom 08. März 2021 der Stockwerkeigentümer der Liegenschaft Parzelle Nr. xx, Grundbuch Wollerau SZ, gefällte Beschluss, sofern nicht per se nichtig, als ungültig vollumfänglich aufzuheben (Vi-act. A/I). In Ziff. 11.1 des Protokolls der ordentlichen Versammlung vom 8. März 2021 der Beschwerdegegnerin wird der Antrag von Herrn G.________ in Bezug auf das Sommerfest am 1. August 2021 behandelt. Künftige Feste werden darin nicht erwähnt. Der Vor­instanz ist mithin beizupflichten, dass zukünftige Durchführungen dieses Festes nicht per se Gegenstand des Rechtsbegehrens der Beschwerdeführer waren. Herr G.________ verzichtete in der Folge unbestrittenermassen auf die Durchführung des Sommerfestes am 1. August 2021 (KG-act. 1, Rz. 17; KG-act. 7, S. 3). Das heisst, selbst wenn die Vor­instanz den angefochtenen Beschluss als widerrechtlich und/oder reglementswidrig qualifiziert und diesen aufgehoben bzw. gar für nichtig erklärt hätte, so hätte dies keine Auswirkungen mehr auf die Durchführung des besagten Festes haben können. Die Beschwerdeführer machten jedoch bereits im vor­instanzlichen Verfahren geltend, dass in den Jahren zuvor Feste wie das beanstandete durchgeführt worden und auch in Zukunft jährlich gleichlautende Traktanden für ein Sommerfest oder dergleichen zu befürchten seien (Vi-act. A/I, Rz. 9; Vi-act. D/2, Rz. 1). In ihrer Klageantwort bestätigte die Beschwerdegegnerin, dass Herr G.________ in den Jahren 2010 bis 2019 jeweils am 1. August ein Fest auf der strittigen Bade- und Liegewiese durchgeführt habe (Vi-act. A/III, S. 5, 10). Bloss im Jahr 2020 kam es offenbar zu keinem solchen Fest, nachdem sich die Parteien im Rahmen einer Mediation im Jahr 2019 mit dem früheren Verwalter darauf einigten, dass Herr G.________ im Jahr 2020 kein Fest oder nur ein kleines Fest in Freundeskreis und Familie mit ca. 25-30 Personen abhält (Vi-act. A/I, Rz. 17; vgl. Vi-act. A/III, S. 10 f.; Vi-act. B/17). Laut Beschwerdegegnerin ergebe sich daraus jedoch nicht, dass künftig keine Feste am 1. August mehr zulässig seien. Aus der von den Beschwerdeführern eingereichten E-Mail vom 16. Juli 2019 sei vielmehr ersichtlich, dass Feste grundsätzlich zulässig seien, wenn die Zustimmung der Stockwerkeigentümer vorliege (Vi-act. A/III, S. 11; Vi-act. B/17). Dies habe dazu geführt, dass Herr G.________ für die Versammlung vom 8. März 2021 erneut einen entsprechenden Antrag gestellt habe, der grossmehrheitlich genehmigt worden sei, was klar zeige, dass die deutliche Mehrheit ein solches Fest begrüsse (Vi-act. A/III, S. 11). Da unbestrittenermassen seit dem Jahr 2010 praktisch durchgehend (mit nur einer Ausnahme im Jahr 2020) von Herrn G.________ jeweils am 1. August Feste wie das vorliegend strittige durchgeführt oder zumindest an der Stockwerkeigentümerversammlung beantragt und genehmigt wurden, aus der Beschränkung für das Jahr 2019 auf ein kleines Fest mit ca. 25‑30 Personen zudem hervorgeht, dass in den übrigen Jahren grössere Feste mit weitaus mehr Personen veranstaltet wurden, und die Beschwerdegegnerin selbst vorbringt, diese Feste seien im Interesse der deutlichen Mehrheit der Stockwerkeigentümer (Vi-act. A/III, S. 11), ist davon auszugehen, dass entsprechende Anträge auch in Zukunft jährlich gestellt und gutgeheissen werden. Aus diesem Grund ist auch anzunehmen, dass sich die aufgeworfenen Rechtsfragen der Widerrechtlichkeit und Reglementswidrigkeit, mithin der Gültigkeit solcher Beschlüsse der Stockwerkeigentümergemeinschaft wiederholt stellen werden, zumal die Beschwerdegegnerin nicht bestritt, dass sich die Beschwerdeführer wiederholt gegen diese Feste wehrten (vgl. Vi-act. A/I, Rz. 12; vgl. Vi-act. A/III, S. 10 f.). Die Vor­instanz hielt denn auch fest, es könne aufgrund einer summarischen Prüfung des Falles nicht ausgeschlossen werden, dass die jährliche Durchführung eines Festes mit rund 100 Teilnehmenden als widerrechtlich beurteilt würde (angef. Verfügung, E. 6). Je nach Ausgang des Verfahrens könnte sich der entsprechende Entscheid, auch wenn vom vor­instanzlich gestellten Rechtsbegehren grundsätzlich nur das Fest am 1. August 2021 betroffen ist, mithin insofern auswirken, als diese praktisch jährlich stattfindenden Feste am 1. August allgemein oder zumindest in dem beanstandeten Ausmass als widerrechtlich oder reglementswidrig qualifiziert werden könnten. Die tatsächliche bzw. rechtliche Situation der Beschwerdeführer könnte somit durch den Ausgang des Verfahrens durchaus mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit beeinflusst werden, weil solche Feste allenfalls nicht mehr (in diesem Rahmen) durchgeführt werden dürften. Aufgrund dessen ist bei den Beschwerdeführern weiterhin von einem aktuellen und praktischen Interesse auszugehen.

Doch selbst wenn das Interesse der Beschwerdeführer nicht aktuell und praktisch wäre, müsste vorliegend aus den folgenden Gründen zumindest von einem virtuellen Interesse ausgegangen werden: Wie vorangehend ausgeführt ist anzunehmen, dass sich die aufgeworfenen Rechtsfragen der Widerrechtlichkeit und Reglementswidrigkeit, mithin der Gültigkeit solcher Beschlüsse der Stockwerkeigentümergemeinschaft über die Durchführung der Feste am 1. August wiederholt stellen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass den Beschwerdeführern nach einem entsprechenden Beschluss für die Anfechtung jährlich jeweils (wenn überhaupt) nur wenige Monate bis zum Festtermin bleiben, was bereits am vor­instanzlichen Verfahren erkenntlich ist. Damit das aktuelle und praktische Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführer an der Anfechtung während des Verfahrens jedoch nicht wegfiele, müsste ein Gerichtsentscheid vor dem Festtermin ergehen, weil die Aufhebung eines solchen Beschlusses nach dem Fest bei Verneinung des aktuellen und praktischen Interesses die rechtliche oder tatsächliche Situation der Beschwerdeführer nicht unmittelbar beeinflussen würde. Angesichts dessen sowie des Umstands, dass vor dem Gerichtsverfahren auch noch das Schlichtungsverfahren zu durchlaufen ist (Art. 197 ZPO) und für das Gerichtsverfahren ausserdem der Fristenstillstand vom 15. Juli bis und mit dem 15. August gilt (Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO), erscheint bereits eine rechtzeitige erstinstanzliche Beurteilung der Sache im Einzelfall kaum möglich. Doch selbst wenn eine erstinstanzliche richterliche Beurteilung rechtzeitig erfolgen könnte, würde in diesem Fall beim Beharren auf das Erfordernis des aktuellen und praktischen Interesses jedenfalls die Überprüfung der Sache durch eine obere Instanz vor dem Wegfall des Rechtsschutzinteresses der Beschwerdeführer verunmöglicht.

5. Zusammenfassend ist die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 14. Januar 2022 aufzuheben und im Sinne der Erwägungen zur Fortführung des Verfahrens sowie zur Neubeurteilung der Sache an die Vor­instanz zurückzuweisen. Damit erübrigt sich die Beurteilung der weiteren Rügen der Beschwerdeführer, insbesondere auch in Bezug auf das Vorbringen, die Vor­instanz habe ihr rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihrem Antrag auf Fristansetzung, um sich (neben den Ausführungen zum Nichteintretensantrag) zur Klageantwort der Beschwerdegegnerin zu äussern, nicht stattgegeben habe (vgl. KG-act. 1, Rz. 13; vgl. Vi-act. D/1 und 2), weil die Parteien bei Weiterführung des vor­instanzlichen Verfahrens ohnehin eine zweite unbeschränkte Äusserungsmöglichkeit zur Sache erhalten müssen (vgl. BGer Urteil 4A_70/2019 vom 6. August 2019, E. 2.3.1).

6. a) Grundsätzlich werden die Kosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In einem Rückweisungsentscheid kann die obere Instanz die Verteilung der Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens der Vor­instanz überlassen (Art. 104 Abs. 4 ZPO). Weil nicht ohne Weiteres absehbar ist, welche Partei letztlich in welchem Umfang obsiegen wird, ist die Entscheidung über die Verteilung der Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens der Vor­instanz zuzuweisen und die 2. Zivilkammer des Kantonsgerichts beschränkt sich auf die Festsetzung der Kostenhöhe (vgl. Art. 104 Abs. 4 ZPO; Rüegg/Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 104 ZPO N 7; vgl. ZK2 2021 55 vom 27. Dezember 2022, E. 5a).

b) Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren sind pauschal auf Fr. 1’500.00 festzusetzen (§ 34 i.V.m. § 32 i.V.m. § 3 GebO).

c) aa) Im Beschwerdeverfahren beläuft sich das Honorar auf Fr. 180.00 bis Fr. 2’400.00 (§ 12 GebTRA). Innerhalb des Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 GebTRA). Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen, die bei Angemessenheit der Festsetzung der Vergütung zugrunde gelegt wird. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen anhand der Grundsätze von § 2 GebTRA festgelegt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Die Rechtsvertreter der Parteien reichten keine Kostennoten ein, weshalb die Vergütungen nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen sind. In Anbetracht, dass die Beschwerdeführer eine neunseitige Beschwerdeschrift und eine sechsseitige Stellungnahme zur Beschwerdeantwort einreichten, die Beschwerdegegnerin sich hingegen nur auf eine neunseitige Beschwerdeantwort beschränkte, sowie unter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich nicht um überaus schwierige Rechtsfragen handelt, ist die Parteientschädigung für die Beschwerdeführer auf Fr. 1’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) und diejenige der Beschwerdegegnerin auf Fr. 1’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzulegen.

bb) Über die Verteilung der Parteientschädigungen des Beschwerdeverfahrens hat die Vor­instanz ebenfalls je nach Ausgang des Verfahrens zu entscheiden;-

beschlossen:

Die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 14. Januar 2022 (ZEV 2021 38) wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Fortführung des Verfahrens und zur Neubeurteilung an die Vor­instanz zurückgewiesen.

a) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf Fr. 1’500.00 festgesetzt und vom in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Beschwerdeführer bezogen.

b) Die Höhe der Parteientschädigung der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) und diejenige der Beschwerdegegnerin auf Fr. 1’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt.

c) Der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe wird im Rahmen des neuerlichen Entscheids auch über die Verteilung der Gerichtskosten und die Tragung der Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zu befinden und dabei den allfälligen Gerichtskostenersatz festzusetzen haben.

Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 3’500.00.

Zufertigung an Rechtsanwältin D.________ (4/R), Rechtsanwalt F.________ (2/R) und an die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der 2. Zivilkammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der a.o. Gerichtsschreiber

Versand

26. Januar 2023 kau

ZK2 2022 10

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Erwägungen

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Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

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Art. 59 ZPOart. 59 CPCart. 59 CPC

4A_454/2018

Art. 712l ZGBart. 712l CCart. 712l CC

Art. 712a ZGBart. 712a CCart. 712a CC

Art. 712t ZGBart. 712t CCart. 712t CC

Art. 712m ZGBart. 712m CCart. 712m CC

Art. 712m ZGBart. 712m CCart. 712m CC

Art. 68 ZGBart. 68 CCart. 68 CC

Art. 712m ZGBart. 712m CCart. 712m CC

Art. 13 ORart. 13 COart. 13 CO

Art. 13 VAWart. 13 ORHart. 13 OR

Art. 132 ZPOart. 132 CPCart. 132 CPC

Art. 206 ZPOart. 206 CPCart. 206 CPC

Art. 59 ZPOart. 59 CPCart. 59 CPC

Art. 60 ZPOart. 60 CPCart. 60 CPC

Art. 59 ZPOart. 59 CPCart. 59 CPC

Art. 59 ZPOart. 59 CPCart. 59 CPC

BGE 141 II 14ATF 141 II 14DTF 141 II 14

BGE 137 I 23ATF 137 I 23DTF 137 I 23

BGE 123 II 285ATF 123 II 285DTF 123 II 285

4A_127/2019

5A_9/2015

8C_596/2017

Art. 29a BVart. 29a Cst.art. 29a Cost.

BGE 146 II 335ATF 146 II 335DTF 146 II 335

BGE 140 III 92ATF 140 III 92DTF 140 III 92

BGE 138 II 42ATF 138 II 42DTF 138 II 42

4A_93/2021

5A_2/2019

BEK 2016 2

Art. 197 ZPOart. 197 CPCart. 197 CPC

Art. 145 ZPOart. 145 CPCart. 145 CPC

4A_70/2019

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 104 ZPOart. 104 CPCart. 104 CPC

Art. 104 ZPOart. 104 CPCart. 104 CPC

Art. 104 ZPOart. 104 CPCart. 104 CPC

ZK2 2021 55

§ 34 GebO

§ 32 GebO

§ 3 GebO

§ 12 GebTRA

§ 2 GebTRA

§ 2 GebTRA

§ 6 GebTRA

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF

Art. 93 BGGart. 93 LTFart. 93 LTF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF