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Entscheid

ZK2 2022 15

Kammer

21. August 2023Deutsch77 min

1. a) Am 21. August 2018 reichte die Gesuchstellerin beim Bezirksgericht Höfe ein Eheschutzgesuch ein und machte unter anderem Kinderunterhaltsbeiträge rückwirkend ab 7. April 2017 für die gemeinsame Tochter der Parteien G.________ geltend (Vi-act. A/I). Nach Durchführung des Verfahrens verfügte der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe Folgendes (Vi-act. A/A):

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 21. August 2023

ZK2 2022 15

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,

Kantonsrichterinnen Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl,

Gerichtsschreiber Alen Draganovic.

In Sachen

A.________,

Gesuchsgegner und Berufungsführer,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

C.________,

Gesuchstellerin und Berufungsgegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

betreffend

vorsorgliche Mass­nahmen; Eheschutz

(Berufung gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe vom 4. März 2022, ZES 2018 471);-

hat die 2. Zivilkammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. a) Am 21. August 2018 reichte die Gesuchstellerin beim Bezirksgericht Höfe ein Eheschutzgesuch ein und machte unter anderem Kinderunterhaltsbeiträge rückwirkend ab 7. April 2017 für die gemeinsame Tochter der Parteien G.________ geltend (Vi-act. A/I). Nach Durchführung des Verfahrens verfügte der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe Folgendes (Vi-act. A/A):

1.-4.2 […]

5.1 Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt von G.________ die folgenden Beiträge zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den ersten eines jeden Monats:

CHF 2’030.00/Mt. von Juli 2018 bis und mit November 2020 (CHF 610.00 Barunterhalt und CHF 1’420.00 Betreuungsunterhalt);

CHF 2’030.00/Mt. von Dezember 2020 bis und mit Januar 2021 (CHF 670.00 Barunterhalt und CHF 1’360.00 Betreuungsunterhalt);

CHF 1’288.00/Mt. von Februar 2021 bis und mit März 2022 (CHF 787.00 Barunterhalt und CHF 501.00 Betreuungsunterhalt);

CHF 768.00/Mt. von April 2022 bis und mit August 2022 (Barunterhalt);

CHF 797.00/Mt. ab September 2022 (Barunterhalt).

5.2 […]

6. Der aktuellen Unterhaltsregelung liegen folgende Einkommens- und Bedarfszahlen zugrunde:

Erwerbseinkommen Gesuchstellerin (ab April 2022): CHF 2’893.00

Erwerbseinkommen Gesuchsgegner (ab April 2022): CHF 5’704.00

Kinderzulage G.________: CHF 230.00

Bedarf Gesuchstellerin: CHF 2’627.00

Bedarf Gesuchsgegner: CHF 3’337.00

Bedarf G.________ (bei der Mutter, bis August 2022): CHF 898.00

Bedarf G.________ (beim Vater, bis August 2022): CHF 960.00

Bedarf G.________ (bei der Mutter, ab September 2022): CHF 998.00

Bedarf G.________ (beim Vater, ab September 2022): CHF 1’060.00

7. […]

8.1 Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 12’785.70 werden den Parteien je hälftig auferlegt.

8.2 […]

8.3 […]

8.4 Der Gesuchsgegner hat CHF 6’392.85 in die Gerichtskasse zu bezahlen.

9. Es wird gegenseitig keine Parteientschädigung zugesprochen.

10.1 […]

10.2 […]

11. […]

b) Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsgegner (nachfolgend Berufungsführer) mit Eingabe vom 24. März 2022 Berufung und stellte folgende Rechtsbegehren (KG-act. 1):

1.1 Es sei Dispositiv-Ziffer 5.1 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und es sei der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten an den Unterhalt von G.________ die folgenden Beiträge zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den ersten eines jeden Monats:

a) Ab 1.7.2018 bis 30.11.2020: CHF 1’055.00

(Barunterhalt: CHF 765.00; Betreuungsunterhalt: CHF 290.00)

b) Ab 1.12.2020 bis 31.1.2021: CHF 1’179.00

(Barunterhalt: CHF 789.00; Betreuungsunterhalt: CHF 390.00)

c) Ab 1.2.2021 bis 31.10.2021: CHF 1’185.00

(Barunterhalt: CHF 795.00; Betreuungsunterhalt: CHF 390.00)

d) Ab 1.11.2021 bis 28.2.2022: CHF 315.00

(Barunterhalt)

e) Ab 1.3.2022 bis 31.8.2022: CHF 323.00

(Barunterhalt)

f) Ab 1.9.2022 bis 31.7.2025: CHF 590.00

(Barunterhalt)

g) Ab 1.8.2025: CHF 219.00

(Barunterhalt)

1.2 Es sei Dispositiv-Ziffer 6 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und entsprechend anzupassen.

1.3 Es seien Dispositiv-Ziffern 8.1, 8.4 und 9 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und es seien die Gerichtskosten in Höhe von CHF 12’785.70 der Berufungsbeklagten zu ¾ und dem Berufungskläger zu ¼ aufzuerlegen, habe der Berufungskläger der Gerichtskasse CHF 3’196.40 bezahlen und sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, den Berufungskläger ausserrechtlich mit CHF 5’260.00 zu entschädigen.

Erwägungen

2.

Eventualiter seien Dispositiv-Ziffern 5.1, 6, 8.1, 8.4 und 9 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und es sei die Angelegenheit insoweit an die Vor­instanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

3.

Dem Berufungskläger sei die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung in der Person des Unterzeichneten zu gewähren.

4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Berufungsbeklagten.

Mit Berufungsant­wort vom 7. April 2022 beantragte die Gesuchstellerin (nachfolgend Berufungsgegnerin), die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Berufungsführers und es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie der Unterzeichnete als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen (KG-act. 9). Der Berufungsführer nahm mit Eingabe vom 21. April 2022 Stellung zur Berufungsant­wort (KG-act. 13), worauf die Berufungsgegnerin mit Eingabe vom 5. Mai 2022 reagierte (KG-act. 15).

2.

Auf Eheschutzverfahren ist das summarische Verfahren anwendbar (Art. 271 lit. a ZPO; Pfänder Baumann, in: Brunner/‌Gasser/‌Schwander [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A. 2016, Art. 271 ZPO N 4). Es gelangt das Beweismass der Glaubhaftmachung zur Anwendung, d.h. es reicht aus, wenn für das Vorhandensein der infrage kommenden Tatsachen eine grössere Wahrscheinlichkeit spricht als für das Gegenteil (Sutter-Somm/‌Hostettler, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 271 ZPO N 12; vgl. BGer Urteil 5A_165/2018 vom 25. September 2018, E. 3.3). Im Verhältnis zwischen den Ehegatten gelten der Dispositionsgrundsatz i.S.v. Art. 58 Abs. 1 ZPO sowie die eingeschränkte Untersuchungsmaxime nach Art. 272 i.V.m. Art. 271 lit. a ZPO (Six, Eheschutz, 2. A. 2014, N 1.03; vgl. Sutter-Somm/‌Hostettler, a.a.O., Art. 272 ZPO N 12). Demgegenüber gelangen bei Kinderbelangen der uneingeschränkte Untersuchungs- und der Offizialgrundsatz zur Anwendung, wonach das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet (Mazan/‌Steck, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 296 ZPO N 3, 7 und 30; vgl. BGer Urteile 5A_262/2019 vom 30. September 2019, E. 5.2, und 5A_704/2013 vom 15. Mai 2014, E. 3.4, nicht publiziert in BGE 140 III 231). Bezüglich Kindesunterhalt kommt unabhängig von der Art des Verfahrens stets die Offizialmaxime und die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime im Sinn der Erforschungspflicht zur Anwendung (BGE 147 III 301, E. 2.2). Unter der Herrschaft der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime ist das Gericht verpflichtet, alle notwendigen und geeigneten Abklärungen vorzunehmen, um den rechtlich relevanten Sachverhalt festzustellen. Dabei ist es weder an die behaupteten noch an die zugestandenen Tatsachen oder an die von den Parteien vorgebrachten Beweismittel gebunden (BGer Urteile 5A_31/2014 vom 11. Juli 2014, E. 3.3; 5A_877/2013 vom 10. Februar 2014, E. 4.1.2). Dennoch bleibt das Sammeln des Prozessstoffes in erster Linie Sache der Parteien. Diese sind nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zur Mitwirkung verpflichtet und nicht davon entbunden, eigene Beweisanträge zu stellen und Beweismittel einzureichen (Mazan/‌Steck, a.a.O., Art. 296 ZPO N 12 f., m.w.H; Schweighauser, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 296 ZPO N 10-12). In der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime unterstehenden Verfahren können die Parteien Noven vorbringen, selbst wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349, E. 4.2.1 = Pra 108 [2019] Nr. 88).

3.

Im Berufungsverfahren angefochten sind die von der Vor­instanz ab Juli 2018 festgelegten Kindesunterhaltsbeiträge für die gemeinsame Tochter der Parteien. Die von der Vor­instanz vorgenommene Regelung der Unterhaltsfrage vor Juli 2018 ist hingegen nicht umstritten.

Dispositiv

a) Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts begründet, so muss das Gericht nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB auf Begehren eines Ehegatten die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten festlegen. Der Kindesunterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Der Unterhaltsbeitrag wird demnach in natura (Naturalunterhalt) sowie in Form von Geldleistungen (Geldunterhalt bzw. Bar- und Betreuungsunterhalt) erbracht. Diese beiden Arten von Beiträgen an den Kindesunterhalt sind nach der Konzeption des Gesetzes gleichwertig (BGer Urteil 5A_727/2018 vom 22. August 2019, E. 4.3.1). Während der Naturalunterhalt in der Betreuung und Erziehung des Kindes besteht, umfasst der Bar­unterhalt alle direkten Kinderkosten, d.h. sämtliche an Dritte für die notwendige Pflege, Erziehung und Ausbildung des Kindes zu erbringenden Entgelte. Der Betreuungsunterhalt dient demgegenüber der Abgeltung der indirekten Kosten, die einem Elternteil dadurch entstehen, dass er aufgrund der persönlichen Kinderbetreuung davon abgehalten wird, durch Arbeitserwerb für seinen Lebensunterhalt aufzukommen (BGE 144 III 481, E. 4.3). Art. 276 Abs. 2 ZGB sieht vor, dass die Eltern gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes sorgen. Aus dieser Bestimmung und aus dem Grundsatz der Gleichwertigkeit von Natural- und Geldunterhalt folgt, dass die Aufteilung des Geldunterhalts auf beide Eltern sowohl von den jeweiligen Betreuungsanteilen als auch von ihrer Leistungsfähigkeit abhängt. Nach der Praxis des Bundesgerichts hat grundsätzlich derjenige Elternteil, der das Kind nicht oder nicht wesentlich betreut, für dessen Barunterhalt aufzukommen, während der (haupt-)‌betreuende Elternteil seinen Unterhaltsbeitrag gleichwertig in natura, also durch Pflege, Erziehung und Betreuung erbringt (BGer Urteil 5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020, E. 5.4.1).

b) Die Berechnung sämtlicher Arten von Unterhalt hat grundsätzlich nach der zweistufigen Methode zu erfolgen (BGE 147 III 308, E. 3; für den Betreuungsunterhalt: BGE 144 III 377, Regeste und E. 7; für den Bar­unterhalt: BGE 147 III 265, E. 6.1 und 6.6; für den nachehelichen Unterhalt: BGE 147 III 293, E. 4.5; Mordasini/‌Stoll, Die Praxisänderungen im [nach-]‌ehelichen Unterhaltsrecht auf dem Prüfstand, in: Fam­Pra.ch 3/‌2021, S. 528 f.). Nach dieser Methode sind zum einen die finanziellen Mittel, d.h. in erster Linie die effektiven oder hypothetischen Einkommen, und zum anderen der Bedarf der Beteiligten (der sog. gebührende Unterhalt) festzustellen (BGE 147 III 265, E. 7). Der geschuldete Unterhaltsbeitrag ergibt sich aus der Verteilung der vorhandenen Mittel entsprechend den ermittelten Bedarfszahlen unter Berücksichtigung der Betreuungsverhältnisse und weiterer Umstände des Einzelfalls (ebd. E. 7.3). Ein nach der Deckung des betreibungsrechtlichen bzw. bei genügenden Mitteln des sog. familienrechtlichen Existenzminimums verbleibender Überschuss ist nach der konkreten Situation ermessensweise zu verteilen (ebd. E. 7). Hingegen ist bei ungenügenden Mitteln das Verhältnis der zueinander in Konkurrenz tretenden Unterhaltskategorien zu regeln. Es gilt folgende Reihenfolge: Zuerst ist der Bar­unterhalt der minderjährigen Kinder, im Anschluss der Betreuungsunterhalt, sodann allfälliger (nach-)‌ehelicher Unterhalt und abschliessend der Volljährigenunterhalt zu decken (ebd. E. 7.3).

4. Zunächst ist auf das Einkommen der Berufungsgegnerin einzugehen.

a) Die Vor­instanz rechnete der Berufungsgegnerin von Juli 2018 bis Januar 2021 kein Einkommen an, weil sie in dieser Zeit keiner bezahlten Arbeit nachgegangen sei und die rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Einkommens nicht in Frage komme, da es an der realen Möglichkeit einer rückwirkenden Einkommenserzielung fehle (angef. Verfügung, E. 7.4 und 7.5).

aa) Der Berufungsführer bringt vor, die Tochter der Parteien, G.________, habe in den Jahren 2017/2018 den Kindergarten in Ungarn und nach ihrer Rückkehr ab August 2018 denjenigen in H.________ besucht. Entsprechend sei die Gesuchstellerin verpflichtet gewesen, bereits damals eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 50 % auszuüben, zumal aufgrund deren Verhaltens spätestens ab April 2017 mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushalts nicht mehr habe gerechnet werden können. Dies habe die Berufungsgegnerin an der vor­instanzlichen Hauptverhandlung anerkannt und sich in ihrer Eingabe vom 9. März 2020 selbst rückwirkend ein hypothetisches Einkommen angerechnet. Obwohl sie gewusst habe, dass sie eine Stelle mit einem Pensum von mindestens 50 % ausüben müsse, habe sie vor­instanzlich nicht einmal aufgezeigt, dass sie sich überhaupt um entsprechende Stellen bemüht habe. Hinzu komme, dass bei ihr bei Probearbeiten im Dezember 2020 starker Alkoholgeruch festgestellt worden sei, weshalb sie die Stelle nicht bekommen habe. Für sie sei das Erfordernis eines beruflichen Einsatzes nicht nur seit Anbeginn vorhersehbar gewesen, sondern ihr müsse auch unredliches Verhalten vorgeworfen werden. Ihr sei deshalb rückwirkend ab Juli 2018 ein hypothetisches Arbeitspensum von 50 % bis Oktober 2021 und mithin ein hypothetisches monatliches Nettoeinkommen von mindestens Fr. 1’930.00 anzurechnen (zum Ganzen KG-act. 1, Rz. 11-14).

bb) Dagegen bringt die Berufungsgegnerin vor, die Vor­instanz habe ihr korrekterweise kein hypothetisches Einkommen angerechnet. Vorliegend stelle sich nicht die Frage, ob die Berufungsgegnerin an ihre frühere berufliche Stellung anknüpfen könne, sondern ob der Einstieg in das schweizerische Berufsleben zumutbar und möglich sei. Sie bestreite zwar nicht, dass ihr ein Arbeitspensum von 50 % nach einer angemessenen Übergangsfrist zumutbar sei, da sie bereits seit Jahren versuche, in der Schweiz eine Stelle zu finden. Es sei ihr jedoch bisher nicht möglich gewesen, eine Stelle zu bekommen. Dies liege daran, dass sie für schweizerische Arbeitgeber nicht interessant sei, insbesondere aufgrund fehlender Sprachkenntnisse, ihrer langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt, ihres Aufenthaltsstatus und Alters sowie des ihr möglichen Pensums in Anbetracht, dass sie zu dieser Zeit mehrheitlich ihre Tochter betreut habe. Die gelebten Verhältnisse während der Ehe seien denn auch so gewesen, dass sie sich um die gemeinsame Tochter gekümmert habe und nicht erwerbstätig gewesen sei. Ihre Ausbildung werde überdies in der Schweiz nicht anerkannt. Die Covid-19-Pandemie habe die Situation auf dem Arbeitsmarkt ausserdem nicht gerade entspannt, insbesondere in der Reinigungsbranche. Der Berufungsgegnerin könne auch kein unredliches Verhalten vorgeworfen werden. Dieses erfasse Fälle, in denen beispielsweise eine Person absichtlich eine Stelle ausschlage, damit sie nicht arbeiten müsse, was mit dem Verhalten der Berufungsgegnerin ab April 2017 bis August 2018 nicht vergleichbar sei. Sie habe sich denn auch beim RAV registriert. Dass ihr ein hypothetisches Einkommen für 40-50 % bzw. Fr. 1’569.00 anzurechnen sei, habe sie ferner lediglich als Eventualbegründung vorgebracht. Selbst wenn ihr ein hypothetisches Einkommen anzurechnen wäre, müsste ihr eine angemessene Übergangsphase zugestanden werden (zum Ganzen KG-act. 9, Rz. 11-14).

cc) aaa) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aktualisiert sich der Grundsatz der Eigenversorgung ab dem Zeitpunkt der Scheidung in besonderer Weise; eine betreffende Pflicht besteht allerdings bereits ab dem Trennungszeitpunkt, wenn keine vernünftige Aussicht auf Wiederaufnahme des Ehelebens mehr besteht (BGE 147 III 308, E. 5.2; 147 III 249, E. 3.4.4). Ist in tatsächlicher Hinsicht erstellt, dass mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr ernsthaft gerechnet werden kann, hat das Eheschutzgericht im Rahmen von Art. 163 ZGB die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien von Art. 125 ZGB miteinzubeziehen und aufgrund der neuen Lebensverhältnisse zu prüfen, ob und in welchem Umfang vom Ehegatten, der bisher den gemeinsamen Haushalt geführt hat und davon aber nach dessen Aufhebung entlastet ist, erwartet werden kann, dass er seine Arbeitskraft anderweitig einsetze und eine Erwerbstätigkeit aufnehme oder ausdehne. Dass eine vorhandene Arbeitskapazität auszuschöpfen ist, entspricht denn auch einem allgemeinen Grundsatz im Unterhaltsrecht (BGE 147 III 301, E. 6.2).

bbb) Gemäss dem sog. Schulstufenmodell ist dem hauptbetreuenden Elternteil im Normalfall ab der obligatorischen Beschulung des jüngsten Kindes eine Erwerbsarbeit von 50 %, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe I eine solche von 80 % und ab dessen Vollendung des 16. Lebensjahres ein Vollzeiterwerb zumutbar (BGE 144 III 481, E. 4.7.6). Ausgangspunkt dieser Regelung ist die Anknüpfung an die Übernahme von Betreuungsaufgaben durch den Staat, wodurch der obhutsberechtigte Elternteil mit der obligatorischen Einschulung des Kindes (Kindergarten- oder Schuleintritt) in verbindlicher Weise während der betreffenden Zeit von der persönlichen Betreuung der Kinder entbunden wird (BGE 144 III 481, E. 4.7.6). Die Pensen gemäss Schulstufenmodell gelten für den Fall, dass ein Elternteil die Hauptbetreuung für das Kind innehat. Dem Elternteil, welchem die alleinige Obhut zukommt, ist also auch an denjenigen Werktagen, die in dessen Betreuungszeit fallen, ein Pensum von 50 % bzw. 80 % bzw. 100 % zumutbar. Dies dient insofern als Ausgangspunkt, als der betreuende Elternteil auch anders als durch die obligatorische Beschulung von Betreuungspflichten entlastet und dadurch für eine Erwerbstätigkeit frei werden kann. Zu denken ist zum Beispiel an die Betreuung in einer Kinderkrippe oder durch eine Tagesmutter, aber auch an freiwillige Kindergartenjahre und kindergarten- oder schulergänzende Angebote (BGE 144 III 481, E. 4.7.7). Gleiches muss gelten, wenn der andere Elternteil – etwa im Rahmen der alternierenden Obhut – einen über das übliche Besuchsrecht hinausgehenden Anteil an der Betreuung des Kindes übernimmt. In diesem Falle ist es dem betreuenden Elternteil möglich, an den Tagen, an welchen der andere Elternteil die Betreuung innehat, seine Erwerbsfähigkeit auszuschöpfen. Im Ergebnis bedeutet dies für die alternierende Obhut, dass jedem Elternteil an seinen Betreuungstagen eine Erwerbstätigkeit im Umfang der Schulstufenpensen und an den Werktagen ohne Kinderbetreuung eine volle Erwerbstätigkeit zumutbar ist (zum Ganzen ZK2 2021 29 vom 5. Oktober 2021, E. 4b/bb).

ccc) Bei der Festsetzung der zu leistenden Unterhaltsbeiträge ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen auszugehen (BGE 137 III 118, E. 2.3; BGer 5A_299/2012 vom 21. Juni 2012, E. 3.2; BGE 128 III 4, E. 4.a). Ein höheres, hypothetisches Einkommen kann angerechnet werden, sofern dessen Erreichung zumutbar und möglich ist (BGE 143 III 233, E. 3.2; BGer Urteil 5A_299/2012 vom 21. Juni 2012, E. 3.2; BGE 137 III 118, E. 2.3; vgl. BGE 128 III 4, E. 4.a; vgl. auch BGer Urteil 5A_21/2012 vom 3. Mai 2012, E. 3.3; vgl. Schwander, in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 5. A. 2014, Art. 176 ZGB N 4). Damit ein höheres Einkommen als das tatsächlich erzielte angerechnet werden kann, genügt es mithin nicht, dass der betroffenen Person weitere Anstrengungen zugemutet werden können. Vielmehr muss es auch möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein höheres Einkommen zu erzielen. Wo die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt, muss eine solche somit ausser Betracht bleiben (BGE 143 III 233, E. 3.2; BGE 128 III 4, E. 4.a; BGer Urteil 5A_299/‌2012 vom 21. Juni 2012, E. 3.2). Wird einer Partei ein hypothetisches Einkommen angerechnet, ist dies grundsätzlich nur für die Zukunft und nicht rückwirkend möglich. Darüber hinaus ist dem betreffenden Ehegatten eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen, die sich nach den Umständen des Einzelfalles richtet. Ein vom erwähnten Grundsatz abweichender Entscheid, mit dem ein hypothetisches Einkommen ohne Umstellungsfrist oder gar rückwirkend angerechnet wird, rechtfertigt sich bloss bei Vorliegen besonderer Umständen, z.B. wenn der betroffenen Partei ein unredliches Verhalten vorgeworfen werden muss oder wenn die geforderte Umstellung und das Erfordernis eines vermehrten beruflichen Einsatzes für sie klar vorhersehbar waren (BGer Urteil 5A_549/2017 vom 11. September 2017, E. 4 m.w.H.; OGer ZH, Beschluss und Urteil LE180048-O/U vom 11. April 2019, E. III./B./3.7 m.w.H.). Diese Vorhersehbarkeit kann grundsätzlich frühestens mit der Zustellung des erstinstanzlichen Entscheids bejaht werden (OGer ZH, Beschluss und Urteil LE180048-O/U vom 11. April 2019 E. III./B./3.7 m.H.; ZK2 2020 74 vom 15. Juni 2021, E. 4b/cc).

dd) Vorab ist festzuhalten, dass der Berufungsführer vorbringt, aufgrund des von der Berufungsgegnerin ab April 2017 an den Tag gelegten Verhaltens habe mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushalts nicht mehr gerechnet werden können (KG-act. 1, Rz. 12). Gemäss Darstellung der Berufungsgegnerin habe sie, nachdem sie im April 2017 mit der gemeinsamen Tochter nach Ungarn reiste, aufgrund der zuvor erlebten Ehejahre, die geprägt gewesen seien von Erniedrigung und Zwang sowie kontrollsüchtigem, isolierendem und mitleidlosem Verhalten des Berufungsführers, in Ungarn umgehend (Anmerkung Gericht: wohl nach dem Tod ihres Vaters am ________) die Scheidung eingereicht (vgl. Vi-act. A/I, Rz. 4 ff.). Das in Ungarn angerufene Gericht trat allerdings laut Berufungsgegnerin nicht auf die Scheidungsklage ein (Vi-act. A/I, Rz. 7 und 9). Die Berufungsgegnerin kehrte nach ihrer Rückreise in die Schweiz am 28. Juni 2018 ausserdem nicht in die frühere Familienwohnung zurück (angef. Verfügung, E. 2.2) und machte nach eigenen Ausführungen am 16. Juli 2018 erneut eine Scheidungsklage in Ungarn anhängig (Vi-act. A/I, Rz. 14), die das Bezirksgericht Dunaújváros „ablehnte“ (angef. Verfügung, E. 1.1; Vi-BB 25). Bei dieser Ausgangslage konnte mithin spätestens ab Rückkehr der Berufungsgegnerin in die Schweiz nicht mehr ernsthaft mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushalts gerechnet werden. Des Weiteren ist unbestritten, dass die gemeinsame Tochter G.________ ab August 2018 den Kindergarten in H.________ und davor bis zu ihrer Rückkehr in die Schweiz am 28. Juni 2018 in Ungarn besuchte sowie dass hauptsächlich die Berufungsgegnerin G.________ zu dieser Zeit betreute (vgl. KG-act. 1, Rz. 12 und 27). Daher wäre der Berufungsgegnerin gemäss Schulstufenmodell spätestens nach Eintritt ihrer Tochter in den Kindergarten eine Erwerbstätigkeit von 50 % zumutbar gewesen. Da die Berufungsgegnerin jedoch zu dieser Zeit unbestrittenermassen nicht erwerbstätig war, müssten für die rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Einkommens besondere Umstände vorliegen (siehe E. 4a/cc/ccc), was im Folgenden zu prüfen ist.

ee) Zunächst behauptet der Berufungsführer die geforderte Umstellung und das Erfordernis eines vermehrten beruflichen Einsatzes seien für die Berufungsgegnerin klar vorhersehbar gewesen (KG-act. 1, Rz. 12 f.). Im vor­instanzlichen Verfahren wollte der Berufungsführer der Berufungsgegnerin ein hypothetisches Nettoeinkommen für mögliche Tätigkeiten bei Versicherungen resp. Banken, als Englischlehrerin, Übersetzerin oder Kinderbetreuerin rückwirkend in der Höhe von Fr. 3’000.00 bzw. mindestens Fr. 2’500.00 ab dem 28. Juni 2018 für ein 50 %-Pensum anrechnen lassen (Vi-act. A/IX, Rz. 22; Vi-act. D/51, Rz. 17 ff.). Die Berufungsgegnerin stellte sich in ihrem Schlussvortrag vom 6. Dezember 2021 und ihren darauffolgenden Stellungnahmen hingegen auf den Standpunkt, dass ihr ein Einkommen in einem 50 %-Pensum nach einer angemessenen Übergangsfrist zwar zumutbar sei, sie jedoch trotz intensiver Suche seit Jahren nicht einmal eine Stelle im Tiefstlohnbereich habe finden können, weshalb ihr mangels Möglichkeit der Erzielung eines höheren Einkommens kein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei. (Vi-act. D/50, Rz. 2.2.1 ff.; Vi-act. D/52, Rz. 14 f.; Vi-act. D/54, Rz. 4 ff.). Als Eventualbegründung brachte sie vor, bei allfälliger Anrechnung eines hypothetischen Einkommens sei ihr eine angemessene Übergangsphase zuzugestehen und in Bezug auf die Höhe des hypothetischen Einkommens könnten ihr für eine 50 %-Anstellung wohl höchstens rund Fr. 1’600.00 bzw. Fr. 1’558.45 angerechnet werden (vgl. Vi-act. D/50, Rz. 2.2.7 f.). Zudem bestritt sie, an ihre berufliche Stellung in Ungarn anknüpfen und in der Schweiz als Englischlehrerin arbeiten zu können (Vi-act. D/52, Rz. 14; Vi-act. D/54, Rz. 4 und 6). Im vor­instanzlichen Verfahren war mithin höchst umstritten, ob, ab welchem Zeitpunkt, für welche Arbeit und welches Pensum sowie in welcher Höhe der Berufungsgegnerin ein hypothetisches Einkommen allenfalls anzurechnen ist. Daran ändern die Ausführungen der Berufungsgegnerin in ihrer Eingabe vom 9. März 2020, in der sie noch ein maximales hypothetisches Einkommen von Fr. 1’569.00 nannte und sich dieses selbst in ihren Unterhaltsberechnungen rückwirkend anrechnete (Vi-act. A/VIII, Rz. 6.1, 6.3/h und 6.6), nichts, weil einerseits zumindest aus ihren folgenden Stellungnahmen erhellt, dass es sich bloss um einen Eventualstandpunkt handelte, und andererseits das Gericht bei Beurteilung des Kindesunterhalts nicht an die Anträge und Behauptungen der Parteien gebunden ist (siehe E. 2). Mit Zustellung der vor­instanzlichen Verfügung am 8. März 2022 erhielt die Berufungsgegnerin seitdem im Einzelnen Klarheit darüber, was in Bezug auf ihre Eigenversorgungskapazität kon­kret von ihr verlangt wird, weshalb von einer klaren Vorhersehbarkeit in Bezug auf die geforderte Umstellung und das Erfordernis eines vermehrten beruflichen Einsatzes vor diesem Zeitpunkt nicht ausgegangen werden kann.

ff) Der Berufungsführer wirft der Berufungsgegnerin ferner ein unredliches Verhalten aufgrund fehlender Suchbemühungen vor (KG-act. 1, Rz. 13). Es trifft zwar zu, dass die Berufungsgegnerin die im vor­instanzlichen Verfahren vorgebrachte intensive Stellensuche nicht mit vielen Belegen untermauern konnte und vorbrachte, die Anfragen bezüglich freier Arbeitsstellen sowie die jeweiligen Absagen seien überwiegend mündlich erfolgt (Vi-act. D/52, Rz. 16), doch reichte sie zumindest in Bezug auf einige ihrer Anstrengungen konkrete Nachweise ein. So ergibt sich aus ihren Eingaben und Belegen, dass sie u.a. am 7. Oktober 2021 einen Probetag bei der I.________ GmbH absolvierte (Vi-act. D/50.3; Vi-act. D/54, Rz. 7), sich ferner um einen Probetag bei der J.________ im Dezember 2020 bemühte (Vi-act. D/50.4), gemäss Beschluss der Fürsorgebehörde der Gemeinde Freienbach vom 14. Juli 2021 an Wiedereingliederungsmass­nahmen des K.________ teilnahm (Vi-act. D/50.5) sowie kurzzeitigen Arbeitsstellen bei der Kita L.________ und der M.________ GmbH im Jahr 2021 nachging (Vi-act. D/50, Rz. 2.2.4; Vi-act. D/50.18-50.21). Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Gemeinde Freienbach die Berufungsgegnerin nach ihrer Rückreise aus Ungarn in die Schweiz am 28. Juni 2018 (Vi-act. D/52, Rz. 9; Vi-act. D/51, Rz. 14) ab dem 1. August 2018 (bzw. in Bezug auf die Notunterkunft N.________ bereits ab dem 23. Juli 2018) mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützte (Vi-act. D/50.11). Gemäss Beschluss der Fürsorgebehörde Freienbach vom 1. Dezember 2019 wurde die Berufungsgegnerin verpflichtet, sich um jede sich bietende Erwerbstätigkeit zu kümmern und ihre Bemühungen monatlich schriftlich der Fürsorgebehörde zu belegen (Vi-KB 21, E. 4). Dass sie dieser Verpflichtung gegenüber der Fürsorgebehörde nicht nachgekommen ist oder die Fürsorgebehörde sie in diesem Zusammenhang allenfalls gemahnt hatte (vgl. § 26a des Gesetzes über die Sozialhilfe des Kantons Schwyz [ShG], SRSZ 380.100), ergibt sich weder aus den Akten noch bringt der Berufungsführer dies vor. Der Berufungsgegnerin kann daher nicht vorgeworfen werden, gar keine Suchbemühungen angestrengt zu haben. Hinzu kommt, dass die Berufungsgegnerin nach den Aussagen des Berufungsführers während des Zusammenlebens nie in der Schweiz gearbeitet habe, sondern als Hausfrau tätig gewesen sei und sich um die gemeinsame Tochter gekümmert habe (Vi-act. D/20, S. 22; Vi-act. D/1.5, S. 3; vgl. Vi-act. D/1.18, Polizeiliche Einvernahme des Berufungsführers vom 27. Februar 2018, S. 2). In Anbetracht der mangelnden Berufserfahrung in der Schweiz sowie der eingeschränkten Deutschkenntnisse der Berufungsgegnerin (vgl. Vi-act. D/20, S. 7 unten), ihres Alters (Jahrgang ________), ihres Aufenthaltsstatus nach ihrer Rückkehr in die Schweiz (Erhalt der Kurzaufenthaltsbewilligung L wohl erst im Verlauf des Jahres 2019 [vgl. Vi-KB 21, S. 1 oben; vgl. Vi-KB 17]) und des ihr aufgrund ihrer Betreuungspflichten möglichen Pensums erscheint es glaubhaft, dass sie Schwierigkeiten hatte, eine (unbefristete) Arbeitsstelle zu finden, weil die genannten Umstände sie als Arbeitskraft grundsätzlich eher unattraktiv auf dem hiesigen Arbeitsmarkt wirken lassen. Daran ändert auch nichts, dass die Berufungsgegnerin fliessend Englisch spricht, weil sie dies allein nicht zu einer gesuchten Arbeitskraft macht (vgl. BGer Urteil 5A_562/2009 vom 22. Januar 2010, E. 4.3). Daher bliebe, selbst wenn der Berufungsgegnerin früher und/oder mehr Suchbemühungen zumutbar gewesen wären, ungewiss, ob sie dadurch tatsächlich schneller eine Stelle gefunden hätte, zumal sie selbst nach der Verpflichtung durch die Fürsorgebehörde Freienbach, sich um jede sich bietende Erwerbstätigkeit zu kümmern und dies monatlich schriftlich zu belegen, rund anderthalb Jahre brauchte, um zumindest eine befristete sowie eine Stelle auf Abruf zu erhalten (vgl. Vi-act. D46.1 und 46.4), und über zwei Jahre brauchte, um eine unbefristete Stelle zu finden (vgl. KG-act. 9/1). Unter Berücksichtigung all dessen erscheint ein geradezu unredliches Verhalten der Berufungsgegnerin in diesem Zusammenhang, auch wenn sie nur wenige konkrete Nachweise ihrer Suchbemühungen liefern konnte, nicht glaubhaft. Dies umso mehr, als der Berufungsgegnerin grundsätzlich erst mit Zustellung der vor­instanzlichen Verfügung klar vorhersehbar sein konnte, was in Bezug auf ihre berufliche Situation konkret von ihr verlangt wird (siehe E. 4a/ee).

gg) Überdies wirft der Berufungsführer der Berufungsgegnerin ein unredliches Verhalten vor, weil sie selbstverschuldet auf eine Anstellung verzichtet habe (KG-act. 1, Rz. 13). Diesbezüglich verweist er auf den Zwischenbericht vom 11. Februar 2021 (Vi-act. D/33.1) der sozialpädagogischen Familienbegleiterin, O.________, die seit Oktober 2019 die Familie betreut (vgl. angef. Verfügung, E. 4.3; vgl. Vi-act. D/21.1, S. 1). Diese führte im besagten Bericht aus, beim Probearbeiten in der Kita J.________ im Dezember 2020 sei bei der Berufungsgegnerin starker Geruch nach Alkohol festgestellt worden, weshalb sie die Arbeitsstelle nicht bekommen habe (Vi-act. D/33.1, S. 2). Wie die Vor­instanz bereits festhielt, finden sich in den Akten mehrere konkrete Hinweise auf einen problematischen Alkoholkonsum der Berufungsgegnerin (angef. Verfügung, E. 4.3). So brachte der Berufungsführer einen solchen schon in der polizeilichen Einvernahme vom 27. Februar 2018 vor (Vi-act. D/1.18, Polizeiliche Einvernahme des Berufungsführers vom 27. Februar 2018, S. 2). O.________ hielt ferner in ihrem Abklärungsbericht vom 30. Januar 2020 fest, dass sie bei der Berufungsgegnerin beim Erstgespräch und den Hausbesuchen Alkohol habe riechen können (Vi-act. D/21.1, S. 2 unten). Eine Alkoholproblematik der Berufungsgegnerin scheint mithin unabhängig von ihren Suchbemühungen bestanden zu haben, weshalb sie gemäss Berufungsführer bereits während des Zusammenlebens in Therapie gewesen sei (Vi-act. D/1.18, Polizeiliche Einvernahme des Berufungsführers vom 27. Februar 2018, S. 2). Dass sie durch ihren Alkoholkonsum hingegen allgemein oder zumindest in dem konkret genannten Fall absichtlich versucht haben soll, einer Anstellung zu entgehen bzw. ihr Einkommen niedrig zu halten, um zu Ungunsten des Berufungsführers höhere Kindesunterhaltsbeiträge für die gemeinsame Tochter zu erwirken, bringt weder der Berufungsführer vor noch sind Anzeichen dafür in den Akten vorhanden. Da es sich ausserdem um einen Einzelfall handelte, mithin in Bezug auf die übrigen Suchbemühungen der Berufungsgegnerin keine solchen Vorkommnisse verzeichnet sind, sie denn auch weitere Bemühungen anstellte und letztlich eine unbefristete Anstellung ab dem 1. März 2022 (KG-act. 9/1), d.h. noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung erhielt, ist auch in diesem Zusammenhang ein geradezu unredliches Verhalten der Berufungsgegnerin, das die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens rückwirkend oder ohne Umstellungsfrist rechtfertigen würde, nicht glaubhaft, insbesondere in Anbetracht des Umstands, dass die entsprechende bundesgerichtliche Rechtsprechung bloss eine Ausnahme vom Grundsatz darstellen soll (siehe E. 4a/cc/ccc).

hh) Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vor­instanz der Berufungsgegnerin kein hypothetisches Einkommen rückwirkend bzw. ohne Umstellungsfrist anrechnete, sondern vom tatsächlich erzielten Einkommen ausging.

b) Die Vor­instanz führte sodann aus, die Berufungsgegnerin habe ab Mai 2021 erste Arbeitseinsätze gegen Entlöhnung geleistet. Im Recht lägen ein Arbeitsvertrag als Aushilfe auf Abruf mit der Kita L.________ sowie ein befristeter Arbeitsvertrag mit der M.________ GmbH, der am 30. November 2021 verlängert worden sei. Für Mai, Juni und Oktober 2021 lägen drei Lohnabrechnungen über eine Gesamtlohnsumme von netto Fr. 2’911.07 im Recht, wovon Fr. 1’928.17 auf den Oktober 2021 entfallen würden, und die Berufungsgegnerin gehe in ihrem Schlussvortrag davon aus, sie werde im November und Dezember 2021 jeweils Einkünfte in Höhe des Oktoberlohns erzielen. Für die Unterhaltsbemessung rechnete die Vor­instanz der Berufungsgegnerin auch für Januar, Februar und März 2022 Einkünfte von monatlich netto Fr. 1’928.17 an, womit sie auf eine unterhaltsrelevante Gesamtlohnsumme bis Ende März 2022 von Fr. 12’551.92 kam, was verteilt auf 14 Monate (Februar 2021 bis und mit März 2022) ein durchschnittliches Nettomonatseinkommen von Fr. 897.00 ergebe (angef. Verfügung. E. 7.6).

aa) Soweit der Berufungsführer der Berufungsgegnerin wiederum rückwirkend ein hypothetisches Einkommen von Fr. 1’930.00 monatlich bis Oktober 2021 bzw. Fr. 2’893.00 monatlich von November 2021 bis Februar 2022 anrechnen möchte (KG-act. 1, Rz. 23), wird auf E. 4a ff. verwiesen. Eine rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Einkommens rechtfertigt sich nach dem Gesagten im vorliegenden Fall nicht.

Zu ergänzen bleibt, dass die Vereinbarung der Parteien betreffend Kinderbelange (Vi-act. D/50.7), die die Vor­instanz genehmigte (angef. Verfügung, E. 3.5) und auf die sich der Berufungsführer zur Begründung der verlangten Erhöhung des hypothetischen Einkommens der Berufungsgegnerin ab November 2021 bezieht (KG-act. 1, Rz. 27), zwar eine alternierende Obhut der Parteien regelt und die Betreuung in zwei Phasen, nämlich eine teilweise Betreuung durch den Berufungsführer ab dem 17. November 2021 und eine Betreuung zu im Wesentlichen gleichen Teilen durch die Parteien ab März 2022, aufgliedert (Vi-act. D/50.7, Ziff. 2 ff.), wodurch der Berufungsgegnerin aufgrund teilweiser Übernahme der Kinderbetreuung durch den Berufungsführer grundsätzlich eine Steigerung der Erwerbstätigkeit zumutbar gewesen wäre. Dies ändert jedoch entgegen der Auffassung des Berufungsführers nichts daran, dass für die Berufungsgegnerin erst seit Zustellung der vor­instanzlichen Verfügung klar vorhersehbar sein konnte, was in Bezug auf ihre Einkommenssituation konkret von ihr verlangt wird (siehe E. 4a/ee), insbesondere, nachdem sie auch in ihren letzten Stellungnahmen im vor­instanzlichen Verfahren im Dezember 2021 bzw. Januar 2022 trotz der genannten Vereinbarung den Standpunkt vertrat, es sei ihr trotz ihrer Bemühungen nicht möglich, eine unbefristete Anstellung zu finden bzw. ein stabiles Einkommen zu erzielen, weshalb ihr auch kein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei (Vi-act. D/50, Rz. 3.4, 3.10 und 3.16; Vi-act. D/52, Rz. 14; Vi-act. D/54, Rz. 4, 6 und 11). Zudem ging sie davon aus, dass die Parteien die eigentliche alternierende Obhut erst ab März 2022 vereinbart hätten und der Betreuungsanteil des Berufungsführers davor von untergeordneter Bedeutung sei (Vi-act. D/50, Rz. 3.11.1 und 3.17), weshalb sie auch im Berufungsverfahren vorbringt, vor März 2022 sei ihr noch kein Pensum von 75 % anzurechnen (KG-act. 9, Rz. 21). In der genannten Vereinbarung ist in Bezug auf das Arbeitspensum der Berufungsgegnerin im Gegensatz zu demjenigen des Berufungsführers denn auch nichts geregelt (vgl. Vi-act. D/50.7, Ziff. 4). Ebenso in diesem Zusammenhang war mithin der erstinstanzliche Verfahrensausgang entscheidend für die Frage, ob und in welchem Ausmass die Gesuchstellerin ihre Eigenversorgungskapazität zu steigern hat, weshalb von einer klaren Vorhersehbarkeit vor diesem Zeitpunkt nicht ausgegangen werden kann.

bb) Wie die Vor­instanz zutreffend ausführte, erzielte die Berufungsgegnerin gemäss den im Recht liegenden Lohnabrechnungen vom Mai, Juni und Oktober 2021 in diesen Monaten insgesamt einen Nettolohn von Fr. 2’911.07 (Vi-act. D/50.18 und 50.19). Nach den Ausführungen der Berufungsgegnerin erhielt sie ferner im November und Dezember 2021 jeweils einen Nettolohn wie im Oktober 2021, mithin je Fr. 1’928.17, was für den Zeitraum von November 2021 bis und mit Februar 2022 ein monatliches Durchschnittseinkommen von Fr. 964.10 ergebe (KG-act. 9, Rz. 21; vgl. Vi-act. D/50, Rz. 3.10; vgl. Vi-act. D/50.19). Das von der Berufungsgegnerin dargelegte tatsächlich erzielte Einkommen bestreitet der Berufungsführer denn auch nicht, sondern stellt sich lediglich auf den Standpunkt, ihr sei ein hypothetisches Einkommen rückwirkend anzurechnen. Der Arbeitsvertrag der Berufungsgegnerin mit der M.________ GmbH war bis Ende Dezember 2021 befristet und bei der Kita L.________ war die Berufungsgegnerin nur auf Abruf angestellt (Vi-act. D/46.1, 46.4 und 50.21). Hinweise darauf, dass das Arbeitsverhältnis mit der M.________ GmbH über den Dezember 2021 hinaus verlängert wurde oder dass die Berufungsgegnerin im Jahr 2022 für die Kita L.________ tätig war, finden sich in den Akten keine und dies bringt der Berufungsführer auch nicht vor. Weil sich – wie schon gesagt – die rückwirkende Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens vorliegend nicht rechtfertigt (siehe E. 4a ff.) und sich weder aus den Ausführungen der Parteien noch den Akten ergibt, dass die Berufungsgegnerin im Januar und Februar 2022 tatsächlich ein Einkommen erzielte, ist ihr für diese Zeit kein solches anzurechnen. Insgesamt erzielte die Berufungsgegnerin in der Zeit vom Februar 2021 bis und mit Februar 2022 somit Fr. 6’767.41 (Fr. 2’911.07 + 2 x Fr. 1’928.17), was auf diese 13 Monate verteilt ein Nettoeinkommen von aufgerundet Fr. 521.00 pro Monat ergibt.

In Bezug auf den März 2022 ist festzuhalten, dass der Berufungsführer ausführt, der Berufungsgegnerin sei ab diesem Zeitpunkt entsprechend den vor­instanzlichen Erwägungen ein Einkommen von Fr. 2’893.00 anzurechnen (KG-act. 1, Rz. 35). Die Vor­instanz rechnete der Berufungsgegnerin in Anbetracht der von den Parteien ab März 2022 vereinbarten alternierenden Obhut unter Berücksichtigung einer kurzen Übergangsfrist ab April 2022 ein Einkommen von Fr. 2’893.00 in einem 75 %-Pensum an (angef. Verfügung, E. 7.7). Wie die Berufungsgegnerin im Berufungsverfahren neu vorbringt, fand sie eine unbefristete Arbeitsstelle beim Reinigungsunternehmen P.________ von Q.________ ab dem 1. März 2022 (KG-act 9/1). Lohnabrechnungen reichte sie keine ein. Da sie weder gegen die Berechnungen der Vor­instanz (angef. Verfügung, E. 7.7) noch gegen die Anrechnung von Fr. 2’893.00 ab März 2022 durch den Berufungsführer (KG-act. 1, Rz. 35) opponiert, sondern sich selbst einen Lohn in dieser Höhe ab März 2022 anrechnet (KG-act. 9, Rz. 27 ff.), ist davon auszugehen, dass sie ab März 2022 effektiv ein Nettoeinkommen von Fr. 2’893.00 in einem

75 %-Pensum erzielte, auch wenn im Arbeitsvertrag kein konkretes Pensum genannt wird und der Stundenlohn leicht tiefer ist als derjenige, von dem die Vor­instanz ausging (vgl. KG-act. 9/1; vgl. angef. Verfügung, E. 7.7).

cc) Der Vollständigkeit halber ist noch auf Folgendes einzugehen: Im vor­instanzlichen Verfahren erachtete der Berufungsführer Arbeitstätigkeiten der Berufungsgegnerin bei Versicherungen resp. Banken, als Englischlehrerin, Übersetzerin oder Kinderbetreuerin in der Schweiz als möglich und zumutbar und wollte ihr entsprechend ein hypothetisches Einkommen für diese Tätigkeiten anrechnen lassen (vgl. Vi-act. A/IX, Rz. 22; vgl. Vi-act. D/51, Rz. 17 ff.). Die Berufungsgegnerin vertrat hingegen den Standpunkt, dass sie trotz intensiver Suche seit Jahren nicht einmal eine Stelle im Tiefstlohnbereich habe finden können, weshalb ihr mangels Möglichkeit der Erzielung eines höheren Einkommens kein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei. (Vi-act. D/50, Rz. 2.2.1 ff.; Vi-act. D/52, Rz. 14 f.; Vi-act. D/54, Rz. 4 ff.). Zudem bestritt sie, an ihre berufliche Stellung in Ungarn (als Englischlehrerin und teilweise Tätigkeiten bei Versicherungen) anknüpfen und in der Schweiz entsprechend arbeiten zu können (Vi-act. D/52, Rz. 14; Vi-act. D/54, Rz. 4 und 6). Im Berufungsverfahren ist dies jedoch nicht umstritten. Vielmehr legt der Berufungsführer seiner Berechnung in Bezug auf das (hypothetische) Einkommen der Berufungsgegnerin selbst den von der Vor­instanz festgestellten Lohn der Berufungsgegnerin bei der M.________ GmbH zugrunde, mithin einen Lohn in der Reinigungsbranche (KG-act. 1, Rz. 14). Dies ist aus den folgenden Gründen nicht zu beanstanden: Es ist unbestritten, dass die Berufungsgegnerin in Ungarn als Englischlehrerin tätig war. Sie gab denn auch selbst zu Protokoll, über eine akademische, universitäre Ausbildung als Englischlehrerin zu verfügen, die international anerkannt werde (Vi.act. D/13, S. 14, Fragen 34 und 35). Ob der Abschluss in der Schweiz ebenfalls anerkannt werde, wisse sie jedoch nicht (ebd. Frage 36). Gemäss Reglement über die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) vom 27. Oktober 2006 (nachfolgend EDK-Reglement) müssen Diplome aus EU-Staaten grundsätzlich anerkannt werden. Dass eine solche Anerkennung vorliegt, ergibt sich nicht aus den Akten und wird vom Berufungsführer nicht vorgebracht. Die Gesuchstellenden müssen für eine solche Anerkennung u.a. den Nachweis erbringen, dass sie über die zur Berufsausübung erforderlichen mündlichen und schriftlichen Kenntnisse einer schweizerischen Landessprache verfügen (vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. a EDK-Reglement). Laut Merkblatt des Generalsekretariats der EDK vom 18. Februar 2021 müssen Antragstellende mit einem Lehrdiplom über sehr hohe – nahezu muttersprachliche – Kompetenzen in einer Landessprache der Schweiz (Deutsch, Französisch oder Italienisch) verfügen. Als Nachweis ausreichender Sprachkompetenzen in Deutsch, Französisch oder Italienisch wird ein international anerkanntes Sprachdiplom auf dem Niveau C2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) verlangt. Für Lehrpersonen der Sekundarstufe I und Maturitätsschulen, die ausschliesslich eine Nicht-Landessprache (z.B. Englisch, Spanisch) als Fremdsprache unterrichten, genügt ein Sprachdiplom auf dem Niveau B2 des GER. Der Berufungsführer bestreitet zwar die mangelnden Deutschkenntnisse der Berufungsgegnerin, doch sind diesbezüglich zahlreiche Hinweise in den Akten vorhanden. Im psychologischen Gutachten vom 22. Oktober 2019 hielt der Gutachter beispielsweise fest, die Berufungsgegnerin spreche und verstehe etwas Deutsch, sei jedoch meistens auf Übersetzung angewiesen. Nur manchmal verstehe sie eine Frage direkt (Vi-act. D/20, S. 7 mittig und unten). Die Fürsorgebehörde Freienbach führte im Beschluss vom 10. Dezember 2019 aus, die Berufungsgegnerin habe ein ungefähres Deutsch-Niveau B1 (Vi-KB 21, S. 2 oben). Ferner bringt ihr Rechtsvertreter vor, er müsse mit ihr auf Englisch kommunizieren (KG-act. 15, Rz. 4), und zudem ist ersichtlich, dass sie auch bei ihrer Jobsuche auf Englisch kommunizierte (vgl. Vi-act. D/50.4). Hinzu kommt, dass sie an der vor­instanzlichen Verhandlung einen Übersetzer benötigte (Vi-act. D/13, S. 2 oben). In Anbetracht dessen ist nicht glaubhaft, dass die Berufungsgegnerin die sprachlichen Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt, insbesondere, da sie diese zudem mit einem anerkannten Sprachdiplom nachweisen müsste. Ob und gegebenenfalls in welchem Zeitraum sie ein solches erlangen könnte, bleibt ungewiss. Ebenso unklar bleibt, ob die übrigen Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt wären oder ob allenfalls Ausgleichsmass­nahmen angeordnet würden (vgl. Art. 4 ff. EDK-Reglement). Dementsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Vor­instanz von der Berufungsgegnerin nicht verlangte, in der Schweiz als Englischlehrerin tätig zu sein. Nachdem die Berufungsgegnerin weder über eine andere Ausbildung verfügt noch in der Schweiz vor der Trennung erwerbstätig war (vgl. Vi-act. D/20, S. 22; Vi-act. D/1.5, S. 3; vgl. Vi-act. D/1.18, Polizeiliche Einvernahme des Berufungsführers vom 27. Februar 2018, S. 2), spricht nichts dagegen, dass die Berufungsgegnerin in der Reinigungsbranche tätig ist, insbesondere nachdem sie seit März 2022 eine entsprechende unbefristete Arbeitsstelle finden konnte (KG-act. 9/1), womit ihr eine solche Tätigkeit offensichtlich zumutbar und möglich ist. Welche Tätigkeiten sie ohne Ausbildung in der Schweiz bei Versicherungen oder Banken ausüben könnte, die ihr einen höheren Lohn einbringen würden, bringt der Berufungsführer ohnehin nicht vor. Ebenso wenig legt er im Berufungsverfahren dar, dass die Berufungsgegnerin ohne Ausbildung als Kinderbetreuerin einen höheren als den ihr in der Reinigungsbranche angerechneten Lohn erzielen könnte.

c) Der Berufungsführer rechnet der Berufungsgegnerin sodann ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3’471.00 für ein 90 %-Pensum ab August 2025 an, weil G.________ ab diesem Zeitpunkt in die Oberstufe übertreten wird. Die Berufungsgegnerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, eine solche Ausdehnung sei nur möglich, wenn die Betreuung des Kindes sichergestellt werden könne, was vorliegend nicht zwingend der Fall sei, da knappe Verhältnisse vorlägen, und dies allenfalls mit Mehrkosten verbunden wäre (KG-act. 9, Rz. 40).

Die Berufungsgegnerin müsste gemäss Schulstufenmodell ab Eintritt der Tochter in die Oberstufe selbst als hauptbetreuender Elternteil einem Pensum von 80 % nachgehen (siehe E. 4a/cc/bbb). Aufgrund der ab März 2022 vereinbarten alternierenden Obhut zu im Wesentlichen gleichen Teilen und der damit einhergehenden Übernahme von Betreuungsaufgaben durch den Berufungsführer ist es der Berufungsgegnerin aber zumutbar und möglich, ihr Pensum auf 90 % zu erhöhen (Pensum von 100 % in jeder zweiten Woche, in der der Berufungsführer die Tochter vollumfänglich betreut; Pensum von 80 % in den Wochen, in denen die Berufungsgegnerin die Tochter vollumfänglich betreut; vgl. Vi-act. D/50.7). Weil diese Umstellung darüber hinaus erst ab August 2025 vorzunehmen ist, hat die Berufungsgegnerin auch genügend Zeit, um sich entsprechend zu organisieren. Der Berufungsgegnerin ist daher, wie vom Berufungsführer vorgebracht, ab August 2025 ein Nettoeinkommen von monatlich Fr. 3’471.00 ([Fr. 2893.00 / 75] x 90) in einem 90 %-Pensum anzurechnen.

d) Nach dem Gesagten ist bei der Berufungsgegnerin zusammenfassend von folgendem monatlichen Einkommen auszugehen:

1. Juli 2018 bis 31. Januar 2021: Fr. 0.00

1. Februar 2021 bis 28. Februar 2022: Fr. 521.00

1. März 2022 bis 31. Juli 2025: Fr. 2893.00

Ab 1. August 2025: Fr. 3471.00

5. Alsdann ist auf das Einkommen des Berufungsführers einzugehen.

a) Das von der Vor­instanz anhand der Lohnausweise, Lohnblätter und Lohnabrechnungen bezifferte monatliche Durchschnittseinkommen des Berufungsführers vom Juli 2018 bis und mit Januar 2021 von monatlich Fr. 5’704.00 netto, welches dieser als jahrelanger S.________ bei der R.________ AG in einem 100 %-Pensum generierte, wird von den Parteien nicht beanstandet. Es wird entsprechend auf die zutreffenden Erwägungen der Vor­instanz verwiesen (angef. Verfügung, E. 7.4 f.; § 45 Abs. 5 Justizgesetz des Kantons Schwyz [JG, SRSZ 231.110]).

b) Ab Februar 2021 bis und mit Februar 2022 rechnete die Vor­instanz dem Berufungsführer aufgrund eines wegen Kurzarbeit tieferen Lohns und unter Berücksichtigung der damaligen Pandemiesituation ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4’985.00 an. Auch dies bleibt im Berufungsverfahren von den Parteien unbestritten. Es kann daher wiederum auf die zutreffenden Erwägungen der Vor­instanz verwiesen werden (angef. Verfügung, E. 7.6).

Entgegen den Ausführungen der Vor­instanz gehen jedoch beide Parteien davon aus, dass dem Berufungsführer nicht erst ab April 2022, sondern bereits ab März 2022 wieder ein Nettoeinkommen von Fr. 5’704.00 anzurechnen ist (KG-act. 1, Rz. 35; KG-act. 9, Rz. 27 und 34; vgl. angef. Verfügung, E. 7.6). Auch mit der Einreichung der Lohnabrechnung vom März 2022 (KG-act. 4 und 4/1) führt der Berufungsführer in Bezug auf die Anrechnung von Fr. 5’704.00 ab März 2022 nichts Gegenteiliges aus. Beim Berufungsführer ist daher ab März 2022 von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 5’704.00 auszugehen. Es bleibt festzuhalten, dass sich die Parteien in ihrer Vereinbarung betreffend Kinderbelange, die der Berufungsführer am 24. November 2021 und die Berufungsgegnerin am 6. Dezember 2021 unterzeichneten, darüber einigten, dass der Berufungsführer trotz der ab dem 17. November 2021 bzw. ab März 2022 vereinbarten Obhutsregelung sein bisheriges Arbeitspensum von 100 % aufrechterhält (Vi-act. D/50.7), was die Vor­instanz genehmigte (angef. Verfügung, Dispositivziff. 3.3). Aufgrund dessen ist trotz der Übernahme von Betreuungsaufgaben durch den Berufungsführer weiterhin von einem Nettoeinkommen für ein 100 %-Pensum auszugehen.

c) Dem Berufungsführer ist zusammenfassend mithin folgendes monatliche Einkommen anzurechnen:

1. Juli 2018 bis 31. Januar 2021: Fr. 5704.00

1. Februar 2021 bis 28. Februar 2022: Fr. 4985.00

Ab 1. März 2022: Fr. 5704.00

6. Beim Einkommen der gemeinsamen Tochter G.________ ist die vom Berufungsführer bezogene Kinderzulage von Fr. 220.00 ab Juli 2018 und von Fr. 230.00 ab Januar 2021 zu berücksichtigen, wie die Vor­instanz zutreffend erwog und was die Parteien nicht beanstanden (angef. Verfügung, E. 7.4 und 7.6).

7. Sodann ist auf den Bedarf des Berufungsführers einzugehen.

a) Die Vor­instanz errechnete für den Zeitraum von Juli 2018 bis November 2020 einen Bedarf des Berufungsführers von Fr. 3’673.00 (Grundbetrag Fr. 1’200.00, Wohnkosten Fr. 2’270.00, Krankenversicherung Fr. 203.00; angef. Verfügung, E. 7.4).

aa) Der Berufungsführer ist der Ansicht, bei seinen Wohnkosten seien die zusätzlichen Nebenkosten von durchschnittlich Fr. 67.00 pro Monat zu berücksichtigen (KG-act. 1, Rz. 15). Die Berufungsgegnerin bringt vor, der Berufungsführer lege nicht dar, weshalb diese Nebenkosten anzurechnen seien und ausserdem übersteige sein Mietzins von Fr. 2’270.00 bereits 1/3 seines monatlichen Einkommens, was als ein Entgegenkommen anzusehen sei und weshalb es sich rechtfertige, die Nebenkosten nicht zu berücksichtigen (KG-act. 9, Rz. 15; KG-act. 15, Rz. 9).

Bei der zweistufigen Methode der Unterhaltsberechnung wird der Bedarf grundsätzlich anhand der Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (BlSchK 2009, S. 193 ff., nachfolgend SchKG-Richtlinien) festgestellt (BGE 147 III 265, E. 7.2). Als Zuschlag für die Wohnkosten wird der effektive Mietzins inkl. Nebenkosten angerechnet. Ein den wirtschaftlichen Verhältnissen und persönlichen Bedürfnissen nicht angemessener Mietzins ist nach Ablauf des nächsten Kündigungstermins auf ein ortsübliches Normalmass herabzusetzen (Ziff. II SchKG-Richtlinie). Bei den für die Frage der Angemessenheit der Wohnkosten ist vor allem auf die Anzahl Personen, für die ein Ehegatte verant­wortlich ist, und seine Gesundheit abzustellen. Auf Seiten des obhutsberechtigten Ehegatten ist im Regelfall von einem Zimmer pro Ehegatte und Kind zuzüglich einem Raum auszugehen. Der nicht obhutsberechtigte Ehegatte hat Anspruch auf Wohnkosten für eine Wohnung mit Gästezimmer, sodass er das Besuchs- und Ferienrecht angemessen ausüben kann. Leicht überhöhte Wohnkosten im Einzelfall können allerdings noch angemessen sein, wenn im Gegenzug die Arbeitswegkosten entsprechend tiefer ausfallen (Six, a.a.O., Rz. 2.99).

Gemäss Mietvertrag des Berufungsführers bezahlt dieser eine Bruttomiete von monatlich Fr. 2’270.00 (Nettomiete Fr. 2’100.00, Akonto Heiz-/Betriebskosten Fr. 170.00) für eine 4.5-Zimmer-Wohnung an der E.________strasse xx (Vi-BB 20). Selbst in Anbetracht der ab November 2021 bzw. März 2022 vereinbarten alternierenden Obhut erscheint die Notwendigkeit einer 4.5-Zimmer-Wohnung fraglich und somit die Anrechnung von Wohnkosten für eine Wohnung dieser Grösse beim Berufungsführer doch leicht übersetzt. Weil er aber weder Arbeitswegkosten noch Kosten für eine auswärtige Verpflegung geltend macht, zumal er bei der R.________ AG nicht weit von seinem Wohnort arbeitet (vgl. angef. Verfügung, E. 7.4), und die Berufungsgegnerin ihm Wohnkosten in der Höhe von Fr. 2’270.00 zugesteht, erscheint die Berücksichtigung von Wohnkosten in dieser Höher gerade noch angemessen. Die Anrechnung der vorgebrachten zusätzlichen Nebenkosten rechtfertigt sich bei dieser Ausgangslage jedoch nicht.

bb) Ferner will der Berufungsführer ausgehend von dem von ihm der Berufungsgegnerin angerechneten hypothetischen Einkommen und dem daraus resultierenden Überschuss in seinem Bedarf auch den VVG-Prämienanteil seiner Krankenversicherung sowie seine Steuern anrechnen lassen (KG-act. 1, Rz. 15 f.). Es sei pro Monat von durchschnittlichen Krankenkassenprämien KVG und VVG von Fr. 240.00 sowie von Steuern in der Höhe von Fr. 250.00 auszugehen. Selbst wenn lediglich die KVG-Prämie berücksichtigt würde, sei für die Zeit von Juli 2018 bis November 2020 eine durchschnittliche Krankenkassenprämie von Fr. 209.00 pro Monat zu berücksichtigen (KG-act. 1, Rz. 15 f.).

Nachdem der Berufungsgegnerin kein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist (siehe E. 4a ff.) und mithin kein Überschuss in dieser Phase resultiert (siehe E. 10a), sind weder die VVG-Prämienanteile noch die Steuern zu berücksichtigen (vgl. SchKG-Richtlinien, Ziff. II. und III.; vgl. Six, a.a.O., Rz. 2.74 und 2.108). Die Krankenkassenprämie KVG des Berufungsführers betrug im Jahr 2018 monatlich Fr. 203.10 (Vi-BB 21) und ab 2019 Fr. 210.80 (KG-act. 1/3). Dies ergibt eine durchschnittliche monatliche Prämie für die Zeit von Juli 2018 bis November 2020 von abgerundet Fr. 209.00 ([6 Monate x Fr. 203.10 + 23 Monate x Fr. 210.80] / 29 Monate), die dem Berufungsführer anzurechnen ist.

cc) Im Übrigen beanstandet der Berufungsführer die vor­instanzlichen Feststellungen betreffend seinen Bedarf in diesem Zeitraum nicht. Von Juli 2018 bis November 2020 betrug der monatliche Bedarf des Berufungsführers somit Fr. 3’679.00 (Grundbetrag Fr. 1’200.00, Wohnkosten Fr. 2’270.00, Krankenversicherung Fr. 209.00).

b) Die Vor­instanz ging für Dezember 2020 und Januar 2021 weiter von den genannten Bedarfszahlen beim Berufungsführer aus (siehe E. 7a). Für diese Phase bleibt es denn auch bei den bereits dargelegten Beanstandungen des Berufungsführers (KG-act. 1, Rz. 21), weshalb auf die vorangehenden Erwägungen verwiesen wird (siehe E. 7a/aa ff.). Von Februar 2021 bis Oktober 2021 verzichtet der Berufungsführer selbst auf die Anrechnung der VVG-Prämien sowie der Steuern und berücksichtigt lediglich die zusätzlichen Nebenkosten von Fr. 67.00 (KG-act. 1, Rz. 24 f.). Die Nebenkosten sind jedoch ebenso wenig hinzuzurechnen (siehe E. 7a/aa). Allerdings ist beim Berufungsführer ab Januar 2021 eine Krankenkassenprämie von abgerundet Fr. 227.00 zu veranschlagen (Vi-BB 38), was für Dezember 2020 und Januar 2021 eine durchschnittliche Prämie von je Fr. 218.00 ergibt. Für diesen Zeitraum betrug der Bedarf des Berufungsführers mithin Fr. 3’688.00 (Grundbetrag Fr. 1’200.00, Wohnkosten Fr. 2’270.00, Krankenversicherung Fr. 218.00). Ab Februar 2021 bis Oktober 2021 ist entsprechend den vor­instanzlichen Erwägungen von einem Bedarf von Fr. 3’697.00 (Grundbetrag Fr. 1’200.00, Wohnkosten Fr. 2’270.00, Krankenversicherung Fr. 227.00; vgl. angef. Verfügung, E. 7.6) auszugehen.

c) aa) Der Berufungsführer verlangt, dass bereits ab November 2021 die von den Parteien vereinbarte Betreuungsregelung in der Bedarfsrechnung berücksichtigt wird. Da er ab diesem Zeitpunkt die gemeinsame Tochter zu knapp 40 % betreue, sei ihm ein Grundbetrag von Fr. 1’350.00 anzurechnen. Ebenso sei ein Teil des Grundbetrags der Tochter in der Höhe von Fr. 160.00 und ein Wohnkostenanteil der Tochter von Fr. 312.00 bei ihm anzurechnen (KG-act. 1, Rz. 28 ff.). Die Berufungsgegnerin ist hingegen der Auffassung, dass der Berufungsführer die gemeinsame Tochter erst ab März 2022 in einem Ausmass betreut habe, der eine Aufteilung der Grundbeträge und des Wohnkostenanteils bei ihm rechtfertige (KG-act. 9, Rz. 22 ff.).

Wenn ein Kind zufolge einer den üblichen Rahmen deutlich übersteigenden Regelung des persönlichen Verkehrs mindestens einen Drittel der Zeit beim besuchsberechtigten Elternteil verbringt, rechtfertigt sich eine anteilsmässige Aufteilung des Grundbetrags für das Kind auf beide Elternteile (Six, a.a.O., Rz. 2.84) und folglich die Anrechnung eines höheren Grundbetrags bei beiden Elternteilen (ZK2 2020 43 vom 16. September 2021, E. 5f/aa). Gemäss Vereinbarung der Parteien verbrachte G.________ in der ersten Phase ab dem 17. November 2021 jede zweite Woche von Mittwochmittag bis Montagmittag (grundsätzlich mit Mittagessen) beim Berufungsführer, erstmals vom 17. bis 21. November 2021. Zusätzlich ass G.________ jeden Montag, sofern der Montag ein Schultag war, bei ihm. Die restliche Zeit verbrachte G.________ bei der Berufungsgegnerin (Vi-act. D/50.7, Rz. 2.1.1 f.). Ab diesem Zeitpunkt übernahm mithin der Berufungsführer alle zwei Wochen bzw. 14 Tage die Betreuung von G.________ für vier ganze Tage (Donnerstag, Freitag, Samstag, Sonntag) und zwei Halbtage (Montagmorgen und Mittwochnachmittag), was einem Betreuungsanteil von über einem Drittel (5/14 resp. rund 36 %) entspricht. Dem Berufungsführer ist daher zuzustimmen, dass sich bereits ab November 2021 eine anteilsmässige Aufteilung des Grundbetrags der Tochter sowie die Anrechnung eines höheren Grundbetrags bei beiden Elternteilen rechtfertigen, was konsequenterweise auch beim Wohnkostenanteil des Kindes zu berücksichtigen ist (ZK2 2020 43 vom 16. September 2021, E. 5f/bb).

bb) Der Einfachheit halber sowie weil diese Zeitperiode bis zur von den Parteien ab März 2022 vereinbarten alternierenden Obhut zu im Wesentlichen gleichen Teilen bloss vier Monate beschlägt und der Berufungsführer sich darüber hinaus trotz Übernahme von Betreuungsaufgaben bereit erklärte, weiterhin in einem 100 %-Pensum zu arbeiten (Vi-act. D/50.7, Ziff. 4), rechtfertigt es sich, bereits ab November 2021 für die Unterhaltsberechnung rechnerisch von einer Betreuung von G.________ durch die Parteien zu gleichen Teilen auszugehen, was entsprechend bei den Grundbeträgen der Parteien und demjenigen von G.________ sowie bei den Wohnkosten zu berücksichtigen ist. In Bezug auf die Aufteilung des Grundbetrags und des Wohnkostenanteils von G.________ wird auf E. 9b/aa f. verwiesen. Was den Grundbetrag der Parteien angeht, ist nichts daran zu beanstanden, – entsprechend den Erwägungen der Vor­instanz (angef. Verfügung, E. 7.7), jedoch bereits ab November 2021 – beiden Parteien Fr. 1’275.00 anzurechnen, weil dies das Mittel zwischen dem Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner und dem erhöhten Grundbetrag einer alleinerziehenden Person darstellt (vgl. SchKG-Richtlinien, Ziff. I; vgl. OGer ZH, Beschluss und Urteil LE190009-O/U vom 31. Mai 2019, E. C./2.5).

cc) Der Wohnkostenanteil des Kindes ist bei beiden Elternteilen nach grossen und kleinen Köpfen sowie Anzahl Tagen pro Woche beim betreffenden Elternteil zu berechnen (ZK2 2020 43 vom 16. September 2021, E. 5f/bb), weshalb der Anteil von G.________ beim Berufungsführer nach dem Gesagten Fr. 378.00 (Fr. 2’270.00 x 1/3 x 1/2) beträgt und sich die Wohnkosten des Berufungsführers auf Fr. 1’892.00 (Fr. 2’270.00 - Fr. 378.00) belaufen.

dd) Auf die erneut vorgebrachte Anrechnung der VVG-Prämien sowie der Steuern des Berufungsführers (KG-act. 1, Rz. 32) ist mangels Überschusses in dieser Zeit zu verzichten (siehe E. 10d).

ee) Ab November 2021 bis Februar 2022 ist daher von einem monatlichen Bedarf des Berufungsführers von Fr. 3’395.00 (Grundbetrag Fr. 1’275.00, Wohnkosten Fr. 1’892.00, Krankenversicherung Fr. 228.00 [vgl. Vi-BB 38 und 39]) auszugehen.

d) aa) Wegen des höheren anrechenbaren Einkommens der Berufungsgegnerin ab März 2022 (siehe E. 4b/bb) übersteigen die Einkünfte den Bedarf der Parteien und der gemeinsamen Tochter erstmals (siehe E. 10e). Aufgrund dessen können die Steuern im Bedarf der Parteien berücksichtigt werden. Da weder der Berufungsführer noch die Berufungsgegnerin die vor­instanzlichen Erwägungen im Zusammenhang mit den Steuern beanstandet, kann auf diese verwiesen werden (angef. Verfügung, E. 7.7). Folglich sind beim Berufungsführer ab März 2022 Steuern in der Höhe von Fr. 240.00 und bei der Berufungsgegnerin in der Höhe von Fr. 70.00 zu veranschlagen.

bb) Darüber hinaus verlangt der Berufungsführer die Berücksichtigung seiner VVG-Prämien, weshalb bei ihm Krankenkassenprämien (KVG und VVG) von Fr. 260.00 anzurechnen seien (KG-act. 1, Rz. 39; Vi-BB 38 und 39). Die Berufungsgegnerin möchte ab März 2022 hingegen bei beiden Parteien entsprechend den vor­instanzlichen Erwägungen Fr. 312.00 und bei G.________ Fr. 81.00 für Krankenkassenprämien im Bedarf berücksichtigt haben (KG-act. 9, Rz. 31; angef. Verfügung, E. 7.7). Demgegenüber ist der Berufungsführer der Ansicht, dass bei der Berufungsgegnerin und G.________ für das Jahr 2022 keine Krankenkassenprämien anzurechnen seien, weil die Prämienverbilligung im Jahr 2021 bereits für das Folgejahr gesprochen worden sei (KG-act. 1, Rz. 40).

Dem Berufungsführer ist entgegenzuhalten, dass die Ausgleichskasse bei Kenntnis von wesentlichen Änderungen der wirtschaftlichen oder familiären Verhältnisse von Amtes wegen eine Neuberechnung der Prämienverbilligung durchführen (§ 11a der Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung des Kantons Schwyz, SRSZ 361.111) und überhöhte Prämienverbilligungen allenfalls zurückfordern kann (§ 19 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung des Kantons Schwyz [EGzKVG], SRSZ 361.100; vgl. EGV-SZ 2016, B 3.1, E. 3.5). Selbst wenn eine Prämienverbilligung für das Jahr 2022 im Vorjahr basierend auf den damaligen wirtschaftlichen Verhältnissen bereits gewährt worden wäre, kann mithin nicht ohne Weiteres darauf abgestellt werden. In Anbetracht dessen, mangels anderweitiger Hinweise in den Akten, aufgrund des erhöhten Einkommens ab März 2022 sowie unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Berufungsführer der Berufungsgegnerin und der gemeinsamen Tochter trotz seiner Ausführungen ab September 2022 selbst Krankenkassenprämien von Fr. 260.00 resp. Fr. 81.00 ohne Prämienverbilligung anrechnet (KG-act. 1, Rz. 45), rechtfertigt es sich, davon auszugehen, dass die Prämienverbilligung bereits ab März 2022 deutlich sank. Daher ist entsprechend den nachvollziehbaren vor­instanzlichen Erwägungen, auf die verwiesen werden kann (angef. Verfügung, E. 7.7), ermessensweise von einer Krankenkassenprämie der Berufungsgegnerin in der Höhe von Fr. 312.00 auszugehen, wobei es angezeigt erscheint, den Parteien eine Prämie in derselben Höhe anzurechnen, zumal die Berufungsgegnerin dies dem Berufungsführer ausdrücklich zugesteht (KG-act. 9, Rz. 31), und bei G.________ eine Prämie von Fr. 81.00 zu berücksichtigen.

cc) Der monatliche Bedarf des Berufungsführers beträgt ab März 2022 somit Fr. 3’719.00 (Grundbetrag Fr. 1’275.00, Wohnkosten Fr. 1’892.00, Krankenversicherung Fr. 312.00, Steuern Fr. 240.00).

8. Ferner ist auf den Bedarf der Berufungsgegnerin einzugehen.

a) Der von der Vor­instanz festgestellte monatliche Bedarf der Berufungsgegnerin für die Zeit von Juli 2018 bis November 2020 in der Höhe von Fr. 2’220.00 (Grundbetrag Fr. 1’350.00, Wohnkostenanteil Fr. 870.00) und derjenige von Dezember 2020 bis Oktober 2021 in der Höhe von Fr. 2’320.00 (Grundbetrag Fr. 1’350.00, Wohnkostenanteil Fr. 970.00) sind nicht umstritten. Diesbezüglich wird auf die zutreffenden Erwägungen der Vor­instanz verwiesen (angef. Verfügung, E. 7.4 ff.).

b) Wie bereits ausgeführt, ist ab November 2021 für die Unterhaltsberechnung rechnerisch von einer Betreuung von G.________ durch die Parteien zu gleichen Teilen auszugehen, was entsprechend bei den Grundbeträgen und dem Wohnkostenanteil zu berücksichtigen ist (siehe E. 7c/aa f.).

aa) Der Berufungsgegnerin ist wie dem Berufungsführer ein Grundbetrag von Fr. 1’275.00 anzurechnen (E. 7c/aa f.).

bb) Der Wohnkostenanteil von G.________ bei der Berufungsgegnerin beträgt Fr. 243.00 (Fr. 1’460.00 [Vi-act. D/50.23] x 1/3 x 1/2) und die Wohnkosten der Berufungsgegnerin belaufen sich auf Fr. 1’217.00 (Fr. 1’460.00 - Fr. 243.00).

cc) Der monatliche Bedarf der Berufungsgegnerin beträgt ab November 2021 somit Fr. 2’492.00 (Grundbetrag Fr. 1’275.00, Wohnkosten Fr. 1’217.00).

c) Aufgrund des höheren anrechenbaren Einkommens der Berufungsgegnerin ab März 2022 (siehe E. 4b/bb) und des damit vorhandenen Überschusses (siehe E. 10e) sind, wie bereits ausgeführt, bei der Berufungsgegnerin Krankenkassenprämien von Fr. 312.00 und Steuern von Fr. 70.00 zu berücksichtigen (siehe E. 7d/aa f.). Der monatliche Bedarf der Berufungsgegnerin beträgt ab März 2022 somit Fr. 2’874.00 (Grundbetrag Fr. 1’275.00, Wohnkosten Fr. 1’217.00, Krankenversicherung Fr. 312.00, Steuern Fr. 70.00).

d) Nachdem der Berufungsgegnerin ab August 2025 wiederum ein erhöhtes Einkommen anzurechnen ist, sind in ihrem Bedarf auch höhere Steuern zu veranschlagen. Ausgehend von den unbestritten gebliebenen vor­instanzlichen Erwägungen zur Besteuerung der Berufungsgegnerin (angef. Verfügung, E. 7.7, S. 32) und unter ermessensweiser Annahme eines steuerbaren Einkommens von Fr. 30’000.00 bei einer alleinstehenden Person mit einem Kind und ohne Vermögen sind ab August 2025 Steuern in der Höhe von Fr. 115.00 bei der Berufungsgegnerin anzurechnen. Der monatliche Bedarf der Berufungsgegnerin beträgt ab August 2025 somit Fr. 2’919.00 (Grundbetrag Fr. 1’275.00, Wohnkosten Fr. 1’217.00, Krankenversicherung Fr. 312.00, Steuern Fr. 115.00).

9. Des Weiteren ist auf den Bedarf von G.________ einzugehen.

a) Der von der Vor­instanz festgestellte monatliche Bedarf von G.________ für die Zeit von Juli 2018 bis November 2020 in der Höhe von Fr. 830.00 (Grundbetrag Fr. 400.00, Wohnkostenanteil Fr. 430.00), derjenige von Dezember 2020 bis Januar 2021 in der Höhe von Fr. 890.00 (Grundbetrag Fr. 400.00, Wohnkostenanteil Fr. 490.00) und derjenige von Februar 2021 bis Oktober 2021 in der Höhe von Fr. 1’017.00 (Grundbetrag Fr. 400.00, Wohnkostenanteil Fr. 490.00, Mittagstisch Fr. 127.00) sind nicht umstritten. Diesbezüglich wird auf die zutreffenden Erwägungen der Vor­instanz verwiesen (angef. Verfügung, E. 7.4 ff.).

b) Wie bereits ausgeführt, ist ab November 2021 für die Unterhaltsberechnung rechnerisch von einer Betreuung von G.________ durch die Parteien zu gleichen Teilen auszugehen, was entsprechend bei den Grundbeträgen und dem Wohnkostenanteil zu berücksichtigen ist (siehe E. 7c/aa f.).

aa) Für G.________ ist im Haushalt ihrer Mutter und in demjenigen ihres Vaters jeweils ein Grundbetrag von Fr. 200.00 einzusetzen.

bb) Ihr Wohnkostenanteil beim Berufungsführer beträgt Fr. 378.00 (E. 7c/cc) und bei der Berufungsgegnerin Fr. 243.00 (E. 8b/bb).

cc) Wie die Vor­instanz festhielt, war und ist G.________ im Haushalt der Berufungsgegnerin angemeldet (angef. Verfügung, E. 7.7). Die unbestrittenen Kosten für den Mittagstisch von Fr. 127.00 sind daher beim Bedarf von G.________ im Haushalt der Berufungsgegnerin zu berücksichtigen, was die Parteien denn auch nicht beanstanden.

dd) Der Bedarf von G.________ ab November 2021 im Haushalt des Berufungsführers beträgt somit Fr. 578.00 (Grundbetrag Fr. 200.00, Wohnkostenanteil Fr. 378.00) und in demjenigen der Berufungsgegnerin Fr. 570.00 (Grundbetrag Fr. 200.00, Wohnkostenanteil Fr. 243.00, Mittagstisch Fr. 127.00).

c) Ab März 2022 ist im Bedarf von G.________ zusätzlich die Krankenkassenprämie von Fr. 81.00 zu berücksichtigen (E. 7d/bb). Da G.________ im Haushalt der Mutter angemeldet ist und die Parteien dies im Übrigen nicht beanstanden, ist diese entsprechend den vor­instanzlichen Erwägungen beim Bedarf von G.________ im Haushalt der Berufungsgegnerin anzurechnen (angef. Verfügung, E. 7.7). Damit erhöht sich der Bedarf von G.________ im Haushalt ihrer Mutter ab März 2022 auf Fr. 651.00 (Grundbetrag Fr. 200.00, Wohnkostenanteil Fr. 243.00, Mittagstisch Fr. 127.00, Krankenversicherung Fr. 81.00).

d) G.________ wurde am ________ 2022 zehn Jahre alt, weshalb ihr Grundbetrag unbestrittenermassen ab September 2022 auf Fr. 600.00 zu erhöhen und in den Haushalten der Parteien mit je Fr. 300.00 zu berücksichtigen ist. Der Bedarf von G.________ ab September 2022 im Haushalt des Berufungsführers beträgt somit Fr. 678.00 (Grundbetrag Fr. 300.00, Wohnkostenanteil Fr. 378.00) und in demjenigen der Berufungsgegnerin Fr. 751.00 (Grundbetrag Fr. 300.00, Wohnkostenanteil Fr. 243.00, Mittagstisch Fr. 127.00, Krankenversicherung Fr. 81.00).

e) Der Berufungsführer will die Kosten für den Mittagstisch ab August 2025, mithin ab Übertritt von G.________ in die Oberstufe und ab Erhöhung des Pensums der Berufungsgegnerin auf 90 %, streichen (KG-act. 1, Rz. 49). Die Berufungsgegnerin bringt vor, dass ein Mittagstisch oder eine anderweitige Betreuung allenfalls weiterhin sichergestellt werden müsse (KG-act. 9, Rz. 40). Der Berufungsführer legt nicht dar, weshalb die Kosten für den Mittagstisch gestrichen werden sollen. Es ist zumindest nicht auszuschliessen, dass G.________ auch nach Übertritt in die Oberstufe auf einen solchen angewiesen sein wird, insbesondere in Anbetracht, dass die Berufungsgegnerin ab diesem Zeitpunkt zu 90 % erwerbstätig sein und der Berufungsführer weiterhin 100 % arbeiten sollte. Daher rechtfertigt es sich, die Kosten für den Mittagstisch auch über den August 2025 hinaus zu berücksichtigen. Am Bedarf von G.________ seit August 2022 ändert sich deshalb nichts.

10. Aufgrund der festgestellten und im Übrigen unbestritten gebliebenen Einkommens- und Bedarfszahlen ergeben sich die folgenden Unterhaltsberechnungen:

a) Phase 1: 1. Juli 2018 bis 30. November 2020

Ehemann

Ehefrau

G.________

Einkommen

Fr. 5704.00

Fr. 0.00

Fr. 220.00

Bedarf

Fr. 3679.00

Fr. 2220.00

Fr. 830.00

Differenz

Fr. 2025.00

Fr. -2220.00

Fr. -610.00

Die Leistungsfähigkeit des Berufungsführers lag in dieser Phase bei Fr. 2’025.00 pro Monat. Demgegenüber konnte die Berufungsgegnerin mangels Einkommens weder den Bedarf von G.________ noch ihren eigenen selbständig finanzieren. Der Überschuss des Berufungsführers ist daher zunächst beim ungedeckten Barunterhalt von G.________ in der Höhe von Fr. 610.00 zu berücksichtigen. Vom verbleibenden Überschuss des Berufungsführers von Fr. 1’415.00 ist der Betreuungsunterhalt von G.________ zu decken, der aus der Differenz zwischen den Lebenshaltungskosten der Gesuchsgegnerin von Fr. 2’220.00 und ihrem Einkommen von Fr. 0.00 besteht (vgl. ZK2 2019 6 vom 3. November 2020, E. 4b/bb m.w.H.), womit beim Betreuungsunterhalt ein Manko von Fr. 805.00 (Fr. 1’415.00 - Fr. 2’220.00) resultiert.

Der vom Berufungsführer der Berufungsgegnerin zu bezahlende Kindesunterhalt beläuft sich für den Zeitraum von Juli 2018 bis und mit November 2020 demnach auf monatlich Fr. 2’025.00 (Fr. 610.00 Barunterhalt; Fr. 1’415.00 Betreuungsunterhalt; Manko Betreuungsunterhalt: Fr. 805.00), zuzüglich allfälliger Kinder-, Familien- und Ausbildungszulagen.

b) Phase 2: 1. Dezember 2020 bis 31. Januar 2021

Ehemann

Ehefrau

G.________

Einkommen

Fr. 5704.00

Fr. 0.00

Fr. 225.00

Bedarf

Fr. 3688.00

Fr. 2320.00

Fr. 890.00

Differenz

Fr. 2016.00

Fr. -2320.00

Fr. -665.00

Da die Kinderzulage für G.________ im Dezember 2020 noch Fr. 220.00 und im Januar 2021 Fr. 230.00 betrug (E. 6), rechtfertigt es sich, von einer durchschnittlichen Kinderzulage von Fr. 225.00 auszugehen. Die Leistungsfähigkeit des Berufungsführers lag in dieser Phase bei Fr. 2’016.00 pro Monat. Demgegenüber konnte die Berufungsgegnerin mangels Einkommens weder den Bedarf von G.________ noch ihren eigenen selbständig finanzieren. Der Überschuss des Berufungsführers ist daher zunächst beim ungedeckten Barunterhalt von G.________ in der Höhe von Fr. 665.00 zu berücksichtigen. Vom verbleibenden Überschuss des Berufungsführers von Fr. 1’351.00 ist der Betreuungsunterhalt von G.________ zu decken, womit ein Manko von Fr. 969.00 (Fr. 1’351.00 - Fr. 2’320.00) beim Betreuungsunterhalt verbleibt.

Der vom Berufungsführer der Berufungsgegnerin zu bezahlende Kindesunterhalt beläuft sich für den Zeitraum von Dezember 2020 bis und mit Januar 2021 demnach auf monatlich Fr. 2’016.00 (Fr. 665.00 Barunterhalt; Fr. 1’351.00 Betreuungsunterhalt; Manko Betreuungsunterhalt: Fr. 969.00), zuzüglich allfälliger Kinder-, Familien- und Ausbildungszulagen.

c) Phase 3: 1. Februar 2021 bis 31. Oktober 2021

Ehemann

Ehefrau

G.________

Einkommen

Fr. 4985.00

Fr. 521.00

Fr. 230.00

Bedarf

Fr. 3697.00

Fr. 2320.00

Fr. 1017.00

Differenz

Fr. 1288.00

Fr. -1799.00

Fr. - 787.00

Die Leistungsfähigkeit des Berufungsführers lag in dieser Phase bei Fr. 1’288.00 pro Monat. Trotz erster Arbeitseinsätze im Jahr 2021 (E. 4b/bb) generierte die Berufungsgegnerin nicht genügend Einkommen, um ihren eigenen oder denjenigen Bedarf von G.________ abdecken zu können. Der Überschuss des Berufungsführers ist daher zunächst beim ungedeckten Barunterhalt von G.________ in der Höhe von Fr. 787.00 zu berücksichtigen. Vom verbleibenden Überschuss des Berufungsführers von Fr. 501.00 ist der Betreuungsunterhalt von G.________ zu decken, womit beim Betreuungsunterhalt ein Manko von Fr. 1’298.00.00 (Fr. 501.00 - Fr. 1’799.00) resultiert.

Der vom Berufungsführer der Berufungsgegnerin zu bezahlende Kindesunterhalt beläuft sich für den Zeitraum von Februar 2021 bis und mit Oktober 2021 demnach auf monatlich Fr. 1’288.00 (Fr. 787.00 Barunterhalt; Fr. 501.00 Betreuungsunterhalt; Manko Betreuungsunterhalt: Fr. 1’298.00), zuzüglich allfälliger Kinder-, Familien- und Ausbildungszulagen.

d) Phase 4: 1. November 2021 bis 28. Februar 2022

Ehemann

Ehefrau

G.________ bei Vater

G.________ bei Mutter

Einkommen

Fr. 4985.00

Fr. 521.00

Fr. 0.00

Fr. 230.00

Bedarf

Fr. 3395.00

Fr. 2492.00

Fr. 578.00

Fr. 570.00

Differenz

Fr. 1590.00

Fr. -1971.00

Fr. -578.00

Fr. -340.00

Wie schon erwähnt, ist für die Unterhaltsfrage bereits ab November 2021 von einer hälftigen Betreuung der Tochter durch die Parteien auszugehen (E. 7c/aa ff.). Dass die Kinderzulage trotz neuer Betreuungssituation beim Einkommen von G.________ im Haushalt der Berufungsgegnerin zu berücksichtigen ist, ist nicht umstritten.

Bei alternierender Obhut mit je hälftigen Betreuungsanteilen haben die Eltern den Geldunterhalt proportional zu ihrer Leistungsfähigkeit zu tragen (BGE 147 III 265, E. 5.5). Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist damit für die Aufteilung des Barunterhalts auf die Eltern das ausschliessliche Kriterium, denn diesfalls tragen sie gleichermassen durch Pflege und Erziehung zum Unterhalt des Kindes bei, sodass sie auch beide gleichermassen für den Barbedarf des Kindes aufzukommen haben (BGer Urteil 5A_727/2018 vom 22. August 2019, E. 4.3.2.3). Die Leistungsfähigkeit besteht im Überschuss, welcher einem Elternteil nach Abzug seines Bedarfs von seinem eigenen Einkommen verbleibt (vgl. Urteil BGer 5A_727/2018, E. 4.3.2.2).

Die Leistungsfähigkeit des Berufungsführers lag in dieser Phase bei Fr. 1’590.00 pro Monat. Die Berufungsgegnerin vermochte es hingegen immer noch nicht, mit ihrem Einkommen ihren eigenen Bedarf zu decken. Weil die Berufungsgegnerin im Unterschied zum Berufungsführer nicht leistungsfähig ist, rechtfertigt es sich nicht, sie zur Beteiligung an G.________s Bar­unterhalt zu verpflichten (vgl. BGer Urteil 5A_727/2018 vom 22. August 2019, E. 4.3.2.2; vgl. ZK2 2020 43 vom 16. September 2021, E. 5i/hh), weshalb der Berufungsführer für diesen aufzukommen hat. Der Überschuss des Berufungsführers ist daher zunächst beim ungedeckten Barunterhalt von G.________ in der Höhe von insgesamt Fr. 918.00 (Fr. 578.00 + Fr. 340.00) zu berücksichtigen. Vom verbleibenden Überschuss des Berufungsführers von Fr. 672.00 ist der Betreuungsunterhalt von G.________ zu decken. Nachdem bereits ab November 2021 von einer hälftigen Betreuung der Tochter durch die Parteien auszugehen ist (E. 7c/aa ff.), kann auch nur die Hälfte des Mankos der Berufungsgegnerin als betreuungsbedingt betrachtet und mithin als Betreuungsunterhalt berücksichtigt werden (vgl. OGer ZH, Beschluss und Urteil LE170024-O/U vom 12. Dezember 2017, E. III./B./6.5.4; vgl. ZK2 2020 43 vom 16. September 2021, E. 5i/gg), weshalb beim Betreuungsunterhalt ein Manko von Fr. 313.50 (Fr. 672.00 - [Fr. 1’971.00 / 2]) verbleibt.

Der vom Berufungsführer der Berufungsgegnerin zu bezahlende Kindesunterhalt beläuft sich für den Zeitraum von November 2021 bis und mit Februar 2022 demnach auf monatlich Fr. 1’012.00 (Fr. 340.00 Barunterhalt; Fr. 672.00 Betreuungsunterhalt; Manko Betreuungsunterhalt: Fr. 313.50), zuzüglich allfälliger Kinder-, Familien- und Ausbildungszulagen.

e) Phase 5: 1. März 2022 bis 31. August 2022

Ehemann

Ehefrau

G.________ bei Vater

G.________ bei Mutter

Einkommen

Fr. 5704.00

Fr. 2893.00

Fr. 0.00

Fr. 230.00

Bedarf

Fr. 3719.00

Fr. 2874.00

Fr. 578.00

Fr. 651.00

Differenz

Fr. 1985.00

Fr. 19.00

Fr. -578.00

Fr. -421.00

Die Leistungsfähigkeit des Berufungsführers lag in dieser Phase bei Fr. 1’985.00 pro Monat und diejenige der Berufungsgegnerin bei monatlich Fr. 19.00, womit auch der Anspruch auf Betreuungsunterhalt entfällt. Grundsätzlich hätten die Parteien den Bedarf von G.________ im Verhältnis ihrer Überschüsse zu tragen (E. 10d), doch rechtfertigt es sich in Anbetracht des Anteils der Berufungsgegnerin am Gesamtüberschuss von bloss rund 1 %, dass der Bedarf auch in dieser Phase vom Berufungsführer allein finanziert wird. Daher ist der Überschuss des Berufungsführers zunächst beim ungedeckten Barunterhalt von G.________ in der Höhe von insgesamt Fr. 999.00 (Fr. 578.00 + Fr. 421.00) zu berücksichtigen.

Der verbleibende Überschuss des Berufungsführers von Fr. 986.00 ist grundsätzlich nach grossen (Eltern) und kleinen (Kind) Köpfen zu verteilen (BGE 147 III 265, E. 7.3). Dies ergibt einen Überschussanteil von abgerundet Fr. 197.00 (Fr. 986.00 x 1/5) für G.________ und jeweils Fr. 394.00 (Fr. 986.00 x 2/5) für beide Elternteile. Der Berufungsgegnerin ist jedoch mangels Antrags im vor­instanzlichen Verfahren sowie im Berufungsverfahren kein aus dem Überschussanteil herrührender Ehegattenunterhalt zuzusprechen (vgl. ZK2 2021 6 vom 24. August 2021, E. 8.4), weshalb ihr Anteil am Überschuss des Berufungsführers diesem verbleibt. Indessen rechtfertigt es sich, ihr ihren eigenen Überschuss von Fr. 19.00 mangels Erheblichkeit zu belassen. Bei alternierender Obhut mit je hälftiger Betreuung ist der Überschussanteil des Kindes in dessen Bedarf je zur Hälfte auf Seiten des Vaters und auf Seiten der Mutter anzurechnen (ZK1 2020 6 vom 1. Juni 2021, E 4g/aa).

Demnach beläuft sich der vom Berufungsführer der Berufungsgegnerin zu bezahlende Kindesunterhalt für den Zeitraum von März 2022 bis und mit August 2022 auf monatlich gerundet Fr. 520.00 Barunterhalt (Fr. 421.00 Barbedarf + 1/2 x Fr. 197.00 Überschussanteil), zuzüglich allfälliger Kinder-, Familien- und Ausbildungszulagen.

f) Phase 6: 1. September 2022 bis 31. Juli 2025

Ehemann

Ehefrau

G.________ bei Vater

G.________ bei Mutter

Einkommen

Fr. 5704.00

Fr. 2893.00

Fr. 0.00

Fr. 230.00

Bedarf

Fr. 3719.00

Fr. 2874.00

Fr. 678.00

Fr. 751.00

Differenz

Fr. 1985.00

Fr. 19.00

Fr. -678.00

Fr. -521.00

Die Leistungsfähigkeit des Berufungsführers beträgt in dieser Phase Fr. 1’985.00 pro Monat und diejenige der Berufungsgegnerin monatlich Fr. 19.00, womit kein Anspruch auf Betreuungsunterhalt besteht. Grundsätzlich hätten die Parteien den Bedarf von G.________ im Verhältnis ihrer Überschüsse zu tragen (E. 10d), doch rechtfertigt es sich in Anbetracht des Anteils der Berufungsgegnerin am Gesamtüberschuss von bloss rund 1 %, dass der Bedarf auch in dieser Phase weiterhin vom Berufungsführer zu tragen ist. Daher ist der Überschuss des Berufungsführers zunächst beim ungedeckten Barunterhalt von G.________ in der Höhe von insgesamt Fr. 1’199.00 (Fr. 678.00 + Fr. 521.00) zu berücksichtigen.

Der verbleibende Überschuss des Berufungsführers von Fr. 786.00 ist erneut nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen. Dies ergibt einen Überschuss­anteil von abgerundet Fr. 157.00 (Fr. 786.00 x 1/5) für G.________ und jeweils Fr. 314.00 (Fr. 786.00 x 2/5) für beide Elternteile. Der Berufungsgegnerin ist jedoch wiederum mangels Antrags kein aus dem Überschussanteil herrührender Ehegattenunterhalt zuzusprechen (vgl. E. 10e m.H.), weshalb ihr Anteil am Überschuss des Berufungsführers diesem verbleibt. Ihr eigener Überschuss von Fr. 19.00 wird ihr der Einfachheit halber belassen. Der Überschussanteil des Kindes in dessen Bedarf ist wiederum je zur Hälfte auf Seiten des Vaters und auf Seiten der Mutter anzurechnen.

Demnach beläuft sich der vom Berufungsführer der Berufungsgegnerin zu bezahlende Kindesunterhalt für den Zeitraum von September 2022 bis und mit Juli 2025 auf monatlich gerundet Fr. 600.00 Barunterhalt (Fr. 521.00 Barbedarf + 1/2 x Fr. 157.00 Überschussanteil), zuzüglich allfälliger Kinder-, Familien- und Ausbildungszulagen.

g) Phase 4: Ab 1. August 2025

Ehemann

Ehefrau

G.________ bei Vater

G.________ bei Mutter

Einkommen

Fr. 5704.00

Fr. 3471.00

Fr. 0.00

Fr. 230.00

Bedarf

Fr. 3719.00

Fr. 2919.00

Fr. 678.00

Fr. 751.00

Differenz

Fr. 1985.00

Fr. 552.00

Fr. -678.00

Fr. -521.00

Die Leistungsfähigkeit des Berufungsführers beträgt in dieser Phase Fr. 1’985.00 pro Monat und diejenige der Berufungsgegnerin monatlich Fr. 552.00, womit ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt entfällt. Die Parteien haben den Bedarf von G.________ im Verhältnis ihrer Überschüsse zu tragen (E. 10d). Der Anteil der Berufungsgegnerin am Gesamtüberschuss von Fr. 2’537.00 beträgt rund 22 % ([100 / 2’537.00] x 552.00) und derjenige des Berufungsführers rund 78 % ([100 / 2’537.00] x 1985.00). Die Berufungsgegnerin hat mithin aufgerundet Fr. 264.00 (Fr. 149.00 [22 % von Fr. 678.00] + Fr. 115.00 [22 % von Fr. 521.00]) und der Berufungsführer Fr. 935.00 (Fr. 529.00 [78 % von Fr. 678.00] + Fr. 406.00 [78 % von Fr. 521.00]) an den Bedarf von G.________ zu bezahlen. Nach gegenseitiger Verrechnung hat der Berufungsführer der Berufungsgegnerin an den Bedarf der Tochter noch einen Betrag von Fr. 257.00 auszurichten (Fr. 521.00 - Fr. 264.00).

Vom verbleibenden Überschuss der Parteien in der Höhe von Fr. 1’338.00 hat G.________ Anspruch auf 1/5, mithin aufgerundet auf Fr. 268.00. Dieser ist wiederum im obigen Verhältnis von den Parteien zu tragen, d.h. Fr. 209.00 vom Berufungsführer und Fr. 59.00 von der Berufungsgegnerin, wovon jeweils die Hälfte aufgrund der alternierenden Obhut auf den Haushalt des jeweils anderen entfällt. Nach gegenseitiger Verrechnung verbleibt ein Überschussanteil von Fr. 75.00 ([Fr. 209.00 / 2] – [Fr. 59.00 / 2]), den der Berufungsführer der Berufungsgegnerin an den Kindesunterhalt auszurichten hat.

Demnach beläuft sich der vom Berufungsführer der Berufungsgegnerin zu bezahlende Kindesunterhalt ab August 2025 auf monatlich Fr. 332.00 Barunterhalt (Fr. 257.00 Barbedarf + Fr. 75.00 Überschussanteil), zuzüglich allfälliger Kinder-, Familien- und Ausbildungszulagen.

11. a) Trifft die Rechtsmittel­instanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Vor­instanz erwog im Hinblick auf die Kostenfolgen, in casu obsiege keine Partei vollständig. Gerade auch beim Unterhalt unterlägen beide Parteien in nicht unerheblichem Masse. Es erscheine daher angemessen und richtig, die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und auf die Zusprechung einer Prozessentschädigung zu verzichten (angef. Verfügung, E. 8.1). Der Berufungsführer verlangt in Bezug auf die vor­instanzlichen Prozesskosten, dass die Gerichtskosten zu 3/4 der Berufungsgegnerin und zu 1/4 dem Berufungsführer auferlegt würden sowie dass die Berufungsgegnerin ihn mit Fr. 5’260.00 entschädige, weil er mit seinen Anträgen bezüglich Unterhalt in grösserem Ausmass durchdringe als die Berufungsgegnerin (KG-act. 1, Rz. 52 f.). Die Berufungsgegnerin folgt hingegen der Ansicht der Vor­instanz (KG-act. 9, Rz. 43).

Im vor­instanzlichen Verfahren forderte der Berufungsführer zunächst selbst Unterhaltsbeiträge von der Berufungsgegnerin (vgl. Vi-act. A/III sowie A/IX). Anlässlich seines Schlussvortrags beantragte er für den Fall des Eintretens auf die Anträge der Berufungsgegnerin demgegenüber, es sei von der Verpflichtung zur Zahlung von künftigen und/oder rückwirkenden Kindesunterhaltsbeiträgen einer Partei an die andere abzusehen (Vi-act. D/51). Die Berufungsgegnerin verlangte im vor­instanzlichen Verfahren zu Beginn Kindesunterhalt in der Höhe von Fr. 750.00 monatlich zuzüglich allfälliger Kinder- oder Ausbildungszulagen rückwirkend ab dem 7. April 2017 (Vi-act. A/I). In ihrem Schlussvortrag stellte sie hingegen die Anträge auf Zusprechung von Kindesunterhaltsbeiträgen von monatlich mindestens Fr. 750.00 für die Zeit von April 2017 bis Juli 2018, Fr. 2’358.85 von August 2018 bis November 2020, Fr. 1’915.00 von Dezember 2020 bis Februar 2022, Fr. 2’141.80 von März 2022 bis August 2022 sowie Fr. 2’601.81 ab August 2022 (Vi-act. D/50). In Anbetracht der von der Vor­instanz gesprochenen Unterhaltsbeiträge und der trotz teilweiser Gutheissung der Berufung verhältnismässig geringfügigen Reduktion rechtfertigt es sich, die vor­instanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung beizubehalten. Hinsichtlich der Höhe der Gerichtskosten äusserten sich die Parteien nicht, weshalb es damit sein Bewenden hat.

b) aa) Die Kosten des Berufungsverfahrens sind bei teilweiser Gutheissung der Berufung grundsätzlich nach dem Verfahrensausgang zu verteilen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Gemäss Art. 107 Abs. 1 lit c ZPO kann in familienrechtlichen Verfahren von den Verteilungsgrundsätzen abgewichen und die Verteilung der Prozesskosten nach Ermessen erfolgen.

Die Berufung wird zwar teilweise gutgeheissen, doch werden die Kindesunterhaltsbeiträge nicht in dem vom Berufungsführer beantragten Ausmass angepasst. Vielmehr handelt es sich um eine verhältnismässig geringfügige Reduktion. Nichtsdestotrotz obsiegt auch die Berufungsgegnerin mit ihrem Abweisungsantrag nicht vollumfänglich. Angesichts dessen rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3’000.00 dem Berufungsführer zu 4/5 (Fr. 2’400.00) und der Berufungsgegnerin zu 1/5 (Fr. 600.00) aufzuerlegen.

bb) Dementsprechend hat der Berufungsführer die Berufungsgegnerin reduziert zu entschädigen. In summarischen Verfahren beträgt das Honorar praxisgemäss auch im Berufungsverfahren Fr. 300.00 bis Fr. 4’800.00 (§ 10 GebTRA; ZK2 2021 31 vom 22. Februar 2022, E. 10). Innerhalb dieses Tarifrahmens ist die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Ist der Anwalt als unentgeltlicher Rechtsvertreter von der öffentlichen Hand zu entschädigen, so beträgt der Stundenansatz nach Mass­gabe von § 2 Abs. 1 GebTRA Fr. 180.00 bis Fr. 220.00. Die Auslagen werden zusätzlich vergütet (§ 5 Abs. 1 GebTRA). Reicht eine Partei eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und Auslagen ein und erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Entschädigung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt. (§ 6 Abs. 1 GebTRA).

Der Rechtsvertreter des Berufungsführers reichte sowohl eine Kostennote zum üblichen Ansatz von Fr. 250.00 pro Stunde als auch eine Kostennote zum Ansatz eines unentgeltlichen Rechtsvertreters von Fr. 180.00 pro Stunde ein (KG-act. 17), derjenige der Berufungsgegnerin hingegen lediglich eine zum Ansatz eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (KG-act. 19). Nachdem beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren ist (siehe E. 11c ff.), ist auf die Kostennoten zum Ansatz für unentgeltliche Rechtsvertreter abzustellen. In der entsprechenden Kostennote macht der Rechtsvertreter des Berufungsführers ein Honorar von Fr. 3’174.67 (inkl. Auslagen und MWST) geltend (KG-act. 17/2). Angesichts seiner 20-seitigen Berufungsschrift, der kurzen Eingabe vom 28. März 2022, der sechsseitigen Stellungnahme vom 21. April 2022 sowie des Umstands, dass im Berufungsverfahren lediglich die Unterhaltsfrage umstritten war und sich keine allzu schwierigen tatsächlichen und rechtlichen Probleme stellten, erscheint eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 3’174.64 nicht angemessen, weshalb sie in Anbetracht des soeben Gesagten ermessensweise auf Fr. 2’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen ist. Der Rechtsvertreter der Berufungsgegnerin macht in seiner Kostennote ein Honorar von Fr. 3’069.00 geltend (KG-act. 19/1). Darin ist die Mehrwertsteuer soweit ersichtlich noch nicht berücksichtigt, deren Hinzurechnung er in der Berufungsant­wort ausdrücklich beantragt (KG-act. 9, Antrag Ziff. 2). Auslagen macht er hingegen keine geltend. Inklusive Mehrwertsteuer von 7.7 % würde das Honorar Fr. 3’305.31 betragen. Unter Berücksichtigung des bereits Gesagten sowie der 29-seitigen Berufungsant­wort und der siebenseitigen Stellungnahme vom 5. Mai 2022 erscheint auch diese Entschädigung nicht angemessen, weshalb sie ebenfalls zu kürzen und ermessensweise auf Fr. 2’800.00 (inkl. MWST) festzulegen ist.

Der Berufungsführer hat mithin der Berufungsgegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 2’240.00 (4/5 vom Fr. 2’800.00) und die Berufungsgegnerin dem Berufungsführer eine von Fr. 500.00 (1/5 von Fr. 2’500.00) auszurichten. Nach gegenseitiger Verrechnung ergibt dies eine Parteientschädigung von Fr. 1’740.00, die der Berufungsführer der Berufungsgegnerin zu bezahlen hat.

c) Sowohl der Berufungsführer als auch die Berufungsgegnerin ersuchen um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Berufungsverfahren und haben ihr Gesuch begründet und – wie noch aufzuzeigen ist – rechtsgenüglich belegt. Der Berufungsführer widmete sich in diesem Zusammenhang wenigstens kurz zum Anspruch auf Prozesskostenbevorschussung (KG-act. 1, Rz 55); die Berufungsgegnerin schwieg sich hierzu aus.

Der Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist subsidiär zum Anspruch auf Prozesskostenvorschuss resp. -beitrag unter Ehegatten (BGE 138 III 672, E. 4.2.1). Wird kein entsprechender Antrag gestellt, ist von einer anwaltlich vertretenen Partei darzutun, weshalb ihrer Ansicht nach auf einen Prozesskostenvorschuss zu verzichten ist. Wird dies unterlassen, muss kein Hinweis im Sinne von Art. 56 ZPO erfolgen, dient doch die richterliche Fragepflicht nicht dazu, prozessuale Nachlässigkeiten auszugleichen

(OGer ZH, Beschluss LY200032-O/U vom 2. November 2020, E. 5.2). Davon abgesehen, dass beiden Parteien bereits vor Vor­instanz die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde bzw. angesichts ihrer glaubhaft gemachten Mittellosigkeit auch im Berufungsverfahren erscheint die Aussichtslosigkeit eines Gesuchs um Prozesskostenbeitrag beziehungsweise die Überflüssigkeit einer entsprechenden Erörterung trotz des unzureichenden Vorbringens der Berufungsgegnerin offensichtlich, sodass es überspitzt formalistisch erscheinen würde, von ihr dennoch eine solche zu verlangen (OGer ZH, Beschluss LY200032-O/U vom 2. November 2020, E. 5.2). Folglich erübrigen sich weitere Erörterungen hierzu.

Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Mittellosigkeit liegt vor, wenn eine Person für die Prozesskosten nur dann aufkommen kann, wenn Mittel beansprucht werden müssen, derer sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie bedarf (Rüegg/Rüegg, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 117 ZPO N 7; BGE 144 III 531, E. 4.1). Es gilt der Effektivitätsgrundsatz, wonach nur Einkünfte und Vermögenswerte in die Beurteilung einbezogen werden dürfen, die effektiv vorhanden und verfügbar oder wenigstens kurzfristig realisierbar sind. Noch nicht fällige oder streitige Ansprüche und nicht realisierbare Vermögenswerte sind nicht zu berücksichtigen (Emmel, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 117 ZPO N 5; Bühler, in: Hausheer/‌Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, 2012, Art. 117 ZPO N 8). Mass­gebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (BGE 120 Ia 179, E. 3a; 135 I 221, E. 5.1 = Pra 2010 Nr. 25; Emmel, a.a.O., Art. 117 ZPO N 4). Aussichtslos erscheinen Rechtsbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und daher nicht mehr als ernsthaft bezeichnet werden können (Rüegg/Rüegg, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 117 ZPO N 18). Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird dann angeordnet, wenn dies zur Wahrung der Rechte der betroffenen Partei notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).

aa) Gemäss Lohnabrechnung vom März 2022 (KG-act. 4/1) erzielte der Berufungsführer im Zeitpunkt der Berufungserhebung einen Nettolohn von Fr. 5’368.15 (inkl. Kinderzulage von Fr. 230.00). Auch wenn das Bundesgericht für die Bedarfsbestimmung im Rahmen der Unterhaltsberechnung die Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (BlSchK 2009 S. 193 ff.) für anwendbar erklärte (BGE 147 III 265 E. 7.2), ist für die Bestimmung des Bedarfs im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 ZPO weiterhin auf die entsprechenden Richtlinien des Kantonsgerichts Schwyz abzustellen (vgl. Rüegg/Rüegg, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 117 ZPO N 12; Jent-Sørensen, in: Oberhammer/‌Domej/‌Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 117 ZPO N 15). Zum Bedarf des Beklagten von Fr. 3’719.00 (siehe E. 7d/cc) sind der aufgrund der alternierenden Obhut auf seinen Haushalt entfallende Bedarf der gemeinsamen Tochter von Fr. 578.00 (siehe E. 9b/dd f.) sowie die an die Berufungsgegnerin aufgrund der vor­instanzlichen Verfügung bezahlten Kindesunterhaltsbeiträge von Fr. 768.00 zzgl. Kinderzulage von Fr. 230.00 (vgl. KG-act. 15/1, Gutschriften des Berufungsführers vom 28. März 2022; Ziff. II.5 der Richtlinien des Kantonsgerichts Schwyz vom 7. Dezember 2009 für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG) und darüber hinaus ein Zuschlag von 30 % auf den Grundbeträgen von Fr. 1’275.00 des Berufungsführers (siehe E. 7c/bb) sowie auf demjenigen von Fr. 200.00 der Tochter (siehe E. 9b/aa), d.h. Fr. 382.50 und Fr. 60.00, hinzuzurechnen (Ziff. I der Richtlinien der Gerichtspräsidentenkonferenz vom 3. November 2003 betreffend Offizialverteidigung und unentgeltliche Rechtspflege). Nach Abzug der gesamten Auslagen von seinem Einkommen im Zeitpunkt der Gesuchstellung ergibt sich eine Unterdeckung von Fr. 369.35. Über wesentliches Vermögen verfügt der Berufungsführer nicht (vgl. KG-act. 1/7 und 1/8). Die Mittellosigkeit im Sinne von Art. 117 ZPO ist daher zu bejahen.

bb) Die Berufungsgegnerin geht von einem in Bezug auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung relevantem faktischen Einkommen von Fr. 987.00 aus (KG-act. 9, Rz. 45.1). Diesbezüglich verweist sie jedoch lediglich auf ihren Arbeitsvertrag vom 1. März 2022 (KG-act. 9/1), aus dem bloss der Stundenlohn und ein Arbeitspensum von mindestens 60 Stunden pro Monat ersichtlich sind. Wie viel sie effektiv zum Zeitpunkt der Gesuchstellung betreffend unentgeltliche Rechtspflege arbeitete und welches Einkommen sie dadurch faktisch erzielte, ergibt sich daraus nicht. Doch selbst bei Berücksichtigung eines Einkommens von Fr. 2’893.00 (siehe E. 4b/bb) zzgl. in dieser Zeit effektiv erhaltene Kindesunterhaltsbeiträge von Fr. 768.00 und Kinderzulagen von Fr. 230.00 (vgl. KG-act. 15/1, Gutschriften des Berufungsführers vom 28. März 2022; angef. Verfügung, Dispositivziffer 5.1 und 5.2) unter Abzug ihres Bedarfs von Fr. 2’874.00 (siehe E. 8c) und desjenigen der gemeinsamen Tochter in ihrem Haushalt von Fr. 651.00 (siehe E. 9c) sowie unter Anrechnung eines Zuschlags von 30 % auf den Grundbeträgen von Fr. 1’275.00 der Berufungsgegnerin (siehe E. 7c/bb) sowie auf demjenigen der Tochter von Fr. 200.00 (siehe E. 9b/aa), d.h. Fr. 382.50 und Fr. 60.00, ergibt sich ein Manko von Fr. 76.50. Die Berufungsgegnerin erhielt denn auch im Zeitpunkt der Antragsstellung immer noch wirtschaftliche Sozialhilfe (vgl. KG-act. 15/1, Gutschrift der Gemeinde Freienbach vom 29. März 2022).

In Bezug auf ihr Vermögen bringt die Berufungsgegnerin vor, sie verfüge als Erbin über einen hälftigen Gesamteigentumsanteil an einem Grundstück in Ungarn, das einen Wert von ca. HUF 15’000’000.00, was für ihren Anteil mithin HUF 7’500’000.00 bzw. aktuell rund Fr. 20’000.00 entspreche. Dies übersteige zwar den der Berufungsgegnerin zustehenden Notgroschen, doch erfülle dieses Vermögen den Effektivitätsgrundsatz nicht, da es sich um eine im Ausland gelegene Liegenschaft handle, diese aufgrund des Gesamteigentums auch nicht verkauft oder vermietet werden könne und ausserdem keine konkreten Kauf- oder Hypothekarangebote vorlägen (KG-act. 9, Rz. 45.2; Vi-act. D/4, S. 2). Der Berufungsführer führt hierzu aus, es sei der Berufungsgegnerin seit dem Jahr 2018 möglich gewesen, die Liegenschaft oder ihren Anteil daran zu verkaufen, und er bestreitet, dass Gesamteigentum vorliege (KG-act. 13, Rz. 22). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Fürsorgebehörde der Gemeinde Freienbach die Berufungsgegnerin bereits seit dem 1. August 2018 mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützte (Vi-act. D/50.11). Bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für die wirtschaftliche Sozialhilfe sind die tatsächlich verfügbaren oder kurzfristig realisierbaren Mittel der gesuchstellenden Person, mithin auch ihr Vermögen in Form von Grundeigentum im In- und Ausland zu berücksichtigen (§ 15 ShG i.V.m. § 6 der Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Sozialhilfe des Kantons Schwyz, [ShV, SRSZ 380.111] sowie § 4 Abs. 2 ShV i.V.m. SKOS-Richtlinien, D.3.1 f.). Diese sind gemäss dem Subsidiaritätsprinzip von der gesuchstellenden Person zu veräussern, bevor wirtschaftliche Hilfe in Anspruch genommen werden kann. Erst wenn alle anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft sind, kann staatliche Hilfeleistung erbracht bzw. beansprucht werden (VGer SZ, Entscheid III 2020 201 vom 28. Juni 2021, E. 4.3). Trotz der Unterstützung mit wirtschaftlicher Sozialhilfe seit dem Jahr 2018 verlangte die Fürsorgebehörde Freienbach – soweit aus den Akten ersichtlich – nie von der Berufungsgegnerin, dass sie ihr Grundstück in Ungarn verkaufe (vgl. Vi-KB 21; vgl. Vi-act. D/50.11). Die Parteien, namentlich der Berufungsführer, machen denn auch nichts Gegenteiliges geltend und bringen ebenso wenig vor, die Fürsorgebehörde habe die Anspruchsvoraussetzungen nicht korrekt geprüft. Bereits aus diesem Grund erscheint es glaubhaft, dass die Liegenschaft keinen realisierbaren Vermögenswert darstellt und mithin der Effektivitätsgrundsatz diesbezüglich nicht erfüllt ist. Hinzu kommt, dass die Berufungsgegnerin die besagte Liegenschaft bereits vor­instanzlich betreffend unentgeltliche Rechtspflege thematisierte (Vi-act. D/4, S. 2), die Vor­instanz ihr aber gleichwohl die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gewährte (Vi-act. D/6).

In Anbetracht all dessen sowie des Umstands, dass die Berufungsgegnerin ansonsten über kein wesentliches Vermögen verfügt (vgl. KG-act. 15/1), erscheint ihre Mittellosigkeit ebenfalls glaubhaft.

cc) Die Rechtsbegehren der Parteien waren, insbesondere auch aufgrund des umstrittenen (hypothetischen) Einkommens der Berufungsgegnerin, nicht von vornherein aussichtslos. Ausserdem ist die Unterhaltsfrage sowohl für die Eltern als auch das Kind von erheblichem Interesse. Angesichts der Komplexität der Kindesunterhaltsberechnung für juristische Laien ist die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung unter Berücksichtigung des Prinzips der Waffengleichheit in einem Fall wie dem vorliegenden für beide Parteien zu bejahen. Angesichts dessen ist sowohl der Berufungsgegnerin als auch dem Berufungsführer die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren.

d) Infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind die den Parteien auferlegten Gerichtskosten unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht von Art. 123 ZPO auf die Staatskasse zu nehmen.

e) Unterliegt die unentgeltlich prozessführende Partei, so wird deren unentgeltlicher Rechtsbeistand vom Kanton angemessen entschädigt (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Obsiegt die unentgeltlich prozessführende Partei und ist die Parteientschädigung bei der Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich, so wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton angemessen entschädigt. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Prozessieren beide Parteien mit unentgeltlicher Rechtspflege, sind im gleichen Prozess sowohl die Voraussetzungen von Art. 122 Abs. 1 ZPO als auch von Art. 122 Abs. 2 ZPO erfüllt. Da die unterlegene Partei nicht leistungsfähig ist, ist gemäss Abs. 2 die unentgeltliche Rechtsverbeiständung der obsiegenden Partei zum Vornherein vom Kanton zu entschädigen (Rüegg/Rüegg, a.a.O., Art. 122 ZPO N 1);-

beschlossen:

In teilweiser Gutheissung der Berufung werden Dispositivziffern 5.1 und 6 der Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe vom 4. März 2022 (ZES 2018 471) aufgehoben und wie folgt ersetzt:

5.1 Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt von G.________ die folgenden Beiträge zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den ersten eines jeden Monats:

Fr. 2’025.00/Mt. von Juli 2018 bis und mit November 2020 (Fr. 610.00 Barunterhalt; Fr. 1’415.00 Betreuungsunterhalt);

Fr. 2’016.00/Mt. von Dezember 2020 bis und mit Januar 2021 (Fr. 665.00 Barunterhalt; Fr. 1’351.00 Betreuungsunterhalt);

Fr. 1’288.00/Mt. von Februar 2021 bis und mit Oktober 2021 (Fr. 787.00 Barunterhalt; Fr. 501.00 Betreuungsunterhalt);

Fr. 1’012.00/Mt. von November 2021 bis und mit Februar 2022 (Fr. 340.00 Barunterhalt; Fr. 672.00 Betreuungsunterhalt);

Fr. 520.00/Mt. von März 2022 bis und mit August 2022 (Fr. 520.00 Barunterhalt);

Fr. 600.00/Mt. von September 2022 bis und mit Juli 2025 (Fr. 600.00 Barunterhalt);

Fr. 332.00/Mt. ab August 2025 (Fr. 332.00 Barunterhalt);

6. Der aktuellen Unterhaltsregelung liegen folgende Einkommens- und Bedarfszahlen zugrunde:

Erwerbseinkommen Gesuchstellerin bis Juli 2025:

Fr.

2’893.00

Erwerbseinkommen Gesuchstellerin ab August 2025:

Fr.

3’471.00

Erwerbseinkommen Gesuchsgegner:

Fr.

5’704.00

Kinderzulage G.________:

Fr.

230.00

Bedarf Gesuchstellerin bis Juli 2025:

Fr.

2’874.00

Bedarf Gesuchstellerin ab August 2025:

Fr.

2’919.00

Bedarf Gesuchsgegner:

Fr.

3’719.00

Bedarf G.________ (bei der Mutter bis August 2022):

Fr.

651.00

Bedarf G.________ (beim Vater bis August 2022):

Fr.

578.00

Bedarf G.________ (bei der Mutter ab September 2022):

Fr.

751.00

Bedarf G.________ (beim Vater ab September 2022):

Fr.

678.00

Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe vom 4. März 2022 (ZES 2018 471) bestätigt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3’000.00 werden in der Höhe von Fr. 2’400.00 dem Berufungsführer und im Übrigen (Fr. 600.00) der Berufungsgegnerin auferlegt. Vorbehalten bleibt die nachfolgende Dispositivziffer 4.c.

Der Berufungsführer hat der Berufungsgegnerin eine reduzierte Parteientschädigung von pauschal Fr. 1’740.00 (inkl. MWST) zu bezahlen. Vorbehalten bleibt die nachfolgende Dispositivziffer 4.e.

a) Dem Berufungsführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und es wird ihm Rechtsanwalt B.________ als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt.

b) Der Berufungsgegnerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und es wird ihr Rechtsanwalt D.________ als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt.

c) Die den Parteien in Dispositivziffer 2 auferlegten Gerichtskosten werden einstweilen auf die Gerichtskassen genommen. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO.

d) Rechtsanwalt B.________ wird für das Berufungsverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 2’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Berufungsführers nach Art. 123 Abs. 1 ZPO.

e) Rechtsanwalt D.________ wird für das Berufungsverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 1’060.00 sowie zufolge Uneinbringlichkeit der vom Berufungsführer zu tragenden Parteientschädigung gemäss Dispositivziffer 3 mit Fr. 1’740.00, insgesamt mit Fr. 2’800.00 (inkl. MWST) entschädigt. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Berufungsgegnerin im Umfang von Fr. 1’060.00 gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO. Im Umfang von Fr. 1’740.00 geht der Entschädigungsanspruch der Berufungsgegnerin gegenüber dem Berufungsführer auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 ZPO).

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30’000.00.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der 2. Zivilkammer

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Versand

22. August 2023 rfl

ZK2 2022 15

Art. 271 ZPOart. 271 CPCart. 271 CPC

Art. 271 ZPOart. 271 CPCart. 271 CPC

Art. 271 ZPOart. 271 CPCart. 271 CPC

5A_165/2018

Art. 58 ZPOart. 58 CPCart. 58 CPC

Art. 272 ZPOart. 272 CPCart. 272 CPC

Art. 271 ZPOart. 271 CPCart. 271 CPC

Art. 272 ZPOart. 272 CPCart. 272 CPC

Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC

5A_262/2019

5A_704/2013

BGE 140 III 231ATF 140 III 231DTF 140 III 231

BGE 147 III 301ATF 147 III 301DTF 147 III 301

5A_31/2014

5A_877/2013

Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC

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Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC

BGE 144 III 349ATF 144 III 349DTF 144 III 349

Art. 176 ZGBart. 176 CCart. 176 CC

Art. 276 ZGBart. 276 CCart. 276 CC

5A_727/2018

BGE 144 III 481ATF 144 III 481DTF 144 III 481

Art. 276 ZGBart. 276 CCart. 276 CC

5A_1032/2019

BGE 147 III 308ATF 147 III 308DTF 147 III 308

BGE 144 III 377ATF 144 III 377DTF 144 III 377

BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265

BGE 147 III 293ATF 147 III 293DTF 147 III 293

BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265

BGE 147 III 308ATF 147 III 308DTF 147 III 308

BGE 147 III 249ATF 147 III 249DTF 147 III 249

Art. 163 ZGBart. 163 CCart. 163 CC

Art. 125 ZGBart. 125 CCart. 125 CC

BGE 147 III 301ATF 147 III 301DTF 147 III 301

BGE 144 III 481ATF 144 III 481DTF 144 III 481

BGE 144 III 481ATF 144 III 481DTF 144 III 481

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ZK2 2021 29

BGE 137 III 118ATF 137 III 118DTF 137 III 118

5A_299/2012

BGE 128 III 4ATF 128 III 4DTF 128 III 4

BGE 143 III 233ATF 143 III 233DTF 143 III 233

5A_299/2012

BGE 137 III 118ATF 137 III 118DTF 137 III 118

BGE 128 III 4ATF 128 III 4DTF 128 III 4

5A_21/2012

Art. 176 ZGBart. 176 CCart. 176 CC

BGE 143 III 233ATF 143 III 233DTF 143 III 233

BGE 128 III 4ATF 128 III 4DTF 128 III 4

5A_549/2017

ZK2 2020 74

§ 26a ShG

5A_562/2009

§ 45 JG

BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265

ZK2 2020 43

ZK2 2020 43

ZK2 2020 43

§ 11a VVzEGzKVG

§ 19 EGzKVG

EGV-SZ 2016 B 3.1

ZK2 2019 6

BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265

5A_727/2018

5A_727/2018

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ZK2 2020 43

ZK2 2020 43

BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265

ZK2 2021 6

ZK1 2020 6

Art. 318 ZPOart. 318 CPCart. 318 CPC

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC

§ 10 GebTRA

ZK2 2021 31

§ 2 GebTRA

§ 2 GebTRA

§ 5 GebTRA

§ 6 GebTRA

BGE 138 III 672ATF 138 III 672DTF 138 III 672

Art. 56 ZPOart. 56 CPCart. 56 CPC

Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC

Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC

BGE 144 III 531ATF 144 III 531DTF 144 III 531

Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC

Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC

BGE 120 Ia 179ATF 120 Ia 179DTF 120 Ia 179

BGE 135 I 221ATF 135 I 221DTF 135 I 221

Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC

Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC

Art. 118 ZPOart. 118 CPCart. 118 CPC

BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265

Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC

Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC

Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC

Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF

Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC

§ 15 ShG

§ 6 ShV

§ 4 ShV

Art. 123 ZPOart. 123 CPCart. 123 CPC

Art. 122 ZPOart. 122 CPCart. 122 CPC

Art. 122 ZPOart. 122 CPCart. 122 CPC

Art. 122 ZPOart. 122 CPCart. 122 CPC

Art. 122 ZPOart. 122 CPCart. 122 CPC

Art. 122 ZPOart. 122 CPCart. 122 CPC

Art. 123 ZPOart. 123 CPCart. 123 CPC

Art. 123 ZPOart. 123 CPCart. 123 CPC

Art. 123 ZPOart. 123 CPCart. 123 CPC

Art. 122 ZPOart. 122 CPCart. 122 CPC

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 98 BGGart. 98 LTFart. 98 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF