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Entscheid

ZK2 2022 23

Kammer

9. Mai 2022Deutsch10 min

1. a) Laut Sachverhaltsdarstellung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz reichte der Beschwerdeführer am 27. Dezember 2021 eine mit „Revision, zur Verfügung vom 3. Juni 2020 / Proz. ZES 2020 213“ und „Revision / Abänderung Eheschutz“ betitelte Rechtsschrift mit folgenden Anträgen ein (Vi-act. 1):

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 9. Mai 2022

ZK2 2022 23

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,

Gerichtsschreiberin lic. iur. Cornelia Spörri-Kessler.

In Sachen

A.________,

Gesuchsteller und Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt C.________,

betreffend

Beschwerde (Revision)

(Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 6. April 2022, ZES 2021 659);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. a) Laut Sachverhaltsdarstellung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz reichte der Beschwerdeführer am 27. Dezember 2021 eine mit „Revision, zur Verfügung vom 3. Juni 2020 / Proz. ZES 2020 213“ und „Revision / Abänderung Eheschutz“ betitelte Rechtsschrift mit folgenden Anträgen ein (Vi-act. 1):

1. Gegen die Verfügung vom 3. Juni 2020 Proz. ZES 2020 213 wird hiermit Revision erstellt.

2. Ich beantrage die Obhut von D.________ am Vatter zu erteilen.

3. Unter vorsorglichen Massnahmen, Während der laufenden Revision, um ein weitern schaden zu vermeiden.

4. Mit einem Besucher recht von jedem zweiten Woch ende, wie zwei Wochen Ferien.

5. Unter Lasten der, Revisionsgegnerin wie Bezirksgerichts Schwyz.

6. Mit einer Entschädigung, für den Vater von D.________.

7. Im Antrage die Gesamtkosten neu zu verlegen.

b) Nach dem Eingang einer Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 8. Februar 2022 (Vi-act. 6), weiteren Eingaben des Beschwerdeführers vom 14. sowie 21. Februar 2022 (Vi-act. 9 f.) und Durchführung einer Hauptverhandlung am 16. März 2022 (Vi-act. 8 und 12; vgl. angef. Verfügung Ziff. C-F, S. 2) wies die Einzelrichterin das Gesuch des Beschwerdeführers um Revision bzw. Abänderung der Eheschutzverfügung vom 3. Juni 2020 (in Sachen Obhut, Besuchsrechts- und Unterhaltsregelung) mit Verfügung vom 6. April 2022 ab, soweit sie darauf eintrat (Dispositivziffer 1). Die Gerichtskosten von Fr. 1‘800.00 auferlegte sie dem Beschwerdeführer (Dispositivziffer 2) und verpflichtete diesen, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 2‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen (Dispositivziffer 3).

Erwägungen

c) Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 11. April 2022 „Berufung“ und beantragte was folgt:

1.

Gegen die Verfügung vom 6. April 2022 Proz. ZES 2021 659 wird hiermit Berufung erstellt.

2.

Ich beantrage die Obhut von D.________ am Vatter zu erteilen.

3.

Unter vorsorglichen Massnahmen, Während der laufenden Berufung, um einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil aufzuheben. Mit einem sofortigen Entscheid kann Zeit oder Kosten für ein weiterläufiges Verfahren erspart werden. Art. 93, BGG.

4.

Mit einem Besucher recht von jedem zweiten Woch ende, wie zwei Wochen Ferien.

5.

Unter Lasten der, Revisionsgegnerin wie Bezirksgerichts Schwyz.

6.

Mit einer Entschädigung, für den Vater von D.________.

7.

Im Antrag die Gesamtkosten neu zu verlegen.

Am 12. April 2022 teilte die Verfahrensleitung dem Beschwerdeführer mit, dass aus der Eingabe vom 6. April 2022 nach derzeitiger Einschätzung nicht klar hervorgehe, ob er Beschwerde (soweit der erstinstanzliche Entscheid die Revision betrifft) und/oder Berufung (soweit der erstinstanzliche Entscheid die Abänderung der Eheschutzverfügung betrifft) erheben wolle. Abgesehen davon seien Rechtsmittelschriften mit den erforderlichen Rechtsbegehren und einer rechtsgenügenden Begründung bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (mit Verweis auf Art. 311 Abs. 1 ZPO und Art. 321 Abs. 1 ZPO). Sie müssten insbesondere Anträge bzw. ein Abänderungsbegehren hinsichtlich des erstinstanzlichen Entscheids enthalten und sich mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzen. Die vorinstanzlichen Erwägungen, die als fehlerhaft angefochten werden, seien im Einzelnen zu bezeichnen und es sei anzugeben, weshalb sie fehlerhaft seien. Diese Anforderungen an den Inhalt der Rechtsmittelschrift gälten sowohl für die Berufungsschrift als auch für die Beschwerde. Die Verfahrensleitung gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, innert allfällig noch laufender Rechtsmittelfrist seine Eingabe entsprechend zu verbessern und zu erklären, ob er Beschwerde und/oder Berufung erheben wolle (KG-act. 2). Am 12. April 2022 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Beilage ein (KG-act. 3). Mit Eingabe vom 14. April 2022 (Postaufgabe: 16. April 2022) machte er ergänzende Ausführungen zu seiner „Berufung” (KG-act. 5). Die Verfahrensleitung verzichtete auf die Einholung einer Beschwerdeantwort (Art. 322 ZPO).

2.

Die Vorderrichterin prüfte das Gesuch des Beschwerdeführers einerseits unter dem Titel der Revision nach Art. 328 Abs. 1 ZPO und andererseits der Anpassung von Eheschutzmassnahmen nach Art. 179 Abs. 1 ZGB (vgl. angef. Verfügung E. 3). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet das abgewiesene Revisionsbegehren. Ein (erstinstanzlicher) Entscheid über ein Revisionsgesuch ist ausschliesslich mit Beschwerde anfechtbar (Art. 332 ZPO; Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, Art. 332 ZPO N 7). Die Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers ist damit als Beschwerde entgegenzunehmen (vgl. dagegen ZK2 2021 39 und 41, E. 3, unter abweichender Ausgangslage). Soweit sich die Rechtsmitteleingabe gegen die verneinte Abänderung der Eheschutzverfügung gestützt auf Art. 179 Abs. 1 ZGB richtet, eröffnete die Verfahrensleitung ein separates Verfahren (ZK2 2022 22).

3.

a) Wie dem Beschwerdeführer bereits mit Verfügung vom 12. April 2022 mitgeteilt wurde, ist die Beschwerde nach Art. 321 Abs. 1 ZPO schriftlich und begründet mit den erforderlichen Rechtsbegehren und einer rechtsgenügenden Begründung bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen. In der Beschwerdeschrift ist substanziiert vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird und wie er geändert werden soll. Die beschwerdeführende Partei hat sich dabei mit den Erwägungen der Vor­instanz auseinanderzusetzen und die als fehlerhaft angesehenen Erwägungen im Einzelnen zu bezeichnen. Liegen dem erstinstanzlichen Entscheid mehrere selbständige Begründungen zugrunde, so muss sich die Beschwerde auch mit sämtlichen alternativen Begründungen auseinandersetzen. Diese Anforderungen an den Inhalt der Rechtsmittelschrift gelten sowohl für die Beschwerde als auch für die Berufungsschrift (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 311 ZPO N 36; Freiburghaus/‌Afheldt, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger, a.a.O., Art. 321 ZPO N 14 f.; Spühler, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 321 ZPO N 4 i.V.m. Art. 311 ZPO N 15). Ebenso gelten sie in Verfahren, in denen der Untersuchungs- und der Offizialgrundsatz anwendbar ist (Sutter-Somm/‌Seiler, a.a.O., Art. 321 ZPO N 15; Spühler, a.a.O., Art. 311 ZPO N 15).

Dispositiv

b) Laut Vorderrichterin habe der Beschwerdeführer bereits am 29. März 2021 um Abänderung bzw. Revision des Eheschutzentscheids vom 3. Juni 2020 mit den Anträgen um Obhutsumteilung sowie Anpassung der Besuchsrechts- und Unterhaltsregelung ersucht. Das Begehren sei mit Verfügung vom 2. Juli 2021 abgewiesen worden (ZES 2021 79). Das Kantonsgericht wie auch das Bundesgericht hätten den Entscheid bestätigt. Nicht ganz zwei Wochen nach dem Urteil des Bundesgerichts verlange der Beschwerdeführer erneut eine Revision bzw. Abänderung der Eheschutzverfügung (vgl. angef. Verfügung E. 2.2 und 3, S. 4). Die Vorderrichterin bezeichnete eine Eheschutzverfügung einerseits als nicht revisionsfähig. Andererseits wies sie der Vollständigkeit halber darauf hin, dass der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht (wiederum) keine Revisionsgründe dargetan habe, weshalb das Revisionsgesuch ebenfalls abzuweisen wäre. So mache der Beschwerdeführer nicht geltend, er habe erst im Nachhinein von Tatsachen erfahren, die sich vor der Verhandlung vom 2. Juni 2020 zugetragen hätten, weshalb er diese damals nicht habe thematisieren können. Seine Argumentation gehe vielmehr pauschal dahin, dass das Kindeswohl von D.________ bei ihm besser gewährleistet sei. Zur Begründung seines Standpunktes stelle er sowohl auf Ereignisse vor als auch nach dem 3. Juni 2020 ab. Die Ereignisse vor dem 3. Juni 2020 seien ihm allesamt bereits im Zeitpunkt der Verhandlung vom 2. Juni 2020 bekannt gewesen und er mache nicht geltend, erst im Nachhinein von diesen erfahren zu haben. Aufgrund seiner anwaltlichen Vertretung sei überdies davon auszugehen, dass die entscheidrelevanten Sachverhalte bei der damaligen Verhandlung vorgetragen worden seien. Weiter führe der Beschwerdeführer nicht aus, er habe nachträglich entscheidende Beweismittel gefunden, die er damals nicht habe beibringen können. Die von ihm eingereichten Beweismittel würden grossmehrheitlich seine eigenen Notizen umfassen und keine neuen Beweismittel darstellen. Der Beschwerdeführer habe demnach weder nachträglich von erheblichen Tatsachen erfahren noch entscheidende Beweismittel gefunden, die er nicht bereits im Eheschutzverfahren im Jahr 2020 hätte beibringen können. Eine Revision gestützt auf Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO wäre damit ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer bringe sodann auch keinen Unwirksamkeitsgrund im obgenannten Sinne vor, weshalb er sich auch nicht auf Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO stützen könne. Überdies sei der Beschwerdeführer weder mit dem gegen die Verfügung vom 3. Juni 2020 erhobenen Rechtsmittel noch mit seinem zuletzt gestellten Antrag auf Revision durchgedrungen (angef. Verfügung E. 4.3.1 und 4.3.2).

c) Der Beschwerdeführer äussert sich weder in seiner Eingabe vom 11. April 2022 noch vom 14. April 2022 ansatzweise dazu, dass oder weshalb es sich bei der Eheschutzverfügung vom 3. Juni 2020 um ein für die Revision zulässiges Anfechtungsobjekt handeln soll. Die Revision eines rechtskräftigen Entscheids kann eine Partei gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO sodann nur verlangen, wenn sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Weiter kann geltend gemacht werden, dass die Klageanerkennung, der Klagerückzug oder der gerichtliche Vergleich unwirksam ist (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Vorderrichterin erachtete entsprechende Revisionsgründe als nicht dargetan. Der Beschwerdeführer beschränkt sich in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen auf das Schildern diverser Aufenthalte von D.________ bei ihm sowie von Gründen, weshalb die Obhut im Sinne des Kindeswohls seiner Ansicht nach auf ihn zu übertragen sei. In seiner Eingabe vom 14. April 2022 bringt er lediglich pauschal vor, dass die vorderrichterlichen Erwägungen zur Revision nicht der Wahrheit entsprächen und das Kindeswohl missachtet worden sei. Er zeigt damit nicht auf, dass oder weshalb die Vorderrichterin die Voraussetzungen von Art. 328 Abs. 1 lit. a und c ZPO zu Unrecht verneinte. Er setzt sich mit den vorderrichterlichen Erwägungen nicht auseinander. Die Beschwerde enthält somit keine hinreichende Begründung, sodass auf sie nicht einzutreten ist.

4. Zusammenfassend ist auf die Beschwerde präsidial (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG) nicht einzutreten. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren wären dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), auf eine Kostenerhebung für das Beschwerdeverfahren wird aber ausnahmsweise verzichtet. Mangels Einholung einer Beschwerdeantwort ist keine Parteientschädigung zuzusprechen;-

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren wird verzichtet.

Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert ist unbestimmt.

Zufertigung an A.________ (1/R), Rechtsanwalt C.________ (2/R) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R).

Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin

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