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Entscheid

ZK2 2022 3

Präsidial

20. Oktober 2022Deutsch5 min

1. Der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe wies die Klage vom 9. Dezember 2019 ab, wonach die Beklagte hätte verpflichtet werden sollen, der Klägerin USD 920.55 nebst Zins zu 5 % seit 30. September 2016 zu bezahlen. Dagegen beschwert sich die Klägerin rechtzeitig beim Kantonsgericht. Sie wiederholt das Klagebegehren und beantragt, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung und Vervollständigung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beklagte beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf diese eingetreten werden könne (KG-act. 7).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 20. Oktober 2022

ZK2 2022 3

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,

Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________ GmbH,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

C.________,

Beklagte und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

betreffend

Forderung

(Beschwerde gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 17. Dezember 2021, ZEV 2021 52);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe wies die Klage vom 9. Dezember 2019 ab, wonach die Beklagte hätte verpflichtet werden sollen, der Klägerin USD 920.55 nebst Zins zu 5 % seit 30. September 2016 zu bezahlen. Dagegen beschwert sich die Klägerin rechtzeitig beim Kantonsgericht. Sie wiederholt das Klagebegehren und beantragt, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung und Vervollständigung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beklagte beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf diese eingetreten werden könne (KG-act. 7).

2. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachenbehauptungen sind ausgeschlossen (Art. 327 Abs. 1 ZPO). Eine Beschwerde ist gemäss Art. 321 ZPO schriftlich und begründet einzureichen. In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, worauf die Beschwerdeführerin ihre Legitimation stützt, inwieweit sie beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) sie sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Es obliegt somit der beschwerdeführenden Partei, in der Beschwerde im Einzelnen darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, andernfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Eine inhaltliche Nachbesserung nach Ablauf der Beschwerdefrist ist ausgeschlossen (ZK2 2022 9 vom 1. April 2022 m.H.).

a) Der Vorderrichter stellte fest, gemäss Vertrag zwischen den Parteien vom 10. November 2011 (KB 4) sei massgebend, dass die Gesellschaft, welche die Fees erhalten habe, einen Teil davon der Klägerin weitergeben müsse. Der Vertrag regle eventuell, dass für eingebrachte Investoren, die in Funds von verwandten Gesellschaften der Beklagten investieren würden, die Gesellschaften, welchen die Fees zuflössen, der Klägerin eine vertragliche Entschädigung schulden würden. Hingegen biete er offensichtlich keine Grundlage dafür, dass die Beklagte für solche, allenfalls verwandte Gesellschaften geschuldete Entschädigungen haften müsse (angef. Urteil S. 5).

b) Die vorderrichterliche Feststellung erachtet die Klägerin in mehrfacher Hinsicht als falsch und dies sei nicht so gehandhabt worden. Sie behauptet indes nicht, dass die Vertragsauslegung an sich unrichtig erfolgt sei. Vielmehr räumt sie mit dem Argument, es sei anders gehandhabt worden ein, dass der Vorderrichter den Vertrag an sich richtig ausgelegt habe. Soweit sie geltend machen möchte, der Vorderrichter habe die angeblich andere Handhabung fälschlicherweise nicht berücksichtigt, legt sie nicht dar, inwiefern er dies willkürlich getan, nämlich ein offensichtliches konkludentes (tatsächliches) Versprechen der Beklagten, für Leistungen Dritter zu garantieren, übersehen hätte. Dass die Vereinbarung vom 10. November 2011 (KB 4) ein solches vertragliches Versprechen enthalte, behauptet und begründet die Klägerin ebenfalls nicht konkret, sondern macht nur im Allgemeinen auf die theoretische Möglichkeit aufmerksam, die Vereinbarung als Vertrag zu Lasten Dritter im Sinne von Art. 111 OR zu verstehen. Überhaupt unterscheidet sie in der Beschwerde die Beschwerdegründe von Art. 320 lit. a und b ZPO nicht, womit sie nicht darlegt, auf welche Beschwerdegründe sie sich beruft. Infolgedessen führt sie, wie die Beklagte zutreffend vorbringt, nicht aus, inwiefern der Vorderrichter das Recht nicht richtig angewandt oder in welchen Punkten er den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt haben soll. Damit kritisiert die Klägerin das angefochtene Urteil nur in allgemeiner Weise und zeigt nicht wie erforderlich konkret auf, inwiefern es fehlerhaft ist (dazu vgl. etwa Sutter-Somm/Seiler, CHK, Art. 321 N 14 ZPO). Wie auch die Berufungsgegnerin zutreffend erklärt, bezeichnet die Berufungsführerin weder im Einzelnen die vor­instanzlichen Erwägungen, die sie anfechten will, noch nennt sie die Aktenstücke, auf denen ihre Kritik beruht (KG-act. 7, Rn. 9). Daher erweist sich die Beschwerde als ungenügend begründet und auf sie ist nicht einzutreten.

3. Daher ist auf die Beschwerde präsidial (§ 40 Abs. 2 JG) und unter Prozesskostenfolgen zu Lasten der Klägerin (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO; § 2, § 6 und § 12 GebTRA) nicht einzutreten. Mit diesem Entscheid wird der Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos;-

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 werden der Klägerin auferlegt und aus dem Vorschuss gedeckt. Der Klägerin werden aus der Kantonsgerichtskasse Fr. 1'200.00 zurückbezahlt.

Die Klägerin wird verpflichtet, die Beklagte für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1’000.00 (inkl. Auslagen und MWT) zu entschädigen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.00.

5. Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

20. Oktober 2022 pku

ZK2 2022 3

Erwägungen

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

Art. 327 ZPOart. 327 CPCart. 327 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

ZK2 2022 9

Art. 111 ORart. 111 COart. 111 CO

Art. 111 VAWart. 111 ORHart. 111 OR

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

Art. 321n mit Anhangart. 321n avec annexeart. 321n 1

Art. 321n mit Briefwechselart. 321n avec échange de lettresart. 321n 1

Art. 321n 14art. 321n 14art. 321n 14

§ 40 JG

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC

§ 2 GebTRA

§ 6 GebTRA

§ 12 GebTRA

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF