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Entscheid

ZK2 2022 32

Präsidial

13. April 2023Deutsch11 min

1. a) Im Rahmen eines vor dem Bezirksgericht Höfe hängigen Forderungsprozesses setzte der Präsident des Bezirksgerichts Höfe dem Kläger nach Eingang der Duplik/Widerklagereplik vom 12. November 2021 mit Verfügung vom 17. November 2021 Frist zur Widerklageduplik an (Vi-act. 80). Am 26. November 2021 ersuchte der Kläger um Fristerstreckung und gleichzeitig um Fristansetzung zur Stellungnahme zu den Noven der Klageduplik bzw. hierfür um Ansetzung einer gleichen Frist wie für die Widerklageduplik (Vi-act. 81). Mit Verfügung vom 30. November 2021 bewilligte der Vorderrichter das Gesuch um Fristerstreckung und teilte dem Kläger mit, dass für die Ausübung des Replikrechts keine Frist angesetzt werde und ein Entscheid betreffend die Klage nicht vor Ablauf der Frist betreffend die Widerklageduplik ergehen werde (Vi-act. 82). Im Fristerstreckungsgesuch vom 12. Januar 2022 führte der Kläger aus, er gehe davon aus, dass er innert gleicher Frist wie die Widerklageduplik auch zu den Noven der Klageduplik Stellung nehmen könne (Vi-act. 85). Der Vorderrichter erstreckte daraufhin die Frist zur Einreichung einer Widerklagereplik (gemeint Widerklageduplik, vgl. nachstehend) mit Verfügung vom 17. Januar 2022 bis am 3. Februar 2022 (Vi-act. 86). Mit Eingabe vom 18. Januar 2022 hielt die Beklagte fest, dass mit den Verfügungen vom 30. November 2021 und 17. Januar 2022 weder eine Frist zur Ausübung des Replikrechts noch eine solche zur Stellungnahme zu allfälligen Noven angesetzt oder erstreckt worden sei. Somit sei ausschliesslich die Frist zur Einreichung einer Widerklageduplik erstreckt worden und eine allfällige Replik und/oder Noveneingabe des Klägers würde ausserhalb der Fristansetzungen erfolgen und diese seien daher mangels Unverzüglichkeit i.S.v. Art. 229 Abs. 1 ZPO aus dem Recht zu weisen (Vi-act. 87). Mit Verfügung vom 20. Januar 2022 präzisierte die Verfahrensleitung, es werde die Frist zur Widerklageduplik bis zum 3. Februar 2022 erstreckt (Vi-act. 88). Mit Eingabe vom 1. Februar 2022 ersuchte der Kläger um Fristerstreckung für die Widerklageduplik und für die Stellungnahme zu den Noven der Klageduplik (Vi-act. 89). Am 4. Februar 2022 erstreckte die Verfahrensleitung die Frist zur Einreichung der Widerklageduplik letztmals (Vi-act. 91). Mit Eingabe vom 10. Februar 2022 ersuchte die Beklagte um Klarstellung, dass „der Klägerin seitens des Gerichts betreffend die Klageduplik weder zur Ausübung des Replikrechts noch zur Stellungnahme zu allfälligen Noven eine Frist angesetzt und/oder erstreckt wurde“ (Vi-act. 92). Am 14. Februar 2022 teilte die Verfahrensleitung der Beklagten mit, dass zur Ausübung des Replikrechts keine Fristen angesetzt würden (Vi-act. 93). Mit Eingabe vom 23. Februar 2022 ersuchte der Kläger insbesondere um Sistierung des Verfahrens und Abnahme der Frist zur Widerklageduplik und Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Noven der Klageduplik (Vi-act. 94). Am 25. Februar 2022 wies der Vorderrichter den Sistierungsantrag ab und setzte eine letzte Frist bzw. Notfrist zur Einreichung der Widerklageduplik an (Vi-act. 94 und 95). Am 10. März 2022 reichte der Kläger eine als „Widerklageduplik und Stellungnahme zu den Noven der Klageduplik“ bezeichnete Eingabe ein (Vi-act. VII). Am 16. Mai 2022 verfügte der Vorderrichter Folgendes:

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 13. April 2023

ZK2 2022 32

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,

Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann, LL.M.

In Sachen

A.________,

Kläger, Widerbeklagter und Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

C.________,

Beklagte, Widerklägerin und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

betreffend

Beschwerde (prozessleitende Verfügung)

(Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Höfe vom 16. Mai 2022, ZGO 2018 21);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. a) Im Rahmen eines vor dem Bezirksgericht Höfe hängigen Forderungsprozesses setzte der Präsident des Bezirksgerichts Höfe dem Kläger nach Eingang der Duplik/Widerklagereplik vom 12. November 2021 mit Verfügung vom 17. November 2021 Frist zur Widerklageduplik an (Vi-act. 80). Am 26. November 2021 ersuchte der Kläger um Fristerstreckung und gleichzeitig um Fristansetzung zur Stellungnahme zu den Noven der Klageduplik bzw. hierfür um Ansetzung einer gleichen Frist wie für die Widerklageduplik (Vi-act. 81). Mit Verfügung vom 30. November 2021 bewilligte der Vorderrichter das Gesuch um Fristerstreckung und teilte dem Kläger mit, dass für die Ausübung des Replikrechts keine Frist angesetzt werde und ein Entscheid betreffend die Klage nicht vor Ablauf der Frist betreffend die Widerklageduplik ergehen werde (Vi-act. 82). Im Fristerstreckungsgesuch vom 12. Januar 2022 führte der Kläger aus, er gehe davon aus, dass er innert gleicher Frist wie die Widerklageduplik auch zu den Noven der Klageduplik Stellung nehmen könne (Vi-act. 85). Der Vorderrichter erstreckte daraufhin die Frist zur Einreichung einer Widerklagereplik (gemeint Widerklageduplik, vgl. nachstehend) mit Verfügung vom 17. Januar 2022 bis am 3. Februar 2022 (Vi-act. 86). Mit Eingabe vom 18. Januar 2022 hielt die Beklagte fest, dass mit den Verfügungen vom 30. November 2021 und 17. Januar 2022 weder eine Frist zur Ausübung des Replikrechts noch eine solche zur Stellungnahme zu allfälligen Noven angesetzt oder erstreckt worden sei. Somit sei ausschliesslich die Frist zur Einreichung einer Widerklageduplik erstreckt worden und eine allfällige Replik und/oder Noveneingabe des Klägers würde ausserhalb der Fristansetzungen erfolgen und diese seien daher mangels Unverzüglichkeit i.S.v. Art. 229 Abs. 1 ZPO aus dem Recht zu weisen (Vi-act. 87). Mit Verfügung vom 20. Januar 2022 präzisierte die Verfahrensleitung, es werde die Frist zur Widerklageduplik bis zum 3. Februar 2022 erstreckt (Vi-act. 88). Mit Eingabe vom 1. Februar 2022 ersuchte der Kläger um Fristerstreckung für die Widerklageduplik und für die Stellungnahme zu den Noven der Klageduplik (Vi-act. 89). Am 4. Februar 2022 erstreckte die Verfahrensleitung die Frist zur Einreichung der Widerklageduplik letztmals (Vi-act. 91). Mit Eingabe vom 10. Februar 2022 ersuchte die Beklagte um Klarstellung, dass „der Klägerin seitens des Gerichts betreffend die Klageduplik weder zur Ausübung des Replikrechts noch zur Stellungnahme zu allfälligen Noven eine Frist angesetzt und/oder erstreckt wurde“ (Vi-act. 92). Am 14. Februar 2022 teilte die Verfahrensleitung der Beklagten mit, dass zur Ausübung des Replikrechts keine Fristen angesetzt würden (Vi-act. 93). Mit Eingabe vom 23. Februar 2022 ersuchte der Kläger insbesondere um Sistierung des Verfahrens und Abnahme der Frist zur Widerklageduplik und Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Noven der Klageduplik (Vi-act. 94). Am 25. Februar 2022 wies der Vorderrichter den Sistierungsantrag ab und setzte eine letzte Frist bzw. Notfrist zur Einreichung der Widerklageduplik an (Vi-act. 94 und 95). Am 10. März 2022 reichte der Kläger eine als „Widerklageduplik und Stellungnahme zu den Noven der Klageduplik“ bezeichnete Eingabe ein (Vi-act. VII). Am 16. Mai 2022 verfügte der Vorderrichter Folgendes:

1. Der Kläger wird angewiesen, innert 20 Tagen seit der Zustellung dieser Verfügung eine um die Klagedupliknoven gekürzte Fassung seiner Stellungnahme vom 10. März 2022 einzureichen. Diese Frist ist nicht erstreckbar. Im Säumnisfall gilt die Widerklageduplik als nicht erfolgt.

[…].

b) Dagegen erhob der Kläger am 2. Juni 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):

1. Die verfahrensleitende Verfügung vom 16. Mai 2022 sei aufzuheben und die „Stellungnahme zu den Noven der Klageduplik und Widerklageduplik“ vom 10. März 2022 sei zu den Akten zu nehmen.

Erwägungen

2.

Eventualiter sei die verfahrensleitende Verfügung vom 16. Mai 2022 aufzuheben und es sei dem Kläger eine neue angemessene Frist zur Erstellung einer nach Vorgaben des Gerichts zu korrigierenden Rechtsschrift anzusetzen.

3.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin, eventualiter der Vor­instanz.

Ausserdem ersuchte der Beschwerdeführer um (superprovisorische) Gewährung der aufschiebenden Wirkung, welche die Verfahrensleitung des Kantonsgerichts am 3. Juni 2022 einstweilen bewilligte (KG-act. 4). Mit Beschwerdeant­wort vom 20. Juni 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers (KG-act. 7). Am 6. Juli 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur Beschwerdeant­wort ein (KG-act. 9), welche der Beschwerdegegnerin zugestellt wurde (KG-act 10). Weitere Eingaben gingen nicht ein.

2.

a) Laut Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO sind prozessleitende Entscheide anfechtbar, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Nach der kantonsgerichtlichen Praxis können nur drohende rechtliche, nicht aber tatsächliche Nachteile zu einem nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO führen (EGV-SZ 2014 A 3.5, E. 2.a; Kantonsgericht Schwyz, Beschlüsse ZK2 2015 52 vom 10. Februar 2016, E. 2.b; ZK2 2015 48 vom 10. Februar 2016, E. 2, jeweils mit Hinweisen). Dazu ist vorausgesetzt, dass sich der Nachteil mit einem späteren günstigen End­entscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt, wobei die blosse Möglichkeit eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur genügt. Nicht hinreichende rein tatsächliche Nachteile sind etwa die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung (BGer, Urteil 5A_566/2014 vom 11. Februar 2015 E. 1 mit Hinweis auf BGE 137 III 380 E. 1.2.1 und 138 III 190 E. 6).

b) Der Beschwerdeführer macht geltend, der Vorderrichter wolle die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 10. März 2022 zu den neuen Vorbringen der Beschwerdegegnerin nicht zulassen mit der Begründung, diese seien verspätet. Dies sei unrichtig, denn Art. 229 ZPO regle nur die Einreichung eigener Noven, nicht aber die Stellungnahme zu den Noven der Gegenpartei. Indem der Vorderrichter angeordnet habe, der Beschwerdeführer habe sich auf eine Widerklageduplik zu beschränken, wolle er die Stellungnahme des Beschwerdeführers zur Klageduplik bereits vor dem Endentscheid aus dem Recht weisen und durch eine neue Eingabe ersetzt sehen. Richtiger­weise sei die Eingabe zu den Akten zu nehmen und mit dem Endentscheid über die Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit zu entscheiden. Die Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen des Replikrechts würden aber aus dem Recht gewiesen und ersatzlos gestrichen, so dass die Duplik unerwidert bliebe. Dieser Nachteil liesse sich nicht wiedergutmachen, weil das Beweisverfahren und der erstinstanzliche Entscheid auf der Basis der Klageduplik ergehen würden (KG-act. 1 S. 3 f.).

c) Der verfahrensleitende Vorderrichter ordnete an, der Beschwerdeführer habe eine um die Klagedupliknoven gekürzte Fassung seiner Stellungnahme vom 10. März 2022, das heisst der „Widerklageduplik und Stellungnahme zu den Noven der Klageduplik“ einzureichen. Die fragliche Eingabe des Beschwerdeführers beinhaltet gemäss Bezeichnung sowohl die Widerklageduplik als auch eine Stellungnahme zu den beklagtischen Noven in der Klageduplik, aber auch eigene, gemäss klägerischer Darstellung echte Noven (vgl. Vi-act. VII S. 3). Der Begriff der „Dupliknoven“ bezeichnet üblicherweise von der beklagten Partei in der Duplik neu aufgestellte Tatsachenbehauptungen, das heisst von der beklagten Partei in der Duplik vorgetragene neue Angriffs- und Verteidigungsmittel (Schmid/Hofer, Bestreitung von neuen Tatsachenbehauptungen in der schriftlichen Duplik, in: ZZZ 40/2016 S. 286 und Fn 46). Daher erscheint die an den Beschwerdeführer gerichtete Anordnung, er habe die Stellungnahme um die „Klagedupliknoven“ zu kürzen, prima vista zwar missverständlich. Die Begründung der angefochtenen Verfügung scheint aber nahezulegen, dass der Vorderrichter nur die vom Beschwerdeführer in der beanstandeten Stellungnahme zusätzlich eingebrachten eigenen Noven infolge verspäteten Vorbringens nicht zulassen will (vgl. angefocht. Verfügung E. 10.5 und 10.6). Die Verfahrensleitung ist denn auch befugt, wenn sie wie vorliegend an ein Gerichtsmitglied delegiert wird (den erstinstanzlichen Vorsitzenden) und eine Noveneingabe (im weiteren Sinne neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel) eingereicht wird, mittels einer prozessleitenden Verfügung zu entscheiden, ob die Eingabe zugelassen wird. Jedoch ist das Kollegialgericht bei der späteren Beurteilung der Streitsache nicht an den Entscheid des Instruktionsrichters gebunden. Erst dieses befindet im Endentscheid (endgültig) über die Zulässigkeit einer Noveneingabe. Gegebenenfalls wäre der Gegenpartei zunächst noch das rechtliche Gehör zu gewähren (vgl. zum Ganzen BGer, Urteil 4A_61/2017 vom 31. August 2017 E. 6.2.3, m.N., in Wiedergabe verschiedener Lehrmeinungen). Weil aber der zuständige Spruchkörper bei seiner Beurteilung nicht an die Verfügung des verfahrensleitenden Gerichtsmitglieds gebunden ist und die nicht zugelassene Noveneingabe berücksichtigen kann, ist eine prozessleitende Verfügung, mit der eine Noveneingabe wie vorliegend androhungsgemäss als nicht erfolgt gilt, mangels Nachteils im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO kaum je selbständig mit Beschwerde anfechtbar (Verfügung ZK2 2021 78 vom 16. Februar 2021 E. 3c mit Hinweis auf AppGer BS, Urteil BEZ.2018.38 vom 10. September 2018 E. 2.3, in: CAN 2019 Nr. 13, S. 31; Leuenberger, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 229 ZPO N 11). Vorliegend zeigt der Kläger nicht auf, dass eine besondere Kon­stellation vorliegt, die eine Beschwerde rechtfertigen würde, wie beispielsweise der Umstand, dass ein Zeuge später möglicherweise nicht mehr angehört werden könnte (Sterchi, in: Hausheer/‌Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band III, 2014, Art. 319 ZPO N 14). Insbesondere erklärt der Beschwerdeführer nicht, weshalb es ihm unmöglich sein soll, mittels Anfechtung des erstinstanzlichen Endentscheids eine etwaige Verletzung des rechtlichen Gehörs bei der Berufungsinstanz zu rügen und damit allenfalls einen für ihn günstigeren Entscheid herbeizuführen. Da­rüber hinaus hätte der Beschwerdeführer auch darlegen müssen, wie sich das von ihm gewünschte Vorgehen auf das weitere Verfahren ausgewirkt hätte, denn der Anspruch auf rechtliches Gehör ist zwar formeller Natur mit der Folge, dass eine Verletzung grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führt, jedoch stellt die Wahrung des rechtlichen Gehörs keinen Selbstzweck dar, was bedeutet, dass, wenn nicht ersichtlich ist, welchen Einfluss eine allfällige Verletzung das Verfahren hatte, kein Anlass für die Aufhebung eines Entscheides besteht (BGer, Urteil 5A_1063/2020 vom 10. Februar 2022 E. 3.5.2 mit Hinweis insbesondere auf BGE 143 IV 380 E. 1.4.1). Unzutreffend ist schliesslich, wie der Beschwerdeführer geltend macht, dass der Vorderrichter die fragliche Eingabe „aus dem Recht gewiesen“ habe (KG-act. 1 S. 3), denn dass die Absicht bestanden hätte, diese aus den Akten zu entfernen, ist der Verfügung nicht zu entnehmen. Davon abgesehen sieht die Zivilprozessordnung dies nicht vor (OG ZH, Urteil RB150044-O/U vom 10. Februar 2016 E. 2.1).

3.

Zusammenfassend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, wobei auf den Eventualantrag Ziff. 2 auch infolge fehlender Begründung nicht einzutreten wäre (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten des Beschwerdeführers (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin ausserdem angemessen zu entschädigen. Nach § 12 GebTRA beläuft sich das Honorar für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 180.00 bis Fr. 2’400.00. In Nachachtung der allgemeinen Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 GebTRA – namentlich der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit und dem notwendigen Zeitaufwand – sowie unter Berücksichtigung, dass die Beschwerdegegnerin eine nicht allzu umfangreiche Beschwerdeant­wort einreichte, ist die Entschädigung auf Fr. 1’200.00 zu bemessen (inkl. Auslagen und MWST; § 2 Abs. 2 GebTRA);-

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahren von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden von seinem Kostenvorschuss von Fr. 2’000.00 bezogen und ihm im Rest von Fr. 1’200.00 zurückerstattet.

Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin mit Fr. 1’200.00 zu entschädigen (inkl. Auslagen und MWST).

Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 25’000’000.00.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), die Vor­instanz (1/A), sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin

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13.

April 2023 kau

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EGV-SZ 2014 A 3.5

ZK2 2015 52

ZK2 2015 48

5A_566/2014

BGE 137 III 380ATF 137 III 380DTF 137 III 380

BGE 138 III 190ATF 138 III 190DTF 138 III 190

Art. 229 ZPOart. 229 CPCart. 229 CPC

4A_61/2017

Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC

ZK2 2021 78

Art. 229 ZPOart. 229 CPCart. 229 CPC

Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC

5A_1063/2020

BGE 143 IV 380ATF 143 IV 380DTF 143 IV 380

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

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