ZK2 2022 33
Kammer
10. Mai 2023Deutsch12 min
1. a) Die anwaltlich vertretenen Parteien schlossen im arbeitsrechtlichen Verfahren ZEV 2021 34 vor dem Einzelrichter am Bezirksgericht March anlässlich der Einigungsverhandlung vom 8. Februar 2022 einen Vergleich. Darin verpflichtete sich A.________ (damalige Beklagte), C.________ (damalige Klägerin) Fr. 2’500.00 bis zum 10. März 2022 zu bezahlen und innert der gleichen Frist die „Job Reference“ vom 5. November 2020 ins Deutsche zu übersetzen und ihr zukommen zu lassen (ZEV 2021 34: act. 16). Mit gleichentags erfolgter Verfügung schrieb der Einzelrichter das Verfahren zufolge Vergleichs ab (ZEV 2021 34: act. 17).
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 10. Mai 2023
ZK2 2022 33
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,
Kantonsrichter Bettina Krienbühl und Pius Schuler,
Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch.
In Sachen
A.________,
Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
C.________,
Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
betreffend
Forderung aus Arbeitsvertrag (Revision)
(Beschwerde gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 5. Mai 2022, ZEV 2022 10);-
hat die 2. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. a) Die anwaltlich vertretenen Parteien schlossen im arbeitsrechtlichen Verfahren ZEV 2021 34 vor dem Einzelrichter am Bezirksgericht March anlässlich der Einigungsverhandlung vom 8. Februar 2022 einen Vergleich. Darin verpflichtete sich A.________ (damalige Beklagte), C.________ (damalige Klägerin) Fr. 2’500.00 bis zum 10. März 2022 zu bezahlen und innert der gleichen Frist die „Job Reference“ vom 5. November 2020 ins Deutsche zu übersetzen und ihr zukommen zu lassen (ZEV 2021 34: act. 16). Mit gleichentags erfolgter Verfügung schrieb der Einzelrichter das Verfahren zufolge Vergleichs ab (ZEV 2021 34: act. 17).
Tags darauf erschien A.________ beim Bezirksgericht March und tat ihren Unmut über die abgeschlossene Vergleichsvereinbarung mit Zerreisen derselben kund (ZEV 2021 34: act. 19). Gleichentags überbrachte und sandte A.________ dem Bezirksgericht March zwei Schreiben (jeweils in Englisch und Deutsch) (ZEV 2021 34: act. 20). Nachdem der Einzelrichter mit Verfügung vom 9. Februar 2022 die Rechtsvertreterin von A.________ aufforderte, ihm mitzuteilen, ob mit den Eingaben von A.________ ein Rechtsmittel ergriffen werde, liess Letztere am 10. Februar 2022 dem Bezirksgericht weitere Schreiben zukommen und legte deren Rechtsvertreterin gleichentags das Mandat nieder (ZEV 2021 34: act. 21-24).
b) Mit Eingabe vom 3. März 2022 stellte A.________ (nachfolgend Gesuchstellerin), neu vertreten durch Rechtsanwältin E.________, innert erstreckter Frist das Revisionsbegehren, dass der am 8. Februar 2022 zwischen den Parteien im Prozess ZEV 2021 34 geschlossene gerichtliche Vergleich als unwirksam zu erklären und das Verfahren weiterzuführen sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpartei (Vi-act. 1). Nach Eingang der Stellungnahme von C.________ (nachfolgend Gesuchsgegnerin) vom 21. März 2022 wies der Einzelrichter am Bezirksgericht March mit Urteil ZEV 2022 10 vom 5. Mai 2022 das Revisionsgesuch ab (Dispositiv-Ziff. 1), erhob keine Gerichtskosten (Dispositiv-Ziff. 2) und verpflichtete die Gesuchstellerin, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 1’000.00 (inkl. Auslagen) zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 3).
c) Gegen diese Verfügung erhob die Gesuchstellerin am 7. Juni 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht Schwyz mit folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1):
1. Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts March vom 5. Mai 2022 im Prozess ZEV 22 10 sei aufzuheben und es sei der am 8. Februar 2022 zwischen den Parteien im Prozess ZEV 21 34 geschlossene gerichtliche Vergleich als unwirksam zu erklären und das Verfahren ZEV 21 34 vor dem Bezirksgericht March sei weiterzuführen.
Erwägungen
2.
Ziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichts March vom 5. Mai 2022 im Prozess ZEV 22 10 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 1’000.00 zu bezahlen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 7.7 % MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Am 15. Juni 2022 informierte Rechtsanwältin E.________, dass die Gesuchstellerin ab sofort durch ihren Bürokollegen Rechtsanwalt B.________ vertreten werde (KG-act. 5).
Mit Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2022 beantragte die Gesuchsgegnerin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpartei (KG-act. 10).
2.
Die Vorinstanz wies zutreffend auf die nur beschränkt mögliche Anfechtbarkeit von Vergleichsvereinbarungen wegen Irrtums hin, begründete ihre Auffassung, wonach die Gesuchstellerin der Einigungsverhandlung in genügendem Ausmass habe folgen können und weshalb der von der Gesuchstellerin im Nachhinein geltend gemachte Irrtum eine reine Schutzbehauptung darstelle, in mindestens plausibler Weise (angef. Urteil E. 2).
a) Die Gesuchstellerin macht eingangs ihrer Beschwerde mit Hinweis auf Art. 320 ZPO geltend, es würden die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt (KG-act. 1, S. 3 N 4). In der Folge legt sie bei den von ihr behaupteten Mängeln nicht substanziiert dar, ob sie eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts rügt. Erst am Schluss ihrer Beschwerde folgert die Gesuchstellerin pauschal, somit treffe die vorinstanzliche Auffassung nicht zu, wonach der von ihr geltend gemachte Irrtum hinsichtlich ihrer Erklärungen im Vergleich wegen fehlender Übersetzung bzw. fehlenden Verständnisses des Inhalts eine reine Schutzbehauptung darstelle. Vielmehr sei damit der Revisionsgrund nach Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO dargelegt (KG-act. 1, S. 5 N 12). Es ist fraglich, ob die Gesuchstellerin den gesetzlichen Anforderungen einer Beschwerdebegründung nach Art. 321 ZPO genügt, weil in der Literatur die Meinung vertreten wird, dass der Beschwerdeführer auch darzulegen hat, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 321 ZPO N 15), was das Bundesgericht im Entscheid 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.3 aber offenliess. Diese Frage braucht vorliegend nicht beantwortet zu werden, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist (vgl. E. 2b nachfolgend).
b) aa) Die Gesuchstellerin bringt vor, die Vorinstanz habe sich nur ungenügend mit ihrer Argumentation im Zusammenhang mit der fehlenden Übersetzung durch eine gerichtlich bestellte Dolmetscherin anlässlich der Einigungsverhandlung auseinandergesetzt, weshalb sie sich bei der Unterzeichnung des Vergleichs in einem Irrtum befunden habe. Obwohl die Gesuchstellerin in ihrer Stellungnahme und mündlich am Tag vor der Einigungsverhandlung der Vorinstanz mitgeteilt habe, dass sie zufolge ungenügender Deutsch-Kenntnisse einen Englisch-Dolmetscher benötige, sei die Vorinstanz dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Auch wenn ihre vormalige Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin F.________, „sehr gutes, einwandfreies Englisch“ spreche, wie die Vorinstanz festgehalten habe, so ändere dies nichts daran, dass nicht alles an der Einigungsverhandlung Besprochene übersetzt worden sei. Rechtsanwältin F.________ habe lediglich die Ausführungen des Einzelrichters übersetzt, aber insbesondere nicht auch ihre eigenen Äusserungen und jene der Gegenpartei. Daher sei der Gesuchstellerin während der Verhandlung und unmittelbar vor der Unterzeichnung des Vergleichs nicht klar gewesen, dass ihre vormalige Rechtsvertreterin sich weder mit der Einschätzung des Gerichts auseinandergesetzt noch versucht habe, dieses vom Standpunkt der Gesuchstellerin zu überzeugen (KG-act. 1, S. 3-5 N 6-10).
bb) Die vormalige Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin führte in der Klageantwort vom 4. Oktober 2021 aus, im Falle einer Befragung durch das Gericht sei ihre Mandantin auf einen Deutsch-Englisch-Dolmetscher angewiesen (ZEV 2021 34: act. 13, S. 3 N 6). Unbestritten war an der Einigungsverhandlung vom 8. Februar 2022 kein gerichtlicher Übersetzer anwesend. Die Vorinstanz erwog indessen, in Absprache mit Rechtsanwältin F.________ habe diese als Englisch-Übersetzerin fungiert (angef. Urteil, E. 2.2 S. 4). Darin ist ein konkludenter Verzicht der Gesuchstellerin und deren vormaliger Rechtsvertreterin auf den Beizug eines gerichtlichen Dolmetschers zu erblicken, selbst wenn die Gesuchstellerin dem Einzelrichter am Tag zuvor mündlich mitgeteilt haben sollte, zufolge ungenügender Deutschkenntnisse einen Dolmetscher zu benötigen, was die Gesuchsgegnerin mit Nichtwissen bestreitet (KG-act. 10, S. 3 N 9). Es steht denn in sachverhaltlicher Hinsicht auch fest, dass Rechtsanwältin F.________ sehr gut und einwandfrei Englisch spricht und während der Verhandlung zumindest die Äusserungen des Einzelrichters ihrer Mandantin laufend ins Englische übersetzte, wobei die Gesuchstellerin nicht in Abrede stellt, gewisse Fragen des Einzelrichters direkt auf Deutsch beantwortet zu haben (angef. Urteil, E. 2.2 S. 4; KG-act. 1). Bereits vor diesem Hintergrund erweisen sich die vorinstanzlichen Feststellungen, die Gesuchstellerin habe der Einigungsverhandlung in genügendem Ausmass folgen können und den Inhalt des Vergleichs verstanden, nicht als offensichtlich falsch. Ob Rechtsanwältin F.________ ihrer Klientin auch das Wesentliche ihrer eigenen Äusserungen und jene der Gegenpartei übersetzte, wie die Gesuchsgegnerin behauptet (KG-act. 10, S. 5 N 14 und 18), ist ebenso wenig entscheidend wie die Frage, ob die Deutschkenntnisse der Gesuchstellerin nicht gut genug waren, um der komplexen Diskussion unter Juristen über arbeitsrechtliche Themen wie Netto- und Bruttolohn, Missbräuchlichkeit einer Kündigung etc. zu verstehen, wie sie geltend macht (KG-act. 1, S. 4 N 9). Denn es ist unbestritten, dass sich die Gesuchstellerin mit ihrer vormaligen Rechtvertreterin zur Besprechung des Vergleichsvorschlags in einen separaten Raum zurückzog (angef. Urteil, E. 2.2 S. 4; KG-act. 1). Dabei hatte Rechtsanwältin F.________ ausreichend Gelegenheit, ihrer Mandantin auch die Einschätzung des Gerichts und die notwendigen Ausführungen der Gegenpartei auf Englisch darzulegen, damit sich die Gesuchstellerin gestützt darauf eine Meinung über den gerichtlichen Vergleich bilden konnte. Falls die vormalige Rechtsvertreterin dies nicht getan und die Gesuchstellerin schlecht beraten hätte, träfe die Vorinstanz keinen Vorwurf.
c) Soweit die Gesuchstellerin vorbringt, sie habe auf den vorgeschlagenen Zahlungstermin vom 10. März 2022 geantwortet, sie sei nicht sicher und müsse das zuerst abklären (KG-act. 1, S. 5 N 11), was die Gesuchsgegnerin bestreitet (KG-act. 10, S. 6 N 20), widerspricht sie den entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen und belegt auch diesbezüglich keine offensichtlich falsche Sachverhaltsfeststellung. Die Vorinstanz führte aus, als es um die Frage gegangen sei, bis wann die Gesuchstellerin ihre Zahlung leisten könne, habe deren vormalige Rechtsvertreterin sie gefragt, ob der vorgeschlagene Zahlungstermin vom 10. März 2022 für sie möglich sei, was die Gesuchstellerin selbst bejaht und geantwortet habe, bis zu diesem Termin das Geld auftreiben zu können (angef. Urteil, E. 2.2 S. 5). Ausserdem würde dieses Vorbringen der Gesuchstellerin nichts daran ändern, dass sie die Vergleichsvereinbarung rechtswirksam unterzeichnete und deren kurzer und keineswegs komplexe Inhalt im Übrigen leicht zu verstehen ist, da sie sich darin verpflichtet, der Gesuchsgegnerin Fr. 2’500.00 bis zum 10. März 2022 zu bezahlen und innert der gleichen Frist die „Job Reference“ vom 5. November 2020 ins Deutsche übersetzt zukommen zu lassen, mithin der wesentlichste Inhalt in sprachübergreifenden Ziffern und mit zwei englischen Wörtern festgehalten wird (ZEV 2021 34: act. 16). Ferner räumt die Gesuchstellerin selbst ein, zumindest in den Grundzügen auch des Deutschen mächtig zu sein (vgl. KG-act. 1, S. 4 N 9). Davon unbesehen hätte die Gesuchstellerin den Inhalt des Vergleichs vom 8. Februar 2022 gar nicht erst selbst verstehen müssen, weil ihre Rechtsvertreterin nicht nur übersetzte, sondern die Gesuchstellerin gemäss Vollmacht vom 21. September 2021 (vgl. ZEV 2021 34: act. 11) auch zum Abschluss von Vergleichen rechtswirksam vertreten konnte. Zu bemerken ist schliesslich, dass die Gesuchstellerin nicht vorbringt, was sie an der Einigungsverhandlung konkret nicht verstanden haben will und wie sich dies auf ihren Willen zur Vergleichsvereinbarung ausgewirkt haben soll, was sich insbesondere deshalb aufgedrängt hätte, weil eine Irrtumsanfechtung bei Vergleichen nur beschränkt möglich wäre, da es gerade deren besonderer Natur entspricht, dass die Parteien ihren Streit trotz bestehender Ungewissheiten beilegen, worauf bereits die Vorinstanz hinwies (vgl. BGE 130 III 49 E. 1.2 und angef. Urteil, E. 2.1 S. 4 m.H.).
3.
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. Diesem Verfahrensausgang entsprechend gehen die Prozesskosten grundsätzlich zulasten der Gesuchstellerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Allerdings werden im Entscheidverfahren bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30’000.00, wozu auch die kantonalen Rechtsmittelverfahren zählen, keine Gerichtskosten gesprochen (Art. 114 lit. c ZPO; BGer, Urteil 4A_332/2015 vom 10. Februar 2016 E. 6.2; Rüegg/Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 114 ZPO N 2). Zu den Rechtsmittelverfahren gehören nach gewissen Lehrmeinungen auch die Revision, Berichtigung und Erläuterung (Rüegg/Rüegg, a.a.O., Art. 114 ZPO N 2; Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, Art. 114 ZPO N 5). Da vorliegend der Streitwert Fr. 2’500.00 beträgt und noch keine hinreichenden Gründe für eine geradezu bös- oder mutwillige Prozessführung vorliegen (vgl. Art. 115 Abs. 1 ZPO), sind keine Gerichtskosten zu sprechen. Indessen hat die Gesuchstellerin als unterliegende Partei die obsiegende Gesuchsgegnerin angemessen zu entschädigen. Die Höhe der Parteientschädigung ist nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen, weil die Gesuchsgegnerin keine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichte (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 GebTRA). Beim vorliegenden Streitwert von Fr. 2’500.00 ist von einem Grundhonorar zwischen Fr. 440.00 bis Fr. 1’650.00 auszugehen (vgl. § 8 Abs. 2 GebTRA). Für das Beschwerdeverfahren beläuft sich das Honorar auf Fr. 180.00 bis Fr. 2’400.00 (§ 12 GebTRA). Im Rahmen dieser Mindest- und Höchstansätze ist die Vergütung nach den Gesichtspunkten der §§ 1 und 2 GebTRA frei zu bestimmen. Die Streitsache kann nicht als besonders wichtig bezeichnet werden und ist ebenso wenig als schwierig aufzufassen. Der Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin hatte eine Beschwerdeschrift von rund fünf Seiten zu studieren (vgl. KG-act. 1) und nahm in einer siebenseitigen Beschwerdeantwort Stellung dazu (vgl. KG-act. 10). In Anbetracht sämtlicher Umstände erscheint es angemessen, die Parteientschädigung ermessensweise auf pauschal Fr. 1’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen;-
beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen und das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 5. Mai 2022 bestätigt.
Es werden keine Gerichtskosten gesprochen.
Die Gesuchstellerin ist verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in
Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 2’500.00.
Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten).
Namens der 2. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber
Versand
16.
Mai 2023 kau
ZK2 2022 33
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
Art. 328 ZPOart. 328 CPCart. 328 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
5A_247/2013
BGE 130 III 49ATF 130 III 49DTF 130 III 49
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 114 ZPOart. 114 CPCart. 114 CPC
4A_332/2015
Art. 114 ZPOart. 114 CPCart. 114 CPC
Art. 114 ZPOart. 114 CPCart. 114 CPC
Art. 114 ZPOart. 114 CPCart. 114 CPC
Art. 115 ZPOart. 115 CPCart. 115 CPC
§ 6 GebTRA
§ 8 GebTRA
§ 12 GebTRA
§ 1 GebTRA
§ 2 GebTRA
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF
Art. 93 BGGart. 93 LTFart. 93 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF