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Entscheid

ZK2 2022 35

Präsidial

25. Juli 2022Deutsch17 min

1. Das Handelsregister des Kantons Schwyz zeigte der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz mit Eingabe vom 23. Februar 2022 einen Organisationsmangel im Sinne von Art. 939 Abs. 2 i.V.m. Art. 731b Abs. 1bis OR bei der Berufungsführerin an (Vi-act. I), woraufhin die Einzelrichterin am 24. Februar 2022 die Berufungsführerin jeweils per Einschreiben zur Hauptverhandlung vom 11. April 2022 vorlud (Vi-act. 3) und sie aufforderte, einen Vorschuss für die mutmasslichen Gerichtskosten von Fr. 8‘000.00 zu leisten (Vi-act. 4). Nachdem der Einzelrichterin die Vorladung durch die Post mit dem Vermerk „nicht abgeholt“ retourniert worden war, erkundigte sich die Erstinstanz bei der „Contrôle des habitants de Neuchâtel“ über die aktuelle Adresse von Frau D.________ (Vi-act. 5) und versuchte, ihr die Vorladung an die als aktuell bestätigte Adresse „E.________“ zuzustellen, welche Sendung sodann wiederum mit dem Vermerk „nicht abgeholt“ retourniert wurde (Vi-act. 6). Daraufhin erliess die Einzelrichterin eine neue Vorladung für die Hauptverhandlung vom ________ (Vi-act. 7) und beauftragte die Kantonspolizei Schwyz, diese neue Vorladung zusammen mit dem Gesuch vom 23. Februar 2022, der ersten Vorladung und einer Kopie der Kostenvorschussverfügung (vgl. Vi-act. 1, 3 und 4) der Berufungsführerin gegen Empfangsbestätigung zuzustellen (Vi-act. 8). Die Kantonspolizei Schwyz teilte der Erstinstanz am 12. Mai 2022 mit, der Auftrag habe nicht ausgeführt werden können (Vi-act. 9). In der Folge veranlasste die Einzelrichterin die Publikation der Vorladung der Berufungsführerin für die Hauptverhandlung vom ________ im Amtsblatt des Kantons Schwyz Nr. zz vom ________ (Vi-act. 10 f.). Zur Hauptverhandlung am genannten Datum erschien indes auch nach Abwarten der Respektzeit niemand (Vi-act.12). Die Einzelrichterin stellte mit Verfügung vom ________ fest, dass die Berufungsführerin an ihrem Sitz kein Rechtsdomizil mehr habe. Zudem verfügte sie die Auflösung der Berufungsführerin am ________, 14.00 Uhr, gestützt auf Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR und ordnete deren Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs an. Die Gerichtskosten von Fr. 900.00 auferlegte die Einzelrichterin der Berufungsführerin. Gemäss Dispositiv-Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung sind die Gerichtskosten, die Kosten des Konkursamts sowie allfällige Folgekosten vorweg aus den freien Aktiven der Gesellschaft zu tilgen, andernfalls gehen sie zulasten des Staates. Die Zufertigung dieser Verfügung an die Berufungsführerin nahm die Einzelrichterin durch Publikation im kantonalen Amtsblatt Nr. yy vom ________ vor (angefochtene Verfügung, Dispositiv-Ziffer 6; Vi-act. 15 f.). Am 13. Juni 2022 erhob die Berufungsführerin rechtzeitig Berufung beim Kantonsgericht mit dem Antrag auf Aufhebung der Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom ________ und auf Feststellung, dass sie über ein Rechtsdomizil verfüge. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vor­instanz zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vor­instanz (KG-act. 1, S. 2). Das Konkursamt Schwyz teilte mit Eingabe vom 24. Juni 2022 mit, es werde wegen der aufschiebenden Wirkung der Berufung keine Verwertungshandlungen mehr vornehmen. Ausserdem verlangte es die Sicherstellung der konkursamtlichen Gebühren und Auslagen von Fr. 400.00 (KG-act. 9). Die Berufungsführerin hielt in ihrer Eingabe vom 29. Juni 2022 an ihren bisher gestellten Rechtsbegehren fest und beantragte darüber hinaus, die Eingabe des Konkursamts sei aus dem Recht zu weisen, eventualiter sei auf Kostenfolgen zu ihren Lasten, insbesondere betr. Liquidation, zu verzichten (KG-act. 11, S. 2).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 25. Juli 2022

ZK2 2022 35

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,

Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd.

In Sachen

A.________ AG,

Gesuchsgegnerin und Berufungsführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

betreffend

Organisationsmangel und konkursamtliche Liquidation

(Berufung gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom ________, ZES 2022 81);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Das Handelsregister des Kantons Schwyz zeigte der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz mit Eingabe vom 23. Februar 2022 einen Organisationsmangel im Sinne von Art. 939 Abs. 2 i.V.m. Art. 731b Abs. 1bis OR bei der Berufungsführerin an (Vi-act. I), woraufhin die Einzelrichterin am 24. Februar 2022 die Berufungsführerin jeweils per Einschreiben zur Hauptverhandlung vom 11. April 2022 vorlud (Vi-act. 3) und sie aufforderte, einen Vorschuss für die mutmasslichen Gerichtskosten von Fr. 8‘000.00 zu leisten (Vi-act. 4). Nachdem der Einzelrichterin die Vorladung durch die Post mit dem Vermerk „nicht abgeholt“ retourniert worden war, erkundigte sich die Erstinstanz bei der „Contrôle des habitants de Neuchâtel“ über die aktuelle Adresse von Frau D.________ (Vi-act. 5) und versuchte, ihr die Vorladung an die als aktuell bestätigte Adresse „E.________“ zuzustellen, welche Sendung sodann wiederum mit dem Vermerk „nicht abgeholt“ retourniert wurde (Vi-act. 6). Daraufhin erliess die Einzelrichterin eine neue Vorladung für die Hauptverhandlung vom ________ (Vi-act. 7) und beauftragte die Kantonspolizei Schwyz, diese neue Vorladung zusammen mit dem Gesuch vom 23. Februar 2022, der ersten Vorladung und einer Kopie der Kostenvorschussverfügung (vgl. Vi-act. 1, 3 und 4) der Berufungsführerin gegen Empfangsbestätigung zuzustellen (Vi-act. 8). Die Kantonspolizei Schwyz teilte der Erstinstanz am 12. Mai 2022 mit, der Auftrag habe nicht ausgeführt werden können (Vi-act. 9). In der Folge veranlasste die Einzelrichterin die Publikation der Vorladung der Berufungsführerin für die Hauptverhandlung vom ________ im Amtsblatt des Kantons Schwyz Nr. zz vom ________ (Vi-act. 10 f.). Zur Hauptverhandlung am genannten Datum erschien indes auch nach Abwarten der Respektzeit niemand (Vi-act.12). Die Einzelrichterin stellte mit Verfügung vom ________ fest, dass die Berufungsführerin an ihrem Sitz kein Rechtsdomizil mehr habe. Zudem verfügte sie die Auflösung der Berufungsführerin am ________, 14.00 Uhr, gestützt auf Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR und ordnete deren Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs an. Die Gerichtskosten von Fr. 900.00 auferlegte die Einzelrichterin der Berufungsführerin. Gemäss Dispositiv-Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung sind die Gerichtskosten, die Kosten des Konkursamts sowie allfällige Folgekosten vorweg aus den freien Aktiven der Gesellschaft zu tilgen, andernfalls gehen sie zulasten des Staates. Die Zufertigung dieser Verfügung an die Berufungsführerin nahm die Einzelrichterin durch Publikation im kantonalen Amtsblatt Nr. yy vom ________ vor (angefochtene Verfügung, Dispositiv-Ziffer 6; Vi-act. 15 f.). Am 13. Juni 2022 erhob die Berufungsführerin rechtzeitig Berufung beim Kantonsgericht mit dem Antrag auf Aufhebung der Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom ________ und auf Feststellung, dass sie über ein Rechtsdomizil verfüge. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vor­instanz zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vor­instanz (KG-act. 1, S. 2). Das Konkursamt Schwyz teilte mit Eingabe vom 24. Juni 2022 mit, es werde wegen der aufschiebenden Wirkung der Berufung keine Verwertungshandlungen mehr vornehmen. Ausserdem verlangte es die Sicherstellung der konkursamtlichen Gebühren und Auslagen von Fr. 400.00 (KG-act. 9). Die Berufungsführerin hielt in ihrer Eingabe vom 29. Juni 2022 an ihren bisher gestellten Rechtsbegehren fest und beantragte darüber hinaus, die Eingabe des Konkursamts sei aus dem Recht zu weisen, eventualiter sei auf Kostenfolgen zu ihren Lasten, insbesondere betr. Liquidation, zu verzichten (KG-act. 11, S. 2).

2. Die Berufungsführerin macht u.a. geltend, sie habe vom erstinstanzlichen Verhandlungstermin vom ________ keine Kenntnis gehabt (KG-act. 1, Ziff. B.I.15). Sie habe davon erst durch die Publikation der Verfügung im kantonalen Amtsblatt vom ________ erfahren. Die Publikation der Vorladung sei am Brückentag nach F.________, am ________, und damit lediglich 96 Stunden vor der Hauptverhandlung erfolgt, weshalb sie davon keine Kenntnis habe nehmen können und auch bei Kenntnisnahme nicht mehr hätte reagieren können. Somit sei ihr rechtliches Gehör verletzt worden und die Angelegenheit sei deshalb an die Vor­instanz zwecks Durchführung der Hauptverhandlung inkl. förmlicher Vorladung zurückzuweisen (KG-act. 1, Ziff. B.I.16–18 und Ziff. B.II.1.1–1.4).

a) Gemäss Art. 136 lit. a und b ZPO stellt das Gericht den betroffenen Personen insbesondere Vorladungen sowie Verfügungen und Entscheide zu. Die Zustellung ist Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Der blosse Anspruch auf Akteneinsicht genügt zur Wahrnehmung der Rechte und Pflichten des Adressaten nicht. Vielmehr verlangt das Gesetz vom Gericht für bestimmte Prozesshandlungen den Nachweis, dass es eine Mitteilung an die betroffenen Personen zumindest versuchte. Vorbehalten bleibt, dass der Adressat vom Dokument auf andere Weise rechtzeitig Kenntnis erhält (Weber, in: Oberhammer/‌Domej/‌Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 136 ZPO N 1, m.w.H.). Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (Art. 138 Abs. 1 ZPO). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts werden gerichtliche Zustellungen an juristische Personen häufig von einer angestellten Person entgegengenommen. Die Zustellung kann indes an jedes zur Vertretung berechtigte Organ – auch an dessen Privatadresse – erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 5A_716/2020 vom 7. Mai 2021, E. 3.1). Bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt wurde, gilt die Zustellung zudem am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Ferner kann die Zustellung nach Art. 141 Abs. 1 ZPO durch Publikation im kantonalen Amtsblatt oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt u.a. dann vorgenommen werden, wenn der Aufenthaltsort der Adressatin unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann (lit. a) oder wenn eine Zustellung unmöglich ist oder mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden wäre (lit. b). Von einem unbekannten Aufenthaltsort oder der Unmöglichkeit der Zustellung ist nur auszugehen, sofern sämtliche zumutbaren und sachdienlichen Nachforschungen unternommen wurden, jedoch erfolglos blieben (Urteil des Bundesgerichts 4A_646/2020 vom 12. April 2021, E. 3.2).

Art. 134 ZPO sieht vor, dass eine Vorladung mindestens zehn Tage vor dem Erscheinungstermin versandt werden muss, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Zehntagesfrist kann als gesetzliche Minimalfrist vorbehältlich besonderer Vorschriften grundsätzlich nicht abgekürzt werden (Frei, in: Hausheer/‌Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, 2012, Art. 134 ZPO N 5; Huber, in: Brunner/‌Gasser/‌Schwander [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A. 2016, Art. 134 ZPO N 3). Sie gilt insbesondere auch in summarischen Verfahren, kann aber in besonders dringlichen Fällen unterschritten werden (Sutter-Somm/‌Seiler, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, Art. 134 ZPO N 2, m.w.H.; vgl. Brändli/‌Bühler, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 134 ZPO N 8). Massgebend für die Berechnung der Frist ist einzig der Versand der Vorladung, nicht der Zugang beim Empfänger (Sutter-Somm/‌Seiler, a.a.O., Art. 134 ZPO N 1). Wird die Vorladung durch öffentliche Bekanntmachung im Sinne von Art. 141 ZPO zugestellt, ist für die Berechnung der zehntägigen Vorladungsfrist auf das Publikationsdatum abzustellen (Frei, a.a.O., Art. 134 ZPO N 3; Hasenböhler, Das Beweisrecht der ZPO, Band 2, 2019, § 4 N 4.150; Huber, a.a.O., Art. 134 ZPO N 6; Staehelin, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 134 ZPO N 3; Sutter-Somm/‌Seiler, a.a.O., Art. 134 ZPO N 1) und also nicht auf das Datum der Postaufgabe an das Publikationsorgan (Sutter-Somm/‌Seiler, a.a.O., Art. 134 ZPO N 1). Im Übrigen ist bei der Fristberechnung der Tag, zu dem vorgeladen wird, nicht mitzuzählen, wohl aber der Versandtag sowie Samstage, Sonn- und Feiertage (Brändli/‌Bühler, a.a.O., Art. 134 ZPO N 5; Huber, a.a.O., Art. 134 ZPO N 4). Wird die Vorladungsfrist gemäss Art. 134 ZPO missachtet, so liegt eine nicht gehörige Vorladung und damit eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs vor, welcher Mangel durch „Einlassung“ geheilt werden kann, indem die betroffene Partei dennoch vorbereitet zur Verhandlung erscheint und sich materiell auf das Verfahren einlässt. Erscheint eine nicht gehörig vorgeladene Partei indes nicht zur Verhandlung, darf ihr kein Rechtsnachteil erwachsen und allfällig angedrohte Säumnisfolgen treten nicht ein (Frei, a.a.O., Art. 134 ZPO N 9; Huber, a.a.O., Art. 134 ZPO N 9; Jenny/‌Jenny, in: Gehri/‌Jent-Sørensen/‌Sarbach [Hrsg.], ZPO-Kommentar, 2. A. 2015, Art. 134 ZPO N 3; Staehelin, a.a.O., Art. 134 ZPO N 4; vgl. Sutter-Somm/‌Seiler, a.a.O., Art. 134 ZPO N 6; vgl. Weber, a.a.O., Art. 134 ZPO N 6).

b) Die Erstrichterin versuchte der Berufungsführerin mit Einschreiben vom 24. Februar 2022 die Vorladung zur Hauptverhandlung vom 11. April 2022 zuzustellen. Dem entsprechenden Couvert (Vi-act. 5) sowie dem Sendungsverfolgungsauszug der Post (KG-act. 14/1) lässt sich entnehmen, dass die Berufungsführerin die Sendung nach der Avisierung durch Hinterlegung einer Abholungseinladung innert der siebentägigen Abholfrist nicht abholte und die Sendung sodann an die Erstinstanz retourniert wurde. Weil die Berufungsführerin in diesem Zeitpunkt keine Kenntnis von dem auf das handelsregisterrechtliche Organisationsmängelverfahren im Sinne von Art. 939 Abs. 1 OR folgenden Gerichtsverfahren nach Abs. 2 derselben Bestimmung hatte, kommt die Zustellfiktion nach Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO nicht zur Anwendung. Dasselbe gilt für die nicht abgeholte Sendung der Vorladung an die gemäss Abklärungen der Erstrichterin aktuelle Privatadresse des einzigen Mitglieds des Verwaltungsrats der Berufungsführerin mit Einzelunterschrift, D.________ (Vi-act. 6; KG-act. 14/2; vgl. Vi-act. 2/1). Aufgrund der Retournierung dieser beiden Sendungen durch die Post mit dem Vermerk „nicht abgeholt“ durfte die Erstrichterin im Übrigen davon ausgehen, dass sowohl die Berufungsführerin als auch D.________ mit einer Abholungseinladung avisiert werden konnten. Sodann verschob die Erstrichterin die Hauptverhandlung auf den ________ und beauftragte die Kantonspolizei Schwyz mit der Zustellung der neuen Vorladung an die Berufungsführerin gegen Empfangsbescheinigung (Vi-act. 7 f.). Die Kantonspolizei Schwyz teilte der Erstrichterin am 12. Mai 2022 mit, der Auftrag habe nicht ausgeführt werden können, da niemand anwesend und eine Zustellung nicht möglich gewesen sei (Vi-act. 9). Die Berufungsführerin moniert, gemäss telefonischer Auskunft der Sekretärin des Polizeipostens Brunnen habe die Kantonspolizei keinen Zustellversuch vor Ort an ihrer Adresse vorgenommen, sondern sie resp. ihren Verwaltungsrat lediglich telefonisch zu kontaktieren versucht (KG-act. 1, Ziff. B.I.10 und B.II.1.1). Auch wenn dem so wäre, würde dies bedeuten, dass die Erstrichterin die Berufungsführerin nicht nur auf postalischem Weg, sondern auch auf eine weitere Weise zu erreichen versuchte, was für die Unmöglichkeit der Zustellung spricht (vgl. hierzu Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich LF210047-O vom 31. August 2021, E. 3.3.3). Angesichts dessen, dass die Erstrichterin Abklärungen betreffend die aktuelle Privatadresse von D.________ als einziges Mitglied des Verwaltungsrats tätigte (vgl. Vi-act. 5) und insgesamt drei Zustellversuche an D.________ sowie die Berufungsführerin auf zwei verschiedenen Wegen unternahm, ist von der Unmöglichkeit der Zustellung im Sinne von Art. 141 Abs. 1 lit. b ZPO auszugehen. Damit sind die vorstehend dargelegten Voraussetzungen für die Zustellung durch Publikation im kantonalen Amtsblatt erfüllt und die im Amtsblatt des Kantons Schwyz Nr. zz vom ________ publizierte Vorladung der Berufungsführerin für die Hauptverhandlung vom ________ gilt am ________ als erfolgt (Art. 141 Abs. 2 ZPO; Vi-act. 10 f.). Folglich begann die zehntägige Vorladungsfrist an diesem Datum zu laufen und endete am ________ folgenden nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 2 Abs. 1 Ziff. 3 Ruhetagsgesetz [SRSZ 545.110]), d.h. am ________ sodass die Hauptverhandlung frühestens am ________ hätte stattfinden dürfen. Die Berufungsführerin moniert insofern zu Recht, dass die Vorladungsfrist mit der Durchführung der Hauptverhandlung am ________ (Vi-act. 12) nicht eingehalten worden sei. Weil die nicht gehörig vorgeladene Berufungsführerin zudem vorbringt, sie habe von der am Brückentag nach F.________ publizierten Vorladung erst am ________ erfahren (vgl. vorstehend E. 2), und sie mithin von der Durchführung der Hauptverhandlung vom ________ weder Kenntnis hatte noch daran teilnahm, liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Berufungsführerin vor.

c) Ob diese Verletzung des rechtlichen Gehörs im Rechtsmittelverfahren angesichts der vollen Kognition des Berufungsgerichts (Art. 310 ZPO) und der im Rechtsmittelverfahren vorgebrachten Ausführungen der Berufungsführerin betreffend die Frage des Bestehens eines Rechtsdomizils (vgl. KG-act. 1, Ziff. B.II.2–3.4) zur Verhinderung eines formalistischen Leerlaufs und damit verbundenen unnötigen Verzögerungen geheilt werden könnte (vgl. BGE 137 I 195, E. 2.3.2; Urteil des Bundesgerichts 4A_385/2021 vom 13. Januar 2022, E. 6.2.2), kann aufgrund der von der Berufungsführerin behaupteten Gegenstandslosigkeit des Verfahrens wegen des Bestehens eines neuen Rechtsdomizils aber offengelassen werden. Die behauptete Gegenstandslosigkeit des Verfahrens begründet die Berufungsführerin damit, dass sie in ihren eigenen, in ihrem Eigentum stehenden Geschäftsräumlichkeiten domiziliert gewesen sei. Weil Zustellprobleme bestanden hätten, habe sie resp. ihre Verwaltungsrätin diesen Umstand nicht mitteilen können. Auf die Zustellprobleme habe sie aber umgehend reagiert und ein neues Domizil gesucht. Sie werde ihr Rechtsdomizil bei der Firma G.________ AG in Brunnen, Gemeinde Ingenbohl, an der H.________strasse xx haben. Bei diesem neuen Domizil handle es sich um ein echtes Novum, das erst nach dem erstinstanzlichen Entscheid entstanden sei. Die Behebung des Organisationsmangels nach dem Erlass des erstinstanzlichen Entscheids sei nach Art. 317 Abs. 1 ZPO als zulässiges Novum zu betrachten und führe dazu, dass das Organisationsmängelverfahren gegenstandslos und vom Gericht abgeschrieben werde (KG-act. 1, Ziff. B.II.2–3.4).

Diese Ausführungen macht die Berufungsführerin erstmals im Berufungsverfahren und die Behauptung des neuen Rechtsdomizils erfolgte mithin erst nach Ausfällung der vorinstanzlichen Verfügung. Da die Entstehung dieses Novums aber einzig vom Willen der Berufungsführerin abhängt, ist es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als sogenanntes unechtes Potestativ-Novum zu qualifizieren, das im Berufungsverfahren nur dann noch Berücksichtigung finden kann, wenn es trotz zumutbarer Sorgfalt im Sinne von Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätte beigebracht werden können (vgl. BGE 146 III 416, Regeste und E. 5.3; Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich LF210048-O vom 12. Juli 2021, E. 2.4). Weil es der Berufungsführerin aufgrund der verkürzten Vorladungsfrist nicht zumutbar war, die Domizil­änderung in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorzubringen, ist diese Voraussetzung wie auch diejenige des Vorbringens ohne Verzug nach Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO erfüllt und das Novum folglich zu berücksichtigen. Mit der neu angegebenen Adresse und der eingereichten Adressänderungsanmeldung an das Handelsregisteramt vom 13. Juni 2022 betreffend das neue „c/o-Domizil: G.________ AG“ (KG-act. 1/14) sowie der entsprechenden Domizilannahme­erklärung der G.________ AG (CHE-ww; KG-act. 1/13) fehlt es der Berufungsführerin nicht (mehr) an einem Rechtsdomizil, d.h. an einer Adresse, unter der die Rechtseinheit an ihrem Sitz erreicht werden kann (Art. 2 lit. b HRegV), und es besteht insofern auch kein Organisationsmangel (mehr) im Sinne von Art. 731b Abs. 1 Ziff. 5 OR. Die Behebung des Organisationsmangels mit der Berufung führt dazu, dass das Organisationsmängelverfahren gegenstandslos wird und vom Gericht nach Art. 242 ZPO abzuschreiben ist (Müller/‌Müller, Organisationsmängel in der Praxis, Ausgewählte Aspekte zu Art. 731b OR aus Sicht des Handelsregisters und der Rechtsprechung, in: AJP 1/‌2016, S. 57), was das Gericht (auch) im Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen feststellen bzw. verfügen kann (Gschwend/‌Steck, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 242 ZPO N 3 f.). Das vorliegende Verfahren ist folglich präsidialiter (§ 40 Abs. 2 JG) abzuschreiben, obwohl die Berufungsführerin formell keinen entsprechenden Antrag stellte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_249/2018 vom 12. Juli 2018, E. 2.2; immerhin erklärte sie aber in der Begründung, das Organisationsmängelverfahren sei gegenstandslos und vom Gericht abzuschreiben, KG-act. 1, Ziff. B.II.3.3.).

3. Die Berufungsführerin bringt mit Verweis auf Art. 108 ZPO vor, bei Gutheissung des Novums sei eine Kostenfolge zu ihren Lasten denkbar (KG-act. 1, Ziff. B.II.4). In diesem Sinne schlägt auch die Lehre eine Kostenauflage zulasten der Gesellschaft als Verursacherin unnötiger Prozesskosten im Sinne von Art. 108 ZPO vor, wenn das Berufungsverfahren durch die Behebung des Organisationsmangels als zulässiges Novum gegenstandslos wird (Müller/‌Müller, a.a.O., S. 57). Weil der Berufungsführerin die Bauarbeiten und die damit verbundenen Zustellprobleme an ihrer ursprünglichen Adresse bekannt waren (vgl. KG-act. 1, Ziff. B.I.5 ff.), sie aber dennoch keine diesbezügliche (förmliche) Mitteilung an das Handelsregisteramt und in der Folge an die Erstinstanz machte (vgl. KG-act. 1, Ziff. B.I.2.6 und Ziff. B.I.3.4), ist ihr die Annahme eines fehlenden Rechtsdomizils selbst zuzuschreiben und es rechtfertigt sich in Anbetracht der genannten Gründe im vorliegenden Einzelfall, der Berufungsführerin die (wegen der Gegenstandslosigkeit allerdings reduzierten) Gerichtskosten für das Berufungsverfahren von Fr. 1‘000.00 vollumfänglich aufzuerlegen. Ohnehin ergäbe sich aus der Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO kein anderes Ergebnis, weil die Berufungsführerin aus denselben Überlegungen sowohl das Verfahren als auch die Gegenstandslosigkeit verursachte, was die Verletzung des rechtlichen Gehörs derart deutlich in den Hintergrund treten lässt, dass ihr auch so die Kosten vollumfänglich aufzuerlegen wären.

Für eine Auflage der Kosten des Konkursamts zulasten der Berufungsführerin und einer diesbezüglichen Sicherstellung im Rahmen des Berufungsverfahrens fehlt es indes an einer rechtlichen Grundlage, zumal das Konkursamt nicht Partei des Rechtsmittelverfahrens ist. Darüber hinaus hätte die Vor­instanz dem Konkursamt aufgrund der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Berufung erst nach Eintritt der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit eine Mitteilung betreffend die Übertragung der Liquidation der Gesellschaft machen und das Konkursamt erst ab diesem Zeitpunkt tätig werden dürfen (Lorandi, Konkursverfahren über Handelsgesellschaften ohne Konkurseröffnung – Gedanken zu Art. 731b OR, in: AJP 11/‌2008, S. 1389 f.; angefochtene Verfügung, Dispositiv-Ziffern 3 und 4), weshalb auch aus diesem Grund eine Auflage der Kosten des Konkursamts zulasten der Berufungsführerin nicht infrage kommt;-

verfügt:

Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1‘000.00 werden der Berufungsführerin auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Der Restbetrag von Fr. 1‘000.00 wird der Berufungsführerin nach definitiver Erledigung aus der Kantonsgerichtskasse zurückerstattet.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 100'000.00.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), das Handels­registeramt (1/R), das Konkursamt Schwyz (1/R), das Betreibungsamt Ingenbohl (1/R), die Vorinstanz (2/R, mit den Akten) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin

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25. Juli 2022 kau

ZK2 2022 35

Art. 939 ORart. 939 COart. 939 CO

Art. 731b ORart. 731b COart. 731b CO

Art. 939 VAWart. 939 ORHart. 939 OR

Art. 731b VAWart. 731b ORHart. 731b OR

Art. 731b ORart. 731b COart. 731b CO

Art. 731b VAWart. 731b ORHart. 731b OR

Art. 136 ZPOart. 136 CPCart. 136 CPC

Art. 136 ZPOart. 136 CPCart. 136 CPC

Art. 138 ZPOart. 138 CPCart. 138 CPC

5A_716/2020

Art. 138 ZPOart. 138 CPCart. 138 CPC

Art. 141 ZPOart. 141 CPCart. 141 CPC

4A_646/2020

Art. 134 ZPOart. 134 CPCart. 134 CPC

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Erwägungen

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Art. 141 ZPOart. 141 CPCart. 141 CPC

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BGE 137 I 195ATF 137 I 195DTF 137 I 195

4A_385/2021

Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC

Art. 229 ZPOart. 229 CPCart. 229 CPC

BGE 146 III 416ATF 146 III 416DTF 146 III 416

Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC

Art. 2 HRegVart. 2 ORCart. 2 ORC

Art. 731b ORart. 731b COart. 731b CO

Art. 731b VAWart. 731b ORHart. 731b OR

Art. 242 ZPOart. 242 CPCart. 242 CPC

Art. 731b ORart. 731b COart. 731b CO

Art. 731b VAWart. 731b ORHart. 731b OR

Art. 242 ZPOart. 242 CPCart. 242 CPC

§ 40 JG

4A_249/2018

Art. 108 ZPOart. 108 CPCart. 108 CPC

Art. 108 ZPOart. 108 CPCart. 108 CPC

Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC

Art. 731b ORart. 731b COart. 731b CO

Art. 731b VAWart. 731b ORHart. 731b OR

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF