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Entscheid

ZK2 2022 37

Kammer

2. September 2022Deutsch19 min

Die Vorderrichterin äusserte sich hierzu nicht. Im Zusammenhang mit den Fahrkosten hielt sie fest, der Beschwerdeführer mache für den Zeitaufwand der Anreise keine Vergütung geltend. Der Beschwerdeführer stellt dies nicht in Abrede und zeigt nicht auf, dass oder weshalb die Vorderrichterin gestützt auf diesen Abschnitt und/oder aus welchen oder anderen Gründen eine Entschädigung hätte sprechen müssen. Er setzt sich daher ebenso wenig ausreichend mit dem angefochtenen Entscheid auseinander. Eine Entschädigung unter diesem Titel ist daher zu verneinen.

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 2. September 2022

ZK2 2022 37

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,

Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl,

Gerichtsschreiberin lic. iur. Cornelia Spörri-Kessler.

In Sachen

A.________,

Beschwerdeführer,

betreffend

Kostenbeschwerde (Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands)

(Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 24. Mai 2022, ZEV 2021 30);-

hat die 2. Zivilkammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. a) Mit Verfügung vom 27. Januar 2022 hiess die Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz in der Prozesssache B.________ (Kläger), vertreten durch Rechtsanwalt A.________ (Beschwerdeführer), gegen C.________ (Beklagter) betreffend Abänderung Mündigenunterhalt das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege vom 28. Oktober 2021 (Vi-act. 1; siehe auch Vi-act. 5 f.) gut und bestellte ihm den Beschwerdeführer als unentgeltlichen Rechtsbeistand (Vi-act. 11).

b) Die Einzelrichterin schrieb am 24. Mai 2022 das Verfahren als durch Vergleich erledigt ab (Dispositivziffer 1), auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 1'000.00 beiden Parteien je zur Hälfte (Dispositivziffer 2), nahm vom Verzicht der Parteien auf Parteientschädigung Vormerk (Dispositivziffer 3) und entschädigte unter anderem den Beschwerdeführer als unentgeltlichen Rechtsvertreter aus der Gerichtskasse mit Fr. 3'995.65 (inkl. Auslagen und MWST; Dispositivziffer 4 Absatz 3 lit. b).

c) Mit Schreiben vom 17. Juni 2022 focht der Beschwerdeführer die Höhe seiner Entschädigung beim Bezirksgericht Schwyz an (Zustellung vorab per Fax [Vi-act. 32]; Vi-act. 33 = KG-act. 2) und verlangte einen „Gesamtbetrag“ von Fr. 8‘131.35 (inkl. Auslagen und MWST). Die Einzelrichterin überwies diese Eingabe als Beschwerde am 22. Juni 2022 gestützt auf § 94 Abs. 1 JG zuständigkeitshalber dem Kantonsgericht (KG-act. 1).

2. Nach dem Prinzip der lex fori stützte sich die Vorderrichterin im Rahmen der Prüfung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege sowie der Festsetzung der Entschädigung an den Beschwerdeführer auf Art. 117 ff. ZPO, was unbeanstandet blieb (vgl. Wuffli/Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, N 74).

3. a) Gegen ein aus seiner Sicht zu tiefes Honorar kann die unentgeltliche Rechtsbeiständin/der unentgeltliche Rechtsbeistand in analoger Anwendung von Art. 121 ZPO oder Art. 110 ZPO Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO in eigenem Namen führen (F. Bastons Bulletti in Newsletter ZPO Online 2019-N14 Rz 5 mit Verweisen; Staehelin, in: Staehelin/‌Staehelin/‌Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. A. 2019, § 16 N 70; Huber, in: Brunner/‌Gasser/‌Schwander [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A. 2016, Art. 122 ZPO N 27; Freiburghaus/‌Afheldt, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 321 ZPO N 9; Rüegg/Rüegg, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 110 ZPO N 3; Jent-Sørensen, in: Oberhammer/‌Domej/‌Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 121 ZPO N 5). Auch laut vorderrichterlicher Rechtsmittelbelehrung kann gegen die Festsetzung der Vergütung der unentgeltlichen Rechtsbeistände beim Kantonsgericht Beschwerde eingereicht werden (mit Verweis auf Art. 121 ZPO; angef. Verfügung Dispositivziffer 5). Ungeachtet dessen erklärt der Beschwerdeführer in seiner Eingabe nicht, um welches Rechtsmittel es sich handelt. Grundsätzlich hat der Rechtsmittelkläger das eingelegte Rechtsmittel richtig zu bezeichnen, damit klar feststeht, welches Rechtsmittel ergriffen wird (Staehelin/Bachofner, in: Staehelin/‌Staehelin/‌Grolimund, Zivilprozessrecht, a.a.O., § 25 N 23). Zwecks Vermeidung eines überspitzten Formalismus ist die Rechtsmitteleingabe dennoch als Beschwerde entgegenzunehmen, zumal vorliegend deren formellen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. z.B. BGE 135 III 329, E. 1.1 = Pra 98/2009 Nr. 137 für die bundesgerichtlichen Rechtsmittel).

b) Die Vorderrichterin bezifferte die Beschwerdefrist auf 30 Tage seit der Zustellung (angef. Verfügung Dispositivziffer 5). Der Beschwerdeführer übergab die Rechtsmittelschrift am 17. Juni 2022 der deutschen Post. Der Begriff „der Schweizerischen Post“ (vgl. Art. 143 Abs. 1 ZPO) stellt klar, dass nur die inländische Institution gemeint ist. Eine Postaufgabe im Ausland genügt nicht (Brunner, in: Oberhammer/‌Domej/‌Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 143 ZPO N 7). Weil die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer am 2. Juni 2022 zugestellt wurde und sein Rechtsmittel am 20. Juni 2022 beim Bezirksgericht Schwyz und am 22. Juni 2022 beim Kantonsgericht einging, hat er die 30-tägige Frist aber ohnehin eingehalten. Im Weiteren konnte er sich nach Treu und Glauben auf die Rechtsmittelbelehrung verlassen, zumal sich eine allfällige analoge Anwendung von Art. 321 Abs. 2 ZPO nicht aus der systematischen Lektüre des Gesetzestextes ergeben hätte und die kantonale Praxis hierzu sehr uneinheitlich ist. Ob richtigerweise von einer zehntägigen Frist ab der am 2. Juni 2022 erfolgten Zustellung der angefochtenen Verfügung auszugehen gewesen und damit die Aufgabe des Rechtsmittels verspätet erfolgt wäre, kann an dieser Stelle daher offengelassen werden (vgl. Lehmann, Rechtsmittel gegen Entschädigungsentscheid des unentgeltlichen Rechtsbeistands, BGer 5A_120/2016 vom 26. Mai 2016, in: zpo-gerichtspraxis.ch; F. Bastons Bulletti in Newsletter ZPO Online 2019-N14). Faxeingaben alleine würden im Übrigen die gesetzlichen Anforderungen an eine Rechtsschrift nicht erfüllen (Staehelin/Bachofner, a.a.O., § 17 N 3).

c) Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten. Mit ihr können die unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

4. a) Massgeblich für die Festsetzung der Entschädigung ist im Kanton Schwyz der Gebührentarif für Rechtsanwälte vom 27. Januar 1975 (GebTRA; SRSZ 280.411). Liegt eine spezifizierte Kostennote im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 GebTRA vor, d.h. eine Honorarrechnung mit detaillierten Leistungssätzen, und erscheint diese angemessen, ist die Kostennote der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 GebTRA), andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 Satz 3 GebTRA). Über die Angemessenheit der Kostennote ist nach den Bestimmungen des Gebührentarifs zu befinden, wenn der Anwalt als unentgeltlicher Rechtsvertreter tätig ist (§ 6 Abs. 3 lit. b GebTRA). Für Ehe- und Vaterschaftssachen beträgt das Honorar Fr. 1‘000.00 bis Fr. 10‘000.00 (§ 9 Abs. 1 Satz 1 GebTRA). Innerhalb des Tarifrahmens wird die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand bemessen (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Ist der Anwalt als unentgeltlicher Rechtsvertreter von der öffentlichen Hand zu entschädigen, beträgt der Stundenansatz nach Massgabe von § 2 Abs. 1 GebTRA Fr. 180.00 bis Fr. 220.00 nebst den zusätzlich zu vergütenden Auslagen (§ 5 Abs. 1 GebTRA).

b) Der Beschwerdeführer reichte vor erster Instanz lediglich eine zusammenfassende Kostenübersicht ein (Vi-act. 30), der die Vorderrichterin nicht in vollem Umfange entsprach. Den aufgeführten Aufwand von 20 Stunden erachtete sie gerade noch als angemessen, sie berücksichtigte aber einen Stundenansatz von Fr. 180.00 anstelle der geltend gemachten Fr. 200.00. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen. Der Beschwerdeführer hat sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Es genügt nicht, wenn er seine Ausführungen vor der ersten Instanz wiederholt resp. lediglich auf diese verweist oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise kritisiert (Spühler, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], a.a.O., Art. 321 ZPO N 7 i.V.m. Art. 311 ZPO N 15; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2). Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zur Höhe des Stundenansatzes und zeigt nicht auf, weshalb vorliegend der höhere Ansatz angemessen wäre, sondern wiederholt lediglich den bereits vor erster Instanz als „Zwischensumme“ geltend gemachten Betrag von Fr. 5‘750.00 (inkl. Auslagen). Damit vermag er den Anforderungen an eine hinreichende Begründung im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO nicht zu genügen. Dessen ungeachtet beträgt der Honoraransatz für unentgeltliche Rechtsvertreter gemäss Richtlinien der Gerichtspräsidentenkonferenz in der Regel Fr. 180.00 je Stunde zuzüglich Auslagen und MWST. Auch das Bundesgericht geht von einem entsprechenden Mindeststundenansatz aus. Es soll dem Rechtsbeistand möglich sein, einen bescheidenen (nicht bloss symbolischen) Verdienst zu erzielen (BGE 132 I 201 E. 8; BGer, Urteil 5D_163/2019 vom 24. Februar 2020 E. 6.1; Wuffli/‌Fuhrer, a.a.O., N 544 f.; Staehelin, a.a.O., § 16 Rz 70; Huber, a.a.O., Art. 122 ZPO N 23). Der aus Art. 29 Abs. 3 BV hergeleitete Anspruch des unentgeltlichen Rechtsvertreters auf Entschädigung und Rückerstattung seiner Auslagen umfasst nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht nur, soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist (BGE 141 I 124 E. 3.1; BGer, Urteil 5A_157/2015 vom 12. November 2015 E. 3.1). Der Bundesgesetzgeber verzichtete für den Anwendungsbereich der ZPO bewusst darauf, eine volle Entschädigung vorzuschreiben. Art. 122 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO verpflichten nur zu einer „angemessenen” Entschädigung (vgl. BGE 137 III 185 E. 5.2; BGer, Urteil 5A_157/‌2015 vom 12. November 2015 E. 3.1). Der Aufwand des Beschwerdeführers bestand im Wesentlichen in der Ausfertigung der siebenseitigen Abänderungsklage (Vi-act. 1), seinen Eingaben vom 25. November 2021, 25. März 2022 und 25. April 2022 (Vi-act. 5, 21 und 26) sowie der Vorbereitung und Teilnahme an der zweieinhalbstündigen Hauptverhandlung vom 28. April 2022 (vgl. Vi-act. 27). Hierfür ist mit der Vorderrichterin von einem noch angemessen erscheinenden Grundhonorar von Fr. 3‘600.00 (20 h à Fr. 180.00) auszugehen.

c) aa) Die Vorderrichterin berücksichtigte im Weiteren Auslagen von Fr. 80.00 (Porto etc.). Zudem vergütete sie dem Beschwerdeführer entsprechend der kantonalen Praxis für amtliche Verteidiger (mit Verweis auf die Weisung Amtliche Verteidigung der Oberstaatsanwaltschaft Schwyz vom 1. Januar 2021, Ziff. 2) lediglich Fahrkosten ab der schwyzerischen Kantonsgrenze (Küssnacht SZ), entsprechend zweimal 25 km und damit Fr. 30.00 (50 km à Fr. 0.60) anstelle der geforderten Fr. 1‘188.00 (1‘584 km x Fr. 0.75) mit der Begründung, es könne nicht Aufgabe der staatlichen Prozesskostenhilfe sein, einen Wunschanwalt mit derart weitem Anfahrtsweg voll zu entschädigen. Nach dem Dafürhalten des Beschwerdeführers sind demgegenüber die Fahrtkosten vom Kanzleisitz in Deutschland bis zum Gerichtssitz zu erstatten, weil auch der Kläger seien privaten Wohnsitz dort habe und bei einer Beauftragung eines schweizerischen Anwalts mindestens Kosten in dieser, wahrscheinlich in der doppelten Höhe, entstanden wären. Zwar möge es zulässig sein, Fahrtkosten ab der Bundesgrenze zu berücksichtigen. Er sei für den Kläger aber bereits in der Vergangenheit in familienrechtlichen Angelegenheiten vor Ort tätig geworden und es bestehe ein besonderes Vertrauensverhältnis, das Grundlage für die Beauftragung gewesen sei.

bb) Art. 29 Abs. 3 BV gewährt dem (unentgeltlich) Verbeiständeten grundsätzlich nicht ein Recht auf freie Wahl des Rechtsvertreters. Die Rechtsprechung anerkennt indes gestützt auf den Anspruch auf ein gerechtes Verfahren in besonderen Fällen ein Wahlrecht des Verbeiständeten auf seinen Rechtsvertreter (Art. 29 Abs. 1 BV; vgl. auch Art. 29a BV; Art. 8 i.V.m. Art. 3 EMRK). Dies ist namentlich der Fall, wenn ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Anwalt besteht oder der Anwalt sich bereits in einem vor­angegangenen Verfahren mit der Sache befasste, und ferner, wenn der Mandant die Sprache des Gerichtes und des ihm bestellten Anwalts nicht versteht, sodass er sich in der Wahrung seiner Rechte beeinträchtigt vorkommen müsste (BVerwGer, Teilurteil C-4032/2014, C-7520/2014 vom 3. November 2016 E. 2.14 mit Verweisen; siehe auch Wuffli/Fuhrer, a.a.O., N 530). Dem Gesuchsteller steht es auch offen, einen im Ausland ansässigen Anwalt zu wünschen, der ebenfalls als unentgeltlicher Rechtsbeistand in Betracht kommt. Auch diesbezüglich besteht indes kein Wahlrecht. Das Gericht kann unter anderem aus Gründen der Kosten- und Zeitersparnis einen inländischen Anwalt bevorzugen (Wuffli/Fuhrer, a.a.O., N 532). Vorliegend bestellte die Vorderrichterin den Beschwerdeführer bereits am 27. Januar 2022 als unentgeltlichen Rechtsbeistand mit der Erwägung, dass auch ein im Ausland ansässiger Anwalt als Rechtsbeistand im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege in Frage komme. Weil potentiell deutsches Recht anzuwenden sei, sei die Wahl des Rechtsvertreters nicht zu beanstanden. Sie wies ausserdem allgemein darauf hin, dass lediglich der vom Bezirksgericht Schwyz als notwendig erachtete Zeitaufwand entschädigt werde (Vi-act. 11). Mit Verfügungen vom 23. Februar 2022 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung sowie zur Parteibefragung vom 28. April 2022 vorgeladen (Vi-act. 13-15), zu welcher der Beschwerdeführer seinen Klienten begleitete (vgl. Vi-act. 27). Die Vorderrichterin stellte, zu Recht, weder die Notwendigkeit noch die Angemessenheit der Teilnahme des Beschwerdeführers an der Verhandlung an sich generell infrage, erachtete jedoch wie erwähnt den Anfahrtsweg als unverhältnismässig. Nachdem sie aber den Beschwerdeführer ohne konkrete Einschränkungen als unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellte mit der Begründung der möglichen Anwendung deutschen Rechts erscheint die Ablehnung der vollen Entschädigung des Anfahrtsweges des Beschwerdeführers vorliegend nicht sachgerecht, zumal der Kläger ebenfalls in D.________, Deutschland, wohnhaft ist, der Beschwerdeführer für ihn im erstinstanzlichen Verfahren um Aufhebung eines deutschen Entscheids ersuchte und ihn in der entsprechenden Familiensache bereits in Verfahren vor deutschen Gerichten vertrat. Letzterer Umstand dürfte denn auch zu einem Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kläger sowie dazu geführt haben, dass der Beschwerdeführer Kenntnisse über den einschlägigen Sachverhalt erwarb. Gemäss der der Kostenaufstellung vom 12. Mai 2022 beigelegten Routenberechnung beläuft sich die Distanz zwischen D.________ und Schwyz auf 741 km (Vi-act. 30 Beilage 1). Es sind damit für die Fahrt nach Schwyz und die Rückfahrt nach D.________ nicht, wie geltend gemacht, 763 km bzw. 811 km zu berücksichtigen, sondern aufgerundet 1‘500 km. Entgegen der Vorderrichterin und dem Beschwerdeführer beträgt die Kilometerentschädigung sodann weder Fr. 0.60 noch Fr. 0.75, sondern Fr. 0.70 (vgl. § 17 Abs. 2 GebTRA). Multipliziert mit diesem Ansatz ergibt sich ein Betrag von Fr. 1‘050.00, der anstelle von Fr. 30.00 zu berücksichtigen und aufgrund der notwendigerweise zurückgelegten Distanz als angemessen anzusehen ist, zumal dem Rechtsbeistand nebst dem angemessenen Grundhonorar auch die effektiven Auslagen zu entschädigen sind (Bühler, in: Hausheer/‌Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, 2012, Art. 122 ZPO N 16) und die Beauftragung eines schweizerischen Anwalts für die Vertretung an der Verhandlung in Anbetracht des Aufwands für die Einarbeitung in das Dossier nicht angebracht gewesen wäre.

d) Der Beschwerdeführer beanstandet ferner die nicht berücksichtigten Auslagen für zwei Hotelübernachtungen samt Kurtaxe, die „Unterstellung des Kraftfahrzeuges“ sowie die Autobahnvignette. Die Vorderrichterin bezeichnete die Positionen nicht als notwendig wie auch unverhältnismässig, weil der Kläger ohne Weiteres einen in der Schweiz bzw. im Kanton Schwyz domizilierten Anwalt hätte beiziehen können. Nachdem die Vorderrichterin den Beschwerdeführer als unentgeltlichen Rechtsvertreter für den Kläger eingesetzt hatte und der Beizug eines schweizerischen Anwalts für die Vertretung an die Verhandlung nicht zu einem geringeren Aufwand geführt hätte sowie in Anbetracht der Distanz, die der Beschwerdeführer seinen Angaben nach in acht bzw. achteinhalb Stunden zurücklegte (vgl. auch Vi-act. 30 Beilage 1), erscheint verhältnismässig, dass er zweimal in Schwyz übernachtete und entsprechende Auslagen hatte. Der Beschwerdeführer veranschlagte vor erster Instanz insgesamt Fr. 482.00 (Übernachtung und Frühstück [Fr. 420.00], Garage [Fr. 15.00], Kurtaxe [Fr. 4.00] und Autobahnvignette [Fr. 43.00]; vgl. Vi-act. 30 inkl. Beilagen 2-5). Für die Autobahnvignette werden Fr. 40.00 berücksichtigt (vgl. Tankstellenquittung vom 27. April 2022 [Vi-act. 30 Beilage 2]: € 39.00). Für welche „Dienstleistung“ dem Beschwerdeführer € 4.00 verrechnet wurden, ist unbekannt und erklärt der Beschwerdeführer auch nicht, weshalb dieser Betrag nicht berücksichtigt werden kann. Weiter stellte das Hotel „E.________“ dem Beschwerdeführer für die zwei Übernachtungen in einem Zimmer pro Tag zweimal eine Kurtaxe in Rechnung, woraus zu schliessen ist, dass er in Begleitung war (Vi-act. 30 Beilage 5). Dies indiziert auch der Preis des Hotelzimmers von Fr. 210.00/Nacht. Ihm ist damit nur die Hälfte der Übernachtungskosten (Fr. 210.00) zu entschädigen (vgl. Vi-act. 30 Beilage 3). Hinzu kommen Fr. 15.00 für die Garage (Vi-act. 30 Beilage 4). Aus diesen Positionen resultiert eine Summe von Fr. 265.00 (Fr. 40.00 + Fr. 210.00 + Fr. 15.00).

e) Der Beschwerdeführer verlangt sodann eine Entschädigung für die „berufsbedingt veranlasste Anwesenheit“, die 53 Stunden betragen habe. Aufgrund der üblichen Kanzleizeiten von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr sei die entsprechende Abwesenheit am Anreisetag mit sechs Stunden, am Abreisetag mit sieben Stunden und am Verhandlungstag mit fünf Stunden, zuzüglich dreistündiger Verhandlung, zu entgelten. Zufolge des für die An- und Abreise sowie die Verhandlung und in Verbindung mit Unwägbarkeiten erforderlichen Zeitaufwands sei eine Anreise am Vortag und eine Abreise am Folgetag möglich und zumutbar gewesen. Entgegenkommenderweise verrechne er Fr. 100.00 pro anrechnungsfähige Stunde, woraus eine Entschädigung von Fr. 1‘800.00 resultiere (18 x Fr. 100.00). Im Wesentlichen handelt es sich bei diesen Vorbringen um nicht zu berücksichtigende Noven (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO), weil der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 12. Mai 2022 nach Nennung der sich aus dem Honorar, den Auslagen, den Fahrkosten sowie den Kosten des Aufenthalts zusammensetzenden „Zwischensumme“ von Fr. 5‘750.00 nur Folgendes festhielt, ohne näher hierauf einzugehen oder einen Betrag zu nennen:

Sachverhalt

V. Kosten i.V.m. der Berufsbedingten Abwesenheit

a) 27.04.2022 12 Stunden

b) 28.04.2022 24 Stunden (inkl. des Gerichtstermins‌ 2,75 Std.)

c) 29.04.2022 17.5 Stunden

Gesamtbetrag dieser Position:

Die Vorderrichterin äusserte sich hierzu nicht. Im Zusammenhang mit den Fahrkosten hielt sie fest, der Beschwerdeführer mache für den Zeitaufwand der Anreise keine Vergütung geltend. Der Beschwerdeführer stellt dies nicht in Abrede und zeigt nicht auf, dass oder weshalb die Vorderrichterin gestützt auf diesen Abschnitt und/oder aus welchen oder anderen Gründen eine Entschädigung hätte sprechen müssen. Er setzt sich daher ebenso wenig ausreichend mit dem angefochtenen Entscheid auseinander. Eine Entschädigung unter diesem Titel ist daher zu verneinen.

f) Die Vorderrichterin ging schliesslich davon aus, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig sei mit der Begründung, dass ein Unternehmen mit ausländischem Sitz in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig sei, wenn ein weltweiter Umsatz von Fr. 100‘000.00 überschritten werde (mit Verweis auf Art. 10 Abs. 2 lit. a MWSTG), was vorliegend wahrscheinlich sei. Dem ist unter der Ergänzung, dass der Staat als Empfänger im Sinne von Art. 8 Abs. 1 MWSTG der Dienstleistungen des amtlich bestellten Rechtsbeistands zu betrachten ist (BGer, Urteil 5A_504/2015 vom 22. Oktober 2015 = Pra 105/2016 Nr. 74), nichts entgegenzuhalten. Der Beschwerdeführer bringt hiergegen denn auch nichts vor.

g) Insgesamt ist der Beschwerdeführer mit Fr. 5‘380.00 (Fr. 3‘600.00 [Grundhonorar] + Fr. 80.00 [allgemeine Auslagen] + Fr. 1‘050.00 [Fahrkosten] + Fr. 265.00 [Auslagen bezgl. Übernachtungen] + Fr. 384.60 [MWST]) zu entschädigen.

5. Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Das vorliegende Beschwerdeverfahren fällt nicht unter Art. 119 Abs. 6 ZPO (vgl. BGE 137 III 470, E. 6.6) und die Kostenbeschwerde gemäss Art. 110 ZPO ist nicht a priori unentgeltlich (Beschlüsse ZK2 2013 59 vom 29. Januar 2014 E. 3 und ZK2 2016 62 vom 6. Februar 2017 E. 5a). Das Honorar des Beschwerdeführers ist von Fr. 3‘995.65 (inkl. Auslagen und MWST) auf Fr. 5‘380.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu erhöhen. Er dringt folglich zu einem Drittel mit der auf Fr. 8‘131.35 geforderten Erhöhung der Entschädigung durch (Fr. 1‘384.35 [Fr. 5‘380.00 ./. Fr. 3‘995.65] : Fr. 4‘135.70 [Fr. 8‘131.35 ./. Fr. 3‘995.65]). Ausgangsgemäss sind ihm zwei Drittel der Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.00 und damit Fr. 1‘000.00 aufzuerlegen. Im Übrigen, d.h. in der Höhe von Fr. 500.00, gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten der Staatskasse. Bereits mangels eines entsprechenden Antrags wird dem Beschwerdeführer keine (reduzierte) Parteientschädigung zugesprochen (vgl. Zotsang, Prozesskosten nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2015, S. 11 und 184; Schmid/Jent-Sørensen, in: Oberhammer/‌Domej/‌Haas [Hrsg.], a.a.O., Art. 105 ZPO N 2; BGE 139 III 334 E. 4.3; BGE 140 III 444 E. 3.2.2).

6. Vor dem Kantonsgericht ging es einzig um die Festsetzung der Entschädigung des Beschwerdeführers als unentgeltlicher Rechtsvertreter. Der Streitwert beträgt Fr. 8‘131.35. Er erreicht somit den für die Beschwerde in Zivilsachen erforderlichen Streitwert nicht. Der vorliegende Beschwerdeentscheid kann daher nur mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde angefochten werden (vgl. BGer 5A_157/‌2015 vom 12. November 2015 E. 1; Beschluss ZK2 2016 62 vom 6. Februar 2017 E. 6);-

beschlossen:

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Dispositivziffer 4 Absatz 3 lit. b der angefochtenen Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 24. Mai 2022 insoweit geändert, als der unentgeltliche Rechtsbeistand des Klägers, A.________, aus der Gerichtskasse mit Fr. 5‘380.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.00 werden zu 2/3 (Fr. 1‘000.00) dem Beschwerdeführer auferlegt. Im Übrigen gehen sie zulasten der Staatskasse.

Für das Beschwerdeverfahren wird keine Parteientschädigung gesprochen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 8‘131.35.

Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/AR) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der 2. Zivilkammer

Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin

Versand

13. September 2022 kau

ZK2 2022 37

§ 94 JG

Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC

Art. 121 ZPOart. 121 CPCart. 121 CPC

Art. 110 ZPOart. 110 CPCart. 110 CPC

Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC

Art. 122 ZPOart. 122 CPCart. 122 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 110 ZPOart. 110 CPCart. 110 CPC

Art. 121 ZPOart. 121 CPCart. 121 CPC

Art. 121 ZPOart. 121 CPCart. 121 CPC

BGE 135 III 329ATF 135 III 329DTF 135 III 329

Art. 143 ZPOart. 143 CPCart. 143 CPC

Art. 143 ZPOart. 143 CPCart. 143 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Erwägungen

5A_120/2016

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

§ 6 GebTRA

§ 6 GebTRA

§ 6 GebTRA

§ 6 GebTRA

§ 9 GebTRA

§ 2 GebTRA

§ 2 GebTRA

§ 5 GebTRA

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

5A_247/2013

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

BGE 132 I 201ATF 132 I 201DTF 132 I 201

5D_163/2019

Art. 122 ZPOart. 122 CPCart. 122 CPC

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

BGE 141 I 124ATF 141 I 124DTF 141 I 124

5A_157/2015

Art. 122 ZPOart. 122 CPCart. 122 CPC

BGE 137 III 185ATF 137 III 185DTF 137 III 185

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

Art. 29a BVart. 29a Cst.art. 29a Cost.

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

Art. 3 EMRKart. 3 CEDHart. 3 CEDU

§ 17 GebTRA

Art. 122 ZPOart. 122 CPCart. 122 CPC

Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC

Art. 10 MWSTGart. 10 LTVAart. 10 LIVA

Art. 8 MWSTGart. 8 LTVAart. 8 LIVA

5A_504/2015

Art. 119 ZPOart. 119 CPCart. 119 CPC

BGE 137 III 470ATF 137 III 470DTF 137 III 470

Art. 110 ZPOart. 110 CPCart. 110 CPC

ZK2 2013 59

ZK2 2016 62

Art. 105 ZPOart. 105 CPCart. 105 CPC

BGE 139 III 334ATF 139 III 334DTF 139 III 334

BGE 140 III 444ATF 140 III 444DTF 140 III 444

ZK2 2016 62

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF