ZK2 2022 39
Präsidial
27. Dezember 2022Deutsch2 min
1. Die Berufungsverfahren werden vereinigt und infolge Berufungsrückzugs abgeschrieben.
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 27. Dezember 2022
ZK2 2022 39 und 40
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.
ZK2 2022 39
In Sachen
A.________,
Gesuchsgegner und Berufungsführer,
vertreten durch Rechtsanwältin B.________,
gegen
C.________,
Gesuchstellerin und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin D.________,
sowie
ZK2 2022 40
C.________,
Gesuchstellerin und Berufungsführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin D.________,
gegen
A.________,
Gesuchsgegner und Berufungsgegner,
vertreten durch Rechtsanwältin B.________,
betreffend
Eheschutz
(Berufungen gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 6. Juli 2022, ZES 2020 324);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
- die Parteien ihre Berufungen vom 18. Juli 2022 gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 6. Juli 2022 (ZES 2020 324) mit Schreiben datierend vom 19. Dezember 2022 (ZK2 2022 40, KG-act. 20) und mündlicher Erklärung vom 23. Dezember 2022 (ZK2 2022 39, KG-act. 28) zurückzogen, weshalb die Verfahren gestützt auf Art. 241 Abs. 3 und Art. 125 lit. c und ZPO vereinigt abzuschreiben sind;
- die reduzierten Gerichtskosten antragsgemäss den Berufungsführern zur Hälfte aufzuerlegen sind;
- die Parteientschädigungen gemäss Vereinbarung gegenseitig wettzuschlagen sind;
- über Verfahrensabschreibung gestützt auf § 40 Abs. 2 und § 41 Abs. 1 JG präsidial entschieden werden kann;-
verfügt:
Sachverhalt
1. Die Berufungsverfahren werden vereinigt und infolge Berufungsrückzugs abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 600.00 werden den Berufungsführern je zu Fr. 300.00 auferlegt und von den geleisteten Kostenvorschüssen bezogen. Den Berufungsführern werden nach definitiver Erledigung je Fr. 2’700.00 aus der Kantonsgerichtskasse zurückerstattet.
3. Die Parteientschädigungen werden gegenseitig wettgeschlagen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach
Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert in der Hauptsache übersteigt Fr. 30’000.00.
5. Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R, unter Beilage einer Kopie von KG-act. 27 [exkl. 27/1] und KG-act. 28), Rechtsanwältin D.________ (2/R, unter Beilage einer Kopie von KG-act. 28 [ZK2 2022 39]), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Versand
Erwägungen
27.
Dezember 2022 kau
ZK2 2022 39
ZK2 2022 39
ZK2 2022 40
ZK2 2022 40
ZK2 2022 39
§ 40 JG
§ 41 JG
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
ZK2 2022 39