ZK2 2022 41
Kammer
4. September 2023Deutsch43 min
1. a) Im Rahmen des beim Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe zwischen den Parteien hängigen Scheidungsverfahrens, das nach Rechtskraft des Teilurteils vom 15. Oktober 2021 über den Scheidungspunkt (ZEO 2019 5) hinsichtlich der Nebenfolgen unter ZEO 2021 89 fortgeführt wurde, beantragte der Gesuchsteller mit Eingabe vom 22. April 2022 unter anderem was folgt (Vi-act. D27 = KG-act. 1/4):
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 4. September 2023
ZK2 2022 41
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,
Kantonsrichterinnen Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl,
Gerichtsschreiberin Cornelia Spörri-Kessler.
In Sachen
A.________,
Gesuchsteller und Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin B.________,
gegen
C.________,
Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
betreffend
Prozesskostenvorschuss, evtl. unentgeltliche Rechtspflege
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 13. Juli 2022, ZEO 2021 89);-
hat die 2. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. a) Im Rahmen des beim Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe zwischen den Parteien hängigen Scheidungsverfahrens, das nach Rechtskraft des Teilurteils vom 15. Oktober 2021 über den Scheidungspunkt (ZEO 2019 5) hinsichtlich der Nebenfolgen unter ZEO 2021 89 fortgeführt wurde, beantragte der Gesuchsteller mit Eingabe vom 22. April 2022 unter anderem was folgt (Vi-act. D27 = KG-act. 1/4):
2. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger einen Prozesskostenvorschuss von einstweilen CHF 4’500 (zuzüglich MwSt.) zu leisten.
Eventualiter sei der Kläger von den Gerichtskosten zu befreien und es sei ihm in der Person von RAin B.________ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Das Gesuch sei rückwirkend per 29. März 2022 zu erteilen.
Am 9. Mai 2022 nahm die Gesuchsgegnerin zur Eingabe des Gesuchstellers vom 22. April 2022 Stellung mit dem Hinweis, dass sie sich zum beantragten Prozesskostenvorschuss gesondert äussern werde (Vi-act. D30).
Mit Eingabe vom 7. Juni 2022 ersuchte der Gesuchsteller unter anderem erweiternd um Verpflichtung der Gesuchsgegnerin zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von einstweilen Fr. 6’300.00 (zzgl. MWST; Vi-act. D34 = KG-act. 1/10 Prozessantrag Ziff. 3, S. 8).
Am 9. Juni 2022 beantragte die Gesuchsgegnerin die kostenfällige Abweisung sowohl des Gesuchs um Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses von einstweilen Fr. 4’500.00 als auch um Befreiung von den Gerichtskosten und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin, soweit auf das Gesuch einzutreten sei (Vi-act. D36 = KG-act. 1/17). Am 28. Juni 2022 nahm der Gesuchsteller hierzu (unaufgefordert) Stellung (Vi-act. D38 = KG-act. 1/18).
Die Gesuchsgegnerin ersuchte am 30. Juni 2022 um Abweisung der vom Gesuchsteller am 7. Juni 2022 gestellten ergänzten bzw. erweiterten Prozessanträgen, soweit auf diese einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Gesuchstellers (Vi-act. D39). Am 5. Juli 2022 verzichtete der Gesuchsteller auf eine Stellungnahme (Vi-act. D40).
Die Gesuchsgegnerin nahm am 7. Juli 2022 zur Eingabe des Gesuchstellers vom 28. Juni 2022 Stellung mit dem Antrag, diese sei wegen verspäteter Einreichung aus dem Recht zu weisen, evtl. seien die Beweismittel des Gesuchstellers, Beilagen Nr. 10-13, aus dem Recht zu weisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Gesuchstellers (Vi-act. D41).
b) Am 13. Juli 2022 wies der Einzelrichter das Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Dispositivziffern 1 und 2). Die Kosten beliess er bei der Hauptsache (Dispositivziffer 3; Vi-act. D43).
c) Dagegen erhob der Gesuchsteller am 2. August 2022 fristgerecht „Berufung und Beschwerde“ mit den folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1):
1. Die Verfügung vom 13. Juli 2022 des Bezirksgerichts Höfe im Verfahren ZEO 2021 89 sei vollumfänglich aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen:
Erwägungen
“Die Beklagte (Berufungs-/Beschwerdegegnerin) wird verpflichtet, dem Kläger (Berufungs-/Beschwerdeführer) einen Prozesskostenvorschuss von einstweilen CHF 6’300 (zzgl. MwSt.) zu leisten.”
Eventualiter:
“Der Kläger (Berufungs-/Beschwerdeführer) wird von den Gerichtskosten befreit und RAin B.________ wird ihm rückwirkend per 29. März 2022 als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.”
2.
Eventualiter sei die Verfügung vom 13. Juli 2022 des Bezirksgerichts Höfe im Verfahren ZEO 2021 89 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Berufungs-/Beschwerdegegnerin, eventualiter zu Lasten der Vorinstanz.
Prozessuale Anträge
Die Berufungs-/Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Berufungskläger einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von einstweilen CHF 6’000 (zzgl. MwSt.) für das vorliegende Verfahren zu bezahlen.
Eventualiter sei der Berufungs-/Beschwerdeführer von den Gerichtskosten zu befreien und ihm in der Person der Unterzeichnenden, B.________, eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
d) Mit Verfügung vom 8. August 2022 nahm die Verfahrensleitung das Rechtsmittel betreffend Prozesskostenvorschuss als Beschwerde entgegen und wies darauf hin, dass der Eventualantrag um unentgeltliche Rechtspflege ebenfalls mit der Beschwerde beurteilt werde. Zudem setzte sie der Gesuchsgegnerin und dem Einzelrichter Frist zur Beschwerdeantwort an (KG-act. 2). Während Letzterer am 12. August 2022 auf Gegenbemerkungen verzichtete (KG-act. 3), ersuchte die Gesuchsgegnerin mit Beschwerdeantwort vom 23. August 2022 um Abweisung der „Berufung/Beschwerde“ und des „prozessualen Antrags“, soweit auf diese eingetreten werde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST; KG-act. 4). Weitere Stellungnahmen der Parteien datieren vom 1. und 12. September 2022 (KG-act. 6 und 8). Am 14. September 2022 verzichtete der Gesuchsteller auf eine weitere Stellungnahme (KG-act. 10).
2.
a) Der Gesuchsteller erhob gegen die Abweisung des Prozesskostenvorschussbegehrens unter Verweis auf den Streitwert in der Hauptsache Berufung und gegen die verweigerte unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde (KG-act. 1 N 3 ff.). Wie bereits in der Verfügung vom 8. August 2022 festgehalten (vgl. KG-act. 2), wird für die Ermittlung des Streitwerts hinsichtlich des abgewiesenen Prozesskostenvorschusses nicht auf die Hauptsache, sondern nur auf die umstrittene vorsorgliche Massnahme abgestellt und somit auf die Höhe des vor der Vorinstanz beantragten Vorschusses, der Fr. 6’300.00 (zzgl. MWST) beträgt (vgl. Weingart, provisio ad litem – Der Prozesskostenvorschuss für eherechtliche Verfahren, in: Markus/Hrubesch-Millauer/Rodriguez, Zivilprozess und Vollstreckung national und international – Schnittstellen und Vergleiche, 2018, 689 f.; siehe auch Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 308 ZPO N 41; abw. etwa OGer ZH, Beschluss und Urteil PC190044-O/U vom 9. Juli 2020 E. 2.1). Sowohl gegen Dispositivziffer 1 als auch Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung ist somit, entgegen der vorderrichterlichen Rechtsmittelbelehrung, das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.
b) Die Gesuchsgegnerin verneint die Möglichkeit einer Konversion mit der Begründung, eine solche könne bei anwaltlich vertretenen Parteien nur in Ausnahmefällen infrage kommen. Zudem verweist sie auf die voneinander abweichenden Beschwerdegründe und moniert, es sei ihr nicht zuzumuten, selbst den Beschwerdegrund „herauszufinden“ und gestützt darauf substanziiert zu antworten (KG-act. 4 N 8). Der Gesuchsteller erachtet eine Konversion demgegenüber als zulässig (vgl. KG-act. 6 N 3 ff.).
Vorliegend sind die formellen Voraussetzungen der Beschwerde erfüllt. Ausserdem basiert die Rechtsmittelwahl nicht auf grober Fahrlässigkeit, weil in Lehre und Rechtsprechung umstritten ist, welches Rechtsmittel gegen den Entscheid über einen Prozesskostenvorschuss zu erheben ist. So gab wie erwähnt auch der Vorderrichter in seiner Rechtsmittelbelehrung die Berufung als zulässiges Rechtsmittel an (vgl. Dispositivziffer 4). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird selbst von Anwälten nicht erwartet, dass sie bei der Kontrolle der Rechtsmittelbelehrung neben den Gesetzestexten auch die einschlägige Rechtsprechung oder Lehre konsultieren (vgl. BGer, Urteil 5A_46/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 4.1.1 und 4.1.2; BGE 141 III 270 E. 3.2 = Pra 106/2017 Nr. 31). Zudem gewährte die Verfahrensleitung der Gesuchsgegnerin mit der Entgegennahme der Berufung als Beschwerde und Zustellung zur Beschwerdeantwort, dass sie ihre Rechte von Beginn an im Rahmen des zulässigen Rechtsmittels geltend machen konnte (vgl. Honegger-Müntener, Konversion von Rechtsmitteln nach der ZPO, in: AJP 9/2022, S. 947 f.). Die Berufung ist daher in eine Beschwerde zu konvertieren. Die Ermöglichung der Konversion folgt aus dem Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV; Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, 2012, Art. 311 ZPO N 2; vgl. z.B. BGE 135 III 329, E. 1.1 = Pra 98/2009 Nr. 137 für die bundesgerichtlichen Rechtsmittel) und hat nach dem Gesagten trotz anwaltlicher Vertretung zu gelten, auch wenn in Lehre und Praxis teilweise dafür gehalten wird, bei anwaltlich vertretenen Parteien eine Umdeutung nur in Ausnahmefällen bzw. ausser bei eigentlichen Verschreibern überhaupt nicht infrage kommen zu lassen (vgl. Kunz, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel, Berufung und Beschwerde, 2013, Vor Art. 308 ff. ZPO N 45, m.N., der jedoch ebenfalls die Ansicht vertritt, dies erscheine fraglich, weil es nicht um die Zulassung eines unzulässigen Rechtsmittels, sondern um den Ausschluss eines zulässigen Rechtsmittels wegen einer falschen Bezeichnung gehe).
c) Mit Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Rechtlicher Natur und daher im Beschwerdeverfahren frei überprüfbar (Art. 320 lit. a ZPO) sind neben der Subsumtion des Sachverhalts unter die einschlägigen Rechtsnormen die Fragen, ob die Vorinstanz die Beweislast richtig verteilte, von einem zutreffenden Beweismass ausging oder ob eine Verletzung der Dispositions- oder Untersuchungsmaxime oder des Rechts auf Beweis vorliegt (OGer ZH, Urteil RT180177-O/U vom 28. März 2019 E. 3.2.3 m.N.). Ebenso eine Rechtsfrage ist, ob die Mittellosigkeit anhand der einschlägigen Kriterien zutreffend untersucht wurde. Ist hingegen die Höhe einzelner Einnahmen oder Ausgaben oder des Vermögens strittig, liegt eine Tatfrage vor. Ob eine im Prozess vor Erstinstanz behauptete Tatsache glaubhaft gemacht wurde, ist eine Frage der Beweiswürdigung (OGer ZH, Urteil RT180177-O/U vom 28. März 2019 E. 3.2.3). Die Beweiswürdigung der Vorinstanz in Bezug auf die Mittellosigkeit kann nur auf Willkür überprüft werden (Wuffli/Fuhrer, a.a.O., N 995 und 997), so beispielsweise auch die Frage, ob eine Hypothek tatsächlich aufgestockt werden könnte (BGer, Urteil 5A_174/2016 vom 26. Mai 2016 E. 2.3). Die Beschwerdeinstanz hat lediglich zu prüfen, ob die Beweis- resp. Glaubhaftmachungsmittel von der Erstinstanz offensichtlich unrichtig, also qualifiziert falsch gewürdigt wurde bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (Art. 320 lit. b ZPO; Staehelin/Bachofner, in: Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. A. 2019, § 26 N 35 f.; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 320 ZPO N 5). Eine bloss „falsche" Beweiswürdigung genügt für den Beschwerdegrund von Art. 320 lit. b ZPO nicht. Eine Sachverhaltsdarstellung oder Beweiswürdigung ist mithin nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 144 V 50 E. 4.2). Willkür liegt etwa dann vor, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannte, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt liess oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen zog (BGE 140 III 264 E. 2.3). Aktenwidrigkeit ist sodann gegeben, wenn sich die Sachverhaltsfeststellung auf einen Sachverhalt stützt, der überhaupt nicht aktenmässig belegt ist, es sei denn, es handle sich um bekannte, d.h. offenkundige oder gerichtsnotorische Tatsachen oder allgemein anerkannte Erfahrungssätze im Sinne von Art. 151 ZPO. Aktenwidrigkeit liegt ebenso vor, wenn eine aktenkundige und rechtserhebliche Tatsache übersehen oder irrtümlich nicht richtig festgehalten wurde (Sterchi, a.a.O., Art. 320 ZPO N 6).
3.
Der Vorderrichter wies das Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses mangels Bedürftigkeitsnachweises und ausreichender Substanziierung wie auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels Mittellosigkeit ab (vgl. angef. Verfügung E. 11a/dd, 11d und 12).
Dispositiv
a) aa) Die Beistandspflicht unter Ehegatten hört grundsätzlich mit der Scheidung auf. Wird in einem Prozess indes nur der Scheidungspunkt teilrechtskräftig, muss der leistungsfähige Ehegatte dem anderen auch diesen weiteren Teil des Prozesses vorfinanzieren (Wuffli/Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, N 174; Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A. 2016, Art. 117 ZPO N 30; Maier, Die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, in: FamPra 3/2014, S. 639; derselbe, Die Finanzierung von familienrechtlichen Prozessen, in: FamPra 3/2019, S. 832; OGer ZH, Beschluss LC130037-O/Z04 vom 8. Oktober 2013; KG SZ, Entscheid ZK1 2019 15 vom 30. Oktober 2020 E. 8b). Der dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gegenüber dem Staat vorgehende Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss ist grundsätzlich unter denselben Voraussetzungen wie die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Erforderlich ist demnach, dass die ersuchende Partei mittellos ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (BGer, Urteil 5D_135/2010 vom 9. Februar 2010 E. 3.1). Überdies muss es dem Beistandsverpflichteten möglich sein, dem anderen die Kosten, die er zur Durchführung des Prozesses benötigt, zu bevorschussen (BGer, Urteil 5A_455/2010 vom 16. August 2010 E. 2.2). Massgebend ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung. Als vorläufige Leistung stellt der Prozesskostenvorschuss im vorliegenden Kontext eine vorsorgliche Massnahme für die Dauer des (hier) hängigen Scheidungsverfahrens dar. Die Anspruchsvoraussetzungen des Prozesskostenvorschusses sind vom Gesuchsteller geltend zu machen. Er trägt bezüglich der anspruchsbegründenden Tatsachen die Beweislast. Das Beweismass ist im Verfahren betreffend den Erlass vorsorglicher Massnahmen auf das Glaubhaftmachen beschränkt. Im Übrigen stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 276 Abs. 1 i.V.m. Art. 272 ZGB), es trägt aber im Rahmen dieser sozialen Untersuchungsmaxime nicht die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung. Es kann sich darauf beschränken, seine Fragepflicht auszuüben und die Parteien auf ihre Mitwirkungspflicht sowie das Beibringen von Beweisen hinzuweisen. Über die Vollständigkeit der Behauptungen und Beweise hat es sich jedoch zu versichern, wenn diesbezüglich ernsthafte Zweifel bestehen (BGer, Urteil 5A_716/2021 vom 7. März 2022 E. 3). Bei einer anwaltlich vertretenen Partei darf vorausgesetzt werden, dass ihr bekannt ist, wie sie beim Gericht ein Gesuch zu stellen und was sie zu behaupten und zu belegen hat. Fehlt es an einer Begründung, muss das Gericht keine Frist zur Verbesserung des Gesuchs ansetzen. Die richterliche Fragepflicht von Art. 56 ZPO dient nicht dazu, prozessuale Nachlässigkeiten der Parteien auszugleichen. Kommt eine anwaltlich vertretene Partei ihren Obliegenheiten nicht genügend nach, kann das Gesuch mangels ausreichender Substantiierung oder wegen Fehlens des Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden (Maier, a.a.O., S. 841).
bb) Zur Beurteilung der Mittellosigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation des Gesuchstellers massgebend, d.h. es ist sein gesamtes Einkommen und Vermögen zu ermitteln und seinem Aufwand für den notwendigen Lebensunterhalt gegenüberzustellen (sog. zivilprozessualer Notbedarf). Bleibt nach Abzug des zivilprozessualen Notbedarfs von der Summe aus massgebendem Einkommen und Vermögen nichts übrig oder resultiert ein Negativsaldo, liegt Mittellosigkeit vor (Huber, a.a.O., Art. 117 ZPO N 36).
cc) Gemäss dem Effektivitätsgrundsatz dürfen in die Beurteilung nur Einkünfte und Vermögenswerte einbezogen werden, die effektiv vorhanden und verfügbar sind. Noch nicht fällige oder streitige Ansprüche und nicht realisierbare Vermögenswerte sind nicht zu berücksichtigen (Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 117 ZPO N 5). Alle Möglichkeiten der Mittelbeschaffung durch Veräusserung selbstgenutzten Wohneigentums, durch Vermietung nicht vermieteter Räumlichkeiten oder durch Aufnahme eines zusätzlichen, noch möglichen Hypothekardarlehens gehen dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege oder Prozesskostenvorschuss vor und sind einem Grundeigentümer zumutbar (Emmel, a.a.O., Art. 117 ZPO N 8; Maier, a.a.O., S. 651). Die Zumutbarkeit beurteilt sich aufgrund sämtlicher Umstände des Einzelfalls. Ist keine höhere Hypothekarbelastung zumutbar, ist die Zumutbarkeit einer Veräusserung zu prüfen. Diese ist gegeben, falls es tatsächlich möglich ist, die Liegenschaft gewinnbringend zu veräussern, und wenn damit die für den Prozess erforderlichen Mittel erwirtschaftet werden können, wofür insbesondere der Verkehrswert und die Belastung der Liegenschaft massgebend sind (Emmel, a.a.O., Art. 117 ZPO N 8, m.N.). Entsprechend gilt die Mittellosigkeit nur als erstellt, wenn der Nachweis erbracht wird, dass eine weitere Belehnung der Liegenschaft nicht möglich oder eine Veräusserung nicht zumutbar ist (OGer ZH, Beschluss LE190066-O/U vom 27. Oktober 2020 E. 4.3; Maier, a.a.O., S. 651). Das Gericht prüft mithin, ob der Wert des Grundstücks oder ein Teil davon durch Vermietung, Belehnung oder Verkauf innert nützlicher Frist realistischerweise in ausreichend liquide Mittel umgewandelt werden kann. Das Bundesgericht geht von der Möglichkeit einer Belehnung bis zu 80 % des Verkehrswerts aus. Liegt die aktuelle Belehnung darunter, ist eine Erhöhung der Hypothek grundsätzlich denkbar. Die Glaubhaftmachung des Gegenteils steht dem Gesuchsteller offen (Wuffli/Fuhrer, a.a.O., N 211).
b) Laut Vorderrichter vermag der Gesuchsteller anerkanntermassen zumindest sein Existenzminimum selbst zu decken (angef. Verfügung E. 11a/aa, S. 4).
aa) Hinsichtlich seiner Einkommens- und Bedarfsverhältnisse verwies der Gesuchsteller in seinem Gesuch auf die einzelrichterliche Verfügung vom 21. Januar 2022 im Parallelverfahren ZES 2021 420 (S. 10), in welcher sein unterhaltsrelevantes Nettoeinkommen auf Fr. 7’270.00 und der Bedarf auf Fr. 7’070.00 beziffert worden sei. Den Überschuss von Fr. 200.00 habe der Einzelrichter der Gesuchsgegnerin als Unterhalt während des Scheidungsverfahrens zugesprochen. Wie aus den Erwägungen der Verfügung (S. 8) hervorgehe, beinhalte der Bedarf von Fr. 7’070.00 keinerlei Luxuspositionen und sei explizit „eng“, auf das nackte Existenzminimum (ohne VVG, Steuern, ungedeckte Gesundheitskosten und Fahrkosten), berechnet worden. Die von ihm in reduziertem Umfang empfangene Hilflosenentschädigung stehe gerichtsnotorisch nicht zur Bezahlung von Anwalts- und Gerichtskosten zur Verfügung (Vi-act. D27 = KG-act. 1/4 N 31 f.; siehe auch KG-act. 1 N 23 und 52). Im Rechtsmittelverfahren verweist der Gesuchsteller überdies auf die fehlende Berücksichtigung eines Zuschlags von 10-30 % auf den Grundbedarf (KG-act. 1 N 51).
bb) Die Gesuchsgegnerin erachtete eine enge Bedarfsberechnung aufgrund des möglichen Anspruchs des Gesuchstellers auf die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen als angemessen. Zudem sei ihm die Hilflosenentschädigung von Fr. 598.00 ausnahmsweise als Einkommen anzurechnen, weil er diese zur Zahlung des Seniorenzentrums verwende. Bei einem Überschuss von Fr. 598.00 sei es ihm möglich, mit einem Jahresbetrag (12 x Fr. 598.00) für die Prozesskosten von Fr. 4’500.00 selbst aufzukommen (V-act. D36 = KG-act. 1/17 N 18 und 21 ff.; siehe auch KG-act. 4 N 24). Mit Beschwerdeantwort verweist die Gesuchsgegnerin auf die betreibungsrechtlichen Richtlinien, die keinen Zuschlag zum Grundbedarf vorsähen (KG-act. 4 N 23).
cc) Die monatlichen Ausgaben des Gesuchstellers von Fr. 7’070.00 setzen sich gemäss Verfügung vom 21. Januar 2022 aus den Beträgen von Fr. 5’350.00 (Pension und Betreuung), Fr. 699.00 (Pflegekosten), Fr. 600.00 (reduzierter Grundbetrag) und Fr. 421.00 (Krankenversicherungsprämie, KVG + Unfall) zusammen. Ausserdem ging der Einzelrichter von einem Einkommen von Fr. 7’270.00 aus. Den Überschuss von Fr. 200.00 sprach er der Gesuchsgegnerin als Unterhalt zu (vgl. KG-act. 1/5, S. 7 ff.). Gemäss den Richtlinien der Gerichtspräsidentenkonferenz vom 3. November 2003 (mit Änderung vom 7. November 2007 und Anpassung an § 5 GebTRA i.d.F. vom 11. März 2008 bzw. 7. Dezember 2010) sind zum betreibungsrechtlichen Notbedarf ein Zuschlag von max. 30 % auf dem Grundbetrag, die laufenden Steuern und die belegten Abzahlungen aus den Vorjahren hinzuzurechnen und es ist ein Freibetrag in der Höhe von ein bis zwei Monaten, ausnahmsweise drei Monaten zu berücksichtigen (http://www.kgsz.ch/fileadmin/dateien/pdf/up_richtlinien.pdf; zum Ganzen ebenso: Verfügung GPR 2017 12 vom 13. Dezember 2017 E. 2a). Selbst wenn die Hilflosenentschädigung dem Gesuchsteller als Einkommen angerechnet würde, würde er über keinen relevanten Einkommensüberschuss verfügen.
c) aa) Gemäss den vorderrichterlichen Erwägungen legt der Gesuchsteller nicht dar, dass bzw. inwiefern es ihm unmöglich sei, die Liegenschaft bei der E.________ (Bank I) weiter zu belasten, zumal die Belehnungsgrenze für die erste Hypothek in der Regel 60 % des Verkehrswerts betrage, oder bei einer anderen Bank um eine neue Hypothek zu ersuchen. Vielmehr räume er ein, dass eine Hypothekarerhöhung ab einem Betrag von Fr. 50’000.00 bis Fr. 100’000.00 auf dem Stammgrundstück möglich sei. Die Gesuchsgegnerin bringe keine Einwände gegen eine Hypothekarerhöhung bzw. eine Haftung des Stammgrundstücks vor. Sie weise lediglich darauf hin, dass eine Hypothekarerhöhung aufgrund des Einkommens und Bedarfs des Gesuchstellers als Option ausscheide. Angesichts der aktuellen Belastung von Fr. 400’000.00 resp. des Verhältnisses zum Verkehrswert von Fr. 910’000.00 erscheine eine Hypothekarerhöhung indes nicht von Vornherein ausgeschlossen. Die Hypothek laute auf beide Parteien als gemeinsame Kreditnehmer, die Gesuchsgegnerin sei weiterhin erwerbstätig und wolle die Liegenschaft noch immer zu Alleineigentum übernehmen, und könne dies angeblich auch, weshalb die Aufnahme oder Erhöhung einer Hypothek durchaus möglich erscheine. Selbst wenn dies nicht möglich wäre, bleibe schleierhaft, weshalb eine Veräusserung der Liegenschaft oder der Verkauf des Miteigentumsanteils nicht zumutbar sein solle. Das fehlende Einverständnis eines Miteigentümers mit einer weiteren hypothekarischen Belastung der Liegenschaft ändere nichts am Vorhandensein und an der Verfügbarkeit des Vermögenswerts. Eine gewinnbringende Veräusserung innert angemessener Frist erscheine im Übrigen gerade im Bezirk Höfe, Region Wollerau, notorisch möglich. Ebenso wenig habe der Gesuchsteller begründet, dass oder weshalb eine Vermietung der Räumlichkeiten nicht in Betracht gezogen worden sei (angef. Verfügung E. 11a/aa und bb).
bb) Der Gesuchsteller moniert, dass der Vorderrichter dem Entscheid das falsche Beweismass zugrunde gelegt habe und die in seinen Eingaben vom 22. April 2022 und 28. Juni 2022 präzis benannten Akten aus Parallel- bzw. Vorverfahren hätte berücksichtigen müssen. Weiter hätte der Vorderrichter nicht auf das nackte Existenzminimum abstellen dürfen und er verkenne die (gerichts-)notorische Sach- und Rechtslage betreffend Verkauf, Miete und Belehnung eines im Streit liegenden Miteigentumsanteils an einer Liegenschaft. Ihre Hausbank, die E.________ (Bank I), habe seine Anfrage auf Erhöhung der Hypothek abgelehnt. Eine solche sei erst ab einem Betrag von Fr. 50’000.00 bis Fr. 100’000.00 möglich. Sodann gewähre die Bank mangels Tragbarkeit keine Erhöhung, wenn nur sein Miteigentumsanteil mit einem Grundpfand belastet werden soll. Eine Hypothekarerhöhung sei daher ausgeschlossen, was selbst die Gesuchsgegnerin anerkannt habe. Für eine Erhöhung der Hypothek auf dem Stammgrundstück wäre die Mitwirkung der Gesuchsgegnerin notwendig, die indes zu keinerlei Konzessionen bereit sei. Die güterrechtliche Auseinandersetzung um die eheliche Liegenschaft sei äusserst strittig, was gerichtsnotorisch sei. Er habe bereits zu Beginn des Verfahrens den Verkauf der Liegenschaft beantragt. Die Gesuchsgegnerin wolle die Liegenschaft zu Alleineigentum übernehmen, habe indessen bis dato weder einen Finanzierungs-/Tragbarkeitsnachweis noch einen Nachweis erbracht, dass die Bank ihn aus der Solidarhaftung für die gemeinsame Hypothek entlasse. Die richterliche Schätzung der Liegenschaft torpediere sie, indem sie dem Gutachter den Zutritt in die Liegenschaft verweigere. Umso mehr sei die Begründung, dass sein Miteigentumsanteil vermietet, weiter belehnt oder vorab verkauft werden könne, aktenwidrig, realitätsfremd und willkürlich. Ebenfalls willkürlich sei die Schlussfolgerung, dass aus dem Willen der Gesuchsgegnerin, die Liegenschaft zu übernehmen, die Möglichkeit der Aufnahme bzw. Erhöhung einer Hypothek bestünde, nachdem die Gesuchsgegnerin ihr Einkommen mit Fr. 0.00 angebe (KG-act. 1 N 10 f., 13, 27, 33 und 36 ff.).
cc) Die Gesuchsgegnerin hält dem insbesondere entgegen, es liege eine vom 5. September 2019 datierende Verkehrswertschätzung über Fr. 910’000.00 vor, der Gesuchsteller habe aber entgegen ihrer Vereinbarung eine erneute Begutachtung verlangt. Die Behauptung, die E.________ (Bank I) habe eine Hypothekarerhöhung abgelehnt, sei sodann aktenwidrig. Der Gesuchsteller habe von ihr zudem nie eine Hypothekarerhöhung oder eine Vermietung der Liegenschaft oder Veräusserung seiner Eigentumshälfte verlangt. Sie habe bis anhin mangels entsprechender Anfrage keine Gelegenheit gehabt, sich hierzu zu äussern. Der Gesuchsteller sei seiner Behauptungslast und Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen (KG-act. 4 N 12.4, S. 15 f.).
dd) Gemäss Art. 648 Abs. 2 ZGB bedarf es zur Belastung der Sache der Übereinstimmung aller Miteigentümer. Die Belastung der gemeinschaftlichen Sache ist grundsätzlich im gleichen Umfang möglich wie beim Alleineigentum. Es kann aber nicht nur die Sache als Ganzes, sondern auch der Miteigentumsanteil allein belastet werden (Brunner/Wichtermann, in: Geiser/Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 6. A. 2019, Art. 648 N 32). Die von Art. 648 Abs. 2 ZGB geregelte Verfügung über die ganze Sache ist zu unterscheiden von der Verfügung über die einzelnen Miteigentumsanteile, die Art. 646 Abs. 3 ZGB unterstehen (Graham-Siegenthaler, in: Aebi-Müller/Müller [Hrsg.], Berner Kommentar, 2022, Art. 648 ZGB N 59). Gemäss Art. 646 Abs. 3 ZGB hat jeder Miteigentümer für seinen Anteil Rechte und Pflichten eines (Allein-)Eigentümers, und dieser Anteil kann von ihm veräussert und verpfändet sowie von seinen Gläubigern gepfändet werden. Die Befugnis, den Anteil zu verpfänden, bleibt auch dann ohne Weiteres bestehen, wenn die im Miteigentum stehende Sache als solche verpfändet wurde (Brunner/Wichtermann, a.a.O., Art. 646 ZGB N 28 und 32).
Der Gesuchsteller könnte seinen Miteigentumsanteil damit grundsätzlich auch ohne Zustimmung der Gesuchsgegnerin weiter hypothekarisch belasten. In seinem Gesuch wie auch im Rechtsmittelverfahren bringt er unter Verweis auf die E-Mail-Korrespondenz mit der E.________ (Bank I) vom 27.-28. Januar 2022 vor, die Bank gewähre keine Hypothekenerhöhung, wenn nur sein Miteigentumsanteil mit einem Grundpfand belastet werden solle (Vi-act. D27 = KG-act. 1/4 N 34; KG-act. 1 N 27). F.________ von der E.________ (Bank I) teilte dem Gesuchsteller damals mit, dass eine Hypothekenerhöhung generell (erst) ab Fr. 50’000.00 bis Fr. 100’000.00 möglich sei. Gleichzeitig erklärte er, dass ein Hypothekenvertrag nur lautend auf den Gesuchsteller lediglich möglich sei, wenn im Grundbuch auch nur er eingetragen sei, und dass ansonsten die Erhöhung für beide Parteien gelte und auch beide unterschreiben müssten (KG-act. 1/12). Die Bank verneinte damit eine Erhöhung der Hypothek auf dem alleinigen Miteigentumsanteil des Gesuchstellers. Bezüglich Tragbarkeitsprüfung ist ausserdem zu beachten, dass der Gesuchsteller im Alters- und Pflegeheim lebt, sein Einkommen sich insbesondere aus Renten zusammensetzt und er über keinen, zumindest keinen nennenswerten, Einkommensüberschuss verfügt (vgl. E. 3b/cc oben). Die Gesuchsgegnerin selber bezeichnete vor erster Instanz als irrelevant, dass der Gesuchsteller Miteigentümer einer Liegenschaft sei, weil notorisch sei, dass die Banken mit einem Zinssatz von 5 % kalkulieren und das Dreifache des jährlichen Hypothekarzinsaufwands als Jahreseinkommen voraussetzen würden. Die Einkünfte des Gesuchstellers würden ausser Betracht fallen, nachdem er mit dem Seniorenzentrum einen jährlichen (Zwangs-)Bedarf von Fr. 84’840.00 ausweise. Eine Erhöhung der Hypothek scheide als Option damit aus (Vi-act. D36 = KG-act. 1/17 N 24). Aufgrund des negativen Bescheids der E.________ (Bank I), des Alters und der Gesundheit des Gesuchstellers, des fehlenden Einkommensüberschusses sowie des Umstands, dass selbst die Gesuchsgegnerin die Möglichkeit der Erhöhung der Hypothek auf dem Miteigentumsanteil angesichts der finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers verneinte, stellte der Vorderrichter den Sachverhalt diesbezüglich offensichtlich unrichtig fest, sofern er eine solche überhaupt in Betracht zog. Zudem bleibt unklar, ob er vom richtigen Beweismass ausging, weil sich dem Entscheid diesbezüglich nichts entnehmen lässt. Im Weiteren dürfte es aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung schwierig sein, Interessenten für den Kauf eines blossen Miteigentumsanteils zu finden, weil sich der Käufer für die konkrete Nutzung mit dem anderen Miteigentümer auseinandersetzen müsste (BGer, Urteil 5A_546/2016 vom 25. Oktober 2016 E. 3.1; OGer ZH, Beschluss und Urteil PC190028-O/U vom 22. November 2019 E. 5.5). Es ist damit als glaubhaft anzusehen, dass eine Veräusserung des Miteigentumsanteils innert nützlicher Frist in tatsächlicher Hinsicht nicht möglich ist. Die Begründung einer Miete hinsichtlich des Anteils ist sodann ausgeschlossen (Haab/Simonius, in: Haab/Simonius/Scherrer/Zobl [Hrsg.], Zürcher Kommentar, IV. Band, Das Sachenrecht, Erste Abteilung, Das Eigentum, Art. 159–180 ZGB, 2. A. 1977, Art. 646 ZGB N 12; siehe auch Brunner/Wichtermann, a.a.O., Art. 646 ZGB N 28, wonach die Belastung des Anteils mit einem Wohnrecht nur möglich sei, wo die Benutzung als Sonderrecht räumlich abgegrenzt sei wie beim Stockwerkeigentum). Ausgehend vom Effektivitätsgrundsatz erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt damit als begründet.
Eine Erhöhung der Hypothek auf dem gesamten Grundstück wie auch eine Vermietung oder ein Verkauf desselben erwähnte im Weiteren selbst die Gesuchsgegnerin in ihrer Stellungnahme zum Gesuch nicht. Wenn sie in ihrer Beschwerdeantwort vorbringt, der Gesuchsteller habe von ihr nie eine Hypothekenerhöhung, eine Vermietung oder eine Veräusserung seiner Eigentumshälfte verlangt (KG-act. 4 N 15), erklärt sie damit nicht, dass sie einem solchen Geschäft die ganze Liegenschaft betreffend zustimmen würde. Sie bewohnt die Liegenschaft denn auch selber. Das Erfordernis der Zustimmung des anderen Miteigentümers scheint der Vorderrichter zu verkennen, wenn er lediglich festhält, die Gesuchsgegnerin bringe ihrerseits keine Einwände gegen eine Hypothekarerhöhung bzw. eine Haftung des Stammgrundstücks vor, oder von der Vermietung einzelner Räume spricht. In Anbetracht dessen, dass der Scheidungsprozess äusserst strittig geführt wird (vgl. Vi-act. D27 = KG-act. 1/4 N 34 und 39), kann denn auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Gesuchsgegnerin diesbezüglich mit dem Gesuchsteller kooperieren würde. In den Hintergrund tritt damit auch der Umstand, dass sich der Verkehrswert der Liegenschaft gemäss vorhandener Schätzung unbestrittenermassen auf Fr. 910’000.00 und die Hypothekarbelastung auf Fr. 400’000.00 (Vi-act. D5.1 und D36.15) und die Belehnung damit nur auf gut 40 % des Verkehrswerts beläuft. Der Hinweis des Vorderrichters, dass das fehlende Einverständnis des Miteigentümers mit einer weiteren hypothekarischen Belastung der Liegenschaft nichts am Vorhandensein und an der Verfügbarkeit des Vermögenswerts ändere, geht fehl, weil auch die Veräusserung der Liegenschaft von der Zustimmung der Gesuchsgegnerin abhängig ist. Während der Gesuchsteller sich im Laufe des Scheidungsprozesses für einen Verkauf auf dem freien Markt ausspricht, weil die Bedingungen zur Übertragung der Liegenschaft an die Gesuchsgegnerin nicht (rechtzeitig) erfüllt seien (vgl. Vi-act. D27 = KG-act. 1/4 N 3 ff.; Vi-act. D38 = KG-act. 1/18 N 2 und 11), beantragt die die Liegenschaft bewohnende Gesuchsgegnerin, wie vom Vorderrichter festgehalten, deren alleinige Übernahme (Vi-act. D27 = KG-act. 1/4 N 10; KG-act. 1 N 33; KG-act. 4 N 12.2). Es ist deshalb nicht damit zu rechnen, dass sie dem Verkauf an eine Drittperson zustimmen würde. Die Gesuchsgegnerin schliesst im Scheidungsverfahren eine allenfalls nötige Anpassung ihrer Klagebegehren nach verbindlicher Festsetzung des Verkehrswerts der Liegenschaft ferner nicht aus (Vi-act. D41 N 7), weshalb auch nicht von einer Alleinzuweisung innert nützlicher Frist ausgegangen werden kann. Nebst der rechtlichen Unmöglichkeit einer alleinigen Veräusserung oder Erhöhung der Hypothek ist ein Verkauf oder eine weitergehende hypothekarische Belastung auch in tatsächlicher Hinsicht innert nützlicher Frist nicht realistisch. Der angefochtene Entscheid erweist sich in dieser Hinsicht folglich ebenfalls als offensichtlich unrichtig und die Beschwerde als begründet, zumal dem Effektivitätsgrundsatz keine hinreichende Beachtung geschenkt wurde (vgl. auch KG BL, Entscheid 410 17 185 vom 8. August 2017 E. 5.1).
d) aa) Im Weiteren habe es der Gesuchsteller gemäss den vorderrichterlichen Erwägungen unterlassen, seine aktuellen Vermögensverhältnisse vollständig darzulegen. So habe er mit dem Gesuch bloss einen Auszug eines E.________ (Bank I)-Bankkontos per 31. März 2022 sowie das Formular 10 der Steuererklärung 2012 eingereicht, anstatt beispielsweise anhand der Steuererklärung 2021 aufzuzeigen, über welche Konti er per Ende 2021 verfügt und inwiefern sich sein Vermögen bis zur Gesuchseinreichung geändert habe. Anhand der eingereichten Belege lasse sich jedenfalls nicht überprüfen, ob die Vermögensübersicht vollständig sei. Dies hätte sich umso mehr aufgedrängt, als das Scheidungsverfahren bereits seit dem 11. Januar 2019 rechtshängig sei und der Gesuchsteller erst jetzt Mittellosigkeit geltend mache. Selbst wenn der Verweis auf die Eingabe vom 10. Dezember 2021 und die dazugehörige Beilage 5 im Verfahren ZES 2021 420 hierfür genügen würde, habe der Gesuchsteller ebenso wenig belegt, dass sich die Verhältnisse zu seinem Nachteil verändert hätten. Somit bleibe die Verfügbarkeit der liquiden (Bar-)Mittel per Datum der Einreichung des Gesuchs unklar. Entsprechendes hält der Vorderrichter mit Bezug auf den blossen Verweis auf die Verfügung vom 21. Januar 2022 fest (angef. Verfügung E. 11a/cc und 11/b).
bb) Nach dem Dafürhalten des Gesuchstellers habe er mit Eingabe vom 22. April 2022 dargelegt, dass er über kein weiteres Vermögen als seinen Miteigentumsanteil an der ehelichen Liegenschaft verfüge. Dies sei bereits gerichtsnotorisch gewesen, weil er in der Scheidungsklage vom 11. Januar 2019 sowie mit der dazugehörigen Beilage 68 sein ganzes (teils gebundenes) Barvermögen von Fr. 18’878.15 dargelegt habe. Mit Verweis auf seine Eingabe vom 10. Dezember 2021 und die dazugehörige Beilage 5 habe er aufgezeigt, dass sich sein Barvermögen von Fr. 6’834.84 seit dem 30. November 2021 bis zum Zeitpunkt der Eingabe vom 22. April 2022 weiter auf Fr. 1’820.44 vermindert habe. Die Feststellung des Vorderrichters, es hätte sich das Aufzeigen der Veränderung der Vermögensverhältnisse aufgedrängt, sei willkürlich. Er habe mit seinem Gesuch den Kontoauszug für sein einziges (relevantes) Barguthaben eingereicht. Das E.________ (Bank I) Konto xx sei sein einziges Konto mit einem (relevanten) Guthaben. Seine Vermögenssituation habe sich verschlechtert, was mit seiner Lebens- und Einkommenssituation stimmig sei. Nichtexistentes könne nicht dargelegt werden. Die vom Vorderrichter verlangte Steuererklärung sei sodann im Zeitpunkt des Gesuchs noch nicht vorgelegen. Er sei pensionierter IV-Bezüger und wohl jüngster Alters- und Pflegeheimbewohner. Es sei unmöglich, dass er seit Einreichung der Scheidungsklage geschweige denn seit Erlass der Unterhaltsverfügung neue Vermögenswerte habe generieren können. Er könne sich kaum Kaffeekapseln leisten und sein ihm mit Unterhaltsverfügung zugestandener Bedarf decke nicht einmal seine Krankenversicherungskosten. Mit Eingabe vom 28. Juni 2022 habe er aufgrund der unerwarteten Bestreitung der Gesuchsgegnerin die Saldierungsbestätigung der G.________ (Bank II) sowie das vernachlässigbare EUR-Konto bei der E.________ (Bank I) eingereicht. Die Gesuchsgegnerin selbst habe ausgeführt, dass er lediglich die soeben erwähnten und im Wert- und Guthabenverzeichnis der Steuererklärung 2019 deklarierten Konti besitze. Die restlichen Konti würden ihren Angaben nach beiden Parteien gehören und seien inaktiv. Folglich sei es aktenwidrig, wenn der Vorderrichter feststelle, er, der Gesuchsteller, habe seine Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht nicht eingehalten. Selbst die im Jahr 2019 im Hauptverfahren aufgeführten Konti mit gerundet Fr. 16’000.00 würden den erlaubten Notgroschen nicht übersteigen. Zudem habe der Vorderrichter einige Wochen zuvor die Unterhaltspflicht verringert und festgestellt, dass sich der Bedarf erhöht und das Einkommen verkleinert habe, worauf er, der Gesuchsteller, ebenfalls in der Eingabe vom 22. April 2022 verwiesen habe (KG-act. 1 N 28 f. und 41 ff.).
cc) Laut der Gesuchsgegnerin kam der Gesuchsteller seiner Behauptungslast und Mitwirkungspflicht nicht nach. Im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung habe für den Vorderrichter über die finanzielle Situation des Gesuchstellers keine Gewissheit bestanden. Es wäre ihm zuzumuten gewesen, aktuelle und vollständige Bankauszüge zu besorgen und als Belege für seinen Vermögensstand einzureichen. Zuwendungen und Begünstigungen des Gesuchstellers seien nicht per se ausgeschlossen. „Nicht-Existentes“ könne sodann durch eine Saldierungsbestätigung des Bankkontos einfach belegt werden. Es genüge nicht, sich im Gesuch um Prozesskostenbevorschussung auf gerichtliche Feststellungen in der Unterhaltsverfügung zu stützen, die auf acht bzw. sechs Monate zurückliegenden Tatsachenbehauptungen beruhen würden (KG-act. 4 N 13 und 21 f.).
dd) Soweit der Gesuchsteller es mit Verweis auf die Scheidungsklage vom 11. Januar 2019 sowie die dazugehörige Beilage 68 (E.________ (Bank I)-Privatkonto yy: Fr. 15’683.60; E.________ (Bank I)-Eurokonto zz: EUR 196.15; H.________ (Bank III)-Mietzinsdepot ww: Fr. 2’998.40) als gerichtsnotorisch ansieht, dass er nebst seinem Miteigentumsanteil an der ehelichen Liegenschaft über kein weiteres Vermögen verfügt(e) (vgl. KG-act. 1 N 28), kann dem bereits mangels Aktualität der damaligen Vermögenswerte per Ende 2017 bzw. 12. August 2018 (vgl. KG-act. 1/13) nicht gefolgt werden. Massgeblich ist wie schon erwähnt der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung. In seinem Gesuch vom 22. April 2022 verwies der Gesuchsteller einzig und pauschal auf seine Eingabe vom 10. Dezember 2021 im Verfahren ZES 2021 420 (KG-act. 1/14) sowie die dortige Beilage 5 (Kontoauszug E.________ (Bank I)-Privatkonto per 30. November 2021 mit einem Saldo von Fr. 6’834.84 [KG-act. 1/15]), unter Beilage eines aktuellen Kontoauszugs seines E.________ (Bank I)-Privatkontos per 31. März 2022 mit einem Saldo von Fr. 1’820.44 (Vi-act. D27/4; siehe auch KG-act. 1/16). Damit legte der Gesuchsteller dar, dass sich sein Vermögen auf besagtem Konto auf einen den Notgroschen nicht übersteigenden Betrag verminderte (vgl. KG-act. 1 N 29). Auf weitere Kontoguthaben oder anderweitige Vermögenswerte nahm er indes weder in seiner Eingabe vom 10. Dezember 2021 (vgl. insb. KG-act. 1/14 N 9) noch in seinem Gesuch vom 22. April 2022 Bezug. Mit Eingabe vom 28. Juni 2022 reichte der Gesuchsteller indes eine Austritts- und Saldierungsbestätigung der Raiffeisen vom 8. Oktober 2021 sowie einen Kontoauszug der E.________ (Bank I) vom 21. April 2022 bis 28. Juni 2022 mit einem Schlusssaldo von € 66.14 zu den Akten (Vi-act. D38/12 und 13). Der Vorderrichter äusserte sich nicht zu diesen Belegen oder zu deren Berücksichtigung. Aufgrund der geltenden sozialen Untersuchungsmaxime waren neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung zu berücksichtigen (Art. 229 Abs. 3 ZPO), und zwar voraussetzungslos (Moret, Aktenschluss und Novenrecht nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2014, N 265, 285 und 828; Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, Art. 229 ZPO N 12). Im Weiteren stellte der Vorderrichter die Stellungnahme der Gesuchsgegnerin vom 9. Juni 2022 dem Gesuchsteller erst mit Verfügung vom 14. Juni 2022 zu (Vi-act. E86). Ungeachtet des konkreten Zustelldatums geht es bei der von der Rechtsprechung praxisgemäss angewandten Zeitdauer, während der das Gericht die allfällige Wahrnehmung des sog. unbedingten Replikrechts abwarten muss, nicht darum, dass eine nach einer solchen Zeitspanne eingegangene nachträgliche Eingabe vom Gericht nicht mehr berücksichtigt werden darf. Aus dem Umstand, dass ein Gericht nach Ablauf dieser Dauer zu urteilen berechtigt ist, ohne sich dem Vorwurf einer Gehörsverletzung auszusetzen, kann nicht umgekehrt abgeleitet werden, dass nach dem fraglichen Zeitpunkt, aber vor der Urteilsfällung eintreffende Stellungnahmen generell zufolge Verspätung unberücksichtigt zu bleiben hätten (BGer, Urteil 4A_61/2017 vom 31. August 2017 E. 6.2.2). Der Vorderrichter unterliess es damit zu Unrecht, rechtserhebliche Belege zu berücksichtigen. Ein Vermögensaufbau aus dem Einkommen konnte in Anbetracht des Bedarfs des Gesuchstellers ausgeschlossen werden. Zudem lagen keine konkreten Anhaltspunkte für Vermögenszuflüsse oder die Eröffnung weiterer Konti vor. Letzteres behauptet selbst die Gesuchsgegnerin nicht. Vielmehr hielt sie erstinstanzlich fest, dass die übrigen Banksparkonten im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis des Gesuchstellers (Vi-KB 125), nebst seinen Konti bei der E.________ (Bank I) und der G.________ (Bank II), auf beide Parteien lauten würden. Diese Bankverbindungen seien inaktiv (vgl. Vi-act. D36 = KG-act. 1/17 N 26). Das Vorliegen der Steuererklärung 2021 war hier zur Prüfung der Vollständigkeit der Vermögensübersicht damit nicht erforderlich. In Anbetracht all dessen erscheint die vorderrichterliche Schlussfolgerung, die Höhe und Verfügbarkeit der liquiden (Bar-)Mittel per Datum der Einreichung des Gesuchs würden unklar bleiben, nicht vertretbar. Unzutreffend ist auch die Erwägung, der Gesuchsteller mache erst jetzt Mitteillosigkeit geltend (vgl. Vi-act. A/III, prozessualer Antrag Ziff. 6; KG-act. 1 N 18; KG-act. 4 N 12.5). Die Begründung, eine vollständige, möglichst belegte Vermögensübersicht hätte sich vorliegend umso mehr aufgedrängt, als das Scheidungsverfahren bereits seit dem 11. Januar 2019 rechtshängig sei und der Gesuchsteller erst jetzt Mittellosigkeit geltend mache (vgl. angef. Verfügung E. 11a/cc, S. 6), greift damit nicht.
e) Nach dem Gesagten hätte der Vorderrichter das Gesuch des Gesuchstellers um Leistung eines Prozesskostenvorschusses nicht mangels Bedürftigkeitsnachweises und mangels ausreichender Substanziierung abweisen dürfen. Die Beschwerde erweist sich insoweit als begründet.
4. Der Gesuchsteller hält dem Vorderrichter eine Nichtberücksichtigung der finanziellen Situation der Gesuchsgegnerin und in diesem Zusammenhang eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und seiner Begründungspflicht vor, weil der Vorderrichter die übrigen im Gesuch dargelegten Anspruchsvoraussetzungen nicht geprüft habe. Er, der Gesuchsteller, könne daher telquel auf seine unbeurteilten Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren verweisen, die von der Gegenseite nicht substanziiert bestritten worden seien (KG-act. 1 N 53 f.). Die Gesuchsgegnerin erklärte lediglich im Zusammenhang mit dem vom Gesuchsteller für das Rechtsmittelverfahren verlangten Prozesskostenvorschuss, dass sich eine Darlegung ihrer finanziellen Verhältnisse vor diesem Hintergrund erübrige (KG-act. 4 N 29).
a) Nachdem das Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses nach Ansicht des Vorderrichters, gemäss den obigen Ausführungen zu Unrecht, bereits mangels Bedürftigkeitsnachweises und ausreichender Substanziierung abzuweisen war, erübrigte sich für ihn eine Prüfung der Voraussetzung, ob es der Gesuchsgegnerin möglich wäre, dem Gesuchsteller die Kosten, die er zur Durchführung des Prozesses benötigt, zu bevorschussen. Entsprechend vermag der Gesuchsteller mit seinem Verweis auf seine erstinstanzlichen Ausführungen seiner Begründungspflicht nachzukommen. Heisst die Rechtsmittelinstanz eine Beschwerde gut, hebt sie den Entscheid oder die prozessleitende Verfügung auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO) oder entscheidet neu, wenn die Streitsache spruchreif ist (Art. 317 Abs. 3 lit. b ZPO). Spruchreif ist die Streitsache, wenn die Beschwerdeinstanz über alle für einen Sachentscheid notwendigen Grundlagen verfügt und es weder zusätzliche Beweiserhebungen noch weiterer Rechtshandlungen bedarf (Steininger, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], a.a.O., Art. 327 ZOPO N 3; Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 327 ZPO N 11). Vorliegend bedarf es insbesondere für die vom Vorderrichter nicht beurteilte Leistungsfähigkeit der Gesuchstellerin sowie die Festsetzung der Höhe des Prozesskostenvorschusses keiner zusätzlichen Abklärungen, weshalb von einer Rückweisung des Prozesses zur Beurteilung dieser Frage abgesehen werden kann. Der Gesuchsteller selber erachtet eine Rückweisung grundsätzlich als nicht nötig und hält fest, dass die Berufungsinstanz einen reformatorischen Entscheid fällen könne (KG-act. 1 N 58), was die Gesuchsgegnerin nicht beanstandet.
b) Die Leistungsfähigkeit des Elternteils, der einen Prozesskostenvorschuss leisten soll, ist nach den gleichen Grundsätzen zu prüfen, die für die Bedürftigkeit der ansprechenden Person zur Anwendung gelangen. Es ist die gesamte wirtschaftliche Situation im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs zu betrachten. Es darf nicht in das Existenzminimum des mutmasslich Verpflichteten und seiner Familie eingegriffen werden (Maier, a.a.O., S. 653). Zudem ist ihm ein nach richterlichem Ermessen zu bestimmender Notgroschen zu belassen und der aus seiner Einzelrechnung resultierende Überschuss muss so gross sein, dass er daraus nebst den eigenen Gerichts- und Anwaltsvorschüssen auch noch diejenigen des getrenntlebenden Ehegatten bestreiten kann (Weingart, a.a.O., S. 687).
c) Vor erster Instanz erklärte der Gesuchsteller die Gesuchsgegnerin ohne Zweifel als leistungsfähig (Vi-act. D27 = KG-act. 1/4 N 43 mit Verweis auf seine Klageschrift [N 47 ff. betreffend Einkommen und N 164 ff. betreffend liquides Vermögen, insbesondere aus einer Erbschaft von Fr. 335’227.00]). Die Gesuchsgegnerin bestritt dies in ihrer erstinstanzlichen Eingabe vom 9. Juni 2022. Ihre Einkommenssituation habe sich grundlegend geändert. Sie beziehe keine AHV-Rente, verfüge über keine Pensionskasse und habe auch keine sonstigen Einkünfte aus anderweitigen Renten und (Kranken-)Taggelder. Aufgrund einer ausgedehnten Zwerchfellhernie und als Folge eines Upside-down-Magensyndroms habe sie ausserdem von Januar bis April 2022 einen totalen Einkommensausfall hinnehmen müssen und sei bis Ende März 2022 zu 100 % und derzeit zu 90 % arbeitsunfähig (gewesen). Nach Arbeitsaufnahme Anfang Mai 2022 habe sie erneut notfallmässig ins Spital Lachen eintreten müssen, wo sie sich seither befinde. Wie es nach der Operation, nach welcher sie bei günstigem Heilungsverlauf voraussichtlich mindestens für zwei Monate ganz arbeitsunfähig sein werde, einkommensmässig weitergehen solle, wisse sie nicht. Sie dürfte gezwungen sein, mit dem Beruf ganz aufzuhören oder ihn nur noch in geringstem Ausmasse auszuüben. Ihr erweiterter Grundbedarf betrage Fr. 4’919.00. Der Scheidungsprozess und die Einkommenseinbussen hätten ihr Vermögen auf rund Fr. 49’900.00 schrumpfen lassen. Als Altersvorsorge verfüge sie bei der I.________ über ein Guthaben aus einer Säule 3a-Auszahlung von aktuell Fr. 186’112.60. Es handle sich hierbei um ihr Rentenkapital, auf das sie angewiesen sei. Die Zusprechung einer substanziellen Unterhaltsrente an die Gesuchsgegnerin im Verfahren ZEO 2021 89 dürfte sodann kaum realistisch sein (Vi-act. D36 = KG-act. 1/17 N 7 ff. und 34).
d) Nachdem sich die Gesuchsgegnerin im Rechtsmittelverfahren nicht mehr zu ihrer Leistungsfähigkeit äusserte, kann grundsätzlich von dieser ausgegangen werden. Ohnehin führt auch eine Auseinandersetzung mit ihren erstinstanzlichen Vorbringen zum gleichen Ergebnis:
aa) Mit Eingabe vom 28. Juni 2022 bestritt der Gesuchsteller eine noch vorhandene Arbeitsunfähigkeit der Gesuchsgegnerin (Vi-act. D38 = KG-act. 1/18 N 4). Gemäss den bei den Akten liegenden Arztzeugnissen war Letztere vom 12. Januar 2022 bis zum 31. März 2022 zu 100 % und vom 1. April 2022 bis auf Weiteres zu 90 % arbeitsunfähig (Vi-act. D36.2-36.4). Im Mai 2022 generierte sie ihren eigenen Angaben nach einen Umsatz von Fr. 4’160.00 (Vi-act. D36 N 11). Am 6. Juni 2022 war ein erneuter Spitaleintritt erforderlich (Vi-act. D36.8). Der Spitalaufenthalt dauerte drei Tage und ein erneutes Zeugnis bescheinigt eine Arbeitsunfähigkeit zu 100 % vom 8. bis 30. Juni 2022 (Vi-act. D39 N 13; Vi-act. D39.30). Laut ihren Ausführungen in der Eingabe vom 7. Juli 2022 will die Gesuchsgegnerin nach wie vor arbeitsunfähig gewesen sein, woran sich in naher Zukunft nichts ändern werde (Vi-act. D41 N 12). Einen Beleg reicht sie hierzu indes nicht ein. Eine über den 30. Juni 2022 hinausgehende Arbeitsunfähigkeit kann daher nicht als glaubhaft gemacht angesehen werden. Auf diese nach Gesuchseinreichung eingetretene Verbesserung der Einkommensverhältnisse kann abgestellt werden (vgl. Wuffli/Fuhrer, a.a.O., N 154 f.). Ungeachtet der Höhe des ihr angerechneten Einkommens und selbst wenn ein (gewisser) Vermögensverzehr infolge eines ungenügenden Erwerbseinkommens stattfand und noch andauern soll, verfügte die Gesuchsgegnerin im Zeitpunkt der Gesuchstellung wie auch aktuell über genügende (liquide) Ersparnisse, die ihr ermöglichen, nebst den eigenen Gerichts- und Anwaltskosten auch diejenigen des Gesuchstellers zu bestreiten. Dies zeigen zudem die nachfolgenden Ausführungen:
bb) Gemäss „Saldoübersicht ohne Depotwerte der E.________ (Bank I)“ (Vi-act. D36.10), der Vermögensübersicht über das J.________ (Bank IV)-Konto vv (Vi-act. D36.12a) und dem Kontoauszug der G.________ (Bank II) (Vi-act. D36.13) verfügte die Gesuchsgegnerin im relevanten Zeitpunkt zumindest über Kontoguthaben von rund Fr. 49’900.00. Zudem ist ihr das ausbezahlte Kapital der Säule 3a im Umfang von Fr. 186’111.60 (Vi-act. D36.11) als Vermögen anzurechnen (Wuffli/Fuhrer, a.a.O., N 207). Daran vermag nichts zu ändern, dass es zu Vorsorgezwecken geäufnet wurde. Für die Berechnung der Mittellosigkeit ist grundsätzlich unerheblich, aus welcher Quelle ein Vermögenswert stammt und was mit diesem bezweckt werden soll (vgl. auch BGE 144 III 531 E. 3.1 und 4.2.4). Weil die Gesuchsgegnerin liquides Vermögen besitzt, das für die Bezahlung der absehbaren Verfahrenskosten ausreicht, ist für die Berechnung des Notgroschens sodann auch das illiquide Vermögen (wie z.B. Grundstücke oder Guthaben in der Säule 3a), ungeachtet der Aussichten bezüglich dessen Verfügbarkeit, zu berücksichtigen (Wuffli/Fuhrer, a.a.O., N 191; KG BL, Entscheid vom 3. Mai 2011, publiziert in BJM 6/2012, S. 340, und AJP 8/2013, S. 1248). Die Leistungsfähigkeit der Gesuchsgegnerin ist damit trotz zeitweise vorhandenen monatlichen Mankos zu bejahen.
5. Erstinstanzliche familienrechtliche Prozesse sind kaum je von vornherein aussichtslos (Weingart, a.a.O., S. 683; OGer ZH, Urteil PC120021-O/U vom 7. Juni 2012 E. 4). Die Gesuchsgegnerin behauptet denn auch nicht, dass hiervon auszugehen wäre.
6. Der Gesuchsteller ersucht um Verpflichtung der Gesuchsgegnerin zur einstweiligen Leistung eines Prozesskostenvorschusses in Höhe von Fr. 6’300.00 (zzgl. MWST), wogegen Letztere im Rechtsmittelverfahren für den Fall der grundsätzlichen Gutheissung des Prozesskostenvorschussbegehrens keine Einwände erhebt. Der von der Gesuchsgegnerin zu leistende Prozesskostenvorschuss ist damit auf Fr. 6’300.00 (zzgl. MWST) festzusetzen.
7. Nachdem der Gesuchsteller mit seinem Gesuch um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses für das erstinstanzliche Verfahren durchdringt, erübrigt sich die Behandlung seines Eventualbegehrens, mit dem er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das erstinstanzliche Verfahren beantragt. Dieses ist zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.
8. Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung im Sinne der Erwägungen anzupassen.
a) Weil der Vorderrichter in der angefochtenen Verfügung auf einen Entscheid über die Prozesskosten verzichtete und diesen dem Entscheid über die Hauptsache vorbehielt (Art. 104 Abs. 3 ZPO; angef. Verfügung E. 13 und Dispositivziffer 3), ist auch im Rechtsmittelverfahren nicht darüber zu befinden.
b) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00, die sich insbesondere auf die Beurteilung der für das erstinstanzliche Verfahren verlangten Prozesskostenbevorschussung beschränken, werden ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Überdies hat sie den Gesuchsteller angemessen zu entschädigen. Nach § 12 GebTRA beläuft sich das Honorar für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 180.00 bis Fr. 2’400.00. Der Aufwand der Rechtsvertreterin des Gesuchstellers bestand im Wesentlichen in der Ausfertigung der 25-seitigen Berufungsschrift und der 5-seitigen Eingabe vom 1. September 2022. Es stellten sich dabei keine in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht schwierige Fragen. Die Entschädigung ist mithin ermessensweise auf pauschal Fr. 1’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen (vgl. § 2 Abs. 1 GebTRA).
9. Der Gesuchsteller verlangt auch für das Rechtsmittelverfahren um Verpflichtung der Gesuchsgegnerin zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 6’000.00 (zzgl. MWST), eventualiter die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Nachdem dem Gesuchsteller im Rechtsmittelverfahren ausgangsgemäss keine Gerichtskosten entstehen und ihm eine volle Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. E. 6b oben), ist sein Gesuch um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (vgl. auch Beschluss ZK2 2017 67 vom 5. März 2018 E. 10 und Urteil ZK1 2019 15 vom 30. Oktober 2020 E. 9a). Ebenso ist mit Bezug auf sein Eventualbegehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren zu verfahren, nachdem die Parteientschädigung als einbringlich gelten kann (vgl. BGer, Urteil vom 9. Februar 2009, 5A_849/2008, E. 2.2.1 und 2.2.2; BGer, Urteil 5A_407/2014 vom 7. Juli 2014 E. 2.2; BGer, Urteil 4A_585/2015 vom 11. April 2016 E. 6; Emmel, a.a.O., Art. 119 ZPO N 11 und 14).
10. a) Beim Entscheid über das im Rahmen eines Scheidungsverfahrens gestellte Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses handelt es sich um einen Endentscheid (Art. 90 BGG) und eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG), die dem Streitwerterfordernis unterliegt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Vor Kantonsgericht hält der Gesuchsteller an seinem Anspruch von Fr. 6’300.00 (zzgl. MWST) für das erstinstanzliche Verfahren fest und fordert für das Rechtsmittelverfahren einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 6’000.00 (zzgl. MWST). Die Summe dieser Begehren (Fr. 12’300.00) liegt unter der Streitwertgrenze von Fr. 30’000.00 (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG), weshalb ein Weiterzug ans Bundesgericht grundsätzlich mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG zu erfolgen hat. Dies gilt auch hinsichtlich des Beschlusses über den für das Rechtsmittelverfahren verlangten Prozesskostenvorschuss, auch wenn das Kantonsgericht diesbezüglich nicht als Rechtsmittelinstanz entschied (BGer, Urteil 5A_716/2021 vom 7. März 2022 E. 1.1; siehe auch BGer, Urteil 5D_222/2021 vom 30. März 2022 E. 1.2). Der Entscheid über die Gutheissung oder Abweisung eines im Rahmen des Scheidungsverfahrens gestellten Gesuchs um Leistung eines Prozesskostenvorschusses beschlägt im Übrigen eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG.
b) Der im Beschwerdeverfahren getroffene Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege für das erstinstanzliche Scheidungsverfahren stellt demgegenüber einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid dar, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann und daher gestützt auf Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG selbständig anfechtbar ist. Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg demjenigen der Hauptsache. Der Streitwert des Scheidungsverfahrens übersteigt den für die Beschwerde in Zivilsachen erforderlichen Streitwert von Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, nachdem güterrechtliche Ansprüche sowie Unterhaltsforderungen im Umfang von mehr als Fr. 30’000.00 im Raum stehen (vgl. Vi-act. A/I ff.). Bezüglich der Anfechtbarkeit des Beschlusses über das für das Rechtsmittelverfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gelten die obigen Ausführungen (E. 10a) sinngemäss (BGer, Urteil 5A_716/2021 vom 7. März 2022 E. 1.2);-
beschlossen:
In Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung vom 13. Juli 2022 aufgehoben und wie folgt ersetzt:
1. Das Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses wird gutgeheissen und die Gesuchsgegnerin verpflichtet, dem Gesuchsteller einen Prozesskostenvorschuss von einstweilen Fr. 6’300.00 (zuzüglich MWST) zu bezahlen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
Die Gesuche des Gesuchstellers um Verpflichtung der Gesuchsgegnerin zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren werden infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
Die Gesuchsgegnerin hat den Gesuchsteller für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG Beschwerde in Zivilsachen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) bzw. nach Art. 113 ff. BGG Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Bezüglich der unentgeltlichen Rechtspflege übersteigt der Streitwert Fr. 30’000.00 und hinsichtlich des Prozesskostenvorschusses beträgt er Fr. 12’300.00.
Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 2. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin
Versand
4. September 2023 pku
ZK2 2022 41
Art. 308 ZPOart. 308 CPCart. 308 CPC
5A_46/2020
BGE 141 III 270ATF 141 III 270DTF 141 III 270
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
BGE 135 III 329ATF 135 III 329DTF 135 III 329
Art. 308 ZPOart. 308 CPCart. 308 CPC
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
5A_174/2016
Art. 9 BVart. 9 Cst.art. 9 Cost.
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
BGE 144 V 50ATF 144 V 50DTF 144 V 50
BGE 140 III 264ATF 140 III 264DTF 140 III 264
Art. 151 ZPOart. 151 CPCart. 151 CPC
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC
ZK1 2019 15
5D_135/2010
5A_455/2010
Art. 276 ZGBart. 276 CCart. 276 CC
Art. 272 ZGBart. 272 CCart. 272 CC
5A_716/2021
Art. 56 ZPOart. 56 CPCart. 56 CPC
Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC
Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC
Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC
Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC
§ 5 GebTRA
GPR 2017 12
Art. 648 ZGBart. 648 CCart. 648 CC
Art. 648n Satzung des Europaratesart. 648n Statut du Conseil de l’Europeart. 648n 3
Art. 648n 3art. 648n 3art. 648n 3
Art. 648 ZGBart. 648 CCart. 648 CC
Art. 646 ZGBart. 646 CCart. 646 CC
Art. 648 ZGBart. 648 CCart. 648 CC
Art. 646 ZGBart. 646 CCart. 646 CC
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5A_546/2016
Art. 159 ZGBart. 159 CCart. 159 CC
Art. 180 ZGBart. 180 CCart. 180 CC
Art. 646 ZGBart. 646 CCart. 646 CC
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Art. 229 ZPOart. 229 CPCart. 229 CPC
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4A_61/2017
Art. 327 ZPOart. 327 CPCart. 327 CPC
Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
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Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
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