ZK2 2022 42
Präsidial
27. September 2022Deutsch11 min
1. a) Der Berufungsführer reichte beim Bezirksgericht Schwyz am 18. Juli 2022 eine mit „Revision, zur Verfügung vom 3. Juni 2020 / Proz. ZES 2020 213“ betitelte Rechtsschrift mit dem Betreff „Revision / Abänderung Eheschutz / vorsorgliche Massnahmen“ ein und beantragte was folgt (Vi-act. 1):
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 27. September 2022
ZK2 2022 42
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,
Gerichtsschreiberin lic. iur. Cornelia Spörri-Kessler.
In Sachen
A.________,
Gesuchsteller und Berufungsführer,
gegen
B.________,
Gesuchsgegnerin und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt C.________,
betreffend
Abänderung von Eheschutzmassnahmen/vorsorgliche Massnahmen
(Berufung gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 11. August 2022, ZES 2022 403);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
Sachverhalt
1. a) Der Berufungsführer reichte beim Bezirksgericht Schwyz am 18. Juli 2022 eine mit „Revision, zur Verfügung vom 3. Juni 2020 / Proz. ZES 2020 213“ betitelte Rechtsschrift mit dem Betreff „Revision / Abänderung Eheschutz / vorsorgliche Massnahmen“ ein und beantragte was folgt (Vi-act. 1):
1. Gegen die Verfügung vom 3. Juni 2020 Proz. ZES 2020 213 wird hiermit Revision erstellt.
2. Ich beantrage die Obhut von D.________ am Vatter zu erteilen.
3. Unter vorsorglichen Massnahmen, Während der laufenden Revision, um ein weitern schaden zu vermeiden.
4. Mit einem Besucher recht von jedem zweiten Woch ende, wie zwei Wochen Ferien.
5. Unter Lasten der, Revisionsgegnerin wie Bezirksgerichts Schwyz.
6. Mit einer Entschädigung, für den Vater von D.________.
7. Im Antrag die Gesamtkosten neu zu verlegen.
b) Nach dem Eingang einer Stellungnahme der Berufungsgegnerin inklusive Gesuch um vorsorgliche Massnahmen vom 7. August 2022 (Vi-act. 5) wies die Einzelrichterin deren Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen mit Verfügung vom 8. August 2022 ab (Vi-act. 7). Gleichentags lud sie die Parteien zur Massnahmeverhandlung vom 19. August 2022 vor (Vi-act. 8). Am 11. August 2022 verfügte sie was folgt (Vi-act. 9):
1. Das Gesuch des Ehemanns um Revision der Eheschutzverfügung vom 3. Juni 2020 (in Sachen Obhut, Besuchsrechts- und Unterhaltsregelung) wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Auf das Gesuch des Ehemanns um Abänderung der Eheschutzverfügung vom 3. Juni 2020 (in Sachen Obhut, Besuchsrechts- und Unterhaltsregelung) wird nicht eingetreten.
3. Auf das Gesuch der Ehefrau um Abänderung der Eheschutzverfügung vom 3. Juni 2020 (in Sachen Besuchsrechtsregelung) im Sinne vorsorglicher Massnahmen wird nicht eingetreten.
4. Den Parteien wird die Vorladung zur Massnahmeverhandlung vom Freitag, 19. August 2022, 14.00 Uhr, abgenommen. Die Verhandlung findet nicht statt.
5. Die Gerichtskosten im Betrag von Fr. 1’000.00 werden den Ehegatten je hälftig auferlegt. Sie werden liquidiert, indem sie mit dem vom Ehemann geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2’000.00 verrechnet werden. Die Bezirksgerichtskasse wird angewiesen, dem Ehemann die Differenz von Fr. 1’000.00 zurückzuerstatten. Die Ehefrau hat dem Ehemann den Betrag von Fr. 500.00 direkt zu ersetzen.
6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
7. [Rechtsmittel gegen Dispositivziffer 1: Beschwerde]
8. [Rechtsmittel gegen Dispositivziffern 2-5: Berufung]
9. [Zufertigung]
c) Gegen diese Verfügung erhob der Berufungsführer am 18. August 2022 sowohl Berufung als auch Beschwerde mit identischem Inhalt und den folgenden Anträgen (KG-act. 1):
1. Obhut: Es soll der gemeinsame Sohn D.________ unter die alleinige Obhut des Kindsvater, A.________ zu stellen sein, mit einem, Besucherrecht von Jedem zweiten Woch ende wie zwei Wochen Ferien, zu Gunsten der Kindsmutter, B.________.
2. Unter, vorsorglichen Massnahmen. Um einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil aufzuheben. Mit einem sofortigen Entscheid kann Zeit und Kosten für ein weiterläufiges Verfahren erspart werden. Art. 93, BGG.
3. Mit einem Kindesunterhaltsbeitrag, für den Kindsvater. In Berücksichtigung, Inwiefern man eine treffende Kostenverlegung findet, des Aufwandes, Kosten der Letzten zwei Jahre.
4. Kosten und Entschädigungsfolgen: Der Gegenpartei, wie zu Lasten des Bezirksgerichtes Schwyz.
5. Die Gesamtkosten neu zu verlegen.
6. Mit einer Entschädigung für den Kindesvater.
7. Das Gesuch des Ehemanns um Abänderung der Eheschutzverfügung 3. Juni 2020 sei einzutreten.
8. Den Parteien solle eine nahe, Massnahme Verhandlung ermöglicht werden.
Am 19. August 2022 teilte die Verfahrensleitung dem Berufungsführer mit, dass aus der Eingabe vom 18. August 2022 nicht klar hervorgehe, ob er Beschwerde (soweit der erstinstanzliche Entscheid die Revision betreffe) und/oder Berufung (soweit der erstinstanzliche Entscheid die Abänderung der Eheschutzverfügung betreffe) erheben wolle. Abgesehen davon seien Rechtsmittelschriften mit den erforderlichen Rechtsbegehren und einer rechtsgenügenden Begründung bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (mit Verweis auf Art. 311 Abs. 1 ZPO und Art. 321 Abs. 1 ZPO). Sie müssten insbesondere Anträge bzw. ein Abänderungsbegehren hinsichtlich des erstinstanzlichen Entscheids enthalten und sich mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzen. Die vorinstanzlichen Erwägungen, die als fehlerhaft angefochten würden, seien im Einzelnen zu bezeichnen, und es sei anzugeben, weshalb sie fehlerhaft seien. Die Verfahrensleitung verfügte, dass die Eingabe womöglich nicht den Anforderungen an rechtsgenügende Rechtsmittelschriften entspreche und gab dem Berufungsführer Gelegenheit, innert allfällig noch laufender Rechtsmittelfrist seine Eingabe entsprechend zu verbessern und zu erklären, ob er Beschwerde und/oder Berufung erheben wolle. Im Säumnisfall werde auf das oder die Rechtsmittel evtl. nicht eingetreten (KG-act. 2). Mit Eingabe vom 24. August 2022 (überbracht am 25. August 2022) teilte der Berufungsführer mit, gegen Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 11. August 2022 werde Beschwerde und gegen die Dispositivziffern 2-5 Berufung erhoben. Hinsichtlich der Rechtsbegehren verwies er auf die Anträge in seinen beiden Eingaben vom 18. August 2022, führte aber gleichzeitig auch anderslautende „Abänderungsbegehren“ auf. Betreffend Begründung hielt er fest, es dürften alle bisherigen Eingaben und Beilagen verwendet werden (KG-act. 3). Am 26. August 2022 forderte die Verfahrensleitung die Einzelrichterin zur Einreichung der Akten auf. Auf die Einholung eines Kostenvorschusses wurde einstweilen verzichtet (KG-act. 4). Hinsichtlich der gegen die Abweisung der Revision gerichteten Beschwerde eröffnete sie ein separates Verfahren (ZK2 2022 43). Auf die Einholung einer Berufungsantwort wurde verzichtet.
Erwägungen
2.
Die Vorderrichterin prüfte das Gesuch des Berufungsführers einerseits unter dem Titel der Revision und andererseits unter demjenigen der Abänderung von Eheschutzmassnahmen (vgl. angef. Verfügung E. 4 f.). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet das Nichteintreten auf das Gesuch des Berufungsführers um Abänderung der Eheschutzverfügung vom 3. Juni 2020 (Dispositivziffer 2) inklusive der Frage des Erlasses vorsorglicher Massnahmen. Hiergegen ist die Berufung gegeben (Art. 308 ZPO). Mit ihr können die unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO).
3.
a) Wie dem Berufungsführer bereits mit Verfügung vom 19. August 2022 mitgeteilt wurde, ist die Berufung nach Art. 311 Abs. 1 ZPO schriftlich mit den erforderlichen Rechtsbegehren und einer rechtsgenügenden Begründung bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen. In der Berufungsschrift ist substanziiert vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird und wie er geändert werden soll. Die berufungsführende Partei hat sich dabei mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und die als fehlerhaft angesehenen Erwägungen im Einzelnen zu bezeichnen. Liegen dem erstinstanzlichen Entscheid mehrere selbständige Begründungen zugrunde, so muss sich die Berufung mit sämtlichen alternativen Begründungen auseinandersetzen. Diese Anforderungen gelten auch in Verfahren, in denen der Untersuchungs- und der Offizialgrundsatz anwendbar ist (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 311 ZPO N 36 f.; Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 311 ZPO N 15; Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, Art. 311 ZPO N 8).
b) aa) Laut Vorderrichterin genehmigte das Bezirksgericht Schwyz mit Verfügung vom 3. Juni 2020 (ZES 2020 213) die an der Eheschutzverhandlung vom 2. Juni 2020 unter den Ehegatten getroffene Vereinbarung. Die Verfügung vom 3. Juni 2020 sei nach seitens des Beschwerdeführers erfolglos dagegen erhobener Rechtsmittel bis ans Bundesgericht in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer habe bereits am 29. März 2021 um Abänderung bzw. Revision des Eheschutzentscheids mit den Anträgen um Obhutsumteilung sowie Anpassung der Besuchsrechts- und Unterhaltsregelung ersucht. Das Begehren sei mit Verfügung vom 2. Juli 2021 abgewiesen worden (ZES 2021 179). Das Kantonsgericht wie auch das Bundesgericht hätten den Entscheid am 22. November 2021 bzw. 14. Dezember 2021 bestätigt. Am 27. Dezember 2022 habe der Beschwerdeführer erneut eine Revision resp. Abänderung der Eheschutzverfügung verlangt, welche Begehren das Bezirksgericht am 6. April 2022 abgewiesen habe, soweit darauf einzutreten gewesen sei (ZES 2021 659). Das Kantonsgericht sei auf die gegen die Abweisung des Revisionsgesuchs erhobene Beschwerde nicht eingetreten und das Bundesgericht habe eine dagegen eingereichte Beschwerde abgewiesen, soweit es darauf eingetreten sei. Das Verfahren hinsichtlich der vom Beschwerdeführer gegen die Abweisung des Abänderungsgesuchs erhobenen Berufung sei zurzeit beim Kantonsgericht hängig (ZK2 2022 22; vgl. angef. Verfügung E. 2).
bb) Die Erstrichterin stellt fest, der Berufungsführer habe in dem aktuell beim Kantonsgericht hängigen Verfahren um Abänderung der Eheschutzverfügung vom 3. Juni 2020 (ZK2 2022 22) vor erster Instanz die identischen Anträge wie im neu eingereichten Gesuch gestellt. Ebenso decke sich die Begründung seines Gesuchs vom 18. Juli 2022 grossmehrheitlich mit den von ihm bereits im letzten Abänderungsverfahren gemachten Ausführungen, mit Ausnahme einiger weniger späterer Ereignisse (Aufenthalte vom 15. bis 18. April 2022 und 23. Juni 2022). Auch wenn aber diese Aufenthalte vor Kantonsgericht thematisiert worden seien und nach dem Erlass des damaligen Entscheids des Bezirksgerichts ereignete Vorfälle in dem beim Kantonsgericht hängigen Prozess eingebracht werden könnten, bleibe die (pauschale) Hauptargumentation des Berufungsführers, wonach das Kindeswohl von D.________ bei ihm als Vater besser gewährleistet sei und D.________ lieber bei ihm im E.________ als bei der Mutter in F.________ wäre, dieselbe. Es sei deshalb auch von einem identischen Lebenssachverhalt im vorliegenden Verfahren und in dem beim Kantonsgericht hängigen Abänderungsverfahren auszugehen. Würde das Bezirksgericht über die mit Eingabe vom 18. Juli 2022 gestellten Anträge befinden, würde ein Widerspruch zum ausstehenden Urteil des Kantonsgerichts im Abänderungsverfahren ZK2 2022 22 riskiert, welche Gefahr durch Art. 59 Abs. 1 und 2 lit. d ZPO eliminiert werden soll. Aufgrund der anderweitigen Rechtshängigkeit derselben Sache fehle es an einer Prozessvoraussetzung, weshalb auf das Abänderungsgesuch inkl. der darin beantragten vorsorglichen Massnahmen nicht einzutreten sei (angef. Verfügung E. 5).
c) Nebst dem Umstand, dass es sich bei den Vorbringen des Berufungsführers in seiner Rechtsmittelschrift über weitere Strecken um wörtliche Wiederholungen seiner erstinstanzlichen Ausführungen handelt, beschränkt er sich in seiner Begründung im Wesentlichen auf Beanstandungen im Zusammenhang mit der am 2. Juni 2020 durchgeführten Eheschutzverhandlung und bezüglich des Verhaltens der Berufungsgegnerin sowie das Schildern diverser, nach dem 3. Juni 2020 stattgefundener Aufenthalte von D.________ bei ihm und von Gründen, weshalb die Obhut im Sinne des Kindeswohls seiner Ansicht nach auf ihn zu übertragen sei. Er setzt sich weder in seiner Berufung noch in seiner nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erfolgten Eingabe vom 24. August 2022 (Art. 321 Abs. 2 ZPO) auch nur ansatzweise mit der vorderrichterlichen Begründung auseinander und zeigt nicht auf, weshalb die Vorderrichterin nicht von einer anderweitigen Rechtshängigkeit, insbesondere von der Identität des Streitgegenstands, hätte ausgehen dürfen und auf das Gesuch hätte eintreten müssen. Die „laufend anhaltend“ entstehenden neuen Tatsachen und Beweismittel (vgl. KG-act. 1, S. 8) vermögen gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen gerade nichts an der Rechtshängigkeit der Prozesssache ändern. Gleichermassen pauschal bleibt sein Verweis auf die Beilagen der Berufung (vgl. KG-act. 1, S. 21, und KG-act. 3, S. 1), wobei es sich ohnehin um keine hinreichenden Parteibehauptungen handelt (vgl. Sutter-Somm/Schrank, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 55 ZPO N 30). Ebenso wenig ist nachvollziehbar, inwieweit dem Trennungsdatum der Parteien vorliegend eine entscheidende Bedeutung zukommen soll (vgl. KG-act. 1, S. 3). Die Berufung enthält somit keine hinreichende Begründung, sodass auf sie nicht einzutreten ist.
4.
Zusammenfassend ist auf die Berufung präsidial (§ 40 Abs. 2 JG) nicht einzutreten. Die Kosten für das Berufungsverfahren von Fr. 300.00 sind ausgangsgemäss dem Berufungsführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels Einholung einer Berufungsantwort ist keine Parteientschädigung zuzusprechen;-
verfügt:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Berufungsführer auferlegt.
Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Zufertigung an A.________ (1/R), Rechtsanwalt C.________ (2/R) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin
Versand
27.
September 2022 kau
ZK2 2022 42
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
ZK2 2022 43
Art. 308 ZPOart. 308 CPCart. 308 CPC
Art. 310 ZPOart. 310 CPCart. 310 CPC
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
ZK2 2022 22
ZK2 2022 22
ZK2 2022 22
Art. 59 ZPOart. 59 CPCart. 59 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 55 ZPOart. 55 CPCart. 55 CPC
§ 40 JG
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 98 BGGart. 98 LTFart. 98 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF