ZK2 2022 45
Präsidial
16. November 2022Deutsch6 min
16. November 2022 kau
Source sz.ch
Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 16. November 2022
ZK2 2022 45
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,
Gerichtsschreiberin lic. iur. Cornelia Spörri-Kessler.
In Sachen
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
C.________,
Verfahrensbeteiligte,
vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
E.________,
Verfahrensbeteiligte,
vertreten durch Konkursamt Zug,
Postfach 857, Aabachstrasse 5, 6301 Zug,
F.________,
Verfahrensbeteiligter,
vertreten durch Rechtsanwalt G.________,
betreffend
Prozessleitende Verfügung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Gerichtspräsidenten am Bezirksgericht Küssnacht vom 22. August 2022, ZGO 2020 3);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
- die E.________ erhob am 17. August 2020 beim Bezirksgericht Küssnacht Klage gegen F.________ betreffend „Unterlassung, Schadenersatz“ (Vi-act. A/I);
- nach Konkurseröffnung über die E.________ deren Konkursmasse den Prozess nicht weiterführte, sich aber die Beschwerdeführerin sowie die C.________ als Gläubigerinnen das Recht zur Fortführung des Prozesses nach Art. 260 SchKG abtreten liessen (vgl. Vi-GA 21 ff.);
- der Gerichtspräsident am Bezirksgericht Küssnacht die Beschwerdeführerin und die C.________ mit Verfügung vom 22. Juni 2022 zur schriftlichen Mitteilung bis spätestens am 16. August 2022 aufforderte, ob sie in analoger Anwendung von Art. 83 Abs. 1 ZPO anstelle der Konkursiten als Klägerinnen in das vorliegende Verfahren eintreten (Vi-GA 23);
- der Gerichtspräsident mit prozessleitender Verfügung vom 22. August 2022 auf die Gesuche der Beschwerdeführerin vom 15. August 2022 betreffend Fristerstreckung sowie Akteneinsicht zufolge fehlenden Rechtsschutzinteresses nicht eintrat, weil die gegenüber der Beschwerdeführerin abgetretene Prozessführungsbefugnis gemäss Mitteilung des Konkursamts Zug vom 18. August 2022 in der Zwischenzeit widerrufen worden sei (Vi-GA 30);
- die Beschwerdeführerin am 2. September 2022 gegen diese Verfügung Rekurs (recte: Beschwerde) erhob (KG-act. 1);
- die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. September 2022 aufgefordert wurde, bis zum 23. September 2022 einen Kostenvorschuss für die mutmasslichen Gerichtskosten von Fr. 1‘500.00 zu leisten (KG-act. 3);
- die Verfahrensleitung den Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 14. September 2022 Frist zur Stellungnahme zur Beschwerde ansetzte (KG-act. 5);
- die C.________ mit Stellungnahme vom 26. September 2022 um vollumfängliche Abweisung der Beschwerde ersuchte, soweit auf diese eingetreten werden könne, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin (KG-act. 10);
- die Beschwerdeführerin gleichentags eine weitere, als „Einwendung” betitelte Eingabe zu den Akten reichte (KG-act. 9);
- die Verfahrensleitung die beiden Stellungnahmen vom 26. September 2022 den Verfahrensbeteiligten am 27. September 2022 zur freigestellten Vernehmlassung zustellte sowie der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 12. Oktober 2022 setzte und für den Unterlassungsfall Nichteintreten auf das Rechtsmittel androhte (KG-act. 11);
- das Konkursamt Zug mit Eingabe vom 7. Oktober 2022 auf eine Stellungnahme verzichtete (KG-act. 12);
- die C.________ am 18. Oktober 2022 um Abnahme der bis zum 21. Oktober 2022 laufenden Frist sowie darum ersuchte, dass ihr im Falle der fristgerechten Leistung des Kostenvorschusses die Frist neu anzusetzen sei (KG-act. 15), nachdem sie sich beim Gericht telefonisch nach dessen Bezahlung erkundigt hatte (KG-act. 14);
- die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss auch innert der angesetzten Nachfrist nicht bezahlte, worüber die Verfahrensleitung die Parteien am 20. Oktober 2022 informierte und ihnen Gelegenheit zur Einreichung einer freigestellten Vernehmlassung gab (KG-act. 16);
- keine weiteren Eingaben erfolgten;
- infolge Nichtleistung des Kostenvorschusses androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 101 Abs. 3 ZPO; siehe auch Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, Art. 101 ZPO N 8; Leuenberger/Uffer-Tobler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. A. 2016, Rz 11.11.75a; BGE 140 III 159 E. 4.2.2; BGer, Urteil 4A_26/2021 vom 12. Februar 2021 E. 4);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die (wegen des Nichteintretens reduzierten) Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind;
- allfällige Kosten von Stellungnahmen die klagende bzw. rechtsmittelführende Partei zu tragen hat, wenn ein Nichteintretensentscheid wegen Nichtzahlung des Kostenvorschusses ergeht (vgl. Domej, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 59 ZPO N 3 mit Verweis auf BGE 140 III 159; Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., Rz 11.75a);
- sich das Honorar im Beschwerdeverfahren auf Fr. 180.00 bis Fr. 2'400.00 beläuft (§ 12 GebTRA) und sich die Höhe der Entschädigung innerhalb dieses Tarifrahmens nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand bestimmt (§ 2 Abs. 1 GebTRA);
- die Aufwendungen des Rechtsvertreters der C.________ insbesondere in der Ausfertigung der rund zehnseitigen Stellungnahme vom 26. September 2022 bestanden, wofür die Vergütung mangels Vorliegens einer Kostennote nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt wird (vgl. § 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a GebTRA);
- sich keine komplexen Rechtsfragen stellten und auch angesichts des beschränkten Umfangs der Stellungnahme eine Entschädigung von Fr. 1'000.00 angemessen erscheint;
- den weiteren Verfahrensbeteiligten mangels Einreichung einer Stellungnahme keine nennenswerten Aufwendungen entstanden und daher keine weiteren Entschädigungen zuzusprechen sind;
- das Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;-
verfügt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Die Beschwerdeführerin hat die C.________ für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1‘000.00 zu entschädigen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 92'100.00.
Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), Rechtsanwalt G.________ (2/R), das Konkursamt Zug (1/R) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin
Versand
Sachverhalt
16. November 2022 kau
ZK2 2022 45
Art. 260 SchKGart. 260 LPart. 260 LEF
Art. 83 ZPOart. 83 CPCart. 83 CPC
Art. 101 ZPOart. 101 CPCart. 101 CPC
Art. 101 ZPOart. 101 CPCart. 101 CPC
Art. 101 ZPOart. 101 CPCart. 101 CPC
BGE 140 III 159ATF 140 III 159DTF 140 III 159
Erwägungen
4A_26/2021
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 59 ZPOart. 59 CPCart. 59 CPC
BGE 140 III 159ATF 140 III 159DTF 140 III 159
§ 12 GebTRA
§ 2 GebTRA
§ 6 GebTRA
§ 40 JG
Art. 93 BGGart. 93 LTFart. 93 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF