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Entscheid

ZK2 2022 46

Kammer

18. September 2023Deutsch13 min

1. Am 4. Juli 2022 schrieb der Einzelrichter am Bezirksgericht Küssnacht das Verfahren ZEO 2022 11 in Sachen A.________ gegen C.________ AG betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag als gegenstandslos geworden am Protokoll ab (angefocht. Verfügung, Dispositivziffer 1), auferlegte die auf Fr. 1’000.00 festgesetzten Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte, bezog diese Kosten vom klägerischen Kostenvorschuss unter Einräumung eines Rückgriffsrechts für den Kläger auf die Beklagte für den auf sie entfallenen Kostenanteil von Fr. 500.00 und verfügte weiter die Rückerstattung des Restkostenvorschusses von Fr. 1’400.00 an den Kläger sowie das Wettschlagen der Parteikosten (angefocht. Verfügung, Dispositivziffer 2).

Source sz.ch

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 18. September 2023

ZK2 2022 46

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner,

Kantonsrichterinnen Veronika Bürgler Trutmann und Josef Reichlin,

Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann.

In Sachen

A.________,

Kläger und Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

C.________ AG,

Beklagte und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwältin D.________,

betreffend

Kostenbeschwerde (Forderung aus Arbeitsvertrag)

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 4. Juli 2022, ZEO 2022 11);-

hat die 2. Zivilkammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

Sachverhalt

1. Am 4. Juli 2022 schrieb der Einzelrichter am Bezirksgericht Küssnacht das Verfahren ZEO 2022 11 in Sachen A.________ gegen C.________ AG betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag als gegenstandslos geworden am Protokoll ab (angefocht. Verfügung, Dispositivziffer 1), auferlegte die auf Fr. 1’000.00 festgesetzten Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte, bezog diese Kosten vom klägerischen Kostenvorschuss unter Einräumung eines Rückgriffsrechts für den Kläger auf die Beklagte für den auf sie entfallenen Kostenanteil von Fr. 500.00 und verfügte weiter die Rückerstattung des Restkostenvorschusses von Fr. 1’400.00 an den Kläger sowie das Wettschlagen der Parteikosten (angefocht. Verfügung, Dispositivziffer 2).

Gegen diesen Entscheid reichte der Kläger am 5. September 2022 beim Kantonsgericht eine Kostenbeschwerde ein mit den folgenden Anträgen (KG-act. 1):

In Gutheissung der Kostenbeschwerde sei Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts Küssnacht vom 4. Juli 2022 im Verfahren Nr. ZEO 2022.11 aufzuheben und folgendermassen neu zu fassen:

Hinsichtlich der Prozesskosten wird was folgt angeordnet:

Die Gerichtskosten werden auf Fr. 1’000.00 festgesetzt, der Beklagten auferlegt und aus dem vom Kläger in Höhe von Fr. 2’400.00 geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Dem Kläger wird das Recht eingeräumt, für die der Beklagten auferlegten Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1’000.00 und für die Kosten des Schlichtungsverfahrens in Höhe von Fr. 500.00 auf die Beklagte Rückgriff zu nehmen. Der Restkostenvorschuss von Fr. 1’400.00 wird dem Kläger aus der Gerichtskasse erstattet.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3’327.30 (inkl. MWST) zu leisten.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zu Lasten der Beklagten.

Mit der Aktenüberweisung beantragte der Vorderrichter die Abweisung der Beschwerde, sofern und soweit auf die Beschwerde einzutreten sei (KG-act. 4). Die Beschwerdegegnerin reichte eine Beschwerdeant­wort ein mit den Rechtsbegehren, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten (KG-act. 6 Ziff. 1a), eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen (ebd. Ziff. 1b), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten des Beschwerdeführers (ebd. Ziff. 2). Im Rahmen des Replikrechts nahm der Beschwerdeführer dazu am 14. Oktober 2022 Stellung (KG-act. 8), welche der Beschwerdegegnerin zugestellt wurde (KG-act. 9). Es gingen keine weiteren Eingaben ein.

Erwägungen

2.

a) Das vorliegende Rechtsmittel richtet sich alleine gegen die vorderrichterliche Gerichtskosten- und Entschädigungsregelung. Sofern eine Partei bloss den Entscheid über die Verlegung der Prozesskosten und/oder den Entscheid über die Höhe der Gerichtskosten oder der Parteientschädigung selbstständig anfechten will, steht ihr Art. 110 ZPO zufolge – auch in berufungsfähigen Streitigkeiten − nur das Rechtsmittel der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO zur Verfügung (vgl. Rüegg/‌Rüegg, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 110 ZPO N 1; Hoffmann-Nowotny, in: Kunz/‌Hoffmann-Nowotny/‌Stauber [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel, Berufung und Beschwerde, 2013, Art. 319 ZPO N 32). Laut Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und/oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden.

b) Die Beschwerdefrist richtet sich nach dem für die Hauptsache geltenden Verfahren (V. Rüegg/M. Rüegg, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 110 ZPO N 1; Urwyler/Grütter, in: Brunner/‌Gasser/‌Schwander [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A. 2016, Art. 110 ZPO N 2). Gemäss Art. 242 ZPO wird das Verfahren abgeschrieben, soweit es aus anderen als den in Art. 241 Abs. 1 ZPO genannten Gründen ‒ Vergleich, Klageanerkennung oder Klagerückzug ‒ ohne Entscheid endet. Von Gegenstandslosigkeit nach Art. 242 ZPO ist insbesondere auszugehen, wenn der Streitgegenstand oder das Rechtsschutzinteresse der klagenden Partei nach Eintritt der Rechtshängigkeit definitiv wegfällt (Richters/Naegeli, in: Oberhammer/‌Domej/‌Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 242 ZPO N 1). Nach Eintritt der Gegenstandslosigkeit ist ein Sachentscheid nicht mehr möglich. Im Gegensatz zu den prozesserledigenden Parteierklärungen, die unmittelbare Beendigungswirkungen haben, bedarf es bei Gegenstandslosigkeit einer verfahrensabschliessenden Abschreibung, die konstitutiv wirkt (Leumann Liebster, in: Sutter-Somm/‌Hasenböhler/‌Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 242 ZPO N 2 und 7 f.). Das Bundesgericht qualifiziert die Abschreibung zufolge Gegenstandslosigkeit gemäss Art. 242 ZPO als Endentscheid im Sinne von Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO (BGE 148 III 186 E. 6.4/6.5 mit Hinweis auf BGE 139 III 478 E. 1.2 und die Botschaft vom 26. Februar 2020 zur Änderung der Schweizerischen Zivilprozessordnung [Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung], BBl 2020 2762 f., wonach vorgesehen ist, den Ausdruck “ohne Entscheid” durch “ohne Sachentscheid” zu ersetzen und den Gliederungstitel des 6. Kapitels von “Beendigung des Verfahrens ohne Entscheid” in “Beendigung des Verfahrens ohne Sachentscheid” zu ändern).

c) Nachdem die angefochtene Abschreibungsverfügung zufolge Gegenstandslosigkeit nach dem Gesagten als Endentscheid zu qualifizieren ist und der für die Frage der mass­geblichen Beschwerdefrist relevante Streitwert (welcher nicht identisch ist mit demjenigen die Kosten des Beschwerdeverfahrens und das Rechtsmittel an das Bundesgericht betreffend) vor Vor­instanz unbestrittenermassen Fr. 10’000.00 überstieg, beträgt die Anfechtungsfrist der Hauptsache 30 Tage (Art. 308 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die angefochtene Verfügung wurde am 4. Juli 2022 versandt und dem Beschwerdeführer am 6. Juli 2022 zugestellt (Vi-act. D/GA 12). Die Beschwerdeerhebung erfolgte somit fristgerecht.

3.

a) Der Vorderrichter erwog hinsichtlich der hälftigen Aufteilung der Prozesskosten bzw. des Wettschlagens der Parteikosten, dass die Beklagte infolge der erst mehrere Wochen nach der ergebnislos verlaufenden Schlichtungsverhandlung erfolgten Begleichung der klägerischen Forderung dem Kläger überhaupt erst Anlass zur Klageerhebung gegeben habe. Aber auch der Kläger habe unnötigerweise Kosten verursacht, indem er gleichentags mit der ihm gegenüber erfolgten Mitteilung der Klageanerkennung seitens der Beklagten die Klage eingereicht habe. Auch habe der Kläger in der Folge weder im Rahmen der Nachbesserung der Klageschrift (Nachreichen der Klagebewilligung im Original) noch zu einem späteren Zeitpunkt über die angekündigte bzw. erfolgte Begleichung der Forderung informiert (angefocht. Verfügung S. 3).

b) Der Beschwerdeführer kritisiert, die Beschwerdegegnerin habe ihm am 21. April 2022 eine Lohnabrechnung an seine private E-Mail-Adresse geschickt. Der Beschwerdeführer habe diese erst am Abend desselben Tages zur Kenntnis nehmen können. Zu diesem Zeitpunkt habe sein Rechtsvertreter die Klageschrift bereits der Post übergeben. Die Lohnabrechnung vom 21. April 2022 enthalte zudem keine vollständige Abrechnung der eingeklagten Forderung, denn es habe der aufgelaufene Verzugszins gefehlt. Eine Lohnabrechnung über den erlaufenen Verzugszins von Fr. 920.10 sei erst am 24. Mai 2022 ausgestellt worden. Allerdings seien vom Verzugszins fälschlicherweise Sozialversicherungsbeiträge von Fr. 58.40 in Abzug gebracht worden. Eine korrekte Lohnabrechnung über den erlaufenen Verzugszins sei erst am 25. Mai 2022 ausgestellt worden. Am 27. Mai 2022 sei die eingeklagte Forderung schliesslich vollständig beglichen worden. Vor diesem Datum habe für den Beschwerdeführer kein Anlass bestanden, den Vorderrichter über die angekündigten Zahlungen zu informieren. Zudem habe die Beschwerdegegnerin dem Vorderrichter am 27. Mai 2022 selber mitgeteilt, dass die eingeklagte Forderung beglichen worden sei. Weil somit der Einzelrichter bereits informiert gewesen sei, wäre eine zusätzliche Eingabe des Beschwerdeführers ohnehin überflüssig gewesen. Somit sei nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer unnötige Kosten verursacht habe (KG-act. 1 S. 7 ff.).

c) Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, der Beschwerdeführer habe die Lohnabrechnung am 21. April 2022 um 12:45 Uhr erhalten. Er behaupte lediglich, sich zu diesem Zeitpunkt bei der Arbeit aufgehalten zu haben, jedoch nicht, dass er erst nach erfolgter Klageeinreichung von der Lohnabrechnung Kenntnis erhalten habe. Es könne daraus nicht geschlossen werden, dass es dem Beschwerdeführer unmöglich gewesen wäre, seinen Rechtsvertreter kurz über den Erhalt der Abrechnung zu informieren. Auch sei die Beschwerdegegnerin selber nicht gehalten gewesen, die Lohnabrechnung zwingend dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zuzustellen, denn die Pflicht ausschliesslich über den jeweiligen Rechtsvertreter zu kommunizieren treffe nur Anwälte. Die zugesandten Lohnabrechnungen seien sodann als Zahlungsversprechen zu qualifizieren bzw. habe die Beschwerdegegnerin damit eindeutig ihre Bereitschaft zur Zahlung signalisiert, so dass die Klageeinreichung obsolet geworden sei (KG-act. 6 S. 4 ff.).

d) Das Gericht kann in Abweichung von den Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Bei Gegenstandslosigkeit ist namentlich zu berücksichtigen, wer Anlass zur Klage gegeben hat, ob die Klägerin überstürzt vorgegangen ist, welche Partei unnötigerweise Kosten verursacht hat, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre und bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit geführt haben (BGer Urteil 4A_540/2021 vom 17. Januar 2022 E. 2.1).

e) Nicht entscheidend ist und es kann daher offenbleiben, zu welchem exakten Zeitpunkt der Beschwerdeführer die am 21. April 2022 erhaltene Lohnabrechnung zur Kenntnis nahm bzw. hätten nehmen können und ob er (noch) die Möglichkeit gehabt hätte, seinen Rechtsvertreter zu informieren, bevor Letzterer die Klageschrift gleichentags der Post übergab. Denn dass der Beschwerdeführer angesichts des baldigen Ablaufs der dreimonatigen Klagefrist und des Umstands, wonach mangels Bestreitung seitens der Beschwerdegegnerin davon auszugehen war, dass diese bis zum 21. April 2022 nie in irgendeiner Form Zahlungsbereitschaft bekundete, die Klage einleitete, kann ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden. Ein überstürztes Handeln kann dem Beschwerdeführer ebenso wenig unterstellt werden, auch wenn er die dreimonatige Frist zur Klageinreichung nicht vollständig ausschöpfte. Gegen die Verursachung von unnötigen Kosten im Zeitpunkt der Klageinreichung durch den Beschwerdeführer spricht auch, dass der in der am 21. April 2022 versandten Lohnabrechnung ausgewiesene Betrag unbestrittenermassen nicht mit der eingeklagten Forderung übereinstimmte bzw. der Verzugszins in der Lohnabrechnung nicht enthalten war. Inwiefern dieser Umstand, wie die Beschwerdegegnerin ausführt, an der Sache vorbeigehen soll (KG-act. 6 S. 5), erklärt sie nicht näher und ist bei einer letztlich noch zur Diskussion gestandenen Forderung (Verzugszins) von immerhin Fr 857.45 auch nicht nachvollziehbar. Sodann war der Beschwerdeführer prozessual nicht gehalten, den Vorderrichter bezüglich die erhaltene(n) Lohnabrechnung(en) zu informieren. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer zur Nachbesserung der Klageschrift bzw. zur Einreichung des Originals der Klagebewilligung aufgefordert wurde. Die vollständige Zahlung der Forderung erfolgte unbestrittenermassen erst am 27. Mai 2022, was die Beschwerdegegnerin mit (kurzer) Klageant­wort gleichen Datums dem Vorderrichter mitteilte (Vi-act. II.). Es ist denn auch nicht plausibel, wie der Beschwerdeführer zutreffend vorbringt, welche Kosten konkret hätten vermieden werden können, wenn er die am 21. April 2022 erhaltene Lohnabrechnung gleichzeitig mit der nachzureichenden Klagebewilligung in den Prozess eingebracht hätte (KG-act. 1 S. 10), zumal die vollständige Zahlung erwiesenermassen erst Ende Mai 2022 erfolgte. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht entscheidend, wie Lohnabrechnungen rechtlich zu qualifizieren sind. Dass der Beschwerdeführer unnötige Kosten verursacht hätte, ist somit nicht ersichtlich. Zutreffend ist im Übrigen, dass, hätte die Beschwerdegegnerin die Forderung bereits im Nachgang zur Schlichtungsverhandlung, aber vor Einreichung der Klage beglichen, der Beschwerdeführer immerhin zur Klageanhebung zwecks Verteilung der Kosten des Schlichtungsverfahrens berechtigt gewesen wäre (ZR 116 [2017] Nr. 67 S. 224).

f) Zu berücksichtigten ist auf der anderen Seite, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer überhaupt Anlass zur Erhebung der Klage gab, indem sie erst kurz vor Ablauf der Klagefrist mittels Zustellung einer Lohnabrechnung auf die Forderung des Beschwerdeführers reagierte. Ausserdem führte das Verhalten der Beschwerdegegnerin zur Gegenstandslosigkeit, nämlich indem sie nach Abschluss des Schlichtungsverfahrens zuwartete und schliesslich rund einen Monat nach Klageanhebung die Forderung doch beglich. Insofern war es vielmehr die Beschwerdegegnerin, welche unnötige Kosten verursachte. In der Gesamtbetrachtung, also auch unter Berücksichtigung des mutmasslichen Prozessausganges, welcher wohl mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zugunsten des Beschwerdeführers ausgefallen wäre, rechtfertigt es sich somit, die erstinstanzlichen Prozesskosten vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

4.

Nach Art. 207 Abs. 2 ZPO werden die Kosten des Schlichtungsverfahrens bei Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen (Infanger, in: Spühler/‌Tenchio/‌Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 207 ZPO N 5). Vorliegend übersteigt der Streitwert Fr. 30’000.00, so dass kein Fall von Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO vorliegt. Antragsgemäss – die Beschwerdegegnerin äusserte sich zu diesem Punkt nicht – sind daher die Kosten des Schlichtungsverfahrens zu den erstinstanzlichen Gerichtskosten zu schlagen und gehen nach dem vorstehend unter E. 3 Gesagten zulasten der Beschwerdegegnerin. Ebenso ist dem Beschwerdeführer für das erstinstanzliche Verfahren in Anwendung von § 8 Abs. 2 GebTRA im beantragten Umfang eine Parteientschädigung von Fr. 3’327.30 (inkl. MWST) zuzusprechen, wobei die Beschwerdegegnerin zur geltend gemachten Höhe der Entschädigung keine Ausführungen machte bzw. diese nicht bestritt.

5.

Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen. Ausgangsgemäss sind, ausgehend von dem im Rechtsmittelverfahren noch zur Beurteilung stehenden Streitwert (Fr. 1’000.00 bzw. Fr. 500.00 resp. Fr. 3’327.30 Verteilung und Liquidation der erstinstanzlichen Prozesskosten), keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 114 lit. c ZPO). Die Beschwerdegegnerin bleibt dem Verfahrens­ausgang entsprechend aber entschädigungspflichtig. Die Prozessentschädigung für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von §§ 2 und 12 GebTRA ermessensweise auf Fr. 1’000.00 festzulegen (inkl. Auslagen und MWST);-

beschlossen:

In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 2 der Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 4. Juli 2022 aufgehoben und wie folgt ersetzt:

2.

Hinsichtlich der Prozesskosten wird was folgt angeordnet:

a) Die Gerichtskosten, bestehend aus der Gerichtsgebühr von Fr. 1’000.00 und den Kosten für das Schlichtungsverfahren von Fr. 500.00, werden der Beklagten auferlegt. Die Gerichtsgebühr wird aus dem vom Kläger in der Höhe von Fr. 2’400.00 geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Dem Kläger wird das Rückgriffsrecht auf die Beklagte für die Gerichtsgebühr von Fr. 1’000.00 und die Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 500.00 eingeräumt. Der Restkostenvorschuss von Fr. 1’400.00 wird dem Kläger aus der Gerichtskasse zurückerstattet.

b) Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Entschädigung von Fr. 3’327.30 (inkl. MWST) zu bezahlen.

Es werden keine Kosten für das Beschwerdeverfahren erhoben.

Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 4’827.30.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwältin D.________ (2/R) und die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der 2. Zivilkammer

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin

Versand

18.

September 2023 rfl

ZK2 2022 46

Art. 110 ZPOart. 110 CPCart. 110 CPC

Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC

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Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

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Art. 242 ZPOart. 242 CPCart. 242 CPC

Art. 241 ZPOart. 241 CPCart. 241 CPC

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Art. 308 ZPOart. 308 CPCart. 308 CPC

BGE 148 III 186ATF 148 III 186DTF 148 III 186

BGE 139 III 478ATF 139 III 478DTF 139 III 478

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Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 107 ZPOart. 107 CPCart. 107 CPC

4A_540/2021

Art. 207 ZPOart. 207 CPCart. 207 CPC

Art. 207 ZPOart. 207 CPCart. 207 CPC

Art. 113 ZPOart. 113 CPCart. 113 CPC

§ 8 GebTRA

Art. 114 ZPOart. 114 CPCart. 114 CPC

§ 2 GebTRA

§ 12 GebTRA

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF